BVwG W195 1430388-2

BVwGW195 1430388-28.2.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W195.1430388.2.00

 

Spruch:

W195 1430388-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Bangladesch, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2012 führte der BF zu seinen Fluchtgründen soweit wesentlich aus, er habe sein Land verlassen, weil er mit Personen in Streit geraten sei. Diese Personen hätten gegen seine gesamte Familie eine falsche Anzeige erstattet. Diese Leute hätten ihn töten wollen, weswegen er geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von seinen Feinden getötet zu werden.

I.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) am 24.10.2012 gab der BF an, seine wirtschaftliche Situation sei zur Zeit seiner Ausreise sei sehr schlecht gewesen. Er sei Sympathisant der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP), jedoch kein Parteimitglied. Er sei erstmals vom politisch gegnerischen Gemeinderat vor ca. acht Jahren fälschlicherweise wegen Diebstahls angezeigt worden. Er habe jedoch seine Unschuld beweisen können. Vor zwei Jahren sei er einmal festgenommen und geschlagen worden. Hinter diesem Vorfall hätten dieselben Leute gesteckt. Der BF habe dagegen Anzeige erstatten wollen; die Polizei habe seine Anzeige jedoch nicht entgegengenommen. Der BF sei von denselben Personen Ende 2010, Anfang 2011 nochmals zusammen mit seiner ganzen Familie wegen Diebstahls angezeigt und von der Polizei aufgrund eines Haftbefehls gesucht worden. Die Polizei sei insgesamt drei oder vier Mal bei ihm zuhause gewesen. Der BF sei der Hauptbeschuldigte. Der BF sei nach finanzieller Unterstützung durch seine Familie von Bangladesch nach Dubai ausgereist. Zur Zeit seines Aufenthaltes in Dubai hätten seine Gegner nach ihm gesucht. Bei einer Rückkehr fürchte er sich sowohl vor einer Verfolgung durch seine einflussreichen Gegner als auch vor einer Verfolgung durch die Polizei.

I.4. Mit Bescheid vom 24.10.2012, XXXX wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III.).

Im Wesentlichsten zusammengefasst führte das BAA in seiner Begründung aus, das Gesamtvorbringen stelle eine ausschließliche gedankliche Konstruktion dar, weil der BF dem BAA trotz Nachfragen einen höchst oberflächlichen, unkonkreten und gesteigerten Sachverhalt ohne Angabe jeglicher Details geschildert habe. Der BF habe zudem kein Beweismittel in Vorlage gebracht. Für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens spreche, dass bei tatsächlichem behördlichem Interesse an seiner Person der BF seinerseits zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes keinen Kontakt mit Behörden aufgenommen hätte. Auffällig sei weiters, dass der BF in der Erstbefragung angegeben habe, in seinem Herkunftsort fünf Jahre lang die Grundschule besucht zu haben, während er sich vor dem BAA als Analphabet präsentiert habe. Als erwachsener, gesunder und erwerbsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in seinem Heimatland könne der BF zudem bei einer Rückkehr auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes ein zumutbares Auskommen, etwa durch Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten, finden.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der der BF den angefochtenen Bescheid vollumfänglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht.

Infolge eines Streits sei der BF von einer politisch einflussreichen Person wegen Diebstahls angezeigt worden. Der BF und weitere Familienangehörige seien von ihren Gegnern geschlagen und der BF von ihnen auch mit dem Umbringen bedroht worden. Die Polizei habe jedoch keine Anzeige entgegengenommen. Den Länderfeststellungen zufolge sei die Polizei in Bangladesch sehr korrupt, unterstütze die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Der BF habe keine Möglichkeit gehabt, Schutz bei den staatlichen Behörden zu suchen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen.

Das BAA habe sich in seiner Entscheidung nur unzureichend mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation des BF auseinandergesetzt. Dem BF sei auch keine Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben worden.

I.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 24.10.2012 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die XXXX und XXXX , als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

I.7. Im Zuge einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage legte der BF mit Schreiben vom 23.11.2012 Übersetzungen in die englische Sprache von Unterlagen bezüglich von in Bangladesch gegen ihn anhängiger Strafverfahren – insbesondere Übersetzungen von zwei gegen seine Person gerichteten Haftbefehlen vor.

I.8. Mit E-Mail vom 27.02.2015 übermittelte die Rechtsberatung des BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über das Absolvieren gemeinnütziger Arbeit im Ausmaß von insgesamt 120 Stunden, einen in Bangladesch ausgestellten Arztbrief betreffend den Gesundheitszustand seiner Ehefrau, und eine Zuweisung der Salzburger Gebietskrankenkasse des BF wegen chronischer Halsschmerzen vor.

I.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2015, XXXX wurde der Bescheid vom 24.10.2012, XXXX , in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit wesentlich aus, der BF sei vor dem BAA nur oberflächlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Das BAA habe sich vor dem Hintergrund der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht näher mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandergesetzt. Ob dem BF in Bangladesch Bestrafung drohe und, ob die vom BF behaupteten Anzeigen, Verfahren und drohenden Bestrafungen politisch motiviert seien, könne der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Diesbezüglich fehle es an diesbezüglichen Ermittlungen bzw. Feststellungen im Bescheid. Das BAA hätte – auf Grundlage ergänzender Ermittlungen im Heimatland des BF – sich mit dem Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit näher auseinandersetzen müssen.

Das BAA habe den BF insbesondere nicht dazu befragt, ob er Beweismittel zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens beibringen könne und habe von selbst auch nicht versucht, solche amtswegig beizubringen.

Ohne die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen erscheine eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen. Daher sei der Bescheid zu beheben.

I.10. Am 14.07.2015 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Dabei aufgefordert, seine persönlichen Fluchtgründe darzulegen, führte der BF aus, ein Gegner seiner Familie, XXXX , welcher reich sei und in Dubai lebe, habe seinen Bruder zweimal entführt. Der Grund hiefür sei, dass dieser der Familie des BF illegal das Feld wegnehmen habe wollen. Neben der Straße der Familie sei ein Feld, welches einen Wert von ca. 50 Millionen Taka (ca. € 50.000,– bis € 60.000,–) habe. Befragt, wenn dieser Gegner so reich sei, weshalb er dann das Feld haben wolle, gab der BF an: „Das ist unser einziges Feld, er wollte es illegal wegnehmen.“ XXXX habe noch einen Bruder und die würden sich abwechseln, jeden zweiten Monat kämen sie nach Bangladesch. Sie hätten mehrere Felder illegal weggenommen, es würden ca. 100 Anzeigen „laufen“. Es liefen vier oder fünf Anzeigen gegen die Familie des BF. Aber auch gegen Bewohner des Dorfes des BF, wer den Mund aufmache, werde angezeigt und körperlich angegriffen.

Die Entführungen seien nicht angezeigte worden, weil die Partei des Gegners, die Awami League (im Folgenden: AL) an der Macht sei und der Polizeibezirk die Anzeige nicht angenommen habe. Seine Familie sympathisiere mit der BNP. Der Vater des BF habe den XXXX angezeigt. Der Vater des BF werde immer bedroht und die Polizei komme auch öfter zur Familie des BF. Von ihnen bekomme dann die Polizei Geld, damit sie wieder gehen werde. Wenn die Familie des BF ihnen kein Geld gebe, werde sein Vater angegriffen und es werde nachgefragt, wo die Kinder wären.

Befragt, ob die Eltern des BF jemals mit dem Gedanken gespielt hätten, das Feld zu veräußern, gab der BF an „Das ist das einzige Feld mit dem Grundstück wo wir derzeit leben, die anderen Felder wurden verkauft und mir hat er auch fast 12000 EUR gegeben.“ Sein Bruder sei auf die Polizeistation entführt worden. Die Polizei habe ihn aufgrund des Auftrages von XXXX entführt. Befragt, ob sein Bruder ein- oder zweimal entführt worden sei, gab der BF zu Protokoll: „Er ist ein kleiner Junger. Wir waren nicht zuhause und er wurde entführt, geschlagen und danach ist er nach Indien gegangen. LA: War das jetzt zweimal oder einmal? VP: Zweimal. Das erste Mal ist er frei gekommen und hat sich im Ort versteckt und das zweite Mal wurde er wieder entführt.“

Im Folgenden wurden dem BF einige Vorhalte gemacht: „LA: Neu bringen Sie heute vor, dass gegen Sie bzw. Ihre Familie 4, 5 Anzeigen laufen. Weshalb erwähnen Sie das heute zum ersten Mal? VP: Nein, ich habe vorher auch gesagt, dass drei, vier Anzeigen laufen. LA: Wie viele Anzeigen sollen gegen Ihre Person laufen, wo Sie konkret erwähnt werden? VP: 2 Anzeigen. LA: Ist das Grundstück Ihrer Familie registriert? VP: Ja, auf alle Geschwister. LA: Wenn Sie aufgrund der Grundstücksprobleme – weshalb Sie auch Anzeigen erhalten haben sollen – ausgereist sind. Das Grundstück auf alle Geschwister registriert ist, 5 Geschwister von Ihnen nach wie vor in Bangladesch leben, weshalb mussten ausgerechnet Sie ausreisen? VP: Die Schwestern leben mit deren eigenen Familie und mit Mann zusammen, die bekommt keinen Teil des Grundstückes, wir Brüder bekommen die Anteile. LA: 2 Brüder von Ihnen leben in Bangladesch. Wie können die unbehelligt dort aufhältig sein? VP: Die zwei sind sehr klein. Einer besucht die 8 Schulstufe und der jüngste in die 5. Schulstufe. LA: Sie gaben an, dass zwei Anzeigen gegen Ihre Person laufen. Schildern Sie das bitte ausführlicher! VP: Wegen einer Anzeige habe ich das Land verlassen. Ich wurde geschlagen und deshalb musste ich das Land verlassen. Meiner Mutter wurde auch die rechte Hand gebrochen. Ich habe mich überall versteckt, bei meinen Schwiegereltern und auch bei meinem Schwager. Mit Hilfe meines Schwagers habe ich das Land verlassen. Derzeit lebt mein Schwager auch in Saudi Arabien. LA: Wegen welcher Anzeige mussten Sie das Land verlassen? Schildern Sie bitte genauer, was darin steht? VP: Anzeige von XXXX , der mich geschlagen hat. Ich war fast einen Monat im Krankenhaus, der Herrgott hat mich geschützt, sonst würde ich nicht mehr leben. Mein rechter Fuß ist auch betroffen. LA: Haben Sie die Verletzungen angezeigt? VP: Seine Partei ist an der Macht, die Polizei hat keine Anzeige angenommen. Wenn wir zur Polizeistation gehen, geht gar nichts, aber wenn diese Leute einmal anrufen, funktioniert alles. LA: Haben Sie versucht, Anzeige zu erstatten? VP: Ja, ich habe es versucht, aber es wurde nicht angenommen. LA: Wo haben Sie es versucht? VP. In der Polizeiinspektion und auch beim Gericht, wurde aber nicht angenommen. LA. Welche Polizeiinspektion, welches Gericht? VP: Polizeiinspektion XXXX und das XXXX . LA: Was wurde Ihnen gesagt von der Polizeistation und dem Gericht? VP: Man hat mir gesagt, wir dürfen die Anzeige nicht annehmen, jemand hat angerufen und ich glaube, dass er mit Geld alles erkauft hat.“ Der BF sei 2011, am Ende des zehnten Monats, geschlagen worden. Damit meine er nicht etwa Oktober, sondern Ende 2010, Anfang 2011 sei er hierhergekommen. Da sei er nach Dubai gekommen. Sein Schwager habe das irgendwie organisiert. Der BF sei Analphabet, er könne sich nicht genau erinnern, wann er geschlagen worden sei. Dem BF wurde vorgehalten, dass er in der Erstbefragung von fünf Jahren Grundschule gesprochen habe. Dazu gab er zu Protokoll: „Nein, ich habe das nicht so gesagt. Ich kann nicht mal unterschreiben, die Unterschrift habe ich in Österreich gelernt.“ Der BF sei einen Monat im Krankenhaus XXXX behandelt worden. Der BF sei danach noch ca. acht, neun Monate in „[ü]berall“ Bangladesch aufhältig gewesen. Ab und zu bei seinen Schwiegereltern, ab und zu bei Bekannten. In dieser Zeit hätte niemand den BF erwischt, sonst hätten sie ihn umgebracht. Sein Schwager habe alles organisiert und sei jetzt auch im Ausland. Im Auftrag von XXXX seien drei Leute umgebracht worden. Der BF habe gehört, dass diesbezüglich Anzeigen nicht angenommen wären. Was in der vorgelegten Anzeige stünde, wisse der BF nicht, weil er nicht lesen könne. Er wisse, dass er in der Anzeige genannt werde, weil er seinen Namen lesen könne. Sein Bruder, der derzeit in Indien lebe, habe ihm die Anzeige übermittelt. Soweit der BF wisse, werde in der Anzeige seinen Eltern, seinen Brüdern, seinen Cousins (und wohl auch dem BF [arg.: „wir“]) vorgeworfen, sie hätten Geld und Schmuck gestohlen. Den Inhalt der Anzeige habe der BF von seiner Familie erfahren. Im Nachbarort habe es fünf, sechs Monate später auch einen Mord gegeben und der Name des BF sei „rein geschrieben“ worden. Dem BF wurde vorgehalten, dass er ja den Beweis hätte, dass er nicht im Land gewesen sein könnte, wenn er bereits ausgereist worden sei. Dazu gab der BF an, er habe das Land verlassen, weil er geschlagen, bedroht und am Kopf verletzt worden sei. Die Frage wurde wiederholt und der BF gab dazu an: „Wahrscheinlich haben sie nicht gewusst, dass ich das Land verlassen habe. Später hat er erfahren, dass ich mich in Dubai aufhalte und deshalb habe ich auch Dubai verlassen.“ Dem BF wurden im Weiteren Vorhalte gemacht: „LA: Sie gaben in der Ersteinvernahme an, vor acht Jahren einmal angezeigt worden zu sein und das Ermittlungsverfahren ergab, dass Sie unschuldig sind. Weshalb mussten Sie nach der aktuellen Anzeige, die auf denselben Gründen basiert, ausreisen, wenn Sie abermals unschuldig sind? VP: Es stimmt, damals war es wegen einem Reisfeld. Er hat die Anzeige erstattet, ich hätte illegal die Reispflanzen weggeschnitten. Jetzt geht es über unser Grundstück. Der Gemeindevorsitzende hat versucht mit beiden Parteien eine Lösung zu finden, aber das hat auch nicht funktioniert. LA: Verstehe ich es richtig, die Gemeinde hat versucht, den Streit zu schlichten? VP: Der Gemeindevorsitzende hat versucht eine Lösung zu finden und eine Diakoniebetreuung in Österreich hat gesagt, ich soll mir ein Schreiben des Vorsitzenden schicken lassen und die Beschreibung habe ich auch mit. VP legt ein fremdsprachiges Dokument in Kopie vor.“ Der BF wurde im Folgenden zu den Anzeigen befragt. Zum Übergriff auf seine Person befragt gab der BF zu Protokoll: „Von meinem Haus ist ungefähr 2,5 km das Ortszentrum entfernt. Ich bin am Abend auf dem Weg zurück nachhause gewesen gegen 20 oder 21 Uhr. Vor mir war ein älterer Herr, die Leute haben mich aufgehalten, es war nebenan ein Friedhof wo kein Strom und kein Licht ist, dorthin haben sie mich mitgenommen. Ich habe gesehen, dass es ungefähr 5, 6 Personen gewesen sind und ich habe einen Schlag auf den Kopf bekommen und habe nichts mehr mitbekommen. Nebenan war ein Fluss gewesen, ein kleiner Kanal, jemand war mit einem kleinen Boot unterwegs, er hat mich gefunden und zum Arzt gebracht. Das hat er mir nachher erzählt. Befragt, war das jemand der vom Ortszentrum in meinen Ort unterwegs ist. Er ist jemand der ein paar Häuser neben uns wohnt.“ Als er unterwegs gewesen sei, habe er niemanden gesehen. Sie hätten ihn von hinten festgenommen, den Mund zugeklebt und mit Gewalt mitgenommen. Der ältere Herr vor ihm habe glaublich nichts mitbekommen, der BF habe ihn gesehen. 15 Tage später sei der BF in einem Krankenhaus aufgewacht. Der BF habe das nicht gesehen, weil sie von hinten und von der Seite gekommen seien. Er habe gar nichts gesehen, er habe nicht einmal schreien können. Er habe nicht in anderen Landesteilen ausweichen können, weil es seit die AL an der Macht sei, es Voter ID-Cards gebe und die Regierung könne im Computer nachschauen und „die Personen“ finden. Ohne diese Karten bekomme man auch keine Wohnung. Der BF habe eine solche Karte nicht.

Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch sei das Leben des BF in Gefahr. Entweder seine Gegner brächten ihn um oder die Polizei nehme ihn fest.

I.11. Am 17.01.2017 wurde der BF neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen soweit wesentlich zu Protokoll XXXX sei ein Gegner der Familie des BF. Er habe der Familie Felder unrechtmäßig wegnehmen wollen. Er habe so viele Felder von Leuten illegal weggenommen. Bei einer Auseinandersetzung habe er die Mutter des BF geschlagen und ihre Hand gebrochen. Er habe den BF geschlagen und er sei ca. einen Monat im Krankenhaus Osmani gewesen. Danach habe er sein Haus verlassen, sei zu seinen Schwiegereltern gegangen und habe sieben bis acht Monate im Verborgenen gelebt. Er habe den BF angezeigt, deswegen habe er das Land verlassen müssen. Seine Geschwister bzw. meine Brüder seien alle im Ausland, sie dürften nicht in die Heimat zurück. Das sei der einzige Grund des BF.

Die Felder hätte er schon weggenommen. Angezeigte Angehörige seien versteckt oder weggegangen. Befragt, warum ausgerechnet der BF habe fliehen müssen und etwa nicht das Familienoberhaupt, gab der BF an: „Ich habe mit XXXX gestritten und er hat mich geschlagen.“ Der BF brachte zahlreiche Unterlagen in Vorlage.

Seine zwei Brüder hätten nicht das Land verlassen, weil sie noch klein seien und zur Schule gingen. Ende 2010 sei der körperliche Angriff auf den BF gewesen. Der BF habe erst Ende 2011 das Land verlassen, weil er versucht habe, an anderen Orten zu wohnen, damit die Situation ruhiger werde. Schließlich habe sich der BF dazu entschlossen, dass dies nicht ginge und er das Land verlassen müsse. Zum Ablauf des Angriffes befragt, gab der BF zu Protokoll: „(VP deutet Augenbinden an) von hinten haben sie mit etwas meine Augen geschlossen. (VP deutet mit Zeigefinger auf die Stirn, aufs Bein und auf die Seite) nach dem ersten Schlag auf meinen linken Augenbereich habe ich nichts mehr mitgekriegt. Danach wie ich meine Augen aufgemacht habe im Krankenhaus haben mir die Leute erzählt, wie sie mich gefunden und ins Krankenhaus gebracht haben. Ich habe mich dann im Haus meiner Schwiegereltern versteckt. Wie ich mich schließlich zum Verlassen meines Landes entschieden habe hatte ich keinen Pass. Den hat irgendwie mein Schwager organisiert (VP wird erklärt, dass die Flucht ansich und die Fluchtroute später thematisiert wird)“. Er sei zur Polizei gegangen, aber diese habe ihm nicht helfen können.

