BVwG W194 2106411-1

BVwGW194 2106411-18.4.2016

B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
LO Tir 1989 §44 Abs2
LO Tir 1989 §56 Abs1
MedienG §1 Abs1 Z1
MedKF-TG §1
MedKF-TG §2
MedKF-TG §3
MedKF-TG §4
MedKF-TG §5
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs2
VwGVG §50
B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
LO Tir 1989 §44 Abs2
LO Tir 1989 §56 Abs1
MedienG §1 Abs1 Z1
MedKF-TG §1
MedKF-TG §2
MedKF-TG §3
MedKF-TG §4
MedKF-TG §5
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs2
VwGVG §50

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W194.2106411.1.00

 

Spruch:

W194 2106411-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX als Landeshauptmann des Landes XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 17.03.2015, KOA 13.500/15-016, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 5 Abs. 2 MedKF-TG stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Ermahnung) entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Landeshauptmann und vertretungsbefugtes Organ des Landes Tirol, somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers "in XXXX " zu verantworten habe, dass am 08.01.2014

"im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 5 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2015, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle im Zuge der Meldephase betreffend das 4. Quartal 2013 Meldungen veranlasst [wurden], die insofern unrichtig waren, als sie

Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch "§ 5 Abs. 2

3. Fall in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 i. d.F. BGBl. I Nr. 6/2015, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013" verletzt habe; jedoch sei von der Verhängung einer Strafe abzusehen und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung zu erteilen gewesen.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus:

2.1. Zum objektiven Tatbestand - Verletzung des § 5 Abs. 2 MedKF-TG:

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass das Land XXXX von den Bekanntgabepflichten nach §§ 2 und 4 MedKF-TG betroffen sei. § 2 Abs. 1 MedKF-TG verpflichte die Rechtsträger zur Bekanntgabe des "Namens des jeweiligen periodischen Mediums", in dem die entgeltliche Veröffentlichung in concreto stattgefunden habe. Angesichts der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz (BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. I Nr. 50/2012, MedienG) handle es sich bei einem Medium um ein Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung. Die Gesetzesmaterialien des MedKF-TG würden betonen, dass bei der Bekanntgabe nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG der Name des Mediums, dh das konkrete Druckwerk, Rundfunkprogramm oder die Website anzugeben sei (ErlRV 1276 BlgNR 24. GP zu § 2 MedKF-TG).

Das Tatbild nach § 5 Abs. 2 3. Fall MedKF-TG bestehe in der Veranlassung einer - von der belangten Behörde festzustellenden - unvollständigen oder unrichtigen Bekanntgabe aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers. Eine diesbezügliche Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge seiner Gebarungskontrolle sei hinsichtlich des Landes XXXX ("Medientransparenz in XXXX ") am 04.12.2014 veröffentlicht worden. Auszugsweise habe der Bericht unter Punkt 6.1 ("Richtigkeit der Meldungen") wie folgt gelautet:

"[...]

(3) Das Nettoentgel[t]gebot wurde im 4. Quartal 2012 bei zehn, im 1. Quartal 2013 bei 14, im 2. Quartal 2013 bei 24, im 3. Quartal 2013 bei zwei und im 4. Quartal 2013 bei 24 Werbeaufträgen an die Printmedien Tiroler Bezirksblätter und Tiroler Tageszeitung Print durch Zurechnung von Skonti, Steuern oder Abgaben nicht eingehalten.

(4) ...

(5) Hörfunkbeiträge im ORF Radio Tirol betreffend Senioren und Spielemesse wurden im 4. Quartal 2012 (Ge[s]amtbetrag: 11.500 EUR) und im 4. Quartal 2013 (Gesamtbetrag: 12.000 EUR) nicht - wie in der Medienliste der KommAustria vorgesehen - diesem Audiomedium, sondern fälschlicherweise den Quartalsmeldungen für das audiovisuelle Medium ORF Tirol Fernsehen zugeordnet.

[...]"

Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen 4. Quartals 2013 seien vom Rechnungshof demnach unrichtige Bekanntgaben festgestellt worden. Dies betreffe zum einen die Verletzung des Nettoentgeltgebotes des § 2 Abs. 5 MedKF-TG durch Zurechnung von Skonti, Steuern oder Abgaben hinsichtlich der Aufträge an die Printmedien "Bezirksblätter Tirol" und "Tiroler Tageszeitung", sowie zum anderen eine falsche Zuordnung geleisteter Entgelte für Hörfunkbeiträge im ORF Radio Tirol betreffend "Senioren und Spielemesse" (ORF 2 anstatt ORF Radio Tirol).

Unrichtig iSd § 5 Abs. 2 MedKF-TG sei die Bekanntgabe bzw. Meldung dann, wenn sie einerseits falsche Zahlen enthalte, die gemeldeten Geldbeträge also nicht der - letztlich für die Veröffentlichungen in den jeweiligen Medien - geleisteten Summe entsprechen würden. Unrichtig sei die Meldung jedoch auch dann, wenn einer oder mehrere der gemeldeten Geldbeträge nicht dem Medium zugeordnet werden könnten, in dem die Veröffentlichung jeweils vorgenommen worden sei. Ebenso unrichtig sei schließlich eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle.

