Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem Walter A des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB. und des Vergehens der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach § 195 Abs. 1, Abs. 2 StGB. schuldig erkannt und zu einer achtmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Unter Hinweis auf seine weitere (rechtskräftige) Verurteilung durch das Kreisgericht Wr. Neustadt vom 25.März 1982, GZ. 10 Vr 1469/81-7, wegen des am selben Tatopfer begangenen Verbrechens nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer einjährigen ebenfalls bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, welche im Verhältnis des § 31 StGB. zur vorliegenden Verurteilung steht, auf die jedoch vom Erstgericht, wie es anführt, versehentlich nicht Bedacht genommen worden ist, vermeint der Beschwerdeführer, daß vorliegend keine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre, worin er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO erblickt.
Rechtliche Beurteilung
Damit wird aber weder der angezogene noch ein anderer im Gesetz genannter Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, weil die (irrige) Nichtanwendung des § 31 StGB. (von dem hier gar nicht behaupteten und auch nicht in Betracht kommenden Fall der überschreitung der Strafbefugnis oder der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes abgesehen: Leukauf-Steininger2 § 31 StGB., RN. 27) ebenso wie das Begehren, von einer Zusatzstrafe abzusehen (§ 40 StGB.), nur mit Berufung geltend zu machen ist, die übrigens vorliegend ohnehin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde.
Da sohin die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt, war sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.
bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Demgemäß waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und jene der Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.
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