BVwG W112 2109123-1

BVwGW112 2109123-11.7.2015

BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §7 Abs1 Z1
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs1
FPG-DV §9a Abs4 Z6b
FPG-DV §9a Abs4 Z6c
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §7 Abs1 Z1
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs1
FPG-DV §9a Abs4 Z6b
FPG-DV §9a Abs4 Z6c
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2109123.1.00

 

Spruch:

W112 2109123-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch DIAKONIE - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2015, Zl. 1074428310, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.06.2015 wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 21.06.2015 bis 01.07.2015 wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zurückgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 Z 6b und 6c FPG-DVO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.II., A.III. und A.IV. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 20.06.2015 im Zug nach Hamburg im Bereich des Bahnhofes XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und auf der Polizeiinspektion einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan von sieben Monaten verlassen, weil die Lebensverhältnisse dort schwierig seien. Er habe sich am 19.06.2015 in Budapest ein Zugticket nach Wien gekauft. Am 20.06.2015 sei er in Wien angekommen und habe sich ein Zugticket nach Hamburg gekauft. Sein Ziel sei gewesen, nach Deutschland zu reisen, weil er dort leben wolle. Er habe auch Verwandte in Frankfurt, wisse aber nicht genau, wo. Er sei in Ungarn gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, wolle aber nicht in Ungarn bleiben. Er wolle auch nicht in Österreich bleiben, sondern wolle nach Deutschland.

Beim Beschwerdeführer wurde ein Fahrschein für die Strecke Wien-Hamburg, gültig von 20.06.2015 bis 04.07.2015 sichergestellt. Das Bundesamt erließ am 21.06.2015 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer und ordnete seine Vorführung ins Polizeianhaltezentrum Wien - Hernalser Gürtel an.

Am 21.06.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er nie über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich oder einen anderen Staat der EU verfügt habe, dass er am 20.06.2015 nach Österreich eingereist sei und sich das erste Mal in Österreich befinde. Er sei mit dem Zug gekommen und habe von Ungarn nach Deutschland, genauer gesagt nach Hamburg fahren wollen. Er habe seinen Herkunftsstaat vor sieben Monaten verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er vor ca. 20 Tagen angekommen sei. Von dort sei er über Makedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In Ungarn sei er vor drei Tagen angekommen und habe einen Asylantrag stellen müssen, weil er sonst nach Serbien abgeschoben worden wäre. Er sei von der Polizei in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden. Auf die Frage, warum er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass er über Österreich nach Deutschland reisen habe wollen. In Österreich habe er keinen Wohnsitz und sei er nicht gemeldet. Er habe am Anfang seiner Reise kein bestimmtes Ziel gehabt, aber er habe Bekannte und Freunde in Deutschland und wolle daher nach Deutschland reisen. Er sei am Vortag im Zug, der ihn nach Deutschland hätte bringen sollen, festgenommen worden. In Österreich sei er noch nie erwerbstätig gewesen, in Afghanistan habe er als Mechaniker gearbeitet. Er habe keine Kredit- oder Bankomatkarte oder eine sonstige Möglichkeit, in Österreich legal an Geld zu kommen. Er verfüge noch über € 200,-- in bar. Er sie noch nie verurteilt worden. In Deutschland lebe die Cousine seines Großvaters mütterlicherseits, sonst habe er keine Familienangehörigen in Österreich oder Europa. In seinem Herkunftsstaat leben weiterhin die Mutter, die Schwester und drei Brüder. Es spreche nichts gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nach Österreich, er wolle ja nur durchreisen und weiter nach Deutschland. Er sei gesund. Auf die Frage, ob er vorhabe, Österreich in Richtung eines anderen Staates zu verlassen, bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er nach Deutschland wolle. In Ungarn und Griechenland habe er Kontakt zur Polizei gehabt, sonst habe er sich noch in keinen EU-Staaten aufgehalten. Auf die Frage, warum er diese Staaten wieder verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Griechenland und Ungarn keine Arbeit gebe; er wolle nach Deutschland. Er habe sich sechs Monate lang in der Türkei aufgehalten und dort die € 200,-- verdient, die er mit sich führe. Auf die Frage, ob er in seine Abschiebung einwillige, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Ungarn wolle. Auf die Frage, ob er vorhabe, sich der Abschiebung zu wiedersetzen, gab er an, dass er keine Probleme machen werde, aber dass er es wieder versuchen werde, wenn man ihn nach Ungarn abschieben sollte.