Im Lichte der bisherigen Ausführungen zu § 2 Abs. 1 und 5 MedKF-TG handle es sich bei den durch den Beschwerdeführer veranlassten Eingaben um unrichtige Bekanntgaben im Sinne des § 5 Abs. 2 3. Fall MedKF-TG, da sie einerseits das Nettoentgeltgebot des § 2 Abs. 5 MedKF-TG durch Zurechnung von Skonti, Steuern oder Abgaben verletzt hätten. Zum anderen sei die Bekanntgabe insofern unrichtig, da nicht der Name des periodischen Mediums (§ 2 Abs. 1 MedKF-TG), in dem die entgeltliche Veröffentlichung in concreto stattgefunden habe, angegeben worden sei. Da somit unrichtige Bekanntgaben gemäß § 2 MedKF-TG veranlasst worden seien, sei der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 3. Fall MedKF-TG erfüllt.

2.2. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer sei nach dem Ermittlungsverfahren zum Tatzeitpunkt Landeshauptmann des Bundeslandes XXXX gewesen. Gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG und Art. 56 Abs. 1 XXXX Landesordnung 1989 (LGBl. Nr. 50/1989 idF LGBl. Nr. 65/2014) vertrete der Landeshauptmann das Land. Dass "Vertretung" im Sinne dieser Bestimmung als "Vertretung nach außen" und damit (jedenfalls auch) als Ermächtigung, für das Land als juristische Person rechtserhebliche Akte zu setzen, verstanden werden könne, liege auf der Hand. In diesem Zusammenhang sei im Schrifttum auch von einem "gesetzlichen Vertreter des Landes als juristische Person für das Außenverhältnis" gesprochen worden (vgl. dazu Wielinger in Korinek/Holoubek [Hrsg.]: Österreichisches Bundesverfassungsrecht,

10. Lfg. [2011], Art. 105 B-VG, Rz 5 mwN). Der Landeshauptmann könne, unter Vorbehalt, als eine Art "Staatsoberhaupt des Landes" gesehen werden; zu seinen Befugnissen zähle daher jedenfalls auch die Vertretung des Landes nach außen (Kahl/Weber: Allgemeines Verwaltungsrecht4, Rz 303).

Die Ermächtigung des Landeshauptmannes beziehe sich jedenfalls auf das Land als Träger von Hoheitsrechten (Wielinger in Korinek/Holoubek [Hrsg.]: Österreichisches Bundesverfassungsrecht,

10. Lfg. [2011], Art. 105 B-VG, Rz 6 mwN). Da § 9 Abs. 1 VStG lediglich auf das Vorliegen einer Außenvertretungsbefugnis abstelle und der Landeshauptmann abstrakt zur Vertretung des Landes nach außen befugt sei, treffe ihn auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass es sich bei der Verpflichtung zur Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 4 MedKF-TG um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung handle und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit jedenfalls nicht den Landeshauptmann treffe, weil die in der Aufforderung zur Rechtfertigung umschriebenen Tathandlungen - nach der Geschäftsverteilung als Anlage zur Geschäftsordnung der XXXX Landesregierung - nicht in den ihm zur Besorgung zugewiesenen Zuständigkeitsbereich fallen würden. Aus diesem Vorbringen sei für den Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen. Tatsächlich würden in der Geschäftsverteilung der XXXX Landesregierung die einschlägigen Agenden weder als "Abgabe der Meldungen gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG", "Angelegenheiten der Medientransparenz", "Aufgaben nach dem MedKF-TG" noch anderweitig umschrieben einem Mitglied der Landesregierung zugewiesen werden. Auch der Beschwerdeführer habe kein zuständiges Mitglied der Landesregierung, in dessen Zuständigkeitsbereich die Abgabe von Meldungen gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG fiele, benannt. Gemäß der Geschäftsverteilung der XXXX Landesregierung würden "alle im § 1 und im § 9 Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die weder unter die Z. 1 bis 10 noch in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes der Landesregierung fallen" die Zuständigkeit des Beschwerdeführers betreffen. Die Agenden der Medientransparenz würden - wie ausgeführt - nicht in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes der Landesregierung fallen, weshalb aufgrund dieser Auffangregelung der Beschwerdeführer letztlich verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG sei. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG sei nicht bestellt worden. Der Beschwerdeführer sei daher für die Einhaltung der Verpflichtungen des Landes XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen.

