AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.1431558.1.00
Spruch:
W133 1431558-1/10E
W133 1431557-1/6E
W133 1431559-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r bis zum 09.12.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer XXXX reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und der volljährigen Tochter XXXX(Drittbeschwerdeführerin) seinem Vorbringen zu Folge am 23.01.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein und aus der Russischen Föderation zu stammen. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen seien staatenlos. Die Beschwerdeführer gehörten der usbekischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses an.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an:
"Ich lebte von 1965 bis 1982 in Usbekistan und von 1982 bis 2012 in Russland. Zwischendurch war ich von 1997 bis 2002 in Usbekistan. Meine Gattin und meine Kinder haben keine russischen Dokumente erhalten. Bis heute sind sie staatenlos. Meine zweite Tochter ist noch in Russland. Sie will sich weiterhin darum bemühen, russische Dokumente zu bekommen. Sie wurde nämlich in Russland geboren. Ich wurde in Russland unterdrückt und verfolgt. Es wurde mir mitgeteilt, dass mich unbekannte Usbeken suchen. Ich wurde von einem guten Freund gewarnt, dass ich vorsichtig sein soll. Unbekannte haben mir mitgeteilt, dass gute Leute aus XXXX mich darum ersuchen würden, Russland zu verlassen. Das war der ausschlaggebende Grund. Ich habe Angst, dass ich in Russland entführt und nach Usbekistan verschleppt werden könnte. Solche Fälle hat es schon gegeben."
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt Folgendes an:
"Ich lebte seit 2003 mit meiner Familie in Russland. Trotz dieser langen Zeit haben weder ich noch meine Töchter russische Dokumente erhalten. Wir waren dort nicht einmal angemeldet. Wir haben uns auch ans Gericht gewandt, damit wir einen russischen Pass bekommen. Es war aber erfolglos. Nach Usbekistan können wir nicht zurück, weil man dort gläubige Moslems verfolgt. Ich und meine Familie sind gläubige Moslems. Mein Mann wurde bedroht. Wir haben gehört, dass mein Mann sogar in einer Moschee gesucht wurde. In Russland können wir nicht leben, weil wir keine Dokumente haben. Nach Usbekistan können wir auch nicht, weil wir dort verfolgt werden."
Im Rahmen ihrer Erstbefragung ebenfalls am 23.01.2012 gab die Drittbeschwerdeführerin Folgendes an:
"Obwohl meine Familie und ich schon so lange in Russland lebten, habe ich keine russischen Dokumente erhalten. Meine Schwester wurde in Russland geboren. Auch sie hat die russische Staatsbürgerschaft nicht bekommen. Wir haben uns zwar in Russland ans Gericht gewandt, aber das war erfolglos. Vermutlich aus religiösen oder nationalistischen Gründen wurde uns die russische Staatsbürgerschaft verweigert. Nach Usbekistan können wir auch nicht, weil meine ganze Familie dort verfolgt wird. In Russland können wir nicht leben, weil wir keine Dokumente haben. Sowohl in Russland als auch in Usbekistan ist unser Leben in Gefahr."
Alle drei Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge am 27.01.2012 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei in Russland unbescholten, sei aber in Usbekistan schon einmal zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Sein Inlandspass befinde sich bei der Passbehörde in Moskau. Er habe seinen alten russischen Pass erneuern lassen wollen, jedoch zwei Monate darauf gewartet. Auf Grund seiner Probleme in Moskau habe er dann aber flüchten müssen. Vielleicht könne er ja einem Freund eine Vollmacht ausstellen und nach Russland schicken und dieser könne den Pass dann abholen. Befragt zum Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe im Jahr 2002 gleich nach seiner Entlassung aus dem usbekischen Gefängnis aus Usbekistan flüchten müssen, da er dem Staatsanwalt noch 5.000 USD für seine vorzeitige Freilassung schulde. Die Familie sei zunächst in Usbekistan geblieben, habe jedoch im Jahr 2003 auch das Land verlassen, da sie wegen der Schulden ebenfalls unter Druck geraten sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab am 27.01.2012 in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, sie habe wegen ihres Ehemannes Probleme gehabt. Ihr Mann habe Schulden bei einem Staatsanwalt in Usbekistan gehabt, weshalb die Familie unter Druck geraten sei. Auf Drängen des Staatsanwaltes hätten sie ihr Geschäft und auch ihre Wohnung in Usbekistan verkauft. Dieses Geld habe sie aber dann nicht dem Staatsanwalt gegeben, sondern es ihrem Mann nach Moskau geschickt und sei nach dem Verkauf im März 2003 zu ihrem Mann nach Moskau geflüchtet. Ihr Mann sei bisher Einzelunternehmer gewesen und habe genug verdient, um ein gutes Leben führen zu können.
Die Drittbeschwerdeführerin gab am 27.01.2012 in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde an, sie habe im Jahr 2003 gemeinsam mit ihren Eltern Usbekistan verlassen, da die Eltern verfolgt worden seien. Bis zu ihrer nunmehrigen Ausreise habe sich die Familie in Moskau aufgehalten, da ihnen keine Dokumente ausgestellt worden seien. Ihre Mutter und sie selbst, seien beschimpft worden, da sie verschleiert gewesen seien. Auch seien sie von Polizeibeamten ausgelacht worden. Vor der Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer die Familie versorgt.
Nach Zulassung der Verfahren wurden alle drei Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor der belangten Behörde einvernommen und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt.
Im Zuge dieser Einvernahme am 04.04.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe ab 2002 in Moskau gelebt, als Fotograf gearbeitet und gut verdient. Dies habe er bis zu den letzten ein bis zwei Monaten vor der Ausreise gemacht, dann habe er sich versteckt. Er habe großen Druck aus XXXX bekommen. Dort habe seine letzte Gerichtsverhandlung stattgefunden und er denke, dass dies alles von der Richterin ausgegangen sei. Sein Rechtsanwalt habe dem Erstbeschwerdeführer erzählt, dass diese ihn vernichten habe wollen. Sie selbst habe das nicht gesagt, er wisse das nur von seinem Rechtsanwalt. Nach der letzten Gerichtsentscheidung habe ihn der Anwalt immer hingehalten und behauptet, dass er die Berufung einbringen werde. Er habe aber die Frist verstreichen lassen und dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass er sich keinen Krieg mit der Richterin leisten könne, da er im selben Dorf wie diese wohne. Der Erstbeschwerdeführer habe mehrmals versucht, Anträge einzubringen, damit seine Frau und seine Töchter Dokumente erhalten könnten, dies sei aber immer erfolglos gewesen. Seine Töchter und seine Frau hätten nirgends eine Anmeldung erwirken können, da sie keine Dokumente hätten. Im Mai 2011 sei die sechsmonatige Beschwerdefrist abgelaufen. Danach hätte unbekannte Personen auf den Erstbeschwerdeführer Druck ausgeübt, sie seien zum Beschwerdeführer an den Arbeitsplatz gekommen und hätten gewollt, dass er seine Familie wieder nach Hause schicke. Die ablehnenden Urteile der Gerichte hätten die Rechtsanwälte so eingeschätzt, dass entweder die Bezahlung von Geld erwartet worden wäre oder ihnen die "Visage" des Erstbeschwerdeführers nicht gefallen hätte. Dies seien Juristen in Moskau gewesen, wo er zu einer Rechtsberatung vorstellig gewesen wäre. Eine Richterin habe gegenüber dem Rechtsanwalt auch einmal die Familie mit einem Schimpfwort als strenggläubige Moslems bezeichnet, jedoch das Gespräch unterbrochen, als der Erstbeschwerdeführer dazu gekommen sei und ihn nur streng angesehen. Nach dem letzten Gerichtsbeschluss habe er keine weiteren rechtlichen Schritte mehr unternommen, sondern sich nur mehr um die Ausreise gekümmert, da die Männer Druck auf ihn ausgeübt hätten. Ende des Sommers 2011 habe ihn dann ein guter Bekannter, der in der Moschee arbeite, zur Seite genommen und ihm gesagt, dass Leute aus Usbekistan da gewesen seien und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt und ihm auch ein Foto von ihm gezeigt hätten. Das habe dem Erstbeschwerdeführer große Angst gemacht. Von da an habe er das Haus nur mehr selten verlassen und sich versteckt und eine Möglichkeit zur Ausreise gesucht. Er sei einfach zu Hause geblieben, nur mehr in der Nähe einkaufen gegangen und habe sich eine andere Telefonnummer für die Kontaktaufnahme mit dem Schlepper zugelegt. Von der Miliz seien seit 2003 immer wieder Leute zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen und sie hätten sich immer mit Geld freikaufen können. In Usbekistan sei der Erstbeschwerdeführer eigentlich zu elf Jahren Haft verurteilt worden. Dies sei aus religiösen Gründen erfolgt, da in Usbekistan Sprengstoffanschläge verübt worden seien und bei einer Fahrzeugkontrolle im Auto des Erstbeschwerdeführers ein Koran gefunden worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei am XXXX ins Gefängnis gekommen. Ende 2000, als der Erstbeschwerdeführer noch im Gefängnis gewesen sei, habe ihm der Staatsanwalt ausrichten lassen, dass er gegen die Bezahlung von 7.000 USD freikommen könne. Der Beschwerdeführer habe dies zugesagt, sei am XXXX freigekommen und habe dann das Land verlassen, da er den Betrag nicht aufbringen habe können. Nach dem Verkauf der Wohnung seien schließlich auch die Frau und die beiden Töchter nach Russland geflohen. Im Mai/Juni 2011 seien einmal nach Hause und dreimal in die Arbeit des Erstbeschwerdeführers Männer aus XXXX gekommen und hätten ihn aufgefordert, keine weiteren Anträge mehr an das Gericht zu stellen und seine Familie nach Usbekistan zu schicken.
Im Zuge dieser Einvernahme am 04.04.2012 brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, die Familie habe von 1986 bis 1995 in Russland gelebt und sei dann nach Usbekistan zurückgekehrt. Dies, da die Kinder oft krank gewesen seien und man ihnen empfohlen hätte, in ein wärmeres Land zu ziehen. Der Erstbeschwerdeführer sei zwischen Russland und Usbekistan umhergependelt. 1999 sei der Erstbeschwerdeführer verfolgt worden und am XXXX in Usbekistan aus religiösen Gründen ins Gefängnis gekommen. Im Jahr 2003 sei die Familie von Usbekistan nach Russland geflohen, wo sie ohne Dokumente und ohne Meldeadresse mit den Kindern gelebt habe. Vor dem Zerfall der Sowjetunion habe die Zweitbeschwerdeführerin noch einen sowjetischen Pass gehabt, danach habe sie weder in Usbekistan noch in Russland ein gültiges Dokument erhalten. Sie seien auch wegen der fehlenden Dokumente aus Russland geflohen. Sie seien oft von der Miliz kontrolliert und wegen der fehlenden Dokumente behelligt worden. Oft seien sie deshalb auch zwei Stunden bei der Miliz festgehalten worden, bis der Erstbeschwerdeführer gekommen sei und Geld bezahlt habe. Man habe ihnen die Dokumente verweigert, da sie Moslems seien. Zuletzt seien sie wöchentlich gekommen und hätten Geld gewollt, da sie illegal gewohnt hätten. Die Beschwerdeführer hätten dies wirklich satt gehabt und dort kein normales Leben führen können. Auch hätten sie wegen der fehlenden Dokumente keine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können. Die Miliz habe gesagt, wie sollten verschwinden, da sie keine Dokumente gehabt hätten. Nach Usbekistan hätten sie auch nicht zurück gekonnt, da der Erstbeschwerdeführer dort aus religiösen Gründen Probleme gehabt habe. Die ältere Tochter habe aber nicht mit der restlichen Familie ausreisen wollen, sondern habe versucht, selbst an Dokumente zu gelangen, weshalb sie in ihren Geburtsort nach XXXX gefahren sei. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse nun nicht mehr, wo sich diese Tochter aufhalte.
Im Zuge der Einvernahme am 04.04.2012 brachte die Drittbeschwerdeführerin ebenfalls vor, dass sie selbst sowie die Schwester und die Mutter in Russland illegal aufhältig gewesen seien, da sie keine Dokumente gehabt hätten. Sie habe deshalb auch keinen Beruf erlernen können. Sie seien öfter auf die Wache gebracht worden und der Erstbeschwerdeführer habe dies mit Geldzahlungen geregelt. Der Erstbeschwerdeführer habe versucht, gerichtlich gegen die Beschlüsse über den illegalen Aufenthalt vorzugehen und auch Geld bezahlt. Nach dem letzten erfolglosen Antrag in XXXX habe der Vater gesagt, dass sie Russland verlassen würden.
Im Zuge der Einvernahmen legten die Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde mehrere im Akt befindliche Gerichtsbeschlüsse betreffend ihre Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit vor.
In weiterer Folge richtete die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsbürgerschaft in der Russischen Föderation. Die diesbezüglich erfolgte Antwort wurde den Beschwerdeführern im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 20.11.2012 zur Kenntnis gebracht.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.11.2012 wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/5005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Angaben der Beschwerdeführer seien zusammengefasst teilweise zu vage und auch widersprüchlich gewesen. In Gesamtschau sei weder eine Verfolgung durch Leute aus XXXX oder aus Usbekistan glaubhaft noch eine asylrelevante Diskriminierung wegen der Volksgruppe oder religiösen Zugehörigkeit. Im Herkunftsstaat lebe auch noch eine Tochter und auf Grund der Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers sei der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet, weshalb auch keine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr gegeben sei.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Beschwerdeführern zugestellt am 03.12.2012, wurden mit Schreiben vom 17.12.2012, Postaufgabestempel 17.12.2012, fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden im Familienverfahren für alle drei Beschwerdeführer erhoben und die Bescheide in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführer sei glaubwürdig, gründlich, substantiiert und durch Länderberichte belegt. Den Beschwerdeführern drohe in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Es wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
Am 04.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beisein aller drei Beschwerdeführer sowie der rechtlichen Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 10.11.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen und auch zur Gesamtsituation der Familie durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 23.01.2012, der Einvernahmen der drei Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, der Beschwerden vom 17.12.2012 gegen die angefochtenen Bescheide vom 29.11.2012, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsame volljährige Tochter. Alle drei Beschwerdeführer sind Angehörige der usbekischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind staatenlos. Sie besitzen aktuell weder die russische noch die usbekische Staatsangehörigkeit.
Alle drei Beschwerdeführer waren die letzten neun Jahre vor der Ausreise in Moskau wohnhaft. Die Beschwerdeführer reisten am 23.01.2012 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer führte in der Russischen Föderation mehrere Gerichtsverfahren mit dem Ziel, auch für seine Ehefrau und die Drittbeschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft und einen legalen Aufenthalt zu erlangen. Dies blieb jedoch bislang erfolglos. Da den Behörden der illegale Aufenthalt der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin bekannt war, wurden diese des Öfteren, verstärkt insbesondere nach Abschluss des letzten Verfahrens, von der Miliz aufgesucht und aufgefordert, das Land zu verlassen sowie - zuletzt wöchentlich - auf die Wachstation mitgenommen und erst gegen Geldzahlungen des Erstbeschwerdeführers wieder nach Hause entlassen.
Der Erstbeschwerdeführer erlitt in Österreich im April 2013 einen Gehirnschlag und ein vorübergehendes akutes Nierenversagen. Er kann seitdem nicht mehr gehen und ist zur Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen. Er verfügt über eine uneingeschränkte Auffassungsgabe, ist jedoch in seiner Sprachfähigkeit als Folge des Gehirnschlags eingeschränkt. Aus diesem Grund war im Mai 2013 ein Sachwalterschaftsverfahren beim zuständigen Pflegschaftsgericht anhängig. Dieses Verfahren, in welchem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Erstbeschwerdeführer geprüft wurde, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX eingestellt. Darin wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen und er dabei von seiner Gattin unterstützt wird. Der Erstbeschwerdeführer leidet weiters an einem chronischen Aortenaneurysma.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Februar 2014 auf Grund einer zystischen Echinokokkose an der Leber notoperiert. Dabei wurde die Hälfte der Leber entfernt. Die Zweitbeschwerdeführerin benötigt regelmäßige Nachsorgebehandlungen an einer Spezialambulanz. Sie benötigt weiters eine spezielle Diäternährung.
Die Beschwerdeführer verfügen im Bereich der Russischen Föderation - mit Ausnahme einer Tochter, deren Aufenthaltsort den Beschwerdeführern nicht bekannt ist - über keine familiären Kontakte.
Alle drei Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Drittbeschwerdeführerin ist gesund und pflegt sowohl den Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin und ist seit ihrer Einreise um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. Sie verfügt auch schon über gute Deutschkenntnisse.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Festgestellt wird jedoch weiters, dass für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht gewährleistet wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auf Grund der vorliegenden Gesamtsituation der Familie in eine ausweglose Lage geraten würden.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation wird - soweit verfahrensgegenständlich relevant - festgestellt:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (Ethnologue 2013, CIA 4.12.2013).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive (AA 10.2013).
Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation (Mitglieder sind seit 2012 die Gouverneure der Regionen, die Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie die Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien) tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten (AA 10.2013).
Mit 236 von 445 Sitzen verfügt die Partei "Einiges Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Neben "Einiges Russland" sind aktuell die Kommunisten mit 91 Sitzen, die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" mit 63 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 55 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste, insbesondere im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 10.2013). Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).
Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden (AA 10.2013). Wladimir Putin übernahm nach heftig kritisierten Wahlen wieder das Amt des Staatspräsidenten. Dies führte vor allem in den Tagen rund um seine Amtseinführung am 7. Mai 2012 zu einer Welle öffentlicher Proteste, bei denen Demonstrierende mehr bürgerliche und politische Freiheiten forderten. Als Reaktion auf die Proteste wurden weitere Einschränkungen verfügt. Kundgebungen wurden häufig verboten oder aufgelöst. Ungeachtet weit verbreiteter Kritik und zumeist in großer Eile wurden mehrere Gesetze verabschiedet, die es erlauben, mit härteren Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Verstöße gegen legitime Proteste, politische und zivilgesellschaftliche Aktivitäten sowie deren finanzielle Förderung aus dem Ausland vorzugehen (AI 23.5.2013).
Als Reaktion auf die Protestbewegung im Winter 2011 und Frühjahr 2012 wurden noch vor der Amtsübernahme durch Präsident Putin einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt und direkte Gouverneurswahlen wieder eingeführt, allerdings mit Vorbehaltsklauseln. Mittlerweile haben sich zahlreiche neue Parteien registrieren können, darunter auch Oppositionsparteien mit demokratischem Anspruch, wie die "Republikanische Partei - Partei der Volksfreiheit (RPR-PARNAS). Seit Mai 2012 wird jedoch von vielen eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. Im Sommer 2012 wurden das russische Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft. Vom früheren Präsidenten Medwedew durchgesetzte Reformen wurden zum Teil zurückgenommen, z.B. durch die Wiederaufnahme von "Verleumdung" als Straftatbestand in das russische Strafgesetzbuch. Andererseits sollen die Agenda der wirtschaftlich-technischen Modernisierung Russlands weiter verfolgt und der Sozialstaat ausgebaut werden (AA 10.2013).
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Präsidentschaftswahlen 2012 wurden zugunsten des Premierministers und ehemaligen Präsidenten Wladimir Putin verzerrt, dieser profitierte unter anderem von bevorzugter Behandlung durch die Medien, zahlreichen Missbräuchen seines Amtsbonus und Unregelmäßigkeiten während der Stimmenauszählungen. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken. Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Putins Entscheidung, die Präsidentschaft für vier Jahre an Dimitri Medwedew zu übergeben, sodass er danach für eine weitere - nunmehr sechs Jahre dauernde - Amtszeit zurückkehren kann, verletzte den Geist der verfassungsmäßigen Beschränkung auf zwei Amtsperioden (FH 1.2013; vgl. OSZE 11.5.2012). Am 16.3.2014 fand auf der Krim das Referendum zum Beitritt zur Russischen Föderation statt. Die scharfen Proteste des Westens verhallten, die prorussische Führung der Krim hatte das Referendum am Sonntag wie geplant durchgeführt. Ca. 97 Prozent der Wähler haben für einen Anschluss an Russland gestimmt. Weder die Ukraine noch der Westen erkennen das Ergebnis der Volksabstimmung an. Die EU und die USA verurteilten den Volksentscheid als eklatanten Bruch des Völkerrechts. Deswegen berieten die EU-Außenminister am Montag in Brüssel Sanktionen gegen Russland (Spiegel 17.3.2014). Die Sanktionen (von EU und USA) beinhalten Einreiseverbote und Kontensperrungen gegen Politiker, Parlamentarier und Militärs in Russland und auf der Krim. Putin will darauf mit eigenen Sanktionen gegen die USA reagieren. Von den EU-Sanktionen sind 13 Russen und 8 Krim-Spitzenpolitiker betroffen. Dazu gehören unter anderem der Regierungschef der Krim, Sergej Aksjonow und der Vorsitzende des Krimparlaments, Wladimir Konstantinow. Auf der Liste stehen überdies Rustam Temirgalijew, Krim-Vizeregierungschef, und Alexej Tschaly, der Verwaltungschef der Hafenstadt Sewastopol, sowie der Kommandant der russischen Schwarzmeerflotte, Alexander Vitko (Presse 18.3.2014).
Putin erkannte die Krim trotz Sanktionen als unabhängigen und souveränen Staat an. Die Staatsduma in Moskau schafft jetzt die rechtlichen Voraussetzungen für einen raschen Beitritt zur Russischen Föderation. Am Montag informierte Putin die russische Duma, dass die Krim mit offiziellem Gesuch die Eingliederung in den russischen Staat verlangt habe.
Das Regionalparlament in Simferopol beschloss einige Maßnahmen, die den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation vorbereiten. Die 85 Abgeordneten votierten einstimmig für die Unabhängigkeit und eine Eingliederung in das Nachbarland. Zudem stimmten sie für die Einführung des russischen Rubels als offiziell anerkannte Zweitwährung. Die ukrainische Währung Griwna kann noch bis zum 1. Jänner 2016 benutzt werden. Zudem beschloss das prorussische Parlament die "Nationalisierung" des Öl- und Gassektors. Betroffen seien unter anderem die Guthaben und Anlagevermögen der staatlichen ukrainischen Ölgesellschaft Tschernomorneftegas auf der Krim. Eingeschlossen seien auch Anlagen im Meer. Neben Tschernomorneftegas beschloss das Krim-Parlament auch die "Nationalisierung" von zwei weiteren Ölfirmen, die auf der Halbinsel tätig sind. Per Parlamentsbeschluss abgesegnet wurde zudem eine Umstellung auf Moskauer Zeit per 30. März - die Uhren müssen dann um zwei Stunden vorgestellt werden (ORF 18.3.2014).
- AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html , Zugriff 3.1.2014 - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation,
http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html , Zugriff 3.1.2014 - CIA - Central Intelligence Agency (4.12.2013): The World Factbook,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html , Zugriff 3.1.2014
- FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html , Zugriff 3.1.2014 - Lewis, M. Paul, Gary F. Simons, and Charles D. Fennig (eds.). (2013): Ethnologue - Languages of the World, Seventeenth edition, http://www.ethnologue.com/country/RU , Zugriff 3.1.2014 - OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (11.5.2012): Russian Federation, Presidential Election, 4 March 2012: Final Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1337095420_90461.pdf , Zugriff 3.1.2014 - ORF (18.3.2014): Legislatives Prozedere in Gang gesetzt, http://orf.at/stories/2222502/2222500/ , Zugriff 18.3.2014
- Der Spiegel (17.3.2014): Nach dem Referendum: Russland will die Krim rasch aufnehmen,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/krim-referendum-russland-will-halbinsel-rasch-aufnehmen-a-958981.html , Zugriff 18.3.2014
- Die Presse (18.3.2014): Putin erkennt Krim trotz Sanktionen als unabhängig an,
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 13.1.2014). In den letzten zwei Jahren gingen die terroristischen Anschläge zurück, da viele Führungspersönlichkeiten des Widerstands von föderalen Truppen getötet wurden. Doku Umarow, der selbsternannte Emir des Nordkaukasus Emirats hat im Juli 2013 angekündigt, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren. Die beiden Anschläge in Wolgograd Ende 2013 sind in diesem Zusammenhang zu sehen. Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen (Geopolitical Monitor 22.12.2013, Standard 1.1.2014, ORF 31.12.2013). - AA - Auswärtiges Amt (13.1.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html , Zugriff 13.1.2014 - Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd , Zugriff 2.1.2014 - Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/ , Zugriff 2.1.2014 - ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/ , Zugriff 2.1.2014 Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde (USDOS 19.4.2013). Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 59% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (USDOS 19.4.2013). Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben (USDOS 19.4.2013). Geschworenengerichte werden in der Praxis nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 1.2013). Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren (USDOS 19.4.2013). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen.
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen:
Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Beobachter beklagen, dass es immer wieder vorkommt, dass Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Gegen knapp 30 Personen, die an der großen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6. Mai 2012 beteiligt waren, laufen Verfahren wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte. Zwei Personen wurden in separaten Verfahren bereits zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei) (ÖB Moskau 9.2013; vgl. AI 23.5.2013; Russland Heute 28.6.2013). Das kolportierte Ultimatum, das Russland am 3.3.2014 dem ukrainischen Militär auf der Krim-Halbinsel gestellt haben soll, ist folgenlos verstrichen. Russland hatte zuvor allerdings schon dementiert, dass es ein Ultimatum gebe (Standard 4.3.2014). Mittlerweile gibt es erste Konsequenzen: Die USA erhöhen in der Krim-Krise den Druck auf Russland. Washington und die EU drohen nun mit Sanktionen, sollte Moskau seine Truppen nicht zügig von der ukrainischen Halbinsel zurückziehen (Presse 3.4.2014). Die USA beenden vorerst ihre militärische Zusammenarbeit mit Russland. Alle "militärischen Verbindungen" seien unterbrochen worden, teilte das Pentagon am Montag (3.3.2014) in Washington mit. Dies betreffe bilaterale Treffen und Übungen, die Zwischenstopps von Schiffen sowie militärische Planungskonferenzen. Dieser Schritt erfolge "vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in der Ukraine", hieß es weiter. Russland wird in der Erklärung aufgerufen, die russischen Streitkräfte auf der Krim in ihre Stützpunkte zurückzubeordern und für eine Entschärfung der Krise zu sorgen. Die EU droht ebenfalls mit Sanktionen, sollte Moskau seine Truppen nicht zügig von der ukrainischen Halbinsel zurückziehen (Standard 4.3.2014).
Die Aufregung über die geplante Abschaffung des Russischen als offizielle zweite Landessprache in der Ukraine war nur ein Vorwand zum Vormarsch der russischen Truppen auf der Krim. Letztlich soll die Machtübernahme auf der Krim verhindern, dass Kiew in Versuchung gerät, die Stationierung der russischen Schwarzmeerflotte auf der Halbinsel infrage zu stellen. Aus Putins Sicht war und ist es ein realistisches Szenario, dass auf einen Hinauswurf der russischen Flotte früher oder später eine Stationierung von Nato-Einheiten auf der Krim folgen würde. Das erklärt, warum Putin bereit ist, einen hohen Preis zu bezahlen. Nicht zuletzt lässt Putin der Einmarsch auf der Krim im eigenen Land in neue Popularitätssphären aufsteigen. Einen echten Krieg mit den Ukrainern wünscht sich in Russland niemand. Gefeiert wird Putin jedoch, wenn ihm das gelingt, was wir momentan sehen: eine handstreichartige Operation, ein strategischer Sieg ohne Blutvergießen, der dem Westen seine Grenzen aufzeigt - und die prorussischen Kräfte im Kiewer Machtpoker wieder zurück ins Spiel bringt (Zeit 3.3.2014).
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html , Zugriff 3.1.2014 - FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html , Zugriff 3.1.2014 - ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation - Russland Heute (28.6.2013): Russische Geschäftsleute hoffen auf Hafterlasse,
http://russland-heute.de/wirtschaft/2013/06/28/russische_geschaeftsleute_hoffen_auf_hafterlasse_24707.html , Zugriff 3.1.2014 - USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013):
Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html , Zugriff 3.1.2014 - Die Presse (4.3.2014): USA stoppen militärische Zusammenarbeit mit Russland,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1570147/USA-stoppen-militaerische-Zusammenarbeit-mit-Russland-?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do , Zugriff 4.3.2014 - Der Standard (4.3.2014): Krise auf der Krim: USA stoppen militärische Zusammenarbeit mit Russland - EU berät über Sanktionen,
http://derstandard.at/1392687008609/USA-stoppen-militaerische-Zusammenarbeit-mit-Russland , Zugriff 4.3.2014 - Die Zeit (3.3.2014): Putins Krim-Kalkül geht auf, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-03/wladimir-putin-krim-ukraine-russland/komplettansicht , Zugriff 4.3.2014
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt (USDOS 19.4.2013).
Im September 2012 initiierte der Generalstaatsanwalt eine strafrechtliche Verfolgung gegen den leitenden Polizeibeamten und Chef des Zentrums der Spezialeinheiten wegen Hooliganismus und Schlagens zweier Polizeibeamten. Während des Jahres 2012 führte das Innenministerium eine neue Maßnahme ein, die leitende Polizisten verantwortlich macht, wenn ihnen untergebene Polizisten Verbrechen verüben (USDOS 19.4.2013).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 19.4.2013).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden (ÖB Moskau 9.2013).
