FPG §11a Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W232.2168710.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.07.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/0370/2017, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.04.2017, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG 2005 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 30.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Österreichischen Botschaft Damaskus mit einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 27.02.2017 zusammengefasst mit, dass nach Prüfung der Sachlage die "Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich" sei.
Nach Gewährung eines Parteiengehörs wies die Österreichische Botschaft Damaskus mit Bescheid vom 04.04.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0370/2017 den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm 35 AsylG 2005 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde.
In der Folge erließ die ÖB Damaskus mit Bescheid vom 17.07.2017 eine Beschwerdevorentscheidung mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 22.08.2017 wurde der Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakten übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 07.09.2017 einen Mängelbehebungsauftrag, da der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel innerhalb zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 30.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.
Trotz Mängelbehebungsauftrag wurden folgende vorgelegte Unterlagen nicht in deutscher Übersetzung angeschlossen:
- Certificate of Marriage
- Certificate of Marriage Confirmation
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und sind unbestritten geblieben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 11 und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 11a FPG 2005 hat der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm/ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
Es handelt sich bei dem der Beschwerdeführerin übermittelten Verbesserungsauftrag vom 07.09.2017, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen wären, um einen konkreten Vorhalt und hatte diese Gelegenheit, die Mängel zu beheben.
Nachdem die Beschwerdeführerin trotz begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung nicht nachgekommen ist und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen um nicht offensichtlich um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in § 11a Abs. 1 FPG 2005 für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
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