European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00132.25X.1209.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen Angehörigenbonus für die Monate August 2023 bis April 2024 von monatlich 125 EUR, insgesamt daher 1.125 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen Angehörigenbonus für den Monat Juli 2023 von 125 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 453,17 EUR (darin 75,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG im Zeitraum von 1. 7. 2023 bis 30. 4. 2024 und die Frage, ob der Jahreszeitraum des § 21h Abs 1 und Abs 2 Z 1 BPGG unmittelbar vor dem auf die Antragstellung folgenden Monat liegen muss.
[2] Der Kläger pflegte seine Mutter, die (in diesem Zeitraum) Pflegegeld der Stufe 6 bezog, (zumindest) seit 1. 3. 2021 in häuslicher Umgebung. Die Mutter des Klägers verstarb am 30. 4. 2024. Am 4. 7. 2024 beantragte der Kläger den Angehörigenbonus.
[3] Mit Bescheid vom 8. 8. 2024 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Angehörigenbonus ab.
[4] Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Angehörigenbonus.
[5] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Angehörigenbonus für die Monate Juli 2023 bis April 2024 von 125 EUR monatlich, insgesamt daher 1.250 EUR. Bei teleologischer Auslegung des § 21h BPGG sei davon auszugehen, dass bei einem Tod des gepflegten Angehörigen der Anknüpfungszeitraum für die Jahresfrist des § 21h Abs 2 Z 1 BPGG dessen Todeszeitpunkt sei und nicht der Antragszeitpunkt, weil sonst bei einer Antragstellung vor dem Tod des Angehörigen der Angehörigenbonus für die anteiligen Monate zu zahlen wäre, bei einer Antragstellung nach dem Tod des Angehörigen jedoch nicht. Eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die lediglich vom Todeszeitpunkt des gepflegten Angehörigen abhänge, könne dem Gesetz nicht unterstellt werden.
[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Rechtsansicht der Beklagten, dass am Monatsersten nach der Antragstellung noch immer überwiegend Pflege geleistet werden müsse, widrigenfalls ein bereits erworbener Anspruch automatisch wegfalle, finde im Gesetz keine Deckung. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Geltendmachung des Anspruchs nicht auch nach dem Tod der gepflegten Person möglich sei.
[7] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Vorliegens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 21h BPGG zu.
[8] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] In der Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger die Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und teilweise berechtigt.
1. Rechtslage
[11] 1.1. Der Anspruch auf Angehörigenbonus ist im 3c. Abschnitt des BPGG geregelt und besteht in zwei Varianten: Dem Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung nach § 21g BPGG und dem (sonstigen) Angehörigenbonus nach § 21h BPGG. Da der Kläger unstrittig weder selbst- noch weiterversichert war und seinen Anspruch auch nur auf § 21h BPGG stützt, ist auch nur die zuletzt genannte Bestimmung zu prüfen.
[12] 1.2. § 21h BPGG wurde mit BGBl I 2022/213 in das Gesetz eingefügt und sollte am 1. 7. 2023 in Kraft treten (§ 49 Abs 34 BPGG). Noch vor diesem Inkrafttreten wurde die Bestimmung durch BGBl I 2023/65 teilweise geändert, wobei auch diese Änderungen mit 1. 7. 2023 in Kraft traten (§ 49 Abs 35 BPGG).
[13] § 21h Abs 1, 2 und 3 BPGG lauteten in der am 1. 7. 2023 in Kraft getretenen Fassung (BGBl I 2022/213 und BGBl I 2023/65) daher:
(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro. Der Angehörigenbonus kann aufgrund eines Pflegefalles nur einem pflegenden nahen Angehörigen zuerkannt werden. Einem pflegenden Angehörigen kann der Angehörigenbonus nur aufgrund eines Pflegefalls zuerkannt werden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, wenn
1. der nahe Angehörige oder die nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat und
2. das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der § 264 Abs. 5 ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV‑Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erbringen.
(3) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 deshalb erst nach dem 1. Juli 2023 vor, weil der Jahreszeitraum gem. Abs. 2 Z 2 erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023. Wird der Jahreszeitraum des Abs. 2 Z 2 erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
[14] 1.3. Durch das BGBl I 2023/161, in Kraft getreten am 23. 12. 2023 (§ 49 Abs 37 BPGG), wurde in § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG der Ausdruck „seit mindestens einem Jahr pflegen“ durch den Ausdruck „seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen“ ersetzt, der letzte Satz des § 21h Abs 2 Z 2 BPGG umformuliert und in § 21h Abs 3 BPGG die beiden Verweise von „Abs 2 Z 2“ auf „Abs 2 Z 1“ richtig gestellt, sodass § 21h Abs 1, 2 und 3 BPGG in der ab 23. 12. 2023 in Kraft getretenen Fassung (BGBl I 2023/161) lautete:
(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro. Der Angehörigenbonus kann aufgrund eines Pflegefalles nur einem pflegenden nahen Angehörigen zuerkannt werden. Einem pflegenden Angehörigen kann der Angehörigenbonus nur aufgrund eines Pflegefalls zuerkannt werden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, wenn
1. der nahe Angehörige oder die nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat und
2. das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der § 264 Abs. 5 ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV‑Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Einkommensteuererklärung, eine wahrheitsgemäße Erklärung über das Einkommen oder durch Bestätigungen der, die Einkommen auszahlenden Stellen, zu erbringen.
(3) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 deshalb erst nach dem 1. Juli 2023 vor, weil der Jahreszeitraum gem. Abs. 2 Z 1 erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023. Wird der Jahreszeitraum des Abs. 2 Z 1 erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
[15] 1.4. Mit BGBl I 2024/109 wurde in § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG die Wortfolge „im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro“ durch die Wortfolge „monatlich in Höhe von 125 Euro“ ersetzt (und in § 21h Abs 1 BPGG die Wortfolge „von 1.500 Euro“ gestrichen), sodass § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG in der ab 20. 7. 2024 (vgl § 49 Abs 39 BPGG) anzuwendenden Fassung lautete:
Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes haben, gebührt der Angehörigenbonus monatlich in Höhe von 125 Euro.
[16] 1.5. Das Klagebegehren erfasst den Zeitraum Juli 2023 bis April 2024 und der Antrag auf Leistung des Angehörigenbonus wurde am 4. 7. 2024 gestellt. Der Anspruch des Klägers wäre daher nach § 21h BPGG in den Fassungen BGBl I 2022/213 bzw BGBl I 2023/65 oder BGBl I 2023/161 zu beurteilen. Bei den Änderungen des § 21h BPGG durch BGBl I 2023/161 handelte es sich bloß um redaktionelle Anpassungen (Beseitigung von Redaktionsversehen) bzw Klarstellungen (zur möglichen – im Revisionsverfahren aber nicht relevanten – Heranziehung weiterer Einkommensnachweise; IA 3655/A BlgNR 27. GP 3) und mit BGBl I 2024/109 wurde lediglich der (schon bisher in monatlichen Teilbeträgen auszuzahlende) Jahresbetrag auf einen monatlich gebührenden Betrag umgestellt, um die ab 2025 erfolgende Valorisierung vornehmen zu können (IA 4115/A BlgNR 27. GP 5). Da es sich somit um für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht wesentliche Änderungen handelte, wird im Folgenden der Einfachheit halber allgemein auf § 21h BPGG in der geltenden Fassung BGBl I 2024/109 referenziert und auf davor anzuwendende Rechtslagen besonders hingewiesen, soweit dies für das Verständnis notwendig ist.
2. Materialien
[17] 2.1. Der Angehörigenbonus nach § 21h BPGG wurde erst durch einen gesamtändernden Abänderungsantrag in das Gesetzgebungsverfahren (zu BGBl I 2022/213) eingeführt. Schon nach dem diesem zugrunde liegenden (nur den Angehörigenbonus nach § 21g BPGG enthaltenden) Initiativantrag sollte der Angehörigenbonus eine bessere Unterstützung der pflegenden Angehörigen schaffen (IA 2717/A BlgNR 27. GP 2). Nach dem Abänderungsantrag sollte neben dem Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung eine weitere Maßnahme zur Unterstützung für pflegende Angehörige geschaffen werden. Der im Ausschussbericht wiedergegebene Abänderungsantrag führt dazu unter anderem aus (AB 1824 BlgNR 27. GP 4):
Mit der geplanten Maßnahme soll die Möglichkeit eines Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge ab 2024 jährlich in Höhe von 1.500 Euro unter folgenden Voraussetzungen geschaffen werden:
- Ein naher Angehöriger,
- der eine pflegebedürftige Person mit Pflegegeldstufe 4
- im gemeinsamen Haushalt,
- überwiegend seit mindestens einem Jahr pflegt und
- die Einkommensgrenze nicht übersteigt, sowie
- kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes besteht.
