BVwG W176 2138036-2

BVwGW176 2138036-223.11.2016

AVG 1950 §6 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FBG §24
GEG §1 Z2
GEG §6a Abs1
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs5
VwGVG §28 Abs5
AVG 1950 §6 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FBG §24
GEG §1 Z2
GEG §6a Abs1
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs5
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2138036.2.00

 

Spruch:

W176 2138036-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.09.2016, Zl. Jv 55232-33a/16, Str 106967/16-4, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Mandatsbescheiden der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien jeweils vom 30.08.2016, Zlen. XXXX , und XXXX , wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin die mit - in Firmenbuchsachen ergangenen - Beschlüssen des Handelsgerichtes Wien vom 21.01.2016, Zl. XXXX , bzw. vom 09.03.2016, Zl. XXXX , gegen sie verhängten Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG) von EUR 8,--, insgesamt daher jeweils ein Betrag von EUR 708,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

2. Mit einem am 26.09.2016 beim Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle, eingelangten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin, die Abstattung dieser Beträge in Monatsraten zu bewilligen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wurde dieser Antrag gemäß § 9 Abs. 1 GEG - ohne weiteres Verfahren - zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass § 9 Abs. 5 GEG unmissverständlich anordne, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen keine Anwendung fänden.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

5. In der Folge legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit dort nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 17).

Von dem Grundsatz, wonach als Folge einer ersatzlosen Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht jedwede Entscheidung in der Verwaltungssache, durch welche erstinstanzliche Behörde auch immer, ausgeschlossen ist, bestehen Ausnahmen. Der wichtigste Fall einer solchen Ausnahme ist die ersatzlose Aufhebung des Bescheides einer Unterbehörde infolge ihrer Unzuständigkeit. Diesfalls beendet der entsprechende Berufungsbescheid lediglich das Verfahren vor dieser Unterbehörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird. Diese "Ausnahme" wird wohl auch im Falle der ersatzlosen Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides durch dieses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde Platz greifen (VwGH, 25.03.2015, Ro 2015/12/0003).

3.2.1.2. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Wenn es im Zeitpunkt der Weiterleitung des Ansuchens tatsächlich eine Stelle gibt, die zur Entscheidung über das Anbringen des Einschreiters zuständig ist, kommt die Weiterleitung von bei einer unzuständigen Behörde eingelangten Anbringen an die zuständige Stelle oder die Verweisung des Einschreiters an diese iSd § 6 Abs. 1 letzter Satz AVG in Betracht; andernfalls hat die Behörde das Anbringen zurückzuweisen (VwGH 06.02.1989, 87/12/0112).

Ein Spruch, der dahin lautet, dass ein Antrag zurückgewiesen wird, kann grundsätzlich nicht in der Weise umgedeutet werden, dass er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über diesen Antrag qualifiziert werden könnte. Vielmehr führt die Zurückweisung einer Berufung zur Erledigung derselben. Dies hat zur Folge, dass eine neuerliche Entscheidung der zuständigen Behörde über diese Berufung nicht mehr zulässig ist. Aus diesem Grund ist die Zurückweisung einer Berufung durch die angerufene unzuständige Behörde auch dann unzulässig, wenn die Partei auf einer Entscheidung dieser Behörde beharrt. Vielmehr hat die unzuständige Berufungsbehörde in jedem Fall die Berufung gemäß § 6 AVG an die zuständige Berufungsbehörde zu übermitteln. Diese für die Einbringung der Berufung selbst entwickelte Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge auch auf Anträge übertragen, die, obwohl keine Berufungen, an die Berufungsbehörde gerichtet wurden, für deren Erledigung aber die erstinstanzliche Behörde zuständig war. Nichts anderes hat aber für an eine unzuständige erstinstanzliche Behörde gerichtete Anträge zu gelten. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher vorliegendenfalls den Antrag der Beschwerdeführerin weder wegen Unzulässigkeit noch wegen Unzuständigkeit zurückweisen dürfen, sie hätte ihn vielmehr gemäß § 6 AVG dem Landeshauptmann zu übermitteln gehabt. Ebenso wenig wäre die belangte Behörde im Instanzenzug zu einer Zurückweisung des in Rede stehenden Antrages berechtigt gewesen. Sie hätte vielmehr den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid aufzuheben gehabt (VwGH 19.01.2001, 2000/19/0131).

3.2.1.3. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.

Gemäß § 9 Abs. 5 GEG gilt die Bestimmung des Abs. 1 ua. nicht für die in § 1 Z 3 GEG angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 GEG angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.

§ 1 GEG lautet (auszugsweise):

"§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;

2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);

3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;

[...]"

Die von Strafgerichten verhängten Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen wurden mit der Gerichtsgebührennovelle 2014 aus der Z 2 herausgelöst und in die Z 3 aufgenommen, weil für die Beträge in vielen Fällen Sondervorschriften in StGB und StPO bestehen. Solche Geldstrafen und Anordnungen sind daher von einigen Sonderbestimmungen des GEG, darunter Stundung und Nachlass, ausgenommen. Gleichzeitig wurde der Begriff der "Geldstrafe" erweitert, um klarzustellen, dass unter "Geldstrafen aller Art" auch andere als in Strafverfahren verhängte Geldstrafen zu verstehen sind, etwa Zwangsstrafen nach § 24 FBG (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Aufl. (2016), Bem. 2) zu § 1 GEG.

3.2.2. Da die der Beschwerdeführerin zur Zahlung vorgeschriebenen Geldstrafen vom Handelsgericht Wien und somit nicht von einem Strafgericht verhängt wurden, sind sie unter § 1 Z 2 GEG zu subsumieren. Über diesbezügliche Stundungsanträge hat folglich gemäß § 9 Abs. 5 zweiter Satz GEG jenes Gericht zu entscheiden, das das Grundverfahren geführt hat, d.h. das Handelsgericht Wien.

Aufgrund der oben unter Punkt 3.2.1.2. dargestellten Rechtsprechung war die belangte Behörde nicht berechtigt, den Stundungsantrag der Beschwerdeführerin ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, sondern hätte gemäß § 6 Abs. 1 AVG entweder diesen Antrag ans Handelsgericht Wien als der zuständigen Stelle weiterleiten oder die Beschwerdeführerin an dieses weisen müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher iSd dargestellten Rechtsprechung zu beheben.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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