FPG §46a Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W163.1401146.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2015, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 06.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 06.03.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
In weiterer Folge wurde der BF am 11.03.2008 und am 23.07.2008 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Bei der Erstbefragung und den folgenden Einvernahmen machte der BF nähere Angaben zu seinen Fluchtgründen und brachte auf Nachfrage vor, dass er von Indien legal mit dem eigenen Reisepass nach Moskau gereist und über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt wäre. Er verfüge zurzeit über keinerlei Dokumente zum Beweis seiner Identität, da ihm der Schlepper in Moskau den Reisepass abgenommen hätte. Er habe aber zuhause in Indien angerufen und werde sich seinen Führerschein nachschicken lassen.
1.2. Das BAA wies den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 29.07.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
1.3. Gegen den oben genannten Bescheid des BAA richtete sich die beim BAA fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof, welcher die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.10.2008, Zahl C15 401.146-1/2008/3E, rechtskräftig zugestellt am 03.11.2008, als unbegründet abwies.
1.4. Am 17.12.2008 wurde der BF durch die Bundespolizeidirektion (BPD) Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, kein Reisedokument zu besitzen. Er habe jedoch bereits bei der indischen Botschaft vorgesprochen, um sich ein Passersatzdokument zu beschaffen. Dort hätte man ihm aber gesagt, dass er in drei Monaten wiederkommen solle, da er Asylwerber sei. Darauf hingewiesen, dass es die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise mithilfe des Vereins XXXX gäbe, brachte der BF vor, dass er nicht rückkehrwillig sei.
1.5. Am 17.12.2008 ersuchte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, das Bundesministerium für Inneres (BMI) um Beantragung eines Heimreisezertifikates.
1.6. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 23.01.2009 wiederholte der BF, dass er bereits vor zwei Monaten bei der indischen Botschaft gewesen sei. Es wäre ihm dort mitgeteilt worden, dass er in drei Monaten wiederkommen solle, da keine Anträge von Asylwerbern entgegengenommen werden würden. Eine Bestätigung über die Vorsprache bei der Botschaft könne der BF jedoch nicht vorlegen.
1.7. Aufgrund einer Mitteilung der indischen Botschaft vom 06.02.2009 wurde der BF mit Schreiben der BPD Wien, Fremdenpolizeilichen Büro, vom 10.02.2009 aufgefordert, binnen 14 Tagen bei der indischen Botschaft für die Erstellung eines Passersatzdokumentes persönlich vorzusprechen und diesbezüglichen einen Nachweis vorzulegen. Mit Schreiben vom 10.03.2009 teilte der damalige gewillkürte Vertreter des BF der BPD Wien mit, dass der BF bereits bei der Botschaft vorgesprochen habe, es wäre ihm jedoch diesbezüglich keine Bestätigung ausgestellt worden.
1.8. Das BMI urgierte zwischen 20.01.2009 und 20.10.2011 mehrmals bei der indischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
1.9. Am 31.07.2012 übermittelte die BPD Wien dem BMI eine anonym eingebrachte Anzeige gegen den BF. Aus dieser geht hervor, dass der BF mittels italienischen Visums von Indien über Italien nach Österreich gelangt wäre und in Wien einer illegalen Beschäftigung in einem Restaurant nachgehe. Der BF verfüge über einen Pass und habe das Originaldokument zuhause versteckt.
Dem Schreiben angeschlossen waren Kopien eines indischen Reispasses, lautend auf den Namen des BF und gültig von 30.08.2006 bis 29.08.2016, sowie eines italienischen Schengenvisums, ebenfalls auf den Namen des BF ausgestellt und gültig von 20.12.2007 bis 14.09.2008.
1.10. Am 01.08.2012 wurde die Reisepasskopie mit einer neuerlichen Urgenz der indischen Botschaft übermittelt.
1.11. Laut Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) Wien, Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, vom 17.09.2012 wären bezüglich der anonymen Anzeige Erhebungen durchgeführt worden. Im Zuge einer Kontrolle am 25.07.2012 wäre der BF an seinem Arbeitsplatz angetroffen worden, wobei sich herausgestellt hätte, dass dieser als Hilfskraft in der Küche beschäftigt und ordnungsgemäß angemeldet sei.
Laut Angabe des BF besitze dieser keinen Reisepass mehr, da er ihn vor seiner Einreise in Österreich vernichtet habe (siehe Schreiben des Stadtpolizeikommando Josefstadt vom 25.07.2012, AS 224).