Aus der Voraussetzung der überwiegenden Pflege ergibt sich, dass pro pflegebedürftige Person der Angehörigenbonus nur für eine pflegende Angehörige bzw. einen pflegenden Angehörigen gebühren kann. Um etwaige Zweifel im Vollzug auszuräumen, wird dies durch den letzten Satz in Abs. 1 klargestellt. […]
Um den Angehörigenbonus nach § 21h in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die überwiegende Pflege seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Antrages [sic] auf den Angehörigenbonus erbracht wurde und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat. […]
Der Angehörigenbonus soll durch die anspruchswerbende Person bei den für das Pflegegeld zuständigen Entscheidungsträger beantragt werden. Der anspruchsbegründende Zeitraum gemäß Abs. 2 Z 2 soll ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes honoriert werden. Aus diesem Grund soll der Angehörigenbonus rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgende Monat bei Vorliegen der Voraussetzungen, gebühren. Wird die Jahresfrist des Abs. 2 Z 2 nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, so soll der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023 gebühren. Wird der Jahreszeitraum des Abs. 2 Z 2 erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, soll der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gebühren. Dies bedeutet, dass wenn zum Beispiel ein Antrag am 15. Dezember 2024 gestellt wird und die Voraussetzungen vorliegen, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend bis Jänner 2024 und in monatlichen Teilbeträgen ab Jänner 2025.
[18] 2.2. Die im zitierten Ausschussbericht genannte Voraussetzung einer Pflege im gemeinsamen Haushalt (§ 21h Abs 2 Z 1 BPGG idF BGBl I 2022/213) wurde durch BGBl I 2023/65 gestrichen (gleichzeitig wurden die Ziffern im § 21h Abs 2 BPGG dahin geändert, dass aus der vormaligen Z 2 die Z 1 und aus der vormaligen Z 3 die Z 2 wurde, was die Bezugnahme des ursprünglichen § 21h Abs 3 BPGG und der zitierten Materialien [AB 1824 BlgNR 27. GP 4] auf den „Jahreszeitraum gem. Abs. 2 Z 2“ erklärt). Der Entfall der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts wurde mit Erfahrungen aus der Praxis begründet, die gezeigt hätten, dass pflegende Angehörige auch dann häufig Pflegetätigkeiten erbringen, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen (AB 2040 BlgNR 27. GP 1). Die nachfolgenden Änderungen durch das BGBl I 2023/161 und das BGBl I 2024/109 wurden – wie bereits erwähnt (oben Pkt 1.5.) – in den Materialien mit redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen (IA 3655/A BlgNR 27. GP 3) sowie mit der ab 2025 einsetzenden Valorisierung (IA 4115/A BlgNR 27. GP 5) begründet.
3. Rechtsprechung und Literatur
[19] 3.1. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des § 21h BPGG liegt nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung von Parteianträgen auf Aufhebung (von Teilen) des § 21h BPGG, die eine Verfassungswidrigkeit in der Kopplung an ein monatliches Höchsteinkommen und/oder in der Bindung an eine einjährige Wartezeit sahen, angesichts des weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen ab (G 165/2024 ua; G 149/2024; G 182/2024).
[20] 3.2. Der Angehörigenbonus nach § 21h BPGG wird in der Literatur grundsätzlich (insbesondere auch im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit) erörtert (vgl Greifeneder, Pflege – Angehörigenbonus, ÖZPR 2022/100; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 12.190; Lass-Könczöl, Einführung eines Pflegebonus für pflegende Angehörige – BGBl, ARD 6830/15/2023; Lindmayr, Änderung des BPGG [Angehörigenbonus] [Stand 2. 1. 2023, Lexis Briefings in lexis360.at]; Pfeil, Neues in der Pflegevorsorge, DRdA 2023, 362 ff; ders, Der neue Angehörigenbonus zum Pflegegeld, ÖZPR 2023/38; Pinggera/Czellary-Ulrich/Eminger in Brameshuber/Blasch, Sozialversicherungsrecht [2023] Neues in der Pensionsversicherung 2022, 125 ff; Streibel, Der Angehörigenbonus – neue Geldleistung im Pflegebereich, ZAS 2023/11; ders in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG Praxiskommentar [80. Lfg 2025] Angehörigenbonus Rz 19 ff).
