OGH 11Os51/66; 2Ob76/25b (RS0075014)

OGH11Os51/66; 2Ob76/25b3.6.2025

Rechtssatz

Als zulässige Geschwindigkeit ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund der technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kreuzung und der Kurve bei einigem Fahrkönnen noch zuläßt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolut risikolose Durchfahren gewährleistet.

Auto

 

Normen

StVO §20 IC2

11 Os 51/66OGH07.07.1966

Veröff: EvBl 1966/517 S 663 = ZVR 1967/60 S 63

2 Ob 76/25bOGH03.06.2025

Beisatz: Hier: Der Kläger wählte eine Geschwindigkeit, bei der das Durchfahren der Kurve eine „sehr anspruchsvolle Fahraufgabe“ im „unmittelbaren Nahbereich des fahrdynamischen Grenzzustandes bzw der Beherrschbarkeit eines PKW“ darstellt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19660707_OGH0002_0110OS00051_6600000_001

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