BVwG W147 2001772-1

BVwGW147 2001772-126.2.2014

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
VwGVG §35 Abs1
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
VwGVG §35 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W147.2001772.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Februar 2014, Zahl 831651304 - 14112054, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zurückgewiesen.

IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

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Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge von Italien kommend mit einem Zug illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 10. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er die im Spruch genannten Personalien angab.

Von 12. November 2013 bis 11. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ein Konsultationsverfahren eingeleitet, worüber der Beschwerdeführer nachweislich am 15. November 2013 in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 15. November 2013 gab die Schweizerische Eidgenossenschaft bekannt, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 nach Zustimmung Italiens dorthin überstellt wurde. In weiterer Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet und der Beschwerdeführer am 18. November 2013 hierüber in Kenntnis gesetzt.

Von 12. Dezember 2013 bis 18. Dezember 2013 war der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle Ost, ab 18. Dezember 2013 in der Betreuungsstelle Nord aufhältig. Diese hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2013 unbekannten Aufenthalts verlassen.

Am 26. Dezember 2013 um 19:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer in XXXX, XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er sich mit einer Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG 2005 mit dem Vermerk "Aufenthalt auf Gebiet Baden beschränkt" auswies. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 27. Dezember 2013 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 10. November 2013 von Italien kommend mit einem Zug nach Österreich eingereist. Er besitze derzeit keine Barmittel, habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in XXXX an verschiedenen Adressen Unterkunft genommen, ohne behördlich gemeldet zu sein, habe in Österreich keine Angehörigen und keine Beschäftigung. Seine Familie lebe in Marokko und habe er zwei Jahre hindurch die Grundschule besucht. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 27. Dezember 2013, 1375887/FrB/13, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bzw. der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, die Schubhaft verhängt. Begründend wurde ausgeführt der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet ohne Unterstand und ohne gültiges Reisedokument und sei gegen ihn ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten, verfüge weder über eine aufrechte Meldung noch über erforderliche Barmittel. Da sein Aufenthalt auf das Gebiet Baden beschränkt worden sei, habe er eine Gebietsverletzung gemäß § 12 AsylG 2005 begangen. Im Falle einer Belassung auf freiem Fuß sei davon auszugehen, dass er sich dem weiteren behördlichen Verfahren durch Untertauchen zu entziehen trachte. Am 30. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Ab 3. Jänner 2014 befand sich der Beschwerdeführer wieder in der Betreuungsstelle Ost.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Jänner 2014, 831651304-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10. November 2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16/1/c iVm Artikel 20/1/c der Verordnung Nr. 604/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig erklärt. Mit Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welcher bis dato keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Am 12. Februar 2014 verließ der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle Ost und wurde polizeilich "obdachlos" an der Adresse XXXX, gemeldet.

Am 17. Februar 2014 um 16:13 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in XXXX, aufgegriffen und nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme nach dem BFA-VG ausgesprochen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag, Beginn um 19:48 Uhr, gab der Beschwerdeführer an, er sei vor ca. drei Monaten nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Gegen den negativen Bescheid habe er Beschwerde eingebracht und sei diese derzeit noch anhängig und offen. Er wisse, dass für sein Asylverfahren Italien zuständig sei. Er wolle jedoch nicht nach Italien und selbst im Falle der Zurückschiebung nach Italien werde er wieder nach Österreich kommen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass die gegen ihn getroffene Asylentscheidung bereits durchsetzbar sei und er, sollte ihm bis zum 20. Februar 2014 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, zum nächstmöglichen Termin nach Italien überstellt werde. Befragt nach seiner Wohnadresse antwortete der Beschwerdeführer, er wohne derzeit in XXXX, Näheres sei ihm nicht bekannt und verfüge er über eine behördliche Meldung beim XXXX. Seine Postabgabestelle habe er letzte Woche betraut, die Mitarbeiter hätten ihm geraten, zur Polizei zu gehen; dies habe er gemacht und sei dort festgenommen worden. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er habe keine Eltern und in Österreich keine Angehörigen, lediglich eine Freundin. An Barmitteln besitze er € 15,- und werde er in Österreich von Freunden unterstützt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Februar 2014, 831651304 - 14112054, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei kein österreichischer Staatsbürger, er sei Asylwerber, da sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, sondern sich derzeit im Stande der Beschwerde befinde. Gegen den Beschwerdeführer sei eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden, die aufschiebende Wirkung sei ihm bis dato nicht zuerkannt worden, weshalb die getroffene Maßnahme zulässig sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine obdachlosen Meldung in XXXX, wobei es sich jedoch lediglich um eine reine Briefkastenadresse handle. Befragt nach seinem Wohnort, habe der Beschwerdeführer keine nähere Adresse bekanntgegeben. Er halte sich somit im Verborgenem auf und habe die Behörde Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Adresse bewusst nicht nenne, um sich dem Verfahren, insbesondere der Überstellung nach Italien zu entziehen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht nach Italien zu wollen und im Falle einer Überstellung wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren; es bestehe daher ein erhebliches Risiko des Untertauchens und zeige sich der Beschwerdeführer trotz gesetzlicher Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich ausreiseunwillig. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe keine Angehörigen, welche im Bundesgebiet aufhältig seien. In Abwägung der Anordnung eines gelinderen Mittels hielt die belangte Behörde fest, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht käme. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers kein Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers und aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestünde im Fall des Beschwerdeführers ein hohes Risiko des Untertauchens, womit jedoch die Sicherung der Abschiebung vereitelt wäre. Infolge des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sie auch die Haftfähigkeit gegeben.

Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Am selben Tag trat der Beschwerdeführer wiederum in den Hungerstreik.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird beantragt, die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Weiters wurde beantragt, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Haft unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Obdachlosenmeldung beim XXXX; dort sei es notwendig, sich mindestens einmal in zwei Wochen zu melden, ansonsten eine Abmeldung erfolge. Somit sei sehr wohl eine "behördliche Greifbarkeit" gegeben und handle es sich dabei keineswegs um eine "Briefkastenadresse". Zudem sei der Beschwerdeführer regelmäßig bei einer Freundin aufhältig gewesen und werde versucht, die genaue Adresse zu eruieren. Der Grund für das Verlassen der Betreuungsstelle am 12. Februar 2014 seien Probleme mit einem Zimmerkollegen gewesen, die ihm ua. ein Schlafen nicht möglich gemacht hätten. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liege somit beim Beschwerdeführer nicht vor. Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft seien daher rechtswidrig. Allenfalls käme die Verhängung eines gelinderen Mittels in Betracht. Zudem sei die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, da dieser offenbar an einer psychischen Krankheit leide. Lediglich in Textbausteinen behandle die belangte Behörde das Thema des gelinderen Mittels, ohne dabei auf die konkreten Umstände des Beschwerdeführers einzugehen. Dem Beschwerdeführer wird sein bisheriges Verhalten negativ angelastet, ohne dabei anzuführen, welches konkretes Verhalten gemeint sei. Der Beschwerdeführer sei obdachlos gemeldet gewesen und die Behörde somit über seinen Aufenthaltsort informiert. Es wäre sohin das Mittel einer periodischen Meldung zu prüfen und erst nach Verstoß dieser Auflage eine weitere Prüfung der Zulässigkeit der Schubhaft geboten gewesen.

Der angefochtene Bescheid verstoße überdies gegen Unionsrecht, weil Art. 15 Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG vorsehe, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung gerichtlich zu überprüfen sei. Wenn die Haft durch eine "administrative authority" angeordnet werde, hätten die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die Anhaltung einer raschen richterlichen Überprüfung unterzogen werde. Diese Verpflichtung sei im österreichischen Recht nicht umgesetzt worden, weil eine amtswegige Überprüfung nur durch die Verwaltungsbehörde selbst und eine Überprüfung durch ein unabhängiges Tribunal erst nach vier Monaten vorgesehen sei.