2.3. Zum Verschulden des Beschwerdeführers: Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite müsse die Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen sein. Was die innere Tatseite anbelange, sei zunächst festzuhalten, dass es sich bei den vorgeworfenen Verstößen gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um Ungehorsamsdelikte handle. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, dass der Beschwerdeführer alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Dazu bedürfe es etwa der Darlegung, dass dieser im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten könne. Dabei genüge es nicht, ein derartiges Kontrollsystem abstrakt zu umschreiben. Vielmehr müsse ausgeführt werden, wie das Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen, wobei es insbesondere nicht ausreiche, Mitarbeitern Belehrungen oder Dienstanweisungen über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, ohne deren tatsächliche Einhaltung auch zu kontrollieren. Das Vorliegen eines solchen Kontrollsystems sei jedoch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im vorliegenden Fall diesem die Bekanntgabe nach dem MedKF-TG nicht obliege, reiche jedenfalls nicht aus, den soeben erwähnten Anforderungen gerecht zu werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls fahrlässig die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 und 5 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG begangen.

2.4. Zur Ermahnung: Das durch das MedKF-TG geschützte Rechtsgut bestehe in der Gewährleistung von Transparenz bei der Erteilung von Werbeaufträgen sowie der Vergabe von Förderungen "öffentlicher Stellen" (vgl. dazu ErlRV 1276 BlgNR 24. GP sowie § 1 MedKF-TG, § 1 Abs. 1 BVG MedKF-T). Die interessierte Öffentlichkeit solle in die Lage versetzt werden, sich ein Gesamtbild von Werbeaufträgen und Förderungen der öffentlichen Hand zu machen. Die Bedeutung dieses Rechtsgutes könne - auch und gerade im Vergleich zu anderen verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgütern - jedenfalls nicht als so hoch angesehen werden, dass eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG außer Betracht bleiben müsse. Auch liege die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die hier gegenständlichen unrichtigen Meldungen im unteren Intensitätsbereich. Die stärkste denkbare Beeinträchtigung des Transparenzgedankens bestehe im Rahmen des § 2 MedKF-TG darin, eine Meldung, trotz des Vorliegens meldepflichtiger entgeltlicher Veröffentlichungen, vollständig zu unterlassen. Im Vergleich dazu werde das geschützte Rechtsgut durch die Angabe einer (bloß) falschen Bezeichnung des konkreten periodischen Mediums, jedoch unter Angabe der Höhe des verausgabten Betrages, sowie andererseits der (korrekten) Angabe eines periodischen Mediums, jedoch - durch Zurechnung von Skonti, Steuern und Abgaben - unter Verletzung des Nettoentgeltgebots gemäß § 2 Abs. 5 MedKF-TG, weitaus weniger stark beeinträchtigt.

Von geringem Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sei dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe (vgl. zur materiell gleichen Rechtslage nach § 21 VStG bis 01.07.2013: VwGH 16.09.2010, 2010/09/0141). Der Beschwerdeführer habe im Ergebnis den gesamten, durch das Land XXXX für Veröffentlichungen in periodischen Medien bezahlten Geldbetrag offengelegt (allerdings auch einen zu hohen), wenn auch die Zuordnung in einem Fall mangelhaft erfolgt sei. Durch die Offenlegung des (zumindest) verausgabten Gesamtbetrages im maßgeblichen Quartal habe der Beschwerdeführer erkennen lassen, dass er grundsätzlich an der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem MedKF-TG interessiert und zu entsprechender Mitwirkung bereit sei. Die unrichtigen Bekanntgaben durch den Beschwerdeführer seien im Lichte des § 5 Abs. 2 VStG zwar nicht gänzlich unverschuldet, würden aber erkennbarer Weise auf einem geringen Verschulden beruhen und damit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleiben. Von der Verhängung einer Strafe sei somit gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG abzusehen gewesen.

Der bescheidmäßige Ausspruch einer Ermahnung erscheine jedoch erforderlich, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden. Darüber hinaus könne auch die umfangreiche Anleitung durch die belangte Behörde, wie sie etwa in Form eines mehrseitigen Informationsschreibens in Zusammenhang mit der Übermittlung der Zugangsdaten für die Webschnittstelle geleistet worden sei, die Gesetzmäßigkeit der Bekanntgaben nicht gewährleisten.

3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes dargetan wird:

3.1. Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen sei nach § 9 Abs. 1 VStG grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Außenvertretungsbefugt im Sinn dieser Bestimmung sei, wer satzungsgemäß, somit aufgrund der "Verfassung" bzw. des Organisationsrechts der juristischen Person, zur Vertretung nach außen berufen sei.

Nach Art. 56 Abs. 1 der XXXX Landesordnung 1989 vertrete der Landeshauptmann das Land XXXX in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, die Vertretung des Landes XXXX als Träger von Privatrechten obliege hingegen nach Art. 44 Abs. 2 der XXXX Landesordnung 1989 der Landesregierung. Bei der Verpflichtung zur Bekanntgabe von (privatrechtlichen) Werbeaufträgen zu Transparenzzwecken handle es sich keinesfalls um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung. Diese Verpflichtung treffe das Land XXXX somit als Träger von Privatrechten, weshalb für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich grundsätzlich die Landesregierung verantwortlich sei.

