BVwG W235 2135965-1

BVwGW235 2135965-110.10.2017

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W235.2135965.1.00

 

Spruch:

W235 2135965-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zl. 1103644103-160141844, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste gemeinsam mit seinem (volljährigen) Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.

 

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seinem Reiseweg angab, dass er vor ca. sechs Monaten aus Afghanistan ausgereist sei und die folgenden sechs Monate im Iran verbracht habe. Dann sei er schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland und von dort aus über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gefahren, wo er Behördenkontakt gehabt habe. In der Folge sei er von Kroatien aus über Slowenien nach Österreich gelangt. Über seinen Aufenthalt in den genannten EU-Ländern gab der Beschwerdeführer an, dass er die Länder nur durchquert und nicht viel mitbekommen habe. Um Asyl habe er in keinem anderen Land angesucht. Jetzt sei sein Zielland Österreich, weil die Leute in Österreich so nett seien.

 

Im Akt befindet sich eine Einreiseverweigerung nach Deutschland vom 27.01.2016, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion XXXX .

 

1.3. Am 16.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.

 

Mit Schreiben vom 30.05.2016 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublinbehörde mit, dass dieses Aufnahmegesuch durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert worden war.

 

1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 27.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird.

 

1.5. Am 31.08.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er keine Krankheiten, sondern nur eine Sehschwäche habe. Medikamente nehme er nicht ein. An dieser Sehschwäche leide er schon sehr lange. Bei einem Arzt sei er in Österreich nicht gewesen, habe jedoch einen Termin vereinbart. In Österreich lebe ein Cousin von ihm, der ihn auch unterstützen würde. Dafür bestehe jedoch keine Notwendigkeit. Ein weitschichtiger Verwandter sei auch noch hier. Der Cousin wohne in Wien; das Geburtsdatum kenne der Beschwerdeführer nicht. Im gemeinsamen Haushalt habe er mit seinem Cousin nie gelebt.

 

In Österreich habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sondern nur weiterreisen wollen. In Deutschland seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich zurückgeschoben worden. In Kroatien sei er nicht lange gewesen, sondern nur durchgereist. Kroatien habe er verlassen, weil von dort alle weitergereist seien und außerdem sei das Ziel ein anderes Land gewesen. Verfolgt oder bedroht habe man ihn in Kroatien nicht. Er habe auch nicht um Hilfe oder Unterstützung bei einer Menschenrechtsorganisation ersucht, da er höchstens eine Stunde in Kroatien verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe in Kroatien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er gedacht habe, seine Zukunft sei hier besser als in Kroatien. Den nunmehrigen Antrag stelle er erst jetzt – nachdem er von Deutschland nach Österreich zurückgeschoben worden sei – in Österreich, da er zum damaligen Zeitpunkt noch habe weiterreisen wollen. Zur geplanten Außerlandesbringung nach Kroatien gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Kroatien wolle. Er wolle hier bleiben und habe auch das Diplom eines Kampfsportes, den er in Österreich weiter ausüben wolle.

 

Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hierzu keine Stellungnahme abgeben und auch die aktuelleren Länderfeststellungen nicht haben wolle.

 

Neben seiner Tazkira legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung vor.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

 

Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der an keinen Krankheiten leide und auch keine Medikamente einnehme. Am 16.03.2016 sei ein Aufnahmegesuch an Kroatien gestellt und am 30.05.2016 sei der kroatischen Dublinbehörde mitgeteilt worden, dass die Zuständigkeit auf Kroatien übergegangen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seit der Einreise in die Europäische Union das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe. Auch das Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers, der mit ihm gemeinsam eingereist sei, sei wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen worden. Sein Cousin befinde sich in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Kroatien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre bzw. diese zu erwarten hätte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Kroatien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 13 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien.

 

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde. Er habe angegeben, dass er schon sehr lange an einer Sehschwäche leide und deshalb einen Termin vereinbart habe. Zum Zeitpunkt der Einvernahme am 31.08.2016 habe er sohin lediglich einen Termin vereinbart, obwohl er schon sieben Monate lang in Österreich gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer gesundheitlich dazu in der Lage, Kampfsport zu betreiben. Ferner sei die medizinische Grundversorgung in Kroatien gegeben und könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Betreffend die Begründung des Dublin Sachverhaltes würden sich die Feststellungen aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Kroatien habe seiner Rückübernahme durch Verfristung zugestimmt. Mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten habe sein Cousin nicht erhoben werden können, sodass rückgeschlossen werden könne, dass keinerlei Kommunikation mit diesem bestehe, da der Beschwerdeführer andernfalls die genauen Personalien und den genauen Wohnsitz seines Cousin wüsste. Es habe kein schützenswertes Privatleben in der kurzen Zeit seit der Einreise des Beschwerdeführers aufgebaut werden können. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass für den Beschwerdeführer die konkrete Gefahr bestünde, dass ihm in Kroatien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Grundversorgung für Asylwerber in jeglicher Hinsicht sei in Kroatien gewährleistet.

 

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO erfüllt sei. Auch das Asylverfahren des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers sei zurückgewiesen worden, da die Zuständigkeit Kroatiens festgestellt worden sei. Es liege somit in Österreich kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor. Durch eine Ausweisung werde auch nicht in unzulässiger Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Kroatien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Kroatien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Kroatien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 27.09.2016 eine Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren bestünden. Zahlreiche Berichte würden eindeutig belegen, wieweit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Dazu finde sich nichts in den aktuellen Länderfeststellungen zu Kroatien. Die Situation für Dublin-Rückkehrer in Kroatien sei menschenrechtlich bedenklich und daher würden genug Gründe dafür sprechen, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Es gebe keinerlei Strategien im Umgang mit den Flüchtlingsströmen und sei die kroatische Regierung nicht in der Lage, die Sicherheit und Gesundheit der Ankömmlinge zu garantieren. Die Situation der Flüchtlinge in Kroatien genüge im Allgemeinen nicht den Standards, die das EU-Recht vorschreibe. Neben der Obdachlosigkeit sei das Leben von Flüchtlingen in Kroatien durch eine gravierende Armut bestimmt. Eine soziale Grundsicherung sei in Kroatien kaum existent. Die Obdachlosigkeit habe eine weitere Konsequenz, da der Nachweis eines festen Wohnsitzes Voraussetzung für den Erhalt eines Gesundheitsausweises und somit für den Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem sei.

 

Der Beschwerde beigelegt war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in der Sprache Dari, dem zu entnehmen ist (vgl. hierzu die vom Bundesamt eingeholte deutsche Übersetzung; AS 199), dass der Beschwerdeführer alle Gesetze in Österreich respektiere und sich über die Gesetze und Regeln in Österreich bestens informiert habe. Außerdem habe er viele österreichische Freunde und Bekannte. Wenn die Fingerabdrücke in Kroatien abgenommen worden seien, hätte man ihn schon vor acht Monaten nach Kroatien schicken sollen. Jetzt wäre es schwer, in Kroatien zu leben. Der Beschwerdeführer habe keine großen gesundheitlichen Probleme, er leide nur an einer "Augenkrankheit". Zwei Jahre lang habe er in Afghanistan "Free Fight" gelernt und trainiert. Er sei sicher, dass er in Zukunft große Erfolge für Österreich in "Free Fight" erreichen könne.

 

4. Am 16.11.2016 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seinem Bruder) am selben Tag auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt worden war.

 

5. Am 27.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welchem im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt wurde, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden könne, da der Beschwerdeführer die Landgrenze zwischen Kroatien und Serbien nicht illegal überschritten habe. Zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet hätten die österreichischen Behörden die Einreise von über die "Balkanroute" reisenden Menschen zum Zweck der Asylantragstellung in Österreich bzw. der Weiterreise nach Deutschland zugelassen. Die Landespolizeidirektion Steiermark habe in mehreren beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Maßnahmenbeschwerdeverfahren klargestellt, dass Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex die rechtliche Grundlage für das Handeln der Grenzkontrollorgane in Spielfeld gewesen sei. Auch hätten sich die Sicherheitsbehörden Österreichs, Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Mazedoniens auf ein gemeinsames Vorgehen betreffend den Umgang mit Flüchtlingen entlang der "Balkanroute" geeinigt. Betreffend den Beschwerdeführer liege keine Eurodac-Treffermeldung bezüglich Kroatien vor. Es sei lediglich anzunehmen, dass er die Grenze zwischen Serbien und Kroatien überschritten habe, da er im Zuge der sogenannten "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert über Griechenland und die Balkanroute nach Österreich gelangt sei. Ferner selektiere Kroatien die Flüchtlinge und sei nur Personen mit syrischer, afghanischer oder irakischer Staatsangehörigkeit die Weiterreise nach Österreich gestattet worden. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner syrischen [wohl gemeint: afghanischen] Staatsangehörigkeit und aufgrund seines artikulierten Wunsches, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, die Weiterreise nach Österreich gestattet worden. Von einer illegalen Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien könne nicht die Rede sein. Die Zuständigkeit Österreichs ergebe sich vielmehr aus Art. 14 Abs. 2 Dublin III-VO. Hilfsweise könne auch die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ins Treffen geführt werden.

 

In der Zwischenzeit habe das slowenische Höchstgericht die oben angeführten Fragestellungen zur Auslegung des Tatbestandes der illegalen Einreise dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es gehe darum zu klären, ob die Bedingung der illegalen Einreise nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO selbstständig und autonom oder aber in Verbindung mit Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2008/115/EG und Art. 5 (bzw. neu: Art. 6) Schengener Grenzkodex gegeben seien, auszulegen sei. In diesem Zusammenhang werde die Frage aufgeworfen, ob in der Fallkonstellation, im Rahmen derer Asylsuchende über die sogenannte Westbalkanroute mittels von den Behörden der Mitgliedstaaten organisierten Transiten über die Grenze zwischen Serbien und Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und durch mehrere Staaten durchreisen hätten können, um nach Österreich oder Deutschland zu gelangen, eine illegale Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorliege. Auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof habe ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet und ergänzende Fragestellungen an diesen herangetragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfe ein innerstaatliches Gericht nur dann davon ausgehen, dass ein "acte claire" vorliege, wenn es davon überzeugt sei, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten sowie auch für den EuGH selbst die gleiche Gewissheit bestehe. Ein Vorabentscheidungsurteil des EuGH habe zudem die Wirkung, dass dieses für alle Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlich sei und darüber hinaus zurückwirke. Daraus ergebe sich, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidung treffen dürfe, die dem Urteil des EuGH entgegenstehen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof habe in zwei Erkenntnissen vom 16.11.2016 festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen habe, wie sich die Ein- bzw. Durchreise durch Kroatien gestaltet habe und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die mit jenen ident oder vergleichbar seien, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde lägen. Im letzteren Fall werde vor der Entscheidung über die österreichische Zuständigkeit der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten sein. Ferner sei für das gegenständliche Verfahren zu prüfen, ob ein derartiges Abwarten nicht dem Beschleunigungsprinzip der Dublin III-VO widerspreche. Diesem Beschleunigungsprinzip folgend würden mehrere deutsche Verwaltungsgerichte davon ausgehen, dass der die Zuständigkeit prüfende Staat von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse, wenn in angemessener Frist eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auch tatsächlich möglich sei.

 

Weiters wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht dahingehend gestellt, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien für die Dauer der beim Europäischen Gerichtshof zu den Zahlen C-490/16 und C-646/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren unzulässig ist.

 

Beigelegt wurden folgende Unterlagen:

 

* Gegenschrift der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.05.2016 in einem Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Steiermark;

 

* "Joint Statement der Sicherheitsbehörden Österreichs, Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Mazedoniens vom 18.02.2016 und

 

* Slowenisches Vorabentscheidungsersuchen vom 14.09.2016, EuGH Zahl:

C-490/16 samt deutscher Übersetzung

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er am XXXX 01.2016 erkennungsdienstlich behandelt worden war. Von Griechenland aus reiste er im Zuge der Massenfluchtbewegung im Jänner 2016 über die sogenannte "Westbalkanroute" über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich ein, wo er am 28.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.03.2016 ein Aufnahmegesuch an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 30.05.2016 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

 

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

 

Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an einer Sehschwäche, die ihn jedoch in keiner Weise in seinem Leben beeinträchtigt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind.

 

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Im Verfahren des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers ist mit heutigem Datum eine gleichlautende Entscheidung ergangen.

 

Am 16.11.2016 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder nach Kroatien überstellt.

 

1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

 

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurde im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

 

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

 

a). Dublin-Rückkehrer:

 

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. (AIDA 12.2015).

 

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).

 

b). Non-Refoulement:

 

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).

 

Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015).

 

Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6.2016).

 

c). Versorgung und Unterbringung:

 

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden Verfahren aber früher abgeschlossen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015).

 

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für AW. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offen Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).

 

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015).

 

Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).

 

Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).

 

[ ]

 

Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina [ ] (FRA 6.2016).

 

Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).

 

d). medizinische Versorgung:

 

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

 

Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprach- training. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Flüchtling durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Übersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das – finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture – Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet (AIDA 12.2015).

 

Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstützten Fälle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016).

 

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den oben zitieren Feststellungen zu folgen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zur gemeinsamen Reise mit seinem Bruder, zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aus dem Akteninhalt und aus der Einsicht in den hg. Akt des Bruders des Beschwerdeführers (Zl. W235 XXXX ). Die weiteren Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Griechenland sowie zur Weiterreise über Kroatien im Zuge der Massenfluchtbewegung über die sogenannte "Westbalkanroute" bis Österreich ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer zur erkennungsdienstlichen Behandlung in Griechenland.

 

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Kroatien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.

 

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

 

Die Feststellung zur seit der Kindheit bestehenden Sehschwäche, die den Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise in seinem Leben beeinträchtigt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben, in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keine großen gesundheitlichen Probleme habe (vgl. AS 199). Ferner ergibt sich diese Feststellung auch aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Da darüber hinaus keine weiteren Erkrankungen bzw. eine Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurden, war die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen gewesen.

 

Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass zwar ein Cousin von ihm seit ca. acht oder neun Jahren in Wien lebe; er kenne jedoch weder dessen Geburtsdatum noch dessen genaue Adresse. Auch bestehe keine finanzielle Abhängigkeit. Zum ebenfalls in Österreich aufhältigen "weitschichtigen Verwandten" tätigte der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben. Die weitere Feststellung zum Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in dessen Akt.

 

Letztlich ergibt sich die Feststellung zur (gemeinsam mit seinem Bruder erfolgten) Überstellung nach Kroatien am 16.11.2016 aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie aus dem gleichlautenden Bericht im Akt des Bruders des Beschwerdeführers (hg. W235 XXXX ).

 

2.2. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und (jedenfalls zum Überstellungszeitpunkt) hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

 

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die in der Einvernahme vom 31.08.2016 eingeräumte Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme zu den aktualisierten Länderfeststellungen des Bundesamtes lehnte der Beschwerdeführer ab. Wenn in der Beschwerde vom 27.09.2016 unter Verweis auf "zahlreiche Berichte" ausgeführt wird, dass in Kroatien systemische Mängel im Asylverfahren bestünden, wird diesbezüglich weder ein konkreter Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers hergestellt noch wird aufgezeigt, aus welchen Gründen diese Berichte (die im Übrigen nicht konkret benannt wurden) die tatsächliche Situation in Kroatien besser wiedergeben sollten, als die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid (die nicht nur benannt, sondern auch mit Datum und Quellenangaben versehen sind).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

 

3.2. Zu A)

 

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

 

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

 

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

 

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

 

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

 

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

 

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

 

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

 

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

 

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

 

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

 

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

 

(3) [ ]

 

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

 

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

 

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

 

Art. 17 Ermessensklauseln

 

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

 

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

 

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

 

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

 

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

 

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

 

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

 

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

 

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

 

Art 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

 

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

 

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

 

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

a) Beweismittel:

 

i. Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

 

ii. Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

 

b) Indizien:

 

i. Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

 

ii. Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

 

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

 

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

 

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

 

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

 

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12 , Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15 , Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

 

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt.

 

Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies - sofern maßgeblich - unter Berücksichtigung der (bereits oben erwähnten) Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15 , Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und in der Rechtssache C-155/15 Karim gegen Schweden.

 

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 , Ghezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahingehend auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 , Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Entscheidungen vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Verfahren C-490/16 ) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Verfahren C-646/16 ) klargestellt, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO "illegal überschritten" hat (vgl. C-646/16 , Rn 92). Art. 12 iVm Art. 2 lit. m Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Art. 12 leg. cit. vorliegt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Einreise der Drittstaatsangehörigen dulden, obwohl sie die im erstgenannten Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (vgl. C-646/16 , Rn 93).

 

Die Einreise des Beschwerdeführers, der im Zuge des Flüchtlingsstroms Anfang 2016 von Serbien über Kroatien und Slowenien erfolgte, ist daher als illegale Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO anzusehen.

 

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers daher jedenfalls in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer illegal über einen Drittstaat (Serbien) nach Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und die Zuständigkeit Kroatiens auch noch nicht erloschen ist.

 

Der Beschwerdeführer hat zwar zuvor Griechenland durchreist, hat dort jedoch keinen Asylantrag gestellt, sodass mit dem folgenden Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten nach Mazedonien dieser Durchreise nach dem Versteinerungsprinzip der Dublin III-VO, welches auf einen Sachverhalt abstellt, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung gegeben ist, keine Relevanz zukommt und angesichts der erstmaligen Asylantragstellung in Österreich vielmehr die Einreise vom Drittstaat nach Kroatien maßgeblich erscheint. Dies entspricht der ständigen Judikatur schon des Asylgerichtshofes und auch des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 (nachdem die kroatische Dublinbehörde das Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht fristgerecht beantwortet hat) Dublin III-VO ergibt.

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

 

Wenn im Schriftsatz vom 27.12.2016 unter Verweis auf das Beschleunigungsprinzip der Dublin III-VO ausgeführt wird, dass der die Zuständigkeit prüfende Staat von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse, wenn in angemessener Frist eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auch tatsächlich möglich sei, wird hierbei übersehen, dass der Beschwerdeführer (und sein Bruder) bereits am 16.11.2016 nach Kroatien überstellt wurden. Aufgrund der bereits erfolgten Überstellung geht sohin der Hinweis auf das Beschleunigungsprinzip der Dublin III-VO ins Leere.

 

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

 

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

 

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12 , Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

 

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 , N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11 , Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen.

 

3.2.4.2. Betreffend seinen kurzen, ca. ein- bis zweistündigen Aufenthalt in Kroatien brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht lange in Kroatien gewesen sei. Er sei lediglich durchgereist. Ferner sei sein Ziel ein anderes Land gewesen. In Kroatien sei er weder verfolgt noch bedroht worden. Er habe in Kroatien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er gedacht habe, dass seine Zukunft hier besser wäre als in Kroatien.

 

Festzuhalten ist somit, dass kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind.

 

Ein konkretes, detailliertes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf afghanische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.

 

Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich; dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber, in denen auch internationale und nationale Organisationen anwesend sind, die die Asylwerber im täglichen Leben unterstützen. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung.

 

Aufgrund des zuletzt großen Flüchtlingsstroms von Migranten, die über Serbien Richtung Kroatien unterwegs waren, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten errichtet. Dort wird mit Hilfe des Roten Kreuzes und von UNHCR die Hilfe koordiniert. Man kümmert sich insbesondere um Vulnerable und Familien. Die medizinische Versorgung in diesem temporären Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGOs zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Auch die europäische Grundrechtsagentur hat sich über die Unterbringung und Betreuung in Kroatien zufrieden geäußert.

 

Der Beschwerdeführer hat in Kroatien noch keinen Asylantrag gestellt, sondern sich dort nur kurz aufgehalten und hat daher auch noch nicht damit rechnen können, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien nicht entsprechend versorgt und untergebracht wurde, ergeben sich aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in einem Revisionsverfahren aufgrund von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten über Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre (vgl. VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069).

 

Letztlich ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er gedacht habe, seine Zukunft sei in Österreich besser als in Kroatien, generell darauf zu verweisen, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abzulehnen, um dann – nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates – kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Zielstaat) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert, unterlaufen wäre.

 

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.

 

3.2.4.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).

 

Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer leidet bereits seit seiner Kindheit an einer Sehschwäche, die ihn jedoch in seinem Leben in keiner Weise beeinträchtigt, was jedenfalls kein Überstellungshindernis aus gesundheitlichen Gründen darstellt bzw. dargestellt hat. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Kroatien ein Recht auf eine medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlungen von Krankheiten und psychischen Störungen haben, wobei NGOs und private Helfer auch Fälle nicht dringender medizinischer Behandlung unterstützen.

 

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnten. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass anlässlich einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, was offensichtlich – der Beschwerdeführer wurde ja bereits nach Kroatien überstellt – nicht erforderlich war, wie sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.11.2016 ergibt.

 

3.2.4.4. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

 

3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

 

3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

 

3.2.5.2. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein. Da im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers eine gleichlautende Entscheidung getroffen wurde bzw. die Überstellung nach Kroatien erfolgt ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung dahingehend, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Zu dem in Österreich aufhältigen Cousin (sowie zu dem ebenfalls erwähnten "weitschichtigen Verwandten") besteht jedenfalls – mangels Intensität – kein schützenswertes Familienleben und stellt daher die Überstellung nach Kroatien keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Kampfsport ausübt, ist nicht ausreichend, um als außergewöhnliche Integrationsmaßnahme bezeichnet werden zu können. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

 

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. zehn Monaten (von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Kroatien) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

 

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

 

3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

 

Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Kroatien überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

 

3.2.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

 

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

 

3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor bzw. war bereits aus den oben aufgezeigten Gründen dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien für die Dauer der beim Europäischen Gerichtshof zu den Zahlen C-490/16 und C-646/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren unzulässig ist, nicht näher zu treten, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages bereits nach Kroatien überstellt worden war.

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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