BVwG W229 1439337-1

BVwGW229 1439337-19.7.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W229.1439337.1.00

 

Spruch:

W229 1439337-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Seine Muttersprache sei Dari. Er beherrsche auch Pashtu und Englisch in Wort und Schrift. Seine Familie habe ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück. Seine Familie lebe von der Landwirtschaft. Er habe die Grundschule in XXXX von 1997 bis 2009 und die Universität von 2011 bis 2012 in Kabul besucht. Er habe zuletzt neben dem Studium als Trainer für Englisch in einem Kurs gearbeitet. Er habe seine Heimat vor ca. dreieinhalb Monaten von Kabul aus verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran nach Griechenland, von wo er nach Österreich gelangt sei.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die letzten drei Jahre in Kabul in einem Kurs mit dem Namen "XXXX" Englisch unterrichtet habe. Dieser Kurs sei von einer Dame namens XXXX aus Kanada unterstützt worden. Es habe ein Gerücht gegeben, dass die Menschen, die in diesem Kurs arbeiten, Christen geworden seien und für das Christentum missionieren würden. Aus diesem Grund sei sein Vater drei Mal von den Taliban aus ihrem Dorf mitgenommen worden. Sein Vater sei einmal von einer Person mit dem Namen XXXX und die anderen zwei Male von den Taliban mitgenommen worden. Aus Angst vor den Taliban habe sein Vater seine Ausreise organsiert. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass die Taliban ihm etwas antun könnten.

3. Bei der Einvernahme am 15.11.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Ghazni, XXXX, geboren und habe dort im Dorf XXXX, Stadtteil XXXX mit seinen Eltern, einer Schwester und zwei Brüdern in einem Haus, welches im Eigentum seines Vaters gestanden habe, bis zum Abschluss der zwölften Schulstufe gelebt. Sein Vater habe die Grundstücke, die sie besessen haben, bewirtschaftet. Im Jahr 1388 (= 2009/2010) habe er die Schule abgeschlossen und die Aufnahmeprüfung der Universität in Kabul gemacht. Er habe sich für Pharmazie entschieden und zwei Jahre lang in Kabul studiert. Er sei am Anfang des dritten Jahres gewesen, als er die Uni nicht mehr besuchen habe können. In Kabul habe er ein Zimmer gemietet. Er habe in Kabul studiert und gleichzeitig Englisch unterrichtet. Er habe mit dieser Tätigkeit begonnen, als er nach Kabul gekommen sei und habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Seine Eltern hätten ihn in Kabul nicht besucht.

Sein Vater sei einige Male gekommen, aber nicht nur um ihn zu sehen,

sondern beispielsweise wegen einer Trauerfeier oder um einen

Bekannten zu sehen. Es seien Bekannte aus ihrer Ortschaft. Er habe

keinen regelmäßigen Kontakt während des Aufenthaltes in Kabul zu

seinen Eltern gehabt. Das Telefon funktioniere dort nicht. Er habe

seine Familie vor der Ausreise gesehen. Davor sei sein Vater wegen

einer Trauerfeier in Kabul gewesen, 1390 (= 2011/2012), im achten

oder neunten Monat (= 23.10 bis 21.10.2012).

Zum Fluchtgrund gab er näher an, er habe als Englischlehrer im Institut New Star unterrichtet. Es sei ein Sprachkurs gewesen. Die Voraussetzung, damit man als Englischlehrer arbeite, sei, dass man die 12. Schulstufe abgeschlossen habe. Er habe Englisch auf einem Niveau unterrichtet, dass man im zweiten Level richtig Gespräche führen könne. Der Organisator sei ein Mann namens XXXX gwesen. Er habe das als Privatperson organisiert. Der Organisator habe für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet, er wisse aber nicht für welches. Der Beschwerdeführer sei aus einem Dorf, wo sie von Paschtunen umzingelt seien. Die Paschtunen seien aufgrund der Vergangenheit ihnen gegenüber nicht gut gesinnt. Im Englischkurs sei eine Kanadierin namens Lisley gewesen. Er wisse nicht, zu welcher Organisation sie gehört habe. Sie habe sie unterstützt. Am Tag der Abschlussfeier habe sie die Zertifikate verteilt. Es habe sich dabei um das Diplom der XXXX gehandelt. Es seien Gerüchte in Kabul herumgegangen, dass in dem Institut alle Christen geworden seien. Diese Gerüchte seien bis zu seinem Dorf durchgedrungen, weshalb sein Vater zwei Mal mitgenommen worden sei. Die Leute seien auch ein drittes Mal gekommen. Sein Vater habe flüchten können und sie hätten das Dorf verlassen. In Kabul sei er auf dem Weg nach Hause von fünf jungen Männern angehalten und geschlagen worden. Ihr aller Leben sei in Gefahr gewesen. Die Gerüchte seien Ende 1389 (2010) in die Welt gesetzt worden. Damals seien ca. 15 Personen zum Christentum konvertiert. Drei der Konvertiten seien bei diesem Kurs gewesen.

Sein Vater sei das erste Mal Ende 1389 (= 2010) bedroht worden. Das

zweite Mal sei er 15 Tage vor dem Jahreswechsel zum Jahr 1392 (=

21.03.2013) mitgenommen worden. Einen Monat und 15 Tage nach der zweiten Mitnahme seien sie das dritte Mal gekommen. Das erste Mal sei sein Vater von einem Paschtu sprechenden Mann namens Batsh-e-Baz mitgenommen worden. Er sei ein mächtiger Mann. Das zweite Mal sei er mit dem Motorrad zum Bazar unterwegs gewesen und von unbekannten bewaffneten Männern angehalten worden. Sie hätten sich als Taliban vorgestellt. Sein Vater sei mitgenommen worden, weil er ihn den Leuten übergeben hätte sollen. Er sei weder persönlich bedroht worden noch habe er persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt. In Kabul sei er von fünf Personen am Abend geschlagen worden, weil ihm unterstellt worden sei, er würde die christliche Lehre verbreiten. Er habe die Männer nicht gekannt und es sei auf dem Weg nach Hause gewesen. Er könne das genaue Datum nicht angeben, aber es sei im Jahr 1390, im achten Monat (= 23.10 bis 21.12.2011) gewesen. Er sei bei der Polizei gewesen und habe Anzeige erstattet. Er sei gefragt worden, ob er diese Männer kenne. Er habe gesagt, dass es unbekannte Männer gewesen seien.

Es habe kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben. Er habe nicht die Absicht gehabt seine Heimat zu verlassen, sein Vater habe ihn dazu gedrängt. Die Taliban hätten von seinem Vater gewollt, dass er ihn ihnen übergebe. Er wisse nicht, was sie wollten. Es sei schon eine Straftat, wenn man mit Ausländern zusammenarbeite. Sie hätten gedacht, dass er die christliche Lehre unterrichte. Wenn sein Vater ihn nicht zur Ausreise gedrängt hätte, hätte er ständig seinen Wohnort wechseln müssen. Nachdem sein Vater das zweite Mal mitgenommen worden sei, habe er seine Tätigkeit beendet.

Über Vorhalt, dass die erste Mitnahme seines Vaters 2010 stattgefunden habe und er 2013 ausgereist sei, gab er an, er habe vorhin gesagt, dass ihn die fünf Männer geschlagen hätten. Über Vorhalt, dass sich nach seinen Angaben dieser Vorfall eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe, antwortete er, in diesem Zeitraum sei auch der Kursleiter angegriffen worden. Er sei nicht nach dem Vorfall ausgereist, weil er nie die Absicht gehabt habe, seine Heimat zu verlassen. Nachdem sein Vater das zweite Mal mitgenommen worden sei und ein drittes Mal einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei, habe er ihm verdeutlicht, dass sein Leben auch in Gefahr sei. Er habe den Vorfall, wonach er geschlagen worden sei, auch im Rahmen der Erstbefragung gesagt. Er habe das nach Rückübersetzung nicht beanstandet, weil es kurz gehalten worden sei. Er habe die Fragen, die ihm gestellt worden seien, beantwortet. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung ausgeführt habe, dass sein Vater drei Mal mitgenommen sei, gab er an, er habe nur gesagt, dass es drei Vorfälle gegeben habe. Er sei zwei Mal mitgenommen worden und beim dritten Mal seien sie nicht erfolgreich gewesen. Über wiederholten Vorhalt, dass zwei Mal angeführt sei, dass er drei Mal mitgenommen worden sei, antwortete er, das sei nicht richtig. Er habe es nach der Rückübersetzung nicht richtig gestellt, da es ihm nicht aufgefallen sei.

Er habe keine weiteren Probleme in Kabul gehabt. Bevor er nach Kabul übersiedelt sei, habe es in seinem Heimatdorf Probleme gegeben. Der Mann, XXXX habe in der Nähe der Schule gewohnt und habe die Hunde auf sie losgelassen, weil sie Hazara seien. In XXXX würden hauptsächlich Hazara leben. Seine Schule sei in einer anderen Ortschaft gewesen.

Er wisse nicht, wo sich seine Familie zurzeit aufhalte. Sie befinde sich auch auf der Flucht. Eine Tante väterlicherseits lebe in XXXX. Eine Tante mütterlicherseits sei verstorben. Er habe einen Onkel mütterlicherseits, der nach Mazar-e-Sharif übersiedelt sei, er habe aber keinen Kontakt zu ihm. Er habe zuletzt vor ca. fünf oder sechs Monaten Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Er habe seine Eltern zuletzt, an dem Tag, als er von Afghanistan weggegangen sei, gesehen. Er habe seinen Vater in Kabul gesehen. Seine Eltern und Geschwister seien ein paar Tage bevor er ausgereist sei, vom Heimatdorf nach Kabul geflüchtet. Ein Bekannter seines Vaters lebe dort und habe sie aufgenommen.

Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ausgehändigt und die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen.

Er habe keine Verwandten oder sonstige Beziehungen in Österreich. Er besuche seit über einem Monat einen Deutschkurs.

Der Beschwerdeführer legt für sein Vorbringen ein Zeugnis der Secondary School, ausgestellt 2010, im Original, sowie einen USB-Stick mit Fotos, Filmaufnahmen seiner Arbeit und Universitätsdokumenten, vor. Als Nachweis für seine Identität legt er eine Tazkira, Seriennummer XXXX, in Kopie vor. Zudem brachte er als Nachweis für seine Integration eine Deutschkursbestätigung vom 29.10.2013 in Vorlage.

Über Vorhalt, dass das Zeugnis offensichtlich im Nachhinein korrigiert worden sei, gab er an, dass man auf die Übersetzung in Englisch nicht achte. Er kenne sich mit den gregorianischen Daten nicht aus.

4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.12.2013, Zahl: 13 13.028-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen in seiner Gesamtheit derartig dürftig gehalten sei, dass man daraus kein ihn persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten könne. Es sei zunächst auffallend, dass er in der Erstbefragung keinerlei konkrete Fluchtgründe angegeben habe, von denen er selbst betroffen gewesen sei. Seine Erklärungen in den Einvernahmen hätten dafür nicht überzeugend erschienen, zumal er am Beginn der Einvernahme am 15.11.2013 ausdrücklich gefragt worden sei, ob ihm die Erstbefragung übersetzt und richtig protokolliert worden sei. Die Behauptung, dass er in der Niederschrift Angaben gemacht habe, die nicht niedergeschrieben worden seien, sei unglaubwürdig. Auch das dann neue (gesteigerte) Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vermöge nicht zu überzeugen, da dies bereits eineinhalb Jahre vor der Ausreise stattgefunden habe und er keinerlei Angaben dazu tätigen habe können. Er habe auf die von der Behörde gestellten Fragen lediglich ausweichende und detailarme Antworten, die keine konkrete Gefährdung seinerseits in Afghanistan vermitteln hätten können, gegeben. Er habe nicht einmal eine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können. Es sei zu keinerlei Übergriffen auf ihn gekommen bzw. habe es keinen persönlichen Kontakt zwischen ihm und den Taliban gegeben. Auch die Angaben betreffend der Mitnahmen seines Vater seien in keinster Weise glaubhaft. Es sei diesbezüglich zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit, dass drei Männer aus dem Kurs zum Christentum aufgrund des Sprachkurses konvertiert seien, zumal es sich dabei lediglich um ein Fünftel der Menschen in Kabul gehandelt habe, die konvertiert seien. Es sei auch bemerkenswert, dass er angegeben habe, dies sei bereits 2010 passiert. Weiters habe er eine Entführung seines Vaters mit der Begründung ins Treffen geführt, dass dieser ihn an die Taliban übergeben hätte sollen. Die zweite Entführung seines Vaters habe 2012 stattgefunden, der dritte Versuch 2013. Es sei auch in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb die Taliban zwei Jahre verstreichen lassen sollten, um weitere Schritte zu setzen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater dann nicht schon bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Übersiedlung nach Kabul in Erwägung gezogen habe. Widersprüchlich seien auch die Angaben zur Dauer seiner Tätigkeit gewesen. Auch seine Identität habe mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in keinster Weise glaubhaft machen habe können. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, stelle dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen dar, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gebildeter, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der in den letzten Jahren vor seiner Ausreise in Kabul gelebt habe. Kabul sei per Flug aus dem Ausland zu erreichen. Er sei vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und könne seinen Lebensunterhalt sichern. Es würden auch soziale Anknüpfungspunkte (zumindest Freunde seines Vaters) in seinem Herkunftsstaat bestehen.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 02.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit dem dieser gesamtinhaltlich angefochten und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass, wenn die Behörde offenkundig der Ansicht sei, dass die vom Herkunftsstaat vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, um die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen, ihr als Spezialbehörde die Verpflichtung zugekommen wäre, die Angaben des Beschwerdeführers in anderer Form zu überprüfen. Zudem sei die Behörde auf vorgelegte Beweismittel, insbesondere den vorgelegten USB-Stick, im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht eingegangen. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich ernsthaft mit der Frage der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente auseinanderzusetzen. Auch wenn die belangte Behörde der Auffassung bleibe, dass die vorgelegten Beweismittel nicht als glaubwürdig zu werten seien, hätte sie als Spezialbehörde mindestens eine Überprüfung der Identitätsangaben im Herkunftsland durchführen lassen müssen, etwa durch eine Anfrage an die benannte Schule. Auch eine simple Nachfrage bei der XXXX hätte den Nachweis erbracht, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die vorgelegten Fotographien bzw. Videos im Rahmen der Beweiswürdigung in keinster Weise wertet, da sie bei entsprechender Würdigung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass er tatsächlich an der Institution "XXXX" in Kabul gearbeitet habe und hätte folglich weiterreichende Ermittlungen durchführen müssen. Gerade die vorliegenden Fotographien würden zeigen, dass an der Schule auch Frauen unterrichtet worden seien. Schulen, in denen Frauen unterrichtet werden, seien regelmäßig das Ziel von Anschlägen durch radikale Gruppen, wie den Taliban. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Familie über ein Haus und Grundstück verfüge, ohne weitere Ermittlungen die Glaubwürdigkeit zubillige. Dies erscheine in einer Gesamtschau der Ausführungen weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es finden sich diesbezüglich keine Angaben zu dem Ort, wo sich die Liegenschaften befinden, noch ob diese weiterhin im Besitz seiner Familie seien. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer diesbezüglich befragt, hätte er angegeben, dass sich diese in Ghazni befinden und folglich davon auszugehen sei, dass auch wenn sich die Grundstücke weiterhin im Besitz der Familie befinden, der Beschwerdeführer aufgrund der desaströsen Sicherheitslage keinen Zugang zu diesen bekomme würde.

Der Beschwerdeführer habe den Kern seiner Fluchtgründe bereits in der Erstbefragung vorgebracht und auch die Verfolgungshandlungen gegen seine Person erwähnt, das nicht protokolliert worden sei. In diesem Zusammenhang wurde auf den Bericht des UNHCR vom März 2011 (UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle-Ost) verwiesen.

Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe während der Erstbefragung keinerlei konkrete Fluchtgründe vorgebracht, wurde die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zitiert, wonach es dem Beschwerdeführer folglich nicht vorgehalten werden könne, dass er die detaillierten Angaben des weiteren Verfahrens nicht bereits in der Erstbefragung vorgebracht habe. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass nicht plausibel nachvollziehbar sei, warum die Taliban gerade den Beschwerdeführer verfolgen sollten, sei dem entgegenzuhalten, dass gerade Schulen und Lehrer regelmäßig Ziel von Angriffen durch radikale Gruppierungen werden. In diesem Zusammenhang wurde auf den Artikel zum Thema "Zwischen Didaktik und Taliban" in der Wochenzeitung Die Zeit, 19.10.2010, verwiesen. Es bestehe folglich bereits eine negative Grundhaltung gegen Personen, welche im Bildungsbereich arbeiten. Das Risiko werde jedoch um ein Vielfaches durch den Umstand erhöht, dass es zu Konversionen unter den Schülern gekommen sei. Zum Nachweis des Bedrohungsszenarios, welche das harte Vorgehen gegen Christen und Konvertiten durch islamische Hardliner belege, wurde auf zwei weitere Artikel verwiesen. Zudem wurde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in Ghazni sowie auf einen Artikel zur starken Präsenz der Taliban in Ghazni, speziell dem ehemaligen Wohndistrikt des Beschwerdeführers, Qarabagh, verwiesen. Es seien von der belangten Behörde keinerlei Feststellungen zu der Verfolgungssituation von Personen, welche der Missionierung beschuldigt werden bzw. in der Position des Beschwerdeführers seien, getroffen worden. Zudem habe die belangte Behörde irrigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer über ein Jahr vor seinem Fluchtantritt nicht mehr gearbeitet habe. Dies entspreche jedoch nicht den Angaben des Beschwerdeführers. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen den Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Einstellung zum Thema Religion im Allgemeinen, konkret zum Islam und Christentum zu befragen.

Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, sich im Raum Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen, da er, außer zu der genannten Organisation, keine Kontakte aufweisen könne und eine Arbeitsaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung pro futuro zur Folge gehabt hätte.

Es wurde der Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens beantragt sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Der Beschwerde beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer die in der Beschwerde angeführten Berichte und Artikel. Als Nachweis für seine Integration legte er eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vor.

7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 27.12.2013 beim Asylgerichtshof ein.

8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

9. Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Stand des Verfahrens ein und stellte neuerlich den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer stehe nunmehr regelmäßig im Kontakt zur iranisch christlichen Gemeinde und interessiere sich zusehends für das Christentum.

10. Mit Schreiben vom 08.05.2014 wurde ein aktueller Auszug aus dem Melderegister, eine Deutschkursbestätigung vom 30.04.2014 sowie medizinische Unterlagen (Aufnahmeschein Krankenanstalt Rudolfstiftung und Unterlage zur Vorlage beim praktischen Arzt oder Internist) für eine bevorstehende Operation des Beschwerdeführers übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

2.4. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht ausreichend nachgekommen ist. Aufgrund der - basierend auf den getätigten Ermittlungen getroffenen - Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

2.5. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde u. a. zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Die Erstbehörde hat bezüglich der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.) zwar festgestellt, dass sich dessen Vorbringen nicht als glaubhaft dargestellt habe, aus den Ermittlungen der Behörde ergibt sich jedoch nicht zweifelsfrei, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Es ist zwar der belangten Behörde zuzustimmen, dass im Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten sind, welche Zweifel am Realitätsgehalt seines Vorbringens aufkommen lassen könnten, dennoch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit seiner Tätigkeit als Englischlehrer bei der besagten Organisation und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Fluchtvorbringen auseinandergesetzt hat. Dahingehende Ermittlungen sind zur Überprüfung der Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers jedoch entscheidend. Die belangte Behörde stellte zwar fest, dass der Beschwerdeführer als Englischlehrer bereits Berufserfahrung gesammelt habe (AS 228), unterließ es aber sich näher mit seiner Tätigkeit für die von ihm angegebene Organisation auseinanderzusetzen. Zwar befragte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer in der Einvernahme konkret nach seiner Tätigkeit als Englischlehrer, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu beziehen, ohne weitere Nachforschungen anzustellen. Die belangte Behörde wäre zunächst verpflichtet gewesen zu ermitteln, ob es das vom Beschwerdeführer angegebene Sprachinstitut in Kabul tatsächlich gibt. Es fällt auf, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, selbst den Beschwerdeführer zur Adresse des von ihm genannten Instituts näher befragen können. In einem weiteren Schritt hätte die belangte Behörde Ermittlungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Tätigkeit als Englischlehrer an der besagten Organisation durchzuführen gehabt. Zudem wären die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere jene betreffend die Vorwürfe der Missionierung sowie der Konversion einiger Teilnehmer bei dem von im genannten Institut zu überprüfen gewesen. Zudem wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen im Rahmen der im bekämpften Bescheid angeführten Länderberichte, Feststellungen zur Sicherheitslage bzw. Bedrohungssituation von Personen, die im Bildungsbereich arbeiten bzw. insbesondere an Schulen Englisch unterrichten, durch bestimmte Gruppierungen (insbesondere die Taliban) zu treffen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Parteivorbringen des Beschwerdeführers bezüglich etwaiger gewaltsamer Einflussnahmen durch die Taliban im Lichte dieser Feststellungen zu würdigen.

Diesbezüglich ist auch dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach im gegenständlichen Fall eine ernsthafte Auseinandersetzung und Würdigung der vorgelegten Beweismittel, insbesondere der auf dem vorgelegten USB-Stick gespeicherten Fotographien und Videos, durch die belangte Behörde nicht erfolgt ist. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde sich in ausreichender Weise mit diesen vorgelegten Dokumenten auseinandergesetzt hat, zumal einem im Verwaltungsakt vorliegenden Aktenvermerk (AS 215) lediglich zu entnehmen ist, um welche Dokumente es sich handle. Aus einem handschriftlichen Vermerk auf dem Aktenvermerk geht zudem hervor, dass die Behörde lediglich die digitale Version der Dokumente gesichtet habe und aufgrund technischer Probleme die Dokumente nicht ausgedruckt worden seien. Im bekämpften Bescheid wurden die Dokumente zwar als Beweismittel (AS 227) angeführt, eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung damit kann dem Bescheid jedoch nicht entnommen werden. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen die Dokumente sichten, auswerten, würdigen und in die Entscheidung einfließen lassen müssen. Das Bundesasylamt hätte den Erstbeschwerdeführer zu den vorgelegten Beweismitteln befragen und eine umfassende Würdigung hinsichtlich der vorhandenen Beweismittel durchführen müssen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den vorgelegten Beweismitteln näher auseinanderzusetzen haben.

Schließlich wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, sich mit der der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konversion unter den Schülern des Instituts auseinanderzusetzen und hätte sie den Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Haltung zum Thema Religion und dem Christentum eingehend befragen müssen (vgl. die verwaltungsgerichtsliche Judikatur zu Konversion VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721). Zudem ist festzuhalten, dass die Erstbehörde jegliche Feststellung zu Personen, welche der Missionierung beschuldigt werden, unterlassen hat.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass das Bundesasylamt es dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht hat, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein neues bzw. ein gesteigertes Vorbringen erstattet habe. Hierbei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass es in der Erstbefragung in erster Linie um die Erhebung der persönlichen Daten und der Ermittlung der Fluchtroute geht, auf die genauen Fluchtgründe jedoch nicht genauer einzugehen ist (vgl. § 19

AsylG 2005: " ... Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen

Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. ..." sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U98/12).

2.6. Von der belangten Behörde wurden auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12. 6. 2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012).

Die belangte Behörde hat zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. In diesem Zusammenhang erscheint die Frage hinsichtlich des Bestehens eines familiären bzw. sozialen Netzwerkes des Beschwerdeführers in Kabul nicht ausreichend ermittelt worden, welches jedoch einen nicht zu unterschätzenden Aspekt bzw. mitunter eine wesentliche Voraussetzung für eine Reintegration in die afghanische Gesellschaft darstellt.

Sofern sich das Bundesasylamt im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes teilweise darauf stützt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul soziale Anknüpfungspunkte vorfinden würde, verkennt es den Umstand, dass es sich um Freunde des Vaters Beschwerdeführers handelt, wodurch nicht ohne weiters von einem bestehenden sozialen Netz in Kabul ausgegangen werden kann. Zudem finden sich keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage, um wen es sich bei diesen Personen tatsächlich handelt und wo sie sich konkret aufhalten. Es wurde auch nicht abschließend geklärt, ob er in Kabul tatsächlich über ein soziales Netzwerk verfügt, dass ihn zumindest in der Anfangszeit über Schwierigkeiten bei einer Unterkunftnahme oder der Bestreitung seines Lebensunterhalts hinweg helfen könnten. Somit blieb die tatsächliche Existenz und Tragfähigkeit eines sozialen Netzwerkes in Kabul letztlich ungeklärt, obwohl dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes von besonderer Bedeutung ist.

Zudem führte die Behörde in ihrer Beweiswürdigung aus, dass der Aufenthaltsort seiner Eltern nicht ermittelt werden hätte können (AS 273), stellte aber dazu im Widerspruch stehend fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über Familie verfüge und wieder bei seiner Familie leben könnte (AS 228). Feststellungen, um welche Familienmitglieder es sich dabei konkret handelt, wo diese genau aufhältig seien und ob der Beschwerdeführer von diesen tatsächlich Unterstützung erhalten könnte, hat die belangte Behörde jedoch unterlassen zu ermitteln.

Auch hinsichtlich der Verweisung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Unterstützung durch in Kabul ansässige Hilfseinrichtungen hat es die Behörde unterlassen die Unterstützungsmöglichkeiten konkret in Hinblick auf den Beschwerdeführer zu prüfen, obwohl die Behörde selbst dazu ausführt, "dass nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können" (vgl. VfGH 7.6.2013, U 2436/2012).

2.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Ermittlung der Sachlage insbesondere betreffend die Frage des Vorliegens asylrelevanter aber auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig ist und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. des subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls aufzuheben, weil er auf dem zu behebenden Spruchpunkt II. aufbaut.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2 wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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