BVwG W251 1416882-3

BVwGW251 1416882-318.2.2020

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W251.1416882.3.00

 

Spruch:

W251 1416882-3/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019, Zl. 800518610 - 190062229, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis VI. wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird insofern stattgegeben, als dieser zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 15.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Es wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthalstberechtigung erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer an einer psychogenen Depression bzw. an Depressionen durch eine Anpassungsstörung leide. Aufgrund eines Suizidversuchs, sei er in stationärer Behandlung gewesen. Er benötige psychotherapeutische Begleitung und medikamentöse Behandlung. Da weder der Beschwerdeführer noch seine Familie über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügen, könne aufgrund der schlechten medizinischen Versorgungslage (im Bereich der psychischen Erkrankungen) in Afghanistan nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung hätte. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr von der schlechten Sicherheitslage sowie der schlechten (medizinischen) Versorgungslage aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung stark betroffen, sodass eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr vorliege.

4. Nach entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2017 bis zum 15.12.2018.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 25.02.2016 sowie am 21.06.2017 von einem Landesgericht wegen Straftaten verurteilt.

6. Am 04.09.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 abs 4 AsylG ein.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte II.-V). Es wurde eine Frist von 14 Tage für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Es wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sowohl hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich als auch hinsichtlich aktueller und vollständiger Länderinformationen mangelhaft sei. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da keine ausreichenden Erhebungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich durchgeführt worden seien. Es habe sich seitdem Erkenntnis des Asylgerichtshofes die Sicherheitslage in Afghanistan nicht gebessert. Der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über keine Verwandten oder anderen Personen die ihn in Afghanistan unterstützen könnten, sodass keine Grundlage für eine Aberkennung bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über ein schützenswertes Familien- und Privatleben. Der Beschwerdeführer sei zwar straffällig geworden, er habe die Strafe jedoch verbüßt und befolge gewissenhaft seine Bewährungsauflagen. Es habe daher keine Rückkehrentscheidung erlassen werden können. Zudem sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht derart schwerwiegend, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in Höhe von "drei" Jahren als notwendig und verhältnismäßig zu erachten wäre.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Beschwerdeergänzung und legte Integrationsunterlagen vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht Dari als Muttersprache (Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2020, OZ 13, S. 7). Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch. Er versteht Dari gut, antwortet mittlerweile aber automatisch auf Deutsch bzw. sind teilweise deutsche Begriffe in den Angaben des Beschwerdeführers auf Dari enthalten (OZ 13, S. 27). Er kann sich jedoch wieder an seine Muttersprache anpassen. Der Beschwerdeführer spricht zudem Paschtu, Urdu und etwas Türkisch (AS 433; AS 658).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunduz, in der Stadt Kunduz geboren. Dort ist er gemeinsam mit seinen Eltern seinen Brüdern und seinen Schwestern aufgewachsen (OZ 13, S. 9). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zwei Jahre lang eine Schule besucht (AS 161). Er hat als Kind den Beruf des Schneiders erlernt und diesen Beruf mehrere Jahre in Afghanistan ausgeübt. Ca. Anfang 2010 ist der Beschwerdeführer in den Iran gegangen, dort hat er mit anderen Afghanen zusammengelebt und auf Baustellen gearbeitet (OZ 13, S. 8, S. 11).

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, er hat keine Kinder (OZ 13, S. 7).

Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund. Er nimmt seit mehreren Jahren keine Medikamente mehr und benötigt derzeit keine Therapie (OZ 13, S. 16-17).

1.2. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 15.06.2010 durchgehend in Österreich auf. Er ist in Österreich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 (OZ 16; Beilage ./B). Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Lenkerberechtigung, Klasse B (PKW), erworben (OZ 13, S. 13).

Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2019 bei einer Autoreinigung angestellt und verdient brutto EUR 1.870,00 pro Monat (Beilage ./D; Beilage ./i). Davor war der Beschwerdeführer teilweise nur geringfügig beschäftigt, teilweise selbständig und teilweise bezog er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. So bezog der Beschwerdeführer vom 01.06.2017 bis 26.08.2017 Arbeitslosengeld. Vom 09.08.2017 bis 13.09.2018 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe bzw. 8 Tage lag Krankengeld. Vom 14.09.2018 bis zum 01.10.2018 hatte der Beschwerdeführer eine Arbeit bei einem Transportunternehmen, vom 02.10.2018 bis zum 04.03.2019 bezog der Beschwerdeführer wieder Notstandshilfe (Beilage ./D)

Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Er ist kein Mitglied in einem Verein (OZ 13, S. 12).

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften knüpfen, manche Freundschaften bestehen bereits seit 8 bzw. 9 Jahren (OZ 13, S. 15f). Der Beschwerdeführer hat seit 31.07.2017 eine Beziehung zu einer Österreicherin. Der Beschwerdeführer und seine Freundin leben nicht im selben Haushalt, die Freundin lebt noch bei ihren Eltern. Es gibt derzeit keine konkreten Heiratspläne oder konkrete Pläne eine gemeinsame Wohnung zu nehmen. Der Beschwerdeführer übernachtet unter der Woche fast jeden Tag bei seiner Freundin. Am Wochenende übernachtet die Freundin meistens beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bekommt derzeit keine finanzielle Unterstützung von seiner Freundin, er unterstützt seine Freundin derzeit finanziell auch nicht (OZ 13, S. 15ff, S. 22ff).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seiner Hilfsbereitschaft, Verlässlichkeit und wegen seines Fleißes von seinen Nachbarn, seinem derzeitigen Arbeitgeber und seinen Freunden in Österreich geschätzt (Beilage ./A; ./B; ./E).

