BVwG W175 2104821-1

BVwGW175 2104821-112.6.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W175.2104821.1.00

 

Spruch:

W175 2104821-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015, Zahl:

1016653205/14563951, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 55, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 26.04.2014 nach laut eigenen Angaben am selben Tag erfolgter illegaler Einreise in das Bundesgebiet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 27.04.2014 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 10.09.2014 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

 

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 27.04.2014 gab der BF in Tamilisch befragt an, dass er Staatsbürger von Sri Lanka, Tamile, ledig und muslimischen Glaubens sei. Er habe keine Kinder. Er spreche Tamilisch, Englisch und Singhalesisch, habe von 1998 bis 2003 die Grundschule besucht und danach bis 2011 die AHS. Er habe in Sri Lanka als Nachrichtenredakteur gearbeitet. Seine Familie würde nach wie vor in seinem Heimatort leben.

 

Er wäre am 19.04.2014 schlepperunterstützt über Katar geflogen und über weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.

 

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er mit einer Gruppe von Nachrichtenjournalisten gearbeitet und Nachrichten aus Sri Lanka gesammelt habe. Eine politische Gruppe habe gedacht, sie würden falsche Nachrichten ins Ausland schicken, er sei deshalb bedroht und eingeschüchtert worden. Die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Er habe sich bei Verwandten versteckt, da er gesucht worden sei. Im Haus der Verwandten sei er mit einer Glasscherbe am Brustbein gefoltert worden, wobei er das Bewusstsein verloren habe. Danach habe er sich entschieden, zu anderen Verwandten zu fahren, wo er sich zwei bis drei Monate versteckt habe. Der Vater habe ihm dann das Geld für die Reise gegeben.

 

I.3. In der Einvernahme am 10.09.2014 gab der BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass er in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten habe. Er gehe zur Schule. Zu den sozialen Bindungen befragt gab er an, nur zwei oder drei Leute zu kennen, die auch aus Sri Lanka stammten.

 

Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Seine Familie lebe nach wie vor in Sri Lanka. Das Leben sei schwer für sie. Der Vater sei Geschäftsmann, die Mutter Hausfrau, die Schwestern würden nicht arbeiten. Der Vater habe seine reise finanziert.

 

Der BF gab an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben.

 

Der BF legte einen Führerschein aus Sri Lanka vor.

 

Er gab an, fünf Jahre die Grundschule und acht Jahre eine andere Schule besucht zu haben. Er habe eineinhalb Jahre als Journalist gearbeitet. Er habe bei einem Fernsehsender ein sechsmonatiges Praktikum gemacht und sei danach fix angestellt gewesen.

 

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er in einer Gruppe als Journalist gearbeitet habe. Eine politische Partei habe sie beschuldigt, Nachrichten an ausländische Medien weitergegeben zu haben. Eine unbekannte politische Gruppe habe sie dann gesucht, er habe sich versteckt. Einmal habe ihn die Gruppe dann gefunden und ihn mit Glasscherben beworfen. Er sei zur Polizei gegangen, diese hätte aber nichts unternommen.

 

Die Probleme hätten etwa im Mai 2013 begonnen, nachdem er schon eineinhalb Jahre gearbeitet habe. Nach der Partei befragt gab der BF an, es sei eine politische Gruppe, die neben der regierenden Partei arbeite, diese Gruppe habe aber keinen eigenen Namen. Er wisse, dass es eine politische Partei sei, da sie, während sie ihn bedroht hätten, gesagt hätten, dass sie eine politische Gruppe seien.

 

Befragt nach der Gruppe, mit der er zusammengearbeitet habe, gab der BF an, dass es eine interne Gruppe der Journalisten gewesen sei. Er glaube, diese haben dasselbe Problem gehabt, er habe aber keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt.

 

Auf die Frage, wie er bedroht worden sei, gab der BF an, dass sie ihn bedroht und wegen der anderen Mitglieder gefragt hätten. Dies sei im August/September 2013 gewesen. Danach habe er in Angst gelebt. Er sei immer gesucht worden. Dies sei auch der Grund gewesen, dass er letztlich geflüchtet sei. Sein Leben sei in Gefahr.

 

Seitens der Regierung habe er keine Probleme gehabt, nur mit dieser Gruppe. Er habe nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppe oder seiner Religion gehabt.

 

I.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid, zugestellt am 13.03.2015, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu (Spruchpunkt II.).

 

Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Sri Lanka gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

 

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht habe festgestellt werden können.

 

Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, auch liege keine lebensbedrohende Erkrankung vor, der BF sei ein gesunder erwachsener Mann mit Schulbildung, der seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne.

 

Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka.

 

Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden, zumal er sich erst seit 26.04.2014 hier aufhalte und keine beruflichen oder sozialen Beziehungen habe.

 

I.5 Mit Mail vom 25.03.2015 brachte der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Er gab an, aufgrund seiner öffentlichen regierungskritischen Aktivitäten verfolgt worden zu sein. So habe er "mit einer Gruppe von Nachrichtenjournalisten Nachrichten aus Sri Lanka gesammelt". Deshalb sei er von einer politischen Gruppe verfolgt und mit Glasscherben verletzt worden. Im Fall einer Rückkehr sei er weiterhin einer "konkreten gegen seine Person gerichteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt". In Sri Lanka sei ihm im Übrigen eine Lebensführung kaum bis gar nicht möglich. Näheres wurde zu den Punkten nicht ausgeführt. Er habe zahleiche Anstrengungen unternommen, sich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so rasch als möglich zu integrieren. Er gehe einer Beschäftigung als Koch für Gerichte aus der heimatlichen Küche nach, sodass ihm sogar eine Zulassung als Schlüsselkraft zukomme. Diesbezügliche Feststellungen habe die Behörde unterlassen.

 

I.6. Am 13.04.2016 gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) an, er habe in Sri Lanka für einen Fernsehsender gearbeitet. Er und seine Gruppe seien für die Nachrichten zuständig gewesen. Die Gruppe sei von Ort zu Ort gegangen, habe Nachrichten gesammelt und diese dann dem Sender übergeben. Es habe sich um eine Nachrichtenzusammenfassung der früheren Regierung gehandelt. In manchen Berichten hätten die früher regierenden Parteien herausgefunden, dass eine Wahrheit herausgekommen wäre, die nicht hätte herauskommen sollen. Diese Leute hätten angefangen, den BF und seine Gruppe zu beschatten und zu bedrohen.

 

Der BF führte weiter aus, wie folgt:

 

"R: Wer war die frühere Regierung?

 

BF: Die Sri Lanka Freedom Partei. In dieser Partei gibt es viele Gruppierungen; Parteimitglieder dieser Gruppe.

 

R: Was ist das jetzt für eine Gruppe?

 

BF: Der ehemalige Ministerpräsident und andere Parteileute, die auch in der Regierung tätig waren. Über die habe ich berichtet.

 

R: Und diese haben Sie auch verfolgt?

 

BF: Bis ich hierhergekommen bin, habe ich Schwierigkeiten gehabt.

 

R: Was waren das für Schwierigkeiten?

 

BF: Sie sind immer zu unserem Haus gekommen, haben mir gedroht. Sie haben nach dem Anführer unserer Gruppe gefragt. Ich wurde einmal mit einer Glasscherbe verletzt.

 

R: Wie ist das passiert?

 

BF: Sie waren bei mir zu Hause und haben die Namen meiner Gruppenmitglieder verlangt. Ich habe gesagt, ich weiß es nicht. Dann haben sie mich verletzt.

 

R: Was heißt das, sie haben Sie verletzt?

 

BF: Ich wurde bedroht. Sie haben mir gedroht und währenddessen habe ich gesagt, dass ich nur die Nachrichten gesammelt habe. Sie wollten die Kontaktliste der Mitglieder meiner Gruppe. Ich habe denen gesagt, ich weiß das nicht, ich hätte weder die Namen noch die Telefonliste meiner Gruppe.

 

BFV: Wenn Sie von Gruppenleuten sprechen, wen verstehen Sie darunter?

 

BF: Meine Nachrichtengruppe sammelt Nachrichten und die früheren Parteimitglieder haben mich bedroht und von diesen bin ich auch verletzt worden.

 

R: Sie hatten am 10.09.2014 vor dem BFA eine Einvernahme. Wissen Sie noch, was Sie da gesagt haben?

 

BF: Ich wurde nach dem Namen meiner politischen Partei gefragt. Ich habe den Namen der Partei nicht erwähnt, weil zu dieser Zeit die Wahl in Gang war, deswegen habe ich aus Angst den Namen der Partei nicht gesagt und habe erst nach Ende der Wahlen den Namen erwähnt.

 

BFV: Hat die frühere Partei jetzt noch eine politische Funktion?

 

BF: Die sind jetzt Mitglieder des Parlaments.

 

R: Wie genau sind Sie verletzt worden? Wie ist das passiert?

 

BF: Ich habe früher meinen Beruf als Journalist erwähnt. Ich habe in einer Gruppe gearbeitet. Wir sammeln alle Nachrichten, wobei es sich um schlechte und gute Nachrichten handelt. Eine Gruppe von Leuten ist zu meiner Wohnung gekommen. Sie haben mich gesucht. Die haben mich gefragt, wer der Leiter meiner Gruppe ist. Ich habe denen gesagt, dass ich nicht weiß, wo diese sich befinden. Sie haben mir gedroht. Sie haben mich gefragt, wie ich diese Nachrichten gesammelt habe. Ich habe die Auskunft verweigert. Sie haben mich geschubst und mich verletzt. Die haben mich mit einer Glasscherbe verletzt, ich glaube es war eine Glasscherbe. Sie haben mich im Nackenbereich (BF deutet auf den vorderen Halsbereich) verletzt. Sie haben mir gedroht und verlangt, dass ich ihnen die Namen und Kontakte der Gruppe verrate. Seit dem Zeitpunkt habe ich das Haus verlassen.

 

BFV: Wie genau wurden Sie verletzt?

 

BF: Im Brustbereich, ich hatte am Anfang diese Narben gezeigt. Jetzt sind diese Narben nicht mehr zu sehen.

 

BFV: Wie groß war die Narbe?

 

BF: Ungefähr 10 cm.

 

R: Was wäre passiert, wenn Sie die Namen der Gruppe nicht verraten hätten? Womit hat man Ihnen gedroht?

 

BF: Am Anfang hat man mich nur geschubst und mich verletzt. Wenn ich denen das weiter verweigert hätte, weiß ich nicht, ob sie mich weiter am Leben gelassen hätten. Wenn ich denen nicht weiterhelfe, fürchte ich um mein Leben. Es handelte sich um Anhänger der Partei.

 

R: Sie haben angegeben, ungefähr eineinhalb Jahre als Journalist gearbeitet zu haben. Ich habe drei Befragungen von Ihnen, die jedes Mal ein bisschen anders ausschauen. Das Einzige, was sie gemeinsam haben, ist, dass sie nicht in der Lage sind, eine Geschichte zusammenhängend und detailliert zu erzählen. Wie Sie als Journalist gearbeitet haben wollen, ist mir ein Rätsel.

 

BF: Ich habe in meinen Geschichten alles wahrheitsgemäß geschildert.

 

R: Versuchen Sie mir auf Deutsch zu sagen, wie Sie diese Nachrichten gesammelt haben. Was Sie da gemacht haben.

 

BF: Wir haben in einer Gruppe gearbeitet. Wir sind in die verschiedenen Dörfer gegangen und haben nachgefragt, was es Neues gibt. In jedem Dorf gibt es Minister, sie bekommen Geld vom Ausland. Dann haben wir festgestellt, dass Geld gefehlt hat und wir haben zum Beispiel diese Nachricht weitergegeben. Solche Nachrichten haben wir gesammelt und weitergegeben. Es gab Leute, die ihr Haus verloren haben und denen von der Regierung versprochen wurde, dass sie ein neues Haus bekommen. Bekommen haben sie aber nichts. Auch das haben wir aufgedeckt.

 

R: Können Sie mir auf Deutsch sagen, wie Sie verletzt wurden.

 

BF: Sie sind in mein Haus gekommen. Sie haben mich gestoßen und dann mit einer Glasscherbe geschnitten.

 

R: Was ist gleich danach passiert?

 

BF: Sie sind weggegangen. Ich war gleich danach bei der Polizei und habe eine Anzeige erstattet. Ich war dort mit meinem Vater. Die haben aber nichts unternommen.

 

R: Ihre Familie lebt noch in Sri Lanka?

 

BF: Ja.

 

R an BFV: Wollen Sie den BF noch irgendwelche Fragen stellen?

 

BFV: Wenn Sie nach Sri Lanka zurückkehren würden, was würden Sie befürchten?

 

BF: Es geht um mein Leben, wenn ich zurückkehren würde.

 

BFV: Wieso?

 

BF: Die, die mich bedroht haben, sitzen zur Zeit im Parlament und sind die regierende Partei. Es herrschen dort keine Menschenrechte. Wenn ich dorthin zurückgehe, werden sie mich holen und mich nicht am Leben lassen. Ich habe zum Beispiel seinerzeit veröffentlicht, dass die Tsunami-Opfer kein Geld erhalten erhaben. Das Geld wurde unterschlagen. Das hat ihnen nicht gefallen.

 

BFV: Was machen Sie jetzt in Österreich im Moment?

 

BF: Ich gehe hier in eine wirtschaftliche Schule (HLW) in St. Pölten und habe dort zwei Jahre studiert. Früher habe ich im falschen Beruf gearbeitet und jetzt erlerne ich einen neuen. Ich habe ein Praktikum von der Schule aus gemacht und ich lerne weiterhin für die Schule. Gastronomie interessiert mich.

 

BFV: Haben Sie eine Familie in Österreich?

 

BF: Nein.

 

BFV: Haben Sie Freunde in Österreich?

 

BF: Ich habe hier zwei Freunde aus Sri Lanka.

 

I.7. In einer Stellungnahme zu den in der Verhandlung am 13.04.2016 übergebenen Länderberichten (Stand 17.02.2016) führte der BF am 11.04.2016 aus, dass er aufgrund seines journalistischen und politischen Engagements verfolgt worden sei. Er sei jedoch noch relativ jung und habe im Zuge seiner Ausbildung und seines Erwachsenwerdens erkannt, dass ein journalistischer Beruf beziehungsweise politisches Engagement nicht zielführend seien und bereue dieses Verhalten. Er wolle seine "Jugendsünden" abhaken und in der Gastronomie Fuß fassen. Er legte eine Praktikumsbestätigung vor, wonach er ein dreimonatiges Praktikum im Bereich Service/Küche absolviert habe. Er habe ein Jahr die Gastronomiefachschule besucht und legte eine Bestätigung vor, wonach er den zweiten Jahrgang der Schulform "Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe, Neue Oberstufe, Schulversuch gemäß § 132 SchOG" als außerordentlicher Schülers besucht habe.

 

Mit Schreiben vom 02.06.2016 führte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter aus, dass den Ausführungen des BF zu entnehmen sei, dass er Tamil spreche und somit der Minderheit der Tamilen angehöre. Diese würden seit jeher unterdrückt, verfolgt und diskriminiert. Für "Systemkritiker" wie den BF sei die Situation von jeher angespannt. Der BF weise erneut darauf hin, dass er regimekritisch tätig gewesen sei. Obgleich der Präsident gewechselt habe, würden tamilische Journalisten nach wie vor eingeschüchtert. Der BF habe daher bei einer Rückkehr Repressalien und menschenrechtsfeindliche Angriffe zu befürchten. Den Tamilen drohe nach wie vor ungerechtfertigter Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch sexuellen Missbrauch durch Sicherheitskräfte. Dies bedeute zwangsläufig für den BF, der einerseits Tamile und andererseits als regimekritische Journalist tätig gewesen sei, dass er bei einer Rückkehr massiv verfolgt würde und ihm körperliche Gewalt in Form von körperlicher Misshandlung und sexueller Misshandlung drohe.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Beweisaufnahme:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

 

 

 

 

II.2. Feststellungen (Sachverhalt):

 

II.2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger von Sri Lanka, muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Tamilen an. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat mehrere Jahre lang die Schule besucht. Dass der BF als Journalist tätig gewesen sei, wurde nicht glaubhaft gemacht.

 

Die Familie des BF lebt zur Gänze in Sri Lanka.

 

II.2.2. Die Ausreise des BF aus Sri Lanka erfolgte schlepperunterstützt mittels Flug über Katar und Weiterreise über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich.

 

Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

 

II.2.3. Der BF hält sich laut eigenen Angaben seit 26.04.2014 in Österreich auf, wo er keine Familienangehörigen hat und auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen verfügt. Der BF geht keiner nachgewiesenen Erwerbstätigkeit nach. Er besucht 2014/15 einen Aufbaulehrgang als außerordentlicher Schüler und machte ein dreimonatiges Praktikum im Fachbereich Gastronomie. Weitere Nachweise wurden nicht erbracht.

 

Der BF verfügt über gewisse Deutschkenntnisse.

 

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht festgestellt werden.

 

Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

 

Der BF ist strafrechtlich unbescholten, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind nicht aktenkundig.

 

II.2.4. Fallrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF (übergeben in der Verhandlung am 13.04.2016; Stand 17.02.2016):

 

1. Politische Lage

 

Seit 1978 hat Sri Lanka ein Präsidialsystem mit direkt vom Volk gewählten exekutiven Präsidenten mit großer Machtfülle. Er ist gleichzeitig Staats- und Regierungschef. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben den zahlreichen Fachministerien. Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor. Präsident Sirisena hat angekündigt, die exekutive Präsidentschaft und andere weitreichende Vollmachten des Präsidenten abzuschaffen. Es handelt sich um ein Element seines "100-Tage-Programmes". Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des 13. Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf: Es wurden neun Provinzen geschaffen. Sie haben gewählte Provinzräte und -regierungen mit einem Leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze. Diesem ist aber ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur an die Seite gestellt. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit gewählten Stadt- und Gemeinderäten (AA 2 .2016a).

 

Nach der Präsidentschaftswahl in Sri Lanka zeichnet sich ein überraschender Machtwechsel ab (FAZ 9.1.2015). Der Amtsinhaber Mahinda Rajapakse gestand seine Niederlage bei den Wahlen ein. Er verneige sich vor den "Wünschen des Volkes" und garantiere eine reibungslose Machtübergabe, sagte sein Pressesprecher (derStandard 9.1.2015; vgl. FAZ 9.1.2015). Der neue Präsident wird Maithripala Sirisena, der bisherige Gesundheitsminister Sri Lankas (CNN 9.1.2015).

 

Rund 15 Millionen Bürger waren am 8.1.2015 in Sri Lanka dazu aufgerufen, einen neuen Präsidenten zu bestimmen. Über 70.000 Polizisten mussten dafür sorgen, dass die Wahlen ohne Zwischenfälle stattfinden konnten. Nachdem es im Vorfeld mehr als 200 Angriffe auf Unterstützer und Wahlkampfhelfer verschiedener Parteien gegeben hatte, mussten die Sicherheitskräfte auch am Wahltag selbst mit gewaltsamen Zwischenfällen rechnen. Dazu kam es nicht. Laut Polizei waren die Wahlen die friedlichsten seit Jahren, aber unabhängige Wahlbeobachter sprechen dennoch von zahlreichen Behinderungen bei der Abstimmung (DW 9.1.2015).

 

Präsident Sirisena löste das Parlament am 26.6.2015 auf. Bei der Parlamentswahl am 17.8.2015 erzielte eine Allianz der UNP (United National Party) mit anderen Parteien (United National Front for Good Governance) 45,66%. Die UPFA (United People’s Freedom Alliance), deren Mehrheit eine Rückkehr Rajapaksas in die Politik als Premierminister angestrebt hatte, unterlag mit 42,38%. Die Wahlbeteiligung war mit rund 77% für eine Parlamentswahl sehr hoch. SLFP (Sri Lanka Freedom Party) und UNP unterzeichneten am 21.8. eine Vereinbarung, mit der sie sich auf eine Zusammenarbeit zunächst für zwei Jahre verständigten. Das neue Kabinett umfasst 48 Minister. Oppositionsführer ist mit R. Sampanthan von der Ilanka Thamil Arasu Katchi erstmals seit 1977 wieder ein Vertreter der Tamilen (AA 2 .2016a).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

2. Sicherheitslage

 

Im Bürgerkrieg in Sri Lanka sind laut einem am 16.9.2015 veröffentlichten UN-Bericht "sehr wahrscheinlich" Kriegsverbrechen begangen worden. Das gelte sowohl für die tamilischen Rebellen der Liberation Tamil Tigers of Eelam (LTTE) als auch für die Streitkräfte. Die UN empfiehlt ein internationales Sondertribunal, um die Verbrechen aufzuklären. Ein Ansinnen, das die Regierung von Präsident Maithripala Sirisena jedoch ablehnt. Stattdessen hatte Außenminister Samaraweera zwei Tage zuvor angekündigt, sein Land wolle eine Wahrheitskommission zur Aufarbeitung der Vergangenheit nach dem Vorbild Südafrikas einrichten. Zudem sei ein Büro geplant, das Forderungen nach Kriegsreparationen nachgehen solle. Tausende Tamilen beklagen den Verlust von Angehörigen, verloren ihre Häuser und waren zur Flucht gezwungen. Der mehr als ein Vierteljahrhundert andauernde Bürgerkrieg endete im Mai 2009, als die Armee den Aufstand der LTTE mit aller Härte niederschlug. Allein in den letzten Monaten des Krieges sind nach früheren UN-Schätzungen bis zu 40.000 Zivilisten ums Leben gekommen. In dem neuen Bericht ist die Rede von der Bombardierung von extra eingerichteten Sicherheitszonen, Folter, systematischer sexueller Gewalt und der Zwangsrekrutierung von Kindern. Etliche Menschen seien verschwunden, viele davon wahrscheinlich nachdem sie sich der Armee ergeben hätten (BN 21.9.2015).

 

Gegenüber den Tamilen im Norden und Osten gibt es seit Amtsantritt von Präsident Sirisena am 9.1.2015 keine direkten staatlichen Repressionen mehr. Trotz der Rückkehr des Militärs in die Kasernen ist dessen Präsenz aber noch immer spürbar. Weiterhin sind erhebliche Flächen vom Militär besetzt, teils für Sicherheitszonen, teils aber auch zur Ausübung kommerzieller Tätigkeiten. Die Regierung hat damit begonnen, einzelne Flächen an die Bevölkerung zurückzugeben. Der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat dürfte insbesondere im Norden und Osten noch intakt sein, tritt aber nach außen nicht mehr so häufig wie früher in Erscheinung. Der Prevention of Terrorism Act (PTA), der die Rechte von Festgenommenen erheblich einschränkt, ist trotz anhaltender Kritik der internationalen Gemeinschaft weiterhin in Kraft. Unter Rückgriff auf den PTA sind nach Angaben der Regierung 181 Personen, die Mehrheit tamilischer Herkunft, inhaftiert. Die Zivilgesellschaft geht von rund 250 (nach PTA) Inhaftierten aus. Darüber hinaus gibt es grundsätzlich keine Repressionen mehr. Menschenrechtsaktivisten werden im Norden und Osten aber gelegentlich noch immer von Sicherheitskräften verfolgt. Die Polizei wendet mitunter noch immer unverhältnismäßigen Zwang an (so z.B. gegen Demonstranten), dieser ist jedoch nicht gegen eine bestimmte Gruppe als solche gerichtet (AA 30.12.2015).

 

Die Lage im Norden sowie im Osten und Südosten stabilisiert sich langsam, doch bleiben gewisse Spannungen bestehen. Es besteht ein erhebliches Risiko von Minen und Blindgängern (EDA 8.2.2016). Seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 haben in Sri Lanka keine Terroranschläge mehr stattgefunden. Militär und Polizei sind weiterhin sichtbar präsent. In der Nordprovinz herrscht vergleichsweise erhöhte Militärpräsenz. Dort finden noch vereinzelt Entminungsaktionen statt (AA 8.2.2016).

 

Der im Jänner gewählte Ministerpräsident Maithripala Sirisena hat angekündigt, die Liste "ausländischer Terroristen" zu überarbeiten. Es ist geplant, mehrere Gruppen und Hunderte von Tamilen aus der Liste zu streichen. Dies soll ein erster Schritt zur "Versöhnung mit der größten ethnischen Minderheit" sein. Sirisena macht damit deutlich, dass er eine andere Politik vertritt als sein Amtsvorgänger Rajapaksa, der pauschal nahezu allen tamilischen Organisationen in der Diaspora Verbindungen zur LTTE (Liberation Tamil Tigers of Eelam) vorgeworfen hatte und mit den Verboten eine Neuformierung der im Mai 2009 zerschlagenen Rebellenorganisation verhindern wollte (BN 30.3.2015).

 

Gemäß Angaben der NGO Sri Lanka Campaign for Peace and Justice vom März 2015 sei die reale Alltagssituation für die tamilische Bevölkerung im Norden auch unter der neuen Regierung immer noch sehr ähnlich wie jene vor ihrem Amtsantritt. So habe es trotz des neuen Präsidenten keine Veränderungen in der Struktur und der Haltung der Armee, der Polizei sowie des Sicherheitsapparats gegeben (SFH 16.6.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

3. Rechtsschutz/Justizwesen

 

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Keiner Person oder Personengruppen wird der Rechtsschutz verweigert (AA 30.12.2015). Es gab koordinierte Aktionen der Regierung zur Unterminierung der justiziellen Unabhängigkeit während des Jahres 2013 (USDOS 25.6.2015).

 

Der PTA ermöglicht Festnahmen ohne Angabe von Gründen. Es gibt keinen effektiven Rechtschutz, es gibt kein Recht, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren. Liegen unter Zwang erwirkte Aussagen einer nach dem PTA inhaftierten Person vor, sind diese grundsätzlich verwendbar, es sei denn, der Inhaftierte kann nachweisen, dass er nicht freiwillig ausgesagt hat. Für Familienangehörige ist es schwierig, in Erfahrung zu bringen, wer gemäß PTA inhaftiert wurde. Gegenüber dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat sich Sri Lanka verpflichtet, den PTA zur überprüfen und aufzuheben. Die Untersuchungshaftzeiten sind lang; es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate - verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt. Insbesondere bei Inhaftierungen nach dem PTA kam es oft zu sehr langen, in einzelnen Fällen bis zu fast zwanzigjährigen Gefängnisaufenthalten ohne Urteil oder richterliche Entscheidung. Nach Angaben der sri lankischen NGO "Groundviews" waren 2015 noch immer mindestens 181 von ehemals ca. 12.000 LTTE Mitgliedern oder –Sympathisanten, die sich bei Kriegsende gestellt hatten, ohne Gerichtsurteil inhaftiert (http://groundviews.org/2015/09/05/pta-detainees-ignored-under-yahapalanaya/ ). Davon wurden bis 23.11.2015 38 gegen Kaution freigelassen (AA 30.12.2015).

 

Der im Jahr 2010 verabschiedete 18. Verfassungszusatz erhöhte den Einfluss der Exekutive auf die Justiz signifikant. Der 18. Verfassungszusatz erklärte den 17. Verfassungszusatz für ungültig und eliminierte damit den Verfassungsrat, eine Mehrparteienkörperschaft, die Mitglieder unabhängiger Kommissionen in den Bereichen Justiz, Polizei, Menschenrechte und anderer Bereiche ernannte. Stattdessen wurde ein parlamentarischer Rat eingerichtet, der dem Präsidenten unverbindliche Vorschläge zur Ernennung der Kommissionsmitglieder vorlegt (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 23.1.2014).

 

Der Präsident alleine hat nunmehr die Befugnis, direkte Ernennungen für die Kommissionen durchzuführen. Auch ernennt der Präsident direkt die Richter des Obersten Gerichtshofes, des Hohen Gerichts sowie der Berufungsgerichten. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. In strafrechtlichen Fällen, die am Hohen Gericht behandelt werden, werden die Angeklagten durch eine Jury verurteilt. Angeklagte werden über die Anklagepunkte und Beweismittel gegen sie informiert, und sie haben das Recht auf Rechtshilfe und Berufung. Es gibt keine formalen Prozeduren, die regeln, wie schnell Angeklagte ihre Familie oder ihren Anwalt kontaktieren dürfen. In der Praxis wird ihnen gestattet, diese mittels Mobiltelefon anzurufen. Geständnisse, die unter Zwang - inklusive Folter - abgelegt wurden, sind im Allgemeinen nicht zulässig, außer unter dem PTA. Angeklagte müssen allerdings beweisen, dass ihr Geständnis unter Zwang erfolgte (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

4. Sicherheitsbehörden

 

Polizeikräfte, Militär und Geheimdienst haben grundsätzlich getrennte Zuständigkeiten, in einzelnen Bereichen gibt es aber Unklarheiten/Überschneidungen, so z.B. beim militärischen Geheimdienst oder bei der Sondereinsatzkräfte der Polizei ("special task force" - im Bürgerkrieg entstanden). Der infolge des langjährigen Bürgerkriegs umfassende Sicherheitsapparat wurde nach Ende des Konflikts 2009 kaum reduziert und ist insbesondere im Norden und Osten noch stark vertreten. Seit Anfang 2015 ist ausschließlich die Polizei für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im gesamten Land verantwortlich. Präsident Sirisena hat für den Norden und Osten des Landes - die am stärksten vom Bürgerkrieg betroffen waren - die Rückkehr des Militärs in die Kasernen verfügt. Die Polizei wendet mitunter noch immer unverhältnismäßigen Zwang an (so z.B. gegen Demonstranten), dieser ist jedoch nicht gegen eine bestimmte Gruppe als solche gerichtet (AA 30.12.2015).