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html , Zugriff 3.1.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.6.2013).
Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.6.2013).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).
Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013).
Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html , Zugriff 3.1.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html , Zugriff 3.1.2014
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, jedoch sind diese üblicherweise oberflächlich. Im November 2012 entließ Putin den Verteidigungsminister aufgrund von Betrugsvorwürfen in seinem Ministerium. Weitere Untersuchungen 2012 bezogen den Leiter der Präsidialverwaltung und den ersten stellvertretenden Premierminister ein (FH 1.2013; vgl. FH 18.6.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert. Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 19.4.2013).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien (TI o.D.).
- FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html , Zugriff 3.1.2014
- FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628474_nit13-russia-1stproof.pdf , Zugriff 3.1.2014
- TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results , Zugriff 3.1.2014
- USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html , Zugriff 3.1.2014
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013).
Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. Er kritisierte auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle.
Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. 67 der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variierte erheblich. In 83 Regionen waren Kinderombudsmänner tätig. Es gab keine Gefängnisombudsmänner (USDOS 19.4.2013).
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html , Zugriff 3.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 10.2013).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Zudem sieht eine Novellierung des NGO-Gesetzes u.a. vor, dass sich politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklarieren müssen und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen werden (ÖB Moskau 9.2013; vgl. SWP 3.2013; HRW 24.4.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.2013):
Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html , Zugriff 3.1.2014
- HRW - Human Rights Watch (24.4.2013): Laws of Attrition. Crackdown on Russia's Civil Society after Putin's Return to the Presidency, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366808328_russia0413-forupload.pdf , Zugriff 3.1.2014 - ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2013): Die russische Opposition in Bedrängnis, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A22_ulbrich_stw.pdf , Zugriff 3.1.2014 Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein Vielvölkerstaat mit den vier "traditionellen" Glaubensgemeinschaften Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK), Islam, Judaismus und Buddhismus. Rund 20 Millionen Menschen, also ein Siebtel der Gesamtbevölkerung, sind Muslime. Etwa 40 Volksgruppen der Russischen Föderation gehören zur Welt des Islam - mit den Tataren als der größten ethnischen Minderheit (5,5 Millionen) (SWP 4.2013; vgl. BAA 19.5.2011).
Die Russische Föderation ist von Gesetzes wegen ein säkularer Staat, es gibt keine offizielle Staatsreligion. Die russische Verfassung legt die Trennung von Staat und Kirche fest, garantiert Frauen und Männern die gleichen Rechte und verbietet Polygamie. Die Religionszugehörigkeit wird bei offiziellen Volkszählungen nicht erfasst. Schätzungen zufolge gehören rund 10 bis 15% der russischen Bevölkerung dem Islam an, dieser stellt dementsprechend die zweitgrößte Religionsgruppe dar. In Moskau ist rund ein Fünftel der Bevölkerung muslimischen Glaubens, wobei sich hier unter den Muslimen viele Zuwanderer finden. Die angestammte muslimische Bevölkerung Russlands siedelt im Wolga-Uralgebiet in Tatarstan (ca. 5,5 Millionen) und Baschkortostan (ca. 1,6 Millionen), sowie in den Gebirgsregionen des Nordkaukasus (ca. 7 Millionen) (BAA 19.5.2011).
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 10.6.2013).
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten (AA 10.6.2013).
In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen (AA 10.6.2013).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten. Die Regierung zeigte weder einen Trend hin zu Verbesserung noch zu Verschlechterung des Respekts und des Schutzes des Rechts auf Religionsfreiheit. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit waren die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern (USDOS 20.5.2013).
Es gab Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 20.5.2013).
Ein 1997 erlassenes Gesetz ermöglicht dem Staat umfassende Kontrolle und macht es neuen oder unabhängigen Glaubensgemeinschaften schwer, zu arbeiten. 2009 erlaubte der Präsident Religionserziehung in öffentlichen Schulen. Regionale Behörden schikanierten weiterhin nicht-traditionelle Gruppen wie Zeugen Jehovas oder Mormonen (FH 1.2013).
Die Anwendung der Gesetze zur Religion und Nichtregierungsorganisationen können die Rechte der vermeintlich "nicht-traditionellen" religiösen Gruppen und Muslime verletzen. Die Regierung wandte zunehmend die Anti-Extremismus-Gesetzgebung gegen religiöse Gruppen und Individuen an, insbesondere Zeugen Jehovas und muslimische Leser der Werke des türkischen Theologen Said Nursi. Nationale und lokale Regierungsbehörden wandten zudem andere Gesetze an, um Muslime und andere Gruppen, die sie als nicht-traditionell oder fremd betrachten, zu schikanieren. Diese Aktionen stehen gemeinsam mit der ansteigenden Xenophobie und Intoleranz, darunter Antisemitismus, in Zusammenhang mit gewalttätigen oder tödlichen Hassverbrechen (USCIRF 3.2013).
- Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation. Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus
- FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html , Zugriff 12.9.2013
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf , Zugriff 7.1.2014
- USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (3.2013): 2013 Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.uscirf.gov/images/2013 USCIRF Annual Report (2).pdf , Zugriff 7.1.2014
- USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2012 an und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten (USDOS 19.4.2013).
Gemäß dem SOVA-Zentrum führte rassistische Gewalt 2012 zu mindestens 18 Todesfällen, 171 weitere Personen wurden verletzt, und zwei erhielten Todesdrohungen. Vorfälle wurden aus 30 Regionen berichtet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau, St. Petersburg und die Republik Baschkortostan. Hauptziel von Angriffen waren Zentralasiaten (sieben Tote, 28 Verletzte); Linke und Jugendaktivisten (ein Toter, 53 Verletzte); und Personen aus dem Kaukasus (3 Tote, 14 Verletzte). Es kam zu 94 Vorfällen von ideologisch motiviertem Vandalismus in 39 Provinzen (USDOS 19.4.2013).
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten, kamen unter selektiven staatlichen Druck (FH 1.2013).
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus (ÖB Moskau 9.2013).
Die Jahresberichte der russischen NGO SOVA, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. SOVA führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum Moskaus ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte (ÖB Moskau 9.2013).
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines Moskauer Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in Moskau im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst (ÖB Moskau 9.2013).
Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html , Zugriff 7.1.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html , Zugriff 7.1.2014
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegte, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten (USDOS 19.4.2013).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html , Zugriff 7.1.2014
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
Grundversorgung/Wirtschaft
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen (AA 10.6.2013).
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden (IOM 6.2013).
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 53.953 / USD 1.723) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.642 / USD 2.065), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 49.715 / USD 1.588), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 39.825 / USD 1.246), die Region Krasnojarsk (RUB 28.799 / USD 919) und die Region Moskau (RUB 32.986 / USD 1.053). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (RUB 17.373 / USD 555) (IOM 6.2013).
Nachdem das russische Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2012 laut amtlicher Statistik um 3,4% gewachsen war, ist im 1. Halbjahr 2013 ein Rückgang auf 1,4% zu verzeichnen. Prognosen für 2013 gehen für das Gesamtjahr von einem verbleibenden Wachstum von 1,5% aus. Die Inflationsrate lag 2012 bei 6,6% (6,5% August 2013. Auch die Arbeitslosigkeit ging weiter zurück und lag im Jahresdurchschnitt 2012 bei 5,5% (ILO-Methodik). Im 2. Quartal 2013 lag die Arbeitslosigkeit bei 5,4%. Während vor allem der tertiäre Sektor bereits deutlich marktwirtschaftlich geprägt ist, sind in strategischen Bereichen weiterhin Staatsunternehmen dominierend, z. B. im Energie- und Rohstoffsektor, im Flugzeugbau und teilweise auch bei Informations- und Kommunikationstechnologien (AA 10.2013).
Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit knapp einem Viertel der Weltgasreserven (21,4%), 5,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Russland steht für 18,5% der Weltgasförderung und 12,8% der Weltölförderung. Die russische Wirtschaft ist in hohem Maße abhängig von der Entwicklung der Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft (AA 10.2013).
Handel und Dienstleistungen tragen mit 58,6% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit 13,6% des BIP und der Bergbau mit 9,1%. Das Transportgewerbe steuert 7,5%, das Baugewerbe steuert 5,5%, Strom-, Gas- und Wasserversorgung steuern 3,2% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei 4,5% des BIP. Ein erheblicher Teil der landwirtschaftlichen Güter wird allerdings auf privaten Garten- und Wochenendgrundstücken erzeugt und informell gehandelt (AA 10.2013).
In allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA 10.2013).
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_9FA5CE0D5E3F8952D891DE43B482A8E9/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Wirtschaft_node.html , Zugriff 13.1.2014
- IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Sozialbeihilfen (Rente, Wohnungsbeihilfe, Arbeitslosigkeit)
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
- Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
- Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
- Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
- Kinder mit Behinderung
Arbeitsveteranen
- Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
- Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
- Opfer politischer Repressionen
- Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2013)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
- ärztlich verschriebene Medikamente
Sanatoriumsaufenthalt
- Ausgaben im Nahverkehr (städtischer Schienenverkehr; Fahrten zur Behandlungsstätte) (IOM 6.2013)
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2013).
Renten
In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
- die Altersrente
- die Ruhestandsrente (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete)
- die Sozialrente
- die Hinterbliebenenrente
- Invalidenrente (IOM 6.2013)
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2013).
Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen (IOM 6.2013).
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2013).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
- Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen
- erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt.
- Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
- Kinder aus Waisenhäusern haben mit 18 Jahren ein Anrecht auf eine Sozialwohnung vom Staat.
- Flüchtlinge und Vertriebene können temporär auf speziellen staatseigenen Grundstücken kostenlos untergebracht werden, sofern ihr Flüchtlingsstatus staatlich anerkannt worden ist.
- Es gibt ein System von staatlichen Institutionen für ältere Menschen, behinderte Erwachsene und Kinder. Sie können dort kostenlos untergebracht werden und erhalten Zugang zur medizinischen Versorgung.
- Es gibt staatliche Krisenzentren und Unterkünfte für Erwachsene und Kinder, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung geführt werden, sowie ein Netzwerk von sozialen Einrichtungen, die auf die Unterstützung von Kindern und Familien ausgerichtet sind.
- Viele nicht-staatliche Unterkünfte werden von NGOs geführt. Staatliche Unterstützung für diese Einrichtungen ist ungewöhnlich und die meisten dieser Unterkünfte werden von internationalen und ausländischen Organisationen finanziert. Aufgrund mangelnder Finanzierung ist die Verfügbarkeit begrenzt und es ist nicht möglich, alle Hilfsbedürftigen zu versorgen. (IOM 6.2013)
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2013).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2013).
- IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medizinische Versorgung
Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft (ÖB Moskau 9.2013).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt (ÖB Moskau 9.2013).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt (IOM 6.2013).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Notfallhilfe
- ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken
- Behandlung im Krankenhaus (IOM 6.2013)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden (IOM 6.2013).
In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:
Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013).
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation Krankenversicherung
Russische Staatsbürger, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, werden über den Arbeitgeber krankenversichert ("OMS"). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Versicherungsverhältnis. Arbeitslose Staatsbürger, Kinder und Rentner erhalten den "OMS" Versicherungsschutz bei den örtlichen Krankenversicherungen am jeweiligen Wohnort. Folgende Dokumente sollten bei der Antragstellung vorgelegt werden: schriftliche Meldebescheinigung (Erwachsene: Pass, vorläufiger Personalausweis, Polizeizertifikat oder Formular Nr. 9; Kinder: Geburtsurkunde und Formular Nr. 9). Bei einem Wohnortswechsel sollte das alte "OMS" aufgehoben und am neuen Wohnort entsprechend neu beantragt werden (IOM 6.2013).
Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (IOM 6.2013).
- IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (IOM 6.2013)
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.
Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2013).
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich (AA 10.6.2013).
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden (ÖB Moskau 9.2013).
Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 9.2013).
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. (ÖB Moskau 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 10.6.2013).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Russische Staatsangehörigkeit
Rechtslage:
Die aktuelle Rechtslage ist auf Englisch abrufbar unter www.legislationline.org . Danach ist das derzeit in Geltung befindliche Russische Staatsbürgerschaftsgesetz (Federal Law No. 62-FZ on Russian Federation Citizenship) vom 31.5.2002, zuletzt geändert am 12.11.2012 (No. 182-FZ).
(Zugriff: 01.04.2014)
Bereits seit der Verfassung der UdSSR vom 31.1.1924 war in Art 1 die Alleinzuständigkeit der Union für deren Staatsangehörige festgelegt, was in alle nachfolgenden Verfassungen übernommen wurde. Die Staatsangehörigkeit der Unionsrepubliken bestand daher nur aus einer Wohnsitzzugehörigkeit und hatte keine internationale, sondern nur eine innerstaatliche Bedeutung. Die UdSSR erließ eine Reihe von Staatsangehörigkeitsgesetzen, das letzte vom 23.5.1990, das am 1.1.1991 in Kraft trat. Nach Auflösung der Sowjetunion am 26.12.1991 galt dieses Gesetz in der Russischen Föderation als deren Staatsangehörigkeitsgesetz bis zum Inkrafttreten (am 6.2.1992) des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 28.11.1991 weiter. Mit der Verabschiedung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 31.5.2002 (iK 1.7.2002) wurde sodann ein neuer Schritt auf dem Wege des staatlichen Aufbaus des neuen russischen Staates und seiner staatlichen Etablierung vollzogen.
Den Erwerb der Staatsangehörigkeit infolge der Staatennachfolge nach Auflösung der UdSSR hatte Art 13 Abs 1 StAG von 1991 dahingehend geregelt, dass als Staatsbürger der Russischen Föderation alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt wurden, die am 6.2.1992 auf dem Territorium der Russischen Föderation lebten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres erklärten, nicht Staatsbürger werden zu wollen.
Nach geltendem Staatsangehörigkeitsgesetz können Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen sind, und in Staaten, die zur UdSSR gehörten, lebten oder leben und nicht die Staatsangehörigkeit dieser Staaten erhalten haben und infolge dessen staatenlos sind, die russische Staatsangehörigkeit im vereinfachten Verfahren erwerben (Art 14 Abs 1 lit b StAG).
(Quelle: Lorenz, in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Russische Föderation, Stand 10.7.2013)
Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12. November 2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit.
Konkret sind Personen, die am 5. September 1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1. November 2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache.
Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte.
Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1. Jänner 2017 angewendet werden
(Quelle: Konsularabteilung der ÖB Moskau (29.5.2013): per Email am 29.5.2013)
Berichte:
In der Russischen Föderation leben zahlreiche Flüchtlinge aus früheren Sowjetrepubliken, darunter Tausende von Armeniern, die Ende der achtziger Jahre aus Aserbaidschan nach Russland geflüchtet sind. Ihre soziale und wirtschaftliche Lage ist schlecht, jedoch ist ihr Existenzminimum gesichert, insbesondere durch die Hilfe des UNHCR. Eine Abschiebung in Krisengebiete ist nach Einschätzung des UNHCR unwahrscheinlich.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: März 2013)
Russische Föderation: 1) Zugang zu Staatsbürgerschaft / Pässen der RF für nach 1991 geborene Kinder ehemaliger armenischer UdSSR-Bürger; 2) Verfahrensweise für den Erhalt von Reisepässen; 3) Behördenwillkür bei der Ausstellung von Pässen
1) Zugang zu Staatsbürgerschaft / Pässen der RF für nach 1991 geborene Kinder ehemaliger armenischer UdSSR-Bürger
Das russische Gesetz 62-FZ vom 31. Mai 2002 zur Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation sieht in Artikel 9 vor, dass die Staatsbürgerschaft eines Kindes unter anderem bei Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft durch die Eltern - entsprechend den Bestimmungen in diesem Gesetz - geändert werden könne. Kinder im Alter von 14 bis 18 Jahren müssten einem Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft persönlich zustimmen.
Bergmann/Ferid/Henrich halten in ihrer Zusammenstellung "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht" vom November 2005 folgende Bestimmungen des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) fest:
"Erwerb infolge Staatennachfolge: Der Erwerb der Staatsangehörigkeit infolge der Staatennachfolge nach Auflösung der UdSSR wurde folgendermaßen geregelt: Gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 28.11.1991 wurden als Staatsbürger der Russischen Föderation alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt, die am 6.2.1992 ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch äußerten, nicht Staatsbürger der Russischen Föderation zu werden, Art 13 Abs 1 StAG aF. Darüber hinaus enthielt das Gesetz zahlreiche Gründe, bei deren Vorliegen der Erwerb der Staatsangehörigkeit im Registrierungsverfahren möglich war. Nach geltendem Staatsangehörigkeitsgesetz können nun Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen sind, und in Staaten, die zur UdSSR gehörten, lebten oder leben und nicht die Staatsangehörigkeit dieser Staaten erhalten haben und infolge dessen staatenlos sind, die russische Staatsangehörigkeit im vereinfachten Verfahren erwerben (Art 14 Abs 1 lit b StAG)."
(Bergmann/Ferid/Henrich, 30. November 2005, S. 9-10)
Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) gibt in einer Anfragebeantwortung vom März 2007 eine am 11. Jänner 2007 in Kraft getretene Zusatzbestimmung zu Art. 14. Abschnitt 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wieder. Diese ermögliche den aufgeführten Personengruppen ein vereinfachtes Verfahren zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft, sofern die Betroffenen vor dem 1. Jänner 2008 erklärten, russische StaatsbürgerInnen werden zu wollen.
2) Verfahrensweise für den Erhalt russischer Pässe
Country of Return Information (CRI) Project hält in einem Länderpapier zu Russland fest, dass sich Rückkehrende mit russischer Staatsbürgerschaft, die über keinen gültigen Pass verfügten, vor der Abreise nach Russland sich an ein russisches Konsulat wenden müssten. Laut Artikel 13 des Dekrets Nr. 11056 würde die Ausstellung von Pässen durch Unterabteilungen der Migrationsbehörde (Federal Migration Service, FMS) am Aufenthaltsort des Antragstellers bzw. am Ort der Antragstellung vorgenommen. Nach Artikel 16 des Dekrets Nr. 11057 müssten Pässe innerhalb von zehn Werktagen (bei Ausstellung am Wohnort) bzw. zwei Monaten (bei Ausstellung an einem anderen Ort als dem Wohnort) nach dem Einlangen der erforderlichen Dokumente in der Unterabteilung des FMS ausgestellt werden. Diese zeitlichen Vorgaben würden in der Praxis selten eingehalten. Neben der direkten Antragstellung beim FMS gebe es zahlreiche private intermediäre Firmen, die - teilweise in Kooperation mit dem FMS - gegen Entgelt gültige Pässe ausstellen würden. Einige Firmen würden jedoch gefälschte Pässe ausstellen.
3) Behördenwillkür bei der Ausstellung von Pässen
Das European Council on Refugees and Exiles (ECRE) schreibt in einem undatierten Bericht, der auf Interviews im Sommer 2008 basiert, dass aus Baku stammende Flüchtlinge in Moskau und anderen Gebieten - gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz von 1991 als russische Staatsbürger anerkannt worden seien, da sie vor dem Zerfall der UdSSR in Russland angekommen seien. Indes würden die Behörden in Krasnodar diesen Rechtsstatus nicht anerkennen und diesen Personen keine russischen Pässe ausstellen.
(Quelle: Accord, Anfragebeantwortung a-6747 vom 13. Mai 2009)
Aufenthaltsrecht staatenloser Personen in der Russischen Föderation:
Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau, per E-Mail vom 24.9.2012
Zu oz. Anfrage darf zunächst allgemein zum Thema Staatenlosigkeit ausgeführt werden, dass beim Föderalen Migrationsdienst der Russischen Föderation mit 1. Jänner 2012 insgesamt 31.162 Personen als staatenlos registriert waren. Davon hatten 18.347 eine Niederlassungsbewilligung (vid na zhitelstvo), und 12.815 eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung (vremennoe razreshenie na prebyvanie). Hingegen gaben bei der russischen Volkszählung 2010 insg. 178.000 Personen an staatenlos zu sein [http://unhcr.ru/fileadmin/files/images/statelessness_eng.jpg ;
Zugriff am 19.09.2012]. Die meisten davon in den Gebieten Rostov, Stavropol, Kaliningrad, Irkutsk, Sankt Petersburg und Moskau.
Die Gruppe der nicht erfassten Staatenlosen befindet sich in einer weit prekäreren Situation, als jene, die im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung sind. In der Regel handelt es sich hier um Personen, die bereits seit dem Zerfall der Sowjetunion bzw. seit den 90er Jahren in Russland leben und aus verschiedenen Gründen die russische Staatsangehörigkeit nicht angenommen haben. Auch wenn es bis ungefähr Mitte der 2000er Jahre Erleichterungen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit für ehem. UdSSR Bürger gab, stellte häufig der verpflichtende Nachweis des Wohnsitzes in Russland ein Problem dar. Fehlte der Registrierungsvermerk (propiska), gab es zwar die Möglichkeit im Wege einer gerichtlichen Entscheidung den Wohnsitz in Russland feststellen zu lassen, jedoch war das Erwirken einer solchen Entscheidung mit Mühen verbunden und wurde auch nicht von allen Passbehörden anerkannt.
In einigen Fällen war kein Personaldokument vorhanden, wobei in solchen Fällen das sog. "Formular 1", welches die Übernahme eines sowjetischen Passes bestätigte, anerkannt wurde. Fehlte auch dieses gab es noch die Möglichkeit mit Hilfe von Identitätszeugen die Identität feststellen zu lassen, wenngleich dieses Prozedere nicht gesetzlich verankert war und in der Regel nicht zur Ausstellung eines Personaldokuments führte.
Staatenlose Personen, die nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in Russland verfügen, sind faktisch illegal aufhältig. Nach derzeitiger Gesetzeslage muss für die Beantragung einer temporären Aufenthaltsbewilligung neben verschiedenen anderen Dokumenten (Geburtsurkunde, Militärbuch, Strafregisterauszug, Unterkunftsnachweis, usw.) auch eine Migrationskarte zum Nachweis der legalen Einreise nach Russland vorgelegt werden. Wenn die betroffene Person keine Migrationskarte als Nachweis der legalen Einreise besitzt [Migrationskarten wurden in Russland 2002 eingeführt und konnten bis Oktober 2003 im Inland, d. h. in Russland ausgestellt werden. Quelle:
http://www.nelegal.ru/foreigners66da.html?P=88&M=5 & und
http://www.kadis.ru/daily/?id=10444 ; Zugriff am 20.09.2012], kann
vom zuständigen Föderalen Migrationsdienst nachträglich eine Migrationskarte für diese Personen ausgestellt werden, die Betonung liegt jedoch auf kann. Außerdem muss bei der Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung ein Personaldokument vorgelegt werden. Häufig dient dazu der alte UdSSR-Pass bzw. das bereits oben erwähnte "Formular Nr. 1". Bei Staatenlosen in der zweiten Generation müssen zumindest Personaldokumente der Eltern vorgelegt werden.
Ein Staatenloser, der sich zur Legalisierung seines Aufenthalts an die Behörden wendet, muss zunächst mit einer Geldstrafe von bis zu 120 EUR für die Verletzung der Registrierungspflicht rechnen. Weiters kann eine Ausweisungsentscheidung getroffen werden [Kodex der RF über Verwaltungsstrafen vom 30.12.2001 N 195-FZ;
http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc ;base=LAW;n=131969;
Zugriff am 20.09.2012], die zwar faktisch nicht durchsetzbar ist, aber für den Antragsteller in Abschiebehaft in speziellen Anhaltelagern für Ausländer und Staatenlose enden kann [UN High Commissioner for Refugees, Submission by the Office of the United Nations High Commissioner for Refugees in the case of Lakatosh and Others v. Russia, March 2011,
Application no. 32002/10,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4d74aec52.html , Zugriff am 24.09.2012]. Nach seiner Entlassung hat sich für den Staatenlosen an seiner Situation nichts geändert und er kann praktisch am nächsten Tag wieder in Abschiebehaft genommen werden.
Aufenthaltsbewilligungen sind in der Regel quotenpflichtig, davon ausgenommen sind u.a. Familienangehörige von russischen Staatsangehörigen. Die Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung beträgt drei Jahre. Nach mindestens einem Jahr Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung kann eine Niederlassungsbewilligung beantragt werden, die für fünf Jahre gültig ist und auch als Personaldokument für Staatenlose gilt. In weiterer Folge kann die russische Staatsangehörigkeit beantragt werden. Zu beachten ist bei den Voraussetzungen für die Beantragung der Niederlassungsbewilligung als auch der russischen Staatsbürgerschaft, dass ausreichende finanzielle Mittel bzw. ein legales Einkommen nachgewiesen werden muss. Die Aufnahme einer legalen Beschäftigung ist bei einer staatenlosen Person nur mit einer Arbeitsgenehmigung möglich.
Zur konkreten do. Anfrage kann aufgrund mangelnder Informationen zur individuellen Situation der Antragstellerin bzw. der Tochter der Antragstellerin nur allgemein wie folgt hinzugefügt werden: Laut Föderalem Gesetze Nr. 62-F3 vom 31. Mai 2002 "Über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation" Art. 14 (1) b sind Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR waren, ihren Wohnsitz in einem Staat der ehemaligen Sowjetunion hatten bzw. haben, die Staatsangehörigkeit dieses Staates nicht erhalten haben und aus diesem Grund staatenlos sind, dazu berechtigt sind einen Antrag auf erleichterte Zuerkennung der russischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Gem. Art. 14 (2) b können auch Personen, die seit mind. 3 Jahren mit einem russ. StA. verheiratet sind, einen Antrag auf erleichterte Zuerkennung der russ. StA. stellen. Voraussetzung ist in beiden Fällen die Niederlassungsbewilligung.
Bezüglich der Tochter der AW wird auf Art. 14 (6) a des Gesetzes ""Über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation" verwiesen, wonach in die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im vereinfachten Verfahren ohne Beachtung der durch Art. 13 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen Kinder und handlungsunfähige Personen, die ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose sind, wie folgt aufgenommen werden:
a) ein Kind, dessen einer Elternteil die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation hat - auf Antrag dieses Elternteiles und bei Vorliegen des Einverständnisses des anderen
Elternteiles mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch das Kind. Ein solches Einverständnis ist nicht erforderlich, wenn das Kind auf dem Gebiet der Russischen Föderation wohnt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach Meinung von Experten die Fälle, in denen eine staatenlose Person über gar keine Dokumente verfügt, äußerst selten sind. Hinzugefügt werden darf, dass zur standesamtlichen Eheschließung in der Russischen Föderation ein Personaldokument beider zu Vermählenden zwangsläufig erforderlich ist. In der Regel werden auf der Heiratsurkunde sowohl Staatsangehörigkeit als auch Nationalität der Vermählten vermerkt.
Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau, per E-Mail vom 15.10.2012
Die Botschaft teilt zu oz. Anfrage nach ho Recherche wie folgt mit:
Laut Rücksprache mit dem "Komitee Bürgerbeteiligung - Menschenrechtszentrum Memorial" wäre in erster Linie die Frage zu klären, ob die Asylwerberinnen (AW) die russische Staatsangehörigkeit bereits automatisch erworben haben. Dazu wäre laut "Komitee Bürgerbeteiligung - MRZ Memorial" gerichtlich festzustellen, ob die AW zum Stichtag 6.2.1992 auf dem Gebiet der Russischen Föderation ständig wohnhaft gewesen sind. Ein Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation W.M. SCHUJKOW, welches der Botschaft vom "Komitee Bürgerbeteiligung - MRZ Memorial" zur Verfügung gestellt wurde, wird zur do. Information zusätzlich anbei übermittelt.
Weiters wurde vom "Komitee Bürgerbeteiligung - MRZ Memorial" mitgeteilt, dass es bei Aufenthalt der AW in Österreich möglich sei, sich an die russische Vertretungsbehörde in Österreich zu wenden und dort einen Antrag auf Feststellung der russischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Falls die russische Staatsangehörigkeit festgestellt würde, könnten den AW Dokumente ausgestellt werden anhand derer sie russische Pässe beantragen könnten.
Die Möglichkeit der Feststellung der russischen Staatsangehörigkeit über die russische Vertretungsbehörde im Ausland wurde vom Föderalen Migrationsdienst der Russischen Föderation bestätigt. Bei Feststellung der russischen Staatsangehörigkeit, könnten den Antragstellern russische Reisepässe ausgestellt werden. Der Antrag sei formlos zu stellen.
Recht auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung:
Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau, per E-Mail vom 15.10.2012
Zur befristeten Aufenthaltsgenehmigung wird mitgeteilt, dass diese das Aufenthaltsrecht von Ausländern und Staatenlosen in der Russischen Föderation dokumentiert [Föderales Gesetz vom 25.07.2001 Nr. 115-FZ "Über den rechtmäßigen Aufenthalt von ausländischen Bürgern in der Russischen Föderation, verfügbar unter:
http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc ;base=LAW;n=133491;
Zugriff am 12.10.2012].
Der Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung ist in der Regel quotenpflichtig. Zu den Ausnahmen von der Quotenpflicht sowie zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung darf auf ho. Erledigung Zl. Moskau-KA/ENTWI/0018/2012 vom 26.04.2012 verwiesen werden.
Zu den erforderlichen Dokumenten, die gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden müssen, gehören gem. Punkt 38 ff des Erlasses Nr. 40 des Föderalen Migrationsdienstes vom 29. Februar 2008 [http://base.garant.ru/193261/ ; Zugriff am 12.10.2012] u. a. ein Personaldokument zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit, ein Strafregisterauszug, eine Aufenthaltsgenehmigung oder etwas gleichwertiges für das Land in dem der AS wohnhaft ist, falls er nicht im Land seiner StA. wohnhaft ist; weiters Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und Personaldokument (Pass) eines Kindes, Nachweis, dass der AS und seine Familienangehörigen nicht HIV infiziert sind, nicht drogenabhängig sind und nicht an gefährlichen, infektiösen Krankheiten (Tuberkulose, Lepra, übertragbaren Geschlechtskrankheiten) erkrankt sind.
Weitere Dokumente können, etwa bei quotenfreien Anträgen, verlangt werden.
In diesem Zusammenhang darf die Botschaft darauf hinweisen, dass vom Föderalen Migrationsdienst der Russischen Föderation mitgeteilt wurde, dass ohne Berücksichtigung der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Quote eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung einer staatenlosen Person verliehen werden kann, wenn diese mit einem/einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation verheiratet ist, der/die seinen/ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation hat.
Weiters wurde vom Föderalen Migrationsdienst mitgeteilt, dass der Antrag auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung auch an der russischen Vertretungsbehörde in Österreich eingebracht werden kann.
Von IOM Moskau wurde mitgeteilt, dass ein Heimreisezertifikat bei der Beantragung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung in Russland als Personaldokument dienen kann [IOM Moskau per Email am 11.10.2012].
Möglicherweise wäre auch in Betracht zu ziehen, dass eine befristete Aufenthaltsbewilligung gem. Informationen des Föderalen Migrationsdienstes nicht erteilt werden kann, wenn die betreffende Person der Russischen Föderation von einem anderen Staat im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens übergeben wurde [http://www.fms.gov.ru/documents/temporary/ ; Zugriff am 10.10.2012].
Abschließend erlaubt sich die Botschaft im Bezug auf ho. Erledigung Zl. Moskau-KA/ENTWI/0107/2012 und den dortigen Verweis auf Art. 14(6) des russischen Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft" darauf aufmerksam zu machen, dass gem. Art. 3 des russischen Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft" als "Kind" eine Person bis zu 18 Jahren bezeichnet wird.
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten, unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments haben in der Bevölkerung und in den Behörden in den letzten Jahren zugenommen. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, so genannte "Tschornyje" ("Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können.
Menschen "nichtslawischen Aussehens" (vor allem Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind häufig Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Für die ersten acht Monate 2009 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa", die die verlässlichste einschlägige Statistik führt, vorläufig 44 Todesopfer und 247 Verletzte derartiger Übergriffe (Vergleichszahlen für den analogen Zeitraum 2008: 86 Todesopfer und 332 Verletzte).
Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine hinreichend energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. "Sowa" listet für die ersten acht Monate 2009 31 Gerichtsurteile auf, bei denen Gewalttäter ausdrücklich als rassistisch motiviert verurteilt wurden. Dies dokumentiert eine gesteigerte Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane gegenüber Rechtsextremen, erscheint angesichts der Zahl der Überfälle jedoch immer noch unzureichend.
Laut Menschenrechtsbeauftragtem Lukin in der russischen Zeitung Rossijskaja Gaseta (RG) vom Jänner 2008 sei bis Dezember 1992 die russische Staatsbürgerschaft anhand eines Stempels im sowjetischen Pass über die permanente Registrierung eines Wohnsitzes in der RF nachgewiesen worden. Danach seien die lokalen Ämter des Innen- und Außenministeriums dazu übergegangen, Einlageblätter und manchmal auch einen Stempel oder Vermerk im sowjetischen Pass anzubringen, und Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen. Außerdem sei die russische Staatsbürgerschaft durch einen Text im Pass bestätigt worden.
Im Dezember 1992 habe die Regierung mit einer Bestimmung "Über temporäre Dokumente, die die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation bestätigen" Ordnung in diese Vielfalt gebracht und Einlageblätter zum sowjetischen Pass, zur Geburtsurkunde oder zum Militärausweis, ebenso wie den Text über die russische Staatsbürgerschaft im sowjetischen Pass als temporäre Staatsbürgerschaftsnachweise anerkannt.
Es sei außerdem darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein oder Fehlen eines Staatsbürgerschaftsnachweises bis 2002 keinen spürbaren Unterschied im Alltagsleben gemacht habe.
Gerade zu der Zeit, als die Staatsbürgerschaft in Form von verschiedenartigen Dokumenten bestätigt worden sei, habe der größte Zustrom an ehemaligen SowjetbürgerInnen in die Russische Föderation stattgefunden. In der ersten Hälfte der 1990-er Jahre seien das jährlich 1,5 Millionen Menschen gewesen. Sie seien nicht ausreichend über die Vorschriften zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft informiert worden und seien davon ausgegangen, dass sie durch die Registrierung am Wohnort in der Russischen Föderation auch als russische StaatsbürgerInnen registriert seien. Zu diesem Glauben habe auch beigetragen, dass die ansässige Bevölkerung die gleichen (sowjetischen) Pässe gehabt habe, und dass auch die zugezogenen ehemaligen SowjetbürgerInnen anhand ihrer Pässe Pensionen und Kranken- und Sozialversicherung genauso wie russische StaatsbürgerInnen bekommen hätten.
Eine russische Nachrichtenagentur mit Schwerpunkt Zentralasien, Ferghana.Ru, veröffentlicht auf ihrer Website im August 2004 einen Beitrag darüber, dass wegen fehlerhafter Gesetzgebung mindestens eine Million Menschen nicht wüssten, welche Staatsangehörigkeit sie hätten. Es gebe immer mehr Fälle von Personen, die entdecken würden, dass sie überraschenderweise keine russischen Staatsbürger seien und man ihnen nur "irrtümlich" die Staatsbürgerschaft gegeben habe. Nach Einschätzung von Experten befänden sich ein bis zwei Millionen von den fünf Millionen Menschen, die ab 1992 die russische Staatsbürgerschaft erhalten hätten, im Unwissen. Die Feststellung der Staatsbürgerschaft sei langwierig und erfordere jedenfalls einen Besuch im zentralen Passamt.
(Quelle: Accord, Anfragebeantwortung vom 22.3.2010 a-7171-1)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführer ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde sowie den vorgelegten und im Akt erliegenden Beschlüssen bzw Urteilen des Rayons- und des Bezirksgerichts XXXX sowie russischen Meldebestätigungen. Die Feststellungen zur familiären Situation und zur Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers und zur Staatenlosigkeit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben und den Feststellungen in den genannten, von den Beschwerdeführern vorgelegten Meldebestätigungen, Gerichtsbeschlüssen und den Bescheinigungen der Botschaft der Republik Usbekistan vom XXXX (Aktenseiten 203 bis 313).
Die Feststellung, dass alle drei Beschwerdeführer die letzten neun Jahre vor der Ausreise in Moskau wohnhaft waren, beruht auf ihren übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben; auch widersprechen die vorgelegten Urkunden diesem Vorbringen nicht.
Die Feststellungen zur Einreise und Antragstellung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellung der bereits mehrmals erfolglos versuchten gerichtlichen Durchsetzung bzw Erlangung der russischen Staatsangehörigkeit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und den Feststellungen in den genannten, von den Beschwerdeführern vorgelegten russischen Gerichtsbeschlüssen.
Die Feststellung, dass den Behörden der illegale Aufenthalt der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin bekannt war, und diese des Öfteren, verstärkt insbesondere nach Abschluss des letzten Verfahrens, von der Miliz aufgesucht und aufgefordert wurden, das Land zu verlassen sowie - zuletzt wöchentlich - auf die Wachstation mitgenommen und erst gegen Geldzahlungen des Erstbeschwerdeführers wieder nach Hause entlassen wurden, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben aller drei Beschwerdeführer im Verfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern im Rahmen der Verhandlung am 04.12.2014 vorgelegten medizinischen Befunden und ihren diesbezüglich damit übereinstimmenden Angaben.
Die Feststellungen zum eingestellten Sachwalterschaftsverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer ergeben sich aus dem ebenfalls in der Verhandlung am 04.12.2014 vorgelegten Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestätigten sich die Feststellungen dieses Gerichtsbeschlusses und war auch deutlich erkennbar, dass der rechtlich vertretene Erstbeschwerdeführer sehr gut in der Lage war, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen und lediglich zur sprachlichen Unterstützung und Mitteilung sowie der Pflege der Hilfe seiner Frau bedarf.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zur Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der Verhandlung und den vorgelegten Bestätigungen betreffend die Integration.
Die Festgestellung, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht, beruht auf dem Umstand, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen nicht als glaubhaft zu erachten war:
Die Angaben der Beschwerdeführer zur angeblichen Verfolgung in Moskau durch Leute aus Usbekistan vor der Ausreise sind bereits auf Grund der dazu erstatteten unkonkreten und vagen Angaben nicht geeignet, eine konkrete, den Beschwerdeführern unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen:
Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer dazu vor, es sei ihm mitgeteilt worden, dass ihn unbekannte Usbeken suchen würden. Er sei von einem guten Freund gewarnt worden, dass er vorsichtig sein solle. Auch im Rahmen der weiteren langen Einvernahmen vor der belangten Behörde war das diesbezüglich vom Erstbeschwerdeführer erstattete Vorbringen nicht geeignet, eine konkret drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, zumal der Erstbeschwerdeführer wiederum vage Angaben tätigte. Er gab an, Ende des Sommers 2011 habe ihn ein guter Bekannter, der in der Moschee arbeite, zur Seite genommen und ihm gesagt, dass Leute aus Usbekistan da gewesen seien und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt und ihm auch ein Foto vom Erstbeschwerdeführer gezeigt hätten. Das habe dem Erstbeschwerdeführer große Angst gemacht. Von da an habe er das Haus nur mehr selten verlassen und sich versteckt und eine Möglichkeit zur Ausreise gesucht. Nähere Angaben zu der angeblichen Verfolgungsgefahr und zum Bekannten tätigten weder der Erstbeschwerdeführer selbst noch die beiden Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen.
Auch der vom Erstbeschwerdeführer angegebene Zusammenhang, dass er einem usbekischen Staatsanwalt noch Geld schulde und deshalb nun in der Russischen Föderation von Unbekannten gesucht worden sei, basiert lediglich auf einer Vermutung des Erstbeschwerdeführers und wird durch keinerlei Beweismittel untermauert. Auch der Zweitbeschwerdeführerin war diese Vermutung nur aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers bekannt.
Es ist weiters nicht plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer rund zehn Jahre in der Russischen Föderation leben konnte, ohne wegen seiner angeblichen Schulden bei einem usbekischen Staatsanwalt verfolgt zu werden, und erst nach zehn Jahren lediglich auf Grund des Umstandes, dass in der Moschee Usbeken nach ihm gefragt hätten, ohne weitere Nachforschungen sofort mit seiner ganzen Familie die Heimat verlassen sollte.
Bezüglich der Darstellung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde, er sei weiters von Männern aus Brjanks gedrängt worden, mit der Familie auszureisen und keine weiteren Gerichtsverfahren zu betreiben, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen ebenfalls keine konkrete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität betreffend die Beschwerdeführer glaubhaft zu machen vermag. Es wird weiters im Widerspruch dazu im vorgelegten Berufungs-Gerichtsentscheid des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX ausdrücklich festgehalten, dass der Familie nach Beseitigung der Umstände, die der Grund dafür waren, dass der vorliegende Antrag gerichtlich nicht zu prüfen war, wieder das Recht zukomme, eine entsprechende Sache bei Gericht in Gang zu bringen. Im Beschluss wird weiters ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer, um eine gerichtliche Feststellung zu bewirken, zuvor bemühen hätten müssen, ein vorgesehenes vereinfachtes Verfahren zu führen; dafür seien aber keine Beweise vorgelegt worden.
Dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen aus religiösen Gründen oder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bislang die Staatsbürgerschaft nicht erlangen hätten können, kann den vorliegenden Gerichtsbeschlüssen nicht entnommen werden und basiert ebenfalls auf einer bloßen Vermutung der Beschwerdeführer.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführer bislang die Staatsbürgerschaft nicht erlangen konnten, keine konkrete und gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung maßgeblicher Intensität darstellt. Diesem Umstand kommt jedoch in der vorliegenden Fallkonstellation für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus Bedeutung zu; diesbezüglich wird auf die noch folgenden Ausführungen verwiesen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer des Öfteren, insbesondere nach Abschluss des letzten Verfahrens, von der Miliz aufgesucht und aufgefordert wurden, das Land zu verlassen sowie - zuletzt wöchentlich - auf die Wachstation mitgenommen und erst gegen Geldzahlungen des Erstbeschwerdeführers wieder nach Hause entlassen wurden, beruht auf den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben aller drei Beschwerdeführer. Dieses Vorbringen erscheint auch vor dem Umstand, dass der Miliz der illegale Aufenthalt der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen bekannt war, und den vorliegenden Länderberichten, die von einer starken Korruption der russischen Behörden berichten, durchaus nachvollziehbar. In der vorliegenden Konstellation dürften die illegal aufhältigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen als eine Art regelmäßige "Einnahmequelle" durch örtlich zuständige kriminelle Milizkräfte angesehen worden sein. Dies bestätigten auch die beiden Beschwerdeführerinnen in ihren Angaben im Rahmen der Verhandlung am 04.12.2014. Dieser Umstand stellt jedoch keinen Grund für die Gewährung des Asylstatus dar; diesbezüglich wird auf die noch folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Behauptung, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen seien oft auch angehalten worden, nur weil sie den Hijab getragen hätten und damit aus religiösen Motiven, und ebenfalls gegen Geldzahlungen wieder freigekommen, konnte vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte und des persönlichen Eindrucks im Rahmen der Verhandlung nicht als glaubhaft erachtet werden.
Dazu ist weiters festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch nicht erkannt werden kann, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Auch im Hinblick auf die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass Angehörige der usbekischen Volksgruppe muslimischen Glaubens allein auf Grund dieser Zugehörigkeit systematischen staatlichen Repressionen ausgesetzt wären; eine zielgerichtete Verfolgung dieser Volksgruppe ist nicht dokumentiert.
Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht gewährleistet wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auf Grund der vorliegenden Gesamtsituation der Familie in eine ausweglose Lage geraten würden, beruht auf dem Umstand, dass die beiden Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen nach wie vor staatenlos sind und daher weder Anspruch auf staatliche Sozialleistungen noch auf Krankenversorgung haben, in Zusammenschau mit dem mittlerweile äußerst schlechten Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welcher eine Erwerbstätigkeit der beiden nicht möglich macht. Die Drittbeschwerdeführerin widmet sich ausschließlich der Pflege ihrer beiden schwer kranken Eltern und könnte auch im Fall einer Rückkehr auf Grund ihrer Staatenlosigkeit keine legale Arbeit aufnehmen, selbst wenn sich jemand anderer zur Pflege der Eltern fände. Es ergibt sich weiters aus den angeführten Länderberichten, dass sich die Gruppe der nicht erfassten Staatenlosen in einer weit prekäreren Situation, als jene, die im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung sind, befindet. Als zusätzliches Erschwernis kommt in den Beschwerdefällen noch die schwere Erkrankung der beiden Erst- und Zweitbeschwerdeführer hinzu.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 23.01.2012 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Zu dem in Prüfung zu ziehenden Herkunftsstaat ist in den Beschwerdefällen Folgendes festzuhalten: Zu berücksichtigen war, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen - wie bereits oben ausgeführt wurde - aktuell staatenlos sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sind staatenlos, hielten sich aber die letzten neun Jahre vor der Ausreise ebenfalls in der Russischen Föderation auf. Es ergibt sich somit, dass der Herkunftsstaat im Sinne des Asylgesetzes für alle drei Beschwerdeführer - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - die Russische Föderation ist und die nachfolgenden Prüfungen sich daher auf diesen Staat zu beziehen haben.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist in den Beschwerdefällen davon auszugehen, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen als illegal Aufhältige regelmäßig von Milizangehörigen auf den Wachposten mitgenommen wurden und erst nach Geldzahlungen durch den Erstbeschwerdeführer wieder freigelassen wurden. Dabei ist es nach den Angaben der beiden jedoch zu keinerlei Übergriffen oder Misshandlungen gekommen. Sie seien aber manchmal beleidigt worden.
Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die bloße Mitnahme auf den Wachposten nach der bisherigen Rechtsprechung noch keinen Eingriff von erheblicher Intensität, welcher für die Qualifikation einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung Voraussetzung wäre, darstellt und weiters die Mitnahmen auf einem kriminellen Motiv - in Form einer kriminell motivierten regelmäßigen Gelderpressung - beruhten. Die Darstellung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, sie seien oft auch, nur weil sie den Hijab getragen hätten und somit religiös motiviert, mitgenommen worden, konnte vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte, wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, nicht als glaubhaft erachtet werden.
Jedoch ist es - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - für die Gewährung des Status des Asylberechtigten notwendige Voraussetzung, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat (vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung; etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284, vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128 oder vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551, uva.). Diese Voraussetzung ist in den Beschwerdefällen jedoch nicht gegeben. Die Gefährdung der Beschwerdeführer seitens krimineller Milizangehöriger ergibt sich nach ihren eigenen Angaben aus dem Umstand, regelmäßige Geldzahlungen vom Erstbeschwerdeführer für die Entlassung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, als durchaus gut verdienendem Erwerbstätigen zu erlangen. Das Motiv für die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Bedrohung liegt somit nicht etwa in einer unterstellten politischen Gesinnung oder sonst einem der in der GFK genannten Gründe, sondern in krimineller Bereicherungsabsicht. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Es ist den Beschwerdeführern auch mit ihrem darüber hinausgehenden Vorbringen - vgl. die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung - nicht gelungen, Verfolgung aus Gründen, wie sie die GFK nennt, glaubhaft zu machen.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Jedoch ist es - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde - unter Berücksichtigung der ebenfalls oben angeführten Länderfeststellungen maßgeblich wahrscheinlich, dass für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht gewährleistet wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auf Grund der vorliegenden Gesamtsituation der Familie in eine ausweglose Lage geraten würden. Dies beruht auf dem Umstand, dass die beiden Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen nach wie vor staatenlos sind und daher weder Anspruch auf staatliche Sozialleistungen noch auf Krankenversorgung haben, in Zusammenschau mit dem mittlerweile äußerst schlechten Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welcher eine Erwerbstätigkeit der beiden unmöglich macht. Die Drittbeschwerdeführerin widmet sich ausschließlich der Pflege ihrer beiden schwer kranken Eltern und könnte auch im Fall einer Rückkehr auf Grund ihrer Staatenlosigkeit keine legale Arbeit aufnehmen, selbst wenn sich jemand anderer zur Pflege der Eltern fände. Es ergibt sich weiters aus den angeführten Länderberichten, dass sich die Gruppe der nicht erfassten Staatenlosen in einer weit prekäreren Situation, als jene, die im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung sind, befindet. Als zusätzliches Erschwernis kommt in den Beschwerdefällen noch die schwere Erkrankung der beiden Erst- und Zweitbeschwerdeführer hinzu.
Eine interne Fluchtalternative ist fallspezifisch schon deshalb zu verneinen, weil den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation kein soziales Netzwerk zur Verfügung steht; jedenfalls ist ein solches im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann im gegebenen Zusammenhang daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgegangen werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976). Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK droht. Eine Rückführung stünde in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles daher im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit dem vorliegenden Erkenntnis den Beschwerdeführern erstmals den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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