KOG §36
MedKF-TG §1
MedKF-TG §2
MedKF-TG §4
MedKF-TG §5
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §50
B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
MedKF-TG §1
MedKF-TG §2
MedKF-TG §4
MedKF-TG §5
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §50
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2007706.1.00
Spruch:
W194 2007706-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31. März 2014, KOA 13.500/14-024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 5 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, iVm § 5 Abs. 1 zweiter Satz, § 9 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2014, KOA 13.500/14-024, vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 01.04.2014 übernommen, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Landeshauptmann des Landes XXXX und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten habe, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 12.04.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" durch die Eingabe der Bezeichnung "ORF Enterprise GesmbH & Co KG" eine Bekanntgabe veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich sei, als es sich bei der genannten Bezeichnung nicht um die Bezeichnung eines Mediums handle.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 2 2. Fall iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Es werde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. Zum Sachverhalt: Für das Land XXXX sei am 12.04.2013 im Rahmen der Bekanntgabe von Werbeaufträgen/entgeltlichen Veröffentlichungen nach § 2 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der KommAustria unter der Rubrik "Name des Mediums" unter anderem folgende Bekanntgabe veranlasst worden: "ORF Enterprise GesmbH & Co KG". Dieser Bezeichnung sei ein Betrag von 21.250 Euro zugeordnet worden. Bei der ORF Enterprise GmbH & Co KG handle es sich um eine zu FN 180975s im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Wien, deren Unternehmensgegenstand in der exklusiven Vermarktung der Werbezeiten und Werbeangebote aller Medien und Marken des Österreichischen Rundfunks bestehe.
2.2. Zum objektiven Tatbestand: Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass das Land XXXX von den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG betroffen sei und am 12.04.2013 die im Spruch genannte Eingabe veranlasst worden sei. Das Tatbild nach § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG bestehe in der Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe. Der Bericht des Verfassungsausschusses zum MedKF-TG habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 MedKF-TG der KommAustria die Möglichkeit eröffnen solle, bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung erweitere somit die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolge (vgl. AB 1607 BlgNR 24. GP zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG).
Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute "offensichtlich", dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei die Bekanntgabe bzw. Meldung dann, wenn sie einerseits falsche Zahlen enthalte, die gemeldeten Geldbeträge also nicht den - letztlich für die Veröffentlichungen in den jeweiligen Medien - geleisteten Summen entsprechen würden. Unrichtig sei die Meldung jedoch auch dann, wenn einer oder mehrere der gemeldeten Geldbeträge nicht dem Medium zugeordnet worden seien, in dem die Veröffentlichung jeweils vorgenommen worden sei. Ebenso unrichtig sei schließlich eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle.
Im Lichte der bisherigen Ausführungen zu § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Meldung um eine unrichtige Bekanntgabe im Sinne des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG, da sie einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Die Unrichtigkeit der Meldung sei aber auch offensichtlich. Im Sinne dieser Wortbedeutung sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um ein Medium im Sinne des § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle. Da somit eine Bekanntgabe gemäß § 2 MedKF-TG veranlasst worden sei, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei, sei der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG hinsichtlich dieser Bekanntgabe erfüllt.