 

Der "Inspektor General of Police - IGP" ist für den knapp 90.000 Mann zählenden "Sri Lanka Police Service - SLPS" verantwortlich. Der SLPS vollzieht das Strafgesetz, sorgt für die Beachtung der Verkehrsordnung und wahrt die öffentliche Ordnung. Der IGP unterstand bis zur Schaffung des Ministeriums für Recht und Ordnung dem Verteidigungsministerium – allerdings in einer anderen Befehlskette als bei den Streitkräften oder anderen militärischen Einheiten. Die 6.000 Mann zählende "Special Task Force – STF" gehört strukturell zur SLPS, obwohl gemeinsame Operationen mit Militäreinheiten bei Beobachtern zu der Frage führten, wer eigentlich die STF leitet. Die "Civil Security Department" (CSD), früher bekannt als "Home Guard", ist eine Hilfseinheit der Polizei zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in politisch sensiblen Gegenden und bietet Arbeitsplätze für eine Reihe von ehemaligen LTTE-Mitgliedern, die sonst nicht in der Lage wären eine feste Anstellung zu finden. Diese Einheit wurde während des Jahres 2012 gegründet. Die nationale Polizeikommission wurde im Februar 2012 wiedereingesetzt, um Beschwerden der Öffentlichkeit gegen die Polizei anzuhören und zu untersuchen. Wenige der in Regionen mit tamilischer Mehrheit Dienst versehenden Beamten sind Tamilen (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen:

 

 

 

5. Folter und unmenschliche Behandlung

 

Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert. Internationale Organisationen und Presseberichten zufolge wird Folter weiterhin gelegentlich durch Polizisten zur Erpressung von Geständnissen angewandt. Während dies früher vor allem Tamilen betraf, sind gemäß jüngeren Berichten von Human Rights Watch (HRW) sowie lokalen Menschenrechtsorganisationen Singhalesen in gleichem Maße betroffen. Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormen Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. HRW zufolge haben auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, auf Grund zu langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 30.12.2015).

 

Folter und andere Misshandlungen von Personen in Gewahrsam der Sicherheitskräfte sind ein weit verbreitetes Problem (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 25.6.2015, SFH 16.6.2015), ebenso wie die Straflosigkeit der Beamten (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu Todesfällen in der Haft (SFH 16.6.2015).

 

Das Antiterrorismusgesetz - PTA wurde trotz der Versprechungen der Regierung noch nicht außer Kraft gesetzt. Dieses Gesetz ermöglicht der Polizei, die Verdächtigen weiterhin ohne Verfahren in Haft festzuhalten. Erst nach einem Hungerstreik von schätzungsweise 200 PTA Häftlingen, hat die Regierung einige auf Kaution freigelassen (HRW 27.1.2016).

 

Körperstrafen und unverhältnismäßige Strafen gibt es in Sri Lanka nicht. Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen kommen weiterhin vor. Der PTA, auf den sich die Sicherheitskräfte vorwiegend gegenüber Tamilen beriefen, wird noch immer angewendet. Gegenüber dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat sich Sri Lanka verpflichtet, den PTA zur überprüfen und aufzuheben (AA 30.12.2015).

 

Im März 2014 veröffentlichen Bar Human Rights Committee of England and Wales und the International Truth and Justice Project den Bericht "An Unfinished War: Torture and Sexual Violence in Sri Lanka, 2009-2014". Der Bericht stellte fest, dass die Sicherheitskräfte Tamilen, denen Verbindungen zur LTTE vorgeworfen wurden, in den letzten fünf Jahren seit dem Ende der Krieges, gefoltert sowie körperlich und sexuell missbraucht haben (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwei Menschenrechtsgruppen, The International Truth and Justice Project (ITJP) und Freedom From Torture, behaupten, dass die ethnischen Tamilen, auch ein Jahr nachdem der Präsident Maithripala Sirisena mit vielversprechenden Reformen in Sri Lanka an die Macht kam, weiterhin der Folter ausgesetzt sind. Die Behörden wiesen diese Vorwürfe zurück. Nach dem lang anhaltendem Bürgerkrieg werden sowohl die Regierung als auch Tamilen-Rebellen beschuldigt, Kriegsverbrechen begangen zu haben (BBC 7.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

6. Korruption

 

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um. Regierungsbeamte sind häufig in korrupte Aktivitäten unter Straffreiheit involviert. Es gibt eine hohe Anzahl an Beschwerden wegen Bestechlichkeit und Korruption bei öffentlich Bediensteten, vor allem in Abteilungssekretariaten, bei Polizeibeamten und Schuldirektoren. Korruption und allgemeines Missmanagement sind in staatlichen Institutionen und Firmen im Staatsbesitz verbreitet (USDOS 25.6.2015).

 

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Sri Lanka unter 167 Ländern und Territorien an 83. Stelle mit einer Punkteanzahl von 37 von bestmöglichen 100 (TI 2015).

 

Quellen:

 

 

 

7. Wehrdienst

 

In Sri Lanka gibt es keine allgemeine Wehrpflicht (AA 30.12.2015). Die sri-lankische Armee ist eine Berufsarmee. Offiziere und Mannschaften verpflichten sich auf Zeit, in der Mannschaftskarriere zunächst für fünf Jahre, bei den Offizieren abhängig von der Dauer der erforderlichen Ausbildung. Unerlaubtes Fernbleiben von der Truppe wird als Fahnenflucht geahndet. Rund 65.000 Soldaten sollen während des Bürgerkriegs von 1983-2009 desertiert sein. Das Strafmaß reicht im Regelfall von drei bis zu zwölf Monaten Gefängnis. Nach dem Armeegesetz beträgt der Strafrahmen allerdings bis zu drei Jahren. In leichteren Fällen wurden Fahnenflüchtige aber auch nur zur Teilnahme an einem Erziehungscamp verpflichtet und danach wieder in die Streitkräfte aufgenommen. Immer wieder gab es zeitlich begrenzte Amnestien, um die Abtrünnigen in den Dienst zurückzurufen oder auch, um eine reguläre Entlassung aus der Armee zu ermöglichen. Im Juli 2009 wurden von rund 6.000 wegen Fahnenflucht inhaftierten Personen 1.815 begnadigt, zum Unabhängigkeitstag im Februar 2011 erfolgte eine weitere Amnestie von 50.000 Fahnenflüchtigen durch den Präsidenten. Im Herbst 2011 erging der Beschluss, alle restlichen Deserteure auszumustern, d.h. auch die Suche nach ihrem Verbleib zu beenden (AA 15.10.2014).

 

Hatte die alte Regierung noch vor rund einem Jahr die Suche nach Deserteuren intensiviert, hat die neue eine Amnestie für alle Deserteure angekündigt, die sich vom 2.4.2015 - 16.4.2015 an ihrem alten Dienstort melden. Armeekreise gehen von rund 41.000 Soldaten aus, die insbesondere in den letzten Monaten vor dem Ende des Bürgerkrieges desertierten (BN 30.3.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

8. Allgemeine Menschenrechtslage

 

Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt. Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert, darunter den Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte, den Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Anti-Folter-Konvention (jedoch nicht das Zusatzprotokoll CAT-OP) und die Kinderrechtskonvention. Diese Rechte und Verpflichtungen sind aber von der (früheren) Regierung und dem Verwaltungsapparat in der Vergangenheit nicht immer vollumfänglich beachtet worden. Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht mehr eingeschränkt. Unter der früheren Regierung wurden unerwünschte Veranstaltungen von NGOs entweder verboten oder verhindert, indem Störer - hier kamen regelmäßig radikal-nationalistische buddhistische Mönche zum Einsatz - nicht zurückgehalten wurden. Seit Anfang 2015 sind Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich nicht mehr eingeschränkt. Allerdings wurden einzelne friedliche Demonstrationen von Studenten durch die Polizei mit unverhältnismäßigem Einsatz (Tränengas, Wasserwerfer, Schlagstöcke) beendet, so z.B. am 2.4. und am 28.10.2015. Auf dem World Press Freedom Index 2015 der Organisation "Reporter ohne Grenzen" belegte Sri Lanka Platz 165 von 180, wobei hier noch nicht die Entwicklungen seit Anfang 2015 berücksichtigt sind (AA 30.12.2015).

 

Reporters Without Borders zeigte sich am 29.4.2015 besorgt, dass die sri-lankischen Behörden ihre Aktivitäten wiederaufgenommen hätten, um tamilische Journalisten einzuschüchtern (SFH 16.6.2015).

 

Die Hauptprobleme in Sri Lanka in Bezug auf die Menschenrechte sind Attacken auf und Belästigungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Personen und angebliche Sympathisanten der LTTE durch Personen, die angeblich der Regierung nahestehen. Dies schafft ein Klima der Angst und Selbstzensur. Problematisch sind auch das Verschwinden von Personen und weitverbreitete Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei sowie Angriffe auf Medieninstitutionen und die Justiz. Fälle von Verschwindenlassen oder gar Tötungen nehmen weiterhin ab (USDOS 25.6.2015).

 

Eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse trotz Restriktionen und physischer Drohungen durch die Regierung. Die Regierung und ihre Anhänger bleiben feindlich gegenüber NGOs, die sich mit den Themen Staatsführung, Transparenz und Menschenrechte befassen. Die Regierungsvertreter kritisieren im Allgemeinen die lokalen NGOs, die aus internationalen Quellen finanziert werden. Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Rekompensation des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und / oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Verfolgung. Falls der Fall nicht weiter verfolgt wird, kann die HRCSL den Fall dem Hohen Gericht berichten (USDOS 25.6.2015).