Wann sein Bruder entführt worden sei, könne der BF nicht sagen. Der BF sprach in der Einvernahme wiederholt undeutlich. Ca. vor zwei Jahren seien die Entführungen gewesen. Zu den Entführungen seines Bruders gab der BF folgendes an: „LA: Wann wurde Ihr Bruder entführt also datumsmäßig? VP: Leider, das kann ich nicht sagen. (VP redet undeutlich) VP wird ersucht, das undeutlich Gesagte zu wiederholen LA: Datumsmäßig kann ich es Ihnen nicht sagen, aber meine Eltern haben mir mitgeteilt, dass er entführt wurde und so und so (VP gestikuliert mit der Hand) LA: Wissen Sie, wie lange die Entführungen in etwa her sind? Von heute zurückgerechnet. VP: Cirka zwei Jahre. LA: Wie viel Zeit verging zwischen den Entführungen? VP: Ein mal 10 bis 15 Tage, das andere mal 4 bis 5 Tage. LA: Er wurde zwei Mal entführt, oder? VP: Ja. LA: Wenn Sie mir zwei verschiedene Abstandszeiten nennen muss es aber drei Entführungen gegeben haben. VP: Er wurde zwei Mal entführt. LA zeichnet eine Zeitleiste und erkundigt sich, was das dritte Ereignis ist. VP: Zwei mal wurde er entführt, ich habe so cirka 10-15 Tage, und das zweite Mal 4-5 Tage gesagt. LA: Also Sie meinen den Zeitraum, den Ihr Bruder bei seinen Entführern verbrachte? VP: Das war cirka gedacht, aber ich weiß nicht genau, ob das richtig ist 10 Tage oder 15 Tage. LA: Wie viel Zeit verging ZWISCHEN den Entführungen? VP: Zwischen den Entführungen waren cirka 7-8 Monate, dann war die zweite Entführung. LA: Von wem wurde Ihr Bruder entführt? VP: Mit Hilfe von XXXX oder in seinem Auftrag hat die Polizei ihn entführt. LA: Wo fand diese Entführung statt? VP: Im Ortszentrum unsres Dorfes. Einmal vom Ortszentrum, einmal zu Hause. LA: Was haben die Polizisten mit Ihrem Bruder gemacht? Wissen Sie da etwas? VP: Misshandelt, geschlagen und Geld verlangt. Und mit Hilfe des Lehrers, weil mein Bruder ist engagierter Schüler, er hat zwei Mal Stipendien bekommen, deswegen hat der Lehrer geholfen.“ Gegen den BF sei eine falsche Anzeige erstattet worden. Seine Familie hätte in einem Geschäft und einem Haus Geld und Schmuck geraubt. Das Datum der Anzeige könne er nicht nennen. Einmal sei der BF angezeigt worden, daraufhin habe er das Land verlassen müssen. Eine zweite Anzeige habe es nach seiner Ausreise gegeben. Der BF habe sich versteckt, er sei nicht vor Gericht erschienen. Die zweite Anzeige sei noch aufrecht. Die Polizei habe nach dem BF gesucht. Würde er zurückkehren, würde er von der Polizei festgenommen und umgebracht. Zu den Vorwürfen gegen den BF gab er zu Protokoll: „LA: Was genau soll bei der Auseinandersetzung zwischen AL und BNP passiert sein? VP: Bei der Auseinandersetzung von den zwei Parteien bzw. ihren Mitgliedern ist jemand am Tatort verstorben. LA: Wissen Sie etwas über die genauen Umstände? VP: Von oben hat jemand runtergeschoben, er ist nach unten gefallen und auf eine Eisenstange gefallen. Und am Tatort verstorben. LA: Also derjenige starb durch einen Sturz auf eine Eisenstange? VP: Stimmt. Ein Parteimitglied der BNP sagt, die AL hätte ihn hinuntergestoßen, die AL sagt, die BNP hätte den Mann selbst umgebracht. Es war ein BNP-Mitglied, das gestorben ist. LA: Und Sie sollen angeblich mitgeholfen haben, ihn hinunterzuwerfen? VP: Zu diesem Zeitpunkt war ich im Ausland, das war nach meiner Ausreise. Damals war ich in Griechenland. Wie ich in Österreich eingereist bin habe ich das gehört. LA: Dass Sie zu der Zeit nicht mehr in Bangladesch sind weiß ich schon, aber Ihnen wurde vorgeworfen, dass Sie mitgeholfen haben, den Mann hinunterzustoßen, oder? VP: Stimmt, weil wir sind BNP-Sympathisanten. LA: Woher wissen Sie, was passiert ist und was Ihnen vorgeworfen wird? VP: Während meines Traiskirchenaufenthalts habe ich in meinem Heimatland angerufen, so habe ich das erfahren. Der Reisewegs von Griechenland nach Österreich hat fast 2 Monate gedauert, in Serbien war ich fast 1 Monat lang in einem unbekannten Waldstück. LA: Was hat das jetzt mit der Mordanzeige zu tun? VP: Mein Gegner XXXX hat meinen Namen illegal reingeschrieben, weil er wahrscheinlich nicht gewusst hat, dass ich mein Heimatland verlassen habe. LA: Wer hat Ihnen den Ablauf geschildert? VP: Mein Bruder, der sich zur Zeit in Indien aufhält, hat mir das erzählt. Damals war er im Heimatland. LA: Haben Sie die Anzeige bzw. die Polizeidokumente gelesen? VP: Nein, ich habe meine Heimat verlassen. LA: Kennen Sie einen XXXX VP: XXXX Nein. Neben dem Ortszentrum gibt es ein Dorf. Es wurden unrechtmäßig viele Angeklagte reingeschrieben. LA: (Vorhalt) Laut der Übersetzung, welche Sie selbst vorgelegt haben, hat sich der Mord völlig anders abgespielt: Sie und XXXX sollen auf einer Demonstration Pistolen dabeigehabt haben und nach Drohungen in die Menge geschossen haben. Also völlig anders, als das, was Sie mir geschildert haben. Was sagen Sie dazu? VP: Nein, so habe ich nicht gesagt. (VP fährt sich mit der Hand übers Gesicht) LA: Das stimmt, dass Sie das so nicht gesagt haben. Das steht so in den Dokumenten, die Sie als Beweis vorgelegt haben. VP: Ich bin keine gelernte Person, ich weiß nicht, was drinnensteht, mein Bruder hat mir das geschickt. LA: Wie kann es sein, dass Sie nichts darüber wissen? Wenn ich wegen Mordes gesucht würde, würden mich die Umstände sehr interessieren. VP: Ich weiß überhaupt nicht, wie das passiert ist und so weiter. Wie ich in Österreich eingereist bin habe ich Kontakt mit meinem Bruder aufgenommen und er hat mir mitgeteilt, in unsrem Ortszentrum ist ein Mord passiert zwischen zwei Parteimitgliedern, wo ich angezeigt wurde. LA: Gerade noch haben Sie mir aber mehr oder minder detailliert den Ablauf geschildert. Mich würde jetzt interessieren, warum das von Ihnen Geschilderte so sehr von Ihren eigenen Beweismitteln abweicht. VP: (VP spricht leise) Ich bin keine gelernte Person und manche Sachen werden jetzt neu gestellt. Das wurde ich vorher nicht gefragt. (VP spricht undeutlich) VP wird ersucht, das undeutlich Gesagte zu wiederholen. VP: Was Sie mich gefragt haben, habe ich beantwortet. Manche Fragen haben Sie neu gestellt über Dinge, die ich vorher nicht gehört habe, zum Beispiel den Namen. LA: Das heißt, Sie irritiert, dass ich jetzt andere Fragen stelle, als die, die Ihnen das letzte Mal gestellt wurden? VP: Stimmt. (leise) Es gibt verschiedene Fragen. LA: Was hat das, dass die Fragen neu sind, damit zu tun? Sie müssen ja wissen, was passiert ist. VP: Ich habe Ihnen vorher eh erklärt, ich bin keine gelernte Person, ich kann mich an Daten und Namen nicht erinnern. Ich besuche jetzt auch drei verschiedenen Schulen, aber wenn ich zurückkomme kann ich mir nicht merken, was ich gelernt habe. Ich kann die Sachen auch nicht merken, ob ich etwas für mich gekauft habe oder ob ich etwas von fremden Leuten bekommen habe. Zum Beispiel wenn ich Eier kaufe und mitnehme weiß ich nicht, ob ich diese gekauft habe oder jemand anders. LA: Wie kann es sein, dass Ihr Bruder Ihnen das Geschehen völlig anders schildert, wenn er Ihnen die Unterlagen schickt? Er muss ja die Unterlagen gelesen haben, wenn er Ihnen sagt, was passiert sein soll bzw. weshalb Sie angezeigt wurden. VP: Er hat gesagt, ich bin angezeigt worden und es gab andere verschiedene Leute. Die kenne ich aber eigentlich nicht und er auch nicht. LA: Mir ging es jetzt nicht um die Namen. Ich möchte wissen, wie es sein kann, dass Ihr Bruder Ihnen eine Anzeige schickt, die er offenbar auch liest, und Ihnen gegenüber am Telefon den angeblichen Geschehensablauf völlig anders darstellt als er in der Anzeige geschildert ist. VP: Er hat gesagt über das Ortszentrum, dass ich angezeigt wurde. LA: Das heißt, Sie können mir nicht erklären, warum Ihr Bruder einen Tod durch Sturz schildert und die Anzeige von einem Tod durch Schusswaffen spricht? VP: Er hat mir telefonisch erklärt, im Ortszentrum sind Parteibüros zerstört und randaliert und es gab Auseinandersetzungen von BNP und AL Mitgliedern, wobei eine Person umgebracht wurde. LA: Vorhin haben Sie gesagt, Ihr Bruder hätte gesagt, jemand wurde wo hinuntergeworfen und ist auf eine Eisenstange gefallen und dadurch gestorben. Jetzt nachdem ich Ihnen den Inhalt der Anzeige vorhalte rudern Sie völlig zurück. Dass ich Schwierigkeiten habe, das nachzuvollziehen werden Sie verstehen. VP: Mein Bruder ist auch nicht so eine gelernte Person. Was er mir telefonisch erzählt hat, habe ich Ihnen erzählt, und die Dokumente habe ich Ihnen vorgelegt. LA: (Vorhalt) Es ist amtsbekannt, dass in Bangladesch gefälschte Dokumente sehr leicht zu beschaffen sind. Vor allem Gerichts- und Polizeidokumente. Ich habe den Eindruck, Sie haben sich gefälschte Dokumente besorgt und sich mit Ihrem Bruder oder dem Fälscher diesbezüglich schlecht abgesprochen. Bzw. nicht damit gerechnet, dass die Dokumente von uns wirklich gelesen werden und Sie zum Inhalt befragt werden. Was sagen Sie dazu? VP: Nein, so ist es nicht. Was Sie gesagt haben stimmt. Mein Bruder hat auch das Land verlassen. Er lebt in Indien.“ Nicht nur der BF, sondern auch seine Brüder seien angezeigt worden.

Dem BF wurde vorgehalten, dass er einerseits angegeben habe, Analphabet zu sein, andererseits bei der Erstbefragung behauptet zu haben, fünf Jahre die Grundschule besucht zu haben. Dazu gab der BF an, die Schule besucht zu haben, aber dennoch nicht lesen zu können.

Im Falle einer Rückkehr erwarte den BF ein Mord. Ohne Probleme wäre er ohne seine Frau nicht hierhergekommen.

I.12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2017, XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten.

I.13. Mit Schriftsatz vom 09.03.2017 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – durch die XXXX vertretenen – BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.

Neben Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes, der behaupteten Fluchtgründe und nicht (mehr) relevanten Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Bedenken zur damaligen zweiwöchigen Beschwerdefrist führt die Beschwerde soweit wesentlich aus, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und es habe mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Darüber hinaus habe es eine mangelhafte Beweiswürdigung unternommen. Daraus resultiere inhaltliche Rechtswidrigkeit. Dem BF sei der Status des Asylberechtigten, zumindest aber der eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zudem sei der BF um seine Integration im Bundesgebiet „sehr bemüht“. „Aufgrund seiner psychotherapeutischen Behandlung“ falle ihm das Erlernen der deutschen Sprache sehr schwer. Er sei „außerordentlich gewillt, in Österreich schlussendlich Fuß fassen zu dürfen“. Zudem sei der Sachverhalt derart mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung notwendig erscheine.

Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, in eventu, Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, Spruchpunkt III. aufzugeben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den Bescheid „ersatzlos“ zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung das BFA zurückzuverweisen.

I.14. Mit Schreiben vom 13.03.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

I.15. Mit Schreiben vom 30.10.2020 wurden zahlreiche Urkunden des BF vorgelegt, die seinen Gesundheitszustand betreffen, weiters ein A2-Zertifikat, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag sowie Bestätigungen zur gemeinwirtschaftlichen Tätigkeit.

I.16. Am 11.01.2021 legte die XXXX die Vertretungsvollmacht vor.

I.17. Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch (Stand Dezember 2020) zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 03.02.2021 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.

I.18. Am 18.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.

Eingangs wurden nochmals Unterstützungsschreiben, eine Einstellungszusage sowie Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des BF vorgelegt.

Der BF bestätigte, dass er fähig sei, der Verhandlung zu folgen, obwohl er immer Medikamente nehmen müsse wegen seiner Schmerzen im Kopf und auch Schlafmittel.

Er habe „mit meiner Familie keinen Kontakt“, jedoch „mit seinem Vater … alle sechs Monate oder einem Jahr“. Seine Familie bestehe aus dem Vater, der Mutter, ein jüngerer Bruder und die Brüder, die im Ausland (zwei in Saudi-Arabien, Dubai, Katar) wären (BVwG S 4 und S 6).

Erst über gezielte Nachfrage gab der BF an, dass er – standesamtlich - verheiratet sei und zwei Kinder habe. Er habe jedoch seit drei Jahren keinen Kontakt mehr, weil seine Frau „mit jemanden anderen“ weggegangen sei, die Kinder wären beim Großvater mütterlicherseits. Er sei aber nicht geschieden. (BVwG S 5f), emotional betonte der BF, dass er seine Kinder sehr vermissen würde.

Der Schwiegervater sei „sehr weit weg“ von seinem Dorf (BVwG S 6), es „müsste 10 Kilometer entfernt sein“ (BVwG S 11; andere Aussage vor BFA: „mit dem Bus etwa eineinhalb Stunden“; AS 63).

Nach der Rückübersetzung des Protokolls gab der BF noch von sich aus dazu an, dass er noch die Brautgabe von 800.000 bis 1 Mio Taka zahlen müsse, wenn er nach Hause käme, und ihn seine Frau ins Gefängnis stecken würde, wenn er nicht zahle. Er müsste auch für die Kosten der Kinder aufkommen und nachzahlen. (BVwG S 19).

Die schlepperunterstützte Reise habe dem € 10.000 bis 12.000 gekostet (BVwG S 19; andere Aussage bei Ersteinvernahme: € 5.000 bis Griechenland, von Griechenland bis hier her € 3.000; AS 9; ähnliche Aussage vor BFA: 1,2 Mio Taka; der Vater habe dafür ein Grundstück verkauft AS 53). Der BF habe Bangladesch mit dem Flugzeug von Dhaka nach Dubai verlassen. Er habe das Land „Ende 2011“ verlassen (BVwG S 10f; ebenso vor BFA: „Ende 2011“; er sei „in der Türkei 30 Tage in Haft gewesen, in Griechenland, in Serbien, in Ungarn war ich in Haft wegen der illegalen Reise und ich keine Dokumente gehabt habe“. AS 317).

In Österreich habe der BF keine Verwandten, keine Kinder und auch keine Beziehung.

Eine Konversation mit dem BF in deutscher Sprache war eigentlich nicht möglich. Dies hing nicht mit der Hörbeeinträchtigung des BF zusammen, sondern mit dem extrem begrenzten Wortschatz des BF, der auch bei Basisfragen (zB „Was trinken sie gerne?: Was essen Sie gerne?; Arbeiten Sie derzeit?“) zumeist wenig bis gar nicht antwortete; soweit Antworten kamen, wurden lediglich Wortfetzen hingeworfen. Das Niveau von A2, wie es der BF mittels Zertifikat des ÖSD aus 2018 bestätigt bekam, war bei der Verhandlung nicht gegeben.

Der BF betonte, dass er die „Magistratsarbeit“ mache, welche ihm im Rahmen des Projektes „Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende“ der Stadt XXXX ermöglicht wird, welche sich auf „Pflegearbeiten im XXXX “ erstrecke. Er finanziere sein Leben mit der Grundversorgung.

Zu seiner Ausbildung befragt gab der BF an, dass er in Bangladesch eine Schule besucht habe („ein bisschen, aber das habe ich alles vergessen“; BVwG S 9; ähnliche Aussage vor BFA: „Damals hatte mein Vater sehr wenig Geld und konnte es sich nicht leisten, uns in die Schule zu schicken, wir alle waren viele Geschwister, mein Vater hat im Dorf gearbeitet“; AS 57). Er habe die „Landwirtschaftsarbeit“ und die „Gebäudearbeit“ gemacht (BVwG S 16; andere Aussage bei Einvernahme BFA: „Ich habe in einer Baufirma gearbeitet, ich war Hilfsarbeiter beim Straßenbau“; AS 57).

Seine Freunde seien „von diesem Land“ und auch Bangladeschi.

Auf Grund der am Anfang der Verhandlung vorgelegten Unterlagen und der im Administrativakt enthaltenen Gesundheitsunterlagen (zB mehrfacher Kur-Behandlungsplan XXXX mit Gymnastik, Elektrotherapie und Moorpackungen) nahm auch der Gesundheitszustand des BF breiten Raum in der Verhandlung ein. Im Administrativakt findet sich bereits ein aus dem Jahr 2014 enthaltener Bericht des Universitätsklinikums XXXX aus dem hervorgeht, dass der BF am 08.08.2014 in Begleitung eines Bekannten, der sich als Dolmetscher in englischer Sprache einbringt, einen kurzen Sachverhalt darstellt. Der BF habe Frau und Kinder in Bangladesch, es sei für ihn als Analphabeth nicht möglich, die deutsche Sprache zu lernen, und es würde der bengalische Dolmetscher hindeuten, dass „der Patient seine Familie sehr vermissen würde“ sowie dass eine Bestätigung des Arztes „reichen würde, dass er seine Gattin und die Kinder nach Österreich holen könne“. Vom Hausarzt seien bereits weitere medizinische Abklärungen vorgeschrieben worden. In der Beurteilung steht „emotionale Anpassungsstörung“. Ca sechs Wochen später sei der Patient wieder gekommen, weil er nicht arbeiten dürfe und er deswegen seine Familie nicht finanziell unterstützen könne; die Fortsetzung der bisherigen Therapie wurde daraufhin mit leicht geänderter Medikation mit zwei Medikamenten empfohlen (AS 339). Im Administrativakt finden sich darüber hinaus zahlreiche Bestätigungen über den Besuch einer Physio-Therapie-Einrichtung, offensichtlich um behauptete Gelenksschmerzen zu lindern. Die Physio-Therapie erfolgte 8 Monate lang zwischen November 2015 und Juni 2016 (AS 539 – 571).

Ebenfalls im Administrativakt befindet sich der Ambulanzbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 29.02.2016 mit der Diagnose „Bekannte Anpassungsstörung“ und „chronischer Nikotinabusus“ mit der Empfehlung einer „Nikotinkarenz“; hinsichtlich der Medikamente bestünde kein Einwand Generika zur Verwendung zu bringen (AS 501). Ein weiterer Ambulanzbericht datiert vom 08.04.2016, in welchem als Diagnose „F 43.2 Anpassungsstörung“ sowie „V.a Somatisierungsstörung“ angeführt wird; die Betreuung durch einen niedergelassenen Psychiater wird empfohlen (AS 499).

Darüber hinaus findet sich im Administrativakt eine englischsprache Information (17.09.2013) der International Organization for Migration (IOM) derzufolge - zusammengefasst - „psychotic disorders“ in Bangladesch behandelbar sind, sowohl in der Hauptstadt Dhaka als auch in anderen großen Städten. Ein Tagesaufenthalt in einem Spital betrage zwischen 500 – 1200 Taka, die Medikamentenkosten kämen extra dazu. Die Kosten müssten der Patient oder seine Verwandten tragen. Zum Thema „post-traumatic stress disorder“ wird ausgeführt, dass dies in allen „Medical College Hospitals“, als auch in Gebietskrankenhäusern in Dhaka und den großen Städten sowie in Privatkliniken zu den gleichen Bedingungen behandelt werde. Die für die Behandlung für die genannten Krankheiten erforderlichen Medikamente und deren Preise (umgerechnet zwischen 3 und 4,5 Cent pro Tablette) wären in Bangladesch erwerbbar, jedoch ohne Zuschuss des Staates oder von NGO (AS 445 – 451).

In der vom BF nunmehr für die Verhandlung vorgelegten „fachärztlichen Bestätigung“ vom 01.02.2021 verwies der Facharzt für Psychiatrie auf seine Stellungnahme vom 04.12.2021. Es sei mit negativem Aufenthaltsbescheid möglich, dass eine Dekompensation stattfände. In dieser „fachärztlichen Bestätigung“ wird von XXXX ausgeführt, dass der BF vier Jahre zu ihm käme und er acht Jahre auf eine Entscheidung seine Zukunftsperspektive betreffend warte. Es sei eine durchgreifende Stabilisierung ohne Zukunftsperspektive unmöglich. Die derzeitige Situation würde den BF in seiner Erkrankung gefangen halten und zusätzlich krankmachen. Die behördliche Vorgehensweise führe die medizinische und psychotherapeutische Anstrengung ad absurdum und es sei ihm unverständlich, wie so eine Vorgehensweise überhaupt möglich sei. Der behandelnde Arzt möchte „noch einmal explizit meiner Empörung über die konsequente Sabotage einer positiven Zukunftsperspektive Ausdruck verleihen“. Im „Medikamentenverordnungsblatt“ führt der gleiche „Facharzt für Psychiatrie“ wörtlich aus: „#Asyl: nach nunmehr 8 Jahren dringend positive Erledigung gefragt! Die Verzögerung ist als Menschenrechtswidrige Quälerei einzustufen!“; „#Soziale Integrationsmaßnahmen: keine Aufgabe, keine Arbeit, keine Schule, kein Bescheid. Die Folge ist, dass er immer kränker wird“. Erst danach erfolgt die Vorschreibung von fünf verschiedenen Medikamenten.

In der von XXXX , Psychotherapeut und Theologe in München, abgegebenen Stellungnahme vom 29.01.2021 ist folgendes enthalten: der BF befände sich seit April 2016 in Psychotherapie. Er sei wegen posttraumatischer Belastungsstörung und schwerer Depression mit intensiven körperlichen Beschwerden zur Psychotherapie zugewiesen worden.

Er sei aus Bangladesch geflohen, wo die Ehefrau mit zwei Kindern lebe, weil sein Leben bedroht wurde. Er sei im Auftrag eines Politikers von einem Schlägertrupp bewusstlos geschlagen worden und im Krankenhaus gelegen. Als er ausreichend wiederhergestellt war, hätte er die Flucht ergriffen. Er hätte Schuldgefühle seiner Familie gegenüber, weil er über keine Mittel verfüge, seine Familie zu unterstützen. Aus diesem Grund „habe sich seine Frau von ihm scheiden lassen“ und das belaste ihn erneut, noch dazu, weil er „mittlerweile einen Betrag von mehr als € 10.000 Unterhaltsleistung schulde“. Dies würde sich alles in großer Intensität auch „psychosomatisch“ äußern, er sei auf Schlaf- und Schmerzmittel angewiesen. „Wir hatten schon große Verbesserungen in seinem Befinden erreicht“, aber die Verzögerung seiner Entscheidung fesselt ihn immer wieder erneut an seine Krankheitssymptome. „Insgesamt hat sich seine Gesundheit dennoch verbessert“. Der Gefertigte „hoffe sehr, dass sein Asylansuchen jetzt positiv beantwortet werde. Dann kann sich auch wirkliche Gesundheit einstellen. Und dann kann er auch zu einem nützlichen Mitglied unserer Bürgergemeinschaft werden, von der er bis jetzt ausgeschlossen ist“.

Der BF nehme Tabletten gegen die Schmerzen im Kopf und zwei Schlaftabletten (BVwG S 4).

Der BF gab zu seiner medizinischen Behandlung an, dass er „früher jede Woche“, seit einem Jahr alle zwei Wochen zur Psychotherapie ginge. Es sei dies eine halbe Stunde mit dem Fahrrad entfernt. Sein Psychotherapeut komme wöchentlich aus München nach XXXX Nachgefragt, wie diese Sitzungen während der gesperrten Grenzen während der Corona-Zeit erfolgten, meinte der BF „Er ist gekommen, aber ich habe es vergessen, 1-2 Wochen hat er es mit dem Mobiltelefon gemacht. Gefragt, wie er sich mit dem Psychotherapeuten unterhalte, führte der BF aus, dass ein Bengale als Dolmetscher fungiere. Dieser sei immer dabei. (BVwG S 16).

Er habe sich früher auch mit dem Facharzt für Psychiatrie mittels Dolmetscher unterhalten, jetzt mache er es in deutscher Sprache, „soweit ich kann, sage ich es“ (BVwG S 17).

Gefragt, ob sich der BF als arbeitsfähig einschätze, führte er aus: „Ja, ich könnte für meine Kosten aufkommen. Bis jetzt hat man für mich die Arztkosten immer bezahlt. Sei es Gottes Wille kann ich dann für meine Kosten aufkommen.“ Gefragt, ob er wisse, wieviel der Psychotherapeut pro Stunde koste, antwortete der BF, es sei um die €°100. Nachgefragt, ob er glaube, dass er sich einen Psychotherapeuten leisten könne, wenn er selber dafür bezahlen müsse, meinte der BF, dass er dies nicht könnte (BVwG S 18), er hätte diese Behandlung und diesen Schutz in seinem Heimatland nicht erhalten und sei sehr dankbar dafür.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er geflüchtet sei wegen eines Grundstücksstreites mit XXXX (phonetisch).

Konkret sei das Haus des XXXX angrenzend an das Haus der Familie des BF; dieser habe versucht das Vermögen wegzunehmen. Das Haus und die Liegenschaft hätte sein Vater „uns Brüdern“ gegeben. Die Brüder seien schon im Ausland gewesen, als das Problem entstand und könnten jetzt nicht mehr zurückkehren. Die Eltern würden derzeit „in unserem Zu Hause leben, aber XXXX besetzt alles“. Die Mutter sei geschlagen und ihr Arm gebrochen worden.

Der BF sei auch überfallen worden, als er am Abend zum Bazar ging und auf dem Rückweg war. 4 bis 5 Personen hätten den BF mit Metallstangen angegriffen, ihn geschlagen und zu Boden geworfen. Er kenne die Personen, die ihn angriffen, sie gehören zu XXXX . Der BF sei danach ins Spital gebracht worden und blieb dort einen Monat lang. (BVwG S 10; Aussage vor dem BFA: es war dunkel, es seien 5, 6 Personen gewesen, sie seien von hinten gekommen, er habe einen Schlag auf den Kopf erhalten und „nichts mehr mitbekommen“, man habe ihm Mund und Augen zugeklebt, an der Stimme habe er den „Bruder von XXXX erkannt“. AS 313).

Eine Anzeige habe die Polizei nie angenommen (BVwG S 11; andere Aussage vor BFA auf die Frage: „Sind Sie jemals aus eigenem Antrieb zur Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft gegangen?“. BF: „Nein“; AS 55).

Der genannte XXXX sei mächtig, er habe mächtige Lizenzen, er sei manchmal in Dubai, ebenso wie dessen Bruder.

Der BF habe immer in seinem Heimatdorf gelebt, als die Überfälle passierten sei er im 10 Kilometer entfernten Haus des Schwiegervaters untergetaucht (BVwG 11; Aussage vor BFA: „er habe sich ca 8, 9 Monate versteckt bei den Schwiegereltern und bei Bekannten, es gab danach keine Vorfälle mehr; AS 301f)).

Zu seiner politischen Tätigkeit befragt gab der BF an, dass er Mitglied der BNP gewesen sei. Er sei bei Treffen und Demonstrationen der BNP sowie in ihrem Büro gewesen; er habe Poster aufgehängt und dergleichen Tätigkeiten ausgeführt. Er habe dies schon von klein auf gemacht, „seitdem ich Verstand bekam“. Der habe jedoch keine Votar-card, welche für die Stimmabgabe bei Wahlen erforderlich ist.

Es gäbe eine Anzeige gegen den BF, „wegen der Anzeige bin ich ja ausgereist“ (BVwG 14). Es gäbe eine Anzeige gegen die gesamte Familie, weil diese Goldschmuck, Geld etc geplündert und weggenommen habe. Der BF habe aber davon gehört, dass es gegen ihn persönlich eine Anzeige gäbe, weil es nach einer Auseinandersetzung zwischen der AL und der BNP eine Person gestorben sei. Sein Name sei hinzugefügt worden.

Der Vertreter des BF fragte den BF, ob die Polizei ihn gesucht habe, worauf dieser antwortete: „Ja, sie suchte mich, deswegen bin ich ja hierhergekommen.“. Die Polizei habe ihn „sehr oft“ gesucht, auch „als ich bei meinem Schwiegervater war oder beim Bruder der Schwiegermutter.“ Nachgefragt gab der BF zu Protokoll, dass die Polizei ihn „zur Zeit der Anzeige 2011“ gesucht habe.

Damit konfrontiert, dass der Vertrauensanwalt der Republik Österreich die Anzeigen gegen den BF als Fälschung erkannte, meinte der BF lediglich: „Nein, das sind keine Fälschungen, sonst hätte ich ja nicht meine Eltern verlassen“. Danach verwies er sogleich darauf, dass seine Frau ihn verlassen habe und er die Gesetze hier respektiere (BVwG S 16).

Grundlage dieser Fragestellung in der Verhandlung vor dem BVwG war der Bericht des Vertrauensanwaltes (AS 419), dem zu Folge der BF in der von ihm vorgelegten Anzeige XXXX als 5. Beschuldigte genannt werde, im Original der BF jedoch gar nicht vorkomme. Auch in der zweiten Anzeige XXXX kommt der BF nicht vor (Original: „Der Staat gegen XXXX “; laut BF: „ XXXX gegen 7 Beschuldigte, davon der BF als Nr. 5“). Auch das vom BF übermittelte Dokument hinsichtlich Parteibestätigung konnte nicht verifiziert werden. Wie der Zusammenfassung des Vertrauensanwaltes entnommen werden kann ergab sich, darüber hinaus, dass die Ehefrau und die Kinder des BF beim Schwiegervater wohnen, seine Eltern an der bestehenden Adresse. Den ortsansässigen Personen ist ein „ XXXX “ unbekannt, der Vater des BF gab diesen als seinen „Cousin“ an. Eine Auseinandersetzung zwischen XXXX und der Familie des BF sei den Ortsansässigen nicht bekannt, eine Attacke gegen den BF und ein späterer Spitalsaufenthalt seien ebenso unbekannt. Der BF sei auch nicht in politische Tätigkeiten involviert gewesen und es gäbe auch keine Anzeigen gegen ihn. Lediglich der Vater des BF habe den BF als aktives Mitglied der BNP beschrieben (AS 433).

Andere Fluchtgründe oder Vorfälle, die für seine Flucht maßgeblich waren, nannte der BF über ausdrückliches Befragen vor dem BVwG nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali.

Der BF ist in Bangladesch geboren und hat dort gelebt. Der BF entstammt ärmlichen Verhältnissen. Er hat in seinem Heimatland über eine nicht feststellbare Zeit die Grundschule besucht und in Bangladesch sowohl im väterlichen landwirtschaftlichen Betrieb als auch als Hilfsarbeiter im Straßenbau (widersprüchlich: „die Gebäudearbeit“) gearbeitet.

Der BF ist mit einer Bengalin verheiratet und hat eine Tochter sowie einen Sohn. Seine Frau hält sich mit den Kindern in Bangladesch auf, sie lebte bei ihren Eltern, ist aber mittlerweile mit jemand anderen verzogen, die Kinder sind weiterhin bei den Großeltern. Weiters halten sich die Eltern und ein jüngerer Bruder und zwei Schwestern des BF in Bangladesch auf. Zwischen dem BF und seinen Verwandten besteht – angeblich – derzeit kein Kontakt. Der BF vermisst seine Kinder sehr.

Der BF ist im Oktober 2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Der BF ist nach eigener Aussage arbeitsfähig. Er ist in die staatliche Grundversorgung einbezogen. Bei einem Verein ging der BF zweimal wöchentlich Hilfstätigkeiten nach. Der BF hat für die Stadt XXXX ehrenamtliche Hilfstätigkeiten durchgeführt.

Der BF hat an einem Sprachtraining teilgenommen und ein A2 Zertifikat erlangt. Der BF verfügt dennoch über geringste Deutschkenntnisse, faktisch ist eine Unterhaltung mit dem BF selbst auf einem Basissprachwortschatz nicht möglich.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF wurde nach diversen Schmerzen verschiedentlich medizinisch behandelt, absolvierte eine Kur in einer Kuranstalt sowie für 8 Monate Physiotherapie.

Der BF war später in psychotherapeutischer Behandlung, die seine psychischen Leiden etwas gelindert hat; diese konnte aber die zugrundeliegende psychosomatische Problematik, nämlich seine Schuldgefühle gegenüber seiner Familie, nicht beseitigen.

Festgestellt wird, dass die vom BF vorgelegte Stellungnahme seines Facharztes der Psychologie weder Befund noch gutachterliche Qualität besitzt, sondern lediglich eine emotionale Meinung zum Asylverfahren wiedergibt.

Festgestellt wird, dass die Stellungnahme des Psychotherapeuten des BF ebenfalls fachlichen Befund und gutachterliche Qualität vermissen lässt.

Festgestellt wird, dass sowohl die vom BF vorgelegten Stellungnahmen des Psychiaters als auch des Psychotherapeuten des BF von falschen Grundannahmen ausgehen und nicht den Fakten über die wahre Geschichte des BF basieren. Festgestellt wird, dass sowohl der Facharzt als auch der Psychotherapeut sich eines Dolmetschers bedienen müssen, um sich mit dem BF zu unterhalten; manchmal erfolgen die „Therapiesitzungen“ über Mobiltelefon. Festgestellt wird, dass der BF sich „in deutscher Sprache“ mit dem Facharzt unterhalte, „soweit er es könne“.

Festgestellt wird, dass in den Akten eine Analyse der International Organization for Migration (IOM) darlegt, dass in Bangladesch die Leiden des BF hinsichtlich seines post traumatic stress disorder behandelbar sind. Darüber hinaus stellt diese Stellungnahme die Behandlungsmöglichkeiten einschließlich der damit verbundenen Kosten dar.

Festgestellt wird, dass sich der BF nach seinen Angaben eine psychotherapeutische Behandlung in Österreich nicht leisten könnte, wenn er dafür selber bezahlen müsste.

Festgestellt wird, dass der BF realistischer Weise wegen seiner nicht vorhandenen Berufsausbildung, seiner unzureichenden Sprachkenntnisse, seiner gesundheitlichen Belastungsfähigkeit, insbesondere bei einem allfälligen Nachzug seiner Kinder (als Alleinerzieher), nicht selbsterhaltungsfähig wäre.

Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass der BF an einer derart stark ausgeprägten psychischen Beeinträchtigung leidet, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine ausweglose Notlage geriete, weil er dort familiären Rückhalt, keine sprachlichen Barrieren und berufliche Tätigkeiten, die er bereits ausübte, wiederfände. Darüber hinaus kann der BF sich in seinem Heimatland verstärkt um das Wohl seiner beiden Kinder kümmern.

I.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

Nicht festgestellt werden kann eine konkrete (politische) Verfolgung des BF in Bangladesch.

Festgestellt wird, dass der BF behauptet, dass er „wegen eines Grundstücksstreites“ des XXXX mit der Familie des BF geflüchtet sei. Festgestellt wird, dass dieser XXXX angeblich der Cousin des Vaters des BF ist. Der BF behauptet, dass XXXX versuche sich Grundstücke der Familie des BF anzueignen.

Festgestellt wird, dass der BF behauptet, dass er und seine Familie wegen Diebstahles von Goldschmuck und Geld von XXXX angezeigt worden zu sein.

Festgestellt wird, dass der BF behauptet, dass es auch gegen ihn persönlich eine Anzeige gäbe wegen Teilnahme an einer Auseinandersetzung zwischen der Al und der BNP, bei der eine Person verstorben sei.

Festgestellt wird, dass der BF behauptet, Mitglied der BNP gewesen zu sein und die BNP unterstützt habe.

Festgestellt wird, dass der BF behauptet, dass er überfallen wurde und – obwohl es dunkel war, die Täter von hinten gekommen seien, ihn auf den Kopf geschlagen hätten, er nichts mehr wahrgenommen habe, ihm die Augen und der Mund verklebt wurde - er die Stimme des Bruders von XXXX erkannte. Der BF habe sich danach einen Monat lang im Spitalsbehandlung befunden.

Festgestellt wird, dass der BF widersprüchliche Aussagen macht, ob er diesen Überfall bei der Polizei anzeigen wollte: er sei „niemals“ bei der Polizei gewesen; anders: die Polizei habe die Anzeige nicht entgegengenommen.

Festgestellt wird, dass die Staatendokumentation der Republik Österreich nach Übersetzung der vorgelegten Anzeigen durch das BFA und Recherchen des Vertrauensanwaltes der Republik Österreich vor Ort zu dem Ergebnis kam, dass:

- Die behauptete Anzeige gegen die Familie des BF, insbesondere aber den BF selbst, wegen Diebstahls eine Fälschung ist

- Die behauptete Anzeige gegen den BF ebenfalls eine Fälschung ist

- Die vorgelegte bengalische Parteibestätigung nicht verifiziert wurde.

- Der BF nicht als aktives Mitglied der BNP von den Ortsansässigen wahrgenommen wurde – ausgenommen von seinem Vater

- Den ortsansässigen Personen ein- angeblich mächtiger - XXXX nicht bekannt ist, noch weniger eine Auseinandersetzung mit der Familie des BF

- Ein Überfall auf den BF sei den ortsansässigen Personen nicht bekannt.

- Nur der Vater des BF berichtete, dass XXXX sein Cousin sei.

- Dass die Kinder (und zum Erhebungszeitpunkt auch die Ehefrau des BF) bei seinem Schwiegervater leben

Festgestellt wird, dass das BVwG keinen Grund hat, an den umfassenden Feststellungen der Staatendokumentation im gegenwärtigen Fall Zweifel zu hegen.

Festgestellt wird, dass sowohl der Facharzt der Psychologie des BF als auch der Psyochotherapeut des BF offensichtlich von einem vollkommenen falschen Bild hinsichtlich des Lebens des BF in Bangladesch ausgehen und keine Ahnung von den wahren Verhältnissen und den nicht existenten „Fluchtgründen“ des BF haben.

Festgestellt wird, dass der BF angibt, dass er seiner Frau noch die Brautgabe in Höhe von 800.000 bis 1 Mio Taka (ca. € 8.000 bis 10.000) schulde; er müsste auch für die Kosten für die Kinder aufkommen und nachzahlen. Festgestellt wird, dass weder die erforderliche Begleichung einer offenen Brautgabe noch die bisher nicht geleisteten Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder keine asylrelevanten Fluchtgründe sind.

Festgestellt wird, dass der BF unter dem Vorwand asylrechtlicher Gründe versucht sich seiner finanziellen Verpflichtungen als Ehemann und Vater zu entziehen.

Festgestellt wird, dass der BF von der AL nicht bedroht wurde und sein Bruder nicht entführt wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF angezeigt wurde oder er von der bengalischen Polizei gesucht würde. Festgestellt wird, dass der BF ohne Behelligungen per Flugzeug sein Heimatland verlassen konnte, obwohl er angeblich zum damaligen Zeitpunkt bereits von der regierenden Awami League gesucht wurde.

Allfälligen Behelligungen kann der BF durch eine Niederlassung in anderen Landesteilen ausweichen.

Festgestellt wird, dass der BF keine anderen asylrelevanten Gründe geltend machte.

