BVwG W161 2136014-1

BVwGW161 2136014-13.4.2017

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W161.2136014.1.00

 

Spruch:

W161 2136014-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundeverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Iran, vertreten durch Verein Zeige, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 1121057901-160917176, zu Recht erkannt:

 

A)

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gemäß § 21 abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.06.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

 

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 07.06.2016 in Bulgarien und am 27.06.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

 

2. Bei seiner Erstbefragung am 01.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In den Mitgliedstaaten der EU habe er keine Familienangehörigen. Er sei aus der Türkei über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Mit den Behörden habe er in den durchgereisten Ländern keine Probleme gehabt, er sei von Privatpersonen beraubt worden. Er habe nirgends, außer in Österreich, um Asyl angesucht. Er wolle in Österreich bleiben, weil es ein Schutzland sei. Im Iran sei er wegen der islamischen Regierung in Lebensgefahr, er wolle in Freiheit leben.

 

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 05.07.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Die bulgarische Dublin-Behörde bestätigte am 07.07.2016 per E-Mail den Erhalt des Gesuchs. Mit Schreiben vom 29.07.2016 teilte das Bundesamt Bulgarien mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und Bulgarien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.

 

4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei physisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er habe eine Tante in Deutschland. In Österreich hielten sich keine Verwandten auf. In Bulgarien sei er ein Monat lang gewesen. Als er angekommen sei, sei er für ca. 10 Tage eingesperrt worden. Er sei von der Polizei dort geschlagen worden. Sie hätten ihm einen Zahn ausgeschlagen und ihn unmenschlich behandelt. Er habe Hunger gehabt und sie hätten ihm nichts zu essen gegeben. Er habe für das Essen bezahlen müssen. Sie hätten sein Geld genommen und ihm kein Essen gebracht. Er habe nur Wasser und ein Stück Brot erhalten. 18 Tage lang sei er in ein Lager gebracht worden und die Lage sei sehr schlecht gewesen. Die medizinische Versorgung sei auch sehr schlecht gewesen. Er habe Knieschmerzen gehabt und habe nicht zu einem Arzt gehen dürfen. In Österreich sei deshalb bereits bei einem Arzt gewesen. In Bulgarien sei das Zimmer schmutzig gewesen, es seien viele Leute im Zimmer und das Essen zu wenig gewesen. Er habe die Probleme mit den bulgarischen Behörden bereits in der Erstbefragung angegeben. Er sei auch von der Polizei geschlagen worden, er wisse nicht, wieso das nicht in der Erstbefragung protokolliert worden sei. Er habe angegeben, dass er 800 Euro an einen Schlepper gezahlt habe. Dieser habe ihn stehen gelassen und die Polizei habe ihn festgenommen. Einer der beiden Polizisten, die ihn geschlagen hätten, würde Rene heißen. Der Vorfall habe sich an der Grenze ereignet. Er sei mit der Hand und mit einem Schlagstock auf die Brust geschlagen worden. Der Zahn sei ihm im Lager abgebrochen worden. Es sei ein Mitarbeiter des Lagers gewesen. Er habe keine Anzeige erstattet, weil der Mitarbeiter des Lagers ihn mit der Abschiebung bedroht habe. Sie hätten ihn nicht zu einem Arzt gelassen und auch in Österreich sei er wegen des Zahnes nicht bei einem Arzt gewesen. Er sei im Lager

XXXX gewesen, er wisse nicht wo der Ort gewesen sei. Er sei auch in Sofia in einem Lager gewesen, 7-13 Tage lang. Er sei in zwei Lagern aufhältig gewesen. Er sei zuerst in XXXX und dann in XXXX in Sofia gewesen. Insgesamt sei er ein Monat in Bulgarien gewesen. Er wisse nicht genau, wie lange er in der Anhaltung gewesen sei, vielleicht auch nur sechs Tage. Er wolle nicht zurück nach Bulgarien.

 

Er legte medizinische Unterlagen eines österreichischen Krankenhauses vom 06.07.2016 vor, aus welchen hervorgeht, dass er sich am rechten Knie verletzt hat und ihm zur Behandlung eine Salbe verschrieben wurde.

 

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zuständig sei und II. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

 

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformation

 

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

 

2. Allgemeines zum Asylverfahren

 

 

 

Antragsteller 2015

Bulgarien

20.385

  

 

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

 

(Eurostat 3.3.2016a)

 

 

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

1.195

1.025

65

-

100

2. Qu. 2015

2.160

1.625

300

-

235

3. Qu. 2015

2.000

1.475

355

-

170

4. Qu. 2015

820

580

165

-

75

GESAMT

6.175

4.705

885

-

480

      

 

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

 

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

 

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten.

 

( )

 

Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).

 

Quellen:

 

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):

National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf , Zugriff 3.5.2016

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_ (including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016

 

Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates ,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

 

Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates ,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

 

Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates ,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016

 

Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates ,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016

 

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

 

3. Dublin-Rückkehrer

 

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).

 

Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

 

Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a).

 

Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b).

 

ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

 

Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).

 

Quellen:

 

 

 

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf , Zugriff 6.5.2016

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016a): Auskunft SAR, per E-Mail

 

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016b): Auskunft SAR, per E-Mail

 

VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

 

4. Non-Refoulement

 

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015).

 

2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien – zumeist aus der Türkei kommend – offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015).

 

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016).

 

Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).

 

Quellen:

 

 

 

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2014, per E-Mail

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

EK - Europäische Kommission (23.9.2015): Pressemitteilung: More Responsibility in managing the refugee crisis: European Commission adopts 40 infringement decisions to make European Asylum System work,

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_en.htm?locale=en , Zugriff 4.5.2016

 

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html , Zugriff 6.5.2016

 

5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

 

Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit ihren Kindern, Behinderte und Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 10.2015).

 

Die Gesetze sehen keine spezifischen Identifikationsmechanismen für Vulnerable vor, weswegen sich NGOs besorgt über den Mangel an Verfahrensgarantien für Vulnerable zeigen. Medizinische Untersuchungen sind nur vorgeschrieben, wenn der Verdacht besteht, der ASt sei psychisch krank. Gegebenenfalls wird ein Vormund bestellt (AIDA 10.2015).

 

Als positiver Schritt wird bewertet, dass im Rahmen von Gruppenorientierungsveranstaltungen in den Unterbringungszentren neuerdings auch eine Art Screening nach Vulnerablen durchgeführt wird. Es werden Fragen nach Behinderungen, chronischen Krankheiten usw. gestellt. Dies betrifft aber angeblich nur prioritäre Fälle (ECRE 12.3.2016).

 

Es gibt nur einen Bereich, in dem die Berücksichtigung der Vulnerabilität gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist: bei der Unterbringung. In der Praxis soll die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse aufgrund mangelnder Kapazitäten und Unterbringungsbedingungen jedoch kaum umgesetzt werden. Eigene Unterbringungszentren für Vulnerable/UMA existieren nicht. Familien werden nach Möglichkeit gemeinsam und in eigenen Räumen untergebracht. Sozialmediatoren des Roten Kreuzes unterstützen SAR dabei, dass AW mit speziellen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Spezifische Maßnahmen für Vulnerable umfassen Arrangements betreffend Medikation und Ernährung bei Vorliegen einiger chronischer Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, usw.) (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

 

Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers ist eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Eine bestimmte Methode ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben (AIDA 10.2015).

 

Vormunde haben für die geeignete rechtliche Vertretung der UMA im Asylverfahren zu sorgen. Für jeden UMA ist daher umgehend ein Vormund zu bestellen. Alternativ kann aber auch ein Sozialarbeiter zur Seite gestellt werden, was angeblich meist der Fall ist. NGOs kritisieren, dass ein Sozialarbeiter rechtlich den Vormund nicht ersetzt und somit das Recht verletzt wird. Es gibt auch ein dahingehendes Gerichtsurteil, was aber in der Praxis keine Auswirkungen hat (AIDA 10.2015).

 

Seit 1.1.2016 ist in Bulgarien die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen erlaubt. Begleitete Minderjährige durften zusammen mit ihren Eltern auch zuvor schon zeitlich begrenzt inhaftiert werden (ECRE 12.3.2016; vgl. AIDA 10.2015).

 

Quellen:

 

 

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf , Zugriff 6.5.2016

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

6. Versorgung

 

6.1. Unterbringung

 

Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016).

 

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu

7.800 Menschen unterbringen zu können.

 

( )

 

Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

 

Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).

 

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015).

 

Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015).

 

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016).

 

Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

 

Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

 

Quellen:

 

 

 

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf , Zugriff 9.5.2016

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

 

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html , Zugriff 6.5.2016

 

VB des BM.I in Bulgarien (10.8.2015): Bericht des VB, per E-Mail

 

6.2. Medizinische Versorgung

 

Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:

 

* medizinische Hilfe in Notfällen;

 

* Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;

 

* stationäre psychiatrische Hilfe;

 

* Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

 

* Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

 

* obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;

 

* fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;

 

* Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;

 

* Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.