 

Die sri-lankische Verfassung enthält keinen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität. Der Gleichheitsgrundsatz in Artikel 12 schützt u.a. vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- bzw. Pressefreiheit ist für LGBTTI de facto beschränkt. Homosexualität von Männern und von Frauen wird inzwischen gesellschaftlich weitgehend toleriert. Dennoch sind einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen weiterhin verboten, da es strafrechtlich als "unschickliches Verhalten" eingestuft wird. Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor, bei Beteiligung Minderjähriger (unter 16 Jahren) Freiheitsstrafen für den Erwachsenen von zehn bis zwanzig Jahren und Geldstrafe. In jüngster Zeit sind jedoch keine Fälle von Strafverfolgung/Verurteilungen bekannt geworden. Wohl aber berichten Betroffene von Benachteiligungen und Schikanen im Alltag, etwa bei Vorsprachen in Behörden z.B. in Gesundheitswesen und Justiz, bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei. Gleiches dürfte für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle zutreffen. Auch in der Gesellschaft werden sie oft diskriminiert. Staatliche Schutzmöglichkeiten gibt es nicht (da verboten) (AA 30.12.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

9. Haftbedingungen

 

Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen aufgrund mangelnder sanitärer Einrichtungen und starker Überbelegung nicht internationalen Standards. In vielen Fällen schlafen Insassen auf Betonböden und es mangelt ihnen an natürlichem Licht und ausreichender Belüftung. Sie haben Zugang zu Trinkwasser. Gemäß Gefängnisangestellten und zivilgesellschaftlichen Quellen befinden sich in für 11.000 Insassen ausgelegten Gefängnissen 32.000 Häftlinge. Mehr als 13.000 dieser Häftlinge warten entweder auf ihr Verfahren oder dieses läuft gerade. Es gibt ungefähr 1.400 weibliche Häftlinge. In einigen Fällen werden Jugendliche nicht separat von Erwachsenen untergebracht. Untersuchungshäftlinge sind oft nicht von verurteilten Straftätern getrennt inhaftiert. Weibliche Häftlinge werden allerdings von männlichen Insassen getrennt untergebracht. Es gibt keinen Ombudsmann für Haftbeschwerden. Abgesehen von jenen, die in informellen Haftanstalten inhaftiert sind, können Gefangene Familienbesuche empfangen und die Religion ausüben (USDOS 25.6.2015).

 

Die Haftanstalten in Sri Lanka sind überbelegt und von unzureichenden sanitären Bedingungen gekennzeichnet. Sie entsprechen nicht internationalen Kriterien. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ist ausreichend, die Bewegungsmöglichkeiten für Gefangene erscheinen relativ gut (viel Freigang, soweit keine Verurteilung zum Tode). In minder schweren Fällen können sich Gefangene bei Hinterlegung einer Sicherheitsleistung frei im Land bewegen, Ausländer dürfen in dringenden Situationen sogar zeitweise das Land verlassen (AA 30.12.2015).

 

Quellen:

 

 

 

10. Todesstrafe

 

Die Todesstrafe wird weiterhin ausgesprochen, seit 1977 wurde aber kein Todesurteil mehr vollstreckt. Todesurteile werden verhängt für vorsätzliche Tötung - es gibt keine Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag - sowie Drogenbesitz und -handel. Nach mehreren tragischen Verbrechen an Mädchen entflammte im August/September 2015 auch innerhalb der Regierung eine Diskussion, die Todesstrafe wieder zu vollstrecken. Ein Ende des Moratoriums für die Todesstrafe ist gegenwärtig aber nicht erkennbar (AA 30.12.2015).

 

Sri Lanka hält ein de facto-Moratorium für die Todesstrafe seit 1976 aufrecht, jedoch enthielt es sich zuletzt der Stimme als im Dezember 2014 in der VN-Generalversammlung für die Abschaffung der Todesstrafe abgestimmt wurde (FCO 12.3.2015).

 

Quellen:

 

 

 

11. Religionsfreiheit

 

Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, weist aber dem Buddhismus eine

 

herausgehobene Rolle zu; gleichzeitig garantiert sie Religionsfreiheit. Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Auch der Staat achtet auf eine Gleichbehandlung der Religionen. Die neue Regierung betont ausdrücklich ihren Willen zur religiösen Toleranz. Rechtliche Einschränkungen für andere Religionen oder Ideologien gibt es nicht (einschl. der Freiheit, die Religion zu wechseln). Die großen in Sri Lanka vertretenen Religionen sind Buddhismus (70,2%), Hinduismus (12,6%), Islam (9,7%) und Christentum (7,45%) - Zahlenangaben gem. Volkszählung 2012 (AA 30.12.2015).

 

Die Behörden greifen bei interreligiöser Gewalt, vor allem bei Angriffen auf religiöse Einrichtungen, nicht effektiv ein. NGOs behaupten, dass hochrangige sowie lokale Regierungsbeamte diese Aktionen unterstützen bzw. zumindest still tolerieren. Es gibt Berichte von gesellschaftlichen Übergriffen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Religionsausübung. Buddhistische nationalistische Gruppen führen Kampagnen gegen Christen und Moslems durch und attackieren Kirchen und Moscheen. Christen leben vorwiegend im Westen, Muslime im Osten und im Norden lebt eine hinduistische Mehrheit (USDOS 14.10.2015).

 

Quellen:

 

 

 

12. Ethnische Minderheiten

 

Nach dem 14. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9% die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2% Tamilen, 4,2% sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2% sog. Moors muslimischen Glaubens. Es gibt keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis. Allerdings gibt es weiterhin soziale Missstände insbesondere im Norden und Osten des Landes, die vom Bürgerkrieg am stärksten betroffen waren. Zudem sind Menschenrechtsverletzungen noch nicht völlig abgestellt (AA 30.12.2015). In Sri Lanka sind Singhalesisch und Tamilisch die Amtssprachen (AA 2 .2016).

 

Der neue Präsident Maithripala Sirisena hat seit seinem Amtsantritt Hoffnungen auf Veränderungen geweckt und nach Ansicht von Beobachtern eine Reihe positiver Schritte unternommen. Laut der Einschätzung des singhalesischen Menschenrechtsaktivisten Ruki Fernando sind dennoch verschiedene alarmierende und negative Entwicklungen während der noch kurzen Amtszeit des neuen Präsidenten festzustellen. Der Schutz der Minderheiten und die Unabhängigkeit von staatlichen Aufsichtsbehörden sind nach Angaben von Human Rights Watch weiterhin problematisch (SFH 16.6.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

12.1. Tamilen

 

Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Die Singhalesen empfinden sich - unter Einrechnung der 65 Mio. Tamilen im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu - indes selbst als Minderheit in einer tamilisch dominierten Region, während sich viele der (ganz überwiegend hinduistischen) Tamilen als unterdrückte Minderheit auf einer singhalesisch dominierten Insel betrachten. Angehörige christlicher Religionen gibt es in beiden Ethnien. Die muslimische Bevölkerungsgruppe hat sich in Colombo und in den singhalesischen Landesteilen unter Wahrung ihrer religiösen Prinzipien weitgehend eingepasst, während das Zusammenleben von Muslimen und Tamilen im Norden und Osten nicht immer spannungsfrei war. Unter der Regierung von Präsident Rajapaksa gaben zunehmende Aktivitäten einzelner, radikaler nationalistischer buddhistischer Organisationen auch im Süden des Landes Anlass zur Sorge (AA 2 .2016a).

 

Mit Amtsantritt von Präsident Sirisena und seiner neuen Regierung Anfang 2015 hat sich die politische Situation in Sri Lanka erheblich zum Positiven verändert. Die Regierung hat zahlreiche Schritte unternommen, um die Wiederversöhnung zwischen den verschiedenen Gemeinschaften im Land voranzubringen. Sie sucht aktiv den Dialog mit der tamilischen Diaspora. Im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat sie sich am 1.10.2015 als "Co-Sponsor" einer Sri Lanka betreffenden Resolution bereit erklärt, mutmaßliche im Bürgerkrieg begangene (Kriegs‑)Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen aufzuklären und ggf. zu bestrafen. Trotz beträchtlicher Fortschritte sind - insbesondere im Norden und Osten - noch nicht alle Menschenrechtsverletzungen abgestellt (AA 30.12.2015)

 

In einem Ende März 2015 veröffentlichten Artikel erwähnt AFP, die neue sri-lankische Regierung in Person des stellvertretenden Außenministers habe gewarnt, dass die besiegten

 

Rebellen der Tamil Tigers sich neu formieren und einen weiteren Konflikt planen könnten. Zuvor hätten Mitglieder der Regierung die Europäische Union dazu gedrängt, die LTTE wieder auf die schwarze Liste zu setzen. Dem stellvertretenden Außenminister zufolge würden Mitglieder der LTTE über Millionen Dollar an ausländischen Vermögenswerten verfügen, die dazu verwendet werden könnten, einen weiteren Guerillakrieg in Sri Lanka zu finanzieren. Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) schreibt in ihrem Jahresbericht vom Februar 2015, dass Tamilen, die verdächtigt würden, Verbindungen zur LTTE zu haben, weiterhin auf Grundlage des Gesetzes zur Verhinderung von Terrorismus festgenommen und inhaftiert worden seien. Das Gesetz erlaube eine verlängerte administrative Haft und verlagere die Beweislast auf die inhaftierte Person, wenn diese vorbringe, gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein. Außerdem schränke das Gesetz die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ein und sei benutzt worden, um Kritiker zu inhaftieren. Tamilen, insbesondere aus dem Norden des Landes, seien von den Sicherheitskräften schikaniert, bedroht und festgenommen worden, weil diese sie verdächtigt hätten, Verbindungen zur LTTE oder Sympathien für die Gruppierung zu haben. Diese Verdächtigungen hätten vor allem auf der Ethnizität der Tamilen und ihrem Herkunfts- oder Wohnort beruht (ACCORD 15.4.2015).

 

Gemäß der in den USA erscheinende Zeitschrift Foreign Policy (FP) sind gemäß der sri-lankischen Regierung die Überreste der tamilischen Rebellengruppe LTTE der einzige Verursacher internationalen Verbrechens auf sri-lankischem Boden. Die LTTE würde sich in Sri Lanka mithilfe der tamilischen Diaspora neu formieren, um ihre terroristischen Aktivitäten wieder aufzunehmen. Ein Grund, warum die sri-lankische Regierung das Thema einer Neuformierung der LTTE aufbringe, sei, gemäß FP, dass die Darstellung als Opfer von Terrorismus von der eigenen Untätigkeit bzw. unverhohlenen Zustimmung zum Export von Terrorismus ablenke ("absolves itself of") (ACCORD 15.4.2015).

 

Die neue Regierung unter Maithripala Sirisena hat am 29.1.2015 Untersuchungen zu Menschenrechtsverletzungen im Bürgerkrieg angekündigt. Besonders kritisch wird die letzte Phase im Jahr 2009 gesehen, in der rund 40.000 Zivilisten, fast ausschließlich Tamilen, starben. Amtsvorgänger Rajapaksa hatte Untersuchungen stets verweigert. Außerdem sollen die Fälle von 275 Tamilen überprüft werden, die bereits seit Jahren wegen des bloßen Verdachts der Mitgliedschaft in der tamilischen Rebellenorganisation LTTE inhaftiert sind (BN 2.2.2015)

 

Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) geht in einer Anfragebeantwortung vom Februar 2015 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf die Behandlung von Personen ein, die verdächtigt würden, Mitglieder oder Unterstützer der LTTE zu sein. Laut IRB würden Quellen darauf hindeuten, dass die Behörden in Sri Lanka weiterhin die tamilische Bevölkerung überprüfen würden, um Personen ausfindig zu machen, die Verbindungen zur LTTE hätten. Ein Assistenzprofessor für Politikwissenschaft am Madras Christian College in Indien, der zur politischen Lage in Sri Lanka forsche, habe angegeben, dass, während offizielle Überprüfungen ("public screening") in hohem Maße reduziert worden seien, routinemäßige Überprüfungen auf informeller Ebene stattfinden würden. Laut einem Anthropologen am American Institute of Sri Lankan Studies (AISLS) suche die Regierung weiterhin nach einer unbekannten Anzahl an ehemaligen LTTE-Kämpfern, die sich gegen Ende des Bürgerkriegs "einfach davongemacht" hätten, während andere gefangen genommen worden seien oder sich ergeben hätten.

 

Ein außerordentlicher Professor an der Temple University in Philadelphia, der zur Politisierung ethnischer Differenzen in Sri Lanka geforscht habe, habe mitgeteilt, dass sich das Überprüfen der tamilischen Bevölkerung zur Identifizierung von Personen mit Verbindungen zur LTTE vor allem im Norden und Osten des Landes ereigne. In südlich gelegenen Städten wie Colombo komme dies "wesentlich weniger häufig" vor. Nicht alle Tamilen würden einer Überprüfung unterworfen, sondern nur diejenigen, bei denen die Regierung behaupte, es gebe "begründete Bedenken" hinsichtlich einer Verbindung zur LTTE (ACCORD 15.4.2015).

 

Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist heutzutage zwar nicht mehr feststellbar, es besteht aber eine fortdauernde Diskriminierung auf allen Ebenen durch die singhalesische Mehrheitsgesellschaft, insbesondere in ländlichen Gebieten. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar. Diskriminierende Behandlungen von Tamilen (Beleidigungen, exzessive Durchsuchung von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen etc.), z.B.in Ämtern und bei den seltener gewordenen Polizeikontrollen im Straßenverkehr, haben im Vergleich zu den Bürgerkriegszeiten deutlich abgenommen. Allerdings droht Tamilen in Polizeigewahrsam, so Human Rights Watch in einem Bericht vom März 2013, noch immer die Gefahr von Misshandlungen, insbesondere sexueller Missbrauch durch die Sicherheitskräfte, was vor allem für den Norden und den Osten des Landes gelten dürfte. Die sichtbare Präsenz des Militärs in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten besonders im Norden und dessen Einfluss auch in Bereichen der zivilen Administration sowie die Kontrolle jeder öffentlichen, aber auch privaten Zusammenkunft (bis hin zu Familienfeiern und Beerdigungen), hat auf die Bevölkerung eine einschüchternde Wirkung. Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft bzw. Nähe zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Aus Kreisen der Menschenrechtsaktivisten wird in letzter Zeit wieder häufiger von Befragungen bereits entlassener, rehabilitierter Ex-LTTE-Kader berichtet. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben (AA 15.10.2014).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

13. Frauen/Kinder

 

Frauen sind zwar rechtlich gleichgestellt, de facto werden sie aber weiterhin benachteiligt. Der Staat hat verschiedene Maßnahmen ergriffen, um sie - und auch Kinder - zu schützen. Obwohl rechtlich und in Religion gleichgestellt, sind Frauen wirtschaftlich meist schlechter gestellt als Männer. Im Gender Inequality Index ist Sri Lanka auf Platz 75 von 187 Ländern,

 

im World Economic Forum Global Gender Gap Report 2015 auf Platz 84 von 145. Der Anteil

 

von Frauen in hohen politischen Ämtern ist gering. Gewalt gegen Frauen, vor allem häusliche Gewalt, ist in ganz Sri Lanka verbreitet. Seit 2005 gibt es ein Gesetz, das häusliche Gewalt ächtet und betroffenen Frauen Beratungsmöglichkeiten eröffnet. Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem, von dem neben Frauen auch Kinder betroffen sind. Das Thema ist in Sri Lanka weitgehend tabuisiert. Die Gesetze diskriminieren nicht. Allerdings gibt es vor allem auf der Jaffna-Halbinsel und in muslimischen Kreisen (Ostküste) weiterhin kulturelle Bräuche, die von den Angehörigen der Gemeinschaft als verbindlich angesehen werden und Frauen diskriminieren. Es ist zu vermuten, dass es auch einzelne Fälle von Zwangsverheiratung gibt. Wenn Frauen diese Bräuche nicht respektieren, isolieren sie sich damit in ihrem kulturellen Kreis. Es gibt wenige Fälle von Zwangsprostitution (Mädchen, Jungen, Frauen). Zudem werden Kinder mit körperlichen Behinderungen vereinzelt zum Betteln gezwungen, im Hochland werden Kinder auf den Teeplantagen eingesetzt. Es gibt wenige Einzelfälle, in denen vor allem Mädchen zwangsweise als Haushaltshilfen eingesetzt werden (AA 30.12.2016).

 

Gesetzlich sind Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes verboten und die Regierung respektierte diese Bestimmungen üblicherweise in der Praxis. In Einzelfällen kam es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung. Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind gesetzlich verboten, das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt. Vergewaltigungen und Gewalt gegen Frauen, vor allem häusliche Gewalt, sind in ganz Sri Lanka verbreitet. Laut Gesetz ist die Vergewaltigung in der Ehe nur in den Fällen von rechtlich getrennten Ehegatten eine Straftat. Sexuelle Belästigung ist ein Delikt, das mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann. Einige Beobachter hielten sexuelle Belästigung für weit verbreitet. Wie bei der häuslichen Gewalt ist sie jedoch nicht Gegenstand öffentlichen Interesses (USDOS 25.6.22015).

 

Die Kinder(zwangs)prostitution ist im Vergleich zu den 90er Jahren sehr stark zurückgegangen, aber noch nicht vollständig beseitigt. Die Fälle von Kindesmissbrauch sind in den letzten Jahren angestiegen. Die Täter kommen meist aus dem Familien- oder Freundeskreis. Gerichtsverfahren sind langwierig; zudem scheuen sich betroffene Familien noch oft, einen öffentlichen Prozess anzustrengen, um nicht dem Ruf der Familie zu schaden. Die Zahl der Strafanzeigen in solchen Fällen hat aber in den letzten Jahren zugenommen. Zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Not gibt es in Sri Lanka rund 200 Heime, die unter staatlicher Aufsicht von NROs und karitativen Einrichtungen betrieben werden. Federführend ist die National Child Protection Authority (NCPA), die mit UNICEF zusammenarbeitet und auch Fällen von Kindesmissbrauch nachgeht. Die Heime bedürfen einer staatlichen Lizenz, mit der die Einhaltung von Mindeststandards sichergestellt werden soll. Der Staat schützt Frauen. Es gibt einen "Prevention of Domestic Violence Act". Frauen (und Kinder) können sich, wenn sie sich unsicher fühlen, an ein zuständiges Gericht (Magistrate’s Courts) wenden. Nur auf Anordnung des Gerichts weisen staatliche Stellen eine sichere Unterkunft zu, strikte Diskretion ist gewahrt. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass es ganz vereinzelte Fälle von Genitalverstümmelung (Beschneidung) in Sri Lanka gibt. In den Medien wurde aber seit langem über keine Fälle mehr berichtet (AA 30.12.2015).

 

Quellen:

 

 

 

14. Bewegungsfreiheit

 

Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Wohnortes für die Bürger gewährleistet, ebenso wie die Freiheit, ins Land zurückzukehren. In der Praxis schränkte die Regierung diese Rechte jedoch mehrfach ein. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlingen (USDOS 25.6.2015).

 

Bis auf kleine noch nicht entminte Gebiete (Stand November 2015: 64 qkm) im Nordosten und einzelne "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich Sri Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen (AA 30.12.2015).

 

Quellen:

 

 

 

15. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

 

Hunderttausende mussten während des Bürgerkriegs, der nach letzten Schätzungen etwa 80.000 bis 100.000 Todesopfer forderte und im Norden des Landes erhebliche Zerstörung mit sich brachte, ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Von den rund 300.000 Binnenvertriebenen konnten die meisten inzwischen in ihre Heimatorte zurückkehren oder wurden an neuen Orten angesiedelt (AA 2 .2016a). Die Vernachlässigung der Rechte von Binnenvertriebenen (IDPs) ist ein ernsthaftes Problem, da die IDPs nicht immer den Niederlassungsort frei wählen können (USDOS 25.6.2015).

 

Laut dem Internal Displacement Monitoring Centre gab es im Juli 2015 noch über 73.000 Binnenvertriebene, die nach Angaben des Ministeriums für Wiederansiedlung (Ministry of Resettlement) aus den nördlichen und östlichen Provinzen Jaffna, Kilinochchi, Vavuniya, Mullaitivu, Mannar, Trincomalee, Batticaloa und Ampara stammen (EK 17.10.2015).

 

Nach Auskunft UNHCR gibt es mit Stand 31.10.2015 570 registrierte Asylbewerber und 785 Flüchtlinge. Im Jahr 2013 hatte die Zahl der Asylsuchenden insbesondere aus Pakistan zugenommen, so dass sich im August 2014 1.462 Asylsuchende und 362 Flüchtlinge in Sri Lanka aufhielten, die von der Regierung keine Unterstützung erhielten. Zwischen 1.8.2014 und 31.10.2014 wurden 385 Asylsuchende (gegen ihren Willen) vor allem nach Pakistan abgeschoben (Monthly Report of Asylum-Seekers & Refugees, November 2014, UNHCR). Seitdem kam es zu keinen Abschiebemaßnahmen mehr (AA 30.12.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

16. Grundversorgung/Wirtschaft

 

Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die große Beteiligung des Militärs auf dem privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops", erschwert Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (AA 30.12.2015).

 

Im Januar 2015 wurde Maithripala Sirisena zum neuen Präsident gewählt. In seinem "100-Tage-Programm" hatte er Reformen angekündigt. In der kurzen Zeit bis zur Auflösung des Parlaments im Juni hat eine Minderheitsregierung wichtige Ziele erreicht. Bei der Parlamentswahl am 17. August 2015 wurde diese bestätigt und kann nun ihren wirtschaftsfreundlicheren Kurs fortsetzen. Die neue Regierung ist insbesondere auch an einem Ausbau der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu westlichen Staaten interessiert.

 

Im "Doing Business Index" der Weltbank erreichte Sri Lanka im Jahr 2015 zwar nur Rang 99 von 185, der Ausblick ist aber tendenziell positiv. 80% des Bruttoinlandsproduktes werden von der privaten Wirtschaft erbracht. Allerdings stellen eine nach wie vor sozialistisch geprägte Arbeitsgesetzgebung und unklare bürokratische Entscheidungsabläufe für ausländische Investoren ein Hindernis dar. Nach Angaben der Zentralbank sind 2014 ausländische Direktinvestitionen in Höhe von 1,616 Mrd. USD zugeflossen, davon rund 7 Mio. USD aus Deutschland. Nach einem realem Wachstum von 7,4% gegenüber dem Vorjahr betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) 2014 74,6 Mrd. USD, das waren pro Kopf der Bevölkerung 3.558 USD. Die Wachstumsprognose für 2015 liegt auf demselben Niveau.

 

Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,2%. Problematisch bleibt allerdings die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die in Sri Lanka 2014 20% betrug. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist große regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die Inflationsrate Sri Lankas betrug 2014 stabile 3,3%. 2014 lag das Budgetdefizit bei 6,0% des BIP. Die öffentliche Verschuldung lag 2014 bei 75,5%. In seinen regelmäßigen Überprüfungen der wirtschaftspolitischen Maßgrößen Sri Lankas hat der Internationale Währungsfonds (IWF) Sri Lanka eine relativ stabile Lage attestiert. Das Ansteigen der Auslandsverschuldung und die Bedienung dieser großenteils zu Marktkonditionen aufgenommenen Kredite gibt mittelfristig jedoch Anlass zur Sorge (AA 2 .2016c).

 

Quellen:

 

 

 

17. Medizinische Versorgung

 

Sri Lankas medizinische Einrichtungen werden vom Staat und dem privaten Sektor getragen. Alle Bürger können in staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden. Sri Lanka hat bemerkenswerte Ergebnisse bei der Verbesserung des medizinischen Entwicklungstandes durch die Bekämpfung von Infektionskrankheiten, die Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Kindern, und im Bereich der Impfungen erzielt. Durch den Anstieg der Lebenserwartung stieg auch der Anteil der älteren Menschen an der Bevölkerung. Deswegen nehmen Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, chronische Lungenkrankheiten, Diabetes, Nierenkrankheiten und Krebs immer mehr zu. Die Investitionen in das Gesundheitswesen haben in den letzten Jahren zugenommen und konnten so die medizinische Infrastruktur bewahren. Die staatlichen Behörden haben als größte Gesundheitsprobleme identifiziert: Unzulänglichkeiten bei der medizinischen Versorgung Behinderter und alter Menschen und Zunahme von Zivilisationskrankheiten, Selbstmorden, Drogensucht und Unterernährung (IOM 6.2014).

 

Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Behandlung der Insassen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit höchstem medizinischem Standard (AA 30.12.2015).

 

Das Ministerium für Gesundheit und Ernährung steht nach Beendigung des Krieges bei der Bereitstellung von dringend benötigten Gesundheitseinrichtungen in den nördlichen Provinzen noch immer einer Herausforderung gegenüber.

 

Staatliche Krankenhäuser sind in jeder größeren Stadt angesiedelt und verfügen über moderne Geräte, so dass sie viele Behandlungsmethoden anbieten können. Die medizinischen Dienstleistungen sind in der Regel kostenlos. Die großen medizinischen Einrichtungen in den ländlichen Regionen sind jedoch überfüllt und meist zu über 100% belegt. Zusätzlich gibt es viele sehr gut ausgestattetet Privatkliniken in Colombo, die über modernste Ausrüstung verfügen und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung bieten, allerdings sind die sehr teuer. Anders als in ökonomisch wohlhabenderen Ländern, in denen ein Großteil der Gesundheitsausgaben von Krankenversicherungen gedeckt wird, werden die privaten Gesundheitsausgaben in Sri Lanka nahezu vollständig von den Patienten getragen, es sei denn es handelt sich um einen Fall in dem die Beschäftigten eines Privatunternehmens über den Arbeitgeber versichert sind (IOM 6.2014).

 

Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten und Tourismuszentren ausreichend bis gut, entspricht aber nicht überall europäischem Standard. Im Colombo ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen bis sehr hohen Niveau (AA 8.2.2016).

 

Nach Angaben der WHO kommen in Sri Lanka auf 10.000 Bewohner 4,9 Ärztinnen und Ärzte und 19,3 Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte. Die große Mehrheit der medizinischen Fachkräfte arbeitet in der Westprovinz mit der Hauptstadt Colombo. Insbesondere ist auch die Mehrheit der spezialisierten Fachkräfte in der Westprovinz tätig (SFH 26.6.2013).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

18. Behandlung nach Rückkehr

 

Rückkehrer müssen nicht mit Problemen rechnen, dafür aber mit administrativen Hürden, in den meisten Fällen auch mit einer Befragung durch Sicherheitskräfte. Der Botschaft sind keine Fälle von Misshandlungen während dieser Befragungen bekannt. Ihre Reintegration wird von der Regierung bisher kaum unterstützt. Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien gegen sich fürchten, jedoch müssen sie sich nach Rückkehr Vernehmungen durch die Immigration, das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt. Spezielle Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht (AA 30.12.2015).

 

Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt auch für Zurückgeführte. Anders verhält es sich jedoch, wenn Rückkehrer keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reisezielbefragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen (AA 30.12.2015).

 

Laut eines Artikels des Guardian vom 19.2.2015 werden zwangsweise rückgeführte abgewiesene Asylsuchende am Flughafen oder bei einer Rückkehr per Schiff am entsprechenden Hafen verhaftet und vor Gericht gebracht, wo sie üblicherweise der illegalen Ausreise angeklagt werden. Nach Angaben der Kontaktperson einer diplomatischen Vertretung in Colombo können vor allem die mitgeführten Reisepapiere eine Rolle spielen, ob die Behörden zusätzliche Überprüfungen durchführen. So sei es möglich, dass zwangsweise Rückkehrende mit Reisepässen normal einreisen könnten. Wenn Personen mit oder ohne Reisepässe jedoch mit behördlicher Begleitung rückgeführt werden, würden die Betroffenen aber immer von den sri-lankischen Behörden aufgehalten und verhört. Nach Angaben einer Kontaktperson der Schweizer Botschaft werden alle rückgeführten abgewiesenen Asylsuchenden durch die Immigrationsbehörden, die Polizei und die SIS (State Intelligence Service; Anm.) verhört. Bei Verdachtsmomenten werde das Terrorist Investigation Department (TID) für weitere Verhöre eingeschaltet. Es sei aber nach Angaben einer Kontaktperson einer diplomatischen Vertretung möglich, dass Personen manchmal nur von einer oder zwei, aber auch von allen Instanzen verhört werden. Einzelpersonen werden von den Behörden jeweils getrennt verhört. Die Verhöre und Überprüfungen können länger dauern, wenn die Behörden die Herkunft der Person überprüfen. Nach Angaben eines Artikels der Ceylon Today vom 8.3.2015 überprüfen und verhören die Sicherheitskräfte insbesondere tamilische Rückkehrende am Flughafen stundenlang (SFH 16.6.2015).

 

Quellen:

 

 

 

II.2.5. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.

 

Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.