II.1.2. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:

COVID-19:

Letzte Änderung: 11.11.2020

Die COVID-Krise trifft Bangladesch sehr hart, nachdem am 8.3.2020 die ersten Fälle nachgewiesen wurden. Die Regierung verhängte ab dem 22.3.2020 einen umfassenden Lockdown, der jedoch de facto immer brüchig war und einmal mehr und einmal weniger eingehalten wurde. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Mio. Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Mio. rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).

Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vgl. WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020).

Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens dar. Auf Grund der beengten Arbeits- und Lebensverhältnissen in den Gastländern sind diese Arbeiter besonders von Ansteckungen mit dem Virus betroffen. Darum, aber auch wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs, schicken vor allem die Staaten des Nahen Osten tausende Arbeiter wieder zurück nach Bangladesch. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020).

Quellen:

 GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-der-regierung-260866 , Zugriff 5.11.2020

 GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868 , Zugriff 5.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.4.2020): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html , Zugriff 8.5.2020

Politische Lage:

Letzte Änderung: 16.11.2020

Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vgl. GIZ 5.2020, AA 6.11.2020).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 492 Polizeidistrikte (Thana/Upazila), mehr als 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 9.2020). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020).

Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).

Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019).

Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vgl. Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a).

Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020).

Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).

Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird. Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.11.2020): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322 , Zugriff 10.11.2020

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020

 BBC – British Broadcasting Corporation (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393 , Zugriff 11.11.2020

 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf , Zugriff 10.11.2020

 CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html , Zugriff 10.11.2020

 DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway , Zugriff 10.11.2020

 DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555 , Zugriff 10.11.2020

 DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf , Zugriff 9.11.2020

 FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 1.11.2020

 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff 10.11.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/ , Zugriff 10.11.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/ , Zugriff 10.11.2020

 Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence , Zugriff 10.11.2020

 Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece , Zugriff 10.11.2020

 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 11.11.2020

 NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195 , Zugriff 10.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch, per E-Mail

 Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK , Zugriff 10.11.2020

 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 10.11.2020

Sicherheitslage:

Letzte Änderung: 16.11.2020

Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).

Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020).

Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vgl. AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a).

Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna (UKFCO 12.11.2020b). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).

In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020).

An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 12.11.2020a). Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 14.8.2020).

Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 135 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2019 wurden 104 solcher Vorfälle, bis zum 8.11.2020 wurden im Jahr 2020 insgesamt 82 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 8.11.2020).

Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) verzeichnet im Berichtzeitraum 2019 insgesamt 1.713 Konfliktvorfälle (angeführt werden beispielsweise Demonstrationen, Ausschreitungen, Kampfhandlungen, Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen u.a.) bei denen 337 Personen getötet wurden (ACCORD 29.6.2020). 2020 wurden bis Ende Oktober in insgesamt 1.189 Konfliktvorfällen 244 Personen getötet (ACLED 4.11.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292 , Zugriff 9.11.2020

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020

 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (29.6.2020): Bangladesh, year 2019: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032553/2019yBangladesh_en.pdf , Zugriff 5.11.2020

 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.11.2020): South Asia Regional Overview: Bangladesh, https://acleddata.com/2020/11/04/regional-overview-south-asia25-31-october-2020/ , Zugriff 5.11.2020

 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/ , Zugriff 5.11.2020

 AnAg – Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457 , Zugriff 13.11.2020

 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html , Zugriff 13.11.2020

 BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (6.8.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/ , Zugriff 16.11.2020

 EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.8.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textimage , Zugriff 10.11.2020

 FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 16.11.2020

 HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya , Zugriff 16.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

 SATP – South Asia Terrorism Portal (8.11.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh , Zugriff 10.11.2020

 TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726 , Zugriff 16.11.2020

 UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security , Zugriff 16.11.2020

 UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism , Zugriff 16.11.2020

Rechtsschutz / Justizwesen:

Letzte Änderung: 11.11.2020

Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020).

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessenEntscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020).

Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020).

Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", „Women and Children Repression Prevention Act" sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020).

Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).

Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 5.8.2020

 FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 1.4.2020

 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff 3.4.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

Sicherheitsbehörden:

Letzte Änderung: 16.11.2020

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat, die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020).

Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020).

Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020).

Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020).

Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020).

Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 9.2020).

Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020).

Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020).

Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020).

Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020

 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2023864.html , Zugriff 12.11.2020

 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 9.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 13.11.2020

Korruption:

Letzte Änderung: 16.11.2020

Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten TI 23.1.2020), das eine Verbesserung gegenüber 2018 um drei Plätze bedeutet (Anm.).

Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020).

Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit des Ausnahmezustandes vor allem Angehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020).

Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020).

Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 8.2.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020).

Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020

 FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 10.11.2020

 LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf , Zugriff 10.11.2020

 ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, 8. Februar 2020, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf , Zugriff 10.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

 TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf , Zugriff 10.11.2020

 TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf , Zugriff 10.11.2020

 TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/bgd , Zugriff 10.11.2020

 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 10.11.2020

Allgemeine Menschenrechtslage:

Letzte Änderung: 16.11.2020

Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).

Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf) wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 9.2020, siehe auch Abschnitt 4).

Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020).

Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020

 EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es , Zugriff 13.11.2020

 FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 10.11.2020

 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat , Zugriff 10.11.2020

 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 10.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

 UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN , Zugriff 11.11.2020

 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 10.11.2020

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition:

Letzte Änderung: 16.11.2020

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020).

Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020).

Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechtsorganisationen, wie das „Bangladesh Center for Workers’ Solidarity“, Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten (FH 2020).

Die gewalttätigen Hartals (Streiks), die einst ein dominierender Teil der Politik waren, sind nicht mehr existent. Es gibt eine ausgeprägte Kultur des Klientelismus, die alle Parteien mit ihren jeweiligen Funktionsträgern verbindet, die sich unermüdlich für die Unterstützung der Parteiorganisation an der Basis einsetzen. Im Gegenzug erwarten sie einen Nutzen, sobald ihre Partei an die Macht kommt (BS 29.4.2020).

Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung (AA 21.6.2020). Kundgebungen wurden zuletzt zugelassen, bzw. von den Sicherheitskräften nicht aufgelöst, da offenbar keine nachhaltige Gefahr für die Regierung davon ausging. Die TeilnehmerInnen hatten mit keinen Folgen zu kämpfen. Sobald sich jedoch wieder eine Führungsfigur der Opposition etabliert, welche der regierenden Awami League gefährlich werden könnte, werden die Maßnahmen der Regierung wieder verschärft (ÖB 9.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020

 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf , Zugriff 9.11.2020

 FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 10.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

 ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf , Zugriff 10.11.2020

 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 9.11.2020

Bewegungsfreiheit:

Letzte Änderung: 13.11.2020

Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020).

Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 9.2020).

Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020).

Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020

 FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 13.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 11.11.2020

Grundversorgung:

Letzte Änderung: 13.11.2020

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 rutschten 25 Millionen Menschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).

Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.11.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 4.11.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.11.2020).

Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020).

Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Mehr als zehn Prozent ist der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 4.11.2020).

Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020).

Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020).

Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 Prozent treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 8.2019).

Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten („finanzielle Alphabetisierung“) (IP 6.3.2018).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020

 CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html , Zugriff 10.11.2020

 DB – Deutsche Botschaft Dhaka (1.10.2019): Die bangladeschische Wirtschaft, https://dhaka.diplo.de/bd-de/themen/wirtschaft/-/2251288 , Zugriff 5.11.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Bangladesch – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung , Zugriff 5.11.2020

 IP – Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden , Zugriff 11.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

Sozialbeihilfen:

Letzte Änderung: 13.11.2020

Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020).

Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [5,5 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka, wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

 USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf , Zugriff 5.11.2020

Medizinische Versorgung:

Letzte Änderung: 13.11.2020

Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung (DFAT 22.8.2019). Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht mit westlichen Standards vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vgl. DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vgl. ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vgl. DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind sogar nur 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b).

In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden „übermäßig zu behandeln“ und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020).

Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 21.6.2020).

Ärztlichen Auskünften zufolge sind, im Gegensatz zu ambulanten Behandlungen, längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten. Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind diese Behandlungen sehr teuer. In ländlichen Gebieten sind sie nicht möglich (AA 21.6.2020). Vor allem NGOs und Entwicklungshilfeinstitutionen sind um Verbesserungen der medizinischen Versorgung bemüht, z.B. durch Impfprogramme für Kinder gegen weit verbreitete Krankheiten wie Tuberkulose. Bangladesch hat nur eine niedrige Rate an HIV/Aids-Infizierten, gilt aber als potenziell stark gefährdetes Land (ÖB 9.2020).

Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292 , Zugriff 9.11.2020

 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf , Zugriff 12.11.2020

 GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868 , Zugriff 5.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

 USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf , Zugriff 5.11.2020

Rückkehr:

Letzte Änderung: 12.11.2020

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 21.6.2020) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 21.6.2020). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr, auch wenn es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt. Politisch motivierte Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Durch den neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima im Land merklich verschlechtert (ÖB 9.2020).

Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 21.6.2020). Bei oppositioneller Betätigung kommt es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen, bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition (ÖB 9.2020).

Dennoch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020).

IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 21.6.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 3.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

Dokumente:

Letzte Änderung: 13.11.2020

Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 17.12.2018). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 21.6.2020).

Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 21.6.2020). Es ist üblich und oft nicht anders möglich, Dokumente über einen Agenten oder „Mittelsmann“ zu erwerben. Diese Praxis stellt sich ebenfalls betrugsanfällig dar (DFAT 22.8.2019). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 9.2020). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 21.6.2020). Auch ist Schritt zur Erlangung von Dokumenten mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden (DFAT 22.8.2019). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 9.2020).

Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 21.6.2020; vgl. DFAT 22.8.2020).

Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 21.6.2020), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 9.2020). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. „First Information Report“, „Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor (AA 21.6.2020). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 9.2020).

Nachdem erfahrungsgemäß in Bangladesch ein hoher Grad an Fälschungen besteht, ist davon auszugehen, dass die auch bis zu einem gewissen Ausmaß für FIRs zutrifft (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020).

Eine Echtheit von Dokumenten kann mit wenigen Einschränkungen überprüft werden, da ausgestellte Dokumente von der zuständigen Behörde als Original mittels Amtsstempel und Unterfertigung beglaubigt werden. Aufgrund von Gegenzeichnungsprozessen und der Tatsache, dass alle Dokumente mittels einer Datenbank geprüft werden können, sind Fälschungen von Polizei- oder Gerichtsdokumenten erschwert. Ein Fehlen von Amtsstempel und Unterschrift legt den Schluss nahe, dass es sich bei dem entsprechenden Dokument um eine Fälschung handeln könnte (ÖB 17.12.2018). Da Dokumente politischer Parteien nicht die Sicherheitsmerkmale anderer Dokumente enthalten, sind auch diese anfällig für Fälschungen (DFAT 22.8.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Mai_2020),_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020

 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf , Zugriff 12.11.2020

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch

 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (17.12.2018): Anfragebeantwortung

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden.

Die Identität des BF konnte – mangels Vorliegens geeigneter Identitätsnachweise – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren (vgl. AS 638) und dies wurde in der Beschwerde ebenso nicht moniert.

Die Feststellungen zur Herkunft des BF, seiner absolvierten Schulausbildung (diese ist unklar), seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten.

Die im Oktober 2012 erfolgte illegale Einreise des BF ist aktenkundig. Dass der BF in die staatliche Grundversorgung einbezogen und er strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister) hervor.

Dass der BF Hilfstätigkeiten nachgeht ehrenamtliche Hilfstätigkeiten durchgeführt hat, lässt sich dem Akteninhalt entnehmen, und spricht für ihn.

