LVwG Salzburg 405-10/288/1/7-2018

LVwG Salzburg405-10/288/1/7-201815.2.2018

GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §52 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.288.1.7.2018

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde der AB AA, LL, vertreten durch Dr. AE AD, AF, gegen den Bescheid der belangten Behörde Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.04.2017, Zahl 642566/17,

zu Recht e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

 

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.04.2017, Zahl 642566/17, wurden gemäß § 53 Abs 1 GSpG dreizehn Glücksspielgeräte (im Akt als FPT51 1 bis FPT51 7 und FPT51 10 bis FPT51 15 bezeichnet) wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 GSpG zur Sicherung des Verfalles bzw der Einziehung in Beschlag genommen. Die vorläufige Beschlagnahme erfolgte durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei Team 51, welche am 25.04.2017 in einem Lokal in LL (ohne "äußere Bezeichnung"), eine Kontrolle nach dem GSpG durchführten. Beim nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt es sich um die Inhaberin und Betreiberin des bezeichneten Lokales bzw die vermeintliche Geräteinhaberin.

 

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass auf den vorgefundenen Glücksspielgeräten jeweils mehrere sogenannte „Walzensimulationsspiele“ mit unterschiedlichen Einsatzhöhen und in Aussicht gestellten Gewinnen gespielt werden konnten. Ein Spieler habe bei diesen Geräten nur die Möglichkeit, nach Herstellung eines Guthabens, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und das Spiel durch das Drücken der Starttaste auszulösen. Eine Möglichkeit, auf den Ausgang des Spieles Einfluss zu nehmen, gebe es dabei nicht. Zur Verhinderung weiterer Verwaltungsvertretungen seien die Geräte beschlagnahmt worden.

 

In der fristgerechten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in begründeter Weise nicht vorliegen könne. Mit den beschlagnahmten Gegenständen sei weder in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen worden noch seien Glücksspiele iSd GSpG angeboten worden. Die Beschlagnahme stelle einen massiven Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar und können mit den vorliegenden rudimentären Feststellungen und der fehlenden Beweiswürdigung nicht als ausreichend befunden werden. Zudem stelle die Beschlagnahme eine gegen das Unionsrecht verstoßende Sanktion dar. Jede Monopol- oder Konzessionsregelung stelle eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union dar. Die österreichischen Bestimmungen im Glücksspielbereich würden diese Freiheiten einschränken. Die angewendeten strafrechtlichen Bestimmungen würden demnach dem Unionsrecht widersprechen und dürften diese nicht zur Anwendung gelangen.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens nahm das Landesverwaltungsgericht in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt. Die diesbezügliche Unterlagenauflistung wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung übermittelt und hat diese mit Eingabe vom 02.02.2017 dazu Stellung genommen. Gleichzeitig mit dieser Stellungnahme wurden von der Beschwerdeführerin umfangreiche Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes übermittelt.

 

In gegenständlicher Angelegenheit wurde vom Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung am 08.02.2017 durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind weder der Vertreter der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin selbst erschienen. Die Vertreterin der belangten Behörde sowie jene der Finanzpolizei wurden gehört, ein Kontrollorgan wurde als Zeuge einvernommen. Im Zuge der Verhandlung wurde der Akt der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes verlesen.

 

Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Zum konkreten Fall:

 

Bei einer Kontrolle nach dem GSpG, durchgeführt von Kontrollorganen des Finanzamtes Salzburg-Stadt, am 25.04.2017, in einem Lokal in LL, wurden mehrere Glücksspielgeräte vorgefunden. Dreizehn Geräte, bezeichnet mit den Finanzamtnummern FPT51 1 bis FPT51 7 sowie FPT51 10 bis FPT51 15 (hinsichtlich der Gehäusebezeichnung und Seriennummern darf auf den Spruch des angefochtenen Beschlagnahmebescheid es verwiesen werden), waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Alle Geräte wurden von den Kontrollorganen katalogisiert, eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt und in der Folge probebespielt. Der Spielablauf wurde in den sogenannten GSp 26 Formularen festgehalten.

 

Auf allen dreizehn Geräten konnten jeweils virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Herstellung eines Guthabens (im gegenständlichen Fall durch Banknoteneinzug) und Spielauswahl, ein Spieleinsatz gewählt werden konnte, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan (in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen) zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnspiel erhöht. Das Spiel wurde durch Tastenbetätigung ausgelöst und damit das Walzenspiel gestartet. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Nach einer kurzen Zeit (ein bis zwei Sekunden) kamen, ohne Einflussmöglichkeit des Spielers, die virtuellen Walzen zum Stillstand, wobei, je nach Anordnung der Symbole, entweder ein Gewinn aufgebucht oder der gewählte Spieleinsatz abgebucht wurde.