Die Landesregierung als das nach außen vertretungsbefugte Organ sei gemäß Art. 44 Abs. 4 XXXX Landesordnung 1989 als Kollegialorgan eingerichtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe die Verantwortlichkeit bei kollegialen Vertretungsorganen zwar grundsätzlich alle Mitglieder derselben (vgl. Wessely, in:

Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG [2010] § 9 Rz 4 unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Verantwortung bei mehreren Geschäftsführern), anderes gelte aber für jene Fälle, in denen eine bestimmte Aufgabenverteilung satzungsgemäß und nicht bloß intern zwischen einzelnen Mitgliedern eines Kollegialorgans bestehe. Das sei hier der Fall, sodass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verantwortlichkeit aller Mitglieder verneint werde. Art. 51 Abs. 2 XXXX Landesordnung 1989 normiere nämlich für die XXXX Landesregierung das Ressortsystem, das mittels Verordnung (Geschäftsordnung der XXXX Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2013), die Angelegenheiten der Landesverwaltung auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung verteile. Das Ressortsystem werde lediglich durch die taxativ in der Geschäftsordnung aufgezählten Fälle kollegialer Beschlussfassung durchbrochen, zu denen die gegenständlichen Meldungen nicht gehören würden. Die Rechtsgrundlage (Satzung) sei zweifellos die XXXX Landesordnung 1989 und über die in Art. 51 Abs. 2 leg.cit. enthaltene Verordnungsermächtigung die Geschäftsordnung der Landesregierung. Beide seien im Landesgesetzblatt kundgemacht und daher nicht als rein "intern" zu qualifizieren. Ausdrücklich bestimme zudem § 1 der Geschäftsordnung der XXXX Landesregierung, dass ua die Aufgaben, die der Landesregierung als "oberstem Organ des Landes XXXX als Träger von Privatrechten obliegen, nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen" seien. Die Geschäftsverteilung als Anlage zur Geschäftsordnung, die zweifellos einen Bestandteil dieser Verordnung bilde (VwSlg 11.630 A/1984), enthalte konkret zugeteilte Tatbestände, die den Mitgliedern der Landesregierung zur ressortmäßig separaten Besorgung übertragen werden würden, was vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich als zuständigkeitsbegründend verstanden werde (vgl. VwSlg 11.630 A/1984). Die Angelegenheiten des MedKF-TG würden im Rahmen des Zuständigkeitstatbestandes "Öffentlichkeitsarbeit, Presse- und Rundfunkangelegenheiten" von der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit behandelt werden und sei diese Zuständigkeit ausdrücklich einem anderen Regierungsmitglied zugeordnet. Die verfahrensgegenständlichen Meldungen würden zudem von genannter Abteilung selbst stammen, in fünf Fällen von der Abteilung JUFF. Letzt genannte Abteilung habe die Meldungen im Rahmen des Kompetenztatbestandes "Angelegenheiten der Jugend-, Familien- und Seniorenpolitik" erstattet, welcher ebenfalls nicht dem Landeshauptmann, sondern ausdrücklich einem anderen Regierungsmitglied zugeordnet sei. Weitere neun Fälle würden Meldungen der Abteilung Wohnbauförderung betreffen, welche im Rahmen des entsprechenden Kompetenztatbestandes "Wohnbauförderung" erstattet worden seien. Der Kompetenztatbestand "Wohnbauförderung" sei ausdrücklich einem anderen Regierungsmitglied zugeordnet (siehe Geschäftsordnung der Landesregierung).

In weiterer Folge sehe § 10 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung des Amtes der XXXX Landesregierung (LGBl. Nr. 123/2013) ua eine Weiterdelegation von Angelegenheiten der einzelnen Mitglieder der Landesregierung an die Abteilungsvorstände und Sachgebietsleiter vor. Diese Vertretung durch die Leiter der in der Geschäftseinteilung angeführten Untergliederungen bedeute nichts anderes als eine Zuständigkeitsübertragung (Wilhelm, Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht [1981] 232). Auch diese weiter untergliederte Form der Aufgabenverteilung werde noch als "satzungsmäßig" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG zu verstehen sein, zumal die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs. 2 B-VG betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (BGBl. Nr. 289/1925, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008) erlassen werde und in Verbindung mit den zuvor genannten Normen des B-VG, der XXXX Landesordnung 1989 und der Geschäftsordnung der Landesregierung als "Satzung" des Landes XXXX betrachtet werden könne (vgl. VwSlg. 11.630 A/1984:

"Maßgebend für die Vertretung des Landes in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sind die Landesverfassung und die anderen landesrechtlichen Normen", wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in der Folge die beiden Geschäftsordnungen der Landesregierung bzw. des Amtes der Landesregierung angeführt habe; mit Hinweis auf die Publizität dieser Vorschriften explizit auch Wilhelm, Vertretung 224). Weitere Untergliederungen oder Zuweisungen von Tätigkeiten würden den Abteilungen bzw. Sachgebieten obliegen und insofern einen rein "internen" und damit hinsichtlich § 9 VStG wohl unbeachtlichen Delegationsakt im obgenannten Sinne darstellen (Zweifel an der Publizität, wenngleich in Zusammenhang mit dem Abschluss privatrechtlicher Verträge auch bei Wilhelm, Vertretung 233). Rechtsgrundlage dafür sei die Bestimmung des § 10 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Amtes der XXXX Landesregierung, der diese Akte als "selbständige Erledigung" durch die Sachbearbeiter schon sprachlich von der "Vertretung" in § 10 Abs. 3 leg.cit. differenziere. Gemäß § 1 der Geschäftseinteilung des Amtes der XXXX Landesregierung sei die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der Landesverwaltung, Mediendokumentation, Marketing der Landesverwaltung, Pressearbeit für die Landesregierung und Multimediaaufgaben, insbesondere der Öffentlichkeitsarbeit im Internet.