Jedoch lassen sich dem Beschwerdeschriftsatz und seinen Schilderungen in der Verhandlung keine darüberhinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen; die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF im Bundesgebiet über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte verfügt, sind nicht zu beanstanden. Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden (vgl. AS 487 ff.: „LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Besteht zu einer Person in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? VP: Nein. LA: Können Sie Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? VP: Ich gehe in drei verschiedene Schulen. LA: Haben Sie eine Anmeldebestätigung für den Deutschkurs? VP: (Anm.: wurde von der VP vorgelegt) LA: Sprechen Sie schon etwas Deutsch? VP: (keine Antwort) LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Ja. (auf Bengali) alles kann ich nicht antworten, aber Teil schon. Ich kann nicht reden, ich vergesse immer. Ich kann a, b, c schreiben. LA: Wie heißen Sie? VP: (auf Deutsch) XXXX . LA: Wie alt sind Sie? VP: (auf Deutsch) (VP überlegt) ich bin alt….43. Anm.: VP wird ersucht, das Alphabet in lateinischen Buchstaben aufzuschreiben. Dies erfolgt auf dem Zettel des Dolmetschers und ist dem Akt beigelegt. LA: Haben Sie einen österreichischen Freundeskreis? VP: Nein. LA: Sind Sie in einem Verein aktiv oder leisten ehrenamtliche Arbeit? VP: Beim Verein a,b,c bin ich zwei Mal wöchentlich. LA: Was machen Sie dort? VP: Ich arbeite als Hilfsarbeiter. Ich wasche und schneide Gemüse und Früchte und verteile es an Leute. […] LA: Hatten Sie in Österreich Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten? VP: Nein. Ich werde in Österreich nie einmal ohne Fahrkarte in einen Bus einsteigen, wenn ich kein Geld für eine Fahrkarte habe gehe ich zu Fuß. LA: Wie möchten Sie Ihr Leben in Österreich gestalten? VP: Ich werde Deutsch lernen und eine Arbeit suchen. Ich habe beim Magistrat 5, 6 Mal gearbeitet.“).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf entsprechenden umfassende Aktenstücke. In diesem Zusammenhang muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass bereits das BFA sich hinsichtlich einer Behandlungsmöglichkeit des BF in seiner Heimat ein umfassendes Bild durch eine unabhängige Organisation gemacht hat. Auch wenn dem aktuellen LIB zu entnehmen ist, dass psychologische Hilfe in ländlichen Gebieten nicht leicht zugänglich ist, sondern sich diese auf die Großstädte konzentriert, und auch eine finanzielle Belastung darstellt, muss eine Abwägung getroffen werden, welche Alternativen sich für den BF in Österreich diesbezüglich eröffnen, wenn er sich nicht mehr in der Grundversorgung durch die Republik Österreich befindet. Der BF selbst hat den realistischen Zugang, dass er sich die entsprechende medizinische Leistung, die er bisher durch die Republik Österreich erhielt, künftighin nicht weiterhin aufrechterhalten wird können, wenn er selbst dafür aufkommen müsse.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorliegende Entscheidung nicht leichtfertig getroffen. Die Zukunftsprognose für den BF im Zusammenhang mit einem weiteren Aufenthalt ist jedoch leider negativ: wie bereits in den Feststellungen dargelegt ist der BF realistischer Weise wegen seiner nicht vorhandenen Berufsausbildung, seiner unzureichenden Sprachkenntnisse, seiner gesundheitlichen Belastungsfähigkeit, insbesondere bei einem allfälligen Nachzug seiner Kinder (und einer Rolle als alleinerziehender Vater), nicht selbsterhaltungsfähig.

Festgehalten wird, dass das vom Psychotherapeut gezeichnete Bild eines „nützlichen Mitgliedes unserer Bürgergemeinschaft“ all diese Aspekte nicht beinhaltet und die Meinung, dass der BF bisher von dieser Bürgergemeinschaft „ausgeschlossen“ sei, schlichtweg verkennt. Der Psychotherapeut übersieht, dass der BF trotz eines achtjährigen Aufenthaltes es nicht geschafft hat, sich die erforderlichen sprachlichen Kenntnisse anzueignen, allenfalls sich ökonomisch auf eigene Beine zu stellen (was er im selbständigen Bereich, etwa als Zeitungsausträger, selbstständige Reinigungskraft oder Zusteller sehr wohl – wie viele seiner Landsleute - durchführen könnte), sich arbeitsmäßig weiterzubilden und sich auch kulturell oder gesellschaftlich anzuschließen. Es ist kein Wille oder Versuch des BF erkennbar, sich zu integrieren.

Es ist für das BVwG auch nicht die Entscheidung, ob sich der BF für die „Bürgergemeinschaft“ als „nützlich“ erweist, vielmehr geht es auch um das Wohl des BF innerhalb der gesellschaftlichen Bandbreite. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht erkennbar, dass der BF bereits dann ohne Probleme sich integrieren könnte, wenn er lediglich die Bewilligung zur Arbeit hätte. Die Möglichkeit zur selbständigen Arbeit hätte der BF schon seit Jahren innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen können, wie dies viele andere Asylwerber betreiben. Aber auch hier fehlte der Wille und das Vermögen des BF, sodass eine negative Prognose größer ist.

Die Überlegung, dass Arbeit den BF auch aus seinen gesundheitlichen Problemen herausführen würde, ist respektabel, aber diese Möglichkeit bestünde für den BF genauso in seinem Heimatland, wo er deutlich weniger gesellschaftliche Schranken (zB Sprache, Bildung, Integration, Kultur) zu überwinden hat. Auch würden sich für den BF daraus bessere Perspektiven eines Zuganges zu seinen Kindern eröffnen.

Bei der Beweiswürdigung darf auch der Aspekt, dass das Vorbringen eines behaupteten Asylgrundes auch dazu dient, sich der bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern zu entziehen, nicht übersehen werden. Wie der BF in dieser Deutlichkeit überraschend am Ende der Verhandlung vor dem BVwG (BVwG S 19) ausführte, hätte er noch größere Schulden gegenüber seiner Ehefrau (Brautgabe) und den Kindern (Unterhalt). Das Asylrecht ist jedenfalls nicht die geeignete Basis, um sich schuldrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen.

II.2.2. Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund einer politischen Tätigkeit – im Genaueren: einer Mitarbeit in der BNP – in Bangladesch verfolgt worden zu sein, sprach bereits das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden, das Fluchtvorbringen des BF ist unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen jedenfalls als nicht glaubhaft zu bewerten.

Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe behauptete der BF selbst nicht. Auch haben sich im gesamten Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung aus den genannten Gründen ergeben.

Auch eine politische Motivation für die behauptete Verfolgung brachte der BF nicht vor, vielmehr führte er nach den Motiven seines Verfolgers befragt an, der Verfolger sei zwar politisch bei jener Partei engagiert, welche in Opposition zu jener Partei steht, mit welcher er sympathisiere, die Verfolgung beruhe jedoch darauf, dass sein Gegner sich unrechtmäßig ein Feld, das im Besitz seiner Familie stünde, aneignen wolle. Konkret gefragt, in welchem Zusammenhang der Grundstücksstreit zur Nähe zu einer politischen Partei stehe, traf der BF lediglich allgemeine Ausführungen und er war nicht nicht fähig oder willens, den Konnex zwischen seiner politischen Überzeugung und den Verfolgungshandlungen, welche er behauptet, sich gegenübergesehen zu haben, zu konkretisieren, weshalb schon das BFA bei einer Gesamtbetrachtung seines Vorbringens – insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er die Motivation seines angeblichen Gegners, XXXX , stets in der Vermehrung seines Vermögens zu erblicken vermeinte – nicht davon ausging, dass die vom BF behauptete Verfolgung aus Gründen seiner politischen Überzeugung stattfindet.

Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens – worin bei Wahrheitsunterstellung eine Verfolgung durch Private zu erblicken wäre – war der BF nicht glaubwürdig. Beispielsweise war bereits für das BFA nicht nachvollziehbar, warum der BF und nicht sein Vater als Familienoberhaupt primäres Ziel der Verfolgungshandlungen durch XXXX sein sollte, wenn Grund der Verfolgung die gewünschte Aneignung eines im Familieneigentum stehenden Feldes wäre. Auch vermochte der BF eine diesbezügliche Nachfrage nicht zu beantworten. Auch vermochte er nicht nachvollziehbar zu beantworten, warum ihm nach wie vor Verfolgungshandlungen drohen sollten, wenn, wie er vorbrachte, die Übereignung der Felder bereits stattgefunden haben soll, was insoferne nicht stimmte, weil der BF diesbezüglich widersprüchlich festhielt, dass die Eltern weiterhin im Besitz des Hauses und des Feldes seien. Vielmehr führte er aus, dass XXXX wünschen würde, dass seine Familie in weiterer Folge den Familiensitz komplett verlasse. Selbst wenn dies stimmen sollte, ist unklar, warum der BF eine Flucht auf einen anderen, kulturell völlig anderen Kontinent einem Umzug in einen anderen Landesteil von Bangladesch vorzog. Im Übrigen erscheinen die vom BF geschilderten Verfolgungshandlungen des XXXX willkürlich und sind auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar; dies insbesondere deshalb, weil sich der BF selbst und einen seiner Brüder, welchen er besonders schutzwürdig darstellt, als Hauptobjekte des Interesses von XXXX beschrieb, andere seiner Angehörigen, insbesondere seine Eltern, welche zweifelsohne bei einem Streit um den Familiensitz spätestens nach seiner Flucht aus Bangladesch primäres Ziel – und sei es nur als Druckmittel gegen den BF ‒ des XXXX wären, können aber weitestgehend unbehelligt in Bangladesch leben. Zwar behauptete der BF Drohungen gegen die Person seines Vaters; auf Ersuchen hin, diese zu konkretisieren, schilderte der BF jedoch lediglich Erkundigungen nach der Freigabe eines Grundstücks, welchen keine Drohungen zu entnehmen sind. Insgesamt vermochte es der BF auch auf entsprechende explizite und mehrmalige Nachfrage nicht, die Verfolgungs- bzw. Drohungshandlungen gegen seine Familienangehörigen zu konkretisieren oder auch nur seine Familienverhältnisse nachvollziehbar zu schildern. Ausführlich zu schildern vermochte der BF lediglich Entführungen eines seiner Brüder. Diesbezüglich wurde ihm bereits seitens des BFA jedoch kein Glauben geschenkt, zumal sein gesamtes Fluchtvorbringen, wie es dieser Beweiswürdigungen zu entnehmen ist, konstruiert war, er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickte und sogar (wie weiter unten thematisiert) gefälschte Beweismittel in Vorlage gebracht wurden. Beim Versuch, den Aufenthaltsort seiner Brüder zu erklären, verstrickte er sich in zahlreiche Widersprüche. Insbesondere schilderte er vor dem BAA im Jahr 2012 auf die Nachfrage, warum seine Angehörigen nicht dieselben Probleme mit der Polizei wegen falscher Anzeigen hätten, diese würden in ganz Bangladesch verstreut leben, kurz davor, im Rahmen derselben Amtshandlung, hatte er angegeben, seine Angehörigen würden alle an derselben Adresse leben. In der Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2015 gab der BF zunächst an, drei Brüder und zwei Schwestern würden in Bangladesch leben, auch in dieser Einvernahme kam es erneut zu Widersprüchen innerhalb derselben Einvernahme, indem er kurz darauf schilderte, nur seine Eltern würden noch im Land leben. In der Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 behauptete der BF, zwei seiner Brüder wären in Bangladesch aufhältig, die anderen seien ins Ausland geflohen. Es war bereits für das BFA nicht nachvollziehbar, dass seine Angehörigen trotz des vom BF geschilderten Bedrohungsszenarios nach wie vor in Bangladesch leben können und teilweise (beispielsweise seine Eltern und zwei seiner Brüder) trotz der vom BF behaupteten Entführungen noch nicht einmal versuchen würden, in einem anderen Landesteil Bangladeschs unterzutauchen und sich so dem Zugriff des XXXX zu entziehen. Insgesamt erweckt der BF den Eindruck, die Aufenthaltsorte seiner Familie stets an seine Bedürfnisse anzupassen, um seine Fluchtgeschichte zu stützen.

Nicht zuletzt hinsichtlich des vom BF vorgebrachten Hauptmotives für die Flucht, nämlich die wider ihn erhobene Falschanzeige, war bereits das BFA davon überzeugt, dass es sich dabei nur um ein Gedankenkonstrukt handelt, welches durch Fälschungen gestützt werden sollte.