Der Beschwerdeführer wurde am 25.02.2016 von einem Landesgericht wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (§ 28 Abs 1 erster Fall SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 03.12.2013 447,7g Cannabiskraut mit dem Vorsatz besessen, dieses in Verkehr zu bringen. Der Beschwerdeführer hat zudem im Jahr 2011 sowie von Oktober 2012 bis Dezember 2013 insgesamt 765g Cannabiskraut mehreren Abnehmern, teils durch gewinnbringenden Verkauf, überlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2017 von einem Landesgericht wegen dem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und dem Vergehen der gefährlichen Drohung (§§ 107 Abs 1, 83 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Probezeit betreffend das Urteil eines Landesgerichts vom 25.02.2016, wurde auf fünf Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer hat am 01.02.2017 seine Ex-Freundin gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, indem er dieser nachstehende WhatsApp-Nachrichten mit folgendem Inhalt übermittelt:

"... Ich dreh eh durch. Morgen komme ich in deine Arbeit. Pass auf jetzt. Pass auf jetzt. Mit mi spielt keiner. O.k. Du kannst jemandem andren Spielen. Ich ficke dich und ich ficke die Jenny. ..." und

"... Ich ficke dich eh. Ich ficke das was du hast. Verstehst du das net. Du kannst mit jemandem anderen spielen. Aber net mit mir. Verstehst du das net ...".

Der Beschwerdeführer hat am 19.02.2017 seine Ex-Freundin in einem Lokal am Körper verletzt, indem er ihr im Zuge eines Streits einen Schlag gegen den Hinterkopf und einen Stoß versetzte, sodass diese stürzte und mit dem Hinterkopf gegen eine Glaskante schlug, wodurch sie zumindest eine Schädelprellung erlitt.

Der Beschwerdeführer übernimmt die Verantwortung für seine Straftaten aus der letzten Verurteilung nicht und ist nicht einsichtig. Er zeigt keine Reue.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

1.3.1. Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Provinz Kunduz aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

1.3.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif droht dem Beschwerdeführer, individuell und konkret, weder psychische noch physische Gewalt.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem und bekennt sich zu diesem Glauben. Der Beschwerdeführer betet und fastet aktuell nicht, er ist derzeit wenig religiös interessiert. Er ist jedoch nicht vom Islam abgefallen. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Es droht ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan diesbezüglich weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.

1.3.3. Die Eltern, Geschwister, Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers wohnen noch in Afghanistan (AS 163). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen.

Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Eigentumshaus sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Auf den landwirtschaftlichen Grundstücken werden Weintrauben angebaut. Die Familie des Beschwerdeführers beschäftigt Landarbeiter, die dieses Land bewirtschaften (AS 163). Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist durchschnittlich (AS 163).

Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Der Beschwerdeführer kann von seiner Freundin und den Eltern seiner Freundin in Österreich finanzielle Unterstützung bei einer Rückkehr nach Afghanistan erhalten. Die Freundin des Beschwerdeführers verdient pro Monat EUR 800-900. Diese zahlt weder Miete noch Betriebskosten (OZ 13, S. 25-26). Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer hat in der Stadt Kunduz gelebt, ihm sind städtische Strukturen bekannt (OZ 13, S. 7).

Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und konnte sich sowohl in Afghanistan, als auch im Iran sowie in Österreich zurechtfinden. Er kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

1.3.4. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zum bisherigen Verfahrensablauf:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Es wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthalstberechtigung erteilt.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde wie folgt begründet:

"Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 wegen "Depressionen psychogen" medizinisch/medikamentös behandelt und wurde im Februar 2013 aufgrund eines Suizidversuchs stationär medizinisch behandelt. Es wurde die Diagnose "F43.0: Akute Belastungsreaktion" gestellt und eine weitere nervenärztliche Observanz als notwendig erachtet. Laut eines Befundberichtes eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.09.2013 liegt beim Beschwerdeführer die Diagnose "Depression bei Anpassungsstörung" vor und wird die weitere psychotherapeutische Begleitung und medikamentöse Behandlung empfohlen." (AS 447)

"Diese Sicherheitslage in der Provinz Kunduz bzw. die Rückkehrsituation ist mit den individuellen und persönlichen Umständen und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen. Dazu ist festzuhalten, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist, was bereits einen Suizidversuch zur Folge hatte, und aus fachärztlicher Sicht auch aktuell eine medikamentöse/therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers empfohlen wird. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer (bzw. dessen Familie) über größere finanzielle Ressourcen verfügen würden, kann aufgrund der schlechten medizinischen Versorgungslage (im Bereich der psychischen Erkrankungen) in Afghanistan nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung hätte. Für den Beschwerdeführer in seiner spezifischen Lage bedeutet dies, dass er im Falle seiner Rückkehr von der schlechten Sicherheitslage in Kunduz sowie der (auch dort) schlechten (medizinischen) Versorgungslage aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung stark betroffen sein würde. Im Zusammenhang dieser Umstände ergeben sich bei der gebotenen Gesamtschau stichhaltige Gründe für die Annahme einer existentiellen Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr und damit die reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK." (AS 465-466)

Nach entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2017 bis zum 15.12.2018.

