FPG §76 Abs1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2124188.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zahl: 820049409-160465470 zu
Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 31.03.2016, 22:50 Uhr, bis 06.04.2016, 09:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger. Er hat am 11.01.2012, am 26.02.2013 und am 28.11.2014 Asylanträge gestellt, die allesamt negativ bzw. wegen entschiedener Sache rechtskräftig entschieden wurden. Zugleich wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen, diese Ausweisung ist durchsetzbar. Der BF ist jedoch nicht freiwillig ausgereist.
1.3. Die Behörde hat ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikat eingeleitet, die russischen Behörden haben am 02.12.2015 der Ausstellung eines entsprechenden Dokuments zugestimmt, Als Abschiebetermin mittels Charterflug wurde der 06.04.2016 vorgesehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Behörde den BF vor dem 31.03.2016 geladen und darüber informiert hat. Stattdessen hat sie am 30.03.2016 einen Festnahmeauftrag erlassen.
1.4. Der BF war vom 30.01.2014 bis zu seiner Festnahme am 31.03.2016 durchgängig an der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhältig und gemeldet, er stand hier in Grundversorgung und hatte nie die Absicht, die Unterkunft zu verlassen. Der BF konnte am 31.03.2016 um 19:30 an der Wohnadresse von Organen der öffentlichen Sicherheit nicht angetroffen werden, da er mit Freunden spazieren war. Nach seiner Rückkehr erhielt er Kenntnis davon und begab sich unverzüglich und freiwillig zur Polizeidienststelle, wo er um 20:50 festgenommen wurde.
1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF während des jahrelangen Asylverfahrens jemals untergetaucht ist oder für die Behörde nicht greifbar war, dies wurde auch von der belangen Behörde auch nicht festgestellt.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt, dieser wurde dem BF am 01.04.2016, eigenhändig zugestellt. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF nun von der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung Kenntnis hatte und im Falle seiner Entlassung sofort Untertauchen würde, um diese zu verhindern. Die Behörde verwies diesbezüglich auf drei Asylanträge, seine Nichtausreise sowie seine fehlende soziale, wirtschaftliche oder familiäre Integration im Bundesgebiet.
1.7. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt kein Sicherungsbedarf bestünde und die Anhaltung zudem unverhältnismäßig wäre, da die Behörde allenfalls mit der Vorschreibung gelinderer Mittel das Auslangen finden hätte können. Es wurde die beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die bisherige Anhaltung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen. Weiters wurde die Befreiung von der Eingabegebühr beantragt.
1.8. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung.
1.9. Die Schubhaft wurde am 06.04.2016 um 09:00 Uhr beendet und der BF in der Folge abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. insbesondere auch aus der erhobenen Beschwerde und der öffentlichen mündlichen
2.2. Der Verfahrensgang und Entscheidungen im Asylverfahren des BF ergeben sich aus den Akten.
2.3. Auf Grund des vorgelegen Verwaltungsakt der Behörde kann nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich des BF ein Sicherungsbedarf besteht. Der BF hat sich dem Behördenzugriff nie entzogen und ist zuletzt freiwillig und unverzüglich am Polizeiposten erschienen, wo er in der Folge festgenommen wurde. Die belangte Behörde konnte im vorliegenden Fall auch keinen berücksichtigungswürdigen Sicherungsbedarf dartun.
2.4. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A.I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Im Lichte der getroffenen Feststellungen und der höchstgerichtlichen Judikatur ist die verhängte Schubhaft während der im Spruch genannten Zeit rechtswidrig. Die Behörde hat im vorliegenden Fall offenbar die Schubhaft auf Vorrat verhängt, um den Charterabschiebungstermin jedenfalls sicherzustellen. Die Begründung dafür - drei Asylanträge, Nichtausreise, fehlende Integration im Bundesgebiet - reicht zur Begründung dafür nicht aus, zumal sich aus dem bisherigen Verhalten des BF kein Sicherungsbedarf ergibt.
Zu Spruchpunkt A.II. - Kostenbegehren
3.2. Der obsiegenden Partei waren Kosten im geltend gemachten, gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen, der unterliegenden Partei stehen demgegenüber keine Kosten zu.
Zu Spruchpunkt A.III. - Befreiung von der Eingabegebühr
3.3. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
Zu Spruchpunkt B - Revision
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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