AVG §3 Z2
AVG §3 Z3
WTBG §118
WTBG §119 Abs2
WTBG §120 Z8
WTBG §142
StPO idF BGBl. Nr. 631/1975 §380
StPO idF BGBl. Nr. 631/1975 §382
StPO idF BGBl. Nr. 631/1975 §390a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.172.V.042.11758.2016
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. E. S. gegen Punkt I des Diszplinarerkenntnisses des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, vom 2.4.2014, GZ: 44/12,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde gegen Punkt I des Disziplinarerkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die Disziplinarstrafe von EUR 2.000,-- auf EUR 1.800,-- herabgesetzt wird. Als Strafsanktionsnorm ist § 119 Abs. 2 erster Strafsatz WTBG anzusehen.
Weiters wird gemäß § 28 VwGVG i.V.m. § 142 WTBG bestimmt, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens vorzuschreiben sind.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B)
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. E. S. gegen Punkt II des Diszplinarerkenntnisses des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, vom 2.4.2014, GZ: 44/12, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien hinsichtlich der Beschwerde des Herrn Mag. E. S. gegen Punkt II des Diszplinarerkenntnisses des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, vom 2.4.2014, GZ: 44/12, wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
Mit dem Punkt I des gegenständlich bekämpften Disziplinarerkenntnisses wurde Herr Mag. E. S. durch den Disziplinarrat II der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 120 Z 8 WTBG zu einer Geldbuße von EUR 2000,00 und gemäß § 142 WTBG zum Ersatz der mit EUR 300,00 bestimmten Verfahrenskosten verurteilt.
In diesem Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I) des Disziplinarerkenntnisses zur Last gelegt, 1) dass dieser im September 2012 sich gegenüber Herrn Hu. H. und der P. Ges.m.b.H. zu Unrecht darauf berufen habe, eine vom Alleinaktionär ausgestellte Vollmacht der A. AG (mit Sitz in Wien) zu besitzen, 2) dass der Beschwerdeführer im Namen dieser Gesellschaft deren Honorarforderungen gegenüber dem Klienten Hu. H. und der P. Ges.m.b.H. mündlich und mittels Email eingefordert habe, sowie 3) dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdeführer erteilte schriftliche Vertretungsvollmachten der A. AG (mit Sitz in Wien) und der A. R. Ges.m.b.H. (mit Sitz in R.) Herrn H. vorgezeigt habe, obwohl der Beschwerdeführer in Wahrheit von keiner der beiden Gesellschaften bevollmächtigt gewesen sei, sodass er sich fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung berufen habe.
Dagegen wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt II) des Disziplinarerkenntnisses vom Vorwurf, er habe sich am 18.12.2012 in einem von ihm unterfertigten Schreiben der A. AG an die Klientin DI K. zu Unrecht auf eine von dieser Gesellschaft ihm erteilte Vollmacht berufen, freigesprochen.
Aus der Begründung dieses Disziplinarerkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde es als erwiesen angesehen hat, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Besprechung am 17.9.2012 mit Herrn H. (in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer dieser der P. Ges.m.b.H. [einer Vertragspartnerin der A. AG}, wie auch in dessen Eigenschaft als persönlicher Kunde der A. AG) auf eine dem Beschwerdeführer erteilte Generalvollmacht der A. AG vom 21.6.2012 berufen habe, obgleich diese Vollmacht am 22.6.2012 vom Aufsichtsrat dieser Gesellschaft nicht genehmigt bzw. widerrufen worden sei, und diese daher jedenfalls ab dem am 22.6.2012 nicht mehr gültig bzw. aufrecht gewesen sei. Diese Vollmacht (ohne Hinweis auf deren Nichtgenehmigung bzw. Widerruf) habe der Beschwerdeführer Herrn H. auch anlässlich dieser Besprechung zum Beweis seiner Behauptung vorgelegt. Außerdem habe der Beschwerdeführer an diesem Tag sich anlässlich der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber diesen Vertragspartnern der A. AG, daher gegenüber der P. Ges.m.b.H. und Herrn Hu. H. persönlich, auf eine ihm erteilte Generalvollmacht der A. R. Ges.m.b.H. und auf die zuvor angeführte Generalvollmacht der A. AG vom 21.6.2012 berufen. Die Gültigkeit dieser letztangeführten Vollmacht wurde während dieses Gesprächs von Herrn H. bezweifelt. Um diesem Zweifel entgegen zu treten, habe der Beschwerdeführer noch am selben Tag eine E-Mail an Herrn H. gesandt, in welcher der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, über eine Generalvollmacht der A. AG zu verfügen, und habe der Beschwerdeführer insbesondere in dieser Funktion die Begleichung von Forderungen der A. AG gegenüber der P. Ges.m.b.H. wie auch gegenüber Herrn Hu. H. gefordert. Da der Beschwerdeführer sich sohin wissentlich fälschlich auf eine ihm nicht erteilte Vollmacht berufen habe, habe er das Berufsvergehen des § 120 Z 8 WTBG gesetzt.
Weiters wurde es seitens der Disziplinarbehörde als nicht erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer durch das mit 18.12.2012 datierte Schreiben der A. AG an die Klientin dieser Gesellschaft, Frau DI K., den Disziplinartatbestand des § 120 Z 8 WTBG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich dieses Schreiben handschriftlich mit „i.V.“ gekennzeichnet, und sei im Kopf des Schreibens der Beschwerdeführer zudem als Sachbearbeiter des Schreibens aufgeschienen. Diese Fertigungsklausel wurde von der Disziplinarbehörde dahingehend eingestuft, dass nicht zwingend davon ausgegangen werden könne, dass diese Fertigungsklausel ein „Sich-ausdrückliches-Berufen“ auf eine dem Beschwerdeführer erteilte Vertretungsvollmacht darstelle, und wurde der Beschwerdeführer daher vom diesbezüglichen Vorwurf eines Verstoßes gegen § 120 Z 8 WTBG (wohl in dubio) freigesprochen.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (daher gegen beide Spruchpunkte) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.7.2014 eine Beschwerde, welche der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einbrachte, und welche bei dieser am 28.7.2014 einlangte. Diese Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer höchstpersönlich unterfertigt; auch findet sich in dieser keinerlei Vertretungshinweis.
Mit dieser Beschwerde wurde das Beschwerdebegehren gestellt, „die gegenständliche Erkenntnis“ aufzuheben.
In dieser Beschwerde erfolgten ausführliche Darlegungen, in welchen der Beschwerdeführer in erster Linie sich gegen den im Spruchpunkt 1) festgestellten Deliktsverwirklichungsvorwurf aussprach, und seine diesbezügliche Sichtweise darlegte. In diesem Berufungsschriftsatz zitierte er aber wörtlich auch einen Abschnitt seines eigenen Schreibens an die Disziplinarkommission vom 29.4.2013, in welchem er vorbrachte, dass er weder I) gegenüber Herrn Hu. H. oder der P. Ges.m.b.H., noch II) gegenüber Frau DI K. jemals „festgestellt oder vorgegeben habe“, von der A. AG bzw. der A. R. Ges.m.b.H. bevollmächtigt zu sein, und so etwas auch niemals im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten mitgeteilt habe (siehe Punkt 5 der Beschwerde).
Sohin ist davon auszugehen, dass mit diesem Beschwerdeschriftsatz (primär in Hinblick auf die Diktion der Anfechtungserklärung, deren Beschwerdeumfang nicht auf die Bekämpfung des Spruchpunkts I) des Disziplinarerkenntnisses beschränkt worden ist) sowohl gegen den Spruchpunkt I) als auch gegen den Spruchpunkt II) dieses Disziplinarerkenntnisses eine Beschwerde eingelegt worden ist.
In dieser Beschwerde gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass dieser von Dezember 2007 bis Juni 2012 Vorstand der A. AG gewesen sei. Darüber hinaus sei er ein Dienstnehmer dieser Gesellschaft gewesen. Nach der Beendigung seiner Vorstandsfunktion im Juni 2012 sei er daher nur mehr ein Dienstnehmer dieser Gesellschaft gewesen, zumal dieses Dienstverhältnis nicht gleichzeitig mit der Beendigung der Vorstandsfunktion gekündigt worden sei. In dieser Funktion eines Dienstnehmers habe er die Aufgabe erhalten, Honorare einzutreiben.
Herrn Hu. H. sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer (auch ? - Einschub durch das Gericht) Dienstnehmer der A. AG gewesen sei.
Der Alleinaktionär (wohl der A. AG) Herr Mag. Kr. habe dem Beschwerdeführer am 21.6.2012 eine Generalvollmacht ausgestellt, welche (aber) am 22.6.2012 im Rahmen der an diesem Tag stattgefunden habenden Aufsichtsratssitzung vom Aufsichtsrat nicht genehmigt worden sei. Damit sei diese Vollmacht auch „rückwirkend nicht in Rechtskraft getreten“.
Die A. AG sei von der P. Ges.m.b.H. als auch von Herrn Hu. H. in dessen persönlichen Angelegenheiten mit der steuerlichen Vertretung und anderen wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten bezüglich der P. Ges.m.b.H. wie auch Herrn Hu. H. persönlich beauftragt worden. Bevollmächtigter und beauftragter Steuerberater dieser beiden Personen sei daher (stets) die A. AG (und daher nicht der Beschwerdeführer persönlich) gewesen.
Mit am 28.9.2012 eingelangter Email seien diese Aufträge von der P. Ges.m.b.H. wie auch von Herrn Hu. H. an die A. AG gekündigt worden.
Der am 17.9.2012 in Wien, M.-str., stattgefunden habende Gesprächstermin sei von Herrn Hu. H. gewünscht worden. In dieser Besprechung habe der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage von Herrn H. mitgeteilt, dass er nicht mehr Vorstand der A. AG sei, und dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses die Aufgabe habe, die alten Honorarforderungen der A. AG gegenüber ihren Klienten einzutreiben. Niemals habe aber der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er befugt sei, die A. AG zu vertreten, bzw. dass er (wohl in der Eigenschaft als selbständiger Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder) von der A. AG bevollmächtigt worden sei. Auch sei von keiner Sekretärin eine dem Beschwerdeführer erteilte Vollmacht der A. AG vorgelegt worden.
Herr Hu. H. sei der EDV-Beauftragte der A. AG gewesen. Herr Hu. H. von der obangeführten, nicht rechtwirksam erteilten Generalvollmacht vom 21.6.2012 im Zuge dieser EDV-Tätigkeit durch einen unberechtigten Zugriff auf die interne Dokumentationssoftware Kenntnis erlangt. Während dieser Tätigkeit habe Herr Hu. H. auch über einen Generalschlüssel zu den Büroräumlichkeiten verfügt, und sei sohin auch in der Lage gewesen, „auf den Datenbestand (zuzugreifen)“. Herr Hu. H. habe sogar von seinem Home-Office einen Zugang auf den betriebsinternen Server gehabt.
Im September 2012 seinen an Honorarforderungen der A. AG gegenüber der P. Ges.m.b.H. EUR 57.000,-- und gegenüber Herrn Hu. H. EUR 41.000,-- ausständig gewesen.
In weiterer Folge habe Herr H. am 6.11.2012 eine mit 7.9.2012 datierte Email an die A. AG gesandt, in welcher Herr H. die Vorlage eines Nachweises über die Befugnisse des Beschwerdeführers verlangt habe, zumal rechtsverbindliche Vereinbarungen (mit der A. AG) nur mit Personen, welche von der A. AG zur Außenvertretung befugt sind, geschlossen werden können.
Mit Email vom 13.11.2012 an die A. AG wiederum habe Herr Hu. H. bekannt gegeben, dass seines Wissen der Beschwerdeführer kein Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft sei, und der Beschwerdeführer auch über keine Vollmacht des Vorstands verfüge, die den Beschwerdeführer zur Absendung von Mahnungen befugen würde. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer über eine Vollmacht verfüge, welche diesen zur Absendung von Mahnungen befuge, sei von Herrn H. von der A. AG die Vorlage dieser Vollmacht gefordert worden.
Erst im Jänner 2013 sei der Zugang des Herrn H. zur EDV der A. AG gelöscht worden.
Die im Akt erliegende Email vom 17.9.2012 (des Beschwerdeführers an Herrn Hu. H.) sei von einer Sekretärin der A. AG geschrieben und versendet worden. Diese Email sei von dieser Sekretärin in deren eigenen Verantwortung geschrieben worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen eigenen PC und schreibe der Beschwerdeführer auch keine Emails.
Die angelastete Übertretung des § 120 Z 8 WTBG sei deshalb nicht gesetzt worden, da diese Übertretung bei Zugrundelegung des Gesetzeswortlauts nur „im beruflichen Verkehr“ gesetzt werden könne. Von einer Handlung im beruflichen Verkehr sei nur auszugehen, wenn dem Normadressaten vom (vom Normadressaten zu Unrecht) Vertretenen ein eigener Auftrag erteilt worden sei. Dies sei gegenständlich deshalb nicht der Fall gewesen, da die P. Ges.m.b.H. wie auch Herr Hu. H. (lediglich) der A. AG, und daher nicht dem Beschwerdeführer persönlich, Aufträge erteilt haben.
Zudem sei der Beschwerdeführer im September 2012 durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder suspendiert gewesen sei. Suspendierte Wirtschaftstreuhänder seien nun aber nicht (mehr) den Bestimmungen des WTBG unterworfen. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht als selbständiger Steuerberater tätig geworden.
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Disziplinarakt ist ersichtlich, dass mit Email vom 19.12.2012 nachfolgende als Anzeige gewertete „Sachverhaltsdarstellung“ von Herrn Hu. H. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P. Ges.m.b.H. an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gesendet worden ist (vgl. insbesondere die Eingangsbestätigung vom 20.12.2012, AS 29):
„In der Angelegenheit Mag. E. St. (... 1956) (Mag. ES) bzw. A. Aktiengesellschaft (FN ... HG Wien) (A AG) gebe ich, Hu. H. (... 1963) (HH) als Geschäftsführer der P. GmbH (FN ... HG Wien) (P) folgende Sachverhaltsdarstellung zu Protokoll:
Sachverhaltsdarstellung
Wien, 19.12.2012
Am Montag, den 17. September 2012 um 14:00 Uhr fand auf ausdrücklichen Wunsch von Mag. ES in den Räumlichkeiten der A AG an der Adresse M.-Straße, Wien, eine Unterredung betreffend offener Honorarforderungen statt.
Gesprächspunkt Nr. 1 war meine Frage betreffend Legitimation von Mag. ES. Ich begründete diese Frage damit, dass mir und den Gesellschaftern der P aufgefallen war, dass Mag. ES nicht mehr wie früher als Vorstand auf dem Briefpapier der A AG angeführt wurde (es wurde nunmehr gar kein Vorstand angeführt) und eine Online Abfrage im Amtsblatt der Wiener Zeitung ergeben hat, dass Mag. ES als Vorstand zurückgetreten ist. Mag. ES antwortete, das dies keine Rolle spielt, da er im Besitz einer Generalvollmacht - ausgestellt vom Alleinaktionär - sei, die ihn berechtige, die A AG auf dieselbe Art und Weise wie ein Vorstand zu vertreten, insbesondere was die organisatorische Leitung der A AG betrifft sowie gegenüber Klienten und Geschäftspartnern als auch was die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten betreffe, faktisch sei er also der Vorstand der A AG.
Zum Beweis legte mir Mag. ES diese Vollmacht zur Kenntnisnahme vor.
Beim Durchlesen ist mir aufgefallen, dass sich die vorgelegte Vollmacht nicht auf die A AG sondern auf die A. R. GmbH bezieht. Darauf angesprochen erwiderte Mag. ES, dass er mir irrtümlich die falsche Generalvollmacht vorgelegt habe, er habe nämlich sowohl eine Generalvollmacht für die A AG als auch für die A. R. GmbH und die A. V. GmbH, die sich inhaltlich nicht unterscheiden würden.
Daraufhin legte Mag. ES die richtige Vollmacht betreffend der A AG vor.
Ich antwortete, dass ich dies mit Vorbehalt zur Kenntnis nehme. Mag. ES schlug vor, mir eine Kopie der (richtigen) Generalvollmacht auszuhändigen, "[...] um endlich zum eigentlichen Zweck der heutigen Unterredung zu kommen [...]". Ich habe hierauf allerdings verzichtet, da mir ja zwei (A AG und A. R. GmbH) Vollmachten zur Durchsicht ausgehändigt wurden.
Die weiteren Gesprächspunkte verliefen - wie so oft - sehr einseitig, tun aber meines Erachtens nach in diesem Zusammenhang nichts zur Sache.
Beweise
Den Anlagen können Sie den darauffolgenden Email Verkehr entnehmen, in dem Mag. ES selbst nochmals sich auf die Generalvollmacht der A AG beruft.
In der PDF Version sind neben den Emails auch die Übermittlungsbestätigungen sowie das SMTP Übermittlungsprotokoll enthalten. Die zwei Outlook Nachrichten (*.msg) sind die Originalnachrichten aus meinem Email Programm. Das SMTP Übermittlungsprotokoll, das in der PDF Version ausgedruckt ist, kann nach dem öffnen der Datei (Outlook muss installiert sein, öffnen durch doppelklicken auf die Datei) "AW: Antwort.msg" das Menü "Ansicht - Optionen" im Feld "Internet Kopfzeilen" eingesehen und mittels "alles markieren und kopieren" [Strg+A] , [Strg-C] in jedes beliebige Windowsprogramm (z.B. Word, Editor,...) eingefügt und anschließend ausgedruckt werden.“
Als Beilage wurde ein Teil des Emailverkehrs zwischen Herrn Mag. E. S. und Herrn Hu. H. übermittelt.
Demnach sandte Herr Hu. H. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P. Ges.m.b.H. am 17.9.2012 um 12.59 Uhr eine Email mit nachfolgendem Inhalt an die Mailadresse von Herrn E. S. (daher wohl: s@a.eu ). Wörtlich wird in dieser Mail ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrter Herr St..
Wie Ihnen bekannt sein dürfte sind Gesellschafter nicht vertretungsbefugt. Ich werde deshalb heute dem Vorstand der A. die Stellungnahme betreffend der P. mitteilen.“
Dieser Mail waren jedenfalls eine Mail von Herrn Mag. S. an Herrn H. (bzw. die P. Ges.m.b.H.) am Samstag den 15.9.2012, 8.34, sowie eine Antwort des Herrn H. auf diese Mail am Sonntag den 16.9.2012, 19.15 Uhr an Herrn Mag. S., sowie eine Rückantwort des Herrn Mag. S. am Montag den 17.9.2012 um 5.41 Uhr voran gegangen.
Weiters erliegt im Akt eine Email mit dem Absender „E. S. [s@a.eu ]“, abgesendet am 17.9.2012 um 19.08 Uhr, gefertigt mit „Mit freundlichen Grüßen Mag. E. S. (nicht St.)“ an Herrn Hu. H. in welcher der Absender (daher der Beschwerdeführer) wörtlich ausführte (Fehler werden unkorrigiert übernommen):
„Ich habe Ihnen mitgeteilt, dass ich Vorsitzender des AR bin und darüber hinausgehend eine Generalvollmacht vom Eigentümer unserer Gesellschaft habe. Für die Honorarvereinbarung bin ausschließlich ich verantwortlich und teile ich Ihnen dies hiermit auch schriftlich mit. Ich beauftrage auch einen Anwalt für die Einringung von Klagen und Konkursanträgen an das zuständige Gericht.
(…)“
Nach dem gegenständlichen Gespräch zwischen Herrn Mag. S. und Herrn H. wurde um 17.31 Uhr von der A. AG (und zwar von nachfolgender Mailadresse: Sekretariat II - A. AG [mailto: g.@A..eu]) an mehrere Adressaten, insbesondere an Herrn H. abgesandt. In dieser wurde u.a. angeführt, dass von der Zahlungsunfähgkeit (keine Angabe welcher Person - Einschub Verwaltungsgericht Wien) auszugehen sei. Diese Email wurde unterfertigt wie folgt: „Mag. E. S. (i.A. G.)“.
Sodann wurde diese Email von Herrn Mag. S. noch am 17.9.2012 um 20.13 von Herrn H. umfassend beantwortet. In dieser Email wurde begründend ausgeführt, dass sie P. Ges.m.b.H. nicht zahlungsunfähig sei; dass Herr H. (persönlich) der A. AG niemals einen Auftrag erteilt habe, dass Herr H. beim Besprechungstermin alle Rechnungen samt den begründeten Bestreitungsausführungen bei sich gehabt habe, welche Herrn Mag. S. auch überreicht worden seien; doch habe Herr Mag. S. nach etwa 5 Minuten diese Dokumente mit der Bemerkung zurückgegeben, dass er nur mehr schriftlich und eingeschrieben übermittelte Schriftsätze übernehme.