Am 04.09.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 abs 4 AsylG ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt:

- im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB)

- UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR)

- EASO Country Guidance zu Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)

- Bericht EASO, Afghanistan Netzwerke, Jänner 2018 (Beilage ./III)

- Anfragebeantwortung ACCORD, Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Mazar-e Scharif vom 15.01.2020 (Beilage ./IV)

- ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen, Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, vom 01.06.2017 (Beilage ./VI)

- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Christen Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan, vom 12.07.2017 (Beilage ./VII)

1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B)

Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus. (LIB, Kapitel 3)

1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21).

Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB Kapitel 21).

In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Common Analysis Afghanistan, Kapitel V).

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen (LIB, Kapitel 21).

Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (LIB, Kapitel 21).

Laut Daten der ALCS von 2016 bis 2017 sind 44,6% der afghanischen Bevölkerung - das sind 13 Millionen Menschen - sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können gemäß der Definition von UN-Habitat als Slums eingestuft werden. Der Bericht über den Zustand afghanischer Städte stellte fest, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung darstellt. Armut und Ungleichheit sind die harte Realität für etwa ein Drittel aller städtischen Haushalte (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

1.5.3 Medizinische Versorgung

Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22).

Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar. (LIB, Kapitel 22.1)

1.5.4 Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben zwischen 32 - 35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17).

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie machen etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 17.2). Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt.

1.5.5 Religionen

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16).

Es gibt viele Personen die freitags nicht beten oder während des Ramadans nicht fasten. Dies ist eine heiklere Angelegenheit in den ländlichen Gebieten, als in den städtischen Gebieten. Für das Nichtbeten des Freitagsgebetes werden solche Personen nicht bestraft und von den staatlichen Behörden nicht angewiesen, dies zu tun. Für das Nichtfasten während des Ramadans würden staatliche Behörden bzw. die Gesellschaft dem Nichtfastenden-des-Ramadan anraten und anweisen den Ramadan einzuhalten. Die Gesellschaft behandelt dies als kleine Vergehen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan, 12.07.2017, S. 5f).

Für gebürtige Muslime ist ein Leben in der afghanischen Gesellschaft möglich, ohne, dass sie den Islam praktizieren würden und auch dann, wenn sie Apostaten oder Konvertiten sind. Solche Personen sind dann in Sicherheit, wenn diese Stillschweigen bewahren. Es kann zu einer Gefährdung kommen, wenn öffentlich bekannt wird, dass diese aufgehört haben an den Islam zu glauben (Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußern, 01.06.2017, Beilage ./VI, S. 7).

Apostasie und Blasphemie stellen Kapitalverbrechen dar, bei denen Todesstrafe droht. In beiden Fällen haben die Betroffenen vor Gericht drei Tage Zeit um ihre "Tat" zu widerrufen (Beilage ./VI, S. 14).

1.5.6 Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11).

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).

Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).

1.5.7 Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19).

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1).

1.5.8 Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2).

1.5.9 Herkunftsregion des Beschwerdeführers

Kunduz:

Kunduz liegt im Norden Afghanistans. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara, Aymaq und Pashai. Die Provinz hat 1.113.676 Einwohner (LIB, Kapitel 3.19).

Die Sicherheitslage der Provinz hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Einige Distrikte stehen weitgehend oder vollständig unter der Kontrolle der Taliban. In den vergangenen Monaten sind Zellen der Islamischen Staates in der nördlichen Provinz Kunduz aufgetaucht. In Kunduz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. Bei diesen werden unter anderem auch Aufständische getötet und Luftangriffe durchgeführt. Es kam auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften (LIB, Kapitel 3.19).

Kunduz zählt zu jenen Provinzen, in denen eine "bloße Präsenz" in dem Gebiet nicht ausreicht, um ein ernstes Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen, es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an Einzelelementen erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).

Im Jahr 2018 gab es 337 zivile Opfer (105 Tote und 232 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einem Rückgang von 11% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und IEDs (LIB, Kapitel 3.19).

1.5.10 Situation für Rückkehrer/innen

In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23).

Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23).

Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23).

Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23).

Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23).

1.5.11 Urbane Zentren in Afghanistan:

Mazar-e Sharif:

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5).

Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).

Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1)

In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22).

Herat-Stadt:

Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt von Herat. Sie hat 556.205 Einwohner. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB, Kapitel 3.13).

Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).

Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1.).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, durch Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden (OZ 13, OZ 8).

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem eingeholten Altersfeststellungsgutachten (AS 47ff). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Familienstand, seiner Schulbildung, Berufsausbildung und Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zu seinen jetzigen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Angaben der Dolmetscherin (OZ 13, S. 27). Die Dolmetscherin gab nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer Dari gut versteht, dieser jedoch - aus Gewohnheit - oft auch deutsche Begriffe verwendet. Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernhame vor dem Bundesamt am 14.01.2019, auf die Frage welche Sprache er am besten spreche, an: "Dari, Paschtu, Urdu, bisschen Türkisch und Deutsch." (AS 658). Der Beschwerdeführer nannte auf die Frage nach seinen besten Sprachkenntnisse, zuerst Dari. Da der Beschwerdeführer anpassungsfähig ist und er seine Muttersprache nicht verlernt hat, geht das Gericht davon aus, dass er sich auch wieder an die sprachlichen Gegebenheiten in Afghanistan anpassen kann.

Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ca. im Jahr 2010 Afghanistan verlassen hat und nicht bereits im Alter von 15 Jahren. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung am 15.06.2010 an, dass er zwei Monate zuvor Afghanistan verlassen habe, er sei drei Wochen im Iran geblieben (AS 15). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nur einige Wochen im Iran verbracht hat und er daher erst im Jahr 2010 Afghanistan verlassen hat. Aufgrund des durchgeführten Altersfeststellungsgutachtens (AS 47) wurde das Mindestgeburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan daher verlassen als er bereits volljährig war.

Dass der Beschwerdeführer mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen, hat dort eine Ausbildung zum Schneider gemacht und dort auch als Schneider gearbeitet. Er hat auch im Iran mit anderen Afghanen gearbeitet. Er hat Afghanistan erst verlassen, als er bereits volljährig war, sodass er nach den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert wurde. Es ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, dass diese Gepflogenheiten beim Beschwerdeführer in Vergessenheit geraten seien sollen. Zudem hat der Beschwerdeführer immer noch Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 13, S. 16-17, S. 4).

2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.

Das Gericht geht jedoch davon aus, dass derzeit keine konkreten Pläne beim Beschwerdeführer und seiner Freundin bestehen, zusammen zu ziehen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er und seine Freundin gerade eine gemeinsame Wohnung im Zentrum von XXXX suchen würden (OZ 13, S. 14). Die Freundin gab jedoch an, dass sie die derzeitige Wohnaufteilung (am Wochenende beim Beschwerdeführer und unter der Woche bei der Freundin) sehr gut finde (OZ 13, S. 25) und, dass es noch keine konkreten Pläne betreffend eine gemeinsame Wohnung bestehen würden, es wäre für die Freundin sogar eine Option in XXXX zu bleiben (OZ 13, S. 25). Es sind daher für das Gericht keine konkreten Wohnungspläne erkennbar.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister sowie aus den im Akt erliegenden Urteilen der Strafgerichte.

Das Gericht geht aufgrund des persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass er keine Verantwortung für die von ihm zuletzt begangenen Straftaten übernimmt und er diesbezüglich auch keine Reue zeigt. Der Beschwerdeführer stritt mehrfach ab, dass er seine Ex-Freundin verletzt habe, die Verurteilung sei zu Unrecht geschehen. Auch hinsichtlich der Drohnachrichten betonte der Beschwerdeführer mehrmals, dass dies keine Drohungen seien. Auf Vorhalt des Gerichts, ob er den von ihm verfassten Text, aus Sicht einer Frau, nicht doch bedrohlich finde, gab der Beschwerdeführer nur ausweichend an, dass er sich vor Gericht ohnedies entschuldigt habe. Der Beschwerdeführer machte nachstehende Angaben in der mündlichen Verhandlung:

R: Hatten Sie sonst noch Probleme mit der Polizei?

BF: Ja, einmal schon noch.

R: Was ist passiert?

BF: Ich wurde angezeigt, weil jemand behauptet hat, ich hätte ihn bedroht, ich habe niemanden bedroht. Ich habe auch nichts gemacht. Meine Ex-Freundin hat mich angezeigt.

(...)

R: Haben Sie Ihrer Ex-Freundin keine WhatsApp-Nachrichten geschickt?

BF: Doch.

R: Ist Ihnen bewusst, dass Sie auch verurteilt wurden, weil Sie bedrohliche WhatsApp-Nachrichten an Ihre Ex-Freundin geschickt haben?

BF: Ich habe sie nicht bedroht, ich habe Nachrichten geschickt. Ich wollte nicht mit ihr streiten. Ihre ganze Familie, ihre Onkel sind Anwälte und Polizisten, ich habe mich auch bei ihr entschuldigt. Ich habe mich auch vor Gericht bei ihr und ihrer Familie entschuldigt. Ich wollte auch nicht mehr streiten. Es war mein Fehler.

R: Haben Sie Ihrer Ex-Freundin einen Schlag gegen den Hinterkopf gegeben?

BF: Nein. Das habe ich nicht. Ich wollte mir zuerst einen Anwalt nehmen, der mich beschützt, aber ich wollte dann vor Gericht nicht mehr streiten. Wer schlägt eine Frau?

R: Haben Sie der Frau XXXX am 01.02.2017 die in OZ12 genannte WhatsApp-Nachricht geschickt?

BF: Ja, das habe ich so geschickt, aber das ist keine Bedrohung, ich habe niemanden bedroht.

R: Finden Sie nicht, dass das eine Bedrohung ist, wenn Sie einer Frau den Text: "Ich fick dich und ich fick die XXXX . Ich fick dich eh, ich fick das was du hast." schicken?