2.3. Im Hinblick auf § 9 VStG wurde festgehalten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Landeshauptmann des Bundeslandes XXXX gewesen sei. Da § 9 Abs. 1 VStG lediglich auf das Vorliegen einer Außenvertretungsbefugnis abstelle und der Landeshauptmann abstrakt zur Vertretung des Landes nach außen befugt sei, treffe ihn auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Demnach sei der Beschuldigte für die Einhaltung der Verpflichtungen des Landes XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
2.4. Was die subjektive Tatseite betreffe, sei festzuhalten, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es dazu etwa der Darlegung bedürfe, dass der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe. Der Beschuldigte habe sich vorliegend darauf beschränkt, auszuführen, es treffe ihn kein Auswahlverschulden hinsichtlich der Person des für die gegenständlichen Bekanntgaben verantwortlichen Landesamtsdirektors. Die bloße Berufung auf die Überwachung durch Dritte ohne gleichzeitig ein Procedere zu definieren, welches eine wirksame Kontrolle begründe, reiche jedoch nicht zur Annahme eines Kontrollsystems aus, das unter gewöhnlichen Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lasse. Der Beschuldigte habe keine Ausführungen dazu gemacht, dass das von ihm skizzierte System geeignet gewesen wäre, Verwaltungsübertretungen zu verhindern und nicht erst ex post festzustellen. Die bloße Delegierung von Aufgaben an einen Dritten stelle für sich allein noch keine wirksame Kontrolle dar. Aus den angeführten Gründen habe der Beschuldigte es nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass zum Tatzeitpunkt tatsächlich ein ausreichendes Kontrollsystem bestanden habe, welches mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter gewöhnlichen Verhältnissen erwarten ließe. Dass sich der Beschuldigte in Unklarheit der Rechtslage bzw. in einem Rechtsirrtum befunden habe, entschuldige ihn vorliegend nicht. Das Vorbringen des Beschuldigten sei somit insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Der Beschuldigte habe jedenfalls fahrlässig die spruchmäßig festgestellten Verwaltungsübertretungen begangen.
2.5. Im Rahmen der Strafbemessung sah die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ab. Sie hielt jedoch fest, dass der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich erscheine, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.04.2014 fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustellen. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid "mehrfach eine unrichtige rechtliche Beurteilung" vorgenommen habe. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:
3.1. Keine Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch den Beschwerdeführer:
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 MedKF-TG sei der jeweilige Rechtsträger zur Bekanntgabe des "Namens des jeweiligen periodischen Mediums" verpflichtet, in dem die entgeltliche Veröffentlichung stattgefunden habe. Dass auch die konkreten jeweiligen Förderungsnehmer in den Gesetzesmaterialien genannt würden, lasse erkennen, dass unter der Schaffung "umfassender Transparenz" für die Öffentlichkeit im Wesentlichen die Möglichkeit zu verstehen sei, als interessierte Person Zahlungsflüsse von öffentlichen Stellen für Werbeaufträge nachverfolgen zu können. Da die ORF Enterprise GmbH & Co KG ausschließlich für den ORF tätig werde, nicht aber ein allgemeiner Vermittler von Werbeleistungen sei, könnten Zahlungen anhand dieser Eingabe auch eindeutig dem ORF als Empfänger zugerechnet werden. Die verfahrensgegenständliche Eingabe könne demnach nicht als unrichtig im Sinne des § 5 Abs. 2 MedKF-TG angesehen werden, weil die Eingabe sowohl die Summe des Entgelts "korrekt und vollständig" wiedergebe als auch die durch die Transparenzvorschriften des MedKF-TG bezweckte Zuordnung des Werbeauftrags zu einem konkreten Empfänger für die Öffentlichkeit "klar" ermögliche. Auf welchem Sender des ORF die Werbung bzw. Medienkooperation nun genau ausgestrahlt werde, könne für die Transparenz im Sinne einer Zuordnung der Zahlungen von öffentlichen Rechtsträgern keine Rolle spielen. Die Bekanntgabepflicht habe schließlich nicht den Zweck, der belangten Behörde eine Kontrolle zu ermöglichen, ob für ein bestimmtes Inserat oder eine bestimmte Werbeschaltung ein angemessenes Entgelt bezahlt worden sei.
Selbst bei Annahme einer unrichtigen Bekanntgabe sei jedoch der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 zweiter Fall MedKF-TG nur dann erfüllt, wenn die unrichtige Bekanntgabe auch "offensichtlich" sei. Da das MedKF-TG ausschließlich auf die Transparenz für die interessierte Öffentlichkeit abstelle, müsse auch das Verständnis der Öffentlichkeit als Maßstab für die Offensichtlichkeit einer unrichtigen Bekanntgabe herangezogen werden. Es könne dagegen nicht nur auf den Empfängerhorizont der belangten Behörde ankommen. Offensichtlich seien demnach nur jene Fehler, welche verhindern würden, dass ein für die Öffentlichkeit transparentes Bild entstehen könne, Zahlungsflüsse also eindeutig zugeordnet werden könnten. Hierunter wären etwa die Eingabe einer unverkennbar falsch berechneten Summe der geleisteten Zahlungen oder die Angabe eines gänzlich falschen Mediums zu verstehen. Aus der verfahrensgegenständlichen Eingabe sei für jede interessierte Person offensichtlich, dass und genau in welcher Höhe Zahlungen für Medienkooperationen an den ORF geflossen seien.
3.2. Keine Verantwortlichkeit und kein Verschulden des Beschwerdeführers:
Unter den "zur Vertretung nach außen" Berufenen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG werde man jene natürlichen Personen zu verstehen haben, die eine Befugnis für die juristische Person zu handeln hätten. Dies seien die nach der "Verfassung" der juristischen Person vertretungsbefugten Organe. Nach der der Beschwerde beiliegenden Geschäftseinteilung des Amtes der XXXXLandesregierung, einer Rechtsvorschrift, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen worden sei, würden "Angelegenheiten der Medienkooperationen und Medienförderungen" der Abteilung Landesamtsdirektion unter der Leitung des Landesamtsdirektors zur Besorgung übertragen. Im ebenfalls beiliegenden Erlass vom 20.02.2013 sei insbesondere vorgesehen dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der internen Meldung an die Landesamtsdirektion von der jeweiligen Abteilungs- und Gruppenleitung zu bestätigen sei. Die Einhaltung dieses Erlasses werde anlassbezogen stichprobenartig von Mitarbeitern der Landesamtsdirektion überprüft. Seitens des Landesamtsdirektors werde dem Landeshauptmann regelmäßig Bericht erstattet, weshalb von einem zulänglich organisierten Kontrollsystem auszugehen sei. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall der Landesamtsdirektor als nach organisationsrechtlichen Bestimmungen zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 VStG verantwortlich sei.
Selbst wenn man aber den Beschwerdeführer als verantwortlich im Sinne des § 9 VStG ansehen wolle, könne diesen im konkreten Fall kein Verschulden treffen. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermaßen die Besorgung der hier gegenständlichen Angelegenheit dem Landesamtsdirektor übertragen und sich von diesem auch regelmäßig berichten lassen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum sogenannten Überwachungsverschulden könne im konkreten Fall nicht dahin gehen, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Richtigkeit der konkreten Eingabe zu überprüfen habe, weil der Landesamtsdirektor nach den verfassungs- und organisationsrechtlichen Vorschriften die dafür zuständige und verantwortliche rechtskundige Person sei.
3.3. Zu Unrecht erteilte Ermahnung:
Richtigerweise sei von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden. Nicht nachvollziehbar sei jedoch die Erteilung einer Ermahnung. Ein derartiger Ausspruch sei stets nur dann zulässig, wenn er zwingend notwendig sei, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Handlungen der gleichen Art abzuhalten. Die Behörde müsse zu dieser Voraussetzung Feststellungen treffen und begründen, warum auf deren Basis die Begehung weiterer Handlungen gleicher Art wahrscheinlich oder gewiss sei. Aus der bloßen Tatsache, dass die Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise und somit recht häufig zu erfolgen hätten, würden sich keinesfalls Schlüsse auf ein allfälliges Risiko ziehen lassen, dass der Beschwerdeführer zukünftig (wieder) eine nach Ansicht der belangten Behörde unrichtige Eingabe tätigen werde.
4. Mit Schreiben vom 06.05.2014, hg. am 08.05.2014 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden (vgl. dessen Seite 3 sowie zuvor I.2.1.).
2. Die behördlichen Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Bekämpft wird ausschließlich die rechtliche Würdigung durch die belangte Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG).
Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Die Abs. 3 bis 5 des § 28 VwGVG lauten:
"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG spezifisch fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Die §§ 2, 4 und 5 MedKF-TG lauten:
"Bekanntgabepflicht bei Aufträgen
§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge
1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums
den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.
(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.
(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.
(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt
§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen
1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,
2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie
4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,
den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.
(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.
Verwaltungsstrafe
§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."
3.5. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest:
Zu § 5 MedKF-TG: "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes" (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP).
Zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG: "Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können" (AB 1607 BlgNR XXIV. GP).
3.6. Zweck des MedKF-TG (vgl. generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MuR 7/8 2011) ist ausweislich seines § 1 die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den §§ 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des § 5 MedKF-TG unterliegen.
3.7. Der Sachverhalt ist gegenständlich unbestritten (siehe bereits II.1. und II.2.). Insbesondere steht fest, dass für das Land XXXX im Rahmen der Bekanntgabepflicht nach § 2 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der belangten Behörde am 12.04.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" - soweit vorliegend relevant - folgende Bekanntgabe veranlasst worden ist: "ORF Enterprise GesmbH & Co KG".
Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde macht nunmehr als Beschwerdegründe geltend, dass der objektive Tatbestand durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt sei, keine Verantwortlichkeit und kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege sowie die Ermahnung zu Unrecht erteilt worden sei.
3.7.1. Zum objektiven Tatbestand:
Gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG umfassen die Bekanntgabepflichten ausdrücklich "den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem [...] Veröffentlichungen vorgenommen wurden". Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP) führen dazu aus, dass die Bekanntgabe vom Auftraggeber "nach Name des Mediums (konkrete/s Druckwerk, Rundfunkprogramm, Website) aufzuschlüsseln" ist. "Die relevanten Daten über das betreffende Medium und die Höhe des Gesamtentgelts sind von den Auftraggebern (Rechtsträgern) selbständig im Wege eines elektronischen Meldesystems (Web-Interfaces) zur Verfügung zu stellen."
Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 1 MedKF-TG sowie der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch im Lichte des Beschwerdevorbringens kein Zweifel, dass der Name des konkreten Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden, bekanntzugeben ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Anstelle der Bekanntgabe des betreffenden Mediums (so bezogen sich nach dem Beschwerdevorbringen sämtliche Aufträge des Landes XXXX im ersten Quartal 2013 auf das Rundfunkprogramm "ORF III") wurde die Eingabe "ORF Enterprise GesmbH & Co KG" vorgenommen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Aufträge "eindeutig" dem ORF zugerechnet werden könnten und es für die Transparenz im Sinne einer Zuordnung der Zahlungen von öffentlichen Rechtsträgern keine Rolle spielen könne, auf welchem Sender des ORF die Werbung bzw. Medienkooperation nun genau ausgestrahlt werde, ist zu entgegnen, dass für diese Sichtweise im Wortlaut und den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte zu finden sind. Bekanntzugeben nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG ist eindeutig der Name des Mediums (sowie die Gesamthöhe des geleisteten Entgelts) - nicht aber etwa der Name des Vermittlers der Werbeleistungen, selbst wenn dieser nur einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden kann. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist es gerade bei einem Unternehmen wie dem ORF, dem mehrere periodische Medien zuzuordnen sind, auch im Lichte des Zwecks des MedKF-TG unerlässlich, dass die Bekanntgabe gemäß § 2 MedKF-TG klar und eindeutig erkennen lässt, zur Veröffentlichung in welchem periodischen Medium die gemeldeten "Werbeaufträge" tatsächlich erteilt wurden. Die Unrichtigkeit der gegenständlichen Bekanntgabe steht insofern außer Zweifel.