Hinsichtlich der Anzahl an wider den BF erstatteten Strafanzeigen verstrickte er sich bereits in der Einvernahme im Jahr 2015 in Widersprüche. Zunächst behauptete er, es habe eine Anzeige gegen den BF gegeben, im weiteren Verlauf steigerte er sein Vorbringen und brachte vor, es seien zwei Anzeigen gewesen (insbesondere AS 311). An den entsprechenden Vorhalt konnte er sich sogar noch in der Einvernahme im Jänner 2017 erinnern (AS 481), was dafürspricht, dass der BF psychisch weit weniger angegriffen ‒ und insbesondere weniger vergesslich ‒ ist, als vom BF behauptet. Im Übrigen wird betont, dass der BF sein diesbezügliches Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens steigerte, so behauptete er vor dem BAA (AS 59) und zunächst auch in der ersten Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2015, wegen Eigentumsdelikten gesucht zu werden (etwa AS 307), dies steigerte er im Laufe der genannten Einvernahme in XXXX dahingehend, dass sein Name auch im Zusammenhang mit einem Mord aufscheinen würde (AS 311). In der Einvernahme vor dem BFA im Jänner 2017, nach dem Geschehensablauf des ihm zur Last gelegten Tötungsdeliktes gefragt, erklärte der BF zunächst, sein Bruder habe ihm die diesbezüglichen Dokumente übermittelt und ihm den Inhalt zusammengefasst vorgetragen; im Wesentlichen würde ihm vorgeworfen, er hätte im Rahmen eines Zusammenstoßes zwischen Anhängern der regierenden AL und der oppositionellen BNP eine Person gestoßen, welche auf Eisenstangen aufgeprallt und aufgrund dessen am Tatort verstorben sei (AS 476). Auf Vorhalt, dass der vom BF geschilderte Geschehensablauf den von ihm selbst vorgelegten Beweismitteln, laut derer er und eine Person namens XXXX im Rahmen einer Demonstration Pistolen mit sich geführt, in die Menge geschossen und so eine Person ermordet hätten, widerspreche, reagierte der BF sichtlich nervös, fuhr sich beispielsweise öfters mit der Hand über sein Gesicht, verantwortete sich ausgesprochen ausweichend und äußerte sich dahingehend, dass er von den Fragen des Organwalters überrascht gewesen wäre und ihm diese Fragen bislang nicht gestellt worden wären (AS 477 f.). Aus dieser Aussage zog bereits das BFA den Schluss, dass der BF seine Fluchtgeschichte auswendig gelernt hat, andernfalls ihn neue Fragestellungen keinesfalls beunruhigt oder irritiert hätten. Warum der vom BF geschilderte Geschehensablauf, welcher ihm laut seinen eigenen Aussagen von seinem Bruder nähergebracht wurde, und das von ihm selbst vorgelegte Beweismittel dergestalt divergieren, vermochte der BF sohin auch auf mehrmalige Nachfrage nicht zu erklären.

Im Übrigen betraute das BFA über die Staatendokumentation einen Vertrauensanwalt mit Ermittlungen im Herkunftsstaat des BF (AS 435 ff.). Im Zuge derer konnte festgestellt werden, dass es mit den von vom BF vorgelegten Beweismitteln hinsichtlich der Geschäftszahlen korrespondiere Gerichtsakten gibt, der BF jedoch in den Originalakten nicht als Beschuldigter oder sonst als Verfahrenspartei aufscheint. Bei den vom BF vorgelegten Dokumenten handelt es sich sohin um Fälschungen (AS 437 ff.).

Auch die Frage, warum der BF nach Dubai gegangen sei, das einzige Land, wo XXXX , vor dem er geflohen sei, Einfluss habe, konnte der BF nicht beantworten (AS 484).

Seiner persönlichen Glaubwürdigkeit tut auch Abbruch, dass der BF zunächst ein unrichtiges Geburtsjahr nannte, was er damit erklärte, dass ihm der Schlepper dazu geraten habe (AS 11). Im Rahmen der Einvernahme im Jänner 2017 auf diesen Umstand angesprochen stellte der BF in Abrede, jemals ein falsches Geburtsdatum genannt zu haben (AS 460 f.). Nachdem keinesfalls glaubhaft ist, dass die ihn befragenden Polizeibeamten dies konstruierten, absichtlich falsch protokollierten und ihm zur Unterschrift vorlegten, hat der BF auch diesbezüglich jedenfalls die Unwahrheit gesagt. Auch ausgesprochen zweifelhaft ist der Verbleib seines Reisepasses. Diesbezüglich brachte er vor, der Schlepper hätte ihm den gefälschten Pass, mit dem er nach Dubai geflogen sei, dort weggenommen (AS 486). Die vom BF geschilderte Verfälschung des Passes, nämlich, dass ein authentischer Pass mithilfe eines Lichtbildes, welches ihn zeigt, verfälscht wurde (AS 486), erscheint jedoch dermaßen dilettantisch, dass bereits für das BFA nicht wahrscheinlich erschien, dass er mit diesem tatsächlich über den Flughafen, welche bekanntermaßen üblicherweise zu den am besten gesicherten und überwachten Arealen jedes Staates zählen, in Bangladesch aus- und in Dubai einreisen hätte können.

Selbst bei Wahrunterstellung der vom BF geltend gemachten Fluchtgründe, also einer Verfolgung durch XXXX , welcher nicht dem Staat Bangladesch zuzurechnen und sohin als Privater zu qualifizieren wäre, stünde dem BF laut den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen Bangladeschs, welches der achtbevölkerungsreichste Staat der Erde ist und über kein Meldewesen verfügt, zur Verfügung. Auf diesbezüglichen Vorhalt behauptete der BF, zur Miete einer Unterkunft eine sogenannte Voter-ID-Card zu benötigen, bei welcher es sich um einen Ausweis handle und mit dem er überall ausfindig gemacht werden könnte (AS 315). Dem sind die entsprechenden Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation entgegen zu halten: Die vom BF ins Treffen geführten Voter-ID-Cards gibt es zwar, dass diese zum Abschluss von Verträgen vorgelegt werden müssten, ist jedoch nicht korrekt (AS 439). Derartige Regelungen trifft das bengalische Recht nicht. Eine Kompensation des nicht vorhandenen Meldewesens findet, anders als vom BF behauptet, sohin nicht statt.

II.2.3. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – das dem BF im Beschwerdeverfahren in der aktuellsten Fassung erneut zu Stellungnahme übermittelt wurde – und den darin angeführten Quellen. Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes ‒ AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.1. Zu A) I.:

II.3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).

Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubhaftigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG – StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).

Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).

Wie der Beweiswürdigung (vgl. II.2.2.) zu entnehmen ist, ist es dem BF mit seinem Vorbringen nicht gelungen, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation aus politischen Gründen für seine Person glaubhaft zu machen.

Auch wenn dem Vorbringen des BF die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde, ist der Vollständigkeit halber – wie oben bereits ausgeführt – dennoch darauf hinzuweisen, dass auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen – auch wenn das politische und rechtsstaatliche System Bangladeschs nicht mitteleuropäischen Standards entspricht – in Bangladesch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit auszugehen ist.

Darüber hinaus stellen die vom BF behaupteten Übergriffe durch Privatpersonen im Hinblick auf die zitierte Judikatur keine staatliche Verfolgung oder eine in Bangladesch staatlich geduldete bzw. nicht mit Sanktionen verbundene Vorgangsweise dar (vgl. dazu erneut die seitens des BF nicht ausreichend bestrittenen Länderfeststellungen).

Betreffend die vom BF ins Treffen geführte gegen seine Person in Bangladesch vorliegenden Anzeigen, die fälschlicherweise erhoben worden seien, ist anzumerken, dass Grundlage für diese allenfalls der Vorwurf einer strafbaren Handlung, ist. Auch wenn gemäß den Länderfeststellungen das Justizsystem Bangladeschs nicht mit mitteleuropäischen Standards vergleichbar ist, können Gerichte angerufen werden und sind diese zu Entscheidungen berufen.

Im gesamten Verfahren ergaben sich auch keine Hinweise auf eine begründete Verfolgung des BF aus anderen, in der GKF genannten Gründen. Insbesondere gibt es nach den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Staatsangehörige aus Bangladesch, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären oder die Lage in Bangladesch dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.

II.3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Wie bereits das BFA ausgeführt hat, handelt es sich bei dem BF um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum der BF als Erwachsener in Bangladesch selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Bangladesch aufgewachsen, ist dort in die Schule gegangen und hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht. Der BF wurde in Bangladesch sozialisiert und verfügt in Bangladesch über familiäre Anknüpfungspunkte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes – die Frau hält und zwei Kinder des BF sowie die Eltern, zwei jüngere Brüder und zwei Schwestern des BF halten sich in Bangladesch auf – eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung gewährleistet ist. Auch vor seiner Ausreise hat der BF auf einer Baustelle gearbeitet. Darüber hinaus steht es dem BF auch frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Anzumerken gilt es zudem, dass der BF den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Bangladesch im bisherigen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist und insbesondere auch nicht ausreichend dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat des BF (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Bangladesch mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994; 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im behördlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Bangladesch gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Bangladesch schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Auch die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF sind nicht dergestalt, dass ein Rückführungshindernis vorliegen würde. Der Beschwerdeführer könnte insbesondere auch unter Beiziehung ärztlicher Begleitung nach Bangladesch abgeschoben werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

II.3.1.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 7 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der BF befindet sich seit Oktober 2012 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist zudem nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen im Falle des BF daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der volljährige BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Seine Ausweisung bildet jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit wird Oktober 2012 dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen.

Was den BF betrifft, hat bereits das BFA im angefochtenen Bescheid u.a. zutreffender Weise ausgeführt, dass der BF über keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Der BF hat im Bundesgebiet keine nennenswerten integrativen Bemühungen gezeigt oder soziale Kontakte in einem nennenswerten Ausmaß geschlossen, womit von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch die beweiswürdigenden Ausführungen unter II.2.1.).

Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile zwar schon acht Jahre im Bundesgebiet auf, und es ist ihm zuzugestehen, dass er an einem Sprachtraining teilgenommen hat. Es ist dem aber Entgegenzuhalten, dass der BF kaum Deutsch spricht und er keine nennenswerten privaten Interessen geltend gemacht hat. Der BF geht beim Verein a, b, c zweimal Wöchentlich Hilfstätigkeiten nach, er wäscht und schneidet Gemüse sowie Obst und verteilt es an Leute. Darüber hinaus hat er für die Stadt XXXX ehrenamtliche Hilfstätigkeiten durchgeführt. Dies alles aber im vollen Bewusstsein, dass sein Aufenthalt nur auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen seines Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz ist. Daher können die im Bundesgebiet eingegangenen Bindungen nicht schwer wiegen. Überhaupt ist aufgrund der Tatsache, dass der BF bloß ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgeht und er in die Grundversorgung einbezogen ist, keinesfalls von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer familiäre Bindungen zum Herkunftsland hat, insbesondere halten sich seine Familie und Verwandten in Bangladesch auf, wogegen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiäre Bindungen verfügt. Insgesamt kann keine erhebliche Integration in die österreichische Gesellschaft erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat aufgewachsen und hat den größeren Teil seines Lebens dort verbracht, er spricht eine Sprache des Herkunftsstaates, wie bereits erwähnt hat er dort familiäre Anknüpfungspunkte, weswegen insgesamt betrachtet nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer seiner Heimat entwurzelt und im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden könnte. Er weist kein derartiges soziales Engagement auf, dass von einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden könnte.

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Der BF hat in einer Gesamtschau kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen jedenfalls nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen.

Im Hinblick auf die Umstände, dass der BF über geringe Deutschkenntnisse verfügt und ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgeht, gilt es insbesondere auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und dem Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit österreichischer Staatsbürgerin; Sohn in Österreich geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied). Wie bereits ausgeführt, musste sich der BF bei allen Integrationsbemühungen zudem seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein.

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des illegal eingereisten, nur aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz aufenthaltsberechtigten BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bangladesch ist gegeben, weil nach den tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.

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