FPG §88 Abs2a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs2a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1431558.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015, Zl. 820103710 - VZ 151029845, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG
idgF ein Fremdenpass auszustellen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2014, Zl. W133 1431558-1/10E, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2014, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2015 erteilt.
Im zitierten Erkenntnis wurden hinsichtlich des BF als "Erstbeschwerdeführer" u.a. folgende Feststellungen getroffen: "Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsame volljährige Tochter. Alle drei Beschwerdeführer sind Angehörige der usbekischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind staatenlos. Sie besitzen aktuell weder die russische noch die usbekische Staatsangehörigkeit. Alle drei Beschwerdeführer waren die letzten neun Jahre vor der Ausreise in Moskau wohnhaft. [...] Der Erstbeschwerdeführer führte in der Russischen Föderation mehrere Gerichtsverfahren mit dem Ziel, auch für seine Ehefrau und die Drittbeschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft und einen legalen Aufenthalt zu erlangen. Dies blieb jedoch bislang erfolglos. Da den Behörden der illegale Aufenthalt der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin bekannt war, wurden diese des Öfteren, verstärkt insbesondere nach Abschluss des letzten Verfahrens, von der Miliz aufgesucht und aufgefordert, das Land zu verlassen sowie - zuletzt wöchentlich - auf die Wachstation mitgenommen und erst gegen Geldzahlungen des Erstbeschwerdeführers wieder nach Hause entlassen. Der Erstbeschwerdeführer erlitt in Österreich im April 2013 einen Gehirnschlag und ein vorübergehendes akutes Nierenversagen. Er kann seitdem nicht mehr gehen und ist zur Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen. Er verfügt über eine uneingeschränkte Auffassungsgabe, ist jedoch in seiner Sprachfähigkeit als Folge des Gehirnschlags eingeschränkt. Aus diesem Grund war im Mai 2013 ein Sachwalterschaftsverfahren beim zuständigen Pflegschaftsgericht anhängig. Dieses Verfahren, in welchem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Erstbeschwerdeführer geprüft wurde, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts [...] eingestellt. Darin wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen und er dabei von seiner Gattin unterstützt wird. Der Erstbeschwerdeführer leidet weiters an einem chronischen Aortenaneurysma. [...] Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festgestellt wird jedoch weiters, dass für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht gewährleistet wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auf Grund der vorliegenden Gesamtsituation der Familie in eine ausweglose Lage geraten würden."
Begründend wurde dazu im Erkenntnis u.a. ausgeführt: "Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer des Öfteren, insbesondere nach Abschluss des letzten Verfahrens, von der Miliz aufgesucht und aufgefordert wurden, das Land zu verlassen sowie - zuletzt wöchentlich - auf die Wachstation mitgenommen und erst gegen Geldzahlungen des Erstbeschwerdeführers wieder nach Hause entlassen wurden, beruht auf den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben aller drei Beschwerdeführer. Dieses Vorbringen erscheint auch vor dem Umstand, dass der Miliz der illegale Aufenthalt der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen bekannt war, und den vorliegenden Länderberichten, die von einer starken Korruption der russischen Behörden berichten, durchaus nachvollziehbar. In der vorliegenden Konstellation dürften die illegal aufhältigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen als eine Art regelmäßige "Einnahmequelle" durch örtlich zuständige kriminelle Milizkräfte angesehen worden sein. Dies bestätigten auch die beiden Beschwerdeführerinnen in ihren Angaben im Rahmen der Verhandlung am 04.12.2014. Dieser Umstand stellt jedoch keinen Grund für die Gewährung des Asylstatus dar; diesbezüglich wird auf die noch folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Behauptung, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen seien oft auch angehalten worden, nur weil sie den Hijab getragen hätten und damit aus religiösen Motiven, und ebenfalls gegen Geldzahlungen wieder freigekommen, konnte vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte und des persönlichen Eindrucks im Rahmen der Verhandlung nicht als glaubhaft erachtet werden. [...] Auch im Hinblick auf die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass Angehörige der usbekischen Volksgruppe muslimischen Glaubens allein auf Grund dieser Zugehörigkeit systematischen staatlichen Repressionen ausgesetzt wären; eine zielgerichtete Verfolgung dieser Volksgruppe ist nicht dokumentiert. Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht gewährleistet wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auf Grund der vorliegenden Gesamtsituation der Familie in eine ausweglose Lage geraten würden, beruht auf dem Umstand, dass die beiden Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen nach wie vor staatenlos sind und daher weder Anspruch auf staatliche Sozialleistungen noch auf Krankenversorgung haben, in Zusammenschau mit dem mittlerweile äußerst schlechten Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welcher eine Erwerbstätigkeit der beiden nicht möglich macht. Die Drittbeschwerdeführerin widmet sich ausschließlich der Pflege ihrer beiden schwer kranken Eltern und könnte auch im Fall einer Rückkehr auf Grund ihrer Staatenlosigkeit keine legale Arbeit aufnehmen, selbst wenn sich jemand anderer zur Pflege der Eltern fände. Es ergibt sich weiters aus den angeführten Länderberichten, dass sich die Gruppe der nicht erfassten Staatenlosen in einer weit prekäreren Situation, als jene, die im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung sind, befindet. Als zusätzliches Erschwernis kommt in den Beschwerdefällen noch die schwere Erkrankung der beiden Erst- und Zweitbeschwerdeführer hinzu."
Vom BF wurde zuvor im erstinstanzlichen Verfahren u.a. bei einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.01.2012 angegeben, dass er vor seiner Ausreise seinen Inlandspass zur Erneuerung zur Pass- und Visabehörde in Moskau gebracht habe, jedoch trotz einer Wartezeit von zwei Monaten keinen Pass erhalten habe. Dies wurde in der Beschwerdeverhandlung am 04.12.2014 auch von seiner Gattin bestätigt. Aber auch die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes getroffenen Länderfeststellungen zu den Themenbereichen Zugang zur russischen Staatsangehörigkeit, Ausstellung von Pässen der Russischen Föderation bzw. Aufenthaltsrecht staatenloser ehemaliger SowjetbürgerInnen in der Russischen Föderation lassen diesbezüglich Fälle von in der Praxis geübten Behördenwillkür erkennen.
1.2. Der BF stellte in einem von ihm unterfertigten Antragsformular vom 18.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Als Grund wurde dabei angegeben: "Da ich gemäß § 8 AsylG subsidiär schutzberechtigt bin, kann ich nicht in die Russische Föderation einreisen oder mich an die russische Botschaft wenden, um mir die entsprechenden Dokumente ausstellen zu lassen." Dem schriftlichen Antrag war eine 1986 ausgestellte Geburtsurkunde der (damaligen) Usbekischen Sozialistischen Sowjetrepublik beigelegt. Weiters wurden eine 1986 ausgestellte Heiratsurkunde sowie Befunde aus dem Jahr 2013 bzw. vom Mai und Juli 2015 vorgelegt. Aus letzterem geht im Wesentlichen hervor, dass der BF an einer chronischen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz leidet und für eine Nierentransplantation vorbereitet werden soll.
Mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.06.2015 wurde der BF ersucht, wegen seines Antrages vom 18.05.2015 persönlich beim Passcenter einer Regionaldirektion des Bundesamtes zu erscheinen und u.a. eine Bestätigung von der Russischen Botschaft, wonach dem BF kein russischer Reisepass ausgestellt werden könne, mitzubringen.
In einer Stellungnahme des BF vom 08.07.2015 zur Ladung vom 22.06.2015 brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er an mehreren schweren Erkrankungen leide und seit dem Jahr 2013 halbseitig gelähmt sei und kaum sprechen könne. Er sei auf den Rollstuhl angewiesen. Auch leide er an akuten Nierenversagen und müsse sich dreimal pro Woche einer Dialyse unterziehen. Laut Patientenbrief vom 19. April 2013 sei er zu diesem Zeitpunkt und auch noch längere Zeit nicht in der Lage, Behörden oder Ämter aufzusuchen. Derzeit stelle sich die Frage, ob der gesundheitliche Zustand des BF eine Nierentransplantation zulasse und ob er auf die Warteliste für eine Transplantation aufgenommen werde. Hierfür müsse er sich zahlreichen Untersuchungen unterziehen und sei dadurch großen Belastungen ausgesetzt. Da sich sein Gesundheitszustand seit dem bereits angeführten Patientenbrief nicht wesentlich geändert habe, sei es ihm nicht möglich, die russische Botschaft aufzusuchen und lange Wartezeiten zu bewältigen.
In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens des Bundesamtes vom 07.08.2015 wurde dem BF unter anderen mitgeteilt, dass laut Auskunft der Botschaft der Russischen Föderation in Wien und in Rücksprache mit dem russischen Konsul Staatsbürgern der Russischen Föderation grundsätzlich Reisepässe ihres Heimatlandes ausgestellt werden würden. Der Antragsteller habe sich einem Prüfungsverfahren zu unterziehen und alle vorhandenen Unterlagen, wie z.B. eine Geburtsurkunde oder einen eventuell bereits vorhandenen russischen Reisepass bei der Antragstellung vorzulegen. Sollte die Prüfung ergeben, dass der BF nicht im Russischen Staatenverband verzeichnet sei, so werde ihm über diese Tatsache eine Bestätigung ausgestellt. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der BF eine russische Geburtsurkunde besitze und durch Vorlage seiner Geburtsurkunde und seiner Heiratsurkunde einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisepasses stellen könne. Eine Weigerung, sich diesem Prozedere zu unterziehen, da der BF an mehreren Krankheiten leide, stelle keinen Grund dar, ihm einen Fremdenpass auszustellen. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Erledigung der oben angeführten Antragstellung bei der Botschaft der Russischen Föderation und zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
In einer weiteren Stellungnahme vom 15.09.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er über stark eingeschränkte Möglichkeiten verfügen würde, Behörden aufzusuchen. Ein behindertengerechtes Fahrzeug stehe ihm nicht zur Verfügung. Dazu wurde ein ärztlicher Befund eines Dialysezentrums vom 28.08.2015 vorgelegt, wonach beim BF nach einer Stammganglienblutung links im Jahr 2013 eine Hemiplegie rechts bestehe. Er sei eingeschränkt mobil. Mit Hilfe eines 4-Fuß-Gehstockes seien nur kurze Gehstrecken in einem sehr langsamen Tempo möglich. Der BF könne nicht Stiegensteigen. Daher seien Behördenwege für den BF beschwerlich. Er benötige für den Transport jedenfalls ein behindertengerechtes Fahrzeug mit Rollstuhl.
Bereits zuvor wurde in einer Stellungnahme vom 07.09.2015 vom BF vorgebracht, dass er laut ärztlichem Befund nicht mobil sei und das Haus selbstständig nicht verlassen könne. Er sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Da sein Gesundheitszustand sehr schlecht sei, sei es ihm nicht möglich, die russische Botschaft aufzusuchen und lange Wartezeiten zu bewältigen. Dem Schreiben war ein ärztlicher Befund vom 03.09.2015 beigefügt, wonach beim BF laut Befund vom 29.04.2013 eine Halbseitenlähmung nach einer Stammganglienblutung bestehe und er nicht mobil sei und das Haus nicht selbstständig verlassen könne.
1.3. Mit dem im Spruch gennannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF vom 18.05.2015 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF trotz Aufforderung keinen schriftlichen Nachweis dafür erbracht habe, dass er kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könne. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der BF über eine russische Geburtsurkunde verfüge und sei somit anzunehmen, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei und durch Vorlage der Geburtsurkunde und seiner Heiratsurkunde einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisepasses stellen könne. Eine Weigerung, sich dieser Prozedere zu unterziehen, da er an mehreren Krankheiten leide, stelle keinen Grund dar, dem BF einen Fremdenpass auszustellen. Laut Stellungnahme vom 08.07.2015 sei der BF nach einer Stammganglienblutung im Jahr 2013 halbseitig gelähmt und könne kaum sprechen. Er sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch leide er an akuten Nierenversagen und müsse sich drei Mal in der Woche einer Dialyse unterziehen. Laut Patientenbrief vom 29.04.2013 sei er nicht in der Lage, eine Behörde oder Ämter aufzusuchen. In der Stellungnahme vom 07.09.2015 habe der BF zwar angeführt, dass es ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich sei, die russische Botschaft aufzusuchen und lange Wartezeiten zu bewältigen, jedoch sei es ihm laut ärztlichen Befunden vom 28.08.2015 und 03.09.2015 nicht unmöglich, die russische Botschaft aufzusuchen, er könne den Weg nur alleine nicht bewältigen. Auch wenn es für den BF beschwerlich sei, stelle dies keinen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses dar. Bei Vorlage der Geburtsurkunde bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich wäre die Ausstellung eines Reisepasses höchstwahrscheinlich.
1.4. Gegen den genannten Bescheid vom 12.10.2015 wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag des BF stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. Darin wurde ausgeführt, dass die Behörde es im beanstandeten Bescheid unterlassen habe, zu prüfen, ob in der Person des BF gelegene individuelle Umstände dafür sprechen könnten, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument eines Herkunftslandes ausstellen zu lassen. Auch habe sie nicht ausreichend festgestellt, auf welchen Grundlagen die Annahme der belangten Behörde basiere, dass der BF in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen. So sei es fraglich, ob es für den BF möglich sei, mit einer Geburtsurkunde der damaligen Sowjetunion, heute Usbekistan, bei der russischen Botschaft von der Russischen Föderation einen Reisepass zu erhalten. Auch gebe der BF im Erkenntnis des BVwG, das ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verleihe, an, dass er lediglich einen russischen Inlandsreisepass gehabt habe, der bereits abgelaufen sei. Dieser sei jedoch bei der Passbehörde in Moskau verblieben. Die Behörde habe es in diesem spezifischen Fall unterlassen, die näheren Umstände, die für die Möglichkeit sprechen, einen russischen Reisepass zu beschaffen, darzulegen. Gerade im Fall der Russischen Föderation müsse im Einzelfall zwischen Inlands- und Auslandsreisepass unterschieden werden. Es stelle sich die Frage, ob der BF die Möglichkeit hätte, mit einem nicht in seinem Besitz befindlichen, russischen Inlandsreisepass und einer Geburtsurkunde der damaligen Sowjetunion, heute Usbekistan, einen russischen Reisepass zu erlangen. Die Feststellung der Behörde, dass der BF über eine russische Geburtsurkunde verfüge, entspreche in diesem Zusammenhang nicht den Tatsachen. Die Geburtsurkunde stamme aus Usbekistan, wo der BF geboren sei. Im Jahr 1965 habe es sich um das Staatsgebiet der Sowjetunion gehandelt. Die Behörde habe es auch unterlassen, darzulegen, ob der BF tatsächlich die Möglichkeit habe, bei der russischen Botschaft eine Bestätigung zu erhalten, dass er nicht im Russischen Staatenverband verzeichnet sei. Die individuellen Umstände des BF würden aber auch den gesundheitlichen Zustand des BF umfassen. Wie mehrfach vorgebracht, leide der BF an mehreren schweren Erkrankungen. Nach einer Stammganglienblutung im Jahr 2013 sei er halbseitig gelähmt und könne kaum sprechen. Er sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch leide er an akuten Nierenversagen und müsse sich dreimal pro Woche einer Dialyse unterziehen. Laut ärztlichem Befund vom 03.09.2015 sei er nicht mobil und könne das Haus selbstständig nicht verlassen. Da sein Gesundheitszustand wie angeführt sehr schlecht sei, sei es ihm nicht möglich, die russische Botschaft aufzusuchen und lange Wartezeiten zu bewältigen. Auf diesen Umstand sei die Behörde nur oberflächlich eingegangen. Sie habe festgestellt, dass es dem BF trotz seiner schweren Erkrankung möglich sei, mit Unterstützung den Weg zur Botschaft zu bewältigen. Die Behörde gehe auch nicht darauf ein, dass es dem BF nicht möglich sei, dort vorzusprechen, da der BF nicht mehr artikulieren könne und es ihm nicht möglich sei, lange Wartezeiten zu bewältigen, die wahrscheinlich anfallen würden. Aus den dargelegten Gründen wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG stattgegeben werde und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
1.5. Dem erstinstanzlichen Akt ist eine dem bereits genannten, mit 12.10.2015 datierten Bescheid nachgereihte Anfragebeantwortung der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich vom 13.10.2015 an das Bundesamt beigelegt, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass ein Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisepasses an einen russischen Staatsangehörigen bestimmte Unterlagen erfordere. Sollten nicht alle Unterlagen vorhanden sein, müssten vor der Reisepassbeantragung bestimmte Procedere durchgeführt werden, z.B. zur Identifikation oder Prüfung der russischen Staatsangehörigkeit. Falls die Person keinen Reisepass bei sich habe, weil dieser verloren, gestohlen oder von den europäischen Behörden beschlagnahmt worden sei, aber doch im Besitz eines gültigen russischen Inlandspasses sei, müsse diese Person der russischen Gesetzgebung nach zuerst den Antrag zur Prüfung ihrer Reisepassdaten stellen. Nachdem diese Daten festgestellt werden würden, bekomme die Person das Recht auf die Reisepass Beantragung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2014, Zl. W133 1431558-1/10E, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2015 erteilt.
Der BF ist unbescholten.
Der BF ist im Besitz einer 1986 ausgestellten Geburtsurkunde der (damaligen) Usbekischen Sozialistischen Sowjetrepublik sowie einer ebenfalls 1986 ausgestellten Heiratsurkunde.
Der BF war in der Russischen Föderation keiner Verfolgung von hinreichender Intensität ausgesetzt, war jedoch bis zu seiner Ausreise immer wieder in Zusammenhang mit seinem vergeblichen Bemühen um die Zuerkennung der russischen Staatsangehörigkeit an seine staatenlose Frau und Kinder bzw. um die Legalisierung ihres langjährigen Aufenthaltes mit Schikanen seitens der Behörden seines Herkunftslandes konfrontiert, zuletzt auch bei dem vergeblichen Versuch, seinen abgelaufenen Inlandsreisepasses zu erneuern. Der BF besitzt kein Reisedokument.
Der BF leidet an einem akuten Nierenversagen und muss sich dreimal pro Woche einer Dialyse unterziehen. Er ist seit 2013 halbseitig gelähmt und nur eingeschränkt mobil.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dessen Angaben im Asylverfahren, die vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht bezweifelt wurden. Auch dem Vorbringen hinsichtlich der Probleme im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der russischen Staatsangehörigkeit seiner Frau und seiner Tochter wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Glauben geschenkt. Auch die Angaben des BF und seiner Frau zum vergeblichen Versuch der Erneuerung seines abgelaufenen Inlandsreisepasses wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als unglaubwürdig bewertet. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2014, Zl. W133 1431558-1/10E, (Anmerkung: Kopie liegt im Akt ein), in welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, rechtskräftig negativ abgewiesen wurde und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sowie dem Asylakt. Die Feststellungen des BF zu seinem gesundheitlichen Zustand ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2014 sowie aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Befunden. Die Feststellungen seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer zum Stichtag abgerufenen Strafregisterauskunft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG Anmerkung 2).
Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; mit Hinweis auf E 31. 3. 2000, 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 E 27. 3. 1998, 97/21/0295).
Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrages von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242).
Aus den einzelnen Tatbeständen des § 88 FPG ergibt sich, dass nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen, unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt werden kann (vgl dazu auch das Erk. des VwGH vom 13.10.2005 zu Zl. 2002/18/0260 noch betreffend § 76 FrG 1997).
3.2.2. Das Bundesamt hat den gegenständlichen Antrag des BF im Wesentlichen ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, dass der BF keinen schriftlichen Nachweis (der Vertretungsbehörden seines Herkunftslandes) erbracht habe, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werde, und bei Vorlage der Geburtsurkunde des BF bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich die Ausstellung eines Reisepasses höchstwahrscheinlich wäre. Auch wenn dies für den BF (aus gesundheitlichen Gründen) beschwerlich sei, stelle dies keinen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses dar.
Hierzu ist vorauszuschicken, dass die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem BF ein Reisedokument auszustellen, für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht ausreicht, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen.
Die Feststellung des Bundesamtes, wonach im Fall des BF die Ausstellung eines Reisepasses bei Vorlage seiner russischen Geburtsurkunde höchstwahrscheinlich wäre, findet weder im Akt noch im Bescheid eine Deckung. Abgesehen davon, dass der BF über keine russische, sondern nur eine 1986 ausgestellte Geburtsurkunde der (damaligen) Usbekischen Sozialistischen Sowjetrepublik verfügt, kann auch in der vom Bundesamt nachgereichten Anfragebeantwortung der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich vom 13.10.2015 kein Anhaltspunkt für eine derartige Einschätzung gefunden werden. Aus dem Schreiben geht vielmehr hervor, dass ein Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisepasses bestimmte Dokumente, wie etwa ein Reisedokument, erfordert. Falls der Antragsteller nicht im Besitz "aller" erforderlichen Unterlagen sei, müssten vor der Reisepassbeantragung bestimmte Procedere zur Identifikation oder Prüfung der russischen Staatsangehörigkeit durchgeführt werden.