[21] Hinsichtlich der Jahresfrist des § 21h Abs 2 Z 1 BPGG streicht Pfeil (Neues in der Pflegevorsorge, DRdA 2023, 368; Der neue Angehörigenbonus zum Pflegegeld, ÖZPR 2023/38) die „Vorleistung(spflicht)“ der pflegenden Angehörigen hervor.
[22] Nach Pinggera/Czellary-Ulrich/Eminger (in Brameshuber/Blasch, Sozialversicherungsrecht [2023] Neues in der Pensionsversicherung 2022, 125 ff) sei ein Antrag zur Realisierung des Anspruchs erforderlich und der Angehörigenbonus sei bei Vorliegen der Voraussetzungen sodann rückwirkend ab dem Beginn des überprüften Jahreszeitraums (frühstens ab 1. 7. 2023) zu gewähren.
4. Standpunkt der Beklagten in der Revision
[23] 4.1. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass der Jahreszeitraum des § 21h Abs 2 Z 1 BPGG zu jenem Zeitpunkt („ab Beginn des Anspruchs“) beginne, ab dem der Angehörigenbonus gebühre, was nach den Materialien ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat rückgerechnet werde. Im Zeitraum 1. 8. 2023 bis 31. 7. 2024 seien die Voraussetzungen für den Angehörigenbonus – weil die Mutter des Klägers vor Ende dieses Zeitraums verstorben sei – nicht vorgelegen.
[24] 4.2. Überdies meint die Beklagte, dass die Verwendung des Präsens in § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG („pflegen“) nahe lege, dass der Gesetzgeber von einer fortwährenden Pflege auch nach dem Pflegejahr ausgehe.
5. Dazu wurde erwogen:
5.1. Jahreszeitraum
[25] 5.1.1. Der Jahreszeitraum des § 21h Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Z 1 BPGG ist eine materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Angehörigenbonus. Der Angehörige muss die (überwiegende) Pflegeleistung mindestens ein Jahr erbringen, um einen Anspruch zu erwerben und tritt insofern in „Vorleistung“ (Pfeil, Neues in der Pflegevorsorge, DRdA 2023, 368; ders, Der neue Angehörigenbonus zum Pflegegeld, ÖZPR 2023/38).
[26] 5.1.2. Nicht leicht verständlich ist die Wendung in § 21h Abs 2 Z 1 BPGG, nach der auf den Jahreszeitraum „vor dem Beginn des Anspruchs“ auf den Angehörigenbonus abzustellen ist, soll diese Bestimmung doch gerade – wie sich aus dem Einleitungssatz ergibt – die Frage beantworten, in welchem Fall ein Anspruch auf Angehörigenbonus besteht, und wird der dort genannte „Beginn des Anspruchs“ auch an anderer Stelle nicht definiert (insbesondere ist § 9 Abs 1 BPGG im § 21h Abs 10 BPGG nicht genannt). Dass ein Jahr (überwiegender) Pflege (eines Angehörigen, der in diesem Zeitraum Pflegegeld zumindest der Stufe 4 bezieht) für den Anspruch auf Angehörigenbonus erforderlich ist, ergibt sich im Übrigen bereits aus § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG.
[27] 5.1.3. Die Gesetzesmaterialien geben über die Bedeutung dieser Wendung keinen weiteren Aufschluss, weil diese (wie § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG) nur von dem Jahreszeitraum als Anspruchsvoraussetzung sprechen (AB 1824 BlgNR 27. GP 4; dass dabei auf den Beginn des „Antrags“ abgestellt wird, ist offenkundig ein Schreibfehler bei der Wiedergabe des Wortlauts der Bestimmung).