Weiters würden teils über Landesgesetzblatt und teils intern in Form von Erlässen und Dienstanweisungen vorgegebene Handlungsanleitungen für die mit der Vollziehung der Aufgaben betrauten öffentlichen Bediensteten (zB Landeskanzleiordnung, interne Geschäftsordnung der jeweiligen Fachabteilung, Erlass des Landesamtsdirektors Nr. 10 über die Öffentlichkeitsarbeit des Amtes der XXXX Landesregierung, Leitbild des Landes XXXX für seine Landesbediensteten usw.) existieren. Auch würden diverse interne Kontrollebenen bzw. speziell mit der Prüfung der Einhaltung der Handlungsanleitungen betraute Stellen (zB Innenrevision, Prüfdienst der Abteilung Buchhaltung und Landeskanzleidirektion) bestehen. Durch die Handlungsanleitungen, Kontrollstellen und die den jeweiligen Leitern der Organisationseinheiten eingeräumten und verpflichtend wahrzunehmenden Kontrollaufgaben sei ein wirksames Kontrollsystem etabliert. Die übermittelten Daten seien von den Mitarbeitern der Abteilungen Öffentlichkeitsarbeit, JUFF und Wohnbauförderung erfasst worden und über die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit unter der Kontrolle des bestellten Abteilungsvorstandes genannter Abteilung an die belangte Behörde übermittelt worden. Dem Landeshauptmann oder den anderen Mitgliedern der Landesregierung könne ein individueller Fehler von Sachbearbeitern, der trotz des Kontrollsystems auftrete, nicht persönlich angelastet werden, wenn dieser Fehler - wie im gegenständlichen Fall - auf einer falschen aber rechtlich durchaus vertretbaren Anwendung von Gesetzen oder einem reinen Flüchtigkeitsfehler beruhe. Es gelte keine Erfolgshaftung. Der gegenständliche Fall werde zum Anlass genommen, das Kontrollsystem nochmals auf mögliche Lücken zu kontrollieren; eine weitergehende Ausweitung des Kontrollsystems über die erwähnten getroffenen organisatorischen Maßnahmen sei lebensfremd und unrealistisch.

Insbesondere komme im gegenständlichen Fall die Z 11 ("11. alle im § 1 und im § 9 Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die weder unter die Z. 1 bis 10 noch in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes der Landesregierung fallen") der Geschäftsverteilung der Landesregierung, die die Zuständigkeit des Landeshauptmannes festlege, hier nicht zum Tragen, da die betroffene Angelegenheit ausdrücklich im Rahmen des Kompetenztatbestandes "Öffentlichkeitsarbeit bzw. Presse und Rundfunkangelegenheiten" einem anderen Regierungsmitglied zugewiesen sei.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach der Geschäftsordnung der XXXX Landesregierung liege somit nicht beim Landeshauptmann von XXXX , sondern bei dem für die betreffende Angelegenheit zuständigen Regierungsmitglied oder allenfalls bei dem gemäß der Geschäftsordnung des Amtes der XXXX Landesregierung bestellten Leiter der hierzu zuständigen Organisationseinheit. Ein Strafverfahren gegen das tatsächlich zuständige Regierungsmitglied, aus dessen Zuständigkeitsbereich die verfahrensgegenständlichen Falschmeldungen stammen würden, bzw. gegen die Abteilungsleiter der Fachabteilungen (insbesondere der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit) scheitere an der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung.

3.2. § 2 Abs. 5 MedKF-TG lege fest: "Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben", wobei der Begriff Nettoentgelt nicht näher ausgeführt werde und sich auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keine näheren Definitionen ergeben würden. Netto gemäß dem Duden werde folgendermaßen definiert: "rein, nach Abzug der Steuern u. Ä." bzw. gemäß dem Wirtschaftslexikon (http://wirtschaftslexikon.qabler.de/Definition/netto.html ): "nach Abzug der Steuern, Abschreibungen etc. (z.B. Nettopreis, Nettolohn, Nettonationaleinkommen)".

