B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.81b
VwGVG §28 Abs4
BDG 1979 §207f Abs2
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.81b
VwGVG §28 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2010588.1.01
Spruch:
W106 2010588-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des Professor XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes HEBENSTREIT, Schrannengasse 10E, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 02.05.2014, Zl. BMBF-712/0029-III/5b/2014, betreffend Ernennung der Mitbeteiligten auf die Planstelle einer Direktorin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cornelia MAZZUCCO, Giselakai 45, 5020 Salzburg), beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG iVm § 207f Abs. 2 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
(18.09.2015)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), steht als Professor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX in Verwendung.
Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom XXXX war die Stelle der Leitung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX (kurz:
BHAK/BHAS XXXX ausgeschrieben worden, um die sich ua. der BF sowie die Mitbeteiligte und zwei weitere Personen bewarben und drei in den Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Salzburg (LSR) Eingang fanden, wobei die Mitbeteiligte an die erste Stelle sowie der BF an die zweite Stelle gereiht wurden.
Mit Entschließung vom 15. April 2014 ernannte der Bundespräsident die Mitbeteiligte mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2014 auf die genannte Planstelle.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gegenüber der Mitbeteiligten sowie gegenüber dem BF und einem weiteren in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber wie folgt ab:
"Der Bundespräsident hat Prof. XXXX (die Mitbeteiligte) mit Entschließung vom 15. April 2014 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2014 auf die Planstelle einer Direktorin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX, ernannt. Die Ernennung ist zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam."
In der Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen wie folgt aus:
"III. Sachverhalt
Die Bewerber/innen XXXX erfüllen die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse (§ 207f Absatz 1 Ziffer 1 BDG 1979) und das Erfordernis einer mindestens sechsjährigen erfolgreichen Lehrpraxis an Schulen (§ 207f Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979).
In Hinblick auf § 207f Absatz 2 Ziffer 1 BDG 1979 (Ausschreibungskriterien) ist auf Grund der vorgelegten Berichte und Ergebnisse im Rahmen des vom Kollegium des LSR für Salzburg beschlossenen und durchgeführten Verfahrens sowie auf Grund der Ermittlungen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen:
1. Berufsbiografien:
Was die Ausschreibungskriterien betrifft, weisen die Bewerber/innen im Reihungsvorschlag schwerpunktmäßig zusammenfassend die nachstehenden Berufsbiografien auf, wobei nicht jede einzelne Qualifikation abschließend aufgezählt wird:
* Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz
XXXX
- Administrator seit 2003
- organisatorische Verantwortung für die Expositur der HTBLA XXXX
- Leitung der Schul-ARGE EDV 1998-2003
- Leitung der Landes-ARGE WINF 2001-2003
- e-learning-Beauftragter an der Schule seit 2005
- Schulbetreuuer für den ECDL/UF für die Schulen im XXXX seit 2009
Betreuungslehrer
- Leitung/Organisation von Schulveranstaltungen
- langjährig Obmann und zuvor Mitglied des Dienststellenausschusses
- Mitglied im Fachausschuss für BMHS 1999-2009
- IT-Unternehmer (siehe unten)
XXXX
Jahrgangsvorstand
- Mitglied der Prüfungskommission bei Reife- und Diplomprüfungen
- Leitung der Microsoft IT-Academy an der Schule seit 2007
- Leitung/Organisation von Schulveranstaltungen
- Leitung des Schulorchesters 2001-2008
- Unternehmensgründung (siehe unten)
- Vorstandsmitglied einer Bezirks-ARGE des XXXX. Blasmusikverbandes 2002-2008
- Referatsleiter EDV-Einkauf, interne Revision, Lohnverrechnung/Budgetplanung für UNO-Soldaten, BMLV 1986-1999
XXXX
Jahrgangsvorständin
- Leitbild/Cl- Beauftragte BHAS/BHAK XXXX
Betreuungslehrerin
- Vorsitzende/Mitglied der Prüfungskommission bei abschließenden Prüfungen
- EESI-Landeskoordination
- Mitglied des SGA der BHAS/BHAK XXXX
- Mitglied des Dienststellenausschusses der BHAS/BHAK XXXX seit 2006
- Leitung/Organisation von Schulveranstaltungen
- Filialleitung in einem Restaurant (siehe unten)
* Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen
XXXX
- laufend Begleitung/Betreuung von Projektarbeiten im Unterricht
- Mitglied der Bundes-Arge WINF 2001-2003
- IKT-Grundkompetenzen: gegeben
XXXX
- laufend Begleitung/Betreuung von Projektarbeiten im Unterricht
- Lernstandserhebung "digital-day", Leistungsevaluierung "e-wist"
- Auditor seit 2009
- Aufsichtsorgan bei Schülererhebungen, QIBB
- IKT-Grundkompetenzen: gegeben
XXXX
- laufend Begleitung/Betreuung von Projektarbeiten im Unterricht
- Entwicklung des Ausbildungsschwerpunktes ENMA an der BHAK/BHAS
XXXX
- Mitwirkung an schulautonomen Lehrplänen
- Durchführung sozialer Projekte an der Schule
- IKT-Grundkompetenzen: gegeben
* Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst,
Kultur, Sport); internationale Erfahrungen
XXXX
- selbständiger EDV-Berater seit 1999
- Mitarbeiter einer EDV-Firma 1985-1995
- Vortragender bei PH-Seminaren
- BFI-Lehrer am BFI XXXX
- politische Funktionen auf Gemeindeebene
- Obmann eines Fußballvereins
XXXX
- selbständiger IT-Unternehmer seit 2007
- Gründung der "Microsoft IT-Academy" an der BHAK/BHAS XXXX, Firmensponsoring der Hardwareausstattung
- WIFI-Trainer seit 2007
- VHS-Lehrer seit 2008
- Tätigkeit im BMLV 1986-1999
- Berufssoldat als Unteroffizier 1978-1985
- Kapitän einer Fußballmannschaft 1987-1997
XXXX
- Mitarbeiterin der Fa. XXXX (Buchhaltung, Kostenrechnung) 1985-1989
- Filialleitung in einem mexikanischen Spezialitätenrestaurant (Buchhaltung, Personal) 1983-1984
- Ferialpraktikantin bei der Bank für XXXXin den Jahren 1976-1981
* Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management
XXXX
- Leadership Academy
XXXX
- /
XXXX
- Modulreihe "Entrepreneurship Education" an der Pädagogischen Hochschule XXXX
* Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung
Nach den vorliegenden Informationen ist eine vergleichende Bewertung dieser Kompetenzen der Bewerber/innen nicht möglich.
* eine mindestens dreijährige Verwendung an Bundeshandelsakademien und Bundeshandelsschulen
XXXX
- 1985-1988 BHAK/BHAS XXXX, seit 1988 BHAK/BHAS XXXX, 1998-2002 Mitverwendung BHAK/BHAS XXXX
XXXX
- seit 1999 BHAK/BHAS XXXX
XXXX
- seit 1985 BHAS/BHAK XXXX
2. Stellungnahmen des Dienststellen- und Schulgemeinschaftsausschusses:
Der Dienststellenausschuss (DA) reiht XXXX an erste Stelle, XXXX an zweite und XXXX an dritte Stelle. Begründet wird das damit, dass XXXX den "Kriterienkatalog" für die Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin und den Fragenkatalog im Hearing am besten erfülle. Es wird vom DA speziell auf die Administratorentätigkeit von XXXX und im Hearing dargestellte Ziele/Einstellungen verwiesen. Bezüglich XXXX berichtet der DA kurz, dass diese "im Bereich der Leitungskompetenz eine ähnlich große Zustimmung erlangte wie der Erstgereihte", sie habe auch auf die Wichtigkeit der Teamarbeit hingewiesen. Eine vergleichende Bewertung der Bewerber/innen nimmt der DA nicht vor, XXXX wird nicht beschrieben.
Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) reiht die Bewerber/innen ebenfalls wie der DA und hebt jeweils bestimmte Vorteile von XXXX und XXXX hervor (XXXX z.B. Administrator, kooperativer Führungsstil; XXXX z.B. Tätigkeit in der PV, Lehrgang Entrepreneurship, Teamorientierung), betreffend XXXX wird berichtet, dass die Ausführungen im Hearing eher allgemein waren und als Quereinsteiger keine lange Berufserfahrung (wohl gemeint: als Lehrer) vorliegt. Eine vergleichende Bewertung der Bewerber/innen nimmt auch der SGA nicht vor.
3. Stellungnahme des Zentralausschusses:
Der Zentralausschuss erhebt gegen die Ernennung von XXXX keinen Einwand.
4. Auswahlverfahren beim Landesschulrat für Salzburg:
Im Rahmen des Auswahlverfahrens beim LSR für Salzburg wurden die berufsbiografischen Daten der Bewerber/innen bewertet und ein Anhörungsverfahren mit den Bewerber/innen durchgeführt. Nach dem Amtsbericht über das Anhörungsverfahren bewertete die Kommission sowohl XXXX als auch XXXX mit "sehr geeignet" (mit jeweils sechs Stimmen), XXXX als "wenig geeignet" ("geeignet": 2 Stimmen, "wenig geeignet": 4 Stimmen). Ergänzend wurde ein Stärken-Schwächen-Profil betreffend XXXX und XXXX erstellt und in Folge auch danach im Wesentlichen einen Gleichstand zwischen XXXX und XXXX festgestellt.
IV. Abwägung
* Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz
XXXX, XXXX und XXXX verfügen über Führungs- und Organisationserfahrung mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung. XXXX hat insbesondere Erfahrung als Administrator, hat Arbeitsgemeinschaften geleitet und war Obmann des Dienststellenausschusses, e-learning-Beauftragter, Schulbetreuer für den ECDL/UF und hat als Unternehmer Organisationserfahrung gesammelt. XXXX hat Erfahrung als Jahrgangsvorständin, ist Mitglied des Schulgemeinschafts- und Dienststellenausschusses, Leitbild/CI-Beauftragte der Schule und EESI Landeskoordinatorin. Hinzu kommen insbesondere die Vorsitzführung bei abschließenden Prüfungen und die einjährige Filialleitung in einem Restaurant. Der DA berichtet in seiner Stellungnahme, dass XXXX und XXXX hinsichtlich der Leitungskompetenz sehr gut bewertet wurden (siehe unten), auch aus dem zum Hearing vorliegenden Bericht des LSR für Salzburg ist für beide hohe Führungskompetenz ableitbar. XXXX ist insbesondere Jahrgangsvorstand, Leiter der Microsoft IT-Academy, hat Erfahrung in leitenden Funktionen im Vereinsbereich und im Schulorchester und hat während seiner Tätigkeit im BMLV organisatorische Tätigkeiten ausgeübt, er ist im EDV-Bereich selbständig. Da er vergleichsweise kürzere und weniger vielfältige Leitungs- und Organisationserfahrungen auf Schulebene mitbringt als XXXX und XXXX, geht das BMBF hier zunächst von einem Vorsprung von XXXX und XXXX vor XXXX aus. Der Vergleich von XXXX und XXXX hinsichtlich der Leitungskompetenz ergibt nach den Berufsbiografien und vorliegenden Berichten/Stellungnahmen einen Gleichstand. Hinsichtlich der Organisationserfahrungen geht das BMBF nach den oben genannten Tätigkeiten (z.B. Administration, Arbeitsgrupppen, Prüfungsvorsitz) von einem Gleichstand der drei Bewerber/innen aus. Die Personalentwicklungskompetenzen der Bewerber/innen sind nach den vorliegenden Informationen nicht bewertbar, da danach keine/r der Bewerber/innen wesentliche Erfahrungen im Bereich Personalentwicklung gesammelt hat. Hinsichtlich der sozialen Kompetenz werden sowohl in den Berichten des LSR für Salzburg zum Hearing als auch in der Stellungnahme des SGA der sozial kompetente Umgang mit Schüler/innen und Lehrer/innen und die Teamorientiertheit von XXXX betont, XXXX engagiert sich zudem im Rahmen von Sozialprojekten, sodass das BMBF davon ausgeht, dass sie in besonders hohem Ausmaß über soziale Kompetenz verfügt.
* Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen
Alle Bewerber/innen betreuen laufend Projektarbeiten im Unterricht. Hinzu kommt bei XXXX die Mitarbeit in einer Bundes-ARGE, bei XXXX die Mitarbeit im Rahmen von QIBB, bei Evaluierungsmaßnahmen und als Auditor. XXXX führt an der Schule Sozial-Projekte durch, hat einen Ausbildungsschwerpunkt entwickelt und an schulautonomen Lehrplänen mitgearbeitet. Das BMBF geht davon aus, dass alle drei Bewerber/innen über Kompetenzen im Projekt- und Qualitätsmanagement verfügen und dass bei unterschiedlicher Schwerpunktsetzung von einem ungefähren Gleichstand auszugehen ist. Über IKT-Grundkompetenzen verfügen ebenfalls alle drei Bewerber/innen.
* Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst,
Kultur, Sport); internationale Erfahrungen
Alle drei Bewerber/innen haben ein wirtschaftliches Studium absolviert und aus ihrer Unterrichtstätigkeit heraus Kontakte zu außerschulischen Einrichtungen. XXXX und XXXX sind selbständig tätig und Vortragende an der PH und in der Erwachsenenbildung. XXXX ist auch politisch und im Sportbereich aktiv, XXXX ebenfalls im Sportbereich, er war weiters über lange Jahre im BMLV tätig. XXXX konnte außerschulische Erfahrungen auch als Buchhalterin, in der Gastronomie und im Rahmen von Ferialpraktika bei einer Bank sammeln. Die Tätigkeiten von XXXX vor Eintritt in den Schuldienst sind langjährig, zusammen mit den weiteren vielfältigen Tätigkeiten als Vortragender und Selbständiger sowie im Kultur- und Sportbereich geht das BMBF von einem Vorsprung von XXXX vor XXXX und XXXX aus.
* Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management
Das BMUKK geht in diesem Bereich von einem Gleichstand von XXXX und XXXX aus, da diese an der Leadership Academy bzw. am Lehrgang Entrepreneurship Education an der Pädagogischen Hochschule XXXX teilgenommen haben, für XXXX liegen keine entsprechenden Informationen vor.
* Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung
Es liegen dazu keine spezifischen Angaben vor. In Anbetracht der bisherigen Aufgabenbereiche/Funktionen der Bewerber/innen ist davon auszugehen, dass sie alle diese Anforderungen erfüllen.
In Summe ergibt sich nach einem abwägenden Vergleich hinsichtlich aller Ausschreibungsanforderungen insgesamt ein Vorsprung von XXXX und XXXX vor XXXX, der auch im Rahmen des Hearings beim LSR für Salzburg schlechter bewertet wurde als seine Mitbewerber/innen.
§ 207 f Abs. 2 Z 2 BDG 1979 sieht bei gleicher Eignung mehrerer Bewerber/innen in Bezug auf die Ausschreibung die Prüfung vor, wer sich bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt hat. XXXX und XXXX verfügen in pädagogischer Hinsicht beide über eine hervorragende Leistungsbeurteilung. In administrativer Hinsicht spricht für XXXX insbesondere die Tätigkeit als Administrator, die organisatorische Verantwortung für die Expositur der HTBLA XXXX und als e-learning-Beauftragter. Für XXXX sprechen insbesondere die ebenfalls wertvollen administrativen und langjährigen Erfahrungen als Jahrgangsvorständin, Vorsitzende bei abschließenden Prüfungen und Landeskoordinatorin. In Summe gibt auch ein Vergleich der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben an Schulen daher keinen eindeutigen Ausschlag zugunsten von XXXX oder XXXX. Da XXXX und XXXX auch keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht in der Ausschreibung angeführt waren (§207 f Abs. 2 Z 3 BDG 1979) aufweisen, kommt gemäß §207 f Abs. 2 Z 4 BDG 1979 § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes zur Anwendung.
Gemäß § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt. [...]
Das Qualifikationsbild zwischen XXXX und XXXX ist ausgewogen, für XXXX sprechen keine berufsbiografischen oder sonstigen Gründe, die entgegen der Vorgabe des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes seine Ernennung rechtfertigen würden.
Es liegen keine Gründe vor, die die Schlüssigkeit des Kollegiumsbeschlusses und der Stellungnahmen und Ermittlungsergebnisse des LSR für Salzburg in Zweifel zu ziehen oder sonst auf eine geeignete Art den Entscheidungsvorschlag des LSR für Salzburg in Frage stellen würden.
In Hinblick auf die gemäß § 4 Absatz 3 BDG 1979 zu treffende Prognoseentscheidung in Verbindung mit § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist beim derzeitigen Frauenanteil innerhalb des maßgeblichen Funktionsbereiches im Bereich des LSR für Salzburg und im Sinne der Intention des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, die vorgesehenen Förderungsquoten zu erfüllen, die ausgeschriebene Planstelle an XXXX XXXX zu verleihen und sind die Bewerbungen von XXXXXXXX und XXXX XXXX abzuweisen.
Gemäß § 207h Abs. 1 BDG 1979 sind Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen (vgl. § 207 Abs. 2 BDG 1979) zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind."
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde verwies der BF auf die Judikatur des VfGH, derzufolge die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag nach Art. 81b B-VG aufgenommenen Personen eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden und ihnen im Besetzungsverfahren Parteistellung zukomme. Dementsprechend sei ihm der Ernennungsbescheid zugestellt worden und stehe ihm das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde sei auch rechtzeitig, da ihm der Bescheid am 13.06.2014 zugestellt worden sei.
Zu den Beschwerdegründen:
Der BF konzentriere sich darauf zu belegen, dass er (als Zweitgereihter im Besetzungsvorschlag) für die ausgeschriebene Stelle nach den gesetzlichen Beurteilungskriterien deutlich besser geeignet sei als die Mitbeteiligte (als Erstgereihte im Besetzungsvorschlag). Nicht eingegangen werde auf die Qualifikationen des Drittgereihten.
Der Bescheid führe zunächst richtigerweise aus, dass gemäß § 207f Abs. 2 Z 1 BDG primär die ausdrücklich in der Ausschreibung angeführten fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu betrachten und zu bewerten seien, weil hier beide Bewerber die gesetzlichen Ernennungserfordernisse erfüllen.
Nach der tabellarischen Darstellung der Qualifikationen der Bewerber sei die im Anschluss daran vorgenommene Abwägung eine Farce. Die Begründung könne in keiner Weise überzeugen. Tatsächlich habe der BF zu jedem der genannten Punkte Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen, welche die Mitbeteiligte nicht annähernd erreichen habe können.
Zu Leitungskompetenz, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz:
Zu diesem Themenkomplex könne es den von der Behörde angenommenen "Gleichstand" niemals geben. Vor allem die mehr als zehnjährige Tätigkeit des BF als Schuladministrator und die damit verbundene Stellvertreter-, Management- und Organisationserfahrung, die jahrelange Leitung von Arbeitsgruppen und Schulveranstaltungen sowie der Absolvierung einer speziellen Führungskräfteausbildung (an der "Leadership Academy") würden gegenüber den Erfahrungen und Kenntnissen der Mitbeteiligten ganz erheblich und unzweifelhaft überwiegen. Sie könne nicht einmal im Ansatz Vergleichbares vorweisen: Soweit die Behörde den Qualifikationen des BF die Funktion seiner Konkurrentin als Jahrgangsvorständin gegenüber stellen will, rufe er in Erinnerung, dass der BF schon seit 21 Jahren Jahrgangsvorstand sei. Dieser Umstand sei von der Behörde nicht erhoben oder jedenfalls nicht berücksichtigt worden.
Im Übrigen sei seine Konkurrentin Mitglied des Dienststellenausschusses, der BF Obmann dieses Gremiums gewesen. Schulbeauftragte für bestimmte Dinge seien beide gewesen, ebenso Betreuungslehrer. Zu behaupten, dass dem BF im Rahmen dieses Themenkomplexes kein Vorsprung zukomme, sei unhaltbar, auch wenn er leider nicht mit der Erfahrung aufwarten könne, in den 1980er Jahren ca. ein Jahr lang ein mexikanisches Spezialitätenrestaurant geleitet (bzw. dort die Buchhaltung gemacht) zu haben.
Auch die Stellungnahmen von Dienststellenausschuss und Schulgemeinschaftsausschuss hätten den BF - vor allem in Hinblick auf die Leitungserfahrung - an erster Stelle gereiht. In diesem Zusammenhang werde auf den im Akt mehrfach betonten Umstand verwiesen, dass die Erstreihung eines externen Bewerbers durch diese Gremien höchst ungewöhnlich sei (und daher für eine besonders herausragende Qualifikation des externen Bewerbers spreche). Diese Stellungnahmen seien auch die wichtigsten Gradmesser für Sozialkompetenz, kämen doch nur in diesen Gremien auch Kolleginnen, Eltern und Schüler zu Wort.
Verwiesen werde auf den Bericht der Objektivierungskommission vom 16.04.2013, der in Pkt. 7. ausdrücklich festhalte, dass der BF in puncto Leitungserfahrung deutlich vorne liege, was nicht überrascht, da ein Administrator eben auch Stellvertreter des Schulleiters sei. In diesem Bericht werde übrigens auch die Verantwortung des BF für die erfolgreiche Expositur der HTBLA XXXX in seine Stammschule in XXXX erwähnt (S 3), welche Arbeit ein eindrucksvolles Beispiel für das geforderte Organisationstalent sei. Die Mitbeteiligte habe zu diesem Themenkomplex nicht wirklich etwas vorzuweisen. Der Vorsprung des BF zu diesem Themenkomplex sei daher ganz eindeutig nachgewiesen.
Zu Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualifikationsmanagement, IKT-Grundkompetenzen:
Auch in diesen Kompetenzfeldern sei der BF besser geeignet als seine Konkurrentin. Zu erwähnen sei seine jahrzehntelange, erfolgreiche Erfahrung als IT-Unternehmer. Dass Projekt- und Qualitätsmanagement ein wichtiges Thema für einen selbständigen Unternehmer sei, liege auf der Hand. Auch zu diesem Thema gäbe es daher keinen "ungefähren Gleichstand".
Als IT-Unternehmer verfüge er im Übrigen nicht bloß über Grundkompetenzen zum Thema IKT, vielmehr sei er Spezialist auf diesem Gebiet. Diese zeige, dass die Behörde sich entweder gar nicht im Detail mit seinen Qualifikationen befasst habe oder stets bemüht sei, diese kleinzureden.
Zu Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen, internationale Erfahrungen:
Zu diesem Punkt gehe die Behörde offenbar selbst davon aus, dass dem BF ein Vorsprung gegenüber der Konkurrentin zukomme. Die Erfahrungen der Kollegin bzgl. "Gastronomie" beschränkten sich auf das Jahr im Zeitraum 1983/84. Dass Ferialpraktika bei Banken - mehr oder minder Studentenjobs - und Tätigkeiten als Buchhalterin hier nicht den Ausschlag geben können, verstehe sich von selbst. Im Übrigen halte auch zu diesem Punkt die Objektivierungskommission fest, dass der BF einen Vorsprung, dh. eine breitere Vorerfahrung, gegenüber seiner Kollegin habe.
Zu Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management:
Auch hier könne von einem Gleichstand überhaupt keine Rede sein. Nur der BF habe eine spezielle Ausbildung für Leitungsfunktionen absolviert, nämlich den Lehrgang an der Leadership Academy. Der Kurs der Kollegin an der PH XXXX ("Entrepreneurship Education") habe mit Management überhaupt nichts zu tun, sondern gehe es dabei vielmehr um eine Unterrichtsfortbildung für Lehrkörper, die an kaufmännischen Schulen unterrichten (vgl. den dazu publizierten Lehrplan in Beilage). Die Behörde vergleiche auch hier Äpfel mit Birnen, nur um den angeblichen Gleichstand irgendwie begründen zu können.
Betrachte und bewerte man also gemäß § 207f Abs. 2 Z 1 BDG in einer Gesamtbetrachtung primär die ausdrücklich in der Ausschreibung angeführten fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, ergäbe sich objektiv eindeutig ein Vorsprung des BF. Es gehe dabei nicht um subjektive Einschätzungen oder gekränkte Eitelkeiten: Dokumentierte Fakten zu den geforderten Kompetenzen und jahrzehntelanger Administrations- und Führungserfahrung ließen sich nicht einfach wegdiskutieren, zumal sie von der Objektivierungskommission bestätigt worden seien.
Der behauptete "Gleichstand" der Behörde sei nicht nachvollziehbar und daher eine Scheinbegründung. Die in der Ausschreibung geforderten Punkte erfülle der BF im Gegensatz zur Kollegin tatsächlich im "weitestgehenden Ausmaß" wie es § 207f Abs. 2 Z 1 BDG verlange.
Würde man trotzdem im Sinne der Behörde nur der Argumentation halber einmal annehmen, beide wären unter den bisherigen Gesichtspunkten noch gleich gut geeignet, dann wäre gemäß Z 2 leg. cit. jener Bewerber auszuwählen gewesen, der sich bei pädagogischen und administrativen Aufgaben an Schulen am besten bewährt habe. Wie schon ausgeführt, habe der BF seit mehr als einem Jahrzehnt die gehobene Funktion des Administrators an seiner Stammschule ausgeübt. Er habe auch schon seit 2002 überdurchschnittliche Dienstbeurteilungen, die Kollegin hingegen erst seit 2010. Der Bericht der Objektivierungskommission, S 2f, zeige deutlich das Übergewicht der Erfahrungen des BF zu diesem Thema.
Die von der Behörde herangezogene Ziffer 4 leg. cit. komme hier in Wahrheit also gar nicht zur Anwendung. Frauen seien nur dann zu bevorzugen, wenn die Bewerber nach allen bisher diskutierten Aspekten gleich gut geeignet wären. Das sei aber hier definitiv nicht der Fall.
Zusammenfassend sei daher der Behörde Willkür vorzuwerfen, der Ernennung seien unsachliche Überlegungen in Richtung Ämterpatronage zugrunde gelegen. Objektiv belegte Fakten würden ignoriert oder kleingeredet, um das gewünschte Ergebnis irgendwie herleiten zu können. Die Tatsache, dass die Mitbeteiligte im Besetzungsvorschlag vor dem BF gereiht war, entbinde die Behörde nicht von der Pflicht, den Sachverhalt zu prüfen und den Ernennungsbescheid nachvollziehbar zu begründen, zumal Dienststellenausschuss und Schulgemeinschaftsausschuss eine andere Reihung für zutreffender hielten. Die Behörde habe es verabsäumt, die für die Verleihung maßgeblichen Kriterien einander gegenüberzustellen, dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen des BF schlüssig bzw. sachlich zu begründen. Sie habe daher - gemessen an der ständigen Judikatur des VfGH - Willkür geübt.
Zum Beweis dafür, dass der Entscheidung unsachliche Erwägungen zugrunde lagen, werde vorsichtshalber gemäß § 24 VwGVG auch ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des damals für diese Causa noch zuständigen Präsidenten des LSR, XXXX beantragt.
Es werden folgende Anträge gestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und
- den angefochtenen Bescheid vom 02.05.2014 dahingehend abändern, dass - anstelle der Mitbeteiligten - der BF mit Wirksamkeit vom 01.05.2014 auf die verfahrensgegenständliche Planstelle ernannt werde, wobei die Ernennung zunächst für einen Zeitraum von 4 Jahren wirksam ist; in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 08.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2014 wurde der mitbeteiligten Partei des Verfahrens zur Beschwerde Parteiengehör gewährt. Am 05.09.2014 ist eine schriftliche Äußerung der Mitbeteiligten eingelangt.
I.5. Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen.
I.6. Mit Erkenntnis vom 12.06.2015, E 458/2015-13, hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass der BF durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist. Der Verfassungsgerichtshof beruft sich auf seine ständige Rechtsprechung, wonach dem BF als in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Salzburg aufgenommenen Bewerbers Parteistellung zukommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem wiedergegebenen Verfahrensgang.
Der angefochtene Bescheid stellt einen auf der Entschließung des Bundespräsidenten vom 15.04.2014 beruhenden Intimationsbescheid der zuständigen Bundesministerin dar. Der Bundespräsident hat mit Entschließung vom 15.04.2014 die Mitbeteiligte des vorliegenden Verfahrens auf die verfahrensgegenständliche Planstelle einer Direktorin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX XXXX ernannt.
Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, im Falle einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei Prüfung des angefochtenen Bescheides im fortgesetzten Verfahren ist daher auch das Bundesverwaltungsgericht an diese Rechtsauffassung gebunden (vgl. zB VwGH 30.06.2010, 2006/12/0112; 01.03.2012, 2011/12/0128).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichter-zuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
Zu A)
Art. 81b Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 164/2013, lautet:
"Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben gereihte Dreiervorschläge zu erstatten
a) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
b) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landesschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen.
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013)
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln."
Der Vorgang der Besetzung von Planstellen des Bundes (u.a. solcher von Direktoren) an den Landesschulräten unterstehenden Schulen hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 81b B-VG: Danach haben die Landesschulräte (gemäß Art. 81a Abs. 3 lit. c B-VG das Kollegium des jeweiligen Landesschulrates) u.a. für die Besetzung derartiger Planstellen Dreiervorschläge zu erstatten (Art. 81b Abs. 1 lit. a B-VG), und zwar an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 B-VG oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister, dem die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt (Art. 81b Abs. 2 B-VG). Die Ernennung einer Direktorin/eines Direktors steht - da der Bundespräsident von der ihm durch Art. 66 Abs. 1 B-VG eingeräumten Befugnis, das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu übertragen, hinsichtlich der Ernennung von Direktorinnen/Direktoren höherer Schulen nicht Gebrauch gemacht hat - gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG dem Bundespräsidenten zu.
Die Zuständigkeit zur Ernennung von Bundesbeamten ist somit im B-VG abschließend geregelt und der Regelung durch den einfachen Bundesgesetzgeber entzogen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Bundespräsident eine Ernennung ohne einen Vorschlag nicht vornehmen darf, fällt die Ernennung ausschließlich in seine Zuständigkeit (vgl. VwGH 30.09.1996, 96/12/0101; 19.11.2002, 2000/12/0278).
Die einfachgesetzlichen Vorschriften für die Ernennung auf die Planstelle eines Direktors an einer (berufsbildenden) höheren Schule, um die es hier geht, enthält das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 in den §§203 ff.
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 207, 207f BDG 1979 (§ 207 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 165/2005, § 207f Abs. 2 Z 4 idF BGBl. I Nr. 96/2007, § 207m Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 147/2008, im Übrigen in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997) lauten:
"§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.
...
§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die
1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
b) administrativer Aufgaben an Schulen
am besten bewährt haben,
3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und
4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
..."
§ 207f BDG 1979 stellt eine Rangfolge von "Auswahlkriterien" auf. Abgesehen von den in Abs. 1 leg. cit. genannten Kriterien, die jeder Bewerber erfüllen muss (und im Beschwerdefall erfüllt sind), sind die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Kriterien in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung zu berücksichtigen: auf eine nachfolgende Ziffer des Abs. 2 leg. cit. ist nur dann zurückzugreifen, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Abs. 2 leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergab (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0101).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde bei der Auswahlentscheidung insofern an den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates gebunden, als andere, nicht in diesen Vorschlag aufgenommene Bewerber dem Bundespräsidenten nicht zur Ernennung vorgeschlagen werden dürfen; eine Bindung hinsichtlich der Reihung der vorgeschlagenen Bewerber besteht jedoch nicht. Bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern handelt es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Fällen, in denen mehreren Bewerbern Parteistellung zukommt, ausgesprochen hat - um eine Ermessensentscheidung; diese ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr Inhalt nicht eindeutig vorausbestimmt ist, doch handelt es sich ebenso wie bei einer gebundenen Entscheidung um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat. Dazu gehört aber, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Schlussfassung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruhen muss wie in den Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Eine Ermessensentscheidung darf somit erst dann getroffen werden, wenn eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles voll berücksichtigende Abwägung vorangegangen ist. Nur danach lässt sich beurteilen, ob die Behörde vom freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nicht (vgl. VwGH 25.02.1998, 97/12/0232 = VwSlg. 14.839/A). Schon daraus folgt, dass die Behörde für ihre Auswahlentscheidung eine Begründung zu geben hat, in der sie die für und gegen die Ernennung der einzelnen Bewerber mit Parteistellung sprechenden Gründe darzulegen und gegeneinander abzuwägen hat (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0164).
Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).
Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die vom VwGH zur Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entwickelte ständige Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042; 26.02.2014, Ro 2014/04/0028, mwN) ist auf die ihrer Intention nach nachgebildete Bestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG übertragbar. Nach dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Demnach darf das Verwaltungsgericht im Fall einer rechtswidrigen Ermessensentscheidung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 VwGVG, S 155, FN 15).
Im Beschwerdefall wurde von der Ermächtigung des § 207b Abs. 2 BDG 1979 Gebrauch gemacht, in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse anzuführen. Als solche wurden angeführt:
* Leitungskompetenz, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz
* Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualifikationsmanagement, IKT-Grundkompetenzen
* Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen
* Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management
* Kommunikationskompetenz; Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung
* Eine mindestens dreijährige Verwendung an Bundeshandelsakademien und Bundeshandelsschulen
Es war daher im ersten Schritt zu prüfen, ob die Behörde bei der Beurteilung der Eignungsprüfung anhand der im § 207f Abs. 2 BDG 1979 aufgezählten Auswahlkriterien und der von ihr getroffenen Auswahl bzw. Reihung unter den vorgeschlagenen Personen im Sinne des Gesetzes vorgegangen ist. Die Behörde ist dem vom Landesschulrat erstatteten Besetzungsvorschlag gefolgt, nach welchem die Mitbeteiligte an die erste Stelle und der BF an die zweite Stelle gereiht wurden. Die Behörde sah keine Gründe, die Schlüssigkeit des Kollegiumsbeschlusses des LSR in Zweifel zu ziehen. In Summe habe sich nach einem abwägenden Vergleich der in § 207f Abs. 2 Z 1 bis 3 BDG 1979 enthaltenen Auswahlkriterien ein Gleichstand des BF und der Mitbeteiligten vor dem drittgereihten Bewerber ergeben, sodass gemäß § 207f Abs. 2 Z 4 BDG 1979 § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes zur Anwendung zu kommen hatte und daher die Mitbeteiligte bevorzugt zu bestellen war.
Der BF bestreitet bereits in Ansehung der Kriterien 1 bis 2 des § 207f Abs. 2 BDG 1979 den von der Behörde angenommenen Gleichstand zwischen ihm und der Mitbeteiligten, sondern käme ihm objektiv betrachtet eindeutig ein Vorsprung gegenüber der Mitbeteiligten zu.
Zu Leitungskompetenz, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz:
Die Behörde führt hiezu beim BF insbesondere seine Erfahrung als Administrator, als Leiter von Arbeitsgemeinschaften, seine Funktion als Obmann des Dienststellenausschusses, e-learning-Beauftragter, Schulberater für den ECDL/LUF und als Unternehmer an. Für die Mitbeteiligte werden ihre Erfahrung als Jahrgangsvorständin, ihre Mitgliedschaft des Schulgemeinschafts- und Dienststellenausschusses, als Leitbild/CI-Beauftragte der Schule und EESI Landeskoordination angeführt, hinzu kämen insbesondere die Vorsitzführung bei abschließenden Prüfungen und die einjährige Filialleitung in einem Restaurant.
Der BF weist zu diesem Themenkomplex den von der Behörde angenommenen "Gleichstand" entschieden zurück: Vor allem seine mehr als zehnjährige Tätigkeit als Schuladministrator und die damit verbundene Stellvertreter-, Management- und Organisationserfahrung, die jahrelange Leitung von Arbeitsgruppen und Schulveranstaltungen sowie die Absolvierung einer speziellen Führungskräfteausbildung (an der "Leadership Academy") würden gegenüber den Erfahrungen und Kenntnissen der Mitbeteiligten ganz erheblich und unzweifelhaft überwiegen. Sie könne nicht einmal im Ansatz Vergleichbares vorweisen: Soweit die Behörde den Qualifikationen des BF die Funktion seiner Konkurrentin als Jahrgangsvorständin gegenüber stellen will, weist er auf seine schon seit 21 Jahren währende Tätigkeit als Jahrgangsvorstand hin. Dieser Umstand sei von der Behörde nicht erhoben oder jedenfalls nicht berücksichtigt worden.
Im Übrigen sei seine Konkurrentin Mitglied des Dienststellenausschusses, der BF Obmann dieses Gremiums gewesen. Schulbeauftragte für bestimmte Dinge seien beide gewesen, ebenso Betreuungslehrer. Zu behaupten, dass dem BF im Rahmen dieses Themenkomplexes kein Vorsprung zukomme, sei unhaltbar, auch wenn er leider nicht mit der Erfahrung aufwarten könne, in den 1980er Jahren ca. ein Jahr lang ein mexikanisches Spezialitätenrestaurant geleitet (bzw. dort die Buchhaltung gemacht) zu haben.
Auch die Stellungnahmen von Dienststellenausschuss und Schulgemeinschaftsausschuss hätten den BF - vor allem in Hinblick auf die Leitungserfahrung - an erster Stelle gereiht. In diesem Zusammenhang werde auf den im Akt mehrfach betonten Umstand verwiesen, dass die Erstreihung eines externen Bewerbers durch diese Gremien höchst ungewöhnlich sei (und daher für eine besonders herausragende Qualifikation des externen Bewerbers spreche). Diese Stellungnahmen seien auch die wichtigsten Gradmesser für Sozialkompetenz, kämen doch nur in diesen Gremien auch Kolleginnen, Eltern und Schüler zu Wort.
Verwiesen wird vom BF weiter auf den Bericht der Objektivierungskommission vom 16.04.2013, der in Pkt. 7. ausdrücklich festhalte, dass der BF in punkto Leitungserfahrung deutlich vorne liege, was nicht überrasche, da ein Administrator eben auch Stellvertreter des Schulleiters sei. In diesem Bericht werde übrigens auch die Verantwortung des BF für die erfolgreiche Expositur der HTBLA XXXX in seiner Stammschule in XXXXerwähnt (S 3), welche Arbeit ein eindrucksvolles Beispiel für das geforderte Organisationstalent sei. Die Mitbeteiligte habe zu diesem Themenkomplex nicht wirklich etwas vorzuweisen. Der Vorsprung des BF zu diesem Themenkomplex sei daher ganz eindeutig nachgewiesen.
Der Argumentation des BF ist bereits in diesem Punkt durchgehend beizupflichten. Durch die seit 2003 andauernde Tätigkeit des BF als Administrator an seiner Schule, ebenfalls einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule, und damit verbunden als stellvertretender Schulleiter im Verhinderungsfall konnte sich der BF einen profunden Einblick in die Aufgaben einer Schulleitung verschaffen und schulspezifische Führungserfahrungen sammeln. Durch die Leitung von Arbeitsgemeinschaften, als langjähriges Mitglied und Obmann des Dienststellenausschusses, e-learning-Beauftragter, Schulbetreuer für den ECDL/UF und als selbständiger Unternehmer hat er umfangreiches Organisationstalent bewiesen. Für die Leitungskompetenz der Mitbeteiligten werden von der Behörde Erfahrungen als Jahrgangsvorständin, Mitglied des Schulgemeinschafts- und Dienststellenausschusses, die Vorsitzführung bei abschließenden Prüfungen und die einjährige Filialleitung in einem Restaurant ins Treffen geführt. Hiezu wird vom BF auch zu Recht darauf hingewiesen, dass er seit 1988/89 fortwährend als Jahrgangsvorstand fungierte (Verweis auf beiliegende Bestätigung der Direktion seiner Schule vom 30.06.2014), welchen Umstand die Behörde mit keinem Wort erwähnte, und ihm weiter die organisatorische Verantwortung für die Expositur der HTBLA XXXX übertragen wurde und dass er im Gegensatz zur Mitbeteiligten viele Jahre als Obmann des Dienststellenausschusses tätig war.
Nicht begründet wird von der Behörde, worin sie in der "einjährigen Filialleitung in einem Restaurant", zu welchem im Übrigen keine Angaben zur Betriebsgröße und der Anzahl der Mitarbeiter gemacht werden, die Leitungskompetenz für einen schulischen Betrieb ableitet. Vielmehr kann nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts aus der jahrelangen Tätigkeit des BF als selbständiger IT-Unternehmer ein wesentlich größeres "Wertschöpfungspotential" für die Leitung einer Schule mit den vielfältigen Anforderungen im IT-Bereich abgeleitet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2013, 2012/12/0101, im Hinblick auf die auch dort zu besetzende Stelle der Schulleitung an einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule die Rechtsauffassung der damalig belangten Behörde nicht beanstandet, dass das außerschulische Engagement des BF (im Rahmen schul- und länderübergreifender Wettbewerbe) die unbestritten mehrjährigen Funktionen des Mitbeteiligten als stellvertretender Schulleiter und Administrator nicht aufzuwiegen vermochte.
Von einem "Gleichstand" des BF und der Mitbeteiligten in punkto Leitungskompetenz/Organisationserfahrung kann daher nicht ausgegangen werden, sondern weist der BF hier einen klaren Eignungsvorsprung auf.
Zu Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualifikationsmanagement, IKT-Grundkompetenzen:
Hiezu wird von Behörde ausgeführt, dass alle Bewerber/innen laufend Projektarbeiten im Unterricht betreuen, beim BF komme die Mitarbeit in einer Bundes-ARGE hinzu. Die Mitbeteiligte führe an der Schule Sozial-Projekte durch, habe einen Ausbildungsschwerpunkt entwickelt und an schulautonomen Lehrplänen mitgearbeitet. Die Behörde gehe von einem ungefähren Gleichstand aller Bewerber/innen aus. Alle verfügen über IKT-Grundkenntnisse.
Der BF sieht auch in diesen Kompetenzfeldern eine bessere Eignung seiner Person als die seiner Konkurrentin. Neben den ohnehin erwähnten Punkten müsse seine jahrzehntelange, erfolgreiche Erfahrung als IT-Unternehmer erwähnt werden. Projekt- und Qualitätsmanagement sei ein wichtiges Thema für einen selbständigen Unternehmer. Auch hier habe er daher viel mehr Praxis als seine Konkurrentin, sodass von keinem "ungefähren Gleichstand" ausgegangen werden kann. Übrigens verfüge er als IT-Unternehmer nicht bloß über Grundkompetenzen zum Thema IKT, sondern sei vielmehr Spezialist auf diesem Gebiet.
Der BF ist auch mit diesem Vorbringen im Recht. Wenngleich in punkto Kompetenzen im Projekt- und Qualitätsmanagement die Annahme eines Punktegleichstandes vertreten werden kann, trifft die Feststellung der Behörde, dass alle Bewerber/innen über IKT-Grundkenntnisse verfügen, auf den BF nicht zu. Als jahrelanger selbständiger IT-Unternehmer, ARGE-Leiter EDV an der Schule von 1998 bis 2003, ARGE-Leiter der Wirtschaftsinformatik im Bundesland Salzburg und Mitglied der Bundes-ARGE Wirtschaftsinformatik von 2001 bis 2003, e-learning Beauftragter der BHAK XXXX. seit 2005 und Schulbetreuer für den ECDL und den UF für alle Schule im XXXX seit 2009 liegt es auf der Hand, dass der BF nicht bloß über IKT-Grundkenntnisse verfügt, sondern (mit seinen Worten) als Spezialist auf diesem Gebiet bezeichnet werden kann. Von einem Punktegleichstand kann daher auch hier nicht gesprochen werden.
Zu Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen, internationale Erfahrungen:
Zu diesem Punkt wird vom BF kein relevantes Vorbringen erstattet, weil die Behörde selbst von einem Vorsprung des BF gegenüber der Mitbeteiligten ausgeht. Er verweist auf den Bericht der Objektivierungskommission, welche dem BF eine breitere Vorerfahrung und damit einen Vorsprung vor der Konkurrentin attestierte.
Zu Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management:
Zu diesem Punkt geht die Behörde von einem Gleichstand zwischen dem BF und seiner Konkurrentin aus, da diese an der Leadership Academy bzw. am Lehrgang Entrepreneurship an der PH XXXX teilgenommen habe.
Nach dem Beschwerdevorbringen habe nur der BF eine spezielle Ausbildung für Leitungsfunktionen absolviert, nämlich den Lehrgang an der Leadership Academy. Der Kurs der Kollegin an der PH XXXX ("Entrepreneurship Education") habe mit Management überhaupt nichts zu tun, sondern gehe es dabei vielmehr um eine Unterrichtsfortbildung für Lehrkörper, die an kaufmännischen Schulen unterrichten. Der Lehrplan dieses Akademielehrganges bzw. die von der belangten Behörde selbst dazu publizierten Informationen würden dies eindeutig zeigen. Die Behörde vergleiche auch hier Äpfel mit Birnen, nur um den angeblichen Gleichstand irgendwie begründen zu können.
Die Leadership Academy ist ein österreichweites institutionenübergreifendes Qualifizierungsprojekt des Bundesministeriums für Bildung und Frauen für Führungspersonen im Bildungsbereich (schulische Leitung, Schulaufsicht, Schulverwaltung, LehrerInnenbildung). Der BF hat im Dezember 2010 eine Zertifizierung durch die Leadership Academy erlangt.
Entrepreneurship Education wird auf der Website des BM für Bildung und Frauen wie folgt beschrieben:
"Entrepreneurship Education - Unterricht in unternehmerischem Denken und Handeln umfasst im weiteren Sinn alle Bildungsmaßnahmen zur Weckung unternehmerischer Einstellungen und Fertigkeiten, bezieht sich also auf die Entwicklung bestimmter Werte und Haltungen und persönlicher Qualifikationen, die sowohl zur Gründung eines Unternehmens führen können als auch für die unselbstständige Arbeit wesentlich sind. Im engeren Sinn bedeutet Entrepreneurship Education die Vermittlung von Fachwissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für eine erfolgreiche Unternehmensgründung und Unternehmensführung erforderlich sind."
Die Mitbeteiligte hat die Modulreihe Entrepreneurship an der Pädagogischen Hochschule XXXX absolviert.
Der BF führt zu Recht ins Treffen, dass ihm mit der speziellen Führungskräfteausbildung an der "Leadership Academy" ein Vorsprung in der Managementausbildung als Führungskraft gegenüber der Mitbeteiligten zukommt, welche die Absolvierung einer speziellen Führungskräfteausbildung nicht vorweisen kann.
Die Argumentation der Mitbeteiligten in ihrer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde vom 01.09.2014, dass eine Lehrerin/ein Lehrer sich nicht aus eigener Initiative heraus zur Leadership Academy anmelden könne, sondern dies in die Zuständigkeit des Landesschulrates falle, die Nichtteilnahme vor ihrer Bestellung zur Direktorin daher nicht zum Nachteil gereichen dürfe, geht ins Leere, weil es bei der Beurteilung vorhandener Aus- und Weiterbildungen nicht darauf ankommt, aus welchem Grund solche nicht absolviert werden konnten, sondern ausschließlich auf (erfolgreich) abgeschlossene Weiterbildungen abgestellt wird.
Zu den in den Entscheidungsprozess eingebundenen Gremien ist Folgendes festzuhalten:
Am 05.12.2012 fand im Anschluss an die Dienststellenversammlung ein Hearing statt, zu dem alle Kandidatinnen und Kandidaten eingeladen wurden. Als Grundlage für die Bewertung diente ein Kriterienkatalog, welcher eine Auflistung der Anforderungen für die ausgeschriebene Stelle beinhaltete.
Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) kam einstimmig zu nachstehender Reihung (Stellungnahme vom 06.12.2012):
1. XXXXXXXX (BF)
2. XXXX XXXX (Mitbeteiligte)
3. XXXXXXXX
4. XXXX
Vom SGA hervorgehoben wurde besonders die Qualifikation des BF als Administrator und der Abschluss der Leadership Academy, wodurch der BF die Schule sehr gut nach außen würde vertreten können. Die Mitbeteiligte habe sich im besonderen Ausmaß durch ihre lange Lehrtätigkeit, ihre Tätigkeit als Vorsitzende der Personalvertretung, Weiterbildung im Management durch den Akademielehrgang "Entrepreneurship" und ihre Tätigkeit als Betreuungslehrerin für Studenten qualifiziert.
Der Dienststellenausschuss (DA) gelangte nach Auswertung zur identen Reihung wie der SGA und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF in den Bereichen Leitungskompetenz, fachlich-pädagogische sowie operative Kompetenz überzeugt habe. Aufgrund seiner Administratorentätigkeit verfüge der BF über einen ausgezeichneten Überblick in die Verwaltungsabläufe der Schule. Er stehe den neuen Unterrichtsmethoden sehr aufgeschlossen gegenüber und stünden für ihn bei der Erstellung des Stundenplanes die Schülerinnen und Schüler im Vordergrund.
Die Zweitgereihte habe im Bereich der Leitungskompetenz eine ähnlich große Zustimmung wie der Erstgereihte erlangt. Sie habe besonders auf die Wichtigkeit der Teamarbeit hingewiesen.
Die beim Landesschulrat für Salzburg eingerichtete Hearingskommission erstellte nach Anhörung des BF, der Mitbeteiligten sowie des drittgereihten Bewerbers am 25.01.2013 einen Amtsbericht. Die Hearingskommission erstellte auf Ersuchen weiter ein ergänzendes Stärken-Schwächen-Profil vom BF und der Mitbeteiligten. Die Kommission gelangte zusammenfassend zu folgender
Bewertung:
XXXX. XXXX: Sehr geeignet (6X sehr geeignet)
XXXX. XXXX: Wenig geeignet (2X geeignet, 4X wenig geeignet)
XXXX XXXX: Sehr geeignet (6X sehr geeignet)
Die Objektivierungskommission gelangte in ihrer Sitzung vom 16.04.2013 zusammenfassend zu folgenden Feststellungen:
1. "Wenn die definitive Besetzung der Leiterstelle an der BHAS/BHAK
XXXX mit einem Mann erfolgt, sinkt der der Anteil der Schulleiterinnen im Planstellenbereich der kaufmännischen Schulen auf weniger als 45 %. Bei gleicher Eignung wie ein männlicher Bewerber wäre im gegenständlichen Verfahren daher einer Bewerberin der Vorzug zu geben.
2. Bei den dienstrechtlichen Daten sind folgende Unterschiede zwischen den Bewerbern festzustellen:
Reifeprüfung, Studienabschluss, Eintritt in den Schuldienst:
Die Daten von XXXX. XXXX und XXXX. XXXX sind im Wesentlichen identisch, bei XXXX. XXXX liegen diese ca. 15 Jahre später, da er zuvor als Unteroffizier und Zivilbediensteter des BMLV tätig war und seine Ausbildung erst später berufsbegleitend abgeschlossen hat.
Zu erwartender Arbeitserfola:
XXXX. XXXX und XXXX. XXXX sind Beamte und können auf eine Leistungsfeststellung mit dem Kalkül "Arbeitserfolg erheblich überschritten" verweisen, XXXX. XXXX ist Vertragslehrer, eine Leistungsfeststellung liegt daher nicht vor.
3. Die Stellungnahme des DA erfolgte auf Basis einer geheimen Abstimmung und beinhaltet keine direkt vergleichende Bewertung der Bewerberinnen anhand gleicher Kriterien, sondern streicht im Wesentlichen die Vorzüge des erstgereihten XXXX. XXXX und - in geringerem Ausmaß - von XXXX. XXXX (als Zweitgereihter) hervor. Auf die rechtliche Problematik der nachträglichen Begründung (eher: Interpretation) der Ergebnisse geheimer Abstimmungen wird hingewiesen.
4. Der Schulgemeinschaftsausschuss spricht sich ebenfalls für XXXX.
XXXX aus bzw. reiht XXXX. XXXX an die 2. Stelle. Er gab für alle Bewerberinnen in ähnlichem Umfang kurze Beschreibungen über deren Qualitäten ab. Auch hier liegt jedoch keine direkt vergleichende Bewertung der Bewerberinnen anhand gleicher Kriterien vor.
5. Von der Objektivierungskommission wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es ungewöhnlich ist, dass die einzige hausinterne Bewerbung sowohl von SGA als auch von DA nur an zweiter Stelle gereiht wird.
6. Die Hearingskommission des Landesschulrates bewertete XXXX. XXXX und XXXX. XXXX mit "sehr geeignet" (einstimmig, 6:0) und XXXX. XXXX mit "wenig geeignet" (mehrstimmig, 2:4). Diese Feststellungen wurden auf Nachfrage durch Vorlage eines Stärke-Schwächen-Profils ergänzt. Auf die grundsätzliche Problematik der von Abstimmungen in einem Verwaltungsverfahren wird hingewiesen.
Die Nachreihung von XXXX. XXXX kann von der Objektivierungskommission nachvollzogen werden, da dieser bei allen Fragestellungen sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Strukturierung seiner Antworten deutlich hinter seinen Mitbewerbern blieb.
Nach genauer Überprüfung bzw. Vergleich der im Hearingprotokoll bzw. Stärken-Schwächen- Profil protokollierten Antworten von XXXX. XXXX und XXXX. XXXX stellt die Objektivierungskommission fest, dass
• sich bei Betrachtung der Qualität der Beantwortungen der einzelnen Fragen nach differenzierenden Gesichtspunkten ein Gleichstand der Vorteilszuschreibung an die beiden Kandidaten ergibt und
• sich bei Ordnung der Bewertungsgüte der einzelnen Fragen anhand des Stärken/Schwächen-Profils ebenfalls kein maßgeblicher Gesamtvorteil für eine/n Bewerberin ergibt.
Somit kann die Objektivierungskommission die Aussagen des Berichts über das Amtshearing vor dem Hintergrund der verschriftlichten inhaltlichen Erwartungen der Kommission an die Anfragebeantwortungen bzw. der protokollierten Antworten in Zusammenschau mit dem Stärkeschwächen Profil im Wesentlichen nachvollziehen.
7. Hinsichtlich der in den Bewerbungsunterlagen angeführten bisherigen beruflichen Leistungen bzw. der Kenntnisse und Fähigkeiten zu dem Ergebnis, dass XXXX. XXXX bei den Kompetenzfeldern
* Leitungserfahrung (schulisch und außerschulisch)" sowie Absolvierung einer Führungskräfteausbildung (Leadership Academy)
* "Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen" (insbes. Auch hinsichtlich außerschulischer Lehrtätigkeiten) und
* "besondere pädagogische und administrative Erfahrungen"
breitere berufliche Vorerfahrungen als XXXX. XXXX vorweisen kann."
Das Kollegium des LSR beschloss in seiner Sitzung vom 17.04.2013 folgenden Dreiervorschlag zu erstatten:
1. XXXX XXXX
2. XXXX XXXX
3. XXXX XXXX
Dem Sitzungsprotokoll ist zu diesem Tagesordnungspunkt eine sehr kontroversielle Diskussion zu entnehmen. Von mehreren Mitgliedern wird der Stellenwert des SGA und des DA hervorgekehrt, welche den BF als "hausfremden Kandidaten" an die erste Stelle und die "hausinterne Kandidatin" XXXX. XXXX an die zweite Stelle gereiht haben, was eine absolute Ausnahme darstelle. In Sachen Leitungskompetenzen sei der BF ganz klar zu favorisieren, als langjähriger Administrator gelte er auf diesem Gebiet landesweit als Ansprechpartner. Betont wird weiter die in § 207f BDG vorgesehene stufenweise Vorgangsweise bei Prüfung der Auswahlkriterien. Da der BF objektiv betrachtet ein weitaus größeres Portfolio an Kompetenzen aufweisen könne als XXXX. XXXX, sei die Geltendmachung von § 207f Abs. 2 Z 4 BDG unzulässig. Appelliert wird nochmals an die gebotene Objektivität.
Ein Mitglied leitet aus dem Stärken-Schwächen-Portfolio des Amtsberichtes der Hearingskommission Vorteile für die Mitbeteiligte ab und glaubt in dem Umstand, dass der BF bei seiner Befragung keine gegenderte Sprache verwendete, grobe Mängel für eine Leitungsfunktion zu erkennen.
Schließlich wird die oben genannte Reihung mit XXXX. XXXX an erster Stelle mehrheitlich beschlossen.
Der zuständige Zentralausschuss beim BM für Unterricht, Kunst und Kultur erhob gegen die Ernennung der Erstgereihten XXXX XXXX keinen Einwand.
Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Hinblick auf die oben näher dargestellten Fakten nicht von einem ausgewogenen Qualifikationsbild zwischen XXXX und XXXX gesprochen werden kann, also kein Eignungsgleichstand nach den Kriterien des § 207f Abs. 2 Z 1 und 2 BDG vorliegt. Der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden, wenn sie von Schlüssigkeit des Kollegiumsbeschlusses des LSR ausgeht: Der Ablauf der Sitzung des Kollegiums am 17.04.2013 erweckt den Eindruck, dass im Wesentlichen das Stärken-Schwächen-Profil des Amtsberichtes der Hearingskommission die Entscheidungsgrundlage bildete, und dem BF als grober Mangel für eine Leitungsfunktion angelastet wurde, dass er während seines Hearings keine gegenderte Sprache verwendete, während die berechtigten Hinweise auf die nach § 207f Abs. 2 BDG vorgesehene stufenweise Vorgangsweise bei Beurteilung der Auswahlkriterien keine mehrheitliche Zustimmung fanden. Auch fand die Feststellung der Objektivierungskommission, dass es ungewöhnlich sei, dass die einzige hausinterne Bewerbung sowohl vom SGA als auch vom DA nur an zweite Stelle gereiht wurde, keine weitere Beachtung. Insgesamt bleiben die dem Beschluss des Kollegiums des LSR zu Grunde liegenden Überlegungen, welche eine Reihung der Mitbeteiligten an die erste Stelle des Dreiervorschlages gerechtfertigt hätten, im Unklaren.
Auf Basis der gegebenen Aktenlage wäre die Behörde vielmehr gehalten gewesen, von einem Eignungsvorsprung des BF in Ansehung der Kriterien gemäß § 207f Abs. 2 Z 1 und 2 BDG auszugehen und eine Anwendung der Z 4 leg. cit. außer Betracht zu lassen.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH folgt aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 28 Abs. 4 VwGVG, dass der Sachentscheidung in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zukommt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).
Im Beschwerdefall hätte eine Entscheidung in der Sache - etwa mit einer Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass anstelle von XXXX XXXX der BeschwerdeführerXXXX XXXX ernannt wird - die Rechtsfolge, dass damit in die verfassungsgesetzlich dem Bundespräsidenten eingeräumte Kompetenz der Ernennung eines Bundesbeamten eingegriffen würde. Das Gebot der einfachgesetzlich normierten Sachentscheidung wird im Beschwerdefall daher aufgrund der im gegebenen Fall verfassungsgesetzlich geregelten ausschließlichen Kompetenz des Bundespräsidenten zur Ernennung von Bundesbeamten (Art. 65 Abs. 2 lit.a B-VG) verdrängt.
Es war daher gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der Lösung der Rechtsfrage, ob bei einer wie im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation eine Entscheidung in der Sache gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG in die ausschließliche Kompetenz des Bundespräsidenten zur Ernennung eines Bundesbeamten auf die verfahrensgegenständliche Schulleiterstelle eingreifen würde, eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage fehlt bis dato.
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