LVwG Salzburg 405-6/28/1/5-2016

LVwG Salzburg405-6/28/1/5-201626.7.2016

GewO 1994 §19
GewO 1994 §18
GewO 1994 §94 Z82
GewO 1994 §149
VwGVG §28 Abs3
GewO 1994 §19
GewO 1994 §18
GewO 1994 §94 Z82
GewO 1994 §149
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.6.28.1.5.2016

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn A. B., E., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 20.5.2016, Zahl 30402-153/54816/21-2016, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 2 Z 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 18.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes "Holzbaugewerbetreibender gemäß § 94 Z 82, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten". In seinem Ansuchen führte er aus, er habe 1992 die Lehrabschlussprüfung für das Handwerk Zimmerer abgelegt und sei er von 1992 bis 2003 als Zimmerer tätig gewesen. Von 2003 bis 2007 sei er als technischer Angestellter bei der Ing. D. Holz Gesellschaft tätig gewesen und habe er 2008 zur C. Baugesellschaft gewechselt. Hier sei er zunächst als Techniker und in weiterer Folge als Kalkulant tätig gewesen.

Im gleichzeitig übermittelten Lebenslauf wird die berufliche Laufbahn wie folgt dargestellt:

1989-1992 Zimmererlehre

1993-1997 Zimmerervorarbeiter

1998 Schalungszimmerer

1999-2002 Bauhandwerkerschule an der HTL F. zum Zimmererpolier (3 Semester)

2002-2003 Zimmererpolier

2004-2007 Holzbautechniker

11.01.2008-11.04.2008 Ausbildung zum Bauleiter

Seit 2008 Techniker Hochbau, Ausschreibung, Bauleitung, Kalkulation, Abrechnung.

Zudem werden folgende absolvierten Schulungen und Kurse angeführt:

MS-Excel

Grundkurs Baukalkulation mit Auer Success

Kalkulation für Fortgeschrittene mit Auer Success

Seminar ÖNORM A2063 mit Auer Success

Seminar "die 10 gravierendsten Fehler bei der Bauabwicklung".

Über sämtliche der angegebenen Tätigkeiten und Ausbildungen wurden Zeugnisse vor-gelegt.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein Dienstzeugnis der C. Baugesellschaft mbH über eine Tätigkeit zwischen 25.02.2008 und 31.12.2014 vor.

Während dieses Zeitraumes war er als Kalkulant und Techniker bei der genannten Gesellschaft beschäftigt, wobei seine Aufgabenbereiche das Einholen von Angeboten, das Auspreisen von Leistungsverzeichnissen und das Erstellen von Regieangeboten umfassten.

Mit Eingabe vom 03.03.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Aussetzung des be-antragten Feststellungsverfahrens.

Am 25.04.2016 wurde vom Beschwerdeführer die Fortsetzung des Feststellungs-verfahrens beantragt, wobei das Begehren dahingehend geändert wurde, dass die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe "Holzbaugewerbetreibender gemäß § 94 Z 82, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, ausgenommen Wandkonstruk-tionen und Wandaufbauten" eingeschränkt wurde.

Am 29.02.2016 und am 12.05.2016 wurde jeweils eine "informative Befragung" des Beschwerdeführers bei der Wirtschaftskammer Salzburg durchgeführt.

Ein Protokoll über diese Befragungen ist im Verfahrensakt nicht enthalten.

Hinsichtlich der Befragung vom12.05.2016 liegt im Verfahrensakt lediglich eine E-Mail des Innungsgeschäftsführers der Sparte Gewerbe und Handwerk, Mag. H., vom 13.05.2016 mit folgendem Inhalt ein:

"A. B. hat zu Beginn sein Begehren von sich aus auf die Gebiete Balkone, Zäune, Carports, Eingangsdächer, Dachstühle von Ein- u. Zweifamilienhäusern, Innenausbau,Pergolas und Terrassenböden eingeschränkt. Demgemäß wurde in der Befragung auch speziell auf diese Gebiete eingegangen.