 

II.2.6. Durch eine Rückführung nach Sri Lanka würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Ebenso besteht für ihn als Zivilperson keine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

 

Weiters festgestellt wurde, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, da er ein gesunder, ausreichend gebildeter Mann im arbeitsfähigen Alter ist, der seinen Lebensunterhalt notfalls mit Gelegenheitsarbeit sichern und auch auf die vorübergehende Unterstützung von Familie, Freunden und Bekannten zählen kann, da seine gesamte Familie in Sri Lanka lebt und er im Stande ist, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet.

 

Diesbezügliche Gefährdungslagen wurden weder vom BF konkret behauptet noch ergeben sie sich aus dem Akteninhalt.

 

II.2.7. Gründe, die geeignet wären, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Zweifel zu ziehen, konnten nicht festgestellt werden.

 

II.3. Beweiswürdigung:

 

II.3.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

 

II.3.2. Zur Person des BF:

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Familienverhältnissen des BF in Sri Lanka getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Tamil. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.

 

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

 

Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit – wie noch auszuführen sein wird – nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.

 

II.3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Sri Lanka, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

 

II.3.4. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen oder beruflichen Bindungen des BF sowie zu seinem allgemeinen Integrationsgrad in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Zwischenzeitliche Änderungen wurden vom BF nicht bekanntgegeben.

 

II.3.5. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und vor dem BVwG.

 

Aus folgenden Gründen konnte der BF eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft machen oder ergab sich eine solche nicht im Lauf des Verfahrens:

 

Der BF brachte zusammengefasst vor, er sei eineinhalb Jahre als Journalist für einen Fernsehsender tätig gewesen. Er habe mit einer Gruppe Journalisten Nachrichten gesammelt. In manchen Berichten habe er Sachen herausgefunden, weshalb er von einer politischen Gruppe ohne Namen verfolgt worden sei. dabei sei er mit einer Glasscherbe verletzt worden.

 

Der BF war nicht in der Lage, das geschilderte Handlungsgerüst mit Leben zu füllen. Er zeigte sich uninformiert über die Parteienlandschaft Sri Lankas zur Zeit seiner vorgebrachten Verfolgung. Er konnte keine der angeblichen Enthüllungen konkret schildern. Insgesamt war er nicht in der Lage, eine klar umrissene Geschichte konsistent und inhaltlich detailliert und nachvollziehbar zu schildern, was sein Vorbringen, er sei Journalist gewesen und habe "etwas veröffentlicht" unglaubhaft erschienen lässt. Trotz mehrerer Nachfragen konnte der BF nicht schildern, wie er genau er mit der von ihm besagten Glasscherbe verletzt worden sei. Einmal gab er an, damit am Brustbein gefoltert worden zu sein, einmal habe man ihn damit beworfen. Vor dem BVwG gab er an:" Sie haben mich geschubst und mich verletzt. Die haben mich mit einer Glasscherbe verletzt, ich glaube, es war eine Glasscherbe. Sie haben mich im Nackenbereich verletzt." Einmal gab der BF an, die Gruppe der Journalisten sei beschattet worden, dann wiederum habe man von ihm deren Namen wissen wollen. Letztlich konnte der BF nicht einmal angeben, wer ihn nun eigentlich verfolgt habe.

 

Erst in der Stellungnahme vom 02.06.29016 - nachdem offensichtlich der Vertreter die in der Verhandlung vor dem BVwG übergebenen Länderfeststellungen gelesen hat - führ dieser aus, dass " den Ausführungen des BF zu entnehmen sei, dass er Tamil spreche und sohin der tamilischen Minderheit angehöre. Festzuhalten sei, dass die Tamilen seit jeher unterdrückt worden seien. Der BF weise darauf hin, dass er bekanntlich journalistisch und auch regimekritisch agiert habe. Zwangsläufig bedeute dies für den BF, dass er bei einer Rückkehr massiv verfolgt werde und körperlicher Gewalt ausgesetzt sei." Dass die Tatsache, dass der BF Tamil spricht nach einem dreijährigen Verfahren und drei Befragungen nunmehr doch zwingend den Schluss zuließe, dass er als Tamile verfolgt werde, lässt einerseits darauf schließen, dass der BF nicht journalistisch und schon gar nicht systemkritisch tätig war, da er als tamilischer Journalist dann wohl eine Diskriminierung der Tamilen bereits zu Beginn des Verfahrens vorgebracht hätte, und andererseits, dass der BF eine tatsächliche, ihn in seiner Lebensqualität beschränkende Diskriminierung nie erfahren hat. So gab er auch am 10.09.2014 an, dass er keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppe oder seiner Religion gehabt habe.

 

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als Journalist tätig war und in diesem (oder auch einem anderen) Zusammenhang von irgendeiner Gruppierung verfolgt worden sei. Dass der BF daher aufgrund dieser Tätigkeit bei seiner Heimkehr bei den Behörden besonderes Interesse erregen würde, ist auszuschließen.

 

Der BF brachte nicht vor, dass er in Sri Lanka bisher in irgendeiner Art und Weise als Tamile diskriminiert worden sei.

 

Es kann unter Zugrundelegung der Länderberichte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei seiner Rückkehr als besonders exponierte politisch interessante Person gar als Anhänger der LTTE wahrgenommen werden würde und daher einer besonders eingriffsintensiven Behandlung oder gar Misshandlung ausgesetzt werden würde. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Fälle diskriminierender Behandlung Einreisender (auch bei Tamilen) nicht bekannt sind. Insgesamt ist den vorliegenden Berichten zu entnehmen, dass die Kontrollen bei der Einreise und damit eventuell verbundene Überprüfungen generell nicht mehr die Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK erreichen. Anderes wurde nicht konkret vorgebracht oder durch entsprechende Berichte belegt.

 

Insofern liegt keine glaubhafte objektive lebensbedrohliche Verfolgung vor; dass der BF daraus ableite, dass er Gefahr liefe, bei der Einreise misshandelt oder sonst wie diskriminiert zu werden ist nicht objektivierbar.

 

Dem unsubstantiierten Vorwurf in der Beschwerde, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor dem BFA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art in individualisierter Weise dargelegt.

 

Zum Verfahren ist auszuführen, dass des BF eine Mitwirkungspflicht trifft. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

 

Der BF wurde seitens des BFA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BFA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.

 

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

 

II.3.6. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und hier ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

 

Insoweit Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation zwischenzeitlich nicht geändert haben.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die die Länderberichte im Zusammenspiel mit den persönlichen Verhältnissen des BF in Zweifel ziehen.

 

Der BF ist somit in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

 

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

 

Der belangten Behörde ist in den Ausführungen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka als grundsätzlich stabil darstellt, zu folgen. Die Grundversorgung in Sri Lanka ist in medizinischer Hinsicht gegeben. Der BF kann ansonsten zu seiner Familie zurückkehren, die laut seine Angaben in der Lage ist, ihn ausreichend zu unterstützen, bis er aus eigenem zu seinem Lebensunterhalt beitragen kann.

 

Da der BF im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, da er ein gesunder Mann ist, der sich seinen Lebensunterhalt notfalls mit Gelegenheitsarbeit sichern kann und auch auf ein ausreichendes soziales Netz zurückgreifen kann, konnte, wie bereits ausgeführt, nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

 

II.3.7. Es haben sich im Fall des BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen könnten.

 

Der BF ist laut eigenen Angaben seit drei Jahren im Bundesgebiet aufhältig, geht keiner nachgewiesenen Erwerbstätigkeit nach, konnte Deutschkenntnisse und eine Teilnahme an schulischen Aktivitäten glaubhaft machen. Er hat in Österreich keine Verwandten. Allfällige Freundschaften wären zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste und können aufgrund der Aufenthaltsdauer auch noch nicht weit entwickelt sein.

 

Es besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Herkunftsstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Sri Lanka wieder Fuß zu fassen. Seine Familie lebt nach wie vor am selben Ort.

 

Diese familiären und privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auf Grund der Umstände des relativ kurzfristigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und der belegten, nicht im besonderen Ausmaß gegebenen Integration, war trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen des BF.

 

II.4. Rechtliche Beurteilung:

 

II.4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

II.4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof (AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

 

II.4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) anzuwenden.

 

II.4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des

 

Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

II.4.2. Zu Spruchteil A):

 

II.4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

 

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

 

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

 

3. (Anm.: aufgehoben)

 

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

 

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

 

6. (Anm.: aufgehoben)

 

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

 

Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere

 

1. der Name des Asylwerbers;

 

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

 

3. das Geburtsdatum;

 

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

 

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

 

6. der Reiseweg nach Österreich;

 

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

 

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

 

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

 

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

 

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

 

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

II.4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

 

Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

 

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

 

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

 

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

 

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

 

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

 

II.4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

 

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

II.4.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

II.4.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

 

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

 

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.

Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

 

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

 

II.4.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

 

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

 

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.

 

Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schul- und nunmehr auch Berufsausausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit angemessenen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich kann er auch auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Dass dies nicht mehr der Fall wäre, wurde nicht substantiiert behauptet.

 

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

 

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Sri Lanka nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

II.4.2.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

 

II.4.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

 

II.4.2.4.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Der BF befindet sich seit 26.04.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

 

II.4.2.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

 

II.4.2.4.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

II.4.2.4.3.2. Der BF ist als Staatsangehöriger von Sri Lanka kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

 

II.4.2.4.4.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zahl: 2007/01/0479).

 

II.4.2.4.4.2. Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.

 

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

 

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

 

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise ist als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.

 

Der BF geht in Österreich keiner nachgewiesenen erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Fortlaufender Schulbesuch wurde nicht belegt.

 

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF kein übermäßiger Grad an Integration erreicht worden ist.

 

Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

 

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

 

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

 

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach

 

§ 55 AsylG nicht gegeben.

 

II.4.2.4.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

II.4.2.4.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

 

II.4.2.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

 

Zu Spruchteil B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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