BF: Ich habe mich vor Gericht entschuldigt. Es war mein Fehler. Ich war unter Stress." (OZ 13, S. 17-18)

Für das Gericht ist hier keine Reue oder Einsicht erkennbar. Die abschließende und ausweichende Angabe, er habe sich vor Gericht entschuldigt und er habe einen Fehler gemacht, erfolgte erst auf mehrfachen Vorhalt des Gerichts und macht nicht den Eindruck, als würde beim Beschwerdeführer tatsächlich Einsicht oder Reue vorliegen.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kunduz ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.

2.3.2. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da er nicht wisse wo seine Eltern seien, es gebe Krieg und er wisse nicht, wo er hingehen soll (OZ 13, S. 21). Aus diesen Angaben ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkret und individuell Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität drohen würde.

Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen "westlicher Lebensstil" angeeignet hätte. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Es ist auch nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten soll, dass er auf Grund seines Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre.

Es ist weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den beigezogenen Länderberichten zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa in besondere Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht festgestellt werden konnte.

Der Beschwerdeführer gab selber an, dass er sunnitischer Moslem ist (OZ 13, S. 7). Der Beschwerdeführer ist daher nicht vom Islam abgefallen. Der Beschwerdeführer gab zwar auf Befragung durch seinen Vertreter an, dass er nicht fasten und nicht beten würde, daraus lässt sich jedoch kein Abfall vom Islam oder eine gegen den Islam gerichtete Haltung erkennen - sondern lediglich ein geringes Interesse an der Religion. Die diesbezüglich fehlende Verfolgungsgefahr ergibt sich aus den Länderberichten.

2.3.3. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof. Auch hier geht das Gericht davon aus, dass den zeitlich näher zur Ausreise gelegenen Angaben ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, dass er zwei Schwestern und zwei Brüder habe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.09.2010 und vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, dass er zwei Brüder und zwei Schwestern habe (AS 161; AS 431). Dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab sieben Brüder und drei Schwestern zu haben, ist nicht nachvollziehbar (OZ 13, S. 9). Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme beim Bundesasylamt an, dass die finanzielle Lage seiner Familie durchschnittlich gewesen sei, seine Familie habe eine Landwirtschaft gehabt und Weintrauben angebaut und Landarbeiter angestellt (AS 163). Der Beschwerdeführer gab auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass seine Familie Grundstücke und ein Eigentumshaus hat und von der Landwirtschaft lebt (AS 431), sodass dies den Feststellungen zugrunde gelegt wurde.

Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer noch Kontakt zu seiner Familie hat. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass er seine Familie mit dem Telefon kontaktieren kann (As 431). Dies steht im Widerspruch zu seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wonach er keinen Kontakt mit seiner Familie habe, da diese kein Telefon besitzen würde (As 163). Die Familie des Beschwerdeführers lebt zudem in der Provinzhauptstadt Kunduz. In urbanen Zentren in Afghanistan sind (Mobil)Telefonnetzwerke vorhanden. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.01.2019 an, dass seine Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten immer noch in Afghanistan leben (AS 658, AS 660). Der Beschwerdeführer muss daher Kenntnis über den damaligen Aufenthaltsort seiner Verwandten gehabt haben, um diese Frage in dieser Weise zu beantworten. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er noch Kontakt zu einem in Afghanistan lebenden Onkel hat ("F: Haben Sie noch Kontakt zu Personen in Afghanistan? A: Ja, mit dem Onkel schon."). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er vor drei Jahren mit seinem Onkel das letzte Mal telefoniert habe, sein Onkel sei in Pakistan gewesen, zu seinen Eltern habe er 2013 den letzten Kontakt gehabt (OZ 13, S. 10). Diese Angaben sind nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt in Einklang zu bringen. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer zu seiner Familie keinen Kontakt mehr haben sollte. So gab er in der Verhandlung an, dass er über einen Onkel in London den Kontakt zu einem Onkel in Pakistan habe herstellen können. Es ist daher nicht ersichtlich aus welchem Grund der Beschwerdeführer zu seiner Kernfamilie keinen Kontakt haben sollte. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan verlieren. Die Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihren nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa geht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, dass sie keine lebenden Verwandten mehr haben bzw. keinen Kontakt mehr zu diesen haben. Der Faktor der geografischen Nähe verliert durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile universell geworden, digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Das Gericht geht aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Kontakt mit seiner Familie und aufgrund der Länderberichte davon aus, dass der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan hat.

Die Feststellungen zur finanziellen Unterstützungsfähigkeit seiner Freundin, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Freundin in der mündlichen Verhandlung (OZ 13, S. 25-27). Die Freundin gab nachvollziehbar an, dass sie und ihre Eltern den Beschwerdeführer, auch wenn dieser nach Afghanistan zurückkehren würde, finanziell unterstützen würden. Die Freundin hat ein eigenes Einkommen und zahlt weder Miete noch Betriebskosten, sodass auch eine Unterstützungsfähigkeit gegeben ist.

Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten.

Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu können. Der Beschwerdeführer konnte sich sowohl im Iran als auch in Österreich zurechtfinden. Er wird aufgrund seiner Verlässlichkeit und seines Fleißes von Nachbarn und Arbeitgeber auch sehr geschätzt. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

2.3.4. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert.

Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre lang eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung als Schneider in Afghanistan sowie über Arbeitserfahrung im Iran und in Österreich. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer kann von seiner Freundin und deren Familie finanziell unterstützt werden. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

2.4. Zum bisherigen Verfahrensablauf:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2013. Der Verwaltungs- und Gerichtsakt ist nachvollziehbar und unbedenklich und konnte somit den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.1.1. §§ 8, 9 und 11 AsylG lauten auszugsweise:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn,

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; (...)

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11 (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

3.1.2. Judikatur

Zum subsidiären Schutz:

Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Zur innerstaatlichen Fluchtalternative:

Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legale zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).

Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren (persönlichen Umstände des Betroffenen, die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben) ab. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).

Zu den Aberkennungstatbeständen:

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0381).

Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert habt, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (VwGH Ra 2019/14/0153). Bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) dürfen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind daher nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind.

3.1.2. Der Asylgerichtshof erkannte dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 16.12.2013 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, da dieser damals an einer psychischen Erkrankung litt und weder er noch seine Familie über finanzielle Ressourcen verfügten. Der Asylgerichtshof ging aufgrund dieser Umstände davon aus, dass der Beschwerdeführer von der schlechten Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage stark betroffen sein würde.

Es hat sich seit den letzten Jahren der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers stark gebessert. Es liegt beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung mehr vor, er ist weder auf Medikamente noch auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen, er kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen und sein Einkommen selber erwirtschaften. Bei psychischen Erkrankungen ist zu beachten, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung des Sachverhaltes erst dann vorliegt, wenn sich seit mehreren Jahren eine ausreichende Stabilisierung zeigt, da eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bei psychischen Erkrankungen bestehen kann. Dies ist hier der Fall, da seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im Jänner 2017, bereits drei Jahre vergangen sind und beim Beschwerdeführer seit einigen Jahren keine psychische Erkrankung mehr vorliegt. Die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers ist daher mittlerweile ausreichend stabilisiert um eine wesentliche und nachhaltige Änderung des Sachverhaltes darzustellen.

Es hat sich auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan wesentlich und nachhaltig geändert. Der Asylgerichtshof ging im Erkenntnis vom 16.12.2013 davon aus, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie über größere finanzielle Ressourcen verfügen würden und der Beschwerdeführer daher von der Versorgungslage stark betroffen wäre (AS 466). Der Beschwerdeführer hat seit Sommer 2017, sohin seit einem Zeitpunkt nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, eine Freundin. Diese Freundin und deren Familie würden den Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen. Die Freundin des Beschwerdeführers hat ein eigenes Einkommen und muss weder Miete noch Betriebskosten bezahlen. Es sind daher ausreichend finanzielle Ressourcen für den Beschwerdeführer vorhanden, sodass auch diesbezüglich eine wesentliche und nachhaltige Änderung vorliegt.

3.1.3. Es liegt daher eine wesentliche und nachhaltige Änderung des Sachverhaltes vor. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn des § 9 Abs 1 Z 1 2. Fall AsylG vor.

Zu prüfen bleibt daher ob sonstige Gründe für die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bestehen, die einer Aberkennung gemäß § 9 AsylG entgegenstehen.

3.1.4. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist.

3.1.5. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat Stadt und Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat und Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.

Der gesunde Beschwerdeführer ist anpassungsfähig, jung und erwerbsfähig. Er verfügt sowohl in Österreich als auch in Afghanistan bzw. im Iran über umfangreiche Berufserfahrung. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er spricht zwei Landessprachen. Er kann seine Dari Sprachkenntnisse auch wieder verbessern. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert. Er kann sich eine einfache Unterkunft suchen, einer Arbeit nachgehen und sich nach kurzer Zeit auch selber in Afghanistan erhalten. Ihm sind städtische Strukturen in Afghanistan bekannt, sodass er sich in Mazar-e Sharif und Herat innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen kann. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Vulnerabilität mehr vor. Er kann sich mit finanzieller Unterstützung durch seine Freundin und deren Familie eine Existenz in Mazar-e Sharif oder Herat aufbauen.

Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.

3.1.6. Den EASO-Guidelines ist zu entnehmen, dass für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet wird, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen.

Lediglich bei Rückkehrern, welche außerhalb Afghanistans aufwuchsen oder lange Zeit im Ausland gelebt haben, definiert EASO eigene, strengere Prüfkriterien, wonach in diesen speziellen Einzelfällen neben dem Alter, dem Geschlecht, dem Familienstatus, dem Gesundheitszustand, den vorhandenen Ausbildungen, dem beruflichen Hintergrund, der Selbstständigkeit und Kenntnis von kulturellen und landestypischen Gegebenheiten auch das Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerkes von Relevanz sein könnte (VwGH vom 17.09.2019 Ra 2019/14/0160; VwGH vom 17.12.2019 Ra 2019/18/0405).

Selbst bei Beachtung dieser strengeren Prüfkriterien ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner hohen Anpassungsfähigkeit, seiner Selbstständigkeit, seiner Kenntnis über die kulturellen und landestypischen Gegebenheiten, aufgrund seiner Berufserfahrung und durch finanzielle Unterstützung durch seine Freundin auch ohne soziales Netzwerk in Herat oder Mazar-e Sharif ansiedeln kann. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor.

Auch den aktuellen UNHCR Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in den Städten Mazar-e Sharif und Herat vorhanden.