Die Mitberücksichtigung eines gewährten Skontos (Abzug vom Bruttorechnungsbetrag mit Umrechnung auf den Nettorechnungsbetrag) sei in 20 Fällen nicht vorgenommen worden. Da die Auslegung der Gesetzesbestimmung, welche keine genauere Definition des Entgeltbegriffes beinhalte, nach dem üblichen Sprachgebrauch vorgenommen worden sei und ein Skonto keine Steuer- oder gesetzliche Abgabe darstelle, sei es dem Rechtsanwender nicht vorzuwerfen, dass er diesbezüglich in schuldhafter Weise eine unvertretbare Rechtsauslegung vorgenommen habe. Künftig werde der Nettoentgeltbegriff dahingehend ausgelegt, dass auch ein gewährter Skonto bei der Meldung zu berücksichtigen sei. Bezüglich der Mittlerprovision (15% Abzug vom Nettorechnungsbetrag) sei festzuhalten, dass das Land XXXX als Agentur vom Medium "Tiroler Tageszeitung" anerkannt werde und deshalb eine 15%ige Mittlerprovision zugestanden erhalte. Diese werde beim zu leistenden Entgelt als Abzug mitberücksichtigt. Auch hier sei diese Entgeltreduktion nicht als berücksichtigenswert bei der Ermittlung des Nettoentgeltes eingestuft worden, da es sich nicht um eine Steuer oder öffentliche Abgabe handle. Allerdings sei diese Vorgehensweise nicht einheitlich von allen befassten Sachbearbeitern eingehalten worden und werde in Zukunft eine einheitliche Mitberücksichtigung (Abzug vom Nettorechnungsbetrag) sichergestellt werden. Einige Rechtsanwender hätten auch hier, wie auch im Falle der Skonti, mittels vertretbarer Rechtsauslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Mittlerprovision nicht mitberücksichtigt. Die Werbeabgabe als öffentliche Abgabe (5 % Zuschlag zum Nettorechnungsbetrag) sei in zwei Fällen nicht mitberücksichtigt worden, wobei es sich hierbei um ein Versehen gehandelt habe. Es seien daher zweimal geringfügig höhere Beträge bekanntgegeben worden. Schließlich sei von der Abteilung JUFF viermal versehentlich ein (falscher) Bruttorechnungsbetrag gemeldet worden. Auch hier sei von einem Versehen auszugehen, da die Abteilung JUFF nicht mit der Vollziehung des MedKF-TG innerorganisatorisch beauftragt worden sei.

Die geltende Nettoentgeltregelung in § 2 Abs. 5 leg.cit. sei schlichtweg übersehen worden und seien die Sachbearbeiter davon ausgegangen, dass die Bruttobeträge gemeldet werden müssten, wie es zB auch bei landesinternen Zahlungserfassungen meist üblich sei (zB im Bereich der Werkvertragsdatenbank sowie hinsichtlich der Angabe der finanziellen Belastungen des Landes bei Regierungsanträgen seien stets die Bruttobeträge heranzuziehen). Künftig würden sämtliche Daten landesintern von der hierfür ausschließlich zuständigen Abteilung Öffentlichkeitsarbeit gesammelt und vorgeprüft werden, bevor über genannte Abteilung zentrale Meldungen nach dem MedKF-TG vorgenommen werden würden. Damit sollten Bruttomeldungen nicht mehr vorkommen.

Bezüglich der Nichtberücksichtigung der Werbeabgaben und der Übermittlung der Bruttorechnungsbeträge dürfe festgehalten werden, dass diese im Gesamtkontext der Meldungen lediglich eine geringe Unrichtigkeit darstellen würden, welche zudem nicht tatsächlich geleistete Förderungen und Auftragssummen "nach unten beschönigen" würden. Dadurch werde die Transparenz immer noch ausreichend gewährleistet: Gemäß der Regierungsvorlage/den erläuternden Bemerkungen hierzu, solle eine ausreichende Transparenz sichergestellt sein, sodass für die Öffentlichkeit eine einheitliche und umfassende Darstellung sämtlicher relevanter Aufträge und Förderungen sichergestellt sei. Trotz der Meldung der überhöhten Beträge sei die umfassende Darstellung aller relevanten Aufträge und Förderungen nach wie vor sichergestellt, zumal ein höherer Betrag als der tatsächlich angefallene aufscheine und die Abweichung hinsichtlich des Gesamtwertes als geringfügig eingestuft werden könne (EUR 7.158,95 nicht abgezogene Beträge bei einem richtigen Gesamtbetrag von EUR 62.821,34). Diesbezüglich dürfe auf die Beilage (Aufstellung der bemängelten Meldungen und deren Auswirkungen auf den Gesamtmeldeumfang) verwiesen werden. Trotz des bereits beschriebenen internen Kontrollsystems und der Kontrolle der bei der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit gesammelten Daten, hätten aufgrund der geschilderten Rechtsauslegung die Fehlermeldungen nicht erkannt werden können.

