AVG 1991, §52
WRG 1959, §31 Abs4, 2.Satz
AVG 1991, §52
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0134
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über
1. die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des *** gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Sanierung einer Altlast auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***,
2. die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der *** gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Sanierung einer Altlast auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***,
3. die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des *** gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Sanierung einer Altlast auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***,
beschlossen:
I. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegen-heit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 13 und 17 ALSAG (Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 i.d.g.F.)
§ 52 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 und 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung
1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid
Die *** bzw. die *** betrieben in der KG *** eine Metallwarenfabrik. Bei der Betriebstätigkeit kam es zu einer Kontamination der Grundstücke ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, was dazu führte, dass dieses Areal im Altlastenatlas als Altlast *** ausgewiesen wurde („***“). Im Zuge der Untersuchungen gemäß § 13 ALSAG wurden vor allem Kontaminationen mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen festgestellt.
In Folge des Konkurses der Verursacherin wurde ein gewässerpolizeiliches Verfahren gegen den bzw. die Rechtsnachfolger der *** im Liegenschaftseigentum geführt.
Als „Sofortmaßnahme“ wurde zunächst *** mit Bescheid der damals zuständigen Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zur Errichtung einer Bodenluftabsaugung verpflichtet. Die dagegen erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom ***, ***, unter anderem mit der Begründung ab, dass *** mit Kaufvertrag vom *** die betreffenden Grundstücke erworben hätte und er damit Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers im Sinn des § 31 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 geworden sei. Als Rechtsnachfolger sei jener gemeint, der das Eigentum zu einem Zeitpunkt erworben hätte, da das Verhalten des primär Verantwortlichen bereits abgeschlossen ist. Hinsichtlich der Kenntnis oder sorgfaltswidrigen Unkenntnis des Rechtsnachfolgers müsse ein objektiver Sorgfaltsmaßstab angelegt werden, wobei den Grundstückserwerber eine Erkundigungspflicht treffe, die von einer Besichtigung des Grundstücks bis hin zu Bodenuntersuchungen und Einholung von Gutachten reichen könne. Aus einer ihm bekannten Niederschrift vom *** hätte der Berufungswerber erkennen können, dass eine Anpassungsverpflichtung an den Stand der Technik nicht erfüllt worden sei und verseuchtes Erdreich am Betriebsareal vorhanden sei. Indem der Berufungswerber den Kaufvertrag trotzdem unterschrieben hätte, hätte er es an der notwendigen Sorgfalt mangeln lassen.
Der daraufhin angerufene Verwaltungsgerichtshof bestätigte in seinem Erkenntnis vom ***, ***, die Einschätzung der Behörde in Bezug die Haftungsverpflichtung des *** im Sinne des § 31 Abs. 4 WRG 1959, hob den angefochtenen Bescheid allerdings mit der Begründung auf, dass die Fristsetzung („unverzüglich“) nicht begründet worden sei.
Mit Bescheid vom ***, ***, bestätigte der Landeshauptmann von Niederösterreich schließlich den angefochtenen Bescheid unter Setzung einer Frist bis zum ***.
Dieser Bescheid ist den Aktenunterlagen zu Folge in Rechtskraft erwachsen, jedoch in der Folge offenkundig nicht umgesetzt worden.
In der Folge wurden die Untersuchungen gemäß § 13 ALSAG weitergeführt und der Standort als Altlast ausgewiesen, wodurch die Zuständigkeit zur Verfahrensführung - - unter anderem gemäß § 31 WRG 1959 - auf den Landeshauptmann von Niederösterreich überging (vgl. § 17 Abs. 2 ALSAG). Aus den Aktenunterlagen ergibt sich, dass die Untersuchungen im Sinne des § 13 ALSAG eine historische Aufarbeitung der Aktenunterlagen, Boden‑Luft-Untersuchungen sowie Materialanalysen und die Errichtung von Grundwasserbeweissicherungssonden sowie Grundwasseruntersuchungen umfassten. Die Ausweisung der Altlast ***, ***, auf den Grundstücken ***, ***, ***, *** und ***, erfolgte mit Wirkung vom *** (BGBl. II Nr. 348/2008).
Eine in der Folge anberaumte mündliche Verhandlung mit dem betroffenen Grundeigentümer für *** wurde wieder abberaumt. Den Aktenunterlagen zufolge kam es nur zu einer Besichtigung samt Erörterung der Sach- und Rechtslage.
