European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00065.25F.0729.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * R* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 23. Juli 2024 in K* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Geisteskrankheit in Form einer Schizophrenie, einer Polytoxikomanie und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, wegen der er im Zeitpunkt der Tathandlung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, als Strafgefangener in der Justizanstalt S* im Urteil genannte Justizwachebeamte mit Gewalt, indem er in ihre Richtung schlug und trat (US 3 f), an einer Amtshandlung, und zwar seiner Verbringung in eine besonders gesicherte und videoüberwachte Zelle gemäß §§ 102b Abs 1, 103 Abs 2 Z 4 StVG, zu hindern versucht, somit eine Handlung begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Der Sanktionsrüge zuwider enthalten die Entscheidungsgründe sehr wohl hinreichende Konstatierungen zu einer tauglichen – nämlich als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB oder der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zu subsumierenden – Prognosetat mit schweren Folgen (US 4 f: „Mit hoher Wahrscheinlichkeit […] medizinisch schwere Körperverletzungen, auch absichtlich ausgeführte, […] innerhalb der nächsten Wochen [...]“ – vgl RIS‑Justiz RS0113980 [insb T17], RS0118581 [insb T16]).
[5] Mit ihrer weiteren (jedoch keine Außerachtlassung einer der gesetzlichen Erkenntnisquellen aufzeigenden – vgl RIS‑Justiz RS0127354) Kritik an der Begründung der Gefährlichkeitsprognose und des Unterbleibens des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§§ 157a ff StVG – vgl US 6 f, 10 f) spricht die Rüge inhaltlich keine Nichtigkeits‑, sondern Berufungsgründe an (vgl § 434g Abs 5 StPO; RIS‑Justiz RS0113980 [insb T1, T11, T12], RS0099865 [T5]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
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