BVwG L529 1249111-2

BVwGL529 1249111-29.6.2020

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L529.1249111.2.00

 

Spruch:

 

 

L529 1249111-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2019, Zl. IFA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2020, zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. des Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

 

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“) ist Staatsangehöriger der Türkei und reiste im Jahr 2003 im Alter von 4 Jahren nach Österreich ein. Für den minderjährigen BF stellte die Mutter am 17.03.2004 einen Asylerstreckungsantrag, welcher am 24.02.2010 in II. Instanz durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.02.2010, E6 249.111-0/2008, rechtskräftig negativ entschieden wurde, da auch dem Asylantrag der Mutter nicht stattgegeben worden war. Der BF stellte am 12.03.2010 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und verfügt seit 17.11.2011 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte PLUS, zuletzt gültig von 23.07.2018 – 18.07.2020.

2. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen 10 Verurteilungen des BF auf; die erste Tathandlung fand am 25.11.2013 statt, die letzte am 21.06.2017.

3. Der BF befand sich von 26.01.2017 bis 30.08.2019 in Haft, wurde zuvor von 17.02.2014 – 16.05.2014 in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft betreut und war von 27.10.2014 – 18.12.2014 und von 04.01.2016 – 12.08.2016 lt. ZMR in der JA Innsbruck untergebracht.

4. Mit Schreiben vom 05.11.2018 wurde der BF unter Einräumung einer Stellungnahmefrist davon in Kenntnis gesetzt, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, in eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG, in Erwägung gezogen werde.

5. Mit Stellungnahme vom 26.11.2018 verwies der BF auf die erst mit 31.08.2018 geänderte Rechtslage (§ 9 Abs. 4 BFA-VG) und seine Reuegefühle hin.

6. Am 30.08.2019 wurde der BF in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beim BFA niederschriftlich einvernommen und gab er dabei an, dass er ledig und ohne Sorgepflichten sei, bislang von seinen Eltern unterstützt worden sei und in Haft zwei Jahre einer Friseurlehre absolviert habe.

7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.09.2019 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

8. Mit Schriftsatz vom 22.10.2019 erhob der rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde.

9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 30.10.2019 beim BVwG ein.

10. Am 24.12.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA der Abschlussbericht der LPD XXXX vom 23.11.2019 übermittelt, wonach der BF zum Verkauf, Besitz und Konsum von Marihuana geständig war. Die Tatzeit sei am 19.11.2019 um 12.50 Uhr gewesen.

11. Am 22.01.2020 brachte der BF eine Einstellungszusage und eine Ambulanzkarte der Psychiatrischen Ambulanz in Vorlage.

12. Am 29.01.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt, an der der BF teilnahm.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte der BF einen Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 16.12.2019 zu XXXX in Vorlage, aus dem ersichtlich ist, dass mit Verfügung vom 04.12.2019 das Ermittlungsverfahren gegen den BF gemäß § 35 Abs. 9 SMG vorläufig eingestellt wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der angeführte Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest; er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er befindet sich seit 2003 im österreichischen Bundesgebiet. Der für ihn gestellte Asylerstreckungsantrag wurde am 24.02.2010 rechtskräftig negativ entschieden. Am 12.03.2010 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, worauf ihm eine „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ erteilt wurde. Seit 17.11.2011 verfügt er über eine Rot-Weiß-Rot-Karte PLUS, zuletzt gültig von 23.07.2018 – 18.07.2020.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

1. BG IMST 006 U 4/2014t vom 21.02.2014 RK 25.02.2014 § 83 (1) StGB § 83 (2) StGB; Datum der (letzten) Tat 25.11.2013, Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tags zu je 4,00 EUR (120,00 EUR) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre. Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat, Vollzugsdatum 03.02.2015 zu BG IMST 006 U 4/2014t RK 25.02.2014; Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 31.03.2014 BG IMST 006 U 4/2014t vom 03.04.2014 zu BG IMST 006 U 4/2014t, RK 25.02.2014. Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen LG INNSBRUCK 027 HV 138/2014a vom 18.12.2014

2. LG INNSBRUCK 034 HV 40/2014s vom 04.09.2014 RK 08.09.2014 § 12 3. Fall StGB, § 15 StGB § 142 (1 u 2) StGB § 105 (1) StGB § 15 StGB § 12 3. Fall StGB § 107 (1) StGB § 91 (2) 1. Fall StGB § 12 3. Fall StGB § 83 (1) StGB § 15 StGB; Datum der (letzten) Tat 08.02.2014, Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG IMST 006 U 4/2014t, RK 25.02.2014. Jugendstraftat zu LG INNSBRUCK 034 HV 40/2014s RK 08.09.2014 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG INNSBRUCK 034 HV 10/2015f vom 17.03.2015 zu LG INNSBRUCK 034 HV 40/2014s RK 08.09.2014 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 06.03.2017 LG INNSBRUCK 034 HV40/2014s vom 13.03.2017

3. LG INNSBRUCK 027 HV 138/2014a vom 18.12.2014 RK 18.12.2014 § 241e (3) StGB §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGB § 218 (1) Z 1 StGB § 15 StGB § 83 (1) StGB § 83 (1) StGB § 12 2. Fall StGB § 125 StGB § 134 (1 u 2) StGB § 297 (1) 1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 27.10.2014 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum 10.04.2019 zu LG INNSBRUCK 027 HV 138/2014a RK 18.12.2014 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 18.12.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG INNSBRUCK 027 HV 138/2014a vom 18.12.2014 zu LG INNSBRUCK 027 HV 138/2014a RK 18.12.2014 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG IMST 006 U 39/2016t vom 22.06.2016 zu LG INNSBRUCK 027 HV 138/2014a RK 18.12.2014 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG IMST 006 U 39/2016t vom 22.06.2016 zu LG INNSBRUCK 027 HV 138/2014a RK 18.12.2014 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG INNSBRUCK 023 HV 35/2017d vom 02.06.2017 zu LG INNSBRUCK 027 HV 138/2014a RK 18.12.2014 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG INNSBRUCK 023 HV 35/2017d vom 02.06.2017 zu LG INNSBRUCK 027 HV 138/2014a RK 18.12.2014 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 02.03.2019 LG INNSBRUCK 023 HV 35/2017d vom 05.03.2019

4. BG KUFSTEIN 003 U 246/2014x vom 24.02.2015 RK 28.02.2015 § 241e (3) StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat 08.06.2014 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 027 HV 138/2014a RK 18.12.2014 Jugendstraftat Vollzugsdatum 28.02.2015

5. LG INNSBRUCK 034 HV 10/2015f vom 17.03.2015 RK 21.03.2015 § 83 (1) StGB § 107 (1) StGB § 105 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 27.01.2015 Freiheitsstrafe 3 Monate Jugendstraftat Voilzugsdatum 02.04.2016

6. LG INNSBRUCK 036 HV43/2015y vom 19.05.2015 RK 22.05.2015 § 127 StGB § 12 2. Fall StGB § 83 (2) StGB § 105 (1) StGB §§ 83 (1), 84 (2) Z 2 StGB Datum der (letzten) Tat 15.02.2015 Freiheitsstrafe 3 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 034 HV 10/2015f RK 21.03.2015 Jugendstraftat zu LG INNSBRUCK 036 HV 43/2015y RK 22.05.2015 zu LG INNSBRUCK 034 HV 10/2015f RK 21.03.2015 zu LG INNSBRUCK 034 HV 40/2014S RK 08.09.2014 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.07.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG INNSBRUCK 026 BE 24/2016b vom 05.04.2016 zu LG INNSBRUCK 036 HV 43/2015y RK 22.05.2015 zu LG INNSBRUCK 034 HV 10/2015f RK 21.03.2015 zu LG INNSBRUCK 034 HV 40/2014s RK 08.09.2014 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG INNSBRUCK 023 HV 35/2017d vom 02.06.2017 zu LG INNSBRUCK 036 HV 43/2015y RK 22.05.2015 zu LG INNSBRUCK 034 HV 10/2015f RK 21.03.2015 zu LG INNSBRUCK 034 HV 40/2014s RK 08.09.2014 Aufhebung der Bewährungshilfe LG INNSBRUCK 026 BE 24/2016b vom 22.08.2017 zu LG INNSBRUCK 036 HV 43/2015y RK 22.05.2015 zu LG INNSBRUCK 034 HV 10/2015f RK 21.03.2015 zu LG INNSBRUCK 034 HV 40/2014s RK 08.09.2014 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG INNSBRUCK 034 HV 85/2017p vom 08.09.2017

7. BG IMST 006 U 39/2016t vom 22.06.2016 RK 28.06.2016 §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2) SMG § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 03.01.2016 Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat Volizugsdatum 23.09.2016

8. BG IMST 006 U 63/2016x vom 04.11.2016 RK 08.11.2016 § 83 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 21.05.2016 Geldstrafe von 70 Tags zu je 4,00 EUR (280,00 EUR) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG IMST 006 U 39/2016t RK 28.06.2016 Jugendstraftat Vollzugsdatum 24.11.2016

9. LG INNSBRUCK 023 HV 35/2017d vom 02.06.2017 RK 02.06.2017 § 142 (1) StGB § 105 (1) StGB § 83(1) StGB § 15 StGB §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGB § 146 StGB § 50 (1) Z 2 WaffG § 50 (1) Z 3 WaffG Datum der (letzten) Tat 26.01.2017 Freiheitsstrafe 18 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum 02.09.2018

10. LG INNSBRUCK 034 HV 85/2017p vom 08.09.2017 RK 08.09.2017 § 15 StGB § 105 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 21.06.2017 Freiheitsstrafe 6 Wochen Jugendstraftat Vollzugsdatum 22.05.2019

Für den Tatzeitpunkt 19.11.2019 ist der BF zum Verkauf von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 SMG sowie Besitz und Konsum von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 2 SMG verdächtig und geständig.

Der BF wurde von 17.02.2014 – 16.05.2014 in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft betreut und befand sich von 27.10.2014 – 18.12.2014, 04.01.2016 – 22.07.2016 (wobei die bedingte Entlassung am 22.07.2016 in der Folge widerrufen und der Strafrest zu verbüßen war) und von 27.01.2017 – 30.08.2019, somit mehr als 3 Jahre, in Haft.

Der BF ist ledig und ohne Sorgepflichten, gesund und arbeitsfähig. Er spricht Deutsch und Türkisch.

Die Eltern und zwei Geschwister des BF leben in Österreich, sie verfügen über einen gültigen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte).

Der BF besuchte in Österreich den Kindergarten, die Vorschule und Volksschule und die Hauptschule. Während der Haft absolvierte der BF zwei Jahre einer Friseurlehre.

Der BF war von 11.09.2019 – 18.09.2019 und von 06.11.2019 – 23.12.2019 erwerbstätig und ist seit dem 20.02.2020 bis zur hg. Entscheidung geringfügig beschäftigt. Während seiner haftfreien Zeit sorgte bzw. sorgt die Familie für den Unterhalt des BF. Er wohnt zurzeit bei seinen Eltern.

Der BF hat in Österreich eine Freundin, mit der er aber in keiner Lebensgemeinschaft lebt.

In Österreich ist der BF kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

Im Herkunftsland des BF halten sich Verwandte (Großeltern, Onkeln) auf. Der BF verbrachte zwei Urlaube in der Türkei bei den Großeltern.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Der BF stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar. Eine positive Zukunftsprognose konnte nicht erstellt werden.

1.3. Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in der Türkei werden in der aktualisierten Form auch der hg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:

Sicherheitslage

Im Juli 2015 flammte der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wieder auf; der sog. Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Türkei musste zudem von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK (bzw. ihrer Ableger), des sogenannten Islamischen Staates sowie – in sehr viel geringerem Ausmaß – auch linksextremistischer Gruppierungen, wie der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), ausgesetzt. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 14.6.2019). Dennoch ist die Situation im Südosten trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds weiterhin angespannt. Die Regierung setzte die Sicherheitsmaßnahmen gegen die PKK und mit ihr verbundenen Gruppen fort (EC 25.9.2019). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (IHD) kamen 2018 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 502 Personen ums Leben, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (IHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (IHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (IHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte 2018 sogar 603 Personen, die ums Leben kamen. Von Jänner bis September 2019 kamen 361 Personen ums Leben (ICG 4.10.2019). Bislang gab es keine sichtbaren Entwicklungen bei der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erreichung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 29.5.2019).

Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein hohes Sicherheitsrisiko in den Provinzen Ağrı, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakır, Gaziantep, Hakkari, Kilis, Mardin, Şanlıurfa, Siirt, Şırnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019).

Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 4.10.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw %C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_ %28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.10.2019

 AA – Auswärtiges Amt (8.11.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/ tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 8.10.2019

 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.11.2019): Türkei – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/ , Zugriff 8.10.2019

 EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 3.10.2019

 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2019): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html , Zugriff 4.10.2019

 IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-andsoutheastern-anatolia/ , Zugriff 4.10.2019

 IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (24.5.2018): 2017 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf , Zugriff 4.10.2019

 IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/ 2019/05/2018-SUMMARY -TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN TURKEY.pdf, Zugriff 4.10.2019

 ICG – Internal Crisis Group (4.10.2019): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer , Zugriff 7.10.2019

Grundversorgung/ Wirtschaft

Die türkische Wirtschaft hat in den letzten zwölf Monaten erhebliche außenwirtschaftliche Veränderungen erlebt, darunter rückläufige Leistungsbilanz-Ungleichgewichte und eine geringere Auslandsverschuldung der Banken. Dies hat die außenwirtschaftlichen Schwächen verringert, die sich im Vorfeld des Währungsschocks vom August 2018 gehäuft hatten. Investitionen sind zurückgegangen, die Preise hoch geblieben und die Arbeitslosigkeit gestiegen. Diese Anpassungen haben den Fremdfinanzierungsbedarf des Landes reduziert und zu einer stabileren Lira beigetragen, ungeachtet der Währungsschwankungen im Verlaufe des Jahres 2019. Die Anpassungen wurden durch ein aktiveres Agieren der Politik und günstigere globale monetäre Bedingungen unterstützt. Dennoch sind die Devisenreserven in den letzten zwei Jahren abgebaut worden und haben die Türkei einem außenwirtschaftlichen Druck ausgesetzt. Die Realwirtschaft ist nach wie vor stark von beharrlichen makro-finanziellen Schwächen betroffen. Die Investitionen gingen deutlich zurück (bis zum zweiten Quartal 2019), während die Industrieproduktion auf eine schwache Trendwende hinweist. Die allmähliche Erholung von der Rezession im Jahr 2018 wurde durch einen Anstieg des privaten Konsums und einer Nettoauslandsnachfrage betrieben. Der Rückgang der Inflation hat begonnen, nachdem die Wechselkursentwicklung und der Vertrauensverlust in die Lira die Verbraucherpreise stark anstiegen ließen. Die Inflation betrug in den ersten drei Quartalen 2019 durchschnittlich 17% (WB 2.11.2019).

Stagnierendes Produktionsniveau, steigende Produktionskosten und hohe Verbraucherpreise haben zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten und sinkenden Reallöhnen geführt. Die türkische Wirtschaft hat von Mai 2018 bis Mai 2019 rund 840.000 Arbeitsplätze verloren, was 2,9% der Gesamtbeschäftigung entspricht. Die Arbeitslosenquote stieg zwischen Mai 2018 und Mai 2019 von 10,6% auf 14%, wobei die Jugendarbeitslosigkeit einen Anstieg von 19,6% auf 25,6% verzeichnete. Die durchschnittlichen Reallöhne sanken zwischen 2017 und 2018 um 2,6%. Am stärksten betroffen sind ärmere Haushalte, da viele einkommensschwache Arbeitskräfte im Baugewerbe und in der Landwirtschaft beschäftigt sind - den Sektoren, in denen der größte Beschäftigungsrückgang zu verzeichnen war (WB 2.11.2019).

Weitere Tendenzen: chronisch hohes Leistungsbilanzdefizit; starke Abhängigkeit von Energieimporten (mehr als 50% des Defizits); fehlende Leistungsfähigkeit in höherwertigen Wirtschaftssektoren, in Teilen beschränkte globale Wettbewerbsfähigkeit, niedrige lokale Wertschöpfung in der Produktion; Abhängigkeit von ausländischen Kapitalflüssen (auch durch die geringe Sparquote: 13% BIP) hoher Anteil an Schwarzarbeit und geringer Anteil von Frauen in der Erwerbsarbeit. Stark entwickelt ist die Westtürkei mit dem Marmara-Raum und der Ägäis. Dabei erwirtschaftet die Region Istanbul mit ca. 20% der Bevölkerung 40% der gesamten Wertschöpfung. Unterentwickelt ist der Südosten und Osten des Landes, gekennzeichnet oft durch bittere Armut und wirtschaftliche Rückständigkeit (GIZ 9.2019a).

Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).

Quellen:

 GIZ GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Länderinformationsportal: Türkei: Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/tuerkei/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 11.10.2019

 OECD (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecdilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf ? expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295E D4460FC22E0, Zugriff