Der in weiterer Folge befasste Amtssachverständige für Altlasten und Verdachtsflächen führte in einer Stellungnahme vom *** knapp an, dass jedenfalls Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers erforderlich seien; eine Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen könne, wenn überhaupt, nur unter Mitwirkung der Amtssachverständigen für Abfallchemie und Hydrogeologie erfolgen. Für die tatsächliche Umsetzung einer Sanierungsvariante sei ein Sanierungsprojekt erforderlich, welches nicht von den Sachverständigen erstellt werden könne. Die Vorschreibung einer Sanierung anhand von Auflagen erschiene unrealistisch.
Am *** kam es zu einer behördeninternen Besprechung, bei der den Sachverständigen eine Reihe von Beweisthemen gestellt wurden (wiedergegeben im angefochtenen Bescheid).
Die Antwort darauf erfolgte in einer „gemeinsamen Stellungnahme der anwesenden Amtssachverständigen“, welche lautet wie folgt:
„Aufgrund der Tatsache dass die betreffende Altlast durch Untersuchungen nachgewiesen eine erhebliche Umweltgefährdung für das Schutzgut Grundwasser darstellt, ist eine konkrete Gefahr gegeben, die jedenfalls Sanierungsmaßnahmen erforderlich macht. Im Grundwasserabstrom wurden bis zu ca. 100 000 µg/liter an CKW nachweisbar. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es zwar auch eine Verunreinigung durch Schwermetalle gibt, diese jedoch unter den festgelegten Prüfwerten der ÖNORM S2088-1 liegt, sodass bezüglich dieser Schadstoffe keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind.
Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden daher wie folgt festgelegt: Beginnend vom Bereich des Absetzbeckens auf Gst. Nr. *** ist das kontaminierte Bodenmaterial bis zum anstehenden Festgestein zu entfernen bis die verbleibenden Randbereiche einen höchstzulässigen Sanierungsgrenzwert von 3,0 mg/kg TM POX im Eluat unterschreiten. Die Entfernung des kontaminierten Erdreich in Richtung Nordwesten entlang des Abwasserkanales bis zum Bereich der Sonde SBGW5 (bis zum südöstlichen Rand des bestehenden Gebäudes) in der beschriebenen Vorgehensweise fortzusetzen. Davon betroffen ist der Grenzbereich zwischen den Gst. *** (***) und ***.
Die ausgehobenen Bodenaushubmaterialien sind entsprechend ihres Gefährdungspotentials als Abfall einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Nachweise über diese Entsorgung sind zu erlangen.
Unmittelbar südöstlich angrenzend an das Gebäude ist ein Sanierungsbrunnen zu errichten, der aus dem Bereich unter dem Gebäude abströmende CKW-Verunreinigungen erfassen soll. Der Sanierungsbrunnen ist als vollkommener Brunnen in Schachtbauweise (Mindestdurchmesser 1 m) nach dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Der umgebende Bereich ist mit durchlässigem Bodenaushubmaterial (vornehmlich Fraktion Kies) zu verfüllen.
Die in diesem Brunnen gesammelten Wässer sind laufend abzupumpen und über einen ausreichend dimensionierten Aktivkohlefilter inklusive nachgeschalteten Polizeifilter zu reinigen und in den Regenwasserkanal oder Vorfluter einzuleiten. Als höchstzulässiger Einleitwert wird eine Konzentration von 0,1 mg/l Summe der CKW festgelegt.
Als Beweissicherungsmaßnahmen zur Überprüfung des Sanierungserfolges sind die Grundwassersonden GW2 und GW3 vor Beginn der vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen und danach in monatlichen Abständen bis ein Jahr nach Ende der Sanierungsmaßnahmen auf die Konzentration an CKW zu untersuchen. Die Untersuchungen sind von einer dazu befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Die Analysenergebnisse dieser Grundwasseruntersuchungen sind zu dokumentieren.
Als Frist für die erforderlichen Maßnahmen (Räumung der kontaminierten Bereiche, Errichtung des Sanierungsbrunnens inkl. Reinigungsanlage) wird der *** festgelegt. Der Betrieb der Reinigungsanlage wird mit *** festgelegt.
Die geohydrologischen Standortverhältnisse sowie die fremden Wasserrechte sind in der Verhandlungsschrift vom *** (Seite 4-6, Stellungnahme des ASV für Geohydrologie) beschrieben. Diese geohydrologische Stellungnahme ist nach wie vor aufrecht und es hat sich insbesondere hinsichtlich möglich betroffener Wasserrechte kein Ergänzungsbedarf ergeben.
Die oben festgelegte Frist für die Räumung und Errichtung der Grundwasserreinigungsanlage ist für die Planung, Ausschreibung und Umsetzung aus technischer Sicht ausreichend und erforderlich.
Dabei wurde auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Fördermittel aus dem Altlastensanierungsfond und dem damit verbundenen Zeitaufwand Rücksicht genommen.“
Ohne Durchführung des Parteiengehörs erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich die nun angefochtenen Bescheide, welche sämtliche mit *** datiert und mit derselben Aktenzahl *** versehen sind.
In dem an *** gerichteten Bescheid wurde dieser – zusammengefasst – zur Räumung kontaminierten Materials auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***, verpflichtet, wobei das kontaminierte Bodenmaterial bis zum anstehenden Festgestein insoweit zu entfernen sei, bis die verbleibenden Randbereiche einen höchstzulässigen Sanierungsgrenzwert von 3,0 mg/kg TM POX im Eluat unterschreiten würden. Die Entfernung des kontaminierten Erdreichs, ausgehend vom Bereich des Absetzbeckens auf Grundstück Nr. ***, sei entlang des Abwasserkanals bis zum Bereich der Sonde *** fortzusetzen. Davon sei der Grenzbereich zwischen Grundstück *** und *** betroffen. Das ausgehobene Material sei entsprechend seinem Gefährdungspotenzial zu entsorgen.
Überdies sei südöstlich angrenzend an das Gebäude ein Sanierungsbrunnen zu errichten, welcher als vollkommener Brunnen in Schachtbauweise, Mindestdurchmesser 1 m, „nach dem Stand der Technik entsprechend“ auszuführen sei. Die in diesem Brunnen gesammelten Wässer seien laufend abzupumpen und über einen „ausreichend dimensionierten“ Aktivkohlefilter inkl. nachgeschalteten Polizeifilter zu reinigen und in den Regenwasserkanal oder Vorfluter einzuleiten, wobei als höchstzulässiger Grenzwert 0,1 mg/l Summe der CKW festgelegt würde. Überdies wurden Beweissicherungsmaßnahmen durch Überprüfung des Sanierungserfolgs in Form von Untersuchungen der Grundwassersonden vorgeschrieben. Für die Räumungsmaßnahmen sowie die Errichtung des Sanierungsbrunnens mit Reinigungsanlage wurde eine Frist bis zum ***, für die Beweissicherungsuntersuchungen bis *** und für den Betrieb der Reinigungsanlage bis zum *** festgelegt.
Außerdem wurde die Bezahlung von Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Mit den an *** bzw. *** gerichteten Bescheiden vom gleichen Tag und gleicher Geschäftszahl wurde eine Verpflichtung ausgesprochen, die hinsichtlich der Räumungsmaßnahmen jener für *** gleicht, sich aber auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, beschränkt. Beweissicherungsmaßnahmen bzw. der Betrieb einer Reinigungsanlage wurden insoweit nicht aufgetragen.
In der im Wesentlichen gleichlautenden, nicht bezüglich der jeweiligen Sanierungsverpflichtungen differenzierenden Begründung der drei in Rede stehenden Bescheide führt der Landeshauptmann von Niederösterreich zusammenfassend Folgendes aus:
Auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, befände sich die im Altlastenatlas eingetragene Altlast „***“; dieses Areal sei mit Kaufvertrag vom *** von *** erworben worden. Gemäß Punkt V des Kaufvertrags sei dem Käufer eine Kopie der Niederschrift des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** ausgehändigt worden. In dieser Niederschrift werde ausgeführt, welche weiteren Maßnahmen aus Anlass eines etwaigen Erlöschens des mit Bescheid vom *** erteilten Wasserrechts bzw. welche Maßnahmen zur Klärung der Frage, ob durch verseuchtes Erdreich im Betriebsareal mehr als geringfügige Auswirkungen auf das Grundwasser ausgehen, erforderlich seien. Im Punkt V (gemeint: des Kaufvertrages) sei festgehalten, dass der Käufer sich in Kenntnis dieser Niederschrift verpflichte, sämtliche Kosten und Auslagen sowohl der letztmaligen Vorkehrungen aus Anlass des Erlöschens als auch allersonstigen Entsorgungsmaßnahmen zu tragen und den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
In der Folge werden die Beweisthemen und die gemeinsame Stellungnahme der Sachverständigen vom *** wiedergegeben, weiters die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom ***.
In ihren Erwägungen führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des § 31 WRG 1959 aus, dass Verursacher der Grundwasserverunreinigung die *** gewesen sei, welche jedoch nicht mehr existiere. *** hätte im Jahr *** aus der Konkursmasse dieser GmbH das gegenständliche Areal erworben. Da ein Verursacher nicht mehr vorhanden sei, käme § 31 Abs. 4 WRG 1959 zum Tragen. Da die Verursachung vor *** (gemeint wohl: vor dem Verkaufszeitpunkt) gesetzt worden sei, und nunmehr *** bzw. hinsichtlich der Grundstücke Nr. *** und *** *** und ***, welche die Liegenschaften von *** erworben hätten, Grundeigentümer wären, käme die Regel des § 31 Abs. 4 zweiter Satz WRG 1959 zur Anwendung, wonach der Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers hafte. Auf Grund des Kaufvertrags vom ***, der darin enthaltenen Niederschrift vom *** sowie auf Grund der Ortskenntnis als Einwohner der Stadtgemeinde *** hätte *** davon gewusst, dass am gegenständlichen Areal eine Metallwarenfabrik betrieben worden wäre. Nach den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens müsse beim Erwerb eines ehemaligen Betriebsstandortes, an dem eine Galvanik und eine Entfetterei betrieben worden sei, damit gerechnet werden, dass Verunreinigungen vorhanden sind, die Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers erforderlich machten. Der Erwerb der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, durch *** und *** sei im Familienkreis erfolgt und seien auch diese in Folge ihrer Ortsansässigkeit ortskundig.
Zum einem aktenkundigen Übereinkommen zwischen der Stadtgemeinde *** und *** vom *** bemerkt die Behörde unter Hinweis auf die Judikatur, dass dieses für die wasserrechtliche Verpflichtung unbeachtlich sei, da ein gemäß § 31 WRG 1959 Verpflichteter sich nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen seiner öffentlich rechtlichen Verpflichtung entziehen könne.
Hinsichtlich der eingeräumten Leistungsfrist sei auf die fachlichen Ausführungen in der Niederschrift vom *** zu verweisen, wonach „diese Frist“ unter Berücksichtigung der technischen Umsetzbarkeit, inkl. der Planung vorgeschlagen worden sei.
Die Kostenaufteilung begründet die Behörde im Wesentlichen mit dem Verhältnis der Grundstücksteile.
2. Berufungen
Gegen diese Bescheide erhoben ***, *** und *** Berufung.
Darin führt *** zusammengefasst Folgendes aus:
- da er die Kontamination nicht verursacht hätte, fühle er sich zur Sanierung nicht verpflichtet;
- beim Kauf des Firmenareals sei er vom damaligen Masseverwalter getäuscht worden, welcher ihm versichert hätte, dass letztmalige Vorkehrungen nie schlagend würden; er hätte in guten Glauben und im Vertrauen auf ein Abkommen mit der Stadtgemeinde *** gekauft, welche sich zur Entsorgung des Absetzbeckens und des umliegenden Erdreichs verpflichtet hätte;
- durch den Vertrag mit der Stadtgemeinde könne er nicht verpflichtet sein, Sanierungsarbeiten durchzuführen;
- seine finanzielle Situation erlaube ihm nicht die Bezahlung der Sanierungsmaßnahmen.
*** und *** brachten in ihrer Berufung im Wesentlichen gleichlautend vor, dass sie
- nicht Verursacher der Kontamination seien und daher auch nicht verpflichtet werden könnten, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sowie
- im Hinblick auf den Vertrag zwischen *** und der Stadtgemeinde *** davon überzeugt gewesen seien, dass die Parzelle Nr. *** lastenfrei sei, weshalb es keinen Grund gegeben hätte, dieses Grundstück im Rahmen eines Übergabevertrags nicht in Besitz zu nehmen.
Während *** und *** die vollständige Behebung beantragen, enthält das Berufungsbegehren alternativ den Antrag, den Bescheid in Richtung Minimierung der Sanierungsmaßnahmen abzuändern.
3. Erwägungen des Gerichts
Da der zur Entscheidung über die Berufungen zunächst zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 31. Dezember 2013 über die Rechtsmittel nicht entschieden hat, obliegt nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerden zu behandelnden Berufungen.
Das Gericht hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.
(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(6) Abs. 4 ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 4 - zu bemessen.
ALSAG
§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen; dazu zählen auch Beobachtungen, soweit diese für die Bewertung der Verdachtsfläche notwendig sind, weil eine abschließende Bewertung auf Grund der vorgenommenen ergänzenden Untersuchungen noch nicht möglich ist. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Flächen sind als Altlasten in einer Verordnung (Altlastenatlas) auszuweisen. Das Umweltbundesamt hat als Dienstleister für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Datenbank über die Gefährdungsabschätzungen und die Prioritätenklassifizierungen gemäß § 14 Abs. 1 zu den Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.
(…)
§ 17. (1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.
(…)
AVG
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(…)
VwGVG
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133 (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Art. 151 (51) (…) 8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
3.2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass sich auf dem Gelände einer ehemaligen Metallwarenfabrik Bodenverunreinigungen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen befinden. Die wesentlichen Feststellungen wurden diesbezüglich gemäß § 13 ALSAG gewonnen. Hinsichtlich der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen liegt dem Gericht lediglich die auch in den angefochtenen Bescheiden als einzige Grundlage zitierte gemeinsame Stellungnahme der bei der betreffenden Besprechung am *** anwesenden Sachverständigen vor.
Darüber hinaus hat das Gericht durch Einsicht ins Grundbuch festgestellt, dass auch hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, nunmehr – offenbar auf Grund eines Schenkungsvertrages vom *** – *** als alleiniger Eigentümer eingetragen ist.
Im vorliegenden Fall sind im Wesentlichen zwei Fragen zu klären, nämlich
- jene nach der Haftung der durch die belangte Behörde Verpflichteten im Sinne des § 31 Abs. 4 WRG sowie
- jene nach den erforderlichen (Sanierungs)Maßnahmen.
Bis zur Rechtslage vor der Wasserrechtsgesetzesnovelle 1990 war der Grundeigentümer in gleicher Weise wie der Betreiber von Anlagen, von denen eine Gewässerverunreinigung ausging, als Verursacher zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 heranzuziehen. Die WRG‑Novelle 1990 schränkte die Haftung des Liegenschaftseigentümers ein (VwGH 31.03.1992, 92/07/0029). Grund dafür war, dass es unbillig erschien, einen Grundeigentümer ohne zusätzliches verplichtungsbegründendes Kriterium zur Haftung heranzuziehen. Daher verlangt das Gesetz (§ 31 Abs. 4 erster Satz WRG 1959), dass der Liegenschaftseigentümer den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt hat oder sie freiwillig geduldet hat und ihn zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Diese Regelung betrifft die Fallkonstellation, bei der der Verursacher im Verursachungszeitpunkt nicht auch gleichzeitig Liegenschaftseigentümer ist. § 31 Abs. 4 zweiter Satz verpflichtet den Rechtsnachfolger „des Liegenschaftseigentümers“, wenn er von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
Es könnte nun zweifelhaft sein, ob diese Rechtsnachfolgerhaftung auch für den Fall zur Anwendung kommt, in dem der Verursacher gleichzeitig Liegenschafts-eigentümer war und keine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung zum Tragen kam. Unter Zugrundelegung der Intentionen des Gesetzgebers ist dies jedoch zu bejahen. Es macht für den Rechtsnachfolger – und um die Frage seiner Schutz-würdigkeit geht es hier - unter dem Gesichtspunkt eines haftungsbegründenden Zurechnungskriteriums keinen Unterschied, ob er die Liegenschaft vom Verursacher oder vom subsidiär haftenden Liegenschaftseigentümer erworben hat, hat er doch in beiden Fällen die gleiche Möglichkeit, sich von der „Altlastenfreiheit“ zu überzeugen und ist in beiden Fällen in gleicher Weise damit zu rechnen, dass sich das Risiko einer Belastung mit einer Grundwassergefährdung und einer daraus resultierenden Sanierungsnotwendigkeit bei der Preisbildung entsprechend zu Buche schlägt. Eine Unbilligkeit (vgl. dazu Onz, Liegenschaftseigentum und Haftung, Seite 63) vermag das Gericht darin nicht zu erkennen, steht es doch dem potenziellen Rechts-nachfolger des Liegenschaftseigentümers frei, eine möglicherweise durch Kontami-nationen belastete Liegenschaft gar nicht zu erwerben.
Nur wenn der Rechtsnachfolger von den gefahrenbegründenden Anlagen oder Maßnahmen keine Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit keine Kenntnis haben musste, ist seine Haftung ausgeschlossen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis die Verantwortlichkeit des *** bereits bejaht.
Der belangten Behörde ist auch dahingehend zuzustimmen, dass beim Erwerb eines Betriebsareals, auf dem sich bekanntermaßen vor Jahrzehnten ein Betrieb mit Galvanik und Entfetterei befunden hat, hier mit entsprechenden Verunreinigungen gerechnet werden muss. Selbst wenn *** und *** nicht auf Grund ihrer Ortsansässigkeit von der Art des Betriebes gewusst haben sollten, wäre es von ihnen als sorgfältigen Erwerbern einer Liegenschaft zu fordern gewesen, dass sie sich entsprechend informierten und von der Unbedenklichkeit hinsichtlich Belastungen wie die in Rede stehenden überzeugten. Dazu hätte auch die Einsicht in die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft durch *** stehenden Urkunden, namentlich die genannte Verhandlungsschrift der Wasserrechtsbehörde vom *** gehört. Hätten sie dies getan, hätten ihnen ohne Zweifel Bedenken in Bezug auf die „Unbelastetheit“ der von ihnen zu erwerbenden Liegenschaft kommen müssen.
Auf (angebliche) Zusicherungen des Verkäufers (oder seines Vertreters) vermag sich ein Grundeigentümer jedenfalls nicht mit haftungsbefreiender Wirkung zu berufen, wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung Gegenteiliges besagt. In diesem Falle ist er auf den zivilrechtlichen Regress verwiesen, was auch für allfällige zivilrechtliche Vereinbarungen, namentlich den angesprochenen Vertrag mit der Stadtgemeinde ***, gilt.
Dem Grunde nach besteht daher an der Verpflichtung weder hinsichtlich des ***, noch hinsichtlich der *** und des *** ein Zweifel.
Auch die während des Berufungsverfahrens offenbar vorgenommene Veräußerung der Liegenschaft ändert daran nichts, da sich ansonsten jedermann seiner Verpflichtung entziehen könnte, in dem er während des laufenden Verfahrens die betreffende Liegenschaft veräußert (vgl. VwGH 25.6.1991, 91/07/0033).
Hinsichtlich der Vorschreibung der konkret erforderlichen Sanierungsmaßnahmen selbst erweist sich der angefochtene Bescheid jedoch als mangelhaft.
Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nur durch die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige möglich ist. Durch Gutachten war(en) nicht bloß die Sanierungsbedürftigkeit des Areals, sondern vor allem die notwendigen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln.
Dabei ist zu beachten, dass nur das Vorliegen eines mängelfreien Gutachtens der Behörde erlaubt, die Aussage eines Sachverständigen seine Entscheidung zugrunde zulegen (VwGH 21.05.1996, 95/04/0215). Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten, der die tatsächlichen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung beinhaltet sowie die auf Grund der besonderen Sachkunde und Erfahrungen des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn). Wesentlich ist die Nachvollziehbarkeit (VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055). Ein Gutachten, dass sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH 27.06.1972, 577/72). Eine Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 52 RZ 59 und die dort zitierte Judikatur).
Mit einem derartigen Mangel ist die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde behaftet. Grundlage für die angeordneten Maßnahmen ist allein die „gemeinsame Stellungnahme der anwesenden Amtssachverständigen“.
Schon der Umstand, dass sich aus dieser Stellungnahme nicht erschließen lässt, ob die anwesenden Sachverständigen jeder für sich die Verantwortung für den gesamten Text ihrer „gemeinsamen“ Stellungnahme übernehmen oder nur für einen Teilaspekt dafür, lässt diese Stellungnahme als Gutachten mangelhaft erscheinen. Wenn mehrere Sachverständige ein gleichlautendes Gutachten abgeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder für den gesamten Text verantwortlich zeichnet. Ob dies im vorliegenden Fall jedoch so gemeint war, darf insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Altlasten und Verdachts-flächen vom *** zweifelhaft erscheinen, wenn er hinsichtlich der Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen die Mitwirkung weiterer Sachverständiger für notwendig hält.
Zur Bezeichnung „Stellungnahme“ statt „Gutachten“ sei bemerkt, dass dies allein nicht schaden würde, kommt es doch auf das Erfüllen der inhaltlichen Anforderungen an (vgl. Hengstschläger/ Leeb, aaO, RZ 62).
Was die Befundaufnahme durch „die anwesenden Amtssachverständigen“ anbelangt, ist aus der Stellungnahme nur ein pauschaler Verweis auf „durch Untersuchungen nachgewiesene erhebliche Umweltgefährdungen für das Schutzgut Grundwasser“ zu ersehen, wobei noch von einem Nachweis von ca. 100 000 µg/l an CKW die Rede ist und auch auf eine Verunreinigung mit Schwermetallen hingewiesen wird. Wie diese Feststellungen getroffen wurden und in wie weit sie sich auf die jeweils in Rede stehenden Grundstücke beziehen, ist aus dem Gutachten/der Stellungnahme nicht zu ersehen.
In der Folge werden die notwendigen Sanierungsmaßnahmen „festgelegt“, ohne dass eine nähere Begründung die Schlussfolgerungen nachvollziehbar machte. Warum z.B. die Amtssachverständigen von einem der Sanierungsgrenzwert 3,0 mg/kg TM POX ausgehen, wird aus dem Gutachten nicht verständlich. Zweifelhaft ist auch, was mit dem „Stand der Technik“ hinsichtlich des zu errichtenden Sanierungsbrunnens gemeint ist (etwa die allgemeinen technischen Anforderungen an einen Schachtbrunnen oder etwa besondere Standards für „Sanierungs-brunnen“?).
Angesichts der Äußerung des Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen vom ***, wonach es für die „tatsächliche Umsetzung einer Sanierungsvariante“ eines Sanierungsprojekts bedürfe, erscheint zweifelhaft, ob die Vorgabe eines „ausreichend dimensionierten Aktivkohlefilters inkl. nachgeschaltetem Polizeifilter“ dem Konkretisierungsgebot entspricht. Mangels nachvollziehbarer Begründung lässt sich dies jedenfalls aus der vorliegenden Stellungnahme nicht ableiten.
Ist schon die Sanierungsfrist bis *** mit dem bloßen Hinweis auf „Planung, Ausführung und Umsetzung“ nicht vollständig nachvollziehbar, fehlt für die Dauer des Betriebs der Reinigungsanlage, welche bis zum *** reichen soll, jegliche Begründung.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb bezüglich des Verpflichtungsumfangs (hinsichtlich der Reinigungsanlage) eine Differenzierung zwischen den (damaligen) Grundstücken des *** im Verhältnis zum Grundstück von *** und *** erfolgte; zumindest kann dem Gutachten derartiges nicht entnommen werden. Der Umstand, dass die Reinigungsanlage auf dem Grundstück des *** errichtet werden soll, ist jedenfalls keine taugliche Begründung dafür, weshalb *** und *** nicht an diesen Maßnahmen beteiligt werden sollten.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die behördliche Entscheidung nicht durch ein dem § 52 AVG entsprechendes Gutachten abgesichert ist, somit eine taugliche Entscheidungsgrundlage in Wahrheit überhaupt nicht vorliegt.
Das Gericht hat daher zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung der Bescheide und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.
Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Diese kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts aus den dargelegten Gründen vor, kann doch die „gemeinsame Stellungnahme der Amtssachverständigen“ nur als ansatzweise Ermittlung des für die Vorschreibung der konkreten Sanierungsschritte erforderlichen Sachverhalts angesehen werden.
Die belangte Behörde wird daher durch Einholung entsprechend nachvollziehbarer Gutachten von Sachverständigen der entsprechenden Fachgebiete zu ermitteln haben, welche konkreten Maßnahmen, an welchem konkreten Ort, in welcher konkret zu begründenden Zeit vorzunehmen sind, um die Gefahr einer (weiteren) Gewässerverunreinigung zu beseitigen.
Selbstverständlich wird die Behörde dabei das Parteiengehör zu wahren haben.
Die belangte Behörde ist im weiteren Verfahren an die hier geäußerte Rechtsansicht gebunden.
Da das gegenständliche Erkenntnis im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.
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