 

Bei der Testbespielung wurde beispielsweise für das Gerät FPT51 1 das Walzenspiel "Wild Safari" ausgewählt und ein Höchsteinsatz von € 2 pro Spiel bei einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 320 festgestellt. Auf dem Gerät FPT51 10 wurde das Walzenspiel "Power Fruits" gespielt und dabei ein Höchsteinsatz von € 5 bei einem in Aussicht gestellten Gewinn von € 500 festgestellt. Eine Möglichkeit, gezielten Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, etwa durch das willkürliche und gewollte Anhalten der Walzen, gab es bei keinem der Geräte.

 

Im Anschluss an die Testbespielung wurden die gegenständlichen dreizehn Geräte von der Finanzpolizei mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig in Beschlag genommen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg wurde letztlich die Beschlagnahme ausgesprochen.

 

Betreiberin und Inhaberin des Lokals, in dem die beschlagnahmten Glückspielautomaten aufgestellt und betrieben wurden, war zum Zeitpunkt der Glücksspielkontrolle die nunmehrige Beschwerdeführerin. Ob diese auch die Eigentümerin der Geräte ist, konnte aufgrund der Ermittlungsergebnisse - es finden sich weder im Akt Angaben dazu noch machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in seinen Eingaben Aussagen dazu - nicht festgestellt werden.

 

Zur Glücksspielsituation in Österreich allgemein:

 

Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel.

 

Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34 % und 0,60 % der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen.

 

Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41 % der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42 %). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca 33 %), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20 %. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca +/- 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4 % auf etwa 8 % verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca 14 %). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4 % in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5 % teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6 % bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2 % im Jahr 2009 auf ca 1 % im Jahr 2015 zurückgegangen.

 

Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca € 194. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca € 47 auf ca € 110 mehr als verdoppelt.

 

Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen.

 

Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca 7,1 % dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca 9,8 % zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2 % dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca 3,7 % und für pathologisches Spielen bei ca 4,4 %. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca 13,5 % im Jahr 2009 auf ca 8,1 % im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2 % im Jahr 2009 auf 27,2 % im Jahr 2015 zurück.

 

Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gibt es pro Jahr zahlreiche Kontrollen nach dem GSpG (es gab zB im Jahr 2013 insgesamt 667 Kontrollen), wobei zahlreiche Glücksspielgeräte (zB im Jahr 2013 insgesamt 1.299 Geräte) von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden.

 

Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien EE (vormals FF) und GG (vormals HH) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.

 

Beim BMF wurde mit 01.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von PatientInnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.

 

Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.

 

Spielbanken haben gemäß § 25 GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.

 

Die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 - 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Monate nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung, entsprechend der EuGH-Judikatur, nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014 - 2016) betreffend der Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.

 

In beweiswürdigender Hinsicht:

 

Der Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Unterlagen.

Unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokals ist. Unbestritten blieb auch, dass die Geräte im angeführten Zeitraum betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig waren.

 

Die Feststellungen zum Spielablauf und zufallsabhängigen Spielergebnis der auf den gegenständlichen Spielautomaten angebotenen virtuellen Walzenspiele gründen sich auf die im Verfahrensakt aufliegende unmittelbar bei der Bespielung angefertigte Spieldokumentation der Finanzpolizei und die Zeugenaussage des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Auch wenn sich der Zeuge in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von den "Bespielorganen" der Spielablauf der auf den gegenständlichen Spielautomaten ausgewählten virtuellen Walzenspiele ausführlich geprüft wurde. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage des an Testbespielungen mit derartigen Geräten sehr erfahrenen Beamten, dass bei den einzelnen Spieldurchläufen auch immer (aber erfolglos) versuchte wurde, das Ergebnis der Ausspielungen (Endstellung der virtuellen Walzensymbole) an den Geräten durch Drücken diverser Tasten zu beeinflussen. Dies ist auch in den angefertigten Protokollen so dokumentiert. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung die Zeugenaussage des Kontrollorganes zum nicht beeinflussbaren Spielablauf der auf den gegenständlichen Geräten angebotenen Walzenspiele in Zweifel zu ziehen. Auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze "Spieldauer" (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Stillstand der virtuellen Walzen) kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann.