Der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.

Schließlich widerspreche es dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der RückführungsRL nicht vorgesehen. Ein mögliches Kostenrisiko unterlaufe daher die Effektivität des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zuzusprechen, im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers aber Kostenersatz in Höhe der Aufwandersatzverordnung zu zahlen.

Zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Beschwerde aus, dass einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme. § 57 Abs. 2 AVG stehe der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil dieser Bestimmung durch § 22a Abs. 5 BFA-VG und § 13 iVm § 17 VwGVG derogiert werde. § 13 VwGVG selbst werde durch keine andere Bestimmung derogiert. Der Beschwerde komme daher die aufschiebende Wirkung zu. Die Schubhaft sei daher im Zeitpunkt des Einbringens der Schubhaftbeschwerde umgehend aufzuheben, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im bekämpften Bescheid nicht ausgeschlossen worden und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dies torpediere zwar den Zweck des § 76 FPG. Im Lichte der Art. 13 iVm Art. 5 Abs. 4 EMRK und dem PersFrBVG sei eine andere Auslegung jedoch nicht denkbar. Die Schubhaft möge daher unmittelbar nach Einlangen der Beschwerde aufgehoben werden, in eventu wolle festgestellt werden, dass die Anhaltung in Schubhaft zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen sei.

Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. So sei dem Beschwerdeführer nur eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeräumt worden. Ob dem Beschwerdeführer ein weiterer Rechtsschutz bei andauernder Anhaltung zukomme, führe die Rechtsmittelbelehrung nicht aus. Daher sei der Bescheid rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer reiste ohne im Besitz von Dokumenten unrechtmäßig nach Österreich ein.

Am 10. November 2013 brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz ein und hält sich zumindest seit diesem Zeitpunkt in Österreich auf.

Zuvor wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Italien und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft fremdenrechtlich erkennungsdienstlich behandelt.

Von 12. November 2013 bis 11. Dezember 2013 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft.

Von 12. Dezember 2013 bis 18. Dezember 2013 war der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle Ost, ab 18. Dezember 2013 in der Betreuungsstelle Nord aufhältig. Diese hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2013 unbekannten Aufenthalts verlassen.

Am 26. Dezember 2013 um 19:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er sich mit einer Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG 2005 mit dem Vermerk "Aufenthalt auf Gebiet Baden beschränkt" auswies. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 27. Dezember 2013, 1375887/FrB/13, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bzw. der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, die Schubhaft verhängt. Am 30. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Ab 3. Jänner 2014 befand sich der Beschwerdeführer wieder in der Betreuungsstelle Ost.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Jänner 2014, 831651304-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10. November 2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16/1/c iVm Artikel 20/1/c der Verordnung Nr. 604/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig erklärt. Mit Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welcher bis dato keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Am 12. Februar 2014 verließ der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle Ost und wurde polizeilich "obdachlos" an der Adresse XXXX, gemeldet.

Am 17. Februar 2014 um 16:13 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in XXXX, aufgegriffen und nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme nach dem BFA-VG ausgesprochen.

Ausweisen konnte sich dieser durch eine Asyl-Verfahrenskarte. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Geld, Arbeit und ist obdachlos gemeldet.

Er hatte und hat in Österreich keine Familienangehörigen.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden neuerlich entzieht. Diese Gefahr besteht auch weiterhin.

Die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien ist vorgesehen.

Der Beschwerdeführer befindet sich bis dato im PAZ Hernals in Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen.

2.2. Zum Sachverhalt:

2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zur zulässigen Außerlandesbringung und Abschiebung nach Italien ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Zu betonen bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht infolge der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Jänner 2014, 831651304 - EAST Ost, dieser bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Asyl-Informationssystem des BAF (AIS) sowie dem Fremdeninformationssystem des Bundesministerium für Inneres (FIS). Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.

2.2.2. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der am 17. Februar 2014 aufgenommenen Niederschrift an, er sei ledig, für niemanden sorgepflichtig und habe keine Angehörigen in Österreich, jedoch eine Freundin. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Unterstützung von Freunden und sei er im Besitz von Barmitteln in der Höhe von € 15,--. Wo er derzeit wohne, könne er nicht angeben, die Nennung einer Adresse sei ihm nicht möglich. Behördlich gemeldet sei er beim XXXXXXXX. Bereits in der niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen des Zulassungsverfahrens am 14. Jänner 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Österreich niemanden. Anlässlich der Schubhaftverhängung im Dezember 2013 führte der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 27. Dezember 2013 aus, er besitze kein Geld, habe keine Angehörigen und keine Beschäftigung in Österreich.

Aus der am 21. Februar 2014 vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Zentralmelderegisterabfrage gehen folgende Meldedaten hervor:

13.11.2013 bis 18.12.2013: XXXX

18.12.2013 bis 23.12.2013: XXXX

26.12.2013 bis 30.12.2013: XXXX

Ab 12.2.2014: XXXX

Hinsichtlich der Meldung beim XXXX ist festzuhalten, dass diese gemäß § 19a MeldeG lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Wien hat. Ein behördlicher Zugriff an dieser Meldeadresse ist aber nicht möglich, weil nicht bekannt ist wann sich dieser dort gegebenenfalls aufhält und sein tatsächlicher Aufenthalt somit unbekannt ist.

Mit den Betreuungsdaten im Einklang steht, dass sich der Beschwerdeführer in Grundversorgung befand.

Mit Übernahme der Mitteilung über das Führen von Konsultationen musste der Beschwerdeführer mit seiner Überstellung rechnen; so gab er ua. von sich aus an zu wissen, dass für die Behandlung seines Asylantrages Italien zuständig sei. Da er bereits im Zuge des Zulassungsverfahrens seines Asylverfahrens sowie in den Niederschriften anlässlich der Schubhaftverhängungen zum Ausdruck brachte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, lässt dies den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund untergetaucht und nicht mehr bei den Behörden in Erscheinung getreten ist. Seine in diesem Zusammenhang stehende Aussage, er habe sich über Anraten von Mitarbeitern des XXXX an die Polizei gewandt und sei dort festgenommen worden, steht gänzlich im Widerspruch zum Akteninhalt, wonach er nämlich lediglich "durch Zufall" im Zuge einer routinemäßigen Personenkontrolle in einer XXXX aufgegriffen wurde.

Der Beschwerdeführer hat während seines kurzen Aufenthaltes in Österreich die Gebietsbeschränkung verletzt und nicht davor zurückgeschreckt, behördliche Maßnahmen durch Antritt eines Hungerstreiks bis hin zur Haftunfähigkeit zu vereiteln.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (keine sozialen oder beruflichen Bindungen, Fehlen von Familienangehörigen, mangelnde Ausreisunwilligkeit) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich dieser im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten.

Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer bis zur bevorstehenden Rücküberführung nicht dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, war die Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bzw. ein fehlender oder fehlerhafter Hinweis führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 453f).

3.1.3. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, das Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit - PersFrBVG, BGBl. Nr. 684/1988, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

3.1.4. Die Beschwerde behauptet auch einen Verstoß gegen Art. 15 Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG , weil eine amtswegige Überprüfung der Schubhaft nur durch die Verwaltungsbehörde selbst und eine Überprüfung durch ein unabhängiges Tribunal erst nach vier Monaten vorgesehen sei.

Art. 15 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie verlangt, dass der Mitgliedstaat die Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen lasst, oder dass der Mitgliedstaat den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht einräumt zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat.

§ 22a Abs. 1 BFA-VG sieht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nur auf Antrag des Betroffenen vor. Eine amtswegige Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erst ab einer Schubhaftdauer von mehr als vier Monaten vorgesehen. Da es die Richtlinie den Mitgliedstaaten freistellt, die Haftprüfung auf Antrag oder von Amtswegen vorzusehen, verstößt die Antragsbedürftigkeit der Schubhaftprüfung gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG nicht gegen Art. 15 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie.

3.1.5. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.1.6. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der andauernden Anhaltung in Schubhaft.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054; VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, VwGH 24. 2. 2011, 2010/21/0502; VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542; VwGH 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19. 4. 2012, 2009/21/0047).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30. 8. 2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0008, VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260, VwGH 30. 8. 2011, 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22. 3. 2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25. 3. 2010, 2008/21/0617).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17. 3. 2009, 2007/21/0542; E 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28. 5. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 2. 8. 2013, 2013/21/0008).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständliche Beschwerde unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und seinen eigenen unbelegten Angaben zu Folge am 10. November 2013 mit dem Zug von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Jänner 2014, 831651304-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10. November 2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16/1/c iVm Artikel 20/1/c der Verordnung Nr. 604/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig erklärt. Mit Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welcher bis dato keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist daher Asylwerber, die gegen ihn angeordnete Abschiebung durchführbar.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine soziale Verankerung in Österreich, ist mittellos, geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist aufgrund seiner Meldung gemäß § 19a MeldeG nicht behördlich greifbar. Infolge der Verletzung der Gebietsbeschränkung wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung am 27. Dezember 2013 die Schubhaft verhängt, aus welcher er am 30. Dezember 2013 wegen Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks entlassen wurde. Über die finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfes machte der Beschwerdeführer keine Angaben. In diesem Sinne kann auch gegenständlich nicht mehr von einer fehlenden bloßen Ausreiseunwilligkeit allein, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Sicherungsbedarf bedingt (VwGH 27. 2. 2007, 2006/21/0311 und VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542) gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Dublin Verfahren anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt zum Ausdruck gebracht, er wolle nicht nach Italien zurückkehren und in Österreich bleiben; selbst im Falle seiner Rückschiebung werde er wieder in das Bundesgebiet zurückkehren. Hinzu kommt nunmehr, dass die eben angeführten konkreten besonderen Umstände ein neuerliches Untertauchen des Beschwerdeführers befürchten lassen.

Bei diesem Sachverhalt gab es keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde auch mit Anordnung gelinderer Mittel auseinandergesetzt. Da der Beschwerdeführer angegeben hat, über keine Barmittel zu verfügen, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht kam. Es ist ihr auch darin beizupflichten, dass mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens, zumal eine Überstellung des Beschwerdeführers vorgesehen ist.

Hinsichtlich der Haftfähigkeit bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 7 und 10 Anhalteordnung, BGBl. II Nr. 128/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 439/2005, sowohl zu Beginn der Schubhaft als auch - infolge des neuerlichen Hungerstreiks - laufend ärztlich begutachtet wird, weshalb somit auch in diesem Zusammenhang keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme als rechtswidrig erscheinen lassen.

Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Italien überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung hingewiesen - war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt II:

4.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15. 12. 2011, 2010/21/0292; 28. 8. 2012, 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2.2. Wie bereits unter Punkt 4.1.3. ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Unter Berücksichtigung der bevorstehenden Überstellung nach Italien und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die oben genannten Umstände ein unerlässlicher weiterer Sicherungsbedarf gegeben. Die Entziehung der persönlichen Freiheit ist bei dieser Fallkonstellation auch nicht unverhältnismäßig, zumal die angeführten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen und diesen zumindest wesentlich erschweren würde.

4.4.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4.3. Zu Spruchpunkt III:

4.3.1. § 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.

Für diesen Aufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:

Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.

Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Die beschwerdeführende Partei erhebt in ihrer Beschwerde explizit gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid und der andauernden Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Die Inschubhaftnahme erfolgte nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde.

Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des § 79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung mehr findet.

In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

Damit sind die diesbezüglich vorgetragenen unionsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde nicht präjudiziell.

5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu IV) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, weil hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zukommt und ob das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung eines "neuen Schubhafttitels" zuständig ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Auch die Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt grundsätzliche Bedeutung; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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