BVwG W122 2218644-1

BVwGW122 2218644-112.7.2019

BDG 1979 §27
BDG 1979 Anl. 1 Z1.20
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2218644.1.00

 

Spruch:

W122 2218644-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter KLAUNZER in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 03.04.2019, Zl. BMVRDJ-3009185/0004-II4/2019 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Schreiben vom 16.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich - nach Weisung und Remonstration schriftlich - mitgeteilt, dass er die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 zu absolvieren hätte. Mit Antrag vom 28.12.2018 führte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, es wäre dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass er eine Grundausbildung zu absolvieren hätte. Er beantragte, darüber bescheidmäßig abzusprechen.

 

2. Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 03.04.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, zu absolvieren. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges an:

§ 137 BDG, Anl. 1 zum BDG, § 27 BDG, Grundausbildungsverordnungen, §§ 65 und 67 Vertragsbedienstetengesetz. Gemäß § 27 BDG hätte der Beschwerdeführer jedenfalls eine Grundausbildung zu absolvieren.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.04.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Grundausbildungsverordnung lediglich für Vertragsbedienstete anwendbar wäre, dass er rechtskräftig ernannt worden wäre, dass er bereits zuvor definitiv gestellt worden wäre, dass er ungleich behandelt werden würde und aufgrund der Grundausbildung erhöhte Aufwendungen hätte. Auf § 27 BDG replizierte der Beschwerdeführer nicht.

 

4. Mit Schreiben vom 08.05.2019 legte die belangte Behörde den Bescheid, den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde und die bezughabenden Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Ressortbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

 

Mit 01.05.2018 wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1 ernannt (überstellt). Zuvor war der Beschwerdeführer Beamter des Exekutivdienstes. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 zu absolvieren. Nach Vorhalt von Rechtswidrigkeit wurde die Weisung am 16.11.2018 schriftlich wiederholt. Mit Schreiben vom 28.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Absprache über seine Verpflichtung, die Grundausbildung zu absolvieren.

 

Der Beschwerdeführer hat die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe, in die er (zuletzt) ernannt worden ist noch nicht absolviert.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid und den Ausführungen des Beschwerdeführers. Auf Sachverhaltsebene ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprechen lediglich dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Darüber hinaus hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht begehrt. Der maßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und die Rechtsfrage wenig komplex und nicht erörterungsbedürftig.

 

Zu A)

 

Gemäß § 27 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist der Beamte von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn erstens der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und zweitens der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.

 

Gemäß Z. 1.20 der Anl. 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist für alle Verwendungen (Ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 ein Definitivstellungserfordernis.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (Verwaltungsgerichtshof, 20.05.2009, Zl. 2008/12/0144).

 

Zur Zulässigkeit ist zunächst anzuführen, dass die im Bescheid festgestellte Pflicht nach Hinweisen des Beschwerdeführers auf aufgehobene und bestehende Verordnungen und deren Anwendungsbereich substantiiert in Frage gestellt wurde. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides erschien daher zulässig, um die Rechtmäßigkeit einer Weisung klarzustellen und im Rechtsweg überprüfen zu können.

 

Der Beschwerdeführer führt an, dass die Grundausbildungsverordnung der damaligen Bundesministerin für Justiz für Bedienstete der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten nicht für Bedienstete der Verwendungsgruppe A1 anwendbar wäre. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer argumentiert damit, dass der "Gesetzgeber" nicht gewollt hätte, dass auch Beamte von dieser Verordnung umfasst wären.

 

Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die für die Frage der Verpflichtung eine Grundausbildung durchzuführen, heranzuziehende Rechtsgrundlage primär das Gesetz und erst sekundär die genannte Verordnung darstellt. Die gesetzliche Rechtsgrundlage des § 27 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die die belangte Behörde berechtigt, ihn zur Grundausbildung zuzuweisen, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung gänzlich außer Acht gelassen.

 

Das weitere Argument, dass der Ernennungsbescheid "ganz normal" in Rechtskraft erwachsen wäre, und der gegenständliche angefochtene Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Durchführung einer Grundausbildung verpflichtet ist, einander widersprechen würden, kann nicht nachvollzogen werden, da die beiden genannten Bescheide völlig andere Inhalte zum Gegenstand haben.

 

Insoweit der Beschwerdeführer anführt, er wäre bereits definitiv gestellt gewesen, ist für die Verpflichtung zur Durchführung der Grundausbildung nichts gewonnen, da diese Verpflichtung an Definitivstellungserfordernissen und nicht an erfolgten Definitivstellungen anknüpft.

 

Betreffend der vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachten Ungleichbehandlung mit anderen Beamten, die auf gleichwertigen Stellen keine Grundausbildung absolvieren hätten müssen, ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass - bei unterstelltem Wahrheitsgehalt dieser bloßen Behauptung - sich ein Beamter im Sinne der Gleichstellung das Unrecht eines anderen nicht vorhalten kann.

 

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

Mit dem unter einem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung versucht der Beschwerdeführer zu erreichen, dass sowohl der gegenständliche Bescheid als auch § 27 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 außer Kraft treten würden. Die Feststellung einer Pflicht ist jedoch eines Vollzuges nicht zugänglich, weshalb die Frage der Aussetzung der Bescheidwirkung für die Frage des Bestehens der Pflicht, die Grundausbildung zu absolvieren nicht von Bedeutung ist. Unabhängig von der bereits durch § 13 VwGVG eingetretenen aufschiebenden Wirkung blieb aufgrund der genannten Bestimmung des § 27 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 das Recht der Zuweisung zur Grundausbildung und die Pflicht, schriftlich wiederholte Weisungen zu befolgen, bestehen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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