European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00093.23W.0829.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Im Verfahren AZ 50 U 171/22w des Bezirksgerichts Salzburg verletzen
1. das Unterbleiben der Anführung der in § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO bezeichneten Angaben im Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. Dezember 2022 § 271 Abs 1 Z 7 (iVm § 458 zweiter Satz) StPO;
2. das Urteil vom 28. Dezember 2022 in seinem Strafausspruch § 43 Abs 1 erster Satz StGB.
Das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. Dezember 2022, GZ 50 U 171/22w‑11, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Umfang der Bestimmung der Probezeit aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Salzburg verwiesen.
Gründe:
[1] Mit – unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem – Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. Dezember 2022, GZ 50 U 171/22w‑11, wurde * K* des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Probezeit wurde mit „fünf Jahren“ bestimmt.
[2] Im Protokoll über die Hauptverhandlung wurde hinsichtlich des Schuldspruchs lediglich vermerkt „Der Angeklagte ist schuldig im Sinne der Anklage. Er hat dadurch das dort genannte Vergehen begangen und wird dafür nach § 198 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen […] verurteilt“ (ON 10 S 3).
Rechtliche Beurteilung
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde in diesem Verfahren wie nachfolgend dargelegt das Gesetz verletzt:
[4] Das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll hat gemäß § 271 Abs 1 Z 7 (hier iVm § 458 zweiter Satz) StPO den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten. Der im Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. Dezember 2022 erfolgte Verweis auf die „Anklage“ genügt den in Z 1 und 2 leg cit genannten Anforderungen nicht (vgl RIS‑Justiz RS0098552 [T2]; 11 Os 139/20f, 12 Os 108/22g [109/d, 110a, 111y]).
[5] Nach § 43 Abs 1 erster Satz StGB ist im Fall der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht die Dauer der Probezeit mit mindestens einem und höchstens drei Jahren zu bestimmen. Die Bemessung einer Probezeit mit fünf Jahren ist im (hier gegebenen) Fall der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe gesetzlich nicht vorgesehen.
[6] Da diese Gesetzesverletzung für den Verurteilten nachteilig ist, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO) und das Urteil im Umfang der Bestimmung der Probezeit aufzuheben.
[7] Der durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils bereits in Gang gesetzte Lauf einer Probezeit wird durch die Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO nicht berührt (RIS-Justiz RS0092039 [T2, T5]; RS0118011; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 55).
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