In diesem Zusammenhang gab der BF schon im Asylverfahren an, bei seinem vergeblichen Bemühen um die Zuerkennung der russischen Staatsangehörigkeit an seine Frau und seine Tochter, die wie der BF ursprünglich aus dem Gebiet des heutigen Usbekistan stammen, bzw. um die Legalisierung ihres Aufenthaltes mit Schikanen seitens der Behörden seines Herkunftslandes konfrontiert worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht ging diesbezüglich von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens aus, dem auch insofern eine erhebliche Bedeutung zugekommen ist, als es nicht unwesentlich für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF war. Hinzu kommt, dass der BF im Asylverfahren zudem ausdrücklich erklärt hat, vor seiner Ausreise vergeblich versucht zu haben, seinen abgelaufenen Inlandspass bei den Behörden seines Herkunftsstaates erneuern zu lassen. Diesem individuellen Vorbringen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen. Letzteres spricht aber gegen eine Wahrscheinlichkeit, dass dem BF - ohne erforderliche Unterlagen - auf Antrag nunmehr ohne Schwierigkeiten ein Reisedokument ausgestellt werden würde.
Schwierigkeiten würden aber gerade den BF, dessen physische Verfassung sowohl durch seine Niereninsuffizienz als auch seine Immobilität hochgradig eingeschränkt ist, zusätzlich erheblich belasten. Hierbei ist auch hervorzuheben, dass es sich im Fall des BF nicht nur um bloß vorübergehende gesundheitliche Probleme handelt. Unter diesen Voraussetzungen wird im speziellen Fall des BF eine konkrete Möglichkeit, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen, vielmehr nur dann erkannt werden können, wenn diese auch eine angemessene Rücksichtnahme auf seine krankheitsbedingten erheblichen Einschränkungen vorsieht. Gerade bei schwer erkrankten und behinderten Personen ist zu gewährleisten, dass unverhältnismäßige Erschwernisse wie etwa lange Wartezeiten, oftmaliges Wiederbestellen und jede Form von Schikanen seitens der Behörden vermieden werden. Wenn das Verfahren zur Ausstellung eines Reisedokuments für den BF nur unter Erduldung solcher vermeidbaren Belastungen, die ihm angesichts seines Gesundheitszustandes aber kaum zumutbar erscheinen, zu bewerkstelligen ist, würde dies letztlich im Ergebnis einer Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments gleichkommen. Die diesbezüglich vom BF geäußerten Bedenken wurden jedoch vom Bundesamt völlig ignoriert. Unter Einbeziehung der bereits dargetanen individuellen negativen Erfahrungen des BF mit Behörden in seinem Herkunftsstaat erscheinen seine Bedenken auch nicht völlig unbegründet und würden gleichermaßen auch für den Versuch gelten, einen schriftlichen Nachweis (der Vertretungsbehörden seines Herkunftslandes), dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werde, zu erlangen.
Unter Würdigung aller besonderen Aspekte erscheint es letztlich - insbesondere im Hinblick auf den außer Zweifel deutlich eingeschränkten und fragilen Gesundheitszustand des BF - im speziellen Einzelfall in Summe nicht mehr zumutbar, den BF, der sich bereits vor seiner Ausreise bei den Behörden seines Herkunftsstaates u. a. vergeblich um die Ausstellung eines russischen (Inlands‑)Passes bemüht hat, noch einen schriftlichen Nachweis (der Vertretungsbehörden seines Herkunftslandes) erbringen zu lassen, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werde.
Die belangte Behörde hat auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen, gesehen und scheint auch in dem zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszug keine Verurteilung des BF auf. Es ist dem BF daher ein Fremdenpass auszustellen.
Gemäß § 5 Abs. 1a 23 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und nicht dem Bundesverwaltungsgericht).
3.2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Gewährung des Parteiengehörs seitens der belangten Behörde festgestellt. Dieser ist nicht ergänzungsbedürftig und ist insbesondere in der Beschwerde nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des BF in einer Beschwerdeverhandlung oder einer Erörterung von Beweismitteln notwendig gemacht hätte. Vielmehr war der Sachverhalt (durch die Beschwerde und den Akteninhalt) ausreichend geklärt.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Vielmehr trifft § 88 Abs. 2a FPG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung (Vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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