Die Beschwerde wendet ferner ein, dass selbst bei Annahme einer unrichtigen Bekanntgabe im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 zweiter Fall MedKF-TG nur dann erfüllt sei, wenn die unrichtige Bekanntgabe auch "offensichtlich" sei. Da das MedKF-TG ausschließlich auf die Transparenz für die interessierte Öffentlichkeit abstelle, müsse auch das Verständnis der Öffentlichkeit als Maßstab für die Offensichtlichkeit einer unrichtigen Bekanntgabe herangezogen werden. Aus der verfahrensgegenständlichen Eingabe sei nun aber für jede interessierte Person offensichtlich, dass und genau in welcher Höhe Zahlungen für Medienkooperationen an den ORF geflossen seien.
Gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.
Die belangte Behörde ist in ihren Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass "offensichtlich" nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute, dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei etwa eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Im gegenständlichen Fall sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um ein Medium im Sinne des § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle.
Die Überlegungen der belangten Behörde sind aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
Nach den zitierten Gesetzesmaterialien (vgl. II.3.5.) erweitert § 5 Abs. 2 MedKF-TG die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier wohl "müssen" gemeint).
Dass vorliegend eine unrichtige Bekanntgabe erfolgt ist, steht nach den zuvor getroffenen Erwägungen fest. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Eingabe "ORF Enterprise GesmbH & Co KG" zweifellos nicht um den Namen eines Mediums handelt - und zwar egal, ob man dies aus der Perspektive des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Öffentlichkeit" beurteilt -, das "Offensichtlichkeits-Kalkül" des § 5 Abs. 2 MedKF-TG jedenfalls erfüllt wird.
Das behördliche Ergebnis, wonach der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bekanntgabe erfüllt sei, ist vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen nicht zu beanstanden.
3.7.2. Zur Verantwortlichkeit:
Die Beschwerde bestreitet die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers und führt dazu insbesondere aus, dass nach der (der Beschwerde beigelegten) Geschäftseinteilung des Amtes der XXXXLandesregierung, einer Rechtsvorschrift, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen worden sei, "Angelegenheiten der Medienkooperationen und Medienförderungen" der Abteilung Landesamtsdirektion unter der Leitung des Landesamtsdirektors zur Besorgung übertragen würden, woraus sich ergebe, dass im vorliegenden Fall der Landesamtsdirektor als nach organisationsrechtlichen Bestimmungen zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 VStG verantwortlich sei.
§ 9 ("Besondere Fälle der Verantwortlichkeit") Abs. 1 und 2 VStG lautet:
"§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden."
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Landeshauptmann des Landes XXXX war und als solcher gemäß Art. 105 B-VG und Art. XXXX XXXXLandesverfassung XXXX das Land nach außen hin vertrat.
Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche in der Beschwerde nicht weiter bestritten werden, war ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG nicht bestellt, was den Beschwerdeführer von seiner Verantwortlichkeit in diesem Bereich befreit hätte. Somit war der Beschwerdeführer als Landeshauptmann weiterhin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH 22.06.2011, Zl. 2009/04/0152, in Bezug auf die Verantwortlichkeit eines Bürgermeisters als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Gemeinde).
Dieses Ergebnis bestätigen auch die folgenden Überlegungen:
Der Möglichkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter vorgelagert ist die Frage, ob und inwieweit die statutarischen Vertretungsorgane durch eine entsprechende Arbeits- oder Ressortverteilung untereinander schon ihre diesbezügliche Pflichtenstellung zu begrenzen vermögen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Arbeitsaufteilung zwischen den Vertretungsorganen insoweit pflichtenbeschränkend, als es sich um eine satzungsmäßige Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen (also zB eine solche in der Satzung einer AG) handelt: Demgemäß ist die verbindliche satzungsgemäße Aufteilung von Aufgaben und Pflichten innerhalb des Vorstandes jedenfalls auch verwaltungsstrafrechtlich maßgeblich. Eine bloß interne Geschäftsaufteilung reicht für eine solche Pflichtenbegrenzung hingegen nicht aus (siehe Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Rz 16 mwN).
