AuslBG §15
AuslBG §4c
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2218623.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Stefan EBNER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom XXXX , betreffend die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Absatz 2 AuslBG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheins für fünf Jahre erfüllt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Absatz 2 AuslB unter Angabe der Beschäftigungszeiten.
2. Die belangte Behörde lehnte diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Befreiungsscheins (4 Jahre durchgehende Beschäftigung) nicht vorlägen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde. Er wies darauf hin, dass die seit 01.01.2014 außer Kraft getretene Bestimmung des § 15 AuslBG wegen des Assoziierungsabkommens und der "Stillhaltklausel" gemäß Artikel 13 des ARB 1/80 im Beschwerdefall nach wie vor anzuwenden sei und er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfülle.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
6. Es erfolgte ein Parteiengehör an den Beschwerdeführer und an die belangte Behörde, das sich insbesondere auf Fragen der Zustellung bezog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheins nach § 4c Absatz 2 AuslBG.
1.2. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine Beschäftigungsbewilligung bis zum XXXX bei seinem bisherigen Arbeitgeber für 4 Stunden/Woche.
1.3. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.
1.4. Der Beschwerdeführer war in den vergangenen acht Jahren (gerechnet ab Antragstellung, aber auch ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG) mehr als fünf Jahre lang aufgrund von Beschäftigungsbewilligungen für Tätigkeiten, die dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegen, erlaubt in Österreich beschäftigt: Von XXXX war der Beschwerdeführer in Österreich angestellt. Von XXXX arbeitete der Beschwerdeführer geringfügig in Österreich, daran anschließend war der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet. Diese Arbeitslosmeldung wurde von XXXX durch einen Auslandsaufenthalt von mehr als 28 Tagen unterbrochen. Seit XXXX steht der Beschwerdeführer in einem laufenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in Österreich.
1.5. Es wurde kein aktueller Rechtstitel für eine Niederlassung oder einen Aufenthalt in Österreich vorgelegt.
1.6. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit nicht gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften oder gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. bis 1.4.: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Antrag, der Beschäftigungsbewilligung, den Daten des Zentralen Melderegisters, dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger und den darauf basierenden Feststellungen der belangten Behörde, welche auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden.
Zu 1.5. Im Verwaltungsakt ist kein aktueller Aufenthaltstitel enthalten. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels XXXX ist laut Vermerk noch in Bearbeitung. Der negative Bescheid der zuständigen Behörde vom XXXX (Abweisung des Antrags auf eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a NAG iVm Art. 6 ARB 1/80 wurde abgewiesen) samt Beschwerde ist im Verwaltungsakt enthalten.
Zu 1.6. Im Verwaltungsakt bzw. im Vorlageschreiben gibt es keine Hinweise auf Verstöße gegen die genannten Vorschriften, auch in der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde nur darauf hin, dass nicht zweifelsfrei feststehe, ob die Bestimmung des § 15 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2012 zur Anwendung kommt und der Beschwerdeführer die darin festgesetzten Voraussetzungen erfüllt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Stattgabe
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):
§ 4c AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
Türkische Staatsangehörige
§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei ARB Nr. 1/1980 erfüllen.
(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 15 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002 (Inkrafttretedatum 01.01.2003, Außerkrafttretedatum 31.12.2005)
Gemäß § 15 Absatz 1 Ziffer 1 ist einem Ausländer, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Gemäß Absatz 5 ist der Befreiungsschein für 5 Jahre auszustellten.
3.1.2. Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/1980
Artikel 6 Absatz 1 dritter Unterabsatz bestimmt, dass vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat.
"Artikel 13
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."
3.1.3. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH):
Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 schließt die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nur dann aus, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage vorsah (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099, 19.1.2012, 2011/22/0313). (VwGH 16.01.2018, Ra 2017/22/0209 betreffend das NAG)
Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 ist dahin auszulegen, dass eine Verschärfung einer Bestimmung, die eine Erleichterung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für die Bedingungen der Ausübung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer geltenden Bestimmung vorsah, eine "neue Beschränkung" im Sinne dieses Artikels darstellt, auch wenn diese Verschärfung die genannten Bedingungen im Vergleich zu denen, die sich aus der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden Bestimmung ergeben, nicht verschlechtert. Angesichts der übereinstimmenden Auslegung des mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Ziels ist davon auszugehen, dass sich die Tragweite der in diesen Bestimmungen enthaltenen Stillhalteverpflichtung entsprechend auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erstreckt, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellen, so dass gewährleistet sein muss, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem mit den Stillhalteklauseln verfolgten Ziel entfernen, indem sie Bestimmungen ändern, die sie nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 oder des Zusatzprotokolls in ihrem Gebiet zugunsten der genannten Freiheiten türkischer Staatsangehöriger erlassen haben (vgl. EugH Urteil 9. Dezember 2010, C-300/09 und C- 301/09; Toprak und Oguz). (VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0016, RS 4, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2007/18/0430 E 15. Dezember 2011 RS 3)
Die Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen entfalten unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, der in der gleichen Weise auszulegen ist wie Art. 13 ARB 1/80, das Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C- 256/11, Dereci u.a., Randnr. 87 ff). (VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0016, RS 6, GRS wie 2008/22/0180 E 13. Dezember 2011 RS 1)
Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 ist dahin auszulegen, dass eine Verschärfung einer Bestimmung, die eine Erleichterung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für die Bedingungen der Ausübung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer geltenden Bestimmung vorsah, eine "neue Beschränkung" im Sinne dieses Artikels darstellt, auch wenn diese Verschärfung die genannten Bedingungen im Vergleich zu denen, die sich aus der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden Bestimmung ergeben, nicht verschlechtert. Angesichts der übereinstimmenden Auslegung des mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Ziels ist davon auszugehen, dass sich die Tragweite der in diesen Bestimmungen enthaltenen Stillhalteverpflichtung entsprechend auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erstreckt, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellen, so dass gewährleistet sein muss, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem mit den Stillhalteklauseln verfolgten Ziel entfernen, indem sie Bestimmungen ändern, die sie nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 oder des Zusatzprotokolls in ihrem Gebiet zugunsten der genannten Freiheiten türkischer Staatsangehöriger erlassen haben (vgl. EugH Urteil 9. Dezember 2010, C-300/09 und C- 301/09; Toprak und Oguz). (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057, Stammrechtssagt mit Hinweis auf Stammrechtssatz: GRS wie 2007/18/0430 E 15. Dezember 2011 RS 3)
In einem Verfahren betreffend Ausstellung eines Befreiungsscheines hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, dass der Fremde türkischer Staatsangehöriger ist und in Österreich die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt (eine Beschäftigungsbewilligung für ihn ist bereits beantragt worden). Es ist daher die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 zu beachten, derzufolge die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (und die Türkei) für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen (vgl. E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304). (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057)
Die mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug (vgl. E 19. Jänner 2012, 2011/22/0313; E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304), die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre (vgl. E 23. Mai 2012, 2011/22/0216), oder das durch das BGBl. I Nr. 25/2011 in § 4 AuslBG eingeführte Erfordernis der Zustimmung des Regionalbeirates oder des Vorliegens besonderer Sachverhalte oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe als Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0016), stellen nicht anzuwendende Verschärfung dar. Ein Befreiungsschein gemäß § 15 AuslBG berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und bescheinigt das Recht des Zuganges zum gesamten Arbeitsmarkt. Er war nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG idF BGBl. I Nr. 126/2002 einem Ausländer auf Antrag für fünf Jahre auszustellen, wenn dieser "1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich diesen Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war". Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2005 wurde diese Rechtslage dahingehend verändert, dass das Erfordernis hinzugefügt wurde, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen ist". Diese mit 1. Jänner 2006 erfolgte Einfügung stellt eine "neue Beschränkung" iSd Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 dar. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 wurde die Rechtslage neuerlich geändert (BGBl. I Nr. 72/2013) und das Rechtsinstitut des Befreiungsscheines aus dem AuslBG entfernt (2163 BlgNR 24 GP , 4). In § 32 Abs. 11 AuslBG wurde allerdings die Weitergeltung bisher erteilter Befreiungsscheine angeordnet, Übergangsvorschriften für anhängige Verfahren aber nicht für notwendig gesehen. Das Vwg hatte über einen Antrag auf Erteilung eines Befreiungsscheines, sohin einer Bescheinigung zu befinden, mit welchem dem Antragsteller für die Dauer von fünf Jahren der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt bescheinigt wird. Bei der Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung hatte das VwG alle "neuen Beschränkungen", welche in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung seit der ab 1. Jänner 1995 bestehenden günstigsten Rechtslage in Kraft getreten waren, außer Acht zu lassen. Auch die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013 bewirkte Entfernung des Befreiungsscheines aus dem AuslBG ist als eine solche "neue Beschränkung" zu betrachten, die Kraft der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 für türkische Staatsangehörige iSd Art. 13 ARB 1/80 keine Wirkung hat. Bisher erteilte Befreiungsscheine gelten gemäß § 32 Abs. 11 AuslBG ohnehin ausdrücklich weiter. § 32 Abs. 11 AuslBG idF BGBl. I Nr. 72/2013 normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig bleiben. Schon aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität bleiben Befreiungsscheine, die zwar nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013, aber in Anwendung der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 aufgrund früherer Fassungen des AuslBG ausgestellt wurden, ebenfalls bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig. (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057)
Siehe zu weiteren Fragestellungen auch VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057 mit weiteren Verweisen auf Judikatur des EuGH und des VwGH, mit dem die Revision gegen das Erkenntnis BVwG 09.05.2014, I402 2002120-1/11E als unbegründet abgewiesen wurde. Insbesondere mit Ausführungen dazu, dass Artikel 13 ARB 1/80 nicht nur auf türkische Staatsangehörige anzuwenden ist, die bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integriert sind, sondern auch auf solche, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des ARB 1/80 nicht erfüllen; zum Erfordernis, das sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen kann, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet; zum Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 sowie zur "ordnungsmäßigen Beschäftigung" sowohl iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als auch iSd Art. 13 ARB 1/80.
3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 4c Absatz 2 AuslBG (in Kraft seit 01.01.2014) nicht erfüllt, da die Beschäftigung in Österreich im Jahr 2015 für mehr als 28 Tage unterbrochen war (vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, § 4c AuslBG, Rz 29 f.).
Allerdings sieht die Bestimmung des § 4c AuslBG restriktivere Regelungen vor als der seinerzeitige § 15 AuslBG, welcher mehrfach geändert wurde.
Aufgrund der Stillhalteklausel in Artikel 13 des Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/1980 (bzw. des Verschlechterungsverbots gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen) dürfen türkische Staatsangehörige u.a. bei der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich nicht strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des ARB für Österreich am 01.01.1995.
Auch nach dem Inkrafttreten des ARB erlassene günstigere Bestimmungen dürfen sich für türkische Staatsangehörige nicht mehr verschlechtern (vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/ Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, § 4c AuslBG, Rz 49 unter anderem mit Verweis auf EuGH Topnak und Oguz, Rs C-300/09 und 301/09 Rz 56, oder Dereci, Rs C-256/11, Rz 93 bzw. VwGH 19.01.2012, 2011/22/0313 betreffend das NAG).
Daher ist im Beschwerdefall die für den Beschwerdeführer statt des § 4c AuslBG die günstigere Regelung des seinerzeitigen § 15 AuslBG heranzuziehen. Da der § 15 AuslBG mehrfach geändert wurde, ist auch diesbezüglich auf die für den Beschwerdeführer günstigste Lage abzustellen. Dies ist im Beschwerdefall § 15 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002 (Inkrafttretedatum 01.01.2003, Außerkrafttretedatum 31.12.2005). Es wird auf die oben zitierten Erwägungen VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057, verwiesen.
Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während der letzten 8 Jahre in Summe während einer Dauer von mindestens fünf Jahren in Österreich mit einer dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, trifft dies im Beschwerdefall zu.
Sowohl § 4c AuslBG als auch § 15 AuslBG in der anwendbaren Fassung sehen als Geltungsdauer des Befreiungsscheins 5 Jahre vor.
Der Befreiungsschein ist von der belangten Behörde auszustellen. Eines eigenen Ausspruches darüber bedarf es nicht. Diese Verpflichtung der Behörde besteht ex lege (Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. überarbeitete Auflage, § 28 VwGVG K 39).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt erscheint und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur, auf die sich die Entscheidung stützt, ist unter 3.1. angeführt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