1.12. Am 02.11.2012 erfolgte die letzte Urgenz des BMI bei der indischen Botschaft.
1.13. Mit Schreiben vom 18.05.2015 brachte die gewillkürte Vertreterin des BF beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag gemäß § 46 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein. Ferner wurde darin der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst wiedergegebenen und ausgeführt, dass der BF weder seine Identität verschleiert noch die zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte vereitelt habe. Er habe den Ladungen Folge geleistet, sodass keine vom BF zu vertretenden Gründe vorliegen würden, die eine Abschiebung verunmöglichen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei.
1.14. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 27.05.2015 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Duldungskarte abzuweisen, und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF hätte am fremdenpolizeilichen Verfahren nicht mitgewirkt, zumal er angegeben hätte, über kein Reisedokument zu verfügen, da ihm der Reisepass vom Schlepper in Moskau abgenommen worden wäre. Tatsächlich verfüge er aber über den gültigen Reisepass Nr. F9523851, welchen er der Behörde bis dato nicht vorgelegt hätte. Ferner hätte er bezüglich seines Reiseweges unrichtige Angaben gemacht, zumal er mittels Schengen-Visums, ausgestellt durch die italienische Botschaft in Neu Delhi, in Europa eingereist wäre.
1.15. Mit Stellungnahme vom 15.06.2015 führte der BF aus, dass er - wie aus dem behördlichen Bericht vom 17.09.2012 hervorgehe - diesen Reisepass nicht mehr besitze. Im Übrigen würden die von ihm gemachten Angaben betreffend seine Person mit den Daten in der Kopie des Reisepasses übereinstimmen, und auch gegenüber der indischen Vertretungsbehörde hätte der BF im Jänner 2009 richtige Angaben zu seiner Identität gemacht.
Der BF hätte weder seine Identität verschleiert noch falsche Angaben zu seiner Person gemacht, zumal die Daten im Reisepass mit seinen Aussagen übereinstimmen würden. Auch könne man ihm nicht vorwerfen, dass er nicht mitgewirkt habe, da er sowohl die indische Botschaft aufgesucht als auch einen Antrag auf Ausstellung eines indischen Reisepasses gestellt habe.
1.16. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.09.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag vom 18.05.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 abgewiesen.
Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des BF mittlerweile feststehe. Allerdings habe er von sich aus seine Angaben weder mit Reisedokumenten noch mit sonstigen Unterlagen nachgewiesen, und wurde seine Identität nicht von ihm, sondern erst durch die Vorlage einer Reisepasskopie durch einen anonymen Hinweisgeber belegt. Der BF selbst habe zum Nachweis seiner Identität keinen Beitrag geleistet. Der Aktenlage sei auch nicht zu entnehmen, dass er sich nach der von ihm behaupteten einmaligen Vorsprache bei der indischen Botschaft jemals wieder selbst um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte.
Eine Duldung könne nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei, weil nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt worden sei. Dass seine Abschiebung bis dato nicht durchgeführt werden hätte können, liege somit in seinem Einflussbereich, es komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht.
1.17. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid richtet sich die am 20.10.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF stets richtige Angaben über seine Identität gemacht habe. Seine Angaben würden sich mit jenen in der Reisepasskopie decken, und der Vorwurf des BFA, der BF habe zum Nachweis seiner Identität keinen Beitrag geleistet, sei daher haltlos.
Es werde darauf hingewiesen, dass die indische Botschaft trotz Vorliegens einer Kopie des Reisepasses bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, weshalb zwischen der Nichtvorlage des Passes und dem Unterbleiben der Ausstellung des Zertifikates kein Kausalzusammenhang bestehe.
Auch gehe der Vorhalt, der BF habe sich nur ein einziges Mal bei der indischen Botschaft um ein Reisedokument bemüht, ins Leere, und es werde diesbezüglich auf ein Erkenntnis des VwGH verwiesen, aus dem hervorgehe, dass aus dem Umstand, dass sich der BF nicht selbst mit der Vertretungsbehörde in Verbindung gesetzt habe, nicht gefolgert werden dürfe, der BF habe seine Mitwirkungspflichten verletzt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
2.2. § 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt demnach die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
§ 46a FPG idgF lautet auszugsweise:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(...)
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2 . einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(...)"