2. Mit Bescheid vom 21.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, ordnete das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm BGBl. 143/2015 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführe sei am 20.06.2015 von der Polizei festgenommen worden und habe nicht um Asyl angesucht. Er habe angegeben, dass er beabsichtige, nach Deutschland weiterzureisen. Er habe am 17.06.2015 in Ungarn um Asyl angesucht. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger und seine Identität stehe nicht fest. Er verfüge über keine Anmeldung in Österreich und keine Ausweise. Er verfüge über Barmittel iHv €

200,-- und habe keine Möglichkeit, legal an Geld zu kommen. Er halte sich illegal in Österreich auf und beabsichtige, Österreich illegal in Richtung Deutschland zu verlassen. Er habe die diesbezüglichen Vorbereitungen beendet, indem er das Zugticket nach Hamburg gekauft habe und sich im Zug nach Hamburg befunden habe. Er habe keine Meldung und keine Wohnung im Bundesgebiet. Er gehe seit seiner Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er sich illegal und ohne Meldung im Bundesgebiet aufhalte. Er habe kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem nicht verlassen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er sich illegal und ohne Meldung in Österreich aufhalte. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Es sei in keinster Weise integriert, weil er keine Angehörigen in Österreich habe und zudem keiner Erbstätigkeit nachgehe. Er sei nicht sozialisiert. In Österreich sei er weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine Arbeit, keine Wohnung und auch keine Angehörigen. Die formellen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung lägen vor. In Bezug auf BGBl. 143/2015 werde festgehalten, dass die Voraussetzungen der Z 9 vorliegen, da gegen den Beschwerdeführer am 22.05.2015 eine Rückkehrentscheidung nach Australien in Rechtskraft erwachsen sei. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er halte sich illegal in Österreich auf. Er sei im Bundesgebiet unangemeldet aufhältig. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er habe keine Angehörigen und keine Arbeit. Er habe Österreich illegal während eines laufenden Asylverfahrens in einen anderen EU-Staat verlassen. Er habe keine Unterkunft, kein Einkommen, keine Sozialversicherung und sei mittellos. Er verweigere die Zusammenarbeit mit den Behörden, da er sich dem laufenden Verfahren entziehe. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG, mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. In seinem Fall bestehe auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit sei jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befinde, ausschließe. Auf Grund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien. Sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse, als auch die Angemessenheit der Schubhaft im Verhältnis zum Zweck der Maßnahme lägen vor und die Schubhaft sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

3. Gegen den Bescheid vom 20.06.2015 (gemeint wohl: 21.06.2015), mit dem gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 20.06.2015 (gemeint wohl: 21.06.2015) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.06.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt am 25.06.2015, Beschwerde im vollen Umfang.

Begründend führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und am 20.06.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sei. Er habe zuvor, am 17.06.015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den Beschwerdeführer sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG verhängt worden und er befinde sich im Stande der Schubhaft. Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem FPG erlassen worden sei, noch sei dem Bescheid zu entnehmen, dass er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme befinde. Der Bescheid verletzte ihn auf Grund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinen subjektiven Rechten. Der Beschwerdeführer sei in Folge der Asylantragstellung in Ungarn Antragsteller iSd Art. 2 lit. c Dublin-III-VO und in seinem Verfahren seien daher die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan verhängt worden sei, sei auszuschließen, da er sich erst seit 20.06.2015 im Bundesgebiet aufhalte. Die im Bescheid angesprochene Rückkehrentscheidung nach Australien sei ausgeschlossen, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsangehörigen handle. Auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Dublin-III-VO hätte der angefochtene Bescheid auf Art. 28 Dublin-III-VO gestützt werden müssen; daher sei die Schubhaft schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu betrachten. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer überhaupt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei, deren Vollzug und Abschiebung zu sichern sei. Dem angefochtenen Bescheid sei darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass die Schubhaft zur Sicherung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder einem diesbezüglichen Verfahren verhängt worden sei. Da es an den wesentlichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft fehle, würden der Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erscheinen und müsse im gegenständlichen Fall von einer willkürlichen Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers vorlägen, dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien sowie dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.

4. Das Bundesamt legte am 25.06.2015 die Akten vor, sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab und beantragte die Bestätigung des Bescheides sowie die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Am 24.06.2015 stellte Österreich an Ungarn das Ersuchen, den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Das Ersuchen wurde auf den EURODAC-Treffer gestützt, um eine dringende Antwort wurde nicht gebeten, aber in der Begründung des Ersuchens wird um eine rasche Antwort auf Grund der Inhaftierung des Beschwerdeführers ersucht.

5. Laut IZR-Auszug vom 30.06.2015 hat der Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Bundesamt teilte am 30.06.2015 mit, dass es sich bei der im Bescheid erwähnten "Rückkehrentscheidung nach Australien" um einen Fehler bei der Datenverarbeitung handle und gegen den Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Eine Antwort der ungarischen Behörden im Dublin-Verfahren sei noch nicht eingelangt. Es sei beabsichtigt, nach Einlangen der Zustimmung eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er wurde am 20.06.2015 im Zug von Wien nach Hamburg im Bereich des Bahnhofs XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen. Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der EU. Er hält sich zum ersten Mal in Österreich auf; gegen ihn besteht keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn am 17.06.2015; dies tat er nur, um nicht nach Serbien zurückgeschoben zu werden; der Beschwerdeführer hat kein Interesse an der Führung eines Asylverfahrens in Ungarn. Er stellte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz und wollte nicht in Österreich bleiben. Er befand sich auf der Durchreise nach Deutschland, als er festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer beabsichtigt auch weiterhin, nach Deutschland weiterzureisen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, keine hinreichenden Barmittel, keine Möglichkeit, in Österreich legal Barmittel zu beschaffen, und keine Dokumente, um selbständig legal auszureisen.

Das Bundesamt führt seit 24.06.2015 Dublin-Konsultationen mit Ungarn.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie die Angaben zum Reiseweg, zu seinen Familienverhältnissen und zu seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich.

Die Feststellungen zu seiner Asylantragstellung in Ungarn ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Daten aus dem EURODAC-System. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest. Dass der Beschwerdeführer auf dem Weg nach Deutschland war, ergibt sich aus der bei ihm sicher gestellten Fahrkarte, der Tatsache, dass er im Zug nach Deutschland festgenommen wurde, und seinen Angaben.

Die Angaben zu den Dublin-Konsultationen ergeben sich aus dem vorliegenden Wiederaufnahmeersuchen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.

Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Sie lauteten:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet."

Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.

Die einwöchige Entscheidungsfrist ergibt sich nunmehr aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, nach dem jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren hat, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird; die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte früher geendet.

In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (vom Beschwerdeführer auch "Inschubhaftnahme" tituliert) zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen.

Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung in Schubhaft" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vor. Auf das Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden.

Weiters ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung des Fortsetzungsausspruchs zuständig, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft befindet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im FPG noch im BFA-VG Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid

1. Das Bundesamt stützt den Bescheid auf § 76 Abs. 1 FPG iVm BGBl. 143/2015.

2. Gemäß Art. 28 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Solange die Dublin-III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

3. Die belangte Behörde beabsichtigte bereits bei der Schubhaftverhängung die Führung von Dublin-Konsultationen sowie die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn und beantragte die Konsultationen noch am selben Tag. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin-III-VO.

Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedenfalls nach Art. 28 Dublin-III-VO verhängen müssen. Mit den über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin-III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat sich die belangte Behörde auch nicht auseinandergesetzt.

4. Der Schubhaftbescheid ist rechtswidrig, wenn er auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt ist (vgl. allgemein VwGH 24.1.2013, 2012/21/0140). Daher erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 21.06.2015 aufzuheben.

Zu A.II.) Anhaltung in Schubhaft

1. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Anhaltung in Schubhaft wendet, liegt eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Inschubhaftnahme und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Fortsetzungsausspruch einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39), obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (VfGH 12.03.2015, E 4/2014).

2. Das Begriffsmerkmal der "Unmittelbarkeit" der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet auch, dass Verwaltungsorgane ohne vorangegangenen Bescheid in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen eingreifen. Dadurch unterscheiden sie sich von jenen Befehls- und Zwangsakten, die sich bloß als Mittel zur Durchsetzung anderer individuell-normativer Akte darstellen, deren Normativität also (bloß) vermittelt ist. Sie verlieren im Umfang ihrer Kongruenz mit der zugrundeliegenden Verfügung ihre Selbständigkeit, greifen also nicht eigenständig in subjektive Rechte ein. Als innere Rechtfertigung für den Ausschluss derartiger Akte von der Anfechtbarkeit als Maßnahme wird daher ins Treffen geführt, dass dagegen eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht. Nach diesem Kriterium können Vollstreckungshandlungen von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgegrenzt werden. Es kann sich dabei sowohl um Akte im Rahmen eines eigenen Vollstreckungsverfahrens handeln, als auch um Akte, die als sondergesetzlich geregelte Formen einer zwangsweisen Durchsetzung auf Grund eines rechtskräftigen individuellen Rechtstitels anzusehen sind. Daher sind selbst Zwangsakte, wenn sie im Zuge einer Vollstreckung von Verwaltungsorganen auf Grund einer Vollstreckungsverfügung gesetzt werden, keine Maßnahmen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 51 mwNw).

Die Anhaltung in Schubhaft war durch den Bescheid vom 21.06.2015 gedeckt und stellt somit eine reine Vollstreckungsmaßnahme dar. Der Beschwerdeführer bringt auch keine Gründe dafür vor, dass die Anhaltung unverhältnismäßig geworden und somit vom Schubhaftbescheid nicht mehr gedeckt gewesen wäre. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt: Die Anhaltung in Schubhaft dauert bis zur hg. Entscheidung weniger als zwei Wochen. Die Dublin-Konsultationen mit Ungarn wurden umgehend eingeleitet; die Antwortfrist Ungarns dauert noch bis 08.07.2015. Weder auf Grund der Dauer der Anhaltung, noch auf Grund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erwies sich die Anhaltung als nicht mehr verhältnismäßig und nicht mehr durch den Bescheid vom 21.06.2015 gedeckt, der - schon auf Grund des bescheidmäßig verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung - vollstreckbar war.

Dass der Bescheid nachträglich aufgehoben wird, ändert nichts daran, dass seine Vollstreckung keine Qualität als verwaltungsbehördliche Befehls- oder Zwangsgewalt zukommt, weil mit dem Erkenntnis, mit dem der Bescheid aufgehoben wird, implizit auch die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme, die durch diesen gedeckt war, abgesprochen wird (vgl. zur diesbezüglich gleichen Situation im Falle der nachträglichen Aufhebung des die vorläufige Beschlagnahme deckenden Bescheides Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 53; VwSlg. 13.084/1989; VwGH 13.12.1989, 89/03/0126).

3. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers bis 01.07.2015 sohin keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt, sondern die Vollstreckung des Bescheides vom 28.05.2015 darstellt, war die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft zurückzuweisen.

Zu A.III.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Gemäß Art. 28 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Der Beschwerdeführer wird zum Zwecke der Überstellung nach Ungarn in Haft gehalten. Österreich führt seit 24.06.2015, sohin seit drei Tagen nach der Festnahme des Beschwerdeführers Dublin-Konsultationen mit Ungarn. Das Bundesamt beantragte zwar keine "dringende" Antwort, wie von Art. 28 Dublin-III-VO vorgesehen; da sich das Wiederaufnahmeersuchen aber auf Angaben aus dem EURODAC-System stützte, beträgt die Antwortfrist auf Grund von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO ebenso wie im Fall des dringenden Ersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 2 Dublin-III-VO nur zwei Wochen, weshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Eine Antwort Ungarns liegt noch nicht vor; die Frist läuft noch bis 08.07.2015.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0360; 22.11.2007, 2006/21/0333), kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582).

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist somit Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG.

4. Am 29.05.2015 trat § 9a Abs. 4 FPG-DVO in Kraft, kundgemacht in BGBl. II 143/2015, der bis 19.07.2015 gilt. Dieser lautet:

"Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG

§ 9a. [...]

(4) Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG liegen vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."

Im Falle des Beschwerdeführers liegt Sicherungsbedarf infolge erheblicher Fluchtgefahr iSd § 9a Abs. 4 FPG-DVO iVm § 76 Abs. 1 FPG vor:

Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme steht fest, dass er nicht in Österreich bleiben wollte, sondern die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (§ 9a Abs. 4 Z 6c FPG-DVO). Er versuchte auch tatsächlich, nach Deutschland weiterzureisen, als er mit einem Zugticket nach Hamburg im betreffenden Zug betreten und festgenommen wurde (§ 9a Abs. 4 Z 6b FPG-DVO). Auch in der Beschwerde wird nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Meinung geändert hätte; vielmehr bekräftigte der Beschwerdeführer seine Absicht, nach Deutschland weiterzureisen, in allen Einvernahmen.

Der Beschwerdeführer verfügt auch über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte im Inland, die im Gegensatz zu seinen Einlassungen die Annahme tragen würden, er würde nicht untertauchen, sondern sich dem Verfahren zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn und deren Effektuierung stellen. Er verfügt über keine Meldeadresse, keine Wohnung und keine Arbeitsstelle. Zudem ist er abgesehen von den € 200,--, die er in bar mit sich führt, mittellos und hat auch seinen Angaben zufolge keine Möglichkeit, in Österreich legal an Barmittel zu kommen; er verfügt auch über keine Dokumente, die ihm eine eigenständige, legale Rückkehr nach Ungarn ermöglichen würden. Anders als Asylwerber hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Grundversorgung.

5. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr kann auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel, sodass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit beim Bundesamt von vornherein nicht in Betracht kommt; ebenso scheidet die Anordnung einer periodische Meldeverpflichtung aus, da sich der Beschwerdeführer nicht in Grundversorgung befindet und über niemanden verfügt, bei dem er bis zum Verfahrensabschluss Unterkunft nehmen könnte. Auf Grund seiner ausdrücklichen Einlassung, dass er nicht in Österreich bleiben, sondern nach Deutschland weiterreisen werde, und der Tatsache, dass er bereits beim Versuch, dies zu tun, betreten wurde, kann auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumen nicht das Auslangen gefunden werden.

9. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig machen würden: Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Mit einem Verfahrensabschluss innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist zu rechnen.

10. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

Einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung bescheidmäßig aberkannt wurde, kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Auf Grund des Fortsetzungsausspruches kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Zu A.IV.) Kostenersatz

1. Da im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes weder nach dem VwGVG noch nach dem BFA-VG Kostenersatz vorgesehen ist, steht dem Beschwerdeführer in diesem Umfang kein Kostenersatz zu.

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

3. Da die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer unterlegene, die belangte Behörde obsiegende Partei. Da der Kostenersatzzuspruch gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG antragsbedürftig ist, die belangte Behörde aber keinen Antrag stellte, ist weder der belangten Behörde, noch dem Beschwerdeführer Kostenersatz zuzusprechen. Da mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Dolmetscherkosten angefallen sind, geht der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ins Leere.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies ist umso mehr der Fall, als sich die Beschwerde abgesehen von der Frage der Rückkehrentscheidung (in dieser folgt das Gericht ohnehin der Auffassung des Beschwerdeführers) keine Ausführungen zum konkreten Sachverhalt macht und den relevanten Sachverhalt (abgesehen von der Frage der Rückkehrentscheidung) auch nicht bestreitet (im Wesentlichen wird die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in Frage gestellt).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen Spruchpunkt A.I. nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

3. Die Revision ist im Übrigen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt: Zu den Fragen, inwieweit nach Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG mit dem Erkenntnis VfGH 13.04.2015, G 151/2014 ua., die Anhaltung in Schubhaft eine Vollstreckung des Schubhaftbescheides oder eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt darstellt, sowie der Frage des Kostenersatzes nach § 35 VwGVG in diesem Zusammenhang und schließlich die Verhängung von Schubhaft nach Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 und § 9a Abs. 4 FPG-DVO fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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