Die geleisteten Entgelte für Hörfunkbeiträge im ORF Radio Tirol seien dem audiovisuellen Medium ORF 2 zugeordnet. Dabei handle es sich um verschiedene Sparten (Radio - Fernsehkanal) ein und desselben Förderungsbegünstigten/Auftragnehmers/Medieninhabers ORF. Diese Zuordnung sei ebenfalls versehentlich erfolgt, da eine falsche Eingabemaske verwendet worden sei. Dadurch könne das geschützte Rechtsgut der Transparenz der Vergabe an das (Gesamt)Medium ORF nicht wesentlich beeinträchtigt sein. § 2 Abs. 3 MedKF-TG stelle auf die Gesamthöhe des geleisteten Entgeltes für Veröffentlichungen im (jeweiligen) periodischen Medium ab, wobei durch die falsche Zuordnung zu einer Sparte desselben Medieninhabers keine Verfälschung einer gesamthaften Darstellung der Werbemaßnahmen an den Medieninhaber ORF entstanden sei. Die Transparenz wäre wesentlich beeinträchtig, wenn keine Meldung erstattet oder die Zuordnung zu einem anderen

Förderungswerber/Auftragnehmer/Medieninhaber erfolgt wäre. Das liege im gegenständlichen Fall gerade nicht vor, da sowohl das Radioprogramm als auch der audiovisuelle Fernsehbeitrag periodische Medien desselben

Förderungsbegünstigten/Auftragnehmers/Medieninhabers ORF seien.

3.3. Zur Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse gemäß § 19 VStG dürfe auf die Bestimmungen des XXXX Landes-Bezügegesetzes 1998 LGBl. Nr. 72/009, letztmalig geändert mittels LGBl. Nr. 21/2014, in der derzeit gültigen Fassung verwiesen werden, welches die Bezüge des Landeshauptmannes von XXXX gesetzlich festlege.

3.4. Es würden daher insbesondere folgende Anträge gestellt werden:

4. Mit hg. am 22.04.2015 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl I. Nr. 33/2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).

Die §§ 38 und 50 VwGVG im 2. Abschnitt ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des 3. Hauptstücks lauten:

"Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abs.chnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

"Erkenntnisse

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

3.2. Die §§ 1, 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) lauten in der Stammfassung BGBl. I Nr. 125/2011 (§ 2 idF BGBl. I Nr. 6/2015):

"Zielbestimmung

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck

1. die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder

2. die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Verfahren und Details zur Veröffentlichung

§ 3. (1) [...]

(2) Wird innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist von einem Rechtsträger weder eine Bekanntgabe über erteilte Aufträge vorgenommen noch eine Bekanntgabe veranlasst, dass keine Bekanntgabepflicht besteht, so ist dem betreffenden Rechtsträger von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.

[...]

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."

3.3. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest:

Zu § 5 MedKF-TG (vgl. RV 1276 BlgNR XXIV. GP ):

"Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes".

Zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG (AB 1607 BlgNR XXIV. GP ):

"Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können".

3.4. In der Beschwerde wird weder bestritten, dass für das Land Tirol im Rahmen der Bekanntgaben nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde am 08.01.2014 die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Bekanntgaben vorgenommen wurden, noch dass diese (zum einen infolge eines Verstoßes gegen das Nettoentgeltgebot, zum anderen aufgrund einer Zuordnung zum falschen periodischen Medium; vgl. I.1.) unrichtig waren.

Zu prüfen ist folglich, ob diese Unrichtigkeiten den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 MedKF-TG erfüllt haben.

Gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.

Im Beschwerdefall wurden die Unrichtigkeiten von der belangten Behörde aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes festgestellt. Zum weiteren Tatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG - der offensichtlichen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer Bekanntgabe - hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen (VwGH 24.03.2015, Zl. Ra 2015/03/0006):

"[...] Nicht jede Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Bekanntgabe führt [...] zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung; eine solche tritt nur dann ein, wenn die veranlasste Bekanntgabe offensichtlich unvollständig oder unrichtig war. Das Gesetz sieht somit ein Fehlerkalkül vor, das die Strafbarkeit nur bei qualifizierter Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eintreten lässt (vgl in diesem Sinn auch die [...] Gesetzesmaterialien).

[...] In welchen Fällen von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Bekanntgabe auszugehen ist, wurde im Gesetz nicht näher umschrieben, ist auch nicht eindeutig und bedarf daher [...] der interpretativen Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof.

[...] Dazu ist vorweg zu beachten, dass in der Regierungsvorlage zum MedKF-TG lediglich die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit der Unterlassung einer Bekanntgabe vorgesehen war und der in Rede stehende Tatbestand des § 5 Abs 2 MedKF-TG erst über einen Abänderungsantrag im Verfassungsausschuss in den Gesetzestext aufgenommen wurde, um die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf qualifizierte Verstöße gegen die Bekanntgabepflicht zu erweitern. Angesichts dieses Gesetzwerdungsprozesses liegt es nahe, den hinzugekommenen Straftatbestand des § 5 Abs 2 leg cit auf Fälle zu beschränken, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach § 5 Abs 1 leg cit nahe kommen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass auch die Strafbestimmungen (präventiv) dazu beitragen sollen, das Ziel des MedKF-TG zu unterstützen, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. In diesem Sinne wird von einer Strafbarkeit nach § 5 MedKF-TG dann auszugehen sein, wenn das Verhalten des Verantwortlichen diesem Ziel zuwider läuft, und zwar entweder dadurch, dass die Bekanntgabe der Zahlungsflüsse einschließlich der sie empfangenden Medien unterbleibt oder so fehlerhaft bzw unvollständig ist, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen wird.

[...] Für das richtige Verständnis des § 5 Abs 2 MedKF-TG ist überdies von Bedeutung, dass im Falle des Unterbleibens einer Bekanntgabe die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 leg cit nur dann eintritt, wenn der betroffene Rechtsträger auch die von der KommAustria nach § 3 Abs 2 MedKF-TG gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. Den Verantwortlichen eines Rechtsträgers droht die Bestrafung daher nicht schon, wenn sie ihre in § 2 Abs 3 MedKF-TG festgelegte Pflicht zur - näher determinierten - fristgerechten Bekanntgabe verletzen. Erst und nur dann, wenn zusätzlich auch der behördlich gesetzten Nachfrist nicht entsprochen worden ist, wird die Pflichtverletzung als so gravierend betrachtet, dass daran die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion geknüpft ist.

Um Wertungswidersprüche zu Verstößen gegen § 5 Abs 1 MedKF-TG zu vermeiden, muss § 5 Abs 2 leg cit im Falle unrichtiger oder unvollständiger Bekanntgaben daher entsprechend einschränkend gelesen werden. Um eine ‚offensichtliche' Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Bekanntgabe annehmen zu können, müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstatteten Bekanntgabe vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die Bekanntgabe unrichtig oder unvollständig ist (vgl dazu die hg Rechtsprechung zu ‚offensichtlich' unbegründeten Anträgen, etwa VwGH vom 22. Dezember 2005, 2003/20/0205, mwN). Davon ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers einem ergangenen Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen haben oder gleichartige Fehler, nach Beanstandung früherer Bekanntgaben durch die Behörde, neuerlich begehen. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen lassen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden ist, ließe es sich rechtfertigen, die Bestrafung auch abweichend vom zuvor Gesagten vorzunehmen. [...]"

Auch wenn die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis entwickelten Grundsätze zum weiteren - hier nicht gegenständlichen - Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 MedKF-TG ergangen sind, muss aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass diese Grundsätze - gerade um "Wertungswidersprüche" innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Systematik des § 5 MedKF-TG, va. im Verhältnis zu Verstößen gegen § 5 Abs. 1 MedKF-TG, zu vermeiden - auch betreffend den in Rede stehenden Tatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG beachtlich sind. Hierbei war auch Folgendes zu berücksichtigen: Obwohl der vorliegende Tatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG bereits in der Regierungsvorlage zum MedKF-TG enthalten war (siehe II.3.3.), hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des erst über einen Abänderungsantrag im Verfassungsausschuss in den Gesetzestext aufgenommenen Tatbestandes der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit § 5 Abs. 1 MedKF-TG und nicht den vorliegenden Tatbestand herangezogen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigte enge Zusammenhang zwischen § 5 Abs. 1 und 2 MedKF-TG auch im Beschwerdefall gültig ist, wofür aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch verfassungsrechtliche Überlegungen sprechen (vgl. VfSlg. 8695, wonach eine dem rechtsstaatlichen Gebot widerstreitende Unbestimmtheit dann vorliegt, wenn entweder die Umschreibung des strafbaren Verhaltens im einzelnen Tatbestand undeutlich wäre oder das Verhältnis der Tatbestände zueinander nicht geklärt werden könnte; sowie allgemein zu den Determinierungsanforderungen im Strafrecht Rill, Art 18 B-VG in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar [1. Lfg 2001] Rz 65; bzw. auch BVwG 27.06.2014, GZ: W120 2002340-1/2E). Für das Bundesverwaltungsgericht bieten darüber hinaus auch die zitierten Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt, dass der vorliegende Tatbestand nicht ebenfalls auf Fälle zu beschränken ist, die ihrem Gewicht nach dem Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach § 5 Abs. 1 MedKF-TG nahe kommen, wobei von Bedeutung ist, dass die Strafbarkeit nach § 5 Abs. 1 leg.cit. nur dann eintritt, wenn der betroffene Rechtsträger auch die von der belangten Behörde nach § 3 Abs. 2 MedKF-TG gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass § 5 Abs. 2 MedKF-TG auch im Falle unrichtiger oder unvollständiger Bekanntgaben, welche die belangte Behörde aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt hat, einschränkend im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu lesen ist.

In Anwendung dieser Leitlinien kann im konkreten Fall nicht angenommen werden, dass die strittigen Bekanntgaben so fehlerhaft sind, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen wird. Den vorgelegten Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass einem vorherigen Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht entsprochen worden wäre.

3.5. Der angefochtene Bescheid war vor dem Hintergrund dieser Erwägungen aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG mangels Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale mit Beschluss (VwGH 30.09.2014, Zl. Ra 2014/02/0045) einzustellen. Insoweit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (II.3.4.).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte