European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00028.25I.0729.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie vom 4. Oktober 2024 bis zum 15. Oktober 2024 in W* (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * F* in sieben, im Urteil näher dargestellten Angriffen durch Täuschung über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ‑willigkeit zur Übergabe von Bargeldbeträgen von insgesamt 59.300 Euro verleitet, die den Genannten in diesem, 5.000 Euro übersteigenden Betrag schädigte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801 und RS0116823 [T3]).
[5] Diesen Kriterien wird die Beschwerde schon deshalb nicht gerecht, weil sie das Erfordernis einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen – hier nach den Urteilsfeststellungen mangels Einräumung einer Täuschung des Opfers nicht gegebenen (vgl US 7) – Bereitschaft der Angeklagten zur Verantwortungsübernahme (RIS‑Justiz RS0126734 und RS0116299) ausblendet.
[6] Hinzugefügt sei, dass nach den Feststellungen, nämlich insbesondere des die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB um mehr als das 10-Fache übersteigenden Schadens (US 6), die Begehung von sieben Taten binnen nur weniger Tage (US 4 f), dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Opfer unter Ausnützung von dessen Gutmütigkeit und Leichtgläubigkeit (US 8) um sein gesamtes Erspartes gebracht und es zusätzlich veranlasst hatte, Schulden für sie einzugehen (US 12), sowie die im Urteil näher dargestellte hochprofessionelle, mit gewerbsmäßiger Intention gesetzte (US 6) Vorgehensweise der Angeklagten (US 12 f), sowohl das Handlungs‑ als auch das Erfolgs‑und das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist, sodass die Schuld keineswegs als nicht schwer iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO iVm § 199 StPO (vgl dazu RIS‑Justiz RS0116021 [insbesondere T9]) anzusehen ist.
[7] Die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) kritisiert, dass das Erstgericht bei der Nichtgewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht (auch) seinen Eindruck berücksichtigte, wonach die Beschwerdeführerin „keinerlei Reue spüren ließ“ und auf ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden, wie das Opfer zu seinen Angaben bezüglich des zur Rückzahlung Besprochenen gelangt sei, angab, dass dieses lüge (US 12).
[8] Dies kann jedoch – entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur (zum ins Treffen geführten Recht der Angeklagten, ihre Verantwortung frei zu wählen und sich nicht selbst zu belasten, das durch den Vorwurf leugnender Verantwortung und mangelnder Schuldeinsicht nicht konterkariert werden darf vgl RIS-Justiz RS0090897 [T11]) – dahinstehen, weil das Erstgericht die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht bereits aus im Urteil näher dargestellten generalpräventiven Gründen für nicht vertretbar erachtete (US 12 f, vgl RIS‑Justiz RS0090897 [T3 und T5]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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