Zu prüfen ist demnach, ob infolge der Geschäftseinteilung des Amtes der XXXXLandesregierung der Landesamtsdirektor im vorliegenden Fall als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG qualifiziert werden muss. Nach dieser Geschäftseinteilung ist der "Abteilung Landesamtsdirektion (LAD1)" unter der Leitung des Landesamtsdirektor ua. folgende Aufgabe zugewiesen: "Angelegenheiten der Medienkooperationen und Medienförderungen".
Art. XXXX XXXXLandesverfassung XXXX ("Amt der Landesregierung") lautet:
"(1) Die Angelegenheiten der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(2) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(3) Das Amt der Landesregierung ist in Abteilungen zu gliedern, die nach Bedarf zu Gruppen zusammengefaßt werden können. Auf diese sind die zu besorgenden Angelegenheiten nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang aufzuteilen.
(4) Die Zahl der Abteilungen, die Aufteilung der zu besorgenden Angelegenheiten auf sie und im Bedarfsfall die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzusetzen.
(5) Die Abteilungen haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Angelegenheiten, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes, im übrigen unter der Leitung einzelner Mitglieder der Landesregierung, zu besorgen."
Nach Art. XXXX XXXXLandesverfassung XXXX ist zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung von der Landesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor zu bestellen. Der Landesamtsdirektor ist gemäß Abs. 3 leg.cit. berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Finanzkontrollausschusses, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.
Die Stellung eines statutarischen Vertretungsorgans des Landes XXXX wird dem Landesamtsdirektor vor diesem Hintergrund nicht eingeräumt, weswegen schon aus diesem Grund die gegenständliche Geschäftseinteilung auch keine Arbeits- oder Ressortverteilung der statutarischen Vertretungsorgane untereinander im Sinne der zuvor getroffenen Erwägungen darstellen kann.
Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung, welche - wie vorliegend - das Amt der Landesregierung in Abteilungen etc. gliedert und die Angelegenheiten auf diese aufteilt, als bloß die Angelegenheiten der inneren Organisation betreffende Regelungen qualifiziert (vgl. VfSlg. 7941/1976, 15.025/1997). Folglich ist die gegenständliche Geschäftseinteilung nach der zuvor zitierten Literatur auch in dieser Hinsicht nicht geeignet, eine pflichtenbegrenzende Arbeits- oder Ressortverteilung zu begründen.
Dem Ergebnis der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verpflichtungen des Landes XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, ist daher nicht entgegenzutreten.
3.7.3. Zur subjektiven Tatseite:
Die Beschwerde führt weiters aus, dass selbst wenn man den Beschwerdeführer als verantwortlich im Sinne des § 9 VStG ansehen wolle, diesen im konkreten Fall kein Verschulden treffen könne, da der Beschwerdeführer die Besorgung der hier gegenständlichen Angelegenheit dem Landesamtsdirektor übertragen und sich von diesem auch regelmäßig berichten lassen habe. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum sogenannten Überwachungsverschulden könne im konkreten Fall nicht dahin gehen, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Richtigkeit der konkreten Eingabe zu überprüfen habe, weil der Landesamtsdirektor nach den verfassungs- und organisationsrechtlichen Vorschriften die dafür zuständige und verantwortliche rechtskundige Person sei.
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
Generell gilt, dass die Strafbarkeit für einen konkreten - im "Schoße" einer juristischen Person begangenen - Regelverstoß nicht allein aus der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit folgt, sondern kraft eigenen Fehlverhaltens. Es besteht Strafbarkeit jeweils nur im Rahmen eigenen Verschuldens. Bei einem Ungehorsamsdelikt wie im vorliegenden Fall ist es daher Sache des verantwortlichen Organs, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. In Betracht kommt hier insbesondere die Darlegung der Einrichtung und Effektuierung eines - der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden - Regel- und Kontrollsystems (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Rz 41f mwN sowie zB VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004).
