LVwG Wien VGW-211/017/2218/2016/VOR (1)

LVwG WienVGW-211/017/2218/2016/VOR18.4.2016

Rechtssatz

In einem Gebiet mit Nutzungsart „Bauland–Wohngebiet“ ist die Haltung von ein bis zwei Tieren erlaubt, nicht aber die Betreibung einer Hundezucht. Die Hundezucht kann nicht als der Befriedigung der typischen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dienend angesehen werden.

L82009 Bauordnung Wien — Baupolizeilicher Auftrag — Widmung — Bauland-Wohngebiet — Umwidmung — Hundezucht — Wohnung

 

Normen

BauO Wr §6 Abs6
BauO Wr §60 Abs1 lita
BauO Wr §129 Abs1

Dokumentnummer

LVWGR_WI_20160418_VGW_211_017_2218_2016_VOR_01

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte