Rechtssatz
Bei einer Anschlußerklärung als Privatbeteiligter kommt es (gleichermaßen wie bei einer ausdrücklichen Ermächtigung) ausschließlich darauf an, auf welches Tatgeschehen (als historisches Ereignis) sich die Strafverfolgung erstreckt, und keineswegs auf deren rechtliche Zielrichtung. Der Wirksamkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses als Ermächtigung steht daher nicht entgegen, daß das Strafverfahren wegen der urteilsgegenständlichen Tat damals in Richtung einer anderen strafbaren Handlung (als eines Ermächtigungsdelikts) geführt wurde.
15 Os 101/24b | OGH | 09.10.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Die Verfolgungsermächtigung bezog sich ausschließlich auf das Tatgeschehen eines bestimmten Tages, nicht aber auf an anderen Tagen begangene Taten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0100OS00073_8500000_001
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