 

Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:

 

1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;

 

2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;

 

3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;

 

4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;

 

5. medizinische Notversorgung;

 

6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;

 

7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;

 

8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;

 

9. zahnärztlich Behandlung;

 

10. häusliche Pflegebehandlung;

 

11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;

 

12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;

 

13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;

 

14. medizinisch begründete Transporte;

 

15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);

 

16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;

 

17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

 

(EK 7.2013)

 

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst:

Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation;

Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft;

Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;

Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).

 

AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

 

Es gibt Berichte über Verzögerungen bei der Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge für AW durch SAR und Kritik am Umfang der von der Versicherung übernommenen Leistungen (ECRE 12.3.2016).

 

Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016).

 

In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016).

 

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der medizinischen Versorgung von AW (AI 24.2.2016).

 

(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

 

Quellen:

 

 

 

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf , Zugriff 6.5.2016

 

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf , Zugriff 10.5.2016

 

EK - Europäische Kommission (7.2013): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Bulgarien,

http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your social security rights in Bulgaria_de.pdf, Zugriff 10.5.2016

 

VB des BM.I in Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail

 

VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail

 

Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nichtgeänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er von Polizisten in Bulgarien geschlagen worden wäre als auch bezüglich der Versorgungslage in Bulgarien, seien unglaubwürdig. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

 

3.1. Gegen den Bescheid richtet sich die am 21.09.2016 eingebrachte Beschwerde, mit der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer wolle sein Leben in Österreich starten. In Bulgarien sei sein Geld von der Polizei gestohlen worden. Beigefügt ist eine Freundesliste mit Kontaktdaten und ein Empfehlungsschreiben der Deutschlehrerin des Beschwerdeführers.

 

3.2. Am 03.10.2016 langte eine Beschwerdeergänzung ein, mit der zu den aktuellen Länderberichten zu Bulgarien Stellung genommen wird. Dazu werden Berichte verschiedener Organisationen zitiert, die verdeutlichen sollen, dass die Versorgungslage in Bulgarien unzureichend sei. Auch wird deutsche Rechtsprechung zitiert, wonach im bulgarischen Asylverfahren systemische Mängel bestünden. Österreich müsse von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 (gemeint offenbar: Art. 17 Abs.1) Dublin III-Verordnung Gebrauch machen.

 

3.3. Am 31.01.2017 gab der Verein Zeige seine Vollmacht (und Zustellvollmacht) bekannt.

 

4. Am 12.01.2017 wurde die bulgarische Dublin-Behörde davon informiert, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausgesetzt und auf 18 Monate verlängert werde.

 

5. Am 23.02.2017 langte eine Mitteilung der Vertretung des Beschwerdeführers darüber ein, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren nachweislich nicht entzogen habe. Er sei nur von der Polizei, nicht aber seinem Quartiergeber abgemeldet worden. Er sei an diesem Tag bei einem Freund in Wien gewesen. Die Erlaubnis des Quartiergebers habe er eingeholt und liege somit keine unerlaubte Abwesenheit vom Quartier vor. Am 19.01.2017 sei der Beschwerdeführer wieder dem Quartier zugewiesen und bei der Gemeinde angemeldet worden. Beigelegt ist eine Bestätigung des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Quartiers darüber, dass der Sachverhalt wie in der Mitteilung ausgeführt, stimme; sowie die abermalige Zuweisung des Beschwerdeführers mit 19.01.2017 an das Quartier vom 23.01.2017.

 

6. Am 17.03.2017 wurde seitens des BMI mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 16.03.2017 auf dem Luftweg nach Sofia in Bulgarien überstellt worden ist.

 

7. Aus dem ZMR-Auszug vom 29.03.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 15.07.2016 bis 19.07.2016 und von 11.01.2017 bis 23.01.2017 nicht aufrecht gemeldet war.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2016 über Bulgarien, wo er am 07.06.2016 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. In Folge reiste er weiter nach Ungarn, wo er abermals am 27.06.2016 einen Asylantrag stellte und zuletzt nach Österreich, wo er am 30.06.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

 

Das Bundesamt richtete am 05.07.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 29.07.2016 teilte das Bundesamt Bulgarien mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und Bulgarien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.

 

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an.

 

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

 

Der Antragsteller leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstige konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

 

Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

 

Der Beschwerdeführer war von 14.07.2016 bis 19.07.2016 und von 11.01.2017 bis 23.01.2017 nicht gemeldet.

 

Am 16.03.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Sofia/Bulgarien überstellt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellungen in Bulgarien und Ungarn ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit der bezugnehmenden EURODAC-Treffermeldung.

 

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Bulgariens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde ab.

 

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind. Zur Kritik in der Beschwerde, die Länderfeststellungen würden sich nur auf einseitige Quellen stützen, ist auszuführen, dass sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid eindeutig entnehmen lässt, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. Die in der Beschwerde-Ergänzung zitierten Berichte sind teilweise älter als die Länderfeststellungen des Bundesamtes. Auch hat das BFA bzw. die Staatendokumentation in den Länderfeststellungen einen Bericht von Amnesty International mit einbezogen, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl nicht gesprochen werden kann. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere, zumal in den Feststellungen durchaus auch Kritik an Schwachstellen des bulgarischen Asylsystems dargestellt wird.

 

Hervorzuheben ist, dass die in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge – insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 – wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Allenfalls zu beachtende, hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden.

 

Die vorliegende Entscheidung folgt der aktuellen Einschätzung von UNHCR, da dessen Expertisen als Garant des internationalen Flüchtlingsschutzes regelmäßig auch von den nationalen Höchstgerichten und dem EGMR bei deren Entscheidungen maßgeblich berücksichtigt werden.

 

Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen in Österreich sowie jene zum Gesundheitszustand basieren auf den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

 

Dass der Beschwerdeführer nicht durchgehend gemeldet war, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug vom 29.03.2017. Es bestehen keine Gründe, die Richtigkeit dieses Registers anzuzweifeln.

 

Die Überstellung ergibt sich aus dem am 17.03.2017 übermittelten Abschiebebericht.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

 

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

 

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

 

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 24/2016 lautet:

 

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

 

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

 

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

 

KAPITEL II

 

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

 

Art. 3

 

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

 

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

 

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

 

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

 

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

 

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

 

KAPITEL III

 

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

 

Art. 7

 

Rangfolge der Kriterien

 

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

 

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

 

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

 

Art. 13

 

Einreise und/oder Aufenthalt

 

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

 

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

 

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

 

KAPITEL IV

 

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

 

Art. 16

 

Abhängige Personen

 

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

 

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

 

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

 

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Art. 17

 

Ermessensklauseln

 

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

 

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

 

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

 

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

 

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

 

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

 

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

 

KAPITEL V

 

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

 

Artikel 18

 

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

 

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

 

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

 

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

 

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

 

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

 

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

 

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

 

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

 

Artikel 25

 

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

 

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

 

Artikel 29 Abs. 2

 

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

 

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Bulgarien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Antragstellers basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da er dort am 07.06.2016 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte.

 

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat ein Zuständigkeitsrückübergang auf Österreich nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer war von 15.07.2016 bis 19.07.2016 und 11.01.2017 bis 23.01.2017 nicht aufrecht gemeldet. Er ist seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren damit nicht nachgekommen und wurde die Überstellungsfrist zu Recht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausgesetzt und auf achtzehn Monate verlängert. Die Überstellung fand innerhalb dieser Frist statt.

 

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

 

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

 

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

 

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

 

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

 

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

 

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

 

Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

 

Schon vor dem Hintergrund der dort angeführten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

 

Anfang 2014 hatte sich die Kritik am bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem gehäuft, was sich insbesondere durch den Bericht von UNHCR vom 02.01.2014 mit dem Titel "Bulgaria as a Country of Asylum" sowie dessen nachfolgende jeweils aktualisierte Lageberichte beziehungsweise "External Updates" zur Situation für Flüchtlinge in Bulgarien zeigte.

 

Vorrangig wurden Mängel hinsichtlich der Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (insbesondere käme es zu starken Verzögerungen in der Registrierung neuer Asylwerber), deren Versorgung (so sei die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung und eine medizinische Versorgung nicht ausreichend gesichert), der Unterbringungsmodalitäten, der inadäquaten Lebensbedingungen in vereinzelten Aufnahmezentren sowie hinsichtlich willkürlicher Verhaftungen verzeichnet.

 

Ferner hat UNHCR zunächst auch eine Empfehlung an jene Staaten, welche die Dublin-Verordnung anwenden, ausgesprochen, Überstellungen von Asylwerbern nach Bulgarien bis zum 01.04.2014 auszusetzen.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt würde die Situation in Bulgarien seitens UNHCR neu überprüft und beurteilt werden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat danach – basierend einerseits auf dem "Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria" des EASO vom Februar 2014, dem jüngsten UNHCR-Bericht vom April 2014 sowie dem EASO-"Special Support Plan" aus Dezember 2014- erkannt, dass trotz verschiedenster noch bestehender Mängel, erhebliche Verbesserungen in Bezug auf die Registrierung von Asylsuchenden und die Bearbeitung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowie in Bezug auf die (Lebens‑)Bedingungen in den Aufnahmezentren eingetreten sind. Durch die vorwiegend von EASO geförderte Schulung des Personals der bulgarischen Asylbehörde (SAR) ist der Registrierungsprozess optimiert worden, sodass nunmehr eine Registrierung binnen 48 Stunden nach der Ankunft eines Asylwerbers in dem Aufnahmezentrum von Sofia, Banya, Harmanli oder im Transitzentrum Pastrogor stattfindet. Demnach gebe es auch keinen Rückstand beim Registrierungsprozess (siehe Seite 10 des UNHCR-Berichtes vom April 2014).

 

Dem UNHCR-Bericht zufolge haben diese positiven Veränderungen dazu geführt, dass eine generelle Aussetzung von Überstellungen im Rahmen der Dublin Verordnung nach Bulgarien nicht mehr gerechtfertigt erscheine; nichtsdestotrotz könnten Gründe vorliegen, bei bestimmten (vulnerablen) Personen und Personengruppen von Überstellungen abzusehen.

 

Das erkennende Gericht übersieht aktuell nicht, dass nach wie vor ein Verbesserungsbedarf in Bulgarien besteht, jedoch folgt nach einer Einzelfallprüfung, dass der Beschwerdeführer als junger Mann ohne schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen keiner vulnerablen Gruppe zugehörig ist und – unter Berücksichtigung der bisherigen Erwägungen – als "Dublin Rückkehrer" Zugang zum Asylverfahren (siehe näher sogleich unten) und einer ausreichenden Versorgung in Bulgarien haben wird (so etwa BVwG 05.08.2014; W211 2010184-1/4E oder BVwG 23.8.2016, W212 2132255); in diesem Sinne und auch die Überstellung vulnerabler Personen nach Einzelfallprüfung für zulässig erachtend, VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0069. Der VwGH hat auch in seiner Entscheidung vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, aufgrund von im Wesentlichen mit jenen im angefochtenen Bescheid enthaltenen übereinstimmenden Länderberichten keinen Anlass gesehen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Zweifel zu ziehen. Systemische Mängel waren also zu verneinen.

 

Im gegenständlichen Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass in Bulgarien noch keine Sachent-scheidung getroffen wurde und es sich sohin um ein inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren handelt. Sollte es aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers in Bulgarien zu einer Beendigung seines Verfahrens gekommen sein, ist dieses – gemäß den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid – jedenfalls wiederzueröffnen, sofern es zuvor noch nicht inhalt-lich geführt wurde. Wenn der Asylantrag des Beschwerdeführers in Bulgarien noch nicht inhaltlich behandelt wurde und mehr als sechs Monate seit der Beendigung des Verfahrens vergangen sind, gilt ein erneuter Antrag als Erstantrag und nicht als Folgeantrag. Andernfalls bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, in Bulgarien einen Folgeantrag einzubringen, bei dem jedoch – vergleichbar mit der Situation in Österreich – die Notwendigkeit besteht, neue Elemente vorzubringen (vgl. Seite 8 des angefochtenen Bescheides). Es besteht für den Beschwerdeführer sohin kein Anlass von einer Verweigerung seines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid lassen erkennen, dass in Bulgarien der Non-Refoulementgrundsatz des Art. 3 EMRK tatsächlich Beachtung findet (gestützt auf im Detail nicht bestrittene Einschätzungen des US Department of State; vgl. Seite 9 des angefochtenen Bescheides). Auch aus den – auch in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten – Länderberichten über gewaltsame "push-backs" an der bulgarischen Grenze zur Türkei ist die Gefahr einer Grundrechtsverletzung für den Beschwerdeführer nicht ableitbar, da er zur weiteren Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz den bulgarischen Behörden in geordneter Weise übergeben wird.

 

Auch allgemein liegen keine Informationen dahingehend vor, dass in Bulgarien keine positiven Asylentscheidungen ergingen und dass daraus unzulässige rechtliche Sonderpositionen im bulgarischen Verfahren abzuleiten wären, die für den Beschwerdeführer relevant wären. So zeigen etwa die (im Internet) öffentlich zugänglichen Zahlen von Eurostat vom 26.10.2016, dass 2015 im Rahmen von 6.175 getroffenen erstinstanzlichen Entscheidungen 5.595 Personen einen Schutzstatus in Bulgarien zugesprochen bekamen (davon erhielten

4.705 Personen den Status eines Asylberechtigten und 890 Personen subsidiären Schutz).

 

Antragsteller auf internationalen Schutz in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Verfahrens auf internationalen Schutz, auch im Stadium des Beschwerdeverfahrens. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere auch, dass nach der Quellenlage eine Reihe von NGOs Antragsteller unterstützt, sodass man sich bei allfälligen Problemen auch an diese wenden kann.

 

Hinsichtlich des Vorbringens, der Antragsteller sei von einem bulgarischen Polizisten geschlagen worden, ist Folgendes auszuführen: Selbst wenn ein derartiges Ereignis sich tatsächlich zugetragen haben sollte, könnte es zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer bei Rückstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Diesbezüglich ergibt sich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, dass die bulgarischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der bulgarischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Sohin liegt kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt und der Antragsteller daher nicht Gefahr läuft, auf Grenzorgane zu stoßen, welche aufgrund des gleichzeitigen Eintreffens einer unerwartet hohen Anzahl von illegalen Grenzgängern bei ihren Amtshandlungen überfordert sind. Es besteht weiters kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der bulgarischen Sicherheitskräfte bzw. ihrem Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, beispielsweise durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

 

Die mit 01.01.2016 geschaffene erweiterte Ermächtigung zur Freiheitsbeschränkung von Asylwerbern in Bulgarien stellt kein Indiz für dem Beschwerdeführer drohende Grundrechtsverletzungen dar. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten Personen die Schubhaft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien – wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Eine "automatische" Inhaftierung von Asylantragstellern ist in Bulgarien den Länderberichten zufolge verboten. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass der Beschwerdeführer, als nunmehriger Asylantragsteller, in der Regel nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen hat und dass die Berichtslage betreffend Asylantragsteller keine Informationen hinsichtlich Fehlverhaltens/rechtswidriger Verhaltensweisen von Staatsorganen gegenüber Schutzsuchenden enthält. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Bulgarien jemals ausreichend konkret geltend machte. Der pauschale Einwand, eine Überstellung nach Bulgarien würde seine durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen, gestaltet sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte.

 

Wie festgestellt, leidet der Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er litt lediglich im Juli 2016 an einer Knieverletzung, welche mit einer Salbe behandelt wurde.

 

Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides" ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Ausgehend davon, dass in den Länderfeststellungen ausdrücklich festgehalten ist, dass Asylwerber in Bulgarien dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger haben, erscheint letztlich nicht glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer eine dringend notwendige medizinische Versorgung in Bulgarien verweigert worden wäre.

 

Der EGMR hat im Urteil A.S. v. Switzerland, no. 39350/13, 30 June 2015 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, das sein Staat nicht verpflichtet ist, von der Durchsetzung einer Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person Selbstmord angekündigt hat, sofern konkrete Vorkehrungen zur Verhinderung dieser Drohung getroffen werden (mit Hinweis auf Dragan and Others v. Germany (dec.), no. 33743/03, 7 October 2004; Karim v. Sweden (dec.), no. 24171/05, 4 July 2006; und Kochieva and Others v. Sweden (dec.), no. 75203/12, 30 April 2013), wobei dies auch gilt, wenn Antragsteller bereits zuvor Selbstmordversuche unternommen haben (Goncharova and Alekseytsev v. Sweden (dec.), no 31246/06, 3 May 2007; and A.A. v. Sweden (dec.), no. 8594/04, § 71, 2 September 2008).

 

Derartige konkrete Vorkehrungen werden in Österreich getroffen, da die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

 

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

 

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

 

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Bulgarien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.

 

Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

 

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

 

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

 

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

 

3.4. Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß § 61 Abs. 1 Z- 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.

 

Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.

 

Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person des Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.

 

Im Rahmen der Prüfung unter Punkt 3.3.1. wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Bulgarien kein Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtecharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.

 

3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

 

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

 

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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