Normen
| Bsw 7170/02 | EGMR | 08.04.2008 |
Bemerkung: Gradinar gegen Moldawien (T1a); Veröff: NL 2008,89 | ||
| Bsw 55185/08 | EGMR | 16.12.2008 |
Ähnlich; nur: Art 34 MRK erfordert eine aktuelle Betroffenheit des Bf. durch die behauptete Konventionsverletzung. (T1)<br/>Veröff: NL 2009,3 | ||
| Bsw 48609/06 | EGMR | 18.06.2013 |
Auch; nur T1; Beisatz: Den Eltern von in staatlicher Obhut verstorbenen Kindern kommt in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art 2 MRK Opferstatus zu. (Bem: Nencheva u.a. gg. Bulgarien) (T2)<br/>Veröff: NL 2013,193 | ||
| Bsw 4605/05 | EGMR | 24.06.2014 |
Auch; Beisatz: Durch Art 8 MRK geschützte Rechte sind höchstpersönlich und nicht übertragbar. Daher können sich Angehörige grundsätzlich nicht auf Art 8 MRK stützen, solange sie nicht von dem umstrittenen Eingriff persönlich betroffen sind. (Petrova gg. Lettland) (T3)<br/>Veröff: NL 2014,216 | ||
| Bsw 47848/08 | EGMR | 17.07.2014 |
Auch; Veröff: NL 2014,321 | ||
| Bsw 61243/08 | EGMR | 13.01.2015 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Opfereigenschaft der Witwe im Hinblick auf die ohne Zustimmung erfolgte Entnahme von Gewebe am Körper ihres verstorbenen Ehemanns. (Elberte gg. Lettland) (T4)<br/>Veröff: NL 2015,35 | ||
| Bsw 5294/14 | AUSL | 07.07.2020 |
vgl; nur T1<br/>Beisatz: Was Fälle betrifft, die von Gesellschaftern eines Unternehmens an den EGMR herangetragen werden, ist es wesentlich, eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen Beschwerden hinsichtlich Maßnahmen, welche die Rechte von Gesellschaftern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter betreffen, und Beschwerden hinsichtlich Handlungen, die das Unternehmen betreffen, an dem sie Anteile halten. Im Zusammenhang mit der erstgenannten Kategorie können Gesellschafter selbst als Opfer iSd Art 34 MRK angesehen werden. In solchen Fällen wird der Unterschied zwischen den Rechten des Unternehmens und den Rechten der Gesellschafter aufrechterhalten und die Rechtspersönlichkeit des Unternehmens bleibt intakt, da die Beschwerden und die inhaltliche Analyse des EGMR die Rechte und die Situation der Gesellschafter des Unternehmens betreffen und nicht jene des Unternehmens. Im Zusammenhang mit der letztgenannten Kategorie gilt der allgemeine Grundsatz, dass Gesellschafter von Unternehmen nicht iSd Art 34 MRK als Opfer von Handlungen und Maßnahmen angesehen werden können, welche ihre Unternehmen betreffen. Dieser Grundsatz kann in zwei Situationen berechtigterweise eingeschränkt werden: erstens, wenn das Unternehmen und seine Gesellschafter so eng miteinander verflochten sind, dass es künstlich wäre, zwischen beiden zu unterscheiden, und zweitens, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist. (Albert ua gg Ungarn) (T5)<br/>Anm: Veröff NL 2020,283 | ||
| Bsw 3599/10 | AUSL | 29.09.2020 |
vgl; nur: Art 34 MRK erfordert eine aktuelle Betroffenheit des Bf. durch die behauptete Konventionsverletzung. (T6)<br/>Beisatz: Keine Betroffenheit aller Nutzer von mobilen bzw festen Telefonanschlüssen sowie von Internetanschlüssen durch polizeiliche Befugnisse zur Einholung von Auskünften von Providern. (Tretter ua gg Österreich) (T7)<br/>Anm: Veröff: NL 2020,347 | ||
| Bsw 40495/15 | AUSL | 15.10.2020 |
vgl; Beisatz: Dem Angehörigen eines Verstorbenen, der vor seinem Tod von den innerstaatlichen Gerichten wegen Begehung eines schweren Drogendelikts, das durch Tatprovokation erreicht worden war, strafrechtlich verurteilt wurde, kann die Opfereigenschaft iSd Art 34 MRK zukommen, wenn er ein moralisches Interesse an einer Beschwerdeerhebung darlegen kann (hier: Versuch der Wiederherstellung des guten Rufs des Ehegatten), der Fall des Beschwerde vor dem EGMR erhebenden – in der Zwischenzeit verstorbenen – Ehegatten vor allem die Frage einer von den innerstaatlichen Gerichten anerkannten Tatprovokation und der Konsequenzen aufwirft, die aus der Feststellung einer solchen gezogen werden müssen, um die Anforderungen aus Art 6 MRK entsprechend der Auslegung des EGMR in seinem Urteil Furcht gg Deutschland (in diesem hatte der EGMR eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK festgestellt, da die von den innerstaatlichen Gerichten aufgrund der Tatprovokation des Bf vorgenommene Strafmilderung nicht ausgereicht hatte, um eine ähnliche Wirkung zu erzielen wie der Ausschluss der strittigen Beweise) zu erfüllen, und eine solche Frage über die eigenen Interessen des Angehörigen hinausgeht, da es um Fragen geht, die sich auf die Rechtsordnung und -praxis des belangten Staates beziehen. Schließlich bestand angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles im Hinblick auf die „Achtung der Menschenrechte“ auch ein allgemeines Interesse an der Prüfung der Beschwerde. (Akbay ua gg Deutschland) (T8)<br/>Anm: Veröff: NL 2020,339 | ||
Dokumentnummer
JJR_20080408_AUSL000_000BSW07170_0200000_001
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