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einrichtung eines ausreichenden Kontrollsystems ausführlich und schlüssig sowie unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt. Die Beschwerde setzt dem lediglich entgegen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum sogenannten Überwachungsverschulden im konkreten Fall nicht dahin gehen könne, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Richtigkeit der konkreten Eingabe zu überprüfen habe. Der Beschwerdeführer verzichtet allerdings - wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde - auf nähere Ausführungen dahingehend, ob etwa das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung der Vorschriften unmöglich gemacht hat, oder weshalb es trotz der Behauptung eines wirksamen Kontrollsystems zu der Verwaltungsübertretung kommen konnte. Am behördlichen Ergebnis ändert daher auch die (gemeinsam mit der Beschwerde erfolgte) Vorlage eines Erlasses des Landesamtsdirektors vom 20.02.2013 zur Vorgangsweise bei der Erstattung von Meldungen nach dem MedKF-TG nichts. Darin finden sich ua. folgende Anordnungen: "Die Meldungen haben an die Abteilung Landesamtsdirektion zu erfolgen, welche die Weiterleitung (gesammelt für die Dienststellen des Landes XXXX) an die Kommunikationsbehörde Austria (= KommAustria) übernimmt. [...]
Die monatlichen Meldungen sind von den Dienststellen des Landes im Weg der Gruppenleitung an die Abteilung Landesamtsdirektion [...] zu übersenden." Zur inhaltlichen Ausgestaltung der Meldung an die Abteilung Landesamtsdirektion findet sich ferner der ausdrückliche Hinweis im Erlass, dass diese Meldung auch den "Name[n] des Mediums" (versehen mit den Beispielen "Kurier", "XXXX", ...) zu enthalten hat (vgl. dessen Seite 3). Die Beschwerde legt nun jedoch nicht näher dar, warum es trotz der Anordnungen im Erlass zur verfahrensgegenständlichen unrichtigen Bekanntgabe gekommen ist. Insbesondere wurde auch darauf verzichtet, ein Regel- oder Kontrollsystem in Bezug auf die Vornahme der Meldung bzw. Dateneingabe bei der belangten Behörde darzutun.
3.7.4. Zur Erteilung einer Ermahnung:
Im Rahmen der Strafbemessung sah die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ab, führte jedoch aus, dass der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich sei, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Erteilung einer Ermahnung ein, dass ein solcher Ausspruch stets nur zulässig sei, wenn er zwingend notwendig sei, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Handlungen der gleichen Art abzuhalten. Die Behörde müsse zu dieser Voraussetzung Feststellungen treffen und begründen, warum auf deren Basis die Begehung weiterer Handlungen gleicher Art wahrscheinlich oder gewiss sei. Aus der bloßen Tatsache, dass die Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise und somit recht häufig zu erfolgen hätten, würden sich keinesfalls Schlüsse auf ein allfälliges Risiko ziehen lassen, dass der Beschwerdeführer zukünftig (wieder) eine nach Ansicht der belangten Behörde unrichtige Eingabe tätigen werde.
Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann dem Beschuldigten anstatt die Einstellung zu verfügen im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Schon angesichts der fehlenden Darlegung eines (funktionierenden) Kontrollsystems hinsichtlich der konkreten Dateneingabe bei der Vornahme von Meldungen nach dem MedKF-TG vermag das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf den Maßstab des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG keine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die erteilte Ermahnung zu erblicken.
3.8. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG - da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde - und mangels eines entsprechenden Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 MedKF-TG, angesichts der eindeutigen Rechtslage (vgl. insbesondere II.3.7.1.) war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen um solche grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl. VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053).
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