B-VG Art.133 Abs4
VermG §3 Abs4
VwGVG §12
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §7 Abs4
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VermG §3 Abs4
VwGVG §12
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §7 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2004633.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vom 28.02.2014 gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 29.01.2014, GZ BMWFJ-96.205/0100-I/11/2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 04.06.2012, GZ BMWFJ-96.205/0008-I/11/2012, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 16.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.12.2011, GZ 4008/2010, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, wie sie selbst in ihrer Beschwerde angibt, nicht bekämpft.
Mit Schreiben vom 29.11.2013 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Berichtigung des oben genannten Bescheides gestellt. Sie beantragte darin, den Spruch des oben genannten Bescheides "dahingehend zu berichtigen, als das BMWFJ die in der Begründung des Bescheids bereits tatsächlich festgehaltenen Gründe für eine Zurückweisung meiner Berufung auch in den Spruch des Bescheids aufzunehmen, nämlich dass "wegen der Verkürzung des Instanzenzugs (von 3 auf 2 Instanzen) meine am 21.02.2012 erhobene Berufung (mangels Zuständigkeit) als unzulässig zurückgewiesen" wird und den mir zustehenden Weg einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beschwerde nach Verkürzung des Instanzenzugs neben dem VwGH auch beim VfGH zu ermöglichen."
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 29.01.2014, GZ BMWFJ-96.205/0100-I/11/2013, wurde der Antrag auf Berichtigung des Bescheides vom 04.06.2012, GZ BMWFJ-96.205/0008-I/11/2012, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.02.2014 erhob diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 29.01.2014, GZ BMWFJ-96.205/0100-I/11/2013. Sie beantragte eine Sachentscheidung in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]
Schriftsätze
§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) ...
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 68 Abs 1 AVG lautet:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zu A) - Abweisung
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schreiben vom 29.11.2013 einen Antrag auf Berichtigung des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 04.06.2012, GZ BMWFJ-96.205/0008-I/11/2012, gestellt. Da dieser Bescheid unbekämpft geblieben ist, begehrte sie damit die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides. Solche Anbringen sind gemäß § 68 Abs. 1 AVG wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 - 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Einen Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 - 4 AVG hat die belangte Behörde offenbar nicht gefunden und ist auch kein solcher ersichtlich. Die belangte Behörde hat daher den Antrag zu Recht zurückgewiesen (VwGH 19.06.2015, Ra 2015/03/0036).
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 19.06.2015, Ra 2015/03/0036), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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