GdKanalisationsG Krnt 1999 §12
GdKanalisationsG Krnt 1999 §13
GdKanalisationsG Krnt 1999 §14 Abs1
GdKanalisationsG Krnt 1999 §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1925.6.2019
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 16.09.2019, Zahl: xxx, nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz zu Recht:
I. Die Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als in Abänderung des Abgabenbescheides ein Ergänzungsbeitrag für 0.3828 BWE in der Höhe von 973.7 Euro festgesetzt wird.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Abgabenbescheid vom 09.04.2019 wurde der Beschwerdeführerin für das Nebengebäude in xxx, xxx, ein Kanalanschlussbeitrag für eine Bewertungseinheit in der Höhe von € 2.543,55 vorgeschrieben. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Stadtsenates als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde wird auf das Berufungsschreiben vom 17.04.2019 verwiesen, wonach es sich bei dem Nebengebäude um ein reines Lagergebäude mit Rohinstallationen ersichtlich des Abwasserkanals handelt, welches mit dem Haupt/Wohngebäude mit dem Dach verbunden ist. Im Nebengebäude ist weder Wasser noch WC und Dusche vorhanden. Weiters wird ausgeführt, dass ein Kanalanschlussbeitrag allenfalls für die Fläche des Nebengebäudes und nicht eine volle Bewertungseinheit für 100 m² Wohnraumfläche zu entrichten wäre.
Es wurde wie folgt erwogen:
Das verfahrensgegenständliche Nebengebäude mit einer Fläche von 38,28 m² bzw.0.3828 BW ist mit dem Haupt- bzw. Wohngebäude nur mit dem Dach und der Wasserableitung verbunden bzw. befindet sich ein überdachter Durchgang zwischen den sonst völlig getrennten Gebäuden. Durch die einheitliche Dachgestaltung und die bautechnische Verschränkung ergibt sich ein einheitliches Erscheinungsbild. Das Nebengebäude wird als Lagerraum verwendet. Eine Verbindung zwischen Hauptgebäude und Nebengebäude über das Mauerwerk ist nicht gegeben und ist das Nebengebäude nur von außen (nicht über das Hauptgebäude) zugänglich.
Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt.
Nach § 11 Abs. 1 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, kurz K-GKG, werden die Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage errichten und betreiben, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
Nach § 12 leg. cit. ist der Kanalanschlussbeitrag für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.
Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich die Höhe des Kanalanschlussbeitrages aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).
Nach § 13 Abs. 2 leg. cit. ist die Zahl der Bewertungseinheiten nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
Nach § 14 Abs. 1 leg. cit. ist der Beitragssatz vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.
Aus der Anlage zu § 13 Abs. 2 ergibt sich, dass für die Herstellung eines Kanalanschlusses die Bewertungseinheit jedenfalls eins (Grundeinheit) beträgt.
Nach § 17 leg. cit. ist bei der Änderung von Gebäuden ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten und erfolgt die Berechnung im Sinne der §§ 13 und 14 leg.cit.
Nach der Verordnung des Gemeinderates vom 5.12.2000 wird der Beitragssatz für Ergänzungsbeitäge mit 2.543.55 Euro festgesetzt.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass sich nach § 13 K-GKG die Höhe des Beitrages auf das Bauwerk bezieht. Im K-GKG findet sich diesbezüglich keine Definition; nach der Judikatur zur Kärntner Bauordnung handelt es sich bei einem Gebäude um einen nach der Regel der Baukunst umschlossenen Raum (u. a. VwGH 2007/05/0158). Ein Zubau liegt dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude vergrößert wird; ein Anbau, wenn ein statisch unabhängiges Bauwerk unmittelbar an ein anders anschließt. Ein Gebäude ist dabei als Unterbegriff eines Bauwerkes zu verstehen, nämlich einer Anlage, zu deren Herstellung Fachkenntnisse erforderlich sind, die in Verbindung mit dem Boden steht und öffentliche Interessen berührt.
Es ist somit festzuhalten, dass nur ein Bauwerk vorliegt, da Haupt- und Nebengebäude bautechnisch verbunden sind. Demgemäß berechnet sich die Höhe des Beitrages nach § 13 Abs 1 K-GKG auf Basis des einheitlichen Bauwerkes und nicht auf Basis von zwei Gebäuden. Es war somit ein entsprechender Ergänzungsbeitrag festzusetzen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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