Faktum ist, dass A. B. in all diesen Bereichen für eine selbständige Gewerbeausübung völlig unzureichende Kenntnisse hatte, die Fragen wurden teilweise auf Lehrabschlussprüfungsniveau gestellt und konnten nicht bzw. nur falsch oder über mehrmaliges Nachfragen beantwortet werden. Einfachste Grundfragen, wie z.B. der Unterschied zwischen Sparren- und Pfettendach, Einzeichnen einer einfachen Dachstuhlkonstruktion, Ableitung von horizontalen und vertikalen Kräften bei Carports, Belastung von Balkongeländern, Anbringen von Balkongeländern, etc. konnten nicht befriedigend beantwortet werden. Auch über den Inhalt des Bautechnikgesetzes waren keinerlei Kenntnisse vorhanden. So wurde z.B. die Frage, warum er die Höhe des Balkongeländers mit 1 Meter angibt und ob das immer so sei oder ob es Ausnahmen gäbe bzw. wo man denn nachschauen könne, wurde mit der Aussage "Das haben wir früher immer so gemacht" beantwortet.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A. B. den individuellen Befähigungsnachweis für die begehrten Tätigkeiten auch nicht nur annähernd erbringen kann.

Es wäre unverantwortlich, ihn auch nur Teilbereiche des Holzbaugewerbes selbständig ausüben zu lassen. Nach den gravierenden Mängeln insbesondere im fachlichen Grundwissen und den praktischen Anwendungen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller in nächster Zeit diese Kenntnisse in ausreichendem Maße aneignen kann."

Mit Eingabe vom 20.05.2016 schränkte der Beschwerdeführer sein Ansuchen betreffend Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Holzbaugewerbetreibender auf folgenden Wortlaut ein:

Holzbaugewerbetreibender gemäß § 94 Z 82, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten hinsichtlich der Ausführung von Balkonen, Zäunen, Carports, Dachstühlen von Ein- und Zweifamilienhäusern, Innenausbau, Pergolas und Terrassenböden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.05.2016 wird hinsichtlich des zuletzt eingeschränkten Ansuchens festgestellt, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für dieses eingeschränkte Gewerbe nicht aufweise.

Begründend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit Ansuchen vom 18.11.2015 um Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Ge-werbes "Holzbaugewerbetreibender gemäß § 94 Z 82, eingeschränkt auf die aus-führenden Tätigkeiten" angesucht. Bei der Wirtschaftskammer Salzburg, Landesinnung der Sparte Gewerbe und Handwerk, sei diesbezüglich am 29.02.2016 ein Fachgespräch durchgeführt worden, welches "negativ abgeschlossen" worden sei. Daher habe der Beschwerdeführer "das Ansuchen um individuelle Befähigung" am 03.03.2016 zurück-gezogen.

Am 25.04.2016 habe er mitgeteilt, dass er das Verfahren wieder aufnehmen und den Gewerbewortlaut auf "Holzbaugewerbetreibender gemäß § 94 Z 82, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten, ausgenommen Wandkonstruktionen und Wandaufbauten" einschränken möchte. Aufgrund dieses Ansuchens sei am 12.05.2016 ein neuerliches Fachgespräch durchgeführt worden und sei im Zuge des Fachgespräches der Gewerbewortlaut neuerlich geändert und auf "Holzbaugewerbetreibender gemäß § 94 Z 82, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten hinsichtlich der Ausführung von Balkonen, Zäunen, Carports, Eingangsdächern, Dachstühlen von Ein- und Zweifamilienhäusern, Innenausbau, Pergolas und Terrassenböden" eingeschränkt worden. Ein am 13.05.2016 durchgeführtes Fachgespräch habe wieder "keinen positiven Abschluss" gefunden.

Abschließend führt die belangte Behörde aus, insbesondere aufgrund der negativen Stellungnahme der Landesinnung der Sparte Gewerbe und Handwerk, sowie des Umstandes, dass die beigelegten Nachweise nicht als fachliche Qualifikation iS der Befähigungsnachweisverordnung angesehen würden, sei die Behörde zur Erkenntnis gekommen, dass der Erteilung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO für das beantragte (eingeschränkte) Gewerbe "nicht zugestimmt" werden könne.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde eine „nicht akzeptable“ Begründung des Feststellungsbescheides moniert.

In der Sache wurde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am 07.07.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wies der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich auf die im Zuge einer langjährigen einschlägigen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hin und monierte, dass die von ihm vorgelegten zahlreichen Unterlagen (insbesondere Zeugnisse über Ausbildungen und Dienstzeugnisse über seine Tätigkeiten) unberücksichtigt geblieben seien.

Zu den durchgeführten informativen Befragungen bei der Wirtschaftskammer führte der Beschwerdeführer aus, die Fragen hätten sich vorwiegend mit „Statik“ beschäftigt. Die eigenverantwortliche Durchführung statischer Berechnungen sie bei der Durchführung der von ihm beabsichtigten Teiltätigkeiten jedoch nicht erforderlich. Zur Beurteilung allfälliger statischer Fragen beauftrage er ohnehin einen Statiker.

II. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg.

III. Rechtslage:

Die im verfahrensgegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Zimmermeister (nunmehr seit der GewO-Novelle 2012; BGBl I Nr 85/2012 als "Holzbau-Meister" bezeichnet), BGBl II Nr. 102/2003 Ida BGBl II Nr. 399/2008 lauten (auszugsweise):

GewO

Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

§ 18 (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraus-setzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berück-sichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-weise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurden

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kauf-männischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verant-wortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vor-schriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

Individueller Befähigungsnachweis

§ 19 Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinn-gemäß anzuwenden.

§ 94 Z 82

„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

Holzbau-Meister“

§ 149

„(1) Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holz-brücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.

(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holz-gegenständen berechtigt.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Holzbau-Meister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.

(4) Der Holzbau-Meister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holz-konstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.

(5) Der Holzbau-Meister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.

(6) Der Holzbau-Meister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

(7) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 4 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.

(8) Wird das Gewerbe der Holzbau-Meister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 4 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Holzbaugewerbetreibender" unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Abs. 4 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Holzbau-Meister" verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Holzbau-Meistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zu Tätig-keiten gemäß Abs. 4 berechtigt sind.“

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangs-voraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Zimmermeister (Zimmermeister-Verordnung) BGBl. II Nr. 102/2003, idF BGBl. II Nr. 399/2008

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister (§ 94 Z 82 GewO 1994) ist durch

1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder

b) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder

c) Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder

d) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. b angeführten mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung als erfüllt anzusehen.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d ist eine im Rahmen einer ausführenden und planenden Zimmermeistertätigkeit zurück-gelegte, der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen.

(3) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nach Abs. 1 Z 2 oder

2. Belege über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbst-ständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbst-ständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4. Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbst-ständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

5. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbst-ständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

6. Belege über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(4) Die im Abs. 3 Z 2 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(5) Ausbildungen im Sinne von Abs. 3 Z 3, 4 und 6 sind die Folgenden:

1. Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;

2. Fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang;

3. Berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt;

4. Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei;

5. In den Z 1 bis 4 nicht angeführte berufsbildende Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder andere vorher erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

IV. Rechtliche Erwägungen:

1. Nach der oben dargestellten Bestimmung des § 18 GewO werden durch eine Verordnung Zugangswege zu einem reglementierten Gewerbe festgelegt, bei deren Nachweis die fachliche Qualifikation für das jeweilige Gewerbe jedenfalls als erbracht anzu-sehen ist. Im gegenständlichen Fall erfolgt diese Festlegung durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Zimmermeister (Zimmermeister-Verordnung) BGBl II Nr 102/2003, idF BGBl II Nr 399/2008. Diese Verordnung gilt auch für Holzbau-Meister, zumal mit der GewO-Novelle 2012, BGBl I Nr 85/2012 (lediglich) die bisherige Bezeichnung „Zimmermeister“ abgeschafft und durch das Wort „Holzbau-Meister“ ersetzt wurde. Die Bezeichnung „Holzbau-Meister“ darf von Gewerbetreibenden ohne Planungsrecht nicht benutzt werden; diese haben die Bezeichnung „Holzbaugewerbetreibender“ zu ver-wenden.

2. In jenen Fällen, in denen jemand den nach § 18 Abs 1 vorgeschriebenen (standardisierten) Befähigungsnachweis nicht zu erbringen vermag, hat die Behörde gemäß § 19 GewO den individuellen Befähigungsnachweis festzustellen, "wenn durch die beige-brachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden".

Wesentliche Voraussetzung für ein derartiges Feststellungsverfahren ist daher, dass der Nachweis der Befähigung zur Gewerbeausübung nicht durch die in der Zugangs-verordnung festgelegten Zeugnisse und Belege erbracht werden kann und dass sonstige Beweismittel beigebracht werden, welche die in der Zugangsverordnung angeführten Belege ersetzen, indem sie jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind, anderweitig belegen.

Dabei kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet ist (§ 46 AVG).

3. Da der Wortlaut der Bestimmung des § 19 GewO den Nachweis der Befähigung durch beigebrachte Beweismittel normiert, sind zunächst die vom Antragsteller bei-gebrachten Belege zu beurteilen. Die Partei kann den Nachweis der beruflichen Quali-fikation insbesondere auf Zeugnisse über absolvierte Ausbildungen, Weiterbildungs-maßnahmen, Prüfungen und einschlägige Tätigkeiten stützen (vgl zB Grabler/ Stolz-lechner/ Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung³, Seite 380f, Rz 14 zu § 19 GewO 1994). Die Behörde hat nach Maßgabe des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung(§ 45 Abs 2 AVG) festzustellen, ob die beigebrachten Beweismittel für den Nachweis der individuellen Befähigung ausreichen.

Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Verordnungen über Zugangs-voraussetzungen) zu erfolgen (vgl zB VwGH 18.05.2005, 2004/04/0211; 30.04.2008, 2007/04/0140).

Die Behörde hat daher den Bildungsgang eines Anmelders mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu schließen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangs-bestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist die individuelle Befähigung festzustellen (vgl auch Grabler/ Stolzlechner/ Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung³, Seite 378ff, Rz 13 zu § 19 GewO 1994).

4. In jenen Fällen, in denen – wie auch im gegenständlichen Fall – um die Feststellung der individuellen Befähigung für eine Teiltätigkeit eines Gewerbes angesucht wird, ist im Einzelfall zu prüfen, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Nachweis in der betreffenden Befähigungsnachweisregelung vorgeschrieben ist, (auch) für die Ausübung der in Aussicht genommenen Teiltätigkeit erforderlich sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei dieser Prüfung zunächst festzustellen, welche Leistungen im Rahmen der beantragten Teiltätigkeit des Gewerbes in der Regel zu erbringen sind und welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufriedenstellend zu verrichten (vgl zB VwGH 13.12.2008, 2000/04/0109 zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 GewO betreffend die Nachsicht vom Befähigungsnachweis).

5. Bleiben bei der Behörde aufgrund der beigebrachten Belege Zweifel über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen bestehen, hat sie von sich aus weitere Schritte zur Klärung des Sachverhaltes zu unternehmen. Insbesondere kann dann zur Sachverhaltsfeststellung auch die Durchführung eines Sachverständigenbeweises erforderlich werden. In diesem Fall kann auch ein – nach einer informativen Befragung der Partei – erstattetes Gutachten der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer als Beweismittel herangezogen werden.

Nach einem Erlass der obersten Gewerbebehörde soll die Durchführung eines Fachgespräches aber nur in jenen Fällen erfolgen, in denen die individuelle Befähigung aufgrund der vorgelegten Beweismittel nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dies deshalb, weil die Einführung der Feststellung der individuellen Befähigung nicht die Entwicklung eines parallelen Prüfungssystems neben den offiziellen Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen begünstigen sollte (vgl zB BMWA vom 18.11.2004, GZ: 30.599/5195-I/7/2004; vgl auch Grabler/ Stolzlechner/ Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung³, Seite 381f zu § 19 GewO 1994).

Zieht die Behörde zur Ermittlung maßgeblichen Sachverhaltes für eine Teiltätigkeit einen Sachverständigenbeweis in Gestalt einer informativen Befragung heran, ist dieser Beweis nur insoweit aussagekräftig, als sich die Befragung auf die Erfordernisse einer hin-reichenden tatsächlichen Befähigung für die angestrebten Teiltätigkeiten bezieht und das Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar erkennen lässt, dass sich die informative Befragung innerhalb dieser Grenzen gehalten hat (vgl auch VwGH 13.12. 2000, 2000/04/0109).

6. Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Belege als Beweismittel für seine Kenntnisse und Fertigkeiten vorgelegt, welche jedoch im ange-fochtenen Bescheid weder angeführt, geschweige denn beurteilt wurden.

Vielmehr stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung lediglich auf zwei Fachgespräche bei der Wirtschaftskammer Salzburg, welche "negativ abgeschlossen" worden seien.

Über diese Fachgespräche sind im Verfahrensakt weder Gesprächsprotokolle enthalten, noch liegt ein Fachgutachten der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer über das Ergebnis der Fachgespräche vor, dem schlüssig und nachvollziehbar ent-nommen werden kann, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt und wie diese am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO festlegenden Verordnungen über Zugangsvoraussetzungen beurteilt wurden.

Der an die Behörde übermittelten (oben dargestellten) E-Mail des Innungsgeschäfts-führers der Sparte Gewerbe und Handwerk vom 13.05.2016 kann weder entnommen werden, wer die informative Befragung durchgeführt hat, noch ist erkennbar, inwiefern die angeführten „einfachsten Grundfragen“ nicht „befriedigend“ beantwortet worden seien. Welche konkreten Fragen gestellt wurden und welche dieser Fragen (wie in der E-Mail ausgeführt) „nicht“,„falsch“ oder erst „auf mehrmaliges Nachfragen“ beantwortet wurden, kann der E-mail nicht entnommen werden. Auch die angeführten „gravierenden Mängel“ in den „praktischen Anwendungen“ sind nicht näher dargestellt. Dem Beschwerdeführer war es auch nicht möglich, zu der für die belangte Behörde im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Beurteilungsgrundlage Stellung zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall somit ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten über den Inhalt und die Ergebnisse der informativen Befragung nicht vorliegt, kann auch nicht beurteilt werden, ob sich die gegenständliche informative Befragung tatsächlich innerhalb der Grenzen der beantragten Teiltätigkeiten gehalten hat.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Behörde weder die vom Beschwerdeführer über seine Tätigkeiten und Ausbildungen vorgelegten Beweismittel beurteilt, noch ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, das den an ein derartiges Gutachten (hinsichtlich Befunderhebung sowie schlüssiger und nachvollziehbarer gutachterlicher Beurteilung) zu stellenden Anforderungen entspricht. Es fehlen daher verwertbare Er-mittlungsergebnisse, die eine Beurteilung der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers für das beantragte eingeschränkte Gewerbe ermöglichen würden, zur Gänze.

7. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinander gesetzt, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Ver-waltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zu-rückverweisen kann (vgl. zB VwGH vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0031, mit Hin-weis auf VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, 26. Juni 2014, sowie VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005, und vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205).

In den genannten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung not-wendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn der Sachverhalt krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken aufweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Im vorliegenden Fall liegen aus den oben dargestellten Gründen krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der angeführten Rechtsprechung vor, die eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

Würde das Verwaltungsgericht die erforderlichen weiteren Ermittlungsschritte selbst durchführen, käme dies einer Durchführung eines Großteils des Verfahrens gleich.

Außerdem hätte dies eine wesentliche Verlängerung des Verfahrens zur Folge, da das Verwaltungsgericht im Verfahren nicht die Vorkenntnisse der Behörde besitzt, die sich mit dem gegenständlichen Fall seit November 2015 befasst hat. Vor diesem Hintergrund kann die Erledigung - unter der vorauszusetzenden verfahrensökonomischen Effizienz der Behörde in der Abwicklung des Verfahrens - von der schon bisher im betreffenden Verfahren tätigen Bezirkshauptmannschaft wesentlich schneller und kostengünstiger bewerkstelligt werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher zunächst konkret festzustellen haben, welche Leistungen im Rahmen des konkret angeführten eingeschränkten Gewerbes in der Regel zu erbringen sind und welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufriedenstellend zu verrichten.

In weiterer Folge wird anhand der vorgelegten Belege zu beurteilen sein, ob der vom Beschwerdeführer tatsächlich absolvierte Bildungsgang (hinsichtlich der nachgewiesenen Ausbildungen und Tätigkeiten) dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel (unter Berücksichtigung der Einschränkung des Gewerbes) entspricht. Allenfalls ist bereits zur Beurteilung der vorgelegten Belege ein Sachverständigengutachten einzu-holen. Erst wenn aufgrund dieser Beweise die individuelle Befähigung nicht festgestellt werden kann und diesbezügliche Zweifel bestehen, werden diese Zweifel durch eine informative fachliche Befragung und ein über das Ergebnis der Befragung zu erstattendes Gutachten der Fachorganisation der Wirtschaftskammer zu beseitigen sein.

8. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgte aufgrund besonders krasser Ermittlungslücken, die nach der oben dargestellten Judikatur diese Entscheidung rechtfertigen. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nicht ab und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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