Sodann wurde in dieser Email wörtlich ausgeführt (Fehler übernommen):
„Da Sie nicht mehr im Vorstand der A. sind (nach Ihren Angaben von heute besitzen Sie eine Generalvertretungsvollmacht des Vorstands und sie Sind Vositzender des Aufsichtsrates) wird in Zukunft sämtlich Post eingeschrieben an den Vorstand der A. - Mag. Pl. - gerichtet.“
Nach umfassenden Darlegungen zu den strittigen Punkten führte Herr H. in dieser Email bezugnehmend auf die an diesem Tag statt gefundene Besprechung weiters aus:
„Ich habe Sie heute um einen Termin um einen Vergleich herbeizuführen gebeten. Wie gleichfalls dargelegt sehe ich dabei die Notwendigkeit, eine Gesamtheitliche Lösung zwischen A. einerseits und P., Hu. H., Al. und Sch. anzustreben. Sie haben diesen Vorschlag heute nicht aufgegriffen. Sie haben sich beim heutigen Gesprächstermin nicht die Mühe gemacht, den Vorschlag durchzulesen sondern haben ihn zur Seite gelegt und schlussendlich mit der Anmerkung, nur postalisch mit mir zu kommunizieren, zurückgegeben. Ich der Folge habe ich Ihnen die wesentlichen Elemente des Vorschlages vorgelesen. Auch hier sind Sie in keiner Weise darauf eingegangen bzw. waren Sie zu keiner Diskussion bereit. (…)“
In weiterer Folge brachte Herr W. K. mit Schriftsatz vom 11.1.2013 aufgrund eines von Herrn Mag. E. S. unterfertigten Schreibens der A. AG an Frau DI K. eine Disziplinaranzeige ein.
Mit Schriftsatz vom 17.1.2013 nahm der Beschwerdeführer zur Disziplinaranzeige des Herrn Hu. H. Stellung. In diesem Schreiben wurde u.a. ausgeführt wie folgt:
„1. Der Anzeigende Hu. H.:
Herr Hu. H. war sowohl im Rahmen seines nicht protokollierten Einzelunternehmens Hu. H. als auch als geschäftsführender Gesellschafter der P. GmbH Klient der A. AG. Mit Schreiben vom 28.09.2012 wurde das Auftragsverhältnis sowohl betreffend Herrn Hu. H. als auch der P. GmbH von Seiten der Klienten gekündigt hat, da gleichzeitig offene Honorarforderungen
- bei Herrn Hu. H. in Höhe von € 59.370,04 und
- bei der P. GmbH in Höhe von € 38.117,69
fällig gestellt wurden.
2. Generalvollmacht vom 21.06.2012:
Die Generalvollmacht vom 21.06.2012 wurde vom Alleinaktionär Mag. Kr. ausgefertigt und unterfertigt. Der Aufsichtsrat hat in seinem Beschluss vom 22.06.2012 aber mitgeteilt, dass die Generalvollmacht vom 21.06.2012 an Herrn Mag. E. S. nicht genehmigt wird, weil diese Vollmacht rechtswidrig gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde. Der Bevollmächtigte Mag. E. S. legte diese Vollmacht somit rückwirkend per 21.06.2012 zurück, womit diese nicht mehr den Rechtsbestand angehörte.
Dieser Sachverhalt wurde der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 laut der Anzeige zu GZ 29/12 (unsere GZ 22199/2012/4200) zur Kenntnis gebracht, wobei auf den dabei in diesem Akt vorgelegten Aufsichtsratsbeschluss Bezug genommen wird. Dieser Beschluss wird als Beilage zu diesem Schreiben nochmals vorgelegt.
3. Besprechung vom 17.09.2012 mit Herrn Hu. H.:
Bei der Besprechung vom 17. September 2012 (anwesend Hu. H. und Mag. S.) sollte über eine mögliche Ratenzahlung des Herrn Hu. H. persönlich und der P. GmbH betreffend die offenen Honorarverbindlichkeiten gegenüber der A. AG gesprochen werden. Weiters ist die Zahlungsunfähigkeit sowohl des Herrn Hu. H. als auch der P. GmbH Gesprächsinhalt gewesen. Zu Beginn des Gespräches teilte Herr Mag. S. Herrn Hu. H. mit, dass er nicht mehr Vorstand der A. AG sei, dass er aber vom Vorstand bevollmächtigt ist, die gegenständlichen Honorargespräche zu führen, da bisher sämtliche Beratungsleistungen unter der Leitung des Herrn Mag. E. S. erbracht wurden. Unrichtig ist die Mitteilung des Herrn Hu. H., dass ich mich auf eine „Generalvollmacht“ bezogen habe. Vielmehr habe ich mich ausschließlich auf eine Vollmacht bezogen, die Gespräche betreffend das offene Honorar zu führen. Ich habe auch niemals behauptet, faktisch der Vorstand der A. AG zu sein.
Eine Generalvollmacht betreffend die „A. R. GmbH“ wurde niemals erstellt.
Das Gespräch hatte eine Dauer von 10 Minuten.
4. Aufsichtsrat der A. AG:
Ich wurde vom Alleingesellschafter Mag. Kr. zum Aufsichtsrat der A. AG bestellt. Ich habe dies auch im Mail vom 17.09.2012 Herrn Hu. H. mitgeteilt.
Ich habe Ihm mitgeteilt, dass ich für das Forderungsmanagement gegenüber Herrn Hu. H. und der P. GmbH zuständig bin. In der Zwischenzeit sind Klagen sowohl gegen die P. GmbH als auch gegenüber Herrn Hu. H. eingebracht, wobei gegenüber Herrn Hu. H. seit Dezember 2012 ein rechtskräftiger Rechtstitel und in der Zwischenzeit bereits ein Exekutionstitel besteht. Sämtliche rechtlichen Maßnahmen und Gespräche werden in der Zwischenzeit ausschließlich über den Rechtsvertreter der A. AG, Herr Dr. B., abgewickelt.“
Daraufhin beantragte der Kammeranwalt mit Schriftsatz vom 24.1.2013 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts der mehrmaligen Übertretung des § 120 Z 8 WTBG.
Mit Beschluss des Disziplinarrats vom 14.3.2013 wurde im Hinblick auf die beiden im Disziplinarerkenntnis dargelegten Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
In seiner Stellungnahme vom 29.4.2013 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass zwischen dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Vorstand am 1.7.2012 und dem 1.11.2012 die A. AG keinen Vorstand bestellt hatte. In dieser Zeitspanne habe aber Mag. Dr. Ho. faktisch die Funktion des Vorstands ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer dieser Gesellschaft vom Alleingesellschafter Herrn Kr. beauftragt worden, die ausständigen Honorare der A. AG gegen die P. Ges.m.b.H. sowie gegen Herrn Hu. H. einzutreiben. Die von Herrn H. angeführte Generalvollmacht sei vom Beschwerdeführer im Gespräch vom 17.9.2012 mit Herrn H. nie gezeigt oder auch nur angesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch vom 17.9.2016 (vielmehr) auf den ihm erteilten Auftrag, die ausständigen Honorare einzutreiben, berufen. Die Email vom 17.9.2012, dass der Beschwerdeführer „darüber hinausgehend eine Generalvollmacht vom Eigentümer unserer Gesellschaft habe (sei) falsch“.
In weiterer Folge wurde vom Disziplinarsenat die Z. Ges.m.b.H. mit weiteren Erhebungen beauftragt. In ihrem Abschlussbericht vom 9.9.2013 führte diese u.a. aus wie folgt:
„Prüfung der Verjährung
Als erste Untersuchungshandlung ist zu prüfen, ob die dem Herrn Angezeigten zur Last gelegten Vorwürfe im Sinne der Verjährungsvorschriften des § 144 WTBG iVm § 31 (1) VStG noch verfolgbar sind.
Die Verfolgung einer Person ist dann unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Sind seit der Tatvollendung drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Im vorliegenden Fall wird dem Herrn Angezeigten eine Handlung vorgeworfen, die er am Montag, den 17. September 2012 in einer Besprechung getätigt hat, indem er sich auf eine ihm erteilte Generalvollmacht berufen hat.
Die erste Verfolgungshandlung der Behörde war die Annahme der Disziplinaranzeige, eingebracht durch den Herrn Hu. H., vom 19.12.2012. Die Verfolgung ist daher für Taten zulässig, deren Erfolgseintritt bzw. Tatvollendung nach dem 19.06.2012 liegen. Die Verfolgung des Herrn Angezeigten hinsichtlich der ihm zu Last gelegten Handlungen vom 17. September 2012 ist somit zulässig.
Untersuchungshandlungen
Die erste Untersuchungshandlung fand nach schwierigen Terminabstimmungen im Rahmen eines Gesprächs mit dem Herrn Angezeigten am 20.08.2013 in den Kanzleiräumen der A. AG in Wien statt. In diesem Gespräch hat der Herr Angezeigte mit den Anschuldigungen konfrontiert wie folgt Stellung genommen:
Generalvollmacht. Er führt aus, dass die Generalvollmacht am 21.06.2012 ausgestellt wurde aber vom Aufsichtsrat am 22.06.2012 nicht genehmigt wurde und die Generalvollmacht widerrufen wurde. Zu den Hintergründen über den Widerruf befragt, gibt er an, dass der Aufsichtsrat dieser Generalvollmacht eben seine Zustimmung verweigerte. Es ist ihm wichtig zu betonen, dass somit zu keinem Zeitpunkt eine solche Generalvollmacht bestanden hat und er sich deshalb auch im Gespräch am 17.09.2012 darauf auch nicht hätte berufen können. Die Vorwürfe des Herrn Anzeigers seien eben schlichtweg falsch und dienen lediglich dazu, von der Problematik der Honorarschuld und dem damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Desaster abzulenken.
Mag. E. S. als Dienstnehmer. Der Herr Angezeigte gibt an, dass er seit 01.12.2011 lediglich Dienstnehmer der A. AG sowie anderer Gesellschaften im Umfeld der A ist und als solcher vom Vorstand, Prof. Ho., beauftragt ist mit der Klageführung und Eintreibung von Honorarforderungen. Dies ist die Grundlage für seine Tätigkeit und ist dies vergleichbar mit anderen Kanzleien, dass eben ein Mitarbeiter mit solchen oder ähnlichen Arbeiten betreut ist. Schreiben oder Emails, die der Herr Anzeiger vorgelegt hat sind von ihm als Angestellter verfasst bzw. veranlasst worden.
Bevollmächtigung. Herr Hu. H. und die P. GmbH waren bis zur Vollmachtkündigung stets Klienten der A. AG. Es hat zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Vollmachterteilung an Herrn Mag. S. gegeben, noch habe er dies je in den Raum gestellt oder in einer sonstigen Art behauptet. Er habe sich somit zu keinem Zeitpunkt fälschlicherweise auf eine nicht bestehende Berufsberechtigung berufen, sondern stets für die A. AG gehandelt.
Als weitere Untersuchungshandlung habe ich eine Unterredung mit dem Herrn Anzeiger am 28.08.2013 in meinen Kanzleiräumlichkeiten in Wien geführt.
In dieser hat der Herr Anzeiger die Vorwürfe der tiefen Einflussnahme des Herrn Mag. E. S. auf die Geschäfte der A. AG wiederholt und ausgesagt, dass der Herr Angezeigte wie ein faktischer Geschäftsführer oder Vorstand gehandelt hat. Es gab und gibt neben der Person des Herrn Angezeigten niemand anderen, den die Klienten als Geschäftsführer oder Vorstand hätten wahrnehmen können als, Mag. E. S.. Die im Firmenbuch eingetragenen Personen erscheinen weder zu Besprechungen noch treten sie in einer anderen Weise in Erscheinung. Die in den Kanzleien beschäftigten Mitarbeiter haben dies ihm auch bestätigt. Alle unternehmensrelevanten Entscheidungen - auch wann welche Zahlungen zu tätigen sind - wurden ausschließlich von ihm getroffen. Herr H. war regelmäßig Zeuge von Gesprächen in denen Herr Mag. S. eindeutige Anweisungen z.B. an Frau Sy. (A R.) gab.
Seit der Löschung von Mag. S. als Vorstand im Firmenbuch (25.07.2012) sowie in dem Zeitraum als kein Vorstand bestellt und im Firmenbuch eingetragen war (26.09.2012-11.12.2012) hat der Herr Anzeiger Mag. S. als Angestellten gesehen, wobei Mag. S. es unterlassen hat auf diesen Umstand hinzuweisen und darüber aufzuklären, dass er eben nicht mehr Vorstand sei. Er habe Mag. S. am 17.09.2012 darauf hin angesprochen und nicht die Auskunft erhalten, dass Mag. S. als Angestellter handle, sondern eben, dass er "generalbevollmächtigt" sei. Mag. S. habe gesagt, dass die neue Situation, dass er nicht Vorstand sei, nichts in Wirklichkeit ändern werde, denn er sei der faktische Vorstand. Anlässlich dieses Gesprächs am 17.09.2012 habe die Mitarbeiterin Frau G., Sekretärin der A. AG, die besagten Generalvollmachten aus dem Arbeitszimmer von Mag. S. in das Besprechungszimmer gebracht und ihm zur Ansicht vorgelegt
Mag. S. habe ihm gegenüber auf einer gemeinsamen Fahrt nach R. die wahren Eigentumsverhältnisse dargestellt, dass nämlich alle Firmen treuhändisch ihm gehören bzw. der Ra. Privatstiftung, deren Begünstigte er und seine Familie sind und deren Stiftungsvorstände neben ihm alle aus der Familie bekleidet werden. Darüber hinaus sei der bestellte Stiftungsprüfer auch eine seiner treuhändig gehaltenen Firmen.
Zusammengefasst kann mE festgehalten werden, dass der Herr Anzeiger durchaus überzeugend darlegen und zu einem Gesamtbild zusammenfügen kann, dass Herr Mag. S. als faktischer Vorstand der A. AG gehandelt hat und seine Klienten nicht über die wahren Verhältnisse seiner Vertretungsmacht bzw. seines Auftrages rechtzeitig und vollständig informiert hat. Es ist dem Herrn Anzeiger eher zu glauben, dass der Ablauf des Gesprächs vom 17.09.2012 so abgelaufen ist, wie von ihm dargestellt, als nach den Aussagen des Herrn Angezeigten. Weiters ist mE weiterhin aufzuklären, wer die wahren wirtschaftlich Berechtigten hinter den im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaften und Personen sind, da der Herr Anzeiger durchaus glaubhaft darstellen konnte, dass einerseits die betreffenden Personen zu keinem Zeitpunkt in der Gesellschaft in Erscheinung treten und dies auch durch Zeugenaussagen belegt werden kann.“
Sodann wurde vom Disziplinarsenat für den 2.4.2014 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben.
Die wesentlichen Abschnitte dies anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„S.: Ich kenne den Sachverhalt der Anzeige und verzichte auf ein Verlesen des Verweisungsbeschlusses. Meine Rechtfertigung zum ersten Anklagepunkt, den Schriftsatz vom 29.4.2013: Die Besprechung mit Herrn H. fand am 17.9.2012 statt. Es war eine sehr kurze Besprechung. Grund der Besprechung war, eine offenes Honorar in der Höhe von € 57.000,-- von Herrn H. und von der P. in Höhe von € 41.000,--. Es sollte ein Vorschlag für die Begleichung des ausstehenden Honorars getroffen werden. Herr H. verwies darauf, dass ich nicht mehr im Vorstand A AG sei und es zwei neue Vorstände gäbe. Ich erklärte dann, dass er nur mehr für die Eintreibung des ausständigen Honorars betraut wurde.
Ri.: Die Eintreibung des Honorars ist kein Thema der heutigen Sitzung. Sie sollen sich auf eine Generalvollmacht berufen haben.
S.: So eine Generalvollmacht gab es, Sie wurde aber nicht rechtswirksam. Ich war nur bevollmächtigt worden von der A AG, das ausständige Honorar einzutreiben. Ich war nur in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt.
Ko.: Wer war Aktionär der A AG?
S.: Herr Mag. Kr.
Ko.: Wer war im Aufsichtsrat?
S.: Im Jahr 2012, Herr Le., StB aus N. und zwei andere Personen
Ri.: Warum hat der Aufsichtsrat der A AG die Generalvollmacht nicht gewährt?
S.: Die Generalvollmacht hätte vorstandsähnliche Befugnisse enthalten und er hat am 21.6.2012 zurückgelegt. Ich war verantwortlich für die entstandenen Honorarrückstände und ich war dafür verantwortlich, dass dieses ausständige Honorar eingefordert wird, aber ohne gerichtliche Schritte.
Be.: Es war eine sehr kurze Besprechung und es wurde keine schriftliche Vollmacht vorlegt. Wurde per E-Mail im Nachhinein etwas vorgelegt?
S.: Ich schickte noch eine E-Mail am Tag nach der Besprechung und habe in dieser zugegeben, keine Generalvollmacht der A AG zu haben.
Be.: Die E-Mail war also falsch?
S.: Die E-Mail war nicht falsch, sondern nur die Generalvollmacht.
Be.: Warum dann diese E-Mail mit dem falschen Inhalt?
S.: Meine Sekretärin hat aufgrund eines Diktates anscheinend den falschen Wortlaut verstanden und verwendet. Die E-Mail werden vor dem Absenden nicht mehr kontrolliert. Ich vertraute da ganz und voll auf meine Sekretärin.
Zum zweiten Anklagepunkt: Dipl.Ing. K. war eine Klientin von A R. GmbH. Den Schriftverkehr hat immer ein Mitarbeiter vor Ort durchgeführt. Mitarbeiter hat seine Kündigung vorgelegt und ich habe diesbezüglich eine E-Mail diktiert und diese dann mit i.V. S. unterfertigt. Ich selbst hatte keinen Kontakt zu Frau K.. Ich besaß nie eine Vollmacht von den Klienten, nur die Gesellschaft hatte die Vollmachten. Es gibt in diesem Unternehmen mehrere StB, zumindest 6 weitere noch in Wien. Ich war bei der R. GesmbH kein Geschäftsführer.
Ma.: In der Niederlassung gab es einen Geschäftsführer, wer war noch dort vor Ort?
S.: Ich selbst war maximal 1-2-mal pro Woche anwesend. Welche StB dort waren, weiß er nicht mehr.
Ma.: Die Anwesenheit von 1-2-mal pro Woche ist WTBG-widrig.
S.: Ich habe nur in Wien die Honorareintreibungen durchgeführt. Für die Honorareintreibung bei der R. GesmbH war Frau Ka. zuständig.
Ke.: Für was er zuständig und bevollmächtigt war ist eine reine Werksertragsangelegenheit. Er sollte die angefangene Sache beenden, aber es ist keine Honorareintreibung erfolgt?
Ko.: Laut Frau K. wurden sie in den Aufsichtsrat bestellt?
S.: Ich sollte in den Aufsichtsrat bestellt werden, das erfolgte aber nie und wurde daher auch nie eingetragen.
Ko.: Dr. Le. ist ja im Aufsichtsrat eingetragen. Ist er noch in weiteren Gesellschaften eingetragen? Laut der Betriebsprüfung gibt es ja mehrere Gesellschaften. Im Schreiben vom Finanzamt sind zumindest mehrere Gesellschaften aufgelistet. Dr. Le. ist nirgendwo eingetragen.
Ri.: Herr Mag. S., was machen Sie derzeit beruflich genau? Es gibt ja noch weitere Anzeigen.
S.: Ich bin nur mehr Angestellter. Ich übe keine weiteren Tätigkeiten neben meinem Angestelltenverhältnis aus. Ich übe auch keine organschaftliche Funktionen aus. Bei der Fa. H. hatte ich nur eine Vollmacht das ausständige Honorar einzutreiben.
Be.: Mag. S. war ja damals im Vorstand bei der R. GesmbH und sollte deshalb nur den Fall zu Ende bringen und abschließen.
Ri.: Ho. und Pl. sind der neue Vorstand der A AG. S. sollte Vorschlag für die Eintreibung des ausstehenden Honorars dem Vorstand vorlegen. Waren sie auch im Vorstand?
S.: Nein
Ma.: Einer der Nachfolger war z.B. Ho., dieser hatte keine Berufsbefugnis?
S.: Stimmt, er war Uni-Professor.
Ri. verweist darauf, dass Herr S. auf die finanziellen Mittel der Gesellschaft zugegriffen hat.
S.: Stimmt nicht, ich war ja kein Gesellschafter.
Ri.: gibt es noch Fragen an Herrn S.? Dieses wird allgemein mit Nein beantwortet.
VERNEHMUNG: Zeuge Herr H.
Ri.: Vorstellung aller Anwesenden. Es erging ein Ersuchen an die Kammer bezüglich der eingebrachten Anzeige gegen Mag. S., um Hilfestellung. Herr H. kennt den Verweisungsbeschluss nicht, daher kurze Erläuterung des Falles.
H.: Es gab eine Aufforderung wegen der Begleichung des ausständigen Honorars von mir persönlich und der P.. Der Termin der Besprechung wurde mehrmals verschoben von mir, da ich noch eine Besprechung mit meinen Gesellschaftern hatte, weil auf dem Briefpapier der A AG Herr S. nicht mehr als Geschäftsführer draufsteht. Ich bekam den Auftrag von meinen Gesellschaftern herauszufinden, ob S. auch wirklich befugt sei. Ich habe S. gefragt, dieser antwortete, dass dies nichts zu Sache beiträgt, da er ja eine Generalvollmacht hat. Bei der Besprechung war auch eine Sekretärin von Herrn S. anwesend, diese holte aus einem anderen Arbeitszimmer eine Generalvollmacht. Das war aber die Falsche. Sie war datiert mit 1 Monat vor dem Gespräch. Dann holte die Sekretärin die andere Vollmacht, diese war ausgestellt von Herrn Kr., und ich wollte sie nochmals überprüfen, da er selbst Geschäftsführer ist und daher weiß, was ein Geschäftsführer darf und was nicht. Ich habe die Vorlage der Generalvollmacht zwar zur Kenntnis genommen aber war nicht wirklich überzeugt.
Ri.: Was haben sie dann gemacht, obwohl sie sich nicht sicher waren bei der Generalvollmacht?
H.: Ich wollte mich noch genau erkundigen. Am nächsten Tag kam eine E-Mail, in dieser sich Herr S. beschwert, dass ich nicht bereit bin über das ausständige Honorar zu sprechen und die Forderungen nicht anerkenne. Weitere Inhalte der E-Mail: Untreue, Verletzung der Verschwiegenheitspflicht usw.
Sz.: Mit welcher Initiative wurde die Besprechung mit Herrn S. ausgemacht: Telefon, schriftlich,....
H.: Es kamen 2-3 E-Mails pro Tag von Herrn S.. Er hat die Geschäftsführer erpresst, ein E-Mail an das HG-Wien verfasst über die P. und eine Kopie an die Geschäftsführer gesendet. Ich habe beim HG Wien angerufen, aber dort war kein derartiges Schriftstück im Akt vorhanden.
Sz. versteht Druck wegen Honorarforderung.
H.: Es gibt nichts schriftliches, der Termin wurde 2-3-mal verschoben wegen der GF‑Sitzung in Linz.
Ri.: der Termin wurde vom Sekretariat ausgemacht mit i.A. S.. In welcher Form hat Herr S. die Geschäftsführer erpresst?
H.: Er stellte Lügen in den Raum, er schickte Infos per E-Mail an die Gesellschafter und nicht an mich persönlich, er wollte so Druck machen dass Fördermittel überwiesen werden. Forderung war € 18.000,--. Ich habe € 11.000,-- überwiesen und € 8.000,-- wurden vom Finanzamt umgebucht.
Ko.: Wie werden die E-Mails von Herrn S. versendet?
S.: Es gibt zwei verschiedenen Varianten:
1. Variante: das selbständige Antworten wird der Sekretärin beauftragt
2. Variante: Antwort wird diktiert und eigenständig ohne weitere Kontrolle von Sekretärin versendet.
Ko.: Das E-Mail muss inhaltlich aber sehr abgeändert worden sein.
S.: Es gibt diesbezüglich keinen E-Mailverkehr
H.: Die E-Mails gingen an die Gesellschafter und nicht an mich persönlich
Be.: Es wurden bei der Besprechung 2 verschiedene Vollmachten vorgelegt. 1-mal die falsche und beim zweiten Mal die Richtige. Das Bestehen einer solchen Generalvollmacht wurde daher bei dieser Besprechung noch mehr bestätigt.
Ri. danke dem Zeugen H. und dieser verlasst den Raum.
Ri. fragt die Anwesenden, ob es noch Anmerkungen dazu gibt.
S.: Ich bin überrascht, dass H. soviel von dem Fall weiß, da dies in der 5-Minuten Besprechung gar nicht Inhalt war. Er war damals EDV-Anlagenbeauftragter und hatte daher alle Schlüssel und somit Zugang zu allen Räumen. Es war oft alleine im Haus. Ich frage mich, woher er soviel weiß, auch von Sachen die nach dem Gespräch passiert sind. Der Zugang zu der EDV wurde erst ein 1 / 2 Jahr nach seinem Ausscheiden gesperrt.
Ko.: Was weiß Herr H. genau?
S.: Es wurden einige Datenblöcke gelöscht.
Ko.: Es geht also nicht nur um Sachen die er weiß, sondern auch um gelöschte Datenblöcke?
Sz.: Hält nochmals fest, dass Herr S. von Aufsichtsrat der A AG bestellt werden sollte die Generalvollmacht.“
Seitens des erkennenden Gerichts wurden Firmenbuchauszüge der A. AG und der A. R. Ges.m.b.H eingeholt. Demnach lag der Gesellschaftssitz der A. AG im September 2012 in Wien, M.-Straße. Weiters geht aus dem Firmenbuch hervor, dass im September 2012 diese Gesellschaft eine Zweigniederlassung in R., F.‑gasse, betrieb, und zwischen dem 25.6.2012 und dem 11.12.2012 über keinen Vorstand verfügte. Auch geht aus dem Firmenbuch hervor, dass Alleingesellschafter der A. AG seit dem 12.9.2011 Herr Mag. Kr. gewesen ist, und dass der Beschwerdeführer niemals Mitglied des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft gewesen ist. Vielmehr ist Frau J. S. vom 14.4.2011 jedenfalls bis zum 20.9.2016 Mitglied des Aufsichtsrats und zugleich Vorsitzende des Aufsichtsrats gewesen.
Aus dem zur A. Holding Ges.m.b.H. beigeschafften Firmenbuchauszug geht hervor, dass spätestens seit dem 14.4.2011 Herr Mag. Kr. der Alleingesellschafter der A. Holding Ges.m.b.H. ist. Herr Mag. E. S. war zwischen dem 14.4.2000 und dem 7.5.2013 Geschäftsführer dieser Gesellschaft (bzw. deren Vorgesellschaften). Zwischen dem 29.6.2000 und dem 7.5.2013 war auch Herr Dkfm. He. der Geschäftsführer dieser Gesellschaft (bzw. deren Vorgesellschaften).
Mit Anfrage des erkennenden Gerichts vom 24.9.2014 ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde erstens um Darlegung, aufgrund welcher Sachverhalte Herr Mag. E. S. im Zeitraum seit dem 1.1.2000 Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gewesen sei. Aus dem vorgelegten Akt sei nämlich ersichtlich, dass dieser bis zum 1.7.2012 bzw. bis zum 25.7.2012 Vorstand der A. AG gewesen sei. Es liege daher nahe, dass er bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund dieser Tätigkeit Kammermitglied gewesen sei. Seit dem 1.7.2012 bzw. dem 26.7.2012 müsse er aber, wenn er ab diesem Zeitpunkt weiterhin Kammermitglied (wenn auch ruhend gemeldet) gewesen sei, aufgrund eines anderen Umstands seine Kammermitgliedschaft begründet haben.
Weiters wurde in diesem Schreiben bei der belangten Behörde angefragt, ob die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Kenntnis habe, wo seit 2000 die jeweiligen tatsächlichen Arbeitsorte des Beschwerdeführers gelegen seien, und ob es Indizien gebe, dass dieser seit dem 1.7.2012 eine unselbständige Tätigkeit, welche die Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder begründet, ausübe bzw. ausgeübt habe.
Mit Schreiben vom 6.10.2014 teilte die belangte Behörde daraufhin dem erkennenden Gericht mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 5.10.1983 als Steuerberater und zudem seit dem 2.7.1991 als Wirtschaftsprüfer Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei. Mit Bescheid vom 20.9.2011 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 Z 2 WTBG per 23.9.2011 die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs und des Wirtschaftsprüferberufs vorläufig untersagt worden. Diese Suspendierung sei am 28.1.2013 in Rechtskraft erwachsen. Seit dem 18.5.2013 habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der belangten Behörde ruhend gemeldet. Es sei nicht bekannt, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Wirtschaftstreuhänder tätig gewesen sei. Für den Zeitraum zwischen dem 14.10.2010 und dem 28.01.2013 sei der Kammer als Berufssitz des Beschwerdeführers die Adresse Wien, M.-Str., bekannt.
Mit am 29.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer u.a. aus wie folgt:
„Es sind nunmehr neue Erkenntnisse betreffend die Anzeige des Hu. H. sowie die von diesen vorgelegten Daten hervorgekommen. Dies insofern, als Herr Hu. H. ehemals bis Dezember 2012 als EDV-Berater der A. AG tätig war. Im Zuge dessen hatte er natürlich Zugang zu sämtlichen Servern der A. AG gehabt und hat widerrechtlich hierbei Kopien von Festplatten der
- DocuWare Daten (Dokumentationssoftware über sämtlichen Posteingang, Postausgang, Schriftverkehr, Entwürfen usw.), sowie
- IGEL (Relationale Datenbank betreffend sämtliche Buchhaltungs-, Lohnverrechnungs-, Bilanzierungs-, Interne Leistungsverrechnungsdaten der A. AG und deren Klienten)
beschafft. Dies ist aus dem der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekannten Strafakt betreffend Mag. E. S. mit der Zahl
a) 122 Hv 118/06 a und
b) 122 Hv 19/14 t jeweils beim Landesgericht für Strafsachen in Wien
ersichtlich. Dies insofern, als Herr Hu. H. sowohl dem Finanzamt ... als auch der Staatsanwaltschaft Wien jeweils Kopien dieser Festplatten übermittelt hat. Dies ist aus ON 466 des obigen Aktes ersichtlich.
3. Kopie der Vollmacht:
Der Anzeiger Hu. H. hat hierbei eine in der DocuWare abgelegte Vollmacht kopiert, welche niemals
a) verwendet wurde und somit auch nicht den internen Verwaltungsbereich der Gesellschaft verlassen hat,
b) ausdrücklich widerrufen wurde (laut Beschluss des Aufsichtsrates der A. AG) und
c) nicht im allgemeinen geschäftlichen Verkehr gelangte,
und im Rahmen eines Datendiebstahles entwendet und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugeführt wurde.“
Das erkennende Gericht nahm darauf Einsicht in den Akt der Staatsanwaltschaft Wien Zl. ... Diesem Akt liegt die obangesprochen Anzeige des Beschwerdeführers vom 23.11.2015 gegen Herrn Hu. H. zugrunde. Aus diesem Akt geht hervor, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Wien vom 15.12.2015 die Verjährung der zur Anzeige gebrachten Vorwurfs festgestellt worden ist.
Am 20.1.2017 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die entscheidungsrelevanten Abschnitte des bezughabenden Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der im Raum erschienene Kammeranwalt bringt vor, dass er in seiner Eigenschaft als Verfahrenspartei erschienen ist. Zu diesem Vorbringen legt der Verhandlungsleiter den Parteien eine Zusammenfassung der Judikatur vor. Dieses Schreiben lautet wie folgt:
„Unabhängig vom hier vorliegenden Fall ergibt sich die Legitimation zur Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht – entgegen der Überschrift zu § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz („Beschwerderecht“) – nicht aus dieser Bestimmung, sondern unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 - 4 B-VG oder aus den Materiengesetzen in Verbindung mit Art. 132 Abs. 5 B-VG (s. Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, 77). Für sogenannte Organparteien, Formalparteien oder Legalparteien ergibt sich daraus nach dem Wortlaut des Art. 132 B-VG eine Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur zur Wahrnehmung subjektiv‑öffentlicher Rechte oder kraft ausdrücklicher materiengesetzlicher Anordnung.
In diesem Sinne führen Grabenwarter-Fister in „Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit“, 26, zur Stellung der Organparteien Folgendes aus:
„Im Fall von Legalparteien stellt der Materiengesetzgeber selbst durch Definitionen oder Aufzählungen klar, wer in einer Verwaltungssache Parteistellung hat. Mit der Stellung einer Legalpartei ist zwar regelmäßig, nicht aber notwendigerweise die Einräumung eines materiellen subjektiven Rechts verbunden. Ein Beispiel für Parteien ohne subjektives Recht sind die Formalparteien, deren Anspruch auf die Mitwirkung im Verfahren als Partei beschränkt ist. Der Zweck dieser prozessualen Rechtsstellung liegt meist in der Mitwirkung zur Wahrung öffentlicher Interessen.
Ein Sonderfall der Formalpartei sind die Organparteien . Hier wird Verwaltungsorganen die Stellung einer solchen Partei eingeräumt. Gegen den verfahrensbeendenden Bescheid können Formal- und Organparteien regelmäßig wegen Verletzung ihrer prozessualen Rechte Beschwerde erheben, in der Sache selbst haben sie aber mangels materieller subjektiver Rechte keine Beschwerdelegitimation (vgl. zum bisherigen Beschwerdeverfahren vor dem VwGH VwSlg 12.662 A/1988), es sei denn, ihnen wurde durch Gesetz gem Art. 132 Abs 5 B-VG eine solche Beschwerdelegitimation eingeräumt.“
Abgesehen von den, einer Formalpartei gesetzlich eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten kommen dieser daher nur die Parteienrechte zu, welche dieser durch Gesetz eingeräumt worden sind.
Einer Formalpartei kommt wie zuvor ausgeführt stets das subjektiv öffentliche Recht auf Durchsetzung der dieser durch Gesetz eingeräumten Parteienrechte zu. Hinsichtlich der Wahrnehmung dieser bzw. weiterer einer Formalpartei eingeräumten subjektiv öffentlichen Rechten unterscheidet sich die Rechtsstellung einer Formalpartei nicht von der Rechtsstellung einer Partei i.S.d. § 8 AVG, sodass dieser in diesem Umfang auch eine Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zukommt (VwGH 25.7.2003, 2002/02/0281).
Im Erkenntnis vom 25.7.2003, 2002/02/0281, führt der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage etwa aus wie folgt:
„Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nicht unbedingt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B VS 2.7.1981, 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Voraussetzung dafür wäre gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt zu werden und damit verletzt sein zu können. Vor allem sogenannten Amtsparteien oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen aber nicht zu. Daraus folgt, dass ihre Beschwerdeberechtigung davon abhängt, ob ihnen iSd Art 131 Abs 2 B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerde - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Um eine solche Amtspartei oder Formalpartei (§ 98 Abs 1 StVO) handelt es sich beim Straßenerhalter in einem Verfahren nach § 84 Abs 2 und Abs 3 StVO. Gemäß Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG hat der zuständige Bundesminister die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen objektiver Rechtswidrigkeit zu erheben.“
In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. VwGH 23.3.1994, 93/01/0542; 24.3.2004, 2004/04/0036; 22.12.2005, 2005/07/0162; 26.7.2007, 2006/04/0175; 25.9.2007, 2004/06/0015; 23.1.2009, 2008/02/0204).
Aus dieser Judikatur ergibt sich auch, dass die Einräumung der Parteistellung an eine Organpartei in einem bestimmten Verwaltungsverfahren nicht auch als Einräumung zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung einzustufen ist (vgl. etwa VwGH 24.4.2003, 2002/07/0076).
So führt etwa der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.4.2003, Zl. 2002/07/0076, in einem Fall, in welchem einer Organpartei ein Berufungsrecht gegen einen erstinstanzlichen Bescheid an den Unabhängigen Verwaltungssenat eingeräumt worden ist, aus:
„Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz (hier nach § 67c Abs 4 AVG) vermittelt nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH (Hinweis EVS 2.7.1981, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kommt es darauf an, ob die Partei (hier: Bundespolizeidirektion Wien), im vorliegenden Fall die Organpartei, durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG geltend machen kann.“
Abgesehen von den Fällen der Durchsetzung eines subjektiv öffentlichen Rechts kommt einer Formalpartei daher nur dann eine Rechtsmittel- oder Beschwerdelegitimation zu, wenn diese der Formalpartei ausdrücklich durch Gesetz eingeräumt worden ist (vgl. etwa VwGH 21.9.2005, 2004/09/0065; 26.7.2007, 2006/04/0175; 25.9.2007, 2004/06/0015; 25.7.2003, 2002/02/0281; 16.12.2008, 2006/05/0164; 23.1.2009, 2008/02/0190; 23.1.2009, 2008/02/0204; Raschauer N., Die Parteistellung des Tierschutzombudsmanns nach § 41 Abs 4 TierschutzG – Versuch einer Abgrenzung, RdU 2007, 118).
§ 130 Abs. 5 WTBG lautet wie folgt:
„Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.“
Mit dieser Bestimmung wird dem Kammeranwalt ausdrücklich nur eine Parteistellung im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren eingeräumt. Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels wurde diesem damit nicht eingeräumt.
Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, dass die Bestimmung des § 130 WTBG Teil des zweiten, das erstinstanzliche Disziplinarverfahren regelnden Hauptstücks des WTBG ist. Dass dieser Abschnitt nur das erstinstanzliche Verfahren zum Gegenstand hat, ergibt sich schon aus § 121 WTBG, welcher als Verwaltungsstraforgan nur den Disziplinarrat (und nicht auch die Rechtsmittelinstanzen, wie das Verwaltungsgericht, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof) anführt.
Da dem Kammeranwalt keine subjektiv-öffentlichen Rechte an der Bestrafung einer Person zukommen, kann auch nicht unmittelbar aus Art. 132 B-VG eine Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Disziplinarrats eingeräumt werden.
Wenn dem Kammeranwalt nun aber nicht einmal ein Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Disziplinarrats zukommt, kommt dem Kammeranwalt schon bei Zugrundelegung des Größenschlusses auch keine Rechtsstellung in einem durch einen Disziplinarbeschuldigten durch Beschwerde eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor einem Verwaltungsgericht zu.“
Zu dieser Darlegung führt der Kammeranwalt Dr. Ke. aus, dass dem Disziplinarverfahren im Hinblick auf das Disziplinarrecht der freien Berufe eine Parteistellung des Verfahrensanklägers immanent ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass in den entsprechenden Gesetzen wie etwa dem Ärztegesetz regelmäßig dem Disziplinaranwalt bzw. Kammeranwalt eine Rechtsmittellegitimation ausdrücklich zugesprochen wird. In diesem Sinne ist auch die Bestimmung des § 130 Abs. 5 WTBG, welche dem Kammeranwalt eine Parteistellung im Disziplinarverfahren zuspricht, auszulegen. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff Disziplinarverfahren umfasst daher nicht nur das vor dem Disziplinarsenat geführte Verfahren sondern auch das Rechtsmittelverfahren im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Disziplinarsenats.
(…)
Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.
Beschwerdeführer:
allseitige Verhältnisse:
Einkommen: € 800 (Es handelt sich dabei um das pfändungsfreie Einkommen, auf Grund des Umstandes, dass ich in Folge der Durchführung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung gepfändet werde.)
Vermögen: keines
Sorgepflichten: keine
Der Beschwerdeführervertreter bringt vor:
„Auf das bisherige Vorbringen wird verwiesen.
Aus diesem ergibt sich, dass Hr. H. nachweislich am 17.9.2012 nicht die vom Beschwerdeführer im Gespräch laut Herrn H.s Behauptungen erlangten Informationen, insbesondere, dass Hr. Mag. S. über eine Generalvollmacht verfügt, erhalten haben konnte.
Dies wird begründet wie folgt:
In dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Schreiben vom 13.11.2012 rekommandiert und direkt an den Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Ho. gerichtet, eröffnet H. ausdrücklich die Wissensmitteilung, dass Mag. S. einer der Mitarbeiter der A. AG ist. Weiters stellt H. klar, dass Mag. S. weder Mitglied des Vorstandes sei, noch über die Vollmacht des Vorstandes verfügt, die Mag. S. zur Vertretung berechtigen würde. Diese Wissensmitteilung schließt das inkriminierte Geschehen im Sinne des Tatvorwurfes und des Schuldspruches in erster Instanz aus.
Außerordentlich beachtlich ist auch, dass sämtliche relevanten Firmendokumente in einem Safe versperrt waren, zu dem die Sekretärinnen und weitere Mitarbeiter keinen Zugang hatten. Die von H. erfundene Vorlage einer Vollmachtsvorlage während der Konferenz vom 17.09.2012 ist daher schon faktisch unmöglich.
Nach Auflösung des Werkvertrages von Herrn H. mit der A. AG hat sich Herr H. rechtswidrig Zugang zu Daten verschafft, was auch Gegenstand einer Strafanzeige gegen Herrn H. ist. Dabei hat er offensichtlich die ihm nie vorgewiesene oder vorgelegte Vollmacht durch Datenmissbrauch in elektronischer Form qualifiziert rechtswidrig an sich gebracht. Es wird darauf verwiesen, dass eine Strafanzeige gegen Herrn H. erstattet wurde, und im Rahmen der polizeilichen Erhebungen zu ... ein Strafverfahren gegen Herrn H. wegen Verdachts der Übertretung der §§ 118a und 119 StGB anhängig ist.
Die Bezug habende Anzeige wird mit Schriftsatz Beilage 1 zum Akt gelegt.
Herr H. hat sich böswillig und nur mit dem einzigen Vorsatz, Mag. S. zu schaden, durch einen strafrechtlich relevanten Angriff auf elektronische Datengeheimnisse nach dem 17.9.2012, höchstwahrscheinlich im Dezember 2012, Zugang zu den elektronisch abgespeicherten Dokumenten verschafft, und dabei aus Gehässigkeit und Rachsucht die erst später im Rahmen eines Datenverbrechens illegal gezogene elektronische Kopie der nie in Wirkung getretenen Generalvollmacht missbraucht, um Mag. S. mit den wahrheitswidrig erhobenen und angezeigten Behauptungen bei seiner Standesbehörde zu inkriminieren und diskreditieren.
Ich verweise vor allem auf die Absurdität des Ganzen. Jeder der freiberuflich tätig ist, weiß selbst, dass regelmäßig Sekretärinnen und andere Mitarbeiter beauftragt werden, Honorarzahlungen zu urgieren und telefonisch wie auch postalisch Eintreibungsmaßnahmen zu setzen.
Es wird auch darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt Dezember 2012 Honorarschulden sowohl des Herrn H. persönlich als auch der P. GmbH (in Hinkunft: P.) in der Höhe von etwa EUR 88.000,-- bestanden hatten.
Zum Beweis, dass die Generalvollmacht vom 21.6.2012 nie in Geltung getreten ist, und auch niemals im Geschäftsverkehr der A. AG verwendet worden ist, sondern im Safe versperrt war, werden nachfolgende Zeugen beantragt:
Mag. Kr.
Dr. Ho.“
Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:
Ich ziehe meine Beschwerde gegen den Punkt II des Diszplinarerkenntnisses des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, vom 2.4.2014, GZ: 44/12, zurück.
Meines Wissens endete meine Vorstandsfunktion bei der A. AG am 21.6.2012. Mag. Kr. war der Alleinaktionär der A. AG.
Unter Beilage 2 wird der Firmenbuchauszug zur A. AG vorgelegt.
Die A. AG bestand aus mehreren Niederlassungen. In der Niederlassung Wien waren im Jahre 2012 cirka 20 Mitarbeiter beschäftigt.
Etwa 5 Mitarbeiter waren geprüfte Steuerberater, etwa 5 Mitarbeiter waren Sekretärinnen und die restlichen Mitarbeiter waren Berufsanwärter. Alle Sekretärinnen haben allen zugearbeitet.
Ich bin derzeit nicht mehr als Geschäftsführer im wirtschaftstreuhänderischen Bereich tätig.
Glaublich im Sommer 2012 habe ich die meisten meiner Geschäftsführertätigkeiten in GesmbHs, welche wirtschaftstreuhänderisch tätig waren, beendet.
Während meiner Geschäftsführertätigkeiten war mir im Hinblick auf diese Tätigkeiten eine persönliche Assistentin, welche Berufsanwärterin war, nämlich Frau Dr. We., zugeordnet. Diese war für meine Terminkoordination im Hinblick auf die Geschäftsführertätigkeiten zuständig. Im Übrigen war sie als Berufsanwärterin für alle übrigen Steuerberater des Unternehmens tätig.
Im Unternehmen verfügte ich über eine auf meinen Namen lautende E‑Mail‑Adresse. Auf diese E-Mail-Adresse hatten sowohl meine Assistenten als auch alle Sekretärinnen einen Zugriff. Höchstpersönliche E-Mails habe ich über diese E-Mail-Adresse nicht versendet. E-Mails, die über diese E-Mail Adresse versendet wurden, wurden vorher von einem Mitarbeiter verfasst und ohne meine Genehmigung stets in meinem Namen abgesendet. Nur in den Fällen, in welchen in der E-Mail ausdrücklich vermerkt war, dass diese aufgrund eines Diktats von mir verfasst wurde, und in zudem der Name der Person, welche das Diktat geschrieben hatte, angeführt war, hatte ich im Hinblick auf meine vorherigen mündlichen Diktatangaben Kenntnis vom tatsächlichen Inhalt einer in meinem Namen versendeten E-Mail. Auch diese E-Mails habe ich aber nicht auf Richtigkeit vor der Absendung nochmals durchgelesen.
Dr. Ho. war etwa einen Tag in der Woche in den Räumlichkeiten der M.-Straße. In diesem Umfang war auf jeden Fall auch Herr Mag. Pl. anwesend.
Auch ich war während meiner Vorstandtätigkeit bei der A. AG nur etwa 1 bis 2 Tage in der Woche in Wien.
Ab dem Sommer 2012 war ich etwa 4 Tage pro Woche in der Wiener Niederlassung tätig.
In der Niederlassung war das Sekretariat täglich jedenfalls zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr besetzt. Die Sekretärinnen waren im Schichtdienst tätig, entweder von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr oder zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr. Wenn es eine Besprechung gegeben hat, die länger als 18:00 Uhr gedauert hat, war jedenfalls eine Sekretärin bis zum Ende der Besprechung anwesend. Mitunter haben auch Sekretärinnen Überstunden gemacht, insbesondere wenn eine wichtige Arbeit rechtzeitig beendet werden musste. Alle Sekretärinnen haben mir gleichermaßen zugearbeitet.
Ich bin derzeit Dienstnehmer der A. Holding Ges.m.b.H..
Frau Ku. ist etwa 2014 aus der A. AG ausgeschieden. Ich weiß nicht, wo sie derzeit beschäftigt ist.
Ich war mit der Arbeit von Frau Ku. sehr zufrieden. Sie ist, glaube ich, im Jahre 2010 oder 2011 ins Unternehmen eingetreten. Auch die Korrespondenz mit dem Vorstand wie auch mit den Aufsichtsräten wurde von den Sekretärinnen gemacht.
Frau Ku. hatte perfekte Deutschkenntnisse. Sie hat auch Verträge geschrieben. In der Regel sind die von Sekretärinnen geschriebenen Verträge zur Zufriedenheit der Steuerberater geschrieben worden, doch gab es natürlich auch Tippfehler.
Insofern ein Vertrag diktiert wurde, kam es auch vor, dass eine Sekretärin einen Hörfehler hatte und etwas Falsches geschrieben hat.
Ab Sommer 2012 hat sich mein Tätigkeitsbereich nicht mehr vom Tätigkeitsbereich der anderen Steuerberater im Unternehmen unterschieden.
Mir waren bestimmte Klienten zugeteilt gewesen, deren Betreuung mir oblegen ist.
Zudem waren alle Steuerberater beauftragt, einen der anderen Steuerberater zu vertreten. Vertretungshalber haben diese auch einen Klienten betreut, insbesondere auch einen Klienten auf Honorarrückstände hingewiesen.
Der zuständige Steuerberater für die P. und Herrn H. war Mag. Le.. Ich war dessen Vertreter.
Mit der Honorareintreibung der ausständigen Honorare bezüglich der P. und Herrn H. war ich aber nicht aufgrund meiner Vertreterfunktion betraut, sondern aufgrund des Umstands, dass die Honorarfrage schon seit dem Herbst 2011 strittig war, und ich insbesondere in Anbetracht der Höhe der Forderungen im Herbst 2011 mit dieser Frage befasst worden war. Darum wurde diese Agende bei mir belassen.
Glaublich seit 2011 war Herr H. der Netzwerkbetreuer bei der A. AG. Er war auf Anforderung rufbereit im Haus und hat Leistungen sowohl tags als auch nachts erbracht. Er hatte daher wie alle Mitarbeiter einen Schlüssel, obgleich er keinen Dienst-, sondern einen Werkvertrag hatte. Im Rahmen dieser Aufgabe spielte er Updates vom Softwarehersteller des Unternehmens ein, richtete er Mitarbeiter-PCs ein, behob er EDV-Probleme, schulte er die Mitarbeiter im Hinblick auf EDV-Angelegenheiten ein, richtete er die Drucker ein, führte er Wartungsarbeiten durch, etc.. Im Rahmen dieser Tätigkeiten hatte er unbeschränkten Zugang auf unsere Server, wobei der Zugang sogar extern möglich war.
Das Gespräch am 17.9.2012 war zwischen Herrn H. und mir vereinbart gewesen. Zweck des Gesprächs war, das Herr H. einen Abzahlungsvorschlag der P. überbringen wollte. Genau genommen war gar kein Gespräch vereinbart worden, sondern war nur vereinbart worden, dass Herr H. mir höchstpersönlich den Abzahlungsvorschlag übergibt. Ich hatte ihm sogar vorher ausdrücklich mitgeteilt, dass es ausreiche, wenn er diesen Abzahlungsvorschlag übersendet, doch bestand er auf einen persönlichen Übergabetermin. Dieser war für den 17.9.2012 um 14:00 Uhr vereinbart.
An diesem Tag erschien Herr H. vereinbarungsgemäß, und wurde er in ein Besprechungszimmer geleitet. Ich kam dann auch ins Besprechungszimmer und wurde dann die Tür geschlossen, und befand sich niemand anderer im Besprechungszimmer. Es gibt daher keine weiteren Zeugen vom danach geführten Gespräch. Danach übergab mir Herr H. ein Schriftstück, in welchem schriftlich Mängel der von der A. AG ausgestellten Honorarnoten betreffend die P. angeführt wurden, und in welchem bislang nicht geltend gemachte Honorarforderungen von Herrn H. angeführt waren. Die Honorarforderungen überraschten mich auch deshalb, da der Anlass dieses Gesprächs vereinbarungsgemäß nur die Honorarforderungen gegenüber der P. gewesen waren. Zudem verlangte er eine Aufrechnung seiner persönlichen Honorarforderungen mit den Forderungen der A. AG gegen die P., daher nicht mit den Forderungen der A. AG gegen ihn. Ich weiß nicht, warum er dies machte.
Vereinbarungswidrig wurde kein Abzahlungsvorschlag der P. vorgelegt.
Ich teilte ihm darauf mit, dass auf seine Honorarbestreitungen seitens der A. AG nicht weiter eingegangen werde, und dass die A. AG die ausständigen Honorarforderungen gerichtlich einklagen werde.
Ich nannte ihm auch den Namen des Anwalts des Unternehmens. Daraufhin verabschiedeten wir uns und verließen wir beide das Zimmer.
In weiterer Folge habe ich im Hinblick auf die einzubringende Klage diesem Anwalt die Unterlagen überreicht. Entsprechend der Geschäftsgepflogenheiten der A. AG mit dem Anwalt, war mit dieser Unterlagenübermittlung auch eine Klagsbeauftragung verbunden. Es wurde in weiterer Folge auch eine Klage eingebracht. Ich kann nicht mehr angeben, wann ich diese Unterlagen übermittelt habe. Das kann auch durchaus erst nach einem Monat gewesen sein.
Ich kann mich nicht mehr erinnern, was ich an diesem Tag in der Arbeit noch gemacht habe. Es ist aber üblich, dass ich nach einer Honorarbesprechung der Sekretärin den entsprechenden Akt übergebe, und mitteile was als Nächstes gemacht wird.
Im konkreten Fall eines erfolglosen Honorargespräches ist es üblich, der Sekretärin mitzuteilen, dass diese dem Klienten schriftlich von der beabsichtigten Klagseinbringung in Kenntnis setzt. Mitunter wird bei solch einem Fall die Sekretärin auch gleich angewiesen, die Unterlagen einem Anwalt zum Zwecke einer Klagseinbringung zu übermitteln. Ich gehe davon aus, dass ich auch im gegenständlichen Fall die Sekretärin angewiesen habe, die P. von der Klagseinbringung zu informieren. Wie gesagt kann ich mich an diesen Routineauftrag nicht mehr erinnern. Auch wird solch ein Auftrag von der Sekretärin selbsttätig, daher ohne meine nochmalige Information und Zustimmung an den Klienten abgesendet.
Ich kann mir nicht erklären, warum die E-Mail vom 17.9.2012 (AS 11) an die P. und Herrn H. abgesandt worden ist. Ich könnte mir vorstellen, dass diese E-Mail von Fr. Dr. We. oder sonst jemanden verfasst worden ist.
Diese E-Mail entspricht insofern dem üblichen E-Mails nach einer erfolglosen Honorarbesprechung, als in dieser die Klagseinbringung in Aussicht gestellt wurde.
Zeugin: Ku.
(…) Ich war zwischen dem 6.9.2011 und dem 30.3.2013 bei der A. AG beschäftigt.
Damals waren insgesamt 5 Sekretärinnen im Unternehmen beschäftigt. Es gab damals einen Wechsel zwischen 2 Arbeitszeitregelungen, nämlich einerseits eine Tätigkeit von 07:00 bis 16:00 und andererseits eine von 09:00 bis 18:00. Da ich jeden Tag nach Pu. gependelt bin, habe ich glaublich so gut wie nie länger als bis 18:00 gearbeitet. Glaublich sind alle Sekretärinnen nicht länger als bis 18:30 geblieben. Um 18:30 war üblicherweise niemand mehr in den Geschäftsräumlichkeiten, auch kein Steuerberater.
Für jeden Klienten gab es einen eigenen Ordner, in welchem insbesondere die Korrespondenz abgelegt wurde. Wenn ein Schreiben an einen Klienten zu schreiben war, wurde üblicherweise vermittels eines Diktafons von einem Steuerberater wie auch von Herrn Mag. S. eine entsprechende Anweisung diktiert. Stets wurde dieses von mir geschriebene Schriftstück dann dem zuständigen Steuerberater direkt vorgelegt, welcher das Schreiben dann überprüft hat, und regelmäßig auch entsprechende Abänderungen auf dem Schriftsatz vermerkt hat.
In weiterer Folge wurde dann dieses korrigierte Schreiben sowohl vom zuständigen Steuerberater als auch vom Chef bzw. einem anderen Steuerberater durch eine entsprechende Unterschrift genehmigt. Erst wenn beide Unterschriften vorgelegen waren, wurde von mir das Schriftstück nach Durchführung der Korrekturen abgesendet.
Dieser Vorgang wurde genauso bei der Absendung von E-Mails eingehalten. Wenn ich eine E-Mail abgesendet habe, habe ich diese von der E-Mail Adresse meiner Dienstgeberin abgesendet. Manchmal habe ich die E-Mail-Adresse k u.@a.eu und manchmal habe ich die E-Mail Adresse office@a.eu oder kanzlei@a.eu verwendet. Sekretärinnen haben stets nur von einer offiziellen oder eigenen E-Mail Adresse des Accounts a.eu, niemals aber von der persönlichen E‑Mail Adresse eines Steuerberaters Emails an Klienten versandt.
Die Steuerberater hatten ebenso wie ich eigene E-Mail Adressen, und haben diese die Möglichkeit gehabt über diese jeweilige E-Mail-Adresse Mails abzusenden.
Ich hatte keinen Zugriff auf die persönliche E-Mail-Adresse von Herrn Mag. S.. Ich konnte daher nicht die von seiner E-Mail Adresse gesendeten oder auf seiner E-Mail Adresse eingelangten Mails lesen. Ich konnte von seiner E-Mail-Adresse auch keine Emails wegschicken. Mir ist nicht bekannt, dass andere Sekretärinnen in der Lage waren, von der E-Mail-Adresse von Herrn Mag. S. aus Mails abzusenden bzw. in diese E-Mail Adressen einzusteigen. Ich gehe aber davon aus, dass dies keine der Sekretärinnen konnte.
Nach dem Ausscheiden von Herrn Mag. S. aus dem Vorstand ist mir nicht erinnerlich, dass sich seine Arbeitstätigkeit wesentlich von der eines anderen Steuerberaters unterschieden hat. Mir ist nicht bekannt, dass Frau Dr. We. Herrn Mag. S. in besonderer Weise zugearbeitet hat.
Frau Dr. We. hat sich mehr um den Fuhrpark und die Versicherungen gekümmert. Sie war auch bei der Klientenbetreuung involviert.
Es ist durchaus auch vorgekommen, dass während einer Besprechung ein Steuerberater mich ersucht hat, aus einem Akt oder sonst von wo her etwas beizuschaffen.
Herr H. ist mir bekannt, dieser war für die EDV im Haus zuständig. Während meiner Dienstzeit hat er aufgehört, für die EDV zuständig zu sein. Glaublich war Herr H. zweimal in der Woche im Unternehmen, als er für die EDV zuständig war. Glaublich waren wir mit seiner Tätigkeit zufrieden.
Ich weiß zwar, dass Herr H. mit Herrn Mag. S. öfters gesprochen hat, doch kann ich mich an die Gespräche nicht mehr erinnern.
Insbesondere kann ich mich nicht mehr erinnern, dass die beiden im September 2012 einmal in einem Besprechungsraum miteinander gesprochen haben.
Meines Wissens waren alle Verträge, insbesondere auch alle Dienstverträge der A. AG mit Mitarbeitern, nicht in einer besonderen Weise abgeschlossen. Ich weiß zwar nicht, in welchem Ordner diese jeweils verwahrt wurden, doch kann ich mich nicht erinnern, dass es Ordner gegeben hat, welche für die anderen Kanzleimitarbeiter nicht zugänglich gewesen wären.
Auf Nachfrage von Herrn Mag. S., ob es einen Safe gegeben hat, bringe ich vor, dass es einen solchen gegeben hat. Zu diesem hatte meines Wissens nur Frau Dr. We. Zugriff. Ich weiß nicht, was sich in diesem Safe befunden hat.“
Daraufhin bringt der Beschwerdeführer vor, dass nur Frau Dr. We. den Schlüssel für diesen Safe hatte. „Auch der Vorstand hatte zu diesem Safe keinen Schlüssel. In diesem Safe waren Firmendokumente, insbesondere Firmenverträge, Testamente von Klienten, Zugangscodes zu Banken und den Servern, die Passwörter der Mitarbeiter zu den einzelnen Computern, etc. verwahrt. Die Dienstverträge waren frei zugänglich in der Lohnverrechnung aufbewahrt. Der Werkvertrag, den der Beschwerdeführer mit der A. AG geschlossen hatte, befand sich im Safe, während sein Dienstvertrag frei zugänglich in der Lohnverrechnung gelegen ist.“
Sodann führt die Zeugin weiter aus wie folgt:
„Ich kenne von Hörensagen Herrn Dr. B..
Ich kann keine näheren Angaben zur Stellung von Herrn Dr. B. machen. Glaublich habe ich auch Schriftsätze an ihn geschrieben, doch kann ich nicht mehr angeben, was ich in diesen geschrieben habe.
Ich kann mich nicht erinnern, dass mir einmal ein Steuerberater eine Anweisung dahingehend gegeben hat, dass ich etwas machen soll, damit gegen einen Klienten eine Klage eingebracht wird. Ich kann mich daher auch nicht erinnern, jemals den Auftrag bekommen zu haben, an einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Klagseinbringung Unterlagen zu senden. Ich bin mir sicher, dass weder ich noch eine meiner Kolleginnen jemals den Auftrag bekommen haben, einen Klienten davon in Kenntnis zu setzen, dass dieser von der A. AG geklagt werde.“
(…)
Auf Befragen des Beschwerdeführers gibt die Zeugin an:
„Ich kann mich erinnern, dass mitunter auch noch nach 18:30 der Beschwerdeführer und Herr Mag. Ba. länger geblieben sind. Wenn diese länger geblieben sind, ist auch eine Sekretärin länger geblieben. Glaublich bin ich nicht mehr als zwei oder drei Mal länger geblieben.
Unter Vorlage der Mail auf Aktenseite 11 vom 17.9.2012, welche von der E‑Mail‑Adresse s@a.eu abgesandt worden ist, bringe ich vor, dass ich keinesfalls von der persönlichen E-Mail Adresse eines Steuerberaters eine Mail weggesendet habe. Mir ist auch nicht bekannt, dass andere Sekretärinnen so etwas gemacht haben bzw. machen konnten.
Es war mir möglich, in die E-Mail-Adressen der den anderen Sekretärinnen zugeordneten Ordner einzusteigen, und eine E-Mail von einer E-Mail-Adresse einer anderen Sekretärin abzusenden. Ich habe aber so etwas nicht gemacht, und wüsste ich nicht, dass eine andere Sekretärin jemals von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Wenn ich aber auf einem anderen PC gesessen und von dem aus eine Mail abgesandt habe, war es dann möglich, von der E-Mail-Adresse einer anderen Kollegin eine E-Mail wegzusenden, wenn diese zuvor ihren eigenen Ordner angewählt hatte, und ich nicht auf einen anderen Ordner geklickt hatte. Aus diesem Grund kann ich auch nicht ausschließen, dass es anderen Sekretärinnen möglich war, von einer E-Mail Adresse eines Steuerberaters aus eine E-Mail zu versenden.
Ich kann nicht angeben, ob Frau Dr. We. für alle Klienten die Honorarverrechnung gemacht hat.
Herr Mag. S. hatte ein Briefpapier, welches seinen Namen im Kopf trug.
Wenn Herr Mag. S. mir den Auftrag gab, ein Schreiben mit seinem Briefkopf zu verfassen, habe ich dann das Papier mit diesem Briefkopf in den Drucker gelegt, und auf dieses Papier den Ausdruck gemacht.
Während meiner Dienstzeit erfolgte zu einem von mir nicht mehr näher konkretisierbaren Zeitpunkt eine Umstellung dahingehend, dass im Computer eine Vorlage mit dem Namen des Herrn Mag. S. bzw. einer anderen Person aufgerufen werden konnte, und in diese Vorlage dann der jeweilige Text eingefügt und abgespeichert werden konnte. Dann war es nicht mehr nötig, vor dem Ausdruck ein besonderes Papier in den Drucker zu legen.
Ich kann mich erinnern, dass von glaublich jedem Mitarbeiter auf einer bestimmten Bildschirmmaske dessen jeweiliger Ordner mit einem entsprechenden Ordnersymbol dargestellt wurde. Wie zuvor ausgeführt, war es möglich, dass ich nach dem Drücken auf das Ordnersymbol für „Office“ in diesen Ordner einsteigen konnte, und auch eingestiegen bin, wobei ich diesfalls von diesem Ordner aus E-Mails mit der E-Mail Adresse office@a.eu versendet habe. Ich habe auch gesagt, dass mir bekannt ist, dass Sekretärinnen in der Lage waren, einen Ordner einer anderen Sekretärin anzuklicken, und auf diese Weise in diesen einzusteigen, und von diesem aus Mails zu verschicken.
Wenn ich gefragt werde, ob es mir auch möglich war, in den Ordner eines Steuerberaters, wie etwa von Herrn Mag. S. einzusteigen, bringe ich vor, dass ich das nie gemacht habe, und dass ich auch nicht erfahren habe, dass andere Sekretärinnen das gemacht haben. Wenn ich gefragt werde, ob ich in den Ordner des Herrn Mag. S. eingestiegen bin, verneine ich das.“
Daraufhin wird von Herrn Mag. S. eingewandt, dass die Zeugin in der Lage war, auf seinem persönlichen Ordner eingelangte Mails aufzurufen und auszudrucken.
Auf Vorhalt dieser Aussage bringt die Zeugin vor, dass es zutrifft, dass sie in den Ordner von Herrn Mag. S. einsteigen konnte, und dort eingelangte E-Mails aufrufen und ausdrucken konnte.
Auf Vorhalt des Widerspruchs dieser Aussage zu ihren vorhergehenden bringt die Zeugin vor, dass sie in den bisherigen Aussagen zum Ausdruck bringen wollte, dass sie niemals aus dem persönlichen Ordner eines Steuerberaters wie etwa Herrn Mag. S.s E-Mails von der E-Mail-Adresse des jeweiligen Steuerberaters abgesandt hatte, und dass ihr auch nicht bekannt ist, dass das andere Sekretärinnen gemacht haben. Doch waren alle in der Lage die auf fremden E‑Mail-Adressen bzw. die Ordner, in welche diese E-Mail Adresse einlangten, einzusteigen.
Weiters bringt die Zeugin vor:
„Daher kann ich keine Angabe machen, ob es mir auch möglich gewesen wäre, von der E-Mail-Adresse des Herrn Mag. S. Emails wegzusenden. Wenn durch die interne Haus-EDV solch ein Senden ermöglicht worden war, nehme ich an, dass ich auch von der E-Mail-Adresse des Herrn Mag. S. Emails versenden hätte können.
Ich kann nicht angeben, inwiefern sich das Zuarbeiten der Fr. Dr. We. vom Zuarbeiten anderer Mitarbeiter unterschieden hat.“
In weiterer Folge wurde die mündliche Verhandlung am 14.3.2017 fortgesetzt. Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Die Behördenvertreterin stellt an den Beschwerdeführer Fragen:
Auf die Frage, was der Anlass der Besprechung von 17.09.2012 war, bringt der Beschwerdeführer vor:
„Herr H. hatte mit einer Sekretärin vereinbart, einen Abzahlungsvorschlag betreffend der offenen Forderungen der A. AG (in Hinkunft: A.) gegenüber Herrn H. und der P. Ges.m.b.H. (in Hinkunft: P.) zu überbringen. Dafür wäre eine Besprechung nicht notwendig gewesen, doch wünschte Herr H. ausdrücklich, anlässlich der Übergabe mit mir zu sprechen.“
Auf die Frage, ob diese Besprechung eine Sekretärin betreut hat, ob etwa eine Sekretärin für das allfällige Bringen eines Kaffees zuständig war, bzw. ob eine Sekretärin für allfällige Herbeischaffungen von Dokumenten zuständig war, und ob der Beschwerdeführer wisse, welche Sekretärin zuständig war, bringt der Beschwerdeführer vor:
„Bei Besprechungen war es üblich, dass eine Sekretärin einem Kunden ein Getränk wie etwa einen Kaffee anbietet. Ob im konkreten Fall Herrn H. ein Kaffee angeboten worden ist, bzw. welche Sekretärin allenfalls einen Kaffee gebracht hat, ist mir nicht erinnerlich.
Wenn während einer Besprechung noch weitere Unterlagen von einer Sekretärin vorgelegt werden sollen, war es üblich, dass der Steuerberater eine Sekretärin, welche gerade verfügbar war, darum ersucht hat. Vor einer Besprechung gab es daher keine Sekretärin, welche im Hinblick auf eine Besprechung zuständig war.
Im gegenständlichen Fall wurden von mir keinerlei Unterlagen zur Beischaffung angefordert. Auch war während der Besprechung außer Herrn H. und mir niemand im Zimmer.“
Auf die Frage, ob in der A. der allgemeine Sorgfaltsstandard des Vier-Augen Prinzips im Sinne der Ausführungsrichtlinie WT-ARL 2003 gelebt wurde, bringt der Beschwerdeführer vor:
„Die A. war ISO-zertifiziert und war in genau definierten Fällen das Vier-Augen Prinzip, und zwar in vier Organisationshandbüchern konkret dargelegt, vorgesehen. Insbesondere war das Vier-Augen Prinzip bei allen Schriftsätzen mit Kunden, Behörden und sonstigen Vertragspartnern vorgesehen, und wurde dieses auch stets eingehalten. Das Vier-Augen Prinzip war bei der A. derart ausgestattet, dass entweder zwei Steuerberater oder ein Steuerberater und ein Berufsanwärter oder ein Steuerberater und ein Unterschriftsbevollmächtigter die taxativ angeführten Schriftsätze gezeichnet haben.
Im Sinne dieser Regelung der Organisationshandbücher waren nur Schriftsätze, welche per Post oder per Fax versandt wurden, Schriftsätze, bei welchen das Vier-Augen Prinzip angewendet wurde. Bei E-Mails galt das Vier-Augen Prinzip nicht.
Zudem galt das Vier-Augen Prinzip auch noch in einigen weiteren ausdrücklich angeführten Fällen, wie insbesondere bei Vertragsverhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen (etwa bei einem Notar). Bei Besprechungen bezüglich von Honorarforderungen der A. gab es kein Vier-Augen Prinzip.“
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer am 17.09.2012 über eine Berufsberechtigung als Wirtschaftstreuhänder verfügt hat, bringt der Beschwerdeführer vor:
„Im September 2012 war über mich erstinstanzlich eine Suspendierung ausgesprochen gewesen, welche aber in Folge eines Rechtsmittels meinerseits noch nicht rechtskräftig war. Die Rechtskraft trat nach dem September 2012 ein. Vor dem Rechtskrafteintritt habe ich zu einem mir nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt meine Berufsausübungsberechtigung ruhend gemeldet. Ich kann nicht angeben, ob ich die Ruhendmeldung vor dem 17.09.2012 vorgenommen habe.“
Daraufhin wendet der Beschwerdeführervertreter etwas ein, was nach Ansicht des Verhandlungsleiters eine Infragestellung der Zulassung der obangeführten Frage durch den Verhandlungsleiter darstellt. Daher wird diese Äußerung vom Verhandlungsleiter nicht zugelassen, da ein Beschwerdeführer ohnedies befugt ist, auf eine Frage keine Antwort zu geben, und daher die Zulassung der Frage keinesfalls einen Verhandlungsmangel darstellt.
Daraufhin besteht der Beschwerdeführervertreter ausdrücklich auf die Protokollierung seines Vorbringens.
Dieses wird sodann protokolliert wie folgt.
„Ich verweise darauf, dass die von der Vertreterin des Disziplinarrats thematisierte Berufsberechtigung für Nebentätigkeiten und unwesentliche Tätigkeiten, wie die thematisierte Entgegennahme eines Abzahlungsvorschlages von Herrn H., keinerlei Berufsberechtigung eines Wirtschaftstreuhänders oder Steuerberaters erfordert. Derartige Vornahmen werden regelmäßig von Sekretärinnen getätigt. Auch das für Mag. S. überraschende Insistieren des Herrn H. auf ein nicht vorangekündigtes Honorargespräch führt nicht dazu, dass ein derartiges Gespräch eine Berufsberechtigung zur Voraussetzung hat.“
Zu diesem Vorbringen weist die Behördenvertreterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 20.01.2017 laut Seite 10 des Verhandlungsprotokolls angeführt hat, dass er im Gespräch Herrn H. mitgeteilt habe, dass auf dessen Honorarbestreitungen nicht weiter eingegangen werde, und dass die A. die ausständigen Honorarforderungen gerichtlich einklagen werde. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer dem Unternehmensanwalt die Unterlagen zum Zwecke der Klagseinbringung überreicht. Aus diesem Vorbringen folgert die Behördenvertreterin, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Hinblick auf diese Handlungen eine Tätigkeit gesetzt hat, welche den Anschein einer Außenvertretungsbefugnis erweckt.
Zu diesem Vorbringen bringt der Beschwerdeführer vor:
„Bei der A. wurden im September 2012 Klagseinbringungen ausschließlich nur von einem Vorstandsmitglied, im konkreten Mag. Pl. oder Dr. Ho., durch einen generell nicht dokumentierten mündlichen Auftrag an eine Sekretärin zur entsprechenden Information des zuständigen Rechtsanwalts veranlasst.“
Zeuge: Hu. H.
Auf die Frage, ob es noch offene Zivil- oder Strafverfahren im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Herrn H. bzw. der P. Ges.m.b.H. einerseits und der A. AG bzw. Mag. E. S. andererseits gebe, bringt der Zeuge vor:
„Meines Wissens gibt es derzeit keine offenen Verfahren.“
Auf die Frage, wie die bereits beendeten Zivil- oder Strafverfahren im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Herrn H. bzw. der P. Ges.m.b.H. einerseits und der A. AG bzw. Mag. E. S. ausgegangen sind, bringt der Zeuge vor:
„Mir wurde zur Kenntnis gebracht, dass eine Anzeige des Herrn S. gegen mich von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.
Unter Beilage 2 lege ich das Protokoll der Tagsatzung vor dem Bezirksgericht ... zur Zahl ... vom 23.4.2013 und die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Einstellung eines gegen mich geführten Strafverfahrens vor. Zum obangeführten Zivilverfahren wird ausgeführt, dass dieses Verfahren nicht fortgesetzt wurde. Die gegen mich eingeklagte Rechnung hatte ich schon vor Klagseinbringung bezahlt. Deshalb wurde das Verfahren von der Klägerin auch nicht fortgesetzt.“
Zu diesem Verfahren befragt, bringt der Beschwerdeführer vor, sich nicht erinnern zu können in einem gegen Herrn H. geführten Klagsverfahren als Zeuge einvernommen worden zu sein.
Der Beschwerdeführervertreter bringt dazu vor, dass er annimmt, dass dieses Verfahren in Folge der Eröffnung des Konkurses gegenüber der A. gemäß § 7 Insolvenzordnung ex offo unterbrochen wurde.
Daraufhin führt der Zeuge weiters aus:
„Meines Wissens wurde von der A. nur diese eine Klage gegen mich eingebracht. Eine Klage gegen die P. wurde von der A. meines Wissens niemals eingebracht.“
Auf die Frage, warum die P. Ges.m.b.H. bzw. Herr H. es schon vor dem Gespräch für wichtig gehalten haben zu wissen, ob der Beschwerdeführer eine Außenvertretungsvollmacht hat, bringt der Zeuge vor:
„Meine Mail vom 17.9.2012 um 12:59 Uhr an Herrn Mag. S. erfolgte deshalb, da Herr Mag. S. in der Woche vor dem 17.9.2012 mehrfach die Gesellschafter der P. kontaktiert hat, wobei er diese darauf hingewiesen hatte, dass diese mit ihrem Privatvermögen haften. Daher wollte er am 14.9.2012 den Betrag von 10.000,- Euro in bar ausgehändigt erhalten. Diese Gespräche erfolgten direkt mit den Gesellschaftern, obwohl ich der Geschäftsführer der Gesellschaft war. Aufgrund dieser stetigen Forderungen erfolgte eine Zusammenkunft der Gesellschafter mit mir am Freitag den 15.9.2012. Während dieser Besprechung wurde von einem der Anwesenden, der dies laut seinen Angaben von seinem Steuerberater erfahren hatte, mitgeteilt, dass Herr Mag. S. suspendiert sei. Deshalb habe ich insbesondere den Auftrag von den Gesellschaftern erhalten, den Ansprechpartner der A. im Hinblick auf deren Forderungen zu ermitteln.“
Während der Zeuge dies aussagt, ersucht der Beschwerdeführervertreter den Verhandlungsleiter unmittelbar zum Zeugen eine Aussage tätigen zu können, da diese Wahrnehmung unverzüglich zu erstatten sei.
Der Verhandlungsleiter erteilt darauf dem Beschwerdeführervertreter das Wort und bringt dieser vor, dass der Zeuge während seiner Einvernahme auf sein Smartphone geblickt habe, und offenkundig aus diesem etwas abgelesen habe. Es wurde beantragt, dass der Zeuge seine Aussage ohne Zuhilfenahme seines Handy erstattet.
Daraufhin teilt der Verhandlungsleiter mit, dass dieser im Hinblick auf den Verhandlungsgegenstand den Umstand, dass der Zeuge bei seiner Aussage persönliche Aufzeichnungen zu Hilfe nimmt, nicht als eine Verfälschung der Zeugenaussage einstuft, und dass deshalb an diesem Verhalten kein Anstoß genommen wurde bzw. genommen wird.
Auf Befragung, warum angenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer nur dann die Gespräche führen kann, wenn dieser über eine Vertretungsvollmacht verfügt, bringt der Zeuge vor:
„Ich habe einige Zeit vor dem September 2012 ein Buch über die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers gelesen, zumal auch ich ein Geschäftsführer war. Von daher wusste ich, dass nur einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen eine Außenvertretungsbefugnis zukommt. Daher ging ich davon aus, dass nur von einem zur Außenvertretung Befugten Gespräche über strittige Forderungen, in welchen zudem die Einbringung eines Konkursantrages angedroht werden, geführt werden dürfen.“
Auf die Frage, wer der zuständige Steuerberater der P. Ges.m.b.H. bzw. des Herrn H. war, und warum der Gesprächspartner bezüglich der Forderungen der A. aus diesen Steuerberatungsverhältnissen Herr Mag. S. war, bringt der Zeuge vor:
„Meine Angelegenheiten wurden von Frau Mag. Hon. wahrgenommen. Die Angelegenheiten der P. wurden von Herrn Mag. Bi., Herrn Mag. Le. und Herrn Mag. S. je nach der Angelegenheit wahrgenommen.“
Zum Inhalt und Gesprächsablauf des Gesprächs vom 17.9.2012 und zum Grund, warum in diesem Gespräch die allfällige Außenvertretungsvollmacht des Herrn Mag. E. S. thematisiert wurde, bringt der Zeuge vor wie folgt:
„Herr Mag. S. hat meines Wissens vor dem Gespräch erwartet, dass im Gespräch die Zahlungsmodalitäten betreffend der Zahlungen der P. und mir an die A. besprochen werden.
So gesehen wusste Herr Mag. S. vor dem Gespräch nicht, dass ich vor dieser Besprechung allfälliger Zahlungsmodalitäten die gegenseitigen Forderungen ansprechen wollte. Das habe ich dann auch gemacht.
Bei diesem Gespräch war eine Sekretärin, glaublich Frau Ku., anwesend.
Während des Gesprächs hat der Beschwerdeführer die Sekretärin angewiesen, dass diese in sein Zimmer gehen solle, wo auf dem Tisch eine Generalvollmacht liege. Diese möge von ihr gebracht werden. Diese Vollmacht wurde mir dann von Herrn Mag. S. gereicht. Bei dieser Vollmacht handelte es sich um eine Vollmacht betreffend die A. R. GmbH. Ich machte Herrn Mag. S. darauf aufmerksam, worauf Herr Mag. S. die Sekretärin anwies, die weitere am Tisch liegende Vollmacht zu bringen. Er brachte dann eine Generalvollmacht der A., welche glaublich Mitte Juni 2012 datiert war. Diese Vollmacht war von Herrn Kr. unterfertigt. Es verwunderte mich, dass diese Vollmacht der Gesellschafter des Unternehmens ausgestellt hat. Da ich wusste, dass Herr Mag. S. suspendiert gewesen war, bezweifelte ich, dass diese Vollmacht noch gültig sei. Daher teilte ich ihm mit, dass ich die Gültigkeit dieser Vollmacht bezweifle, und darüber eine juristische Meinung einholen werde. Ich habe Herrn Mag. S. auch einen Schriftsatz im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen vorgelegt, welcher von Herrn Mag. S. nicht angenommen wurde.“
Zur Frage, von wann bis wann Herr Mag. H. für die A. AG Dienstleistungen erbracht habe, bringt er vor:
„Ich habe etwa bis Mai 2012 für die A. Dienstleistungen erbracht. Danach habe ich noch etwa zweimal eine Leistung erbracht. Seit Mai 2012 habe ich immer weniger Kontakt mit den Unternehmensmitarbeitern gehabt. Glaublich habe ich nach dem 17.9.2012 keinen Kontakt mehr gehabt.“
Auf die Frage, ob er jemals erfahren habe, dass die Vollmacht vom 21.6.2012 niemals genehmigt worden ist, bringt der Zeuge vor:
„Davon hatte ich bislang keine Kenntnis.“
Auf die Frage, ob der Zeuge jemals gewusst habe, dass der Beschwerdeführer weder Aufsichtsrat noch Aufsichtsratsvorsitzender der A. AG ist, bringt dieser vor:
„Ich wusste nicht, wer der Aufsichtsrat der A. war.“
Auf Befragen des Beschwerdeführervertreters:
„Das Gespräch hat etwa 15 bis 20 Minuten gedauert.
Wenn mir vorgehalten wird, dass sich Frau Ku. nicht an das Gespräch erinnern kann, kann ich dazu auch nichts sagen. Ich habe die gegenständliche Vollmacht vom 21.6.2012 außer dieses eine Mal niemals zuvor oder danach gesehen. Ich habe diese insbesondere auch nicht aufgrund einer Suche im betriebsinternen System gesucht oder gesehen.
Ich habe außer dem eingestellten Verfahren keine Kenntnis von einer weiteren gegen mich gelegten Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.“
Zeugin: Dr. We.
Auf die Frage, wann ihre tatsächliche Beschäftigung bei der A. AG geendet habe, und welche Aufgaben sie während ihrer Beschäftigung im Jahre 2012 primär wahrgenommen habe, führt die Zeugin aus:
„Ich war zwischen dem 1.12.1998 und Dezember 2010 bei der A. beschäftigt. Im Dezember 2010 bin ich in Pension gegangen, doch habe ich auf Wunsch von Mag. S. bei der A. bis Ende 2011 an zwei Tagen in der Woche in einem geringfügigen Ausmaß (Bezahlung unter der Geringfügigkeitsgrenze) gearbeitet. Im Jahre 2012 habe ich überhaupt nicht mehr bei der A. gearbeitet.“
Zur Frage, ob diese auch Emails im Namen des Herrn Mag. S. verfasst habe, und ob diese derartige Emails auch ohne vorherige Genehmigung durch Herrn S. abgesendet habe, bringt die Zeugin vor:
„Es kam vor, dass ich auch im Auftrag von Steuerberatern, wie auch von Herrn Mag. S., Emails verfasst habe. Diesfalls habe ich stets mit „i.A.“ und mit meinem Namen nachgestellt gezeichnet. Diesfalls habe ich niemals in der Mail den Namen von Herrn Mag. S. oder sonst jemandem, in dessen Auftrag ich die Email geschrieben habe, angeführt. Im Auftrag von Steuerberatern habe ich damals so gut wie niemals Emails verfasst, da ich primär Aufgaben im Hinblick auf den laufenden Büro- und Kanzleibetrieb zu erledigen hatte. Für Mag. S. habe ich deshalb öfter gearbeitet, da dieser fast durchgehend entweder Geschäftsführer oder Vorstand war, und daher auch die Entscheidungen hinsichtlich des laufenden Büro- und Kanzleibetriebs zu erledigen hatte.
Im Unternehmen ist es immer wieder vorgekommen, dass Mitarbeiter wie Sekretärinnen eine Email verfasst haben. Diesfalls wurde aber stets auch von der Sekretärin oder dem Mitarbeiter mit dem Zusatz „i.A.“ und der Nachstellung dessen eigenen Namens unterfertigt.
Da ich für die innere Organisation zuständig war, habe ich faktisch nie Arbeiten bezüglich Klienten erledigt.“
(…)
Auf die Frage, ob die Zeugin im September 2012 Kenntnis hatte, wer die Mitglieder des Aufsichtsrats sind, und ob diese wusste, dass der Beschwerdeführer damals nicht Mitglied des Aufsichtsrats bzw. Aufsichtsratsvorsitzender gewesen ist, bringt die Zeugin vor:
„Ich glaube schon, dass ich während meiner Tätigkeit im Unternehmen gewusst habe, welche Personen jeweils Mitglieder des Aufsichtsrats waren. Nun weiß ich nicht mehr, wer jeweils Mitglied des Aufsichtsrats war.“
Auf die Frage, ob die Sekretärinnen auch von der persönlichen Emailadresse der Steuerberater ohne Hinweis i.A. Firmenemails verfasst und abgesendet haben, bringt die Zeugin vor:
„Ich habe stets nur Emails von meiner persönlichen Email Adresse abgesendet. Ich bin mir sicher, dass während meiner Tätigkeit Sekretärinnen nur von den Email-Adressen, welche für die Sekretärinnen eingerichtet waren, Emails versandt haben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sekretärinnen eine Email auch von einer Email Adresse eines Steuerberaters bzw. von Herrn Mag. S. abgesendet haben. Dies wäre meines Erachtens auch nicht möglich gewesen, da auf den Arbeitsplätzen der Sekretärinnen es damals nach meinem Wissensstand gar nicht möglich gewesen ist, Emails von einer Email Adresse eines Steuerberaters bzw. von Herrn Mag. S. abzusenden. Dafür hätte es einer eigenen entsprechenden Einrichtung des jeweiligen Computers der Sekretärin bedurft.“
Auf die Frage, ob die Sekretärinnen regelmäßig Geschäftsemails im Namen von Steuerberatern aufgrund einer allgemein gehaltenen Anweisung verfasst und abgesendet haben, ohne dass diese Emails vorher vom Steuerberater genehmigt worden sind; insbesondere ob es etwa üblich war, dass Mag. S. nur die mündliche Kurzanweisung gegeben hat, dass eine Klagsdrohung an einen Kunden geschickt werden solle, und dass dann die Sekretärinnen eigenständig, und ohne dass die Email nochmals vom Steuerberater genehmigt worden wäre, dem Kunden mit Firmenschriftsatz im Namen des Steuerberaters eine Klagseinbringung in Aussicht gestellt haben, bringt die Zeugin vor:
„Jedenfalls in der letzten Zeit meiner Tätigkeit wurden von Sekretärinnen wichtige Emails, wie etwa Emails an Klienten (abgesehen ganz nebensächliche Emails, wie die Mitteilung der Verschiebung eines vereinbarten Termins) stets nur dann von einer Sekretärin verschickt, wenn zuvor diese Mail vom zuständigen Steuerberater bzw. Herrn Mag. S. genehmigt worden war.
Bei wichtigen Inhalten wurden die E-Mails, welche von den Sekretärinnen geschrieben wurden, stets vom jeweiligen Steuerberater, Mag. S. oder mir diktiert (regelmäßig erfolgte das Diktat in ein Diktafon). Emails, die von einer Sekretärin aufgrund eines mündlichen Auftrags von jemandem verfasst wurden, beschränkten sich nur auf ganz kurze Texte, wie etwa die Mitteilung der Verschiebung eines Gesprächstermins. Im Übrigen haben meines Erachtens Sekretärinnen niemals den Text einer Email selbst verfasst. Es gab aber eine Juristin im Büro, welche den Sekretärinnen auch manchmal eine Email aufgrund eines Auftrags eines Steuerberaters oder von Mag. S. diktiert hat.
Ich bin mir sicher, dass eine Sekretärin nicht von sich aus an einen Kunden eine Email mit dem Inhalt verfasst hat, dass im Falle der Nichtbegleichung einer Honorarforderung eine Klage eingebracht werde. So etwas erfolgte nur aufgrund eines Diktats. Selbst hat eine Sekretärin solch eine Mail nicht verfasst.
Es gab aber Standardtextbausteine, welche von Sekretärinnen in Emails aufgenommen wurden. Wie Sekretärinnen diese Standardtextbausteine eingesetzt haben, kann ich nicht sagen.
Ich möchte nochmals wiederholen, dass ich mit dem Email-Verkehr an Klienten grundsätzlich nichts zu tun hatte.“
Auf Befragen des Beschwerdeführervertreter:
„Herr Mag. S. hatte auch private E-Mail Adressen. Diese hatte er auf seinem Laptop.“
Meine E-Mail Adresse lautete: we.@a.eu
Auf seinem Laptop hatte Herr Mag. S. jedenfalls die beiden nachfolgend angeführten E-Mail Adressen verwendet:
s@a.eu ““
DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:
Gemäß § 120 Z 8 WTBG begeht ein Normadressat dieser Bestimmung ein Berufsvergehen, wenn dieser sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft.
Offenkundig ist sohin stets der Gegenstand eines Verfahrens im Hinblick auf die Bestimmung des § 120 Z 8 WTBG eine jeweils einmalige konkrete Einzelhandlung.
Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in seinem Kompetenzfeststellungserkenntnis vom 26.2.2016, Zl. Ko 2015/03/0004, ausführlich mit der Frage auseinander, welches Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis eines Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuständig ist. Der Anlassfall für diese Entscheidung war die Beschwerde des gegenständlichen Beschwerdeführers gegen das oa Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus:
„10 Vorauszuschicken ist, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, ein Rechtszug von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die Landesverwaltungsgerichte besteht. Dies gilt sowohl für Angelegenheiten des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereiches (vgl den Initiativantrag 2310/A 24. GP , S 7).
11 Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) sieht keine Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Disziplinarverfahren vor (vgl hingegen die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Senate des Disziplinarrates in § 122 WTBG, die sich nach dem Berufssitz des Angezeigten richten und nur dann auf den Hauptwohnsitz abstellen, wenn kein Berufssitz im Inland besteht). Für den hier zu beurteilenden Fall einer Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, die keine Verwaltungsstrafsache betrifft, ist daher gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG auf § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG zurückzugreifen.
12 § 3 AVG bestimmt wie folgt:
"Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen:
nach der Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, (...)"
13 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt in seinem Beschluss, mit dem es seine Zuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit ablehnte, aus, dass im vorliegenden Fall mit einer berufsrechtlichen Disziplinarstrafe für ein in unselbständiger Beschäftigung in Wien begangenes Berufsvergehen ein Beschwerdegegenstand vorliegt, der sich von der - ihrem Charakter zweifellos dauernden - Tätigkeit des Beschwerdeführers als Angestellter seines mit Niederlassung in Wien tätigen Arbeitgebers nicht trennen lasse. Hinweise darauf, dass es außer diesem Zusammenhang mit der dauernden Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Wien im Rahmen der vorgeworfenen Disziplinarverfehlung einen weiteren - womöglich sogar stärkeren - örtlichen Anknüpfungspunkt nach Niederösterreich gebe, könnten dem Akt nicht entnommen werden. Es liege demnach ein dominanter Anknüpfungspunkt gemäß § 3 Z 2 AVG vor, der der Rechtsprechung zufolge als speziellere Vorschrift dem § 3 Z 3 AVG vorgehe (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl 90/12/0113). Unabhängig davon könne durch Einschau in das zentrale Melderegister festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 17. April 2015 seinen Hauptwohnsitz nach Wien verlegt habe, weshalb selbst unter der Annahme dieses örtlichen Anknüpfungspunktes zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gegeben sei.
14 Das Verwaltungsgericht Wien legt in seinem Beschluss dar, dass seiner Ansicht nach die (subsidiäre) Bestimmung des § 3 Z 3 AVG zur Anwendung gelange. So ergebe sich bereits aus der Wortinterpretation des § 3 Z 2 AVG, dass nur in Verfahren, deren Verfahrensgegenstand ein "Betrieb", daher eine insofern dauerhafte Tätigkeit sei, der Zuständigkeitsgrund des § 3 Z 2 AVG zur Anwendung gelangen könne. Der Gegenstand des hier vorliegenden Verwaltungsverfahrens sei hingegen ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf bestimmte, von der belangten Behörde als Verstoß gegen § 120 Z 8 WTBG gewertete Handlungen des Mitbeteiligten. Schon der Umstand, dass sohin der Verfahrensgegenstand kein "Betrieb", sondern bestimmte, an zwei bestimmten Tagen gesetzte einmalige konkrete Einzelhandlungen seien, indiziere, dass auf dieses Verfahren nicht die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 2 AVG Anwendung finde. Da somit § 3 Z 2 AVG nicht zur Anwendung gelange, sei auf § 3 Z 3 leg cit abzustellen. Da der Wohnsitz des Beschwerdeführers, der sich in Niederösterreich befinde, maßgeblich sei, sei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig.
15 Im vorliegenden Fall ist daher strittig, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 3 Z 2 AVG richtet, und somit an den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit anzuknüpfen ist, woraus sich aufgrund des (letzten) Berufssitzes des Mitbeteiligten die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ergäbe, oder ob § 3 Z 3 AVG zur Anwendung gelangt, und demnach der Hauptwohnsitz des Mitbeteiligten maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wien war Hauptwohnsitz des Mitbeteiligten zum Entscheidungszeitpunkt dieses Gerichts in Niederösterreich, nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich war der Hauptwohnsitz seit 17. April 2015 in Wien).
16 Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeiten bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit. Die Frage des Gegenstandes der Verwaltungsangelegenheit ist eine solche des materiellen Rechts (vgl das hg Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl 90/12/0113), im vorliegenden Fall somit eine Frage, die anhand des WTBG zu beurteilen ist.
17 Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen hat, stand gegen Bescheide der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufung an den - im Beschwerdefall nach dem Berufssitz des Wirtschaftstreuhänders örtlich zuständigen - Landeshauptmann zu (vgl das hg Erkenntnis vom 14. Jänner 1986, Zl 85/04/0221; in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdefall ging es um die Feststellung des Erlöschens einer Befugnis aus dem Grunde der §§ 42 Abs 1 lit d und 46 Abs 2 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung idF BGBl Nr 352/1982, § 2 Abs 4 lit f Wirtschaftstreuhänderkammergesetz idF BGBl Nr 126/1955).
In jenem Erkenntnis ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bezüglich der örtlichen Zuständigkeit in Angelegenheiten, die Wirtschaftstreuhänder betreffen, auf den jeweiligen Berufssitz des Wirtschaftstreuhänders abzustellen ist (vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 3 Rz 4, unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung). Hierzu verwies der Verwaltungsgerichtshof auf § 3 lit b AVG 1950, der mit der nunmehr in Geltung stehenden Fassung des § 3 Z 2 AVG im Wesentlichen übereinstimmt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung somit klargestellt, dass es sich bei Bescheiden der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um Sachen handelt, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen.
18 Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Wirtschaftstreuhänder, in welchem diesem ein Berufsvergehen nach § 120 WTBG vorgeworfen wird, handelt es sich um eine Sache, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit im Sinne des § 3 Z 2 AVG bezieht:
19 Gemäß § 118 Abs 1 WTBG unterliegen dem Disziplinarrecht die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs 2 leg cit und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs 3 leg cit. Nach den genannten Bestimmungen sind ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, und außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle Berufsanwärter.
20 Die disziplinarrechtlichen Vorschriften setzen damit unmittelbar an der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (oder an der Eigenschaft als Berufsanwärter) an und beziehen sich nicht auf private oder bloß punktuelle Tätigkeiten, sondern auf eine dauernde Berufsausübung, bei der die disziplinarrechtlichen Standards der Wirtschaftstreuhandberufe einzuhalten sind. Diese Berufsausübung, nicht aber - wie das Verwaltungsgericht Wien meint - die konkret dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene einzelne Tathandlung, bildet daher auch den Anknüpfungspunkt zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit im Disziplinarverfahren. Das Disziplinarverfahren nach dem WTBG bezieht sich damit im Sinne des § 3 Z 2 AVG auf den Betrieb eines Unternehmens (beim selbständigen Wirtschaftstreuhänder) oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit (beim unselbständigen Wirtschaftstreuhänder oder Berufsanwärter). Dies steht auch im Einklang mit der vom Gesetzgeber für das disziplinarbehördliche Verfahren ausdrücklich getroffenen Regelung, die für die Zuständigkeit der Senate des Disziplinarrates ebenfalls am Berufssitz (und damit am Ort, an dem das Unternehmen bzw die dauernde Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders betrieben wird) anknüpft.
21 Im Hinblick auf die dem Verfahren zugrundeliegende unselbständige Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs durch den Mitbeteiligten bei einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft mit dem Sitz in Wien ist daher das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über die Beschwerde des Mitbeteiligten vom 16. Juli 2014 gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 2. April 2014, Zl 44/12, zuständig.“
ad A)
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom Alleingeschäftsführer der A. AG, Herrn Mag. Kr., am 21.6.2012 eine Generalvollmacht im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten der A. AG ausgestellt erhalten hatte. Diese Vollmacht wurde aber vom Aufsichtsrat der A. AG anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 22.6.2012 nicht genehmigt.
Diese Feststellung gründet auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, des Herrn Hu. H. und den Angaben der beigeschafften Firmenbuchauszüge.
Weiters wird festgestellt, dass am 17.9.2012 in den Wiener Geschäftsräumlichkeiten der A. AG eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer der P. Ges.m.b.H. (einer Vertragspartnerin der A. AG), Herrn Hu. H., stattgefunden hatte. Gegenstand dieser Besprechung waren u.a. Honorarforderungen der A. AG gegenüber der P. Ges.m.b.H. und Herrn Hu. H. persönlich.
In dieser Besprechung wurde der Beschwerdeführer von Herrn Hu. H. befragt, ob dieser auch zur Außenvertretung der A. AG befugt sei, zumal ja der Beschwerdeführer nicht mehr der Vorstand dieser Gesellschaft sei. Diese Frage hat der Beschwerdeführer sinngemäß dahingehend beantwortet, dass er auch nach seiner Enthebung aus der Vorstandsfunktion über eine umfassende Außenvertretungsvollmacht im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten der A. AG verfüge. Auf nähere Nachfrage von Herrn H. wurde vom Beschwerdeführer zuerst eine ihm von der A. R. Ges.m.b.H. erteilte Generalvertretungsvollmacht vorgelegt. Nachdem Herr H. darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der vorgelegten Generalvollmacht nicht um eine solche der A. AG handle, legte der Beschwerdeführer eine weitere, nunmehr von der A. AG ausgestellte Generalvertretungsvollmacht vor.
Festgestellt wird, dass diese Email höchstpersönlich vom Beschwerdeführer getippt und versendet worden ist. Es wird daher nicht der Behauptung des Beschwerdeführers gefolgt, dass eine Sekretärin oder Frau Dr. We. diese Mail nur unter Zugrundelegung mündlicher Anweisungen des Beschwerdeführers verfasst und ohne, dass diese Email dem Beschwerdeführer vor der Absendung nochmals vorgelegt worden ist, versendet hat.
Diese Feststellungen erfolgten aufgrund der glaubwürdigen Angaben des vernommenen Hu. H., und aus den nachfolgenden Überlegungen zur Würdigung der Email des Beschwerdeführers vom 17.9.2012, 19.08 Uhr.
Das erkennende Gericht gelangt aus nachfolgenden Überlegungen zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der oa Besprechung vom 17.9.2012 Herrn H. die beiden oa Vollmachten gezeigt hatte, und zudem mitgeteilt hatte, dass er über eine Generalvertretungsvollmacht der A. AG verfüge:
Bei Zugrundelegung des von Herrn H. vorgelegten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Emailverkehrs zwischen Herrn H. und dem Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass schon vor der oa Besprechung vom 17.9.2012 die Frage, ob Herr Mag. S. zur Außenvertretung der A. AG befugt ist, thematisiert worden ist. Nur so ist erklärlich, dass Herr H. an Herrn Mag. S. (und zwar an dessen persönlicher Emailadresse) am 17.9.2017 um 12.59 Uhr eine Email mit nachfolgendem Inhalt an die Mailadresse von Herrn E. S. (daher wohl: s@a.eu ) gesandt hatte. Wörtlich wird in dieser Mail ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrter Herr St..
Wie Ihnen bekannt sein dürfte sind Gesellschafter nicht vertretungsbefugt. Ich werde deshalb heute dem Vorstand der A. die Stellungnahme betreffend der P. mitteilen.“
In Anbetracht dieser Email kurz vor der Besprechung erscheint es mehr als nachvollziehbar, dass in dieser Besprechung von Herrn H. die Frage, ob Herr Mag. S. über eine Außenvertretungsbefugnis verfüge, angesprochen worden ist.
Dass in dieser Besprechung auch tatsächlich diese Fragen angesprochen worden ist, und dass in dieser Besprechung Herr Mag. S. jedenfalls mitgeteilt hatte, über eine Außenvertretungsbefugnis zur Vertretung der A. AG zu verfügen, ergibt sich zudem zwingend aus der von Herrn Mag. S. (zu dieser Feststellung vgl. die nachfolgenden Ausführungen) an diesem Tag um 19.08 Uhr abgesandten Email. Nur unter der Voraussetzung, dass in dieser Besprechung die Frage der Außenvertretungsbefugnis von Herrn Mag. S. besprochen, von Mag. S. in dieser Besprechung das Bestehen einer solchen behauptet und in weiterer Folge von Herrn H. auch noch am Ende der Besprechung in Frage gestellt wurde, ist es erklärlich, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag um 19.08 Uhr an Herrn H. bzw. die P. Ges.m.b.H. eine Email abgesandt hat, in welcher der Beschwerdeführer wörtlich ausführte wie folgt:
„Ich habe Ihnen mitgeteilt, dass ich Vorsitzender des AR bin und darüber hinausgehend eine Generalvollmacht vom Eigentümer unserer Gesellschaft habe. Für die Honorarvereinbarung bin ausschließlich ich verantwortlich und teile ich Ihnen dies hiermit auch schriftlich mit. Ich beauftrage auch einen Anwalt für die Einringung von Klagen und Konkursanträgen an das zuständige Gericht.
(…)“
Dazu kommt aber auch, dass unmittelbar nach dieser Email Herr H. um 20.13 Uhr eine umfassende Antwortmail gesandt hatte, in welcher Herr H. eindeutig zum Ausdruck brachte, dass Herr Mag. S. während der oa Besprechung angegeben hatte, über eine umfassende Außenvertretungsbefugnis zur Vertretung der A. AG zu verfügen. Schon der Umstand, dass diese Antwortemail nur äußerst knapp nach der oa Email von Herrn Mag. S. verfasst worden ist, legt es nahe, dass Herr H. in seiner Antwortemail spontan auf das geführte Gespräch Bezug nahm, wofür übrigens auch die weiteren Ausführungen zu diesem Gespräch in dieser Email sprechen. Dass Herr H. sich erstmals zwischen 19.08 Uhr und 20.13 Uhr ein Lügengebäude einfallen hat lassen, um Herrn Mag. S. zu schaden, erscheint in Anbetracht dieser Umstände ausgeschlossen.
Das erkennende Gericht gelangt aus nachfolgenden Überlegungen zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die oa Email vom 17.9.2012, 19.08 Uhr, höchstpersönlich verfasst und an Herrn H. gesendet hat, wobei bei dieser Verfassung der Email weder eine Sekretärin noch Frau Dr. We. den Beschwerdeführer unterstützt haben:
Zu dieser Feststellung hat man schon deshalb zu gelangen, da diese Email von der persönlichen Emailadresse des Beschwerdeführers abgesendet worden ist.
Es widerspricht jeglicher Wirtschafts- und Lebenspraxis, dass eine Sekretärin eines Steuerberatungsunternehmens Emails dieses Unternehmens nicht über die persönliche Emailadresse oder die offizielle Emailadresse des Unternehmens, sondern nach Einstieg in den Emailbereich ihres Vorgesetzten über dessen persönlicher Emailadresse versendet. Noch weniger entspricht es der allgemeinen Wirtschafts- und Lebenspraxis, dass eine Sekretärin oder Mitarbeiterin den Text einer Email selbständig verfasst und sodann diese Email ohne Genehmigung der Person, in deren Namen diese Email gezeichnet wird, und zudem ohne Zusatz, dass diese Email nicht vom Gefertigten versandt worden ist (etwa dem Zusatz: i.A.) an einen Vertragspartner des Unternehmens versendet.
Dafür, dass diese allgemeine Wirtschaftspraxis auch bei der A. AG selbstverständlich gelebt wurde, lässt sich schon aus der unmittelbar nach der Besprechung verfassten Email vom 17.9.2012, 17.31 Uhr, ersehen. Diese Email wurde nämlich von der Firmenmailadresse einer Sekretärin abgesandt, wobei zudem in der Zeichnung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese nicht vom Absender persönlich zur Absendung gebracht worden ist (arg: „Mag. E. S. (i.A. G.)“).
Für diese selbstverständliche Firmenpraxis spricht zudem auch die Angabe der Zeugin Ku., wonach diese niemals von einer persönlichen Email-Adresse eines Steuerberaters (insbesondere Herrn Mag. S.s) Emails versendet habe, dass dieser auch nicht bekannt sei, dass eine andere Sekretärin jemals von einer persönlichen Email-Adresse eines Steuerberaters eine Email abgesandt habe, und dass die Zeugin auch nicht annehme, dass (jemals) eine andere Sekretärin von einer persönlichen Email-Adresse eines Steuerberaters eine Email abgesandt habe. Ebenso spricht für diese Firmenpraxis auch das im Wesentlichen gleichlautende Vorbringen von Frau Dr. We. anlässlich ihrer Einvernahme am 14.3.2017.
Zudem erscheint die Wahrheitswidrigkeit der Behauptung des Herrn Mag. S., wonach die gegenständliche Email von Frau Dr. We. verfasst und ohne seine vorherige Genehmigung versandt worden ist, auch durch den Umstand, dass Frau Dr. We. (bei Zugrundelegung der glaubwürdigen und vom Beschwerdeführervertreter nicht bestrittenen Angabe in der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2017) im Jahre 2012 nicht mehr im Unternehmen tätig gewesen ist, als erwiesen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Sekretärin oder Frau Dr. We. die gegenständliche Mail ohne das Wissen des Beschwerdeführers verfasst und sodann eigenmächtig von seiner eigenen Mailadresse ohne seines Wissen versandt haben, ist insbesondere schon aus diesen Gründen unhaltbar.
Auch ist es im Wirtschaftsleben grundsätzlich nicht üblich, dass Sekretärinnen Geschäftsbriefe in der Ich-Form ihres Vorgesetzten eigenständig verfassen und ohne vorherige Genehmigung durch den Vorgesetzten gleich versenden. Dass auch diese übliche Praxis im gegenständlichen Unternehmen selbstverständlich gelebt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Zeugin Ku.. Demnach war eine Sekretärin sogar erst dann zur Absendung einer Email an einen Geschäftskunden befugt, wenn diese Email zuvor dem zuständigen Steuerberater zur Kontrolle und Genehmigung vorgelegt worden war, und zudem diese Email sodann vom zuständigen Steuerberater und einem weiteren Steuerberater (wohl im Sinne eines Vieraugenprinzips) genehmigt worden war. Ebenso spricht für diese Firmenpraxis auch das im Wesentlichen gleichlautende Vorbringen von Frau Dr. We. anlässlich ihrer Einvernahme am 14.3.2017.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Sekretärin oder Frau Dr. We. die gegenständliche Mail ohne das Wissen des Beschwerdeführers verfasst und sodann eigenmächtig von seiner eigenen Mailadresse ohne seines Wissen versandt hat, ist sohin auch aus diesem Grunde unhaltbar.
Weiters spricht für diese Feststellung der Umstand, dass die gegenständliche Email um 19.08 Uhr abgesandt worden ist; daher zu einer Zeit, in welcher bei Zugrundelegung der Angaben der Zeugin Ku. grundsätzlich alle Sekretärinnen (und auch Frau Dr. We. in der Zeit, als diese im Unternehmen beschäftigt war) das Büro verlassen hatten.
Auch bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt keine Sekretärin mehr in den Büroräumlichkeiten, brachte dieser doch vor, dass Sekretärinnen nur im Falle einer um 18.00 Uhr noch nicht beendeten Besprechung bis zum Besprechungsende blieben oder im Falle einer unaufschiebbaren dringenden Erledigung länger im Büro blieben. Bei Zugrundelegung dieser Aussage ist anzunehmen, dass Sekretärinnen nach 18.00 Uhr wohl nicht mehr mit dem Schreiben und Versenden von nicht prioritären Emails an Klienten, wie die gegenständliche Email vom 17.9.2012 betraut worden waren.
Weiters spricht aber gegen die Angabe des Beschwerdeführers, dass die Sekretärinnen wie auch Dr. We. in ihrer beruflichen Stellung als Sekretärin bzw. Assistentin wohl verpflichtet und gewohnt waren, orthographisch richtige und korrekt formulierte Geschäftsbriefe zu schreiben und allenfalls in weiterer Folge zu versenden. Es ist daher anzunehmen, dass in einer von einer Sekretärin oder Frau Dr. We. verfassten Email das Wort „Einbringung“ korrekt ausgeschrieben gewesen wäre. Auch ist es bei Geschäftsbriefen üblich, nur allgemein gebräuchliche Abkürzungen zu verwenden; wobei es sich etwa bei der Abkürzung „AR“ um keine allgemein gebräuchliche Abkürzung handelt. Auch ist nicht anzunehmen, dass in Geschäftsbriefen anstelle des Wortes „Aufsichtsrats“ lediglich die Abkürzung „AR“ verwendet wird.
Auch sonst legt die Diktion der Email nahe, dass diese beiläufig und eilig verfasst wurde; was ebenfalls untypisch für eine förmliche, von einer Sekretärin oder Assistentin verfasste Geschäftskorrespondenz ist. Für diese Annahme sprechen abgesehen von den ortographischen Mängeln und dem Gebrauch der Abkürzung „AR“ auch falsche bzw. zumindest unübliche Formulierungen (so wird etwa ein Anwalt nicht „für“ etwas beauftragt, sondern „zu“ etwas beauftragt) sowie der im Geschäftsverkehr äußerst unübliche Kundenrüffel „Mag. E. S. (nicht St.)“.
Gerade dieser Kundenrüffel zeigt, dass diese Email niemals jemand anders als Herr Mag. S. persönlich verfasst haben kann. Dies schon deshalb, da wohl weder einer Sekretärin noch Frau Dr. We. befugt waren, die persönlich an Herrn Mag. S. gesandten Emails im Detail zu studieren. Nun wurde aber Herr S. lediglich in der an seine persönliche Emailadresse am 17.9.2012, 12.59 Uhr, abgesendeten Email von Herrn H. als „Herr St.“ angesprochen.
Und selbst wenn die Sekretärinnen oder Assistentinnen zur jederzeitigen Einsicht in den persönlichen Emailverkehr von Herrn Mag. S. befugt gewesen wären, hätten sich diese wohl niemals über die fälschliche Ansprache des Beschwerdeführers mit „Herr St.“ derart darüber geärgert, dass diese in einer Antwortmail ohne entsprechende Weisung von Mag. S. den Kunden H. derart gerüffelt hätten. Höchstwahrscheinlich wäre sogar weder einer Sekretärin noch einer Assistentin diese Fehlanrede wirklich ins Auge gesprungen.
Es widerspricht jeglicher Wirtschaftspraxis, dass eine Sekretärin oder eine gehobene Mitarbeiterin ohne Weisung des Absenders im Namen des Absenders in einer Email an einen Kunden diese Anrede eines Firmenmitarbeiters mit „Herr St.“ mit den Worten rüffelt: „Mag. E. S. (nicht St.)“
Auch ist anzunehmen, dass jede Sekretärin (insbesondere in Anbetracht des von Frau Ku. angeführten Umstands, dass die Sekretärinnen auch die Korrespondenz mit dem Aufsichtsrat erledigten) wie auch Frau Dr. We. (insbesondere in Anbetracht ihrer besonderen beruflichen Befassung mit Angelegenheiten der Unternehmensverwaltung und ihrer Angabe in der Verhandlung vom 14.3.2017) wussten, wer der Vorsitzende des Aufsichtsrats war. Auch ist anzunehmen, dass eine Sekretärin bzw. Frau Dr. We., sollte diesen nicht bekannt gewesen sein, wer der Aufsichtsratsvorsitzende ist, sich vor einer Absendung eines Geschäftsbriefs, in welchem diese anführen, dass Mag. S. der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft ist, sich von der Richtigkeit ihrer Ausführung überzeugt hätten. Auch ist nicht einsichtig, warum eine Sekretärin oder Frau Dr. We. tatsachenwidrig in einer im Namen von Mag. S. verfassten Email Mag. S. als Aufsichtsratsvorsitzenden bezeichnen sollten.
Weiters spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erwiesenmaßen und wissentlich anlässlich seiner Einvernahme durch das erkennende Gericht dieses mit der Behauptung, niemals selbst Emails an Kunden verfasst und abgesendet zu haben, angelogen hatte, für die Annahme, dass die Behauptung, die gegenständliche Email nicht selbst höchstpersönlich verfasst und abgesendet zu haben, eine absichtliche Lüge ist. Diese Behauptung wurde nämlich vom Beschwerdeführer in der Verhandlung (mehrfach) mit dem Argument belegt, dass dieser niemals in Firmenangelegenheiten Emails verfasse und zudem gar nicht zur Verfassung von Emails in der Lage sei, zumal er über gar keinen Computer verfüge.
Wenn diese Behauptung nun aber den Tatsachen entsprechen sollte, so müsste der Beschwerdeführer jedes Wochenende eine Sekretärin mit in seine Wohnung nehmen und diese rund um die Uhr (auch nächtens) in Arbeitsbereitschaft halten. Unstrittig hat nämlich der Beschwerdeführer am Wochenende vor der gegenständlichen Besprechung jedenfalls zwei Emails (in derselben flüchtigen Form als die gegenständliche Email vom 17.9.2012, 19.08 Uhr) an Herrn H. gesendet, nämlich eine Email am Samstag den 15.9.2012 um 8.34 und eine Email am Montag den 17.9.2012 um 5.41 Uhr.
Nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet, jedes Wochenende eine Sekretärin mit in seine Wohnung zu nehmen und diese rund um die Uhr (auch nächtens) in Arbeitsbereitschaft zu halten, sodass wohl anzunehmen ist, dass diese Emails (welche auch außerhalb der üblichen Bürozeiten versendet worden sind) der Beschwerdeführer höchstpersönlich verfasst und versendet hatte. Damit ist aber auch gezeigt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der gegenständlichen Email fast täglich (auch am Wochenende) Firmenemails an Herrn H. persönlich verfasst und abgesendet hatte; was sich übrigens auch mit dem Vorbringen von Herrn H. anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde deckt.
Wie unglaubwürdig die Verantwortung des Beschwerdeführers ist, lässt sich zudem aus seiner nunmehrigen Behauptung, dass er nach der gegenständlichen Besprechung wenn, dann nur den Auftrag an eine Sekretärin gegeben habe, die P. Ges.m.b.H. von der in Aussicht genommenen Klagseinbringung zu informieren, ersehen. Bei dieser Verantwortung erscheint es völlig unerfindlich ist, warum eine Sekretärin bzw. Frau Dr. We. an einen Geschäftskunden eine Email schreiben sollte, in welcher in einem knapp vor der Emailabsendung geführten Gespräch getätigte Aussagen nochmals kommentiert bzw. bekräftigt werden, ohne dass zuvor Mag. S. eine Anweisung zur Verfassung einer solchen Email gegeben hat. Die gegenständliche Email knüpft nämlich an Gesprächsinhalte an, von denen bei Zugrundelegung der Angaben von Mag. S. nur Mag. S. und Herr H. Kenntnis haben konnten, war doch bei Zugrundelegung der Angaben von Mag. S. niemand außer diesen beiden Personen bei der Besprechung im Besprechungsraum, und war doch die Tür des Besprechungsraums während der Besprechung verschlossen. Die die Email verfasst habende Mitarbeiterin müsste daher über hellseherische Fähigkeiten verfügt haben, zumal ohne diese Kenntnis des Gesprächsverlaufs es nicht möglich ist, eine schriftliche Bekräftigung eines im Gespräch strittigen Gesprächspunkts zu verfassen.
Außerdem gaben sowohl die einvernommene Frau Ku. als auch die einvernommene Dr. We. an, dass die Sekretärinnen über kurze Sätze hinausgehende Schriftsätze an Kunden niemals selbst verfasst haben.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Einvernahme zum Disziplinarvorwurf vor dem Disziplinarsenat selbst immer wieder angeführt hat, dass die gegenständliche Email von ihm stamme (vgl. etwa sein Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.4.2013 [AS 179], Wiedergabe der Aussage des Beschwerdeführers zu den vorgelegten Emails im Bericht von Dr. Sz. vom 9.9.2013 [AS 283]). Erstmals in dieser Einvernahme am 2.4.2014 gab er an, er habe noch am 17.9.2012 diese Mail abgeschickt. In dieser habe er „zugegeben, keine Generalvollmacht der A AG zu haben“. Zudem gab er aber auch (im Widerspruch zur vorherigen Angabe) an, dass nicht diese E-Mail, sondern „nur die Generalvollmacht (…) falsch“ gewesen sei; womit er zum Ausdruck brachte, dass er sich in dieser Mail sehr wohl auf eine Generalvollmacht berufen habe. Er habe nämlich diese Mail seiner Sekretärin diktiert, und habe diese wohl den falschen Wortlaut verstanden. Die Email sei sodann deshalb fehlerhaft versendet worden, weil „E-Mails vor dem Absenden nicht mehr kontrolliert (werden).“
Abgesehen davon, dass bei Zugrundelegung der unbestrittenen Aussagen von Frau Ku. und Frau Dr. We. die Behauptung, dass von Sekretärinnen geschriebene Emails stets unkontrolliert versandt werden, tatsachenwidrig war, bestätigte der Beschwerdeführer damals noch, die gegenständliche Email bis auf die Behauptung des Vorliegens einer Generalvollmacht seiner Sekretärin diktiert zu haben; womit er aber zugleich auch zum Ausdruck brachte, dass er damals die übrigen Angaben in der Email, wie insbesondere die Behauptung, der Aufsichtsratsvorsitzende zu sein, jedenfalls diktiert hatte.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2017 will nun der Beschwerdeführer überhaupt nichts mehr diktiert haben, und zudem überhaupt nicht mehr gewusst haben, dass die gegenständliche Email verfasst und versendet worden war. Er habe wenn dann nur den Auftrag gegeben, die P. Ges.m.b.H. von der bevorstehenden Klagseinbringung zu benachrichtigen.
Wie man daher ersehen kann, ist aus der Entwicklung der Verantwortung zu folgern, dass der Beschwerdeführer in seinen zeitnächsten Verantwortungen noch weder die Abfassung der Email noch die Tatsachenwidrigkeit der von ihm mitgeteilten Behauptungen bestritten hatte. Erst seitdem sich der Beschwerdeführer bewusst geworden ist, dass dieses Eingeständnis für ihn ungünstig ist, hat er sodann seine Verantwortung zunehmend abgeändert, sodass diese Verantwortung nunmehr einen völlig absurden Charakter bekommen hat.
Schon die Verantwortung am 2.4.2014 war unhaltbar bzw. absurd. Wenn der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, dass die in dieser Email getätigten Angaben tatsachenwidrig seien, aber von ihm nicht zu verantworten seien, zumal die Sekretärin ein Diktat von ihm falsch verschriftlicht habe, ist zu bemerken, dass es auszuschließen ist, dass eine Sekretärin ein Diktat darart eigenwillig verfälscht, dass vom ursprünglichen Diktat überhaupt nichts mehr übrig bleibt. Wollte man nämlich dem Beschwerdeführer folgen, so stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer anstelle des Emailtextes diktiert haben soll. Diese Email bezieht sich ausdrücklich auf ein Gespräch, bei welchem die nach Angaben des Beschwerdeführer die Mail getippt habende Sekretärin nicht zugegen war. Zudem bezieht sich diese Email ausdrücklich nur auf Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Herrn H. in diesem Gespräch. Wenn die Sekretärin einem Abhörfehler erlegen sein soll, dann muss diese wohl unter einem Hörsturz gelitten haben, denn dann hätte diese wohl in freier Phantasie etwas notiert.
Wenn nun aber die Sekretärinnen dieses Unternehmens derart unzuverlässig gewesen sein sollten, dass diese in völlig wirrer Phantasie Diktate akustisch fehlverstehen, wäre diese gravierende Diktatabschreibeunfähigkeit wohl schon vor dem 17.9.2012 dem Beschwerdeführer wie auch den anderen Steuerberatern zur Kenntnis gelangt. Gerade bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer den Sekretärinnen mit dem nunmehrigen Vorbringen unterstellten absoluten Unfähigkeit, ein Diktat akustisch korrekt bzw. sinnerfassend zu verstehen, muss die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er niemals Diktatabschriften kontrolliert habe und deren sofortige Absendung angewiesen haben, als völlig unglaubwürdig erscheinen. Wenn die Sekretärinnen wirklich derart gravierende Verständnismängel aufgewiesen hätten, wären diese Mängel zweifelsohne dem Beschwerdeführer (bzw. zumindest den anderen Steuerberatern) wohl schon lange vor dem September 2012 aufgefallen, und hätte der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund niemals einer Sekretärin zugetraut, ein von ihm formuliertes Diktat eigenständig zu verschriftlichen, und dann noch ohne vorherige Kontrolle zu versenden.
Dazu kommt, dass insbesondere in Anbetracht des persönlichen Eindrucks von Frau Ku. für das erkennende Gericht ausgeschlossen ist, dass Frau Ku. nicht in der Lage war, ein Diktat des Beschwerdeführers, in welchem dieser eine Replik zu einem Geschäftsgespräch macht, sinngemäß zu verstehen. Gleiches muss wohl auch für die übrigen Sekretärinnen gelten.
Zudem widersprechen die Angaben von Frau Ku. zur Praxis im Büro eklatant den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.
Gegen diese Annahme der Phantasterei der Sekretärin, welche die Email geschrieben und versendet haben soll, spricht nun aber auch weiters der Umstand, dass genau diese in dieser Mail vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigten Angaben des Beschwerdeführers im Gespräch auch von Herrn H. anlässlich des Gesprächs so wahrgenommen und sogar wenige Minuten nach Absendung der Mail in der Antwortmail bestätigt bzw. in Erinnerung gebracht wurden. Auch gab Herr H. anlässlich seiner Einvernahmen (insbesondere am 14.3.2017) zu Protokoll, die Angaben des Beschwerdeführers in der Besprechung im Sinne der Angaben der Mail verstanden zu haben.
Bei seiner nunmehrigen Verteidigung am 20.1.2017 müsste es - was noch absurder ist - im Unternehmen sogar üblich gewesen sein, dass die Sekretärinnen bzw. Frau Dr. We. in hellseherischer Weise Kenntnis von den vertraulich unter vier Augen mit Klienten geführten Gesprächen erlangt hatten, und sodann ohne Wissen des zuständigen Steuerberaters eigenmächtig völlig wirre (arg: Vertretungsvollmacht) und tatsachenwidrige (arg.: Aufsichtsratsvorsitzender) Behauptungen zu diesen Kundengesprächen an die Kunden versandt hätten, und das noch dazu zu einem Zeitpunkt, zu welchem in den Büroräumlichkeiten Frau Dr. We. wie auch die Sekretärinnen wohl nicht anwesend waren.
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts erscheint es völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer einer Sekretärin den Auftrag gegeben hat, eine Email mit derart für jede Sekretärin offenkundigen Unwahrheiten, wie der, dass Mag. S. der Aufsichtsratsvorsitzende ist, und dieser über eine Generalvollmacht verfügt, zu schreiben. Auch kann ausgeschlossen werden, dass Frau Dr. We. einen Auftrag zur Verfassung einer derart tatsachenwidrigen Email bekommen hat; war diese doch im Jahre 2012 nicht mehr im Unternehmen beschäftigt gewesen. Diesfalls hätte nämlich Mag. S. davon ausgehen müssen, dass sich kanzleiintern herumspricht, dass Mag. S. „größenwahnsinnig“ geworden ist, und sich nunmehr tatsachenwidriger Weise mit der Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden und Generalbevollmächtigten schmückt. So wie das erkennende Gericht den Beschwerdeführer einstuft, ist es für den Beschwerdeführer nicht wünschenswert, von all seinen Kollegen, Sekretärinnen und dem Unternehmensvorstand als größenwahnsinniger Lügner und Hochstapler eingestuft zu werden.
Es liegt daher mehr als nahe, dass Mag. S. die gegenständliche Email selbst verfasst hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass diese Email nicht die äußere Form einer Geschäftskorrespondenz mit einem Klienten, gegen welchen demnächst eine Klage eingebracht wird, aufweist. Zudem macht diese Email den Eindruck, dass diese nur sehr flüchtig verfasst worden ist, wofür die gebrauchte Abkürzung, die fehlerhafte Orthographie, der unübliche Kundenrüffel, die unkorrekte Ausdrucksweise und der nicht schlüssige um nicht zu sagen wirre Argumentationsaufbau spricht. Da passt es auch ins Bild, dass diese Email zu einem Zeitpunkt verfasst und abgesendet worden ist, zu welchem im Unternehmen wohl kein weiterer Mitarbeiter mehr anwesend war.
Für die Annahme, dass die tatsachenwidrigen Behauptungen in der gegenständlichen Mail vom Beschwerdeführer bewusst und absichtlich getätigt worden sind, spricht aber auch noch ein weiteres Argument:
Die gegenständlichen tatsachenwidrigen Behauptungen in dieser Email machen nämlich einen für einen Steuerberater (nicht aber für eine Sekretärin durchschaubaren) Sinn. Zum damaligen Zeitpunkt war nämlich offenkundig Herrn H. bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Vorstand der Gesellschaft ist. In Kenntnis dieses Wissens macht es durchaus einen Sinn, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Autorität und Vertretungsbefugnis anführt, selbst der Aufsichtsratsvorsitzende zu sein. Sohin macht die sonst völlig unnachvollziehbare (und ebenfalls tatsachenwidrige) Angabe, wonach der Beschwerdeführer Vorsitzender des Aufsichtsrats sei, einen Sinn, und ist anzunehmen, dass diese nur zum Zweck getätigt wurde darzulegen, dass der Beschwerdeführer über eine Außenvertretungsbefugnis verfügt.
Insbesondere in Anbetracht dieser vom Beschwerdeführer wissentlich und absichtlich verfassten Tatsachenwidrigkeiten in dieser Email kann kein Zweifel bestehen, dass die Angaben des Herrn H. zum oa Gesprächsverlauf am 17.9.2012 den Tatsachen entsprechen.
Zudem erscheint es auch aus einem anderen Grund verständlich, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen tatsachenwidrigen Behauptungen getätigt hatte.
Offenkundig begehrte Herr H. in dieser Besprechung am 17.9.2012 nämlich, dass er von Herrn Mag. S. eine schriftliche Zusicherung, dass ihm eine Generalvollmacht durch die A. AG erteilt worden sei, erhalte, was sich auch mit den Angaben von Herrn H., dass dieser im Gespräch die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers in Frage gestellt hatte, übereinstimmt. Nur so erscheint es nämlich erklärlich, dass der Beschwerdeführer in seiner am 17.9.2012 um 19.08 Uhr ausführte wie folgt:
„Ich habe Ihnen mitgeteilt, dass ich Vorsitzender des AR bin und darüber hinausgehend eine Generalvollmacht vom Eigentümer unserer Gesellschaft habe. Für die Honorarvereinbarung bin ausschließlich ich verantwortlich und teile ich Ihnen dies hiermit auch schriftlich mit. Ich beauftrage auch einen Anwalt für die Einringung von Klagen und Konkursanträgen an das zuständige Gericht.
In dieser Email bezog sich nämlich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf das zuvor zwischen ihm und Herrn H. geführte Gespräch.
Wenn nun aber als erwiesen angenommen wird, dass der Beschwerdeführer diese Mail verfasst hat, und er daher in dieser Email gegenüber Herrn H. versichert hat, über eine Generalvollmacht zu verfügen, kann kein Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit der Angaben des Herrn H. bestehen, wonach der Beschwerdeführer in diesem Gespräch angeführt habe, dass er über eine Generalvollmacht verfüge, und der Beschwerdeführer Herrn H. sogar die ihm im Juni ausgestellte Generalvollmacht gezeigt habe.
Die Glaubwürdigkeit und Wahrheitsgemäßheit der Angaben des Herrn H. findet aber zudem auch eine Bestätigung, als dieser angab, dass der Beschwerdeführer in diesem Gespräch (offenkundig wissentlich) tatsachenwidrig angegeben hatte, der Aufsichtsratsvorsitzende der A. AG zu sein. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer wohl wissen musste, ob er Vorsitzender des Aufsichtsrats ist, und zudem wohl nicht anzunehmen ist, dass jemand sich tatsachenwidrig als Vorsitzender des Aufsichtsrats gegenüber jemandem, der jederzeit die Wahrheitswidrigkeit dieser Angabe durch die Einsicht ins Firmenbuch in Erfahrung bringen kann, bezeichnet, spräche eigentlich vieles für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine derart „plumpe“ Lüge niemals gegenüber Herrn H., welcher zudem als Dienstnehmer der A. AG über Insiderkenntnisse verfügte, äußern würde. Ganz anders schaut die Würdigung dieser Angabe aber aus, wenn man die oa Email des Beschwerdeführers vom 17.9.2012 liest, in welcher der Beschwerdeführer selbst anführt, der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu sein, und wenn zudem bedenkt, dass der Beschwerdeführer selbst noch im Jänner 2013 gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in seiner Verantwortung angeführt habe, dass er vom Alleingesellschafter zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden sei.
Insbesondere in Hinblick auf diese erwiesenen wissentlichen Lügen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen bereit ist, wissentlich Lügen zu verbreiten, sofern diese seinem Vorteil dienen, sodass festzustellen ist, dass den Angaben des Beschwerdeführers generell keine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.
Es ist daher auch als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 17.9.2012 ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass dieser über eine Generalvollmacht verfüge; und dass der Beschwerdeführer befugt bzw. zuständig sei, für die gegenständliche Gesellschaft im Rechtsstreit Erklärungen abzugeben oder Verträge zu schließen. Diese Behauptung wurde zudem mit der Behauptung, Aufsichtsratsvorsitzender zu sein, und durch die Vorlage der Bevollmächtigung vom 21.6.2012 zusätzlich belegt.
Der Antrag auf Durchleuchtung der Tätigkeiten von Herrn H. als EDV‑Beauftragter, war abzuweisen, weil es sich hiebei um einen Erkundungsbeweis handelt. Im Übrigen konnte nicht vorgebracht werden, inwiefern das beantragte Ermittlungsergebnis geeignet gewesen wäre, den von der erkennenden Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst davon abgesehen hatte, Herrn H. zu seinen Vorwürfen zu befragen.
Der Beschwerdeführer gründet nämlich seinen Beweisantrag auf einer nicht nachvollziehbaren Beweisführung. Demnach habe Herr H. erst im Dezember von der letztlich niemals in Geltung gesetzten Generalvollmacht vom 21.6.2012, und zwar durch eine unerlaubte Einschau in die unternehmensinternen Dateien, Kenntnis erlangt. Dies sei daraus zu ersehen, dass Herr H. im November 2012 noch gefordert habe, dass man ihm eine Urkunde, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Außenvertretungsbevollmächtigung erteilt worden ist, vorlege.
Diese Argumentationskette macht nur dann einen Sinn, wenn man annehmen wollte, dass Herr H. diese Forderung im November nicht gestellt hätte, wenn ihm am 17.9.2017 tatsächlich die gegenständliche Generalvollmacht vom 21.6.2012 vorgelegt worden wäre. Diese Annahme wiederum ist nur unter der zusätzlichen Vorgabe vertretbar, dass Herr H. am 17.9.2012 durch die Generalvollmachtsvorlage überzeugt worden wäre, dass der Beschwerdeführer über eine Generalvollmacht verfügt. Nur unter diesen Annahmen würde es keinen Sinn machen, zwei Monate nach dieser erfolgten Überzeugung einen Nachweis einer Außenvertretungsbefugnis zu fordern.
Gerade der Umstand, dass Herr H. nicht von den Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Außenvertretungsbefugnis überzeugt worden war, macht es nachvollziehbar, dass dieser auch noch im November die Vorlage einer die Außenvertretungsbefugnis zum Ausdruck bringenden Urkunde forderte.
Gegen die Richtigkeit dieser gebotenen Zusatzannahmen sprechen nun aber schon die stetigen Ausführungen von Herrn H., welcher selbst angab, auch nach der Vorlage der gegenständlichen Generalvollmacht vom 21.6.2012 am 17.9.2012 Zweifel am Bestehen einer Außenvertretungsbefugnis gehabt zu haben. Dass diese Zusatzannahmen aber keinesfalls den Tatsachen entsprechen können, ist nun aber zwingend aus der gegenständlichen Email vom 17.9.2012 zu ersehen. Die Absendung dieser Email setzt nämlich voraus, dass auch am Ende des Gesprächs vom 17.9.2012 zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn H. letzterer die Außenvertretungsbefugnis des Beschwerdeführers bezweifelt hatte. Nur unter dieser Voraussetzung macht nämlich ein Schreiben, in welchem schriftlich (insbesondere unter Verweis auf die Stellung als Aufsichtsratsvorsitzender) das Vorliegen einer Generalvollmacht bestätigt wird, irgendeinen Sinn.
Wenn nun aber erwiesen ist, dass Herr H. schon im Gespräch am 17.9.2012 einen schriftlichen Nachweis der Außenvertretungsbefugnis des Beschwerdeführers gefordert hatte, so liegt es nahe, dass die gegenständliche Email nicht dieses Nachweisbegehren erfüllt hatte. Durch diese Email wurde ja wiederum kein Nachweis erbracht. Dies wiederum legt es nahe, dass gerade diese Email und der Umstand, dass in weiterer Folge keine Kopie einer Urkunde, mit welcher der Beschwerdeführer zur Außenvertretung bevollmächtigt worden ist, belegt hatte, die Zweifel von Herrn H. bekräftigt hatte. Schon das macht das Verhalten von Herrn H. im November 2012 mehr als nachvollziehbar.
Dazu kommt, dass in Anbetracht der für jedermann sofort durchschaubaren Behauptung in der Email vom 17.9.2012, die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden zu bekleiden, und in Anbetracht der tatsachenwidrigen Behauptung, über eine Generalvollmacht zu verfügen, es als erwiesen anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer zumindest in der gegenständlichen Angelegenheit in höchstem Maße sorglos verhalten hatte. In Anbetracht dieses Charaktereindrucks erscheint es mehr als naheliegend, dass der Beschwerdeführer in der Besprechung vom 17.9.2012 Herrn H. ein Dokument, welches nicht offenkundig ungültig war, vorgelegt hat.
§ 118 WTGB lautet:
„(1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 3. Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.
(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.“
Gemäß § 119 Abs. 2 WTBG sind Berufsvergehen, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen bis zu 7 268 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht, so ist eine Geldbuße bis zu 14 536 Euro zu verhängen.
Gemäß § 120 Z 8 WTBG begeht ein Berufsvergehen begeht, wer sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft.
§ 142 WTBG bestimmt, dass die Kosten des Disziplinarverfahrens im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen sind. Diese sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu bemessen.
Bei Auslegung des § 142 WTBG stellt sich die Frage, ob es sich bei der Anführung der anzuwendenden Bestimmungen der Strafprozessordnung um eine statische Verweisung handelt. Zu diesem Ergebnis hat man, abgesehen vom Umstand, dass der reine Wortsinn dieser Bestimmung eine statische Verweisung zum Ausdruck bringt, schon deshalb zu gelangen, da im XXII. Hauptstück der derzeit in Geltung stehenden Strafprozessordung i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2016, das Verfahren vor den Bezirksgerichten geregelt wird. In diesen Regelungen findet sich keine Regelung zu den Verfahrenskosten. Wollte man daher annehmen, dass § 142 WTBG eine dynamische Verweisung auf das jeweilig in Geltung stehende XXII. Hauptstück der StPO vornimmt, würde diese Verweisung ins Leere führen, und würde es daher an jeglichen Regelungen zur Kostenbestimmung fehlen. Folglich wären auch keine Kosten vorschreibbar. Eine Auslegung dergestalt, dass der Anwender sinngemäß die Bestimmungen der StPO anzuwenden hätte, welche am ehesten den Bestimmungen dem XXII Hauptstücks der StPO in der Fassung BGBl. Nr. 631/1975, entsprechen, wäre wiederum als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG und folglich als verfassungswidrig einzustufen. Folglich gebietet eine verfassungskonforme Interpretation des § 142 WTBG, dass in dieser Bestimmung eine statische Verweisung vorgenommen wird.
Im XXII. Hauptstück der StPO i.d.F. BGBl. Nr. 631/1975, werden die Paragraphen 380 bis 395a angeführt.
Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
„§ 380.
(1) Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.
(2) Werden Beschuldigte zu Wagen befördert, so haben die Gemeinden den nötigen Vorspann beizuschaffen und dafür die Vergütung nach den für den Vorspann bestehenden Vorschriften anzusprechen.
§ 382.
Die Gebühren der Gerichtsabgeordneten und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Zustellungen, Vorladungen, Botengänge und für die Vorführung, Wachebegleitung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen werden durch besondere Verordnungen geregelt.
§ 390.
(1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß § 48 lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.
(2) Haben mehrere Privatankläger oder Privatbeteiligte wegen derselben Handlung erfolglos Bestrafung derselben Person begehrt, so haften sie für die Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand. Haben sie erfolglos die Bestrafung verschiedener Personen oder die Bestrafung derselben Personen wegen verschiedener Handlungen begehrt, so haftet jeder für die besonderen Kosten, die nur durch seinen Antrag entstanden sind, und für den Pauschalkostenbeitrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn seine Anklage den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätte; die Anteile der einzelnen Ankläger an den gemeinsamen Kosten hat das Gericht nach dem Maß ihrer Beteiligung am Verfahren zu bestimmen.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann nie zum Ersatz der Kosten verurteilt werden.
(4) Wurde endlich das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlaßt, so hat die Kosten der Anzeiger zu ersetzen.
§ 390a.
(1) Den nach den §§ 389 und 390 zum Kostenersatze Verpflichteten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgange des Verfahrens aufzuerlegen.
(2) Für die durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten haftet der Antragsteller.
§ 391.
(1) Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.
(2) Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, daß die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teile hereingebracht werden können, so hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären; andernfalls entfällt eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten. Der Beschluß, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn später Umstände der bezeichneten Art hervorkommen, nachträglich gefaßt werden.
(3) Gegen Entscheidungen der Gerichte, womit ein Antrag abgelehnt wird, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 392.
(1) In den Fällen, in denen die Beschwerde über den Kostenpunkt nicht ohnehin mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel angebracht werden kann, steht dem Staatsanwalte, ferner jedem, der sich sonst durch eine Entscheidung oder Verfügung des Gerichtes über die Kosten gekränkt erachtet, frei, sich darüber beim Gerichtshofe zweiter Instanz zu beschweren, soweit der Rechtszug nicht ausdrücklich untersagt ist.
(2) Die Beschwerden sind bei dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, längstens binnen vierzehn Tagen zu überreichen und von diesem an den Gerichtshof zweiter Instanz einzubegleiten, der darüber endgültig entscheidet.
§ 393.
(1) Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten, und zwar selbst in dem Falle zu zahlen, wenn ihm ein solcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird.
(2) Wurde dem Angeklagten ein Verteidiger nach § 41 Abs. 2 beigegeben, so sind diesem auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. (BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 8)
(3) In den Fällen, in denen dem Beschuldigten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten (§ 48) oder dem, der eine wissentlich falsche Anzeige gemacht hat, der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt, haben diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.
(4) Soweit jedoch der Privatbeteiligte mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist, bilden die zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren aufgewendeten Kosten seines Vertreters einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem über den Anspruch erkannt wird.
§ 394.
Gebührt dem Vertreter einer Partei eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählen, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.
§ 395.
(1) Wird über die Höhe der nach § 393 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten kein Übereinkommen erzielt, so steht jedem Teile frei, sie von dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, und, wenn die Verteidigung oder Vertretung nur vor einem höheren Gerichte stattgefunden hat, von diesem bestimmen zu lassen. Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wird der Antrag von der zum Ersatz der Kosten verurteilten Partei gestellt, so hat das Gericht dem Gegner aufzutragen, seine Gebührenrechnung binnen einer angemessenen Frist vorzulegen, widrigenfalls die Gebühren auf Grund der vom Antragsteller beigebrachten und sonst dem Gerichte zur Verfügung stehenden Behelfe bestimmt würden.
(2) Bei der Bemessung der Gebühren ist auch zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind. Die Kosten des Bemessungsverfahrens sind als Kosten des Strafverfahrens anzusehen.
(3) Für die Entlohnung solcher Leistungen der in der Verteidigerliste eingetragenen Vertreter, die eine durchschnittliche Bewertung zulassen, kann das Bundesministerium für Justiz einen Tarif aufstellen. Der Tarif kann örtlich verschieden sein.
(4) Gegen den Beschluß des Gerichtshofes erster Instanz, womit die Gebühren bestimmt werden, steht beiden Teilen die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Sie ist binnen vierzehn Tagen anzubringen und hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Bestimmung der Gebühren durch ein höheres Gericht ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Die vorhergehenden Absätze sind auch anzuwenden, wenn zwischen dem von Amts wegen bestellten Verteidiger und dem von ihm vertretenen Beschuldigten über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt wird. Das Gericht hat die Entlohnung des von Amts wegen bestellten Verteidigers festzusetzen und dem Beschuldigten die Zahlung aufzutragen. Der rechtskräftige Beschluß ist vollstreckbar.
§ 395a.
Alle nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu fassenden Beschlüsse obliegen außerhalb der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden.“
Bei Zugrundelegung der oa Feststellungen hat der Beschwerdeführer mehrfach Herrn H. bzw. der von ihm vertretenen Gesellschaft vorgetäuscht, von der A. AG mit einer (unbeschränkten) Außenvertretungsvollmacht ausgestattet gewesen zu sein. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um ein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und um eine Wirtschaftstreuhänderin. Diesen Behauptungen des Beschwerdeführers gegenüber Herrn H. kam zudem ein zentraler Bezug zur wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit dieser Gesellschaft zu, zumal diese im Zusammenhang mit mehreren Vertragsverhältnissen, welche diese Gesellschaft als Wirtschaftstreuhänderin abgeschlossen hatte, getätigt wurden. Im Hinblick auf derartige mit der Wirtschaftstreuhandtätigkeit einer Gesellschaft in einem engen Konnex stehende Handlungen besteht bei Zugrundelegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit für Wirtschaftstreuhänder, welcher als unselbständig Erwerbstätige dieser Gesellschaft einen Disziplinartatbestand gesetzt haben. Wollte man nämlich der Sichtweise des Beschwerdeführers folgen, so wären unselbständige Wirtschaftstreuhänder nicht Adressaten der disziplinarrechtlichen Vorgaben des WTBG. Dass dies offenkundig nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen ist, erscheint schon bei Zugrundelegung des Gesetzeswortlauts offenkundig.
Folglich ist auch der Beschwerdeführer in seiner unselbständigen Dienstnehmerfunktion Adressat der Verbotsnorm des § 120 Z 8 WTBG gewesen.
Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurden sohin durch den Beschwerdeführer durch die im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis angelasteten Handlungen und sohin das Tatbild des § 120 Z 8 WTBG verwirklicht. Da diese offenkundig von einem Gesamtvorsatz getragen sind und in einem engen sachlichen Konnex zueinander stehen, ist daher das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts zu bejahen; sodass zutreffend von der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde nur eine einzige Strafe verhängt worden ist.
Zudem erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts unzweifelhaft, dass jemand, welcher sich ausdrücklich gegenüber einem anderen auf eine bestimmte Vollmacht eines Wirtschaftstreuhänders, wonach dieser sich Berufende zur Setzung bestimmter Akte in Namen dieses Wirtschaftstreuhänders befugt ist, beruft, weiß, dass er sich damit auf eine ihm erteilte Vollmacht beruft.
Wenn diese Person zudem aber auch weiß, dass diese Vollmacht, auf welche diese Person sich beruft, entweder nie wirksam geworden ist oder aber mittlerweile wieder wiederrufen worden ist, ist auch auszugehen, dass diese Person sich im Wissen, dass die Vollmacht, auf die diese sich beruft, nicht gültig ist, auf diese Vollmacht beruft. Diesfalls beruft sich solch eine Person daher wissentlich auf eine nicht existente Vollmacht. Folglich weiß diesfalls diese Person, dass diese sich fälschlich (daher tatsachenwidrig) auf eine dieser erteilte Vollmacht beruft.
Genau diese wissentliche Berufung auf eine nicht aufrechte Vollmacht liegt offenkundig im Hinblick auf die beiden Handlungen des Herrn Mag. S., in welchen der Beschwerdeführer sich ausdrücklich auf eine Bevollmächtigung seinerseits berief, vor. Dies ist schon deshalb anzunehmen, da der Beschwerdeführer selbst angibt, stets gewusst zu haben, dass die am 21.6.2012 erteilte Vollmacht niemals Gültigkeit erlangt hat. Folglich ist von einer wissentlichen Tatbildverwirklichung durch den Beschwerdeführer auszugehen.
Jeder der im § 120 WTBG angeführten Straftatbestände kann auch fahrlässig verwirklicht werden. Zudem findet sich im gesamten WTBG kein Hinweis, dass nur vorsätzliche Verwirklichungen eines im § 120 WTBG angeführten Straftatbestands geahndet werden können. Sohin genügt für Verwirklichung eines Disziplinardelikts i.S.d. § 118 WTBG durch Setzung eines der im § 120 WTBG angeführten Straftatbestände bereits eine fahrlässige Tatbildverwirklichung.
Das WTBG enthält keine näheren Bestimmungen zur Strafbemessung. Es sind daher bei Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Disziplinarrecht der freien Berufe die Strafbemessungsregelungen des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäß bei der Bemessung von Disziplinarstrafen i.S.d. § 118 WTBG anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die dem gegenständlichen Disziplinarvergehen zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Standesansehen des Berufszweigs der Wirtschaftstreuhänder, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Als mildernd war der Umstand der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Das Ausmaß des Verschuldens ist in Anbetracht der wissentlichen Tatbildbegehung und der offenkundigen Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers als hoch einzustufen.
Die erstinstanzlich verhängte Disziplinarstrafe wurde in Angebracht der langen Verfahrensdauer im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 6 EMRK spruchgemäß herabgesetzt.
Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von EUR 800,--, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und der bestehenden Sorgepflicht für das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Zum Kostenausspruch ist darauf hinzuweisen, dass durch § 380 Abs. 1 StPO i.d.F. BGBl. Nr. 631/1975, „sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten (sind)“.
Nach den Bestimmungen der StPO i.d.F. BGBl. Nr. 631/1975, sind dem Beschuldigten nur Gebühren für die Beförderung des Beschuldigten (§ 381 Abs. 2 leg. cit.) sowie nach einer zu erlassenden Verordnung bestimmte Gebühren für Zustellungen, Vorladungen, Botengänge und für die Vorführung, Wachebegleitung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen (§ 382 leg. cit.) vorschreibbar.
Offenkundig sind für die erstinstanzliche Behörde keine Kosten für die Beförderung des Beschuldigten angefallen. Auch sonst sind der Behörde bei Zugrundelegung des Akteninhalts mit dem erstinstanzlichen Disziplinarverfahren keinerlei (gesonderten) Kosten angefallen.
Die Höhe der im § 382 StPO angesprochenen Gebühren wurde im § 209 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), in der damals in Geltung stehenden Fassung BGBl. Nr. 413/1975 geregelt.
Diese Bestimmung normierte im Abs. 1 leg. cit. dass Gerichtsgebühren jene Gebühren sind, welche im § 1 GEG 1948 (damals stand die Fassung BGBl. Nr.219/1956 in Geltung) angesprochen sind. § 1 GEG 1948 wieder bestimmte nur, dass Gerichtsgebühren zu entrichten sind. Was unter einer Gerichtsgebühr zu verstehen ist, wurde in dieser Bestimmung nicht näher geregelt. Offenkundig verstand der Gesetzgeber dieser Bestimmung unter einer Gerichtsgebühr eine Gebühr i.S.d. Gerichts- und Verwaltungsgebührengesetz (damals stand die Fassung BGBl. Nr 219/1956 in Geltung), in welcher für die unterschiedlichsten Verfahren in der Tarifpost Gebühren angeführt waren. Für Strafverfahren waren nach diesem Gesetz nur Gebühren zu zahlen, wenn das Verfahren aufgrund einer Privatanklage geführt wurde.
Folglich ist zu folgern, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, welche dem Beschuldigten des gegenständlichen Disziplinarverfahrens zur Zahlung von Gebühren i.S.d. StPO i.d.F. BGBl. Nr. 631/1975 verhalten würde.
Es war daher der Gebührenausspruch zu beheben.
ad B)
Die gegenständliche gegen den Spruchpunkt II des Disziplinarerkenntnisses erhobene Beschwerde wurde am 20.1.2017 zurückgezogen.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Diese obangeführte Beschwerdezurückziehung bewirkt, dass der angefochtene Bescheid nunmehr von der beschwerdeführenden Partei nicht mehr bekämpft werden kann. Infolge dessen war dem Verwaltungsgericht Wien ein Eingehen auf die Beschwerde und eine Überprüfung des bezughabenden angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde verwehrt.
Daher war das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien einzustellen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist jeweils unzulässig, da jeweils keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht eine der gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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