 

Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die in der Beschwerdeverhandlung verlesene Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), den Glücksspiel-Berichten 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien, die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität" (2013) von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das verlesene Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke/Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Ohnehin sind die Feststellungen zur (nach wie vor unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten. Diesbezüglich wurden auch keine "neuen" Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erstattet.

 

(Amts-)Bekannt ist zudem, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG erteilt hat.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:

 

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

 

Gemäß § 1 Abs 1 GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

 

Gemäß § 2 Abs 1 GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 73/2010, sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Unternehmer ist gemäß § 2 Abs 2 GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

 

Um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG handelt es sich bei Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen sind.

 

Gemäß § 52 Abs 1 GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 105/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;

Gemäß § 53 Abs 1 GSpG, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1989_620_0/1989_620_0.pdf idF https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2013/700 , kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben (Abs 2 leg cit).

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Die Beschwerdeführerin ist als Lokalbetreiberin jedenfalls auch als Inhaberin der beschlagnahmten Geräte anzusehen und kommt ihr daher im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren Parteistellung, und in weiterer Konsequenz der Legitimation zur Beschwerdeerhebung, zu.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachts zulässig ist, nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Tatbestandsvoraussetzung bei der Beschlagnahme ist nach § 53 Abs 1 GSpG das Vorliegen eines Verdachts, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird (vgl zB VwGH vom 29.04.2002, 96/17/0431). Dieser Verdacht muss auch ausreichend substantiiert sein (vgl zB VwGH vom 23.02.2012, 2012/17/0033 und vom 10.10.2011, 2011/17/0158). Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid ist nicht erforderlich (vgl VwGH 23.02.2012, Zl. 2012/17/0033).

 

Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten angebotenen virtuellen Walzenspiele um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte). Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt. Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den angebotenen virtuellen Walzenspiele handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG. Diese Ausspielungen hat die Lokalbetreiberin durch ihr Verhalten ermöglicht.

 

Aufgrund der Beschreibung der Spielabläufe und im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Gewinnmöglichkeiten besteht für das Verwaltungsgericht am Verdacht, dass mit Hilfe der gegenständlichen Geräte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen bzw gegen eine Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde, kein Zweifel.

 

Zur vorgebrachten Unvereinbarkeit der Entziehung mit dem Unionsrecht wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Auch die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt.

 

Das in § 25 Abs 1 VStG normierte Prinzip der amtswegigen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen findet im Wege des Verweises des § 38 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E3282/2016) sieht allerdings in diesem Prinzip keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15 ) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit. Einer "rechtlichen Verwertung" der bei Gericht aufliegenden (und den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten) Unterlagen steht dieses Prinzip daher nicht entgegen.

 

Auch die von den Beschwerdeführern behaupteten Verstöße gegen die GRC waren schon Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E3282/2016). Diesbezüglich wurden von den Beschwerdeführern keine neuen Bedenken vorgebracht, die nicht bereits Inhalt dieser verfassungsgerichtlichen Prüfung waren. Die Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof hat ergeben, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glückspielgesetzes weder dem Unionsrecht widersprechen noch die in diesen Bestimmungen normierten Eingriffsbefugnisse eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte verursachen. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es ausgeschlossen, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden. Anderes haben die Beschwerdeführer aber nicht behauptet.

 

Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass der Bund durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat.

 

Unter Berücksichtigung oben zitierter Judikatur, bei durchaus vergleichbaren Sachverhalten die den Entscheidungen zugrunde liegen, erweisen sich weder eine Beschränkung der Glücksspieltätigkeit noch die einschlägigen angewandten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes als unionsrechtswidrig.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, wie oben ausgeführt, bei der Erstbehörde berechtigterweise der Verdacht bestand, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um Spielautomaten bzw sonstige Eingriffsgegenstände handelt, mit welchen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde. Auch ist die Annahme der Fortsetzung des Verstoßes gegen die vorgenannte Bestimmung gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin offensichtlich der Ansicht ist, dass die mit diesen Geräten angebotenen Glücksspiele rechtmäßig durchführbar seien. Aus diesem Grund ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung dieser Spiele eingestellt wird. Ebenso ist gemäß § 52 iVm § 54 GSpG die Einziehung (als auch ein Verfall) von Gegenständen, mit deren Hilfe in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, vorgesehen. Dh, auch diese Voraussetzung für eine Beschlagnahme ist erfüllt.

 

Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf § 53 GSpG gegründete Beschlagnahme bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen gegeben sind, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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