BVwG W208 2180903-1

BVwGW208 2180903-126.1.2018

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2180903.1.00

 

Spruch:

W208 2180903-1/3E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von 1) Franz XXXX und 2) DI Christian XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwälte GbR XXXX gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 09.11.2017, GZ Jv 51840-33a/17, Str 000116/17-7, betreffend Zurückweisung eines Ratenantrages nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, beschlossen:

 

A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs 1

VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Im Grundverfahren (GZ XXXX ) wurden die beiden beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) neben zwei weiteren Angeklagten mit Urteil des Landesgericht LEOBEN (im Folgenden: LG) vom 02.07.2015 zu einer bedingten Freiheitstrafe und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens aufgrund mehrerer Delikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilt.

 

Mit rechtskräftigem Beschluss des LG vom 08.02.2016 wurden die oa Sachverständigengebühren mit insgesamt € 55.946,-- bestimmt.

 

2. Mit rechtskräftigen Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 28.09.2016 schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des LG die Sachverständigengebühren von € 31.830,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem § 6a Abs 1 GEG, sowie von €

24.115,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- in Summe nunmehr € 55.962,-- den bP und (teilweise) den weiteren Verurteilten zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor.

 

3. Am 10.11.2016 stellten die bP einen Antrag auf Ratenzahlung beim LG, welcher mit Beschluss des LG vom 16.12.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde.

 

4. Mit Antrag vom 28.03.2017 stellten die bP – diesmal an die Einbringungsstelle des OLG WIEN (im Folgenden: belangte Behörde) – einen weiteren Antrag auf Ratenzahlung.

 

5. Mit Schreiben vom 11.04.2017 leitete die belangte Behörde unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit (wobei allerdings vergessen wurde den anzuwendenden § 9 Abs 5 GEG anzuführen aber ein Erkenntnis des BVwG [W176 2138036-2/2E] zitiert wurde) den Ratenzahlungsantrag gemäß § 6 AVG an das LG weiter.

 

6. Mit Schriftsatz vom 25.04.2017 führten die bP in einer Eingabe durch Ihren Rechtsvertreter sinngemäß an, dass trotz der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Ratenzahlung durch das LG, dieser Antrag aufrecht erhalten werde, weil sie unter Hinweis auf § 11 Abs 3 Z 1 GEG und § 1 Z 6 lit d GEG der Ansicht seien, dass die Rechtsansicht der Einbringungsstelle – wonach diese unzuständig sei – nicht zutreffe.

 

7. In der Folge wurde am 02.05.2017 das Ratenzahlungsgesuch vom 28.03.2017 wieder vom LG an die Einbringungsstelle rückübermittelt.

 

8. Mit Bescheid vom 09.11.2017 wurde das Ratenzahlungsgesuch der bP vom 28.03.2017 von der belangte Behörde zurückgewiesen. In der Begründung wurde nach Darlegung des unbestrittenen Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass die Gebühren der Sachverständigen gemäß § 381 Abs 1 Z 2 "StGB" (Anmerkung hier liegt eine offensichtlicher Schreibfehler vor – gemeint war zweifellos StPO) zu den Kosten des Strafverfahren zählten. Gemäß § 9 Abs 5 GEG würden die Abs 1 bis 4 GEG nicht für die in § 1 Z 4 GEG angeführten Kosten des Strafverfahrens gelten und sei der Antrag daher zurückzuweisen.

 

9. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 15.11.2017) richtet sich die am 13.12.2017 (Postaufgabedatum) beim LG eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen bP, mit der die Aufhebung des Bescheides und eine Entscheidung in der Sache beantragt wurde, wonach den bP eine Ratenzahlung zu gewähren wäre. Weiters wurde angeregt, die Bestimmung des § 9 Abs 5 GEG beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen und/oder eine Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art 267 AEUV beim EuGH einzubringen.

 

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.

 

10. Mit Schreiben vom 21.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

 

11. Am 15.01.2018 langte ein Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der bP (datiert mit 10.01.2018) beim BVwG ein, mit dem die Beschwerde ohne Angabe von Gründen "vollumfänglich zurückgezogen" wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der im Punkt I.11. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die Willenserklärung die Beschwerde zurückzuziehen ist eindeutig und ausdrücklich.

 

Da die bP rechtlich vertreten sind, besteht kein Grund zur Annahme, dass den bP die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor. Die Willenserklärung ist rechtgültig.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

 

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.

 

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

 

Zu A)

 

3.2. Einstellung des Verfahrens

 

§ 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die bP ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/ Schmid , Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

 

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

 

Dies trifft hier zu, die rechtsfreundlich vertretenen bP haben die Beschwerde mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 10.01.2018 zurückgezogen.

 

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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