[28] 5.1.4. Die bei isolierter Betrachtung des § 21h Abs 2 Z 1 BPGG mögliche Auslegung, dass der Anspruch auf Angehörigenbonus (nur) für nach Ablauf des Jahreszeitraums liegende Zeiträume gebühre, würde demgegenüber der Regelung des § 21h Abs 3 Satz 2 und 3 BPGG widersprechen. Danach gebührt der Anspruch bereits (rückwirkend) für diesen Jahreszeitraum (soweit dieser nach dem 1. 7. 2023 liegt; siehe dazu noch unten Pkt 5.1.8.).
[29] 5.1.5. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass damit der Zeitpunkt der Antragstellung bzw der auf die Antragstellung folgende Monat gemeint sei, lässt sich weder dem Gesetz noch den Materialien entnehmen. Insbesondere wird auf die Antragstellung in § 21h Abs 2 Z 3 und Abs 3 BPGG ausdrücklich abgestellt, sodass nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber mit einer anderen Formulierung in § 21h Abs 2 Z 1 BPGG diesen Begriffsinhalt zum Ausdruck bringen wollte. Die Regelung des § 21h Abs 3 Satz 4 BPGG (die auch die Materialien erörtern, aus denen die Beklagte ihr Ergebnis ableitet) normiert lediglich, für welche Zeiträume eine Zuerkennung erfolgen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG (§ 21h Abs 3 Satz 1 BPGG) gegeben sind.
[30] 5.1.6. Vor dem Hintergrund und Zweck des Angehörigenbonus nach § 21h BPGG liegt es jedenfalls nahe, die einjährige Vorleistung des pflegenden Angehörigen abzugelten. Auch die Materialien stellen klar, dass der anspruchsbegründende Zeitraum honoriert werden soll (AB 1824 BlgNR 27. GP 4). Der Verweis in den Materialien auf § 21h Abs 2 „Z 2“ BPGG betraf den anspruchsbegründenden Jahreszeitraum, der nach der den Materialien zugrunde liegenden (Gesetzestext zu AB 1824 BlgNR 27. GP 2) und auch kundgemachten (BGBl I 2022/213) Textierung in § 21h Abs 2 Z 2 BPGG enthalten war. Die Regelung zum anspruchsbegründenden Jahreszeitraum wurde vielmehr erst durch BGBl I 2023/65 von § 21h Abs 2 Z 2 BPGG in die Z 1 verschoben; die nicht gleichzeitig angepassten Verweise in § 21h Abs 3 BPGG auf „Abs 2 Z 2“ wurden in der Folge mit BGBl I 2023/161 auf „Abs 2 Z 1“ richtig gestellt.
[31] 5.1.7. Soll für den anspruchsbegründenden Zeitraum selbst in diesem Sinn ein Anspruch zustehen können, kann die Wendung „seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf Angehörigenbonus“ in § 21h Abs 2 Z 1 BPGG nur so verstanden werden, dass mit der Vollendung des Jahreszeitraums der Anspruch grundsätzlich entsteht. Für welche Zeiträume vor dem Ablauf des Jahreszeitraums (in denen die überwiegende Pflege eines nahen Angehörigen mit der entsprechenden Pflegestufe erfolgt) der Anspruch konkret gebührt, ist sodann nach § 21h Abs 3 BPGG zu bestimmen.
[32] 5.1.8. Aus § 21h Abs 3 Satz 3 BPGG ergibt sich, dass auch im anspruchsbegründenden Jahreszeitraum des § 21h Abs 1 und Abs 2 Z 1 BPGG ein Angehörigenbonus zustehen kann (bereits oben Pkt 5.1.4.; in diesem Sinn auch Pinggera/Czellary-Ulrich/Eminger in Brameshuber/Blasch, Sozialversicherungsrecht [2023] Neues in der Pensionsversicherung 2022, 125 ff). Die Regelung lässt sich so zusammenfassen, dass der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend (gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat) gebührt, in jedem Fall aber frühestens ab 1. 7. 2023. Auch während solcher in der Vergangenheit liegender Zeiträume müssen die übrigen Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG erfüllt sein, also die überwiegende Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung und kein Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21g BPGG. Die Einkommensgrenze des § 21h Abs 2 Z 2 BPGG stellt demgegenüber ausdrücklich (nur) auf das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr ab (eine Überschreitung der Einkommensgrenze in nachfolgenden Kalenderjahren kann freilich nach § 21h Abs 9 BPGG zu einer Entziehung im darauffolgenden Kalenderjahr führen).
5.1.9. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten:
[33] Der Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG entsteht, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG erfüllt sind, mit Ablauf des Jahreszeitraums nach § 21h Abs 2 Z 1 BPGG und gebührt dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums, sofern in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG vorlagen bzw vorliegen. Für solche Zeiträume gebührt der Angehörigenbonus maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühstens ab 1. 7. 2023.
[34] 5.2. Nach § 21h Abs 1 BPGG muss eine Person einen nahen Angehörigen „pflegen“ um anspruchsberechtigt zu sein. Die Verwendung des Präsens erklärt sich aus der allgemeinen Formulierung der Anspruchsvoraussetzung und hat keine besondere, den Anspruch einschränkende Bedeutung. Würde daraus abzuleiten sein, dass – wie die Beklagte in der Revision meint – „noch immer“, also auch nach dem Jahreszeitraum „fortwährend“ Pflege geleistet werden müsse, würde dies darauf hinauslaufen, dass ein (sonst gegebener) Anspruch auf den Angehörigenbonus nur deswegen zu verneinen wäre, weil der Antrag nach Beendigung der Pflege gestellt wird. Für eine derart einschränkende Auslegung findet sich im Gesetz keine Grundlage und es lassen sich auch der Revision keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber eine solche beabsichtigen hätte sollen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG daher nicht dahin auszulegen, dass die Pflege im Sinn dieser Bestimmung noch im Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht sein muss.
6. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
[35] 6.1. Dass die Voraussetzung der überwiegenden Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 in häuslicher Umgebung insgesamt mehr als einem Jahr lang und auch im hier maßgeblichen Zeitraum von 1. 7. 2023 bis 30. 4. 2024 erfüllt war, bezweifelt die Beklagte in der Revision nicht. Einen Anspruch auf den Angehörigenbonus nach § 21g BPGG hatte der Kläger zu keiner Zeit, er pflegte auch nur eine Person, die auch nur von ihm gepflegt wurde. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzung des § 21h Abs 2 Z 2 BPGG erfüllt ist, bekämpft die Beklagte in der Revision nicht. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 21h Abs 1 und Abs 2 BPGG sind damit für den gesamten Zeitraum von 1. 7. 2023 bis 30. 4. 2024 erfüllt.
[36] 6.2. Nach § 21h Abs 3 Satz 3 BPGG kommt eine Zuerkennung des Angehörigenbonus aber nur für ein Jahr rückwirkend in Betracht, und zwar gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Da der Kläger den Antrag am 4. 7. 2024 gestellt hat, gebührt ihm der Angehörigenbonus nach § 21h Abs 3 Satz 3 BPGG ab dem Folgemonat August 2024 ein Jahr rückwirkend, also (erst) ab August 2023 (vgl auch das Beispiel in den Materialien [Antragstellung im Dezember 2024, Zuerkennung ab Jänner 2024]; AB 1824 BlgNR 27. GP 4).
[37] 6.3. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Kläger bereits am 21. 12. 2023 einen Antrag auf Gewährung des Angehörigenbonus nach § 21h BPGG gestellt hat, der mit Bescheid vom 12. 1. 2024 abgelehnt wurde. Die Rechtskraft dieses Bescheids steht einer neuerlichen Beurteilung der davon umfassten (zum Teil auch hier maßgeblichen) Zeiträume im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Diese Ablehnung erfolgte – aufgrund der Antragstellung im Jahr 2023 – wegen Überschreitung der Einkommensgrenze im Kalenderjahr 2022. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag allerdings erst im Kalenderjahr 2024 gestellt, weswegen die Einkommensgrenze im Kalenderjahr 2023 maßgeblich wurde. Diese nachträgliche Änderung des Sachverhalts bewirkt eine Durchbrechung der Rechtskraft (vgl RS0041247; VwGH 89/01/0321, Ra 2025/19/0030).
7. Ergebnis
[38] 7.1. Der Revision der Beklagten war somit teilweise Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren für die Monate August 2023 bis April 2024 – samt Ergänzung der Leistungsfrist – zu bestätigen und das Mehrbegehren betreffend Juli 2024 abzuweisen.
[39] 7.2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.
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