Aus Anlass mehrerer anderer Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof Anträge gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Art. Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung des § 46a Abs. 1a FPG idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG). Mit Erkenntnis vom 23.02.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014, wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab. Begründend führte er ua. aus:
"2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014, ausgesprochen, dass § 46a Abs. 1a FPG idF BGBl. I 38/2011 nicht verfassungswidrig war. Die nun angefochtene Fassung des § 46a Abs. 1a (BGBl. I 87/2012) unterscheidet sich von der bereits geprüften Fassung (BGBl. I 38/2011) nur insoweit, als die Wortfolge ‚die Behörde' durch die Wortfolge ‚das Bundesamt' bzw. die Wortfolge ‚von der Behörde' durch die Wortfolge ‚vom Bundesamt' ersetzt wurden. Die im Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014, getroffenen Aussagen zur Auslegung des § 46a Abs. 1a FPG idF BGBl. I 38/2011 sind daher auf die Auslegung des § 46a Abs. 1a FPG idF BGBl. I 87/2012 uneingeschränkt übertragbar.
2.2. Danach geht der Verfassungsgerichtshof - gestützt auf die Entstehungsgeschichte der in Prüfung gezogenen Norm - mit der Bundesregierung davon aus, dass eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintritt. [...]
2.3. Die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient ‚auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen', weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte (arg. ‚hat' gegenüber dem früheren ‚kann') ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet in Verbindung mit § 8 AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt (vgl. VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218). Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte hat die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten ist, dh. ob die Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen iSv § 46a Abs. 1a FPG wegen des Erfordernisses der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit unmöglich ist. Ist dies der Fall, hat die Behörde die Karte für Geduldete auszustellen, ist die Duldung hingegen nicht eingetreten, etwa weil der Fremde Vereitelungshandlungen setzt, hat sie einen abweisenden Bescheid zu erlassen. Da das Vorliegen tatsächlicher Hindernisse und die entsprechende Feststellung gemäß § 46a Abs. 1a FPG sohin eine Tatbestandsvoraussetzung zur Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG bilden, so ergibt sich daraus aber auch, dass gegen einen solchen Bescheid in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG für den Fremden ausreichender Rechtsschutz besteht. Die ‚Feststellung der Duldung' erweist sich bei diesem Gesetzesverständnis als Darlegung der Ergebnisse des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Tatsachenfeststellungen in der Bescheidbegründung der Behörde.
2.4. Vor dem Hintergrund eines solchen Verständnisses der Norm vermag der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des BVwG weder hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips noch hinsichtlich des Gleichheitssatzes zu teilen: Der Eintritt der Duldung ist nämlich als Tatbestandselement für die Ausstellung der Karte im Rechtsmittelweg überprüfbar. Da die Duldung ex lege eintritt, wenn eine (freiwillige) Ausreise nicht möglich ist und tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Gründe eine Abschiebung verhindern, ist der Fremde, sofern er gehörig mitwirkt bzw. mit der Behörde zusammenarbeitet (vgl. § 46a Abs. 1b FPG), jedenfalls solange geduldet, bis ein Heimreisezertifikat (Ersatzreisedokument) ausgestellt wurde oder einer der in § 46a Abs. 1b FPG beschriebenen Fälle eintritt. Damit ist hinreichend genau bestimmt, ob und wann eine Duldung eintritt. Auch das Bedenken, dass diese Aspekte nicht ausreichend genau gesetzlich determiniert seien, ist damit zerstreut.
2.4.1. Es kann bei einem ex lege Eintritt der Rechtsfolge der Duldung aber auch zu keiner willkürlichen Bildung unterschiedlich behandelter Gruppen von Fremden durch bloße Untätigkeit der Behörde kommen."
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.02.2015, Zl. B77/2013, darauf hingewiesen, dass - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G160-162/2014, ausgesprochen hat, - einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSv § 46a Abs. 2 FPG zukommt. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß §46a Abs1a FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Ein solcher Bescheid ist im Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß §46a Abs. 1a FPG, also die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen, nicht vorlagen.
Dennoch wurde vom Gesetzgeber § 46a FPG einer Änderung unterzogen, wobei er inhaltlich im Wesentlichen unverändert blieb.
Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:
vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen
BEGUTACHTUNG).
In dem neugefassten § 46a Abs. 4 FPG wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.
Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.
Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich erscheine (vg. AS 315: "...wahrheitsgemäße Angaben über die Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet, und offenbar dennoch kein Heimreisezertifikat erwirkt werden kann.").
2.3. Im gegenständlichen Bescheid stellte das BFA fest, dass eine Duldung des BF gemäß § 46a FPG nicht eintreten könne, da dieser mangels Mitwirkung am Verfahren zur Klärung seiner Identität und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates die Unabschiebbarkeit selbst zu vertreten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BFA eine Kopie des Reisepasses des BF anonym übermittelt worden wäre, obwohl dieser angegeben hätte, den Pass vor der Einreise nach Österreich vernichtet zu haben.
Allerdings ist der gegenständliche Sachverhalt als nicht ausreichend geklärt anzusehen, zumal die Erstbehörde wichtigen Fragen in Zusammenhang mit dem Reisepass insbesondere dessen Verbleib beziehungsweise Vernichtung nachgehen hätte müssen, zumal sowohl das Vernichten eines gültigen Reisepasses als auch dessen mutwilliges Zurückhalten wohl vom BF zu vertretende Gründe im Sinne des § 46a FPG darstellen, die der tatsächlichen Abschiebung auf absehbare Zeit unmöglich macht.
Wie sich aus dem vorliegenden Akt ergibt, behauptete der BF bei der Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt am 21.03.2008 auf konkrete Fragen, er sei legal mit eigenem Pass (mit einem russischen Touristenvisum) nach Moskau gereist und von dort auf dem Landweg bis nach Österreich gereist. Zum Verbleib des Dokuments gab der BF an, der Schlepper hätte ihm den Reisepass bereits in Moskau abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. Diesen Behauptungen steht einerseits entgegen, dass anonym Kopien aus dem nach wie vor gültigen Reisepasses (gültig bis 29.08.2016) vier Jahre nach Einreise des BF am 17.07.2012 übermittelt wurden, andererseits ergibt sich aus den Kopien, dass der BF entgegen seinen Behauptungen nicht über ein russisches Touristenvisum sondern über ein italienisches Schengenvisum verfügte. Aus dem Polizeibericht vom 17.09.2012 und aus der Anzeige der Polizei vom 25.07.2012 ergibt sich, dass der nunmehr BF - ebenfalls in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben - behauptete, den Reisepass vor seiner Einreise vernichtet zu haben.
Hier hätte im Ermittlungsverfahren somit näher auf die Frage eingegangen werden müssen, ob der vom BF beschriebene Reiseweg (mit einem Schlepper illegal von Moskau nach Wien) tatsächlich den Tatsachen entspricht oder ob der BF legal mit Reisepass und Visum nach Österreich eingereist ist, zumal es nur schwer nachvollziehbar erscheint, dass der BF ein Visum, welches ihm eine ungehinderte Einreise in die EU ermöglichen würde vernichten hätte sollen.
Weiters wäre durch Befragung des BF zu klären gewesen, wo sich der Reisepass nunmehr befindet - sollte er vom BF, wie vom BFA vermutet - ihm nicht in Moskau durch den Schlepper abgenommen worden sein, wobei die der Erstbehörde anonym übermittelten Kopie eine zentrale Bedeutung zukommt. Hier zeigen sich erneut mehrere offene, mit dem BF zu erörternden Fragen, beispielsweise durch wen sowie aus welchem Grund eine Kopie des Passes vier Jahre später angefertigt wurde und auf welche Weise der anonyme Hinweisgeber in deren Besitz gelangt sein könnte.
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass betreffend die Mitwirkungspflicht des BF ein besonderes Augenmerk auf die Frage zu werfen gewesen wäre, ob der BF - aufgrund des Vorliegens der Reisepasskopie - bei der Einreise noch im Besitz seines Reisepasses gewesen ist oder nicht sowie ob der Reisepass von ihm vernichtet wurde oder ihm vom Schlepper abgenommen wurde. Die vom BFA getroffene Vorgangsweise, dem BF den Sachverhalt mitzuteilen und ihn zu einer Stellungnahme aufzufordern erwies sich im konkreten Fall als nicht ausreichend, zumal die rechtsfreundliche Vertreterin sich in der Stellungnahme darauf beschränkte, anzugeben, der BF hätte den Reisepass nicht mehr.
Somit erweist sich im konkreten Fall die vom BFA getroffene Vorgangsweise der Einräumung eines schriftlichen Parteiengehör als nicht ausreichend sondern bedarf es der persönlichen Einvernahme des BF, bei der die belangte Behörde gezielt nachfragen und den BF mit widersprüchlichen Angaben und Unplausibilitäten zu konfrontieren hat.
2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind und aufwändigere Ermittlungen, wie die im konkreten Fall erforderliche persönliche Einvernahme des BF nicht erst dem Verwaltungsgericht vorbehalten sind.
2.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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