3.1.7. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist ihm eine Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar ist.

3.1.8. Die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

3.2.1. § 8 Abs 4 AsylG lautet:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.2. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG gewährt, ist von der gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden. § 8 Abs 4 AsylG behandelt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, sofern die Voraussetzungen hierfür weiterhin vorliegen (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).

3.2.3. Wie bereits oben ausgeführt, war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Es liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vor. Es war daher der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesamt abzuweisen.

3.2.4. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG

3.3.1. § 57 Abs 1 AsylG lautet auszugsweise:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (...),

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,

2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (...).

3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.3. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung

3.4.1. § 52 FPG, § 9 BFA-VG, und §§ 58 Abs 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn,

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).

3.4.3. Der Beschwerdeführer hat seit zweieinhalb Jahren eine Freundin in Österreich. Er sieht seine Freundin fast täglich, entweder übernachtet er bei ihr oder sie bei ihm, es besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer führt seinen eigenen Haushalt, die Freundin wohnt noch bei ihren Eltern. Es besteht auch kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin, er ist von dieser finanziell nicht abhängig, sie ist auch nicht vom Beschwerdeführer finanziell abhängig. Der Beschwerdeführer und seine Freundin sind nicht verlobt, es gibt auch keine konkreten Heiratspläne. Es gibt derzeit auch keine konkreten Pläne zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin, zusammen zu ziehen und einen gemeinsamen Haushalt zu gründen. Es liegt weder eine Wohngemeinschaft noch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Es fehlt daher hier die für ein Familienleben erforderliche Beziehungsintensität.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.4.4. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit 15.06.2010 in Österreich auf. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.12.2013 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Nach entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2017 bis zum 15.12.2018. Der Beschwerdeführer verfügt daher über einen legalen Aufenthalt in Österreich von ca. neuneinhalb Jahren.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer geht seit Oktober 2019 in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Davor war der Beschwerdeführer teilweise nur geringfügig beschäftigt, teilweise selbständig und teilweise bezog er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Er bezog Notstandhilfe auch über größere Zeiträume. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner ehrenamtlichen Arbeit nach.

Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern knüpfen können, diese Freundschaften bestehen schon seit vielen Jahren. Er hat auch zu seinem Arbeitgeber und zu den Eltern seiner Freundin ein gutes Verhältnis. Er ist seit zweieinhalb Jahren in einer Beziehung in Österreich, jedoch gibt es keine konkreten Heiratspläne oder Pläne einen gemeinsamen Haushalt zu gründen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch eine Landessprache als Muttersprache und hat einen großen Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat, nämlich seine Eltern, Geschwister, Tanten und Onkeln.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit gegenüber.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.02.2016 von einem Landesgericht wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (§ 28 Abs 1 erster Fall SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 03.12.2013 447,7g Cannabiskraut mit dem Vorsatz besessen, diese in Verkehr zu bringen. Der Beschwerdeführer hat zudem im Jahr 2011 sowie von Oktober 2012 bis Dezember 2013 insgesamt 765g Cannabiskraut mehreren Abnehmern, teils durch gewinnbringenden Verkauf, überlassen.

Es besteht ein besonders hohes Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität. Zudem ist der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer mit Suchtmitteln gehandelt hat (2011 sowie von Oktober 2012 Dezember 2013) als besonders lang und die gehandelte Menge an Suchtgift als besonders hoch zu werten. Auch wenn die Taten bereits vor sieben Jahren begangen wurden, besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden die mit Suchtmitteln handeln.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2017 von einem Landesgericht wegen dem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und dem Vergehen der gefährlichen Drohung (§§ 107 Abs 1, 83 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Probezeit betreffend das Urteil eines Landesgerichts vom 25.02.2016, wurde auf fünf Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer hat am 01.02.2017 seine Ex-Freundin gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht. Ca. zwei Wochen nach diesen Drohungen hat der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin im Zuge eines Streites einen Schlag gegen den Hinterkopf und einen Stoß versetzt, sodass diese stürzte und mit dem Hinterkopf gegen eine Glaskante schlug, wodurch diese zumindest eine Schädelprellung erlitt.

Es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten gegen Frauen. Hier kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer während offener Bewährungszeit straffällig wurde. Der Beschwerdeführer hat seine Ex-Freundin zunächst per Whats-App bedroht und diese ca. zwei Wochen später tätlich angegriffen. Es ist von einer höheren Gewaltbereitschaft beim Beschwerdeführer auszugehen. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Verantwortungsübernahme oder Reue für seine Taten in der mündlichen Verhandlung gezeigt.

3.4.5. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG erforderlich machen würden.

Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Aberkennungsverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

3.4.6. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung

3.5.1. §§ 52 Abs 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

Rückkehrentscheidung

§ 52 (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

3.5.3. Die Voraussetzungen des § 50 Abs 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs 1 AsylG.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht ist nur dann wohlbegründet, wenn diese im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.5.4. Es konnte keine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat vor dem Asylgerichtshof seine Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten zurückgezogen. Im hier gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer nur pauschal an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da dort Krieg herrsche und er nicht wisse, wo sich seine Eltern aufhalten (OZ 13, S. 21). Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als "verwestlicht" angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis, II. 13).

Der Beschwerdeführer ist auch nicht vom Islam abgefallen oder tritt kritisch oder ablehnend dem Islam gegenüber auf. Es gibt gerade in urbanen Zentren viele Personen die freitags nicht beten oder während des Ramadans nicht fasten. Es ist daher auch diesbezüglich kein Verfolgungsrisiko beim Beschwerdeführer zu erkennen.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan droht.

3.5.5. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt.

3.5.6. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.

3.5.7. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen.

3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Ausreisefrist

3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (...)

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

3.6.2. Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

3.6.3. Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

3.7. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides - Einreiseverbot

3.7.1. § 53 FPG lautet auszugweise:

Einreiseverbot

§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (...)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.7.2. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Suchtmittelvergehen stellen ein besonderes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

3.7.3. Hinsichtlich der Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz ist auszuführen, dass das Gewicht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers aufgrund der großen Menge des verkauften Suchtgiftes, des langen Tatzeitraums und des Vorliegens eines Vorsatzdeliktes keinesfalls als gering zu werten ist. Es besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel im Bundesgebiet. Hinsichtlich der begangenen Körperverletzung und der gefährlichen Drohung ist auszuführen, dass auch hier Vorsatzdelikte vorliegen, der Beschwerdeführer nicht reumütig ist und er nicht bereit ist Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Er wurde zudem innerhalb offener Probezeit straffällig. Es besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten gegen Frauen. Stellt man hier das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der straffällige Beschwerdeführer eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, dass sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zurückstehen muss.

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.

3.7.4. Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu, nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden.

Der Beschwerdeführer ist wegen Verbrechen und Vergehen gegen das SMG vorbetraft.

Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten, insbesondere im öffentlichen Raum. Suchtmittelvergehen stellen ein besonderes Fehlverhalten dar. Das Gericht berücksichtig hier jedenfalls, dass die Verurteilung im Jahr 2016 erfolgte und als Tatzeitraum das Jahr 2011 bzw. Delikte im Zeitraum von Oktober 2012 bis Dezember 2013 herangezogen wurden. Sowohl die Verurteilungen als auch die Tatzeiten liegen mehrere Jahre zurück. Dennoch ist von einem besonders langen Tatzeitraum als auch von hohen Mengen an Suchtmitteln auszugehen.

Der Beschwerdeführer machte jedoch betreffend die Straftaten gegen das SMG den Eindruck, dass er das Unrecht dieser Taten mittlerweile einsieht, eine mehrjährige Wohlverhaltensperiode vorliegt und sowohl die Bewährungshilfe als auch die jetzige Beziehung zu seiner Freundin einen positiven und stabilisierenden Einfluss auf den Beschwerdeführer haben.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2017 von einem Landesgericht wegen dem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und dem Vergehen der gefährlichen Drohung verurteilt. Er hat seine Ex-Freundin am 01.02.2017 bedroht und diese am 19.02.2017 im Zuge eines Streites verletzt.

Es besteht auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalttaten gegen Frauen.

Eine besondere Reumütigkeit oder Tateinsichtigkeit war für das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung betreffend diese Straftaten nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine Tateinsicht und auch keine Reue zeigt und er diese Taten bagatellisiert. Zum einen bestritt der Beschwerdeführer die Körperverletzung begangen zu haben, zum anderen behauptete er, dass tatsächlich keine Bedrohung vorgelegen hätte, da er die von ihm verfassten Nachrichten nicht bedrohlich empfinden würde und diese nicht als Bedrohung zu verstehen wären. Dabei fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin nur kurze Zeit nach Versenden der Drohnachrichten angegriffen und verletzt hat, er also die Drohungen nach nur kurzer Zeit verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer wurde auch während offener Probezeit straffällig. Auch wenn diese Taten mittlerweile vor drei Jahren gesetzt wurde, kann aufgrund der Verübung von Straftaten während einer offenen Probezeit und insbesondere wegen der fehlenden Reue und Einsicht des Beschwerdeführers insgesamt keine positive Prognosebeurteilung des Beschwerdeführers erfolgen.

Es ist insgesamt nicht von einem erfolgreichen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer, sondern von einer höheren Gewaltbereitschaft und einer mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung auszugehen.

Es wurde vom Bundesamt bei einem Rahmen von bis zu 10 Jahren ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt. Es wurde daher der mögliche rechtliche Rahmen zur Gänze ausgeschöpft. Dabei ist jedoch die mittlerweile stabile Beziehung des Beschwerdeführers in Österreich und das längere Zurückliegen der Straftaten stärker zu berücksichtigen. Auf der einen Seite sind eine längere Wohlverhaltensphase betreffend die Straftaten gegen das SMG und seine privaten Interessen in Österreich, nämlich die Aufrechterhaltung seiner derzeitigen Beziehung, zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist eine mangelnde Tateinsicht bei Gewaltdelikten gegen Frauen, das Begehen von Straftaten in der Probezeit, die Schwere der Verstöße gegen das SMG sowie eine mangelnde Achtung der österreichischen Rechtsordnung ebenfalls zu berücksichtigen.

In Gesamtabwägung aller Umstände erachtet das Gericht die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 4 Jahren als angemessen.

3.7.5. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben und das Einreiseverbot mit insgesamt 4 Jahren festzusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte