10 Ob 517/95 | OGH | 17.10.1995 |
10 Ob 502/96 | OGH | 09.01.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Dagegen ist grundsätzlich jener Elternteil, der das Sorgerecht über den Minderjährigen ausübt, zur Antragstellung im Unterhaltsverfahren legitimiert. Allein der Umstand, daß dem sorgeberechtigten Elternteil regelmäßig ein gewisses eigenes Interesse an der Unterhaltsfestsetzung zukommt, muß er doch im Fall der Leistung eines geringeren Unterhaltes mit eigenen Mitteln einspringen, bildet keinen Grund für die Bestellung eines Kollisionskurators. (T1) |
10 Ob 90/15f | OGH | 15.12.2015 |
Auch |
4 Ob 80/25f | OGH | 22.07.2025 |
Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutete für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. Der Gesetzgeber des 2. ErwSchG hat diesen Hinweis bei der Neuformulierung (nunmehr § 277 Abs 2 ABGB) nicht übernommen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung auch weiterhin nicht vorliegt, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. (T2)<br/>Beisatz: Die Bestellung eines Kollisionskurators kann aber auch angebracht sein, wenn durch die Inanspruchnahme widerstreitender Vertretungsbefugnisse mehrerer Obsorgeberechtigter eine Verzögerung des Unterhaltsverfahrens droht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Notwendigkeit der Kuratorenbestellung bei gemeinsamer Obsorge und Strittigkeit der Höhe der Restgeldunterhaltspflicht eines Elternteils beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell im Einzelfall vertretbar verneint. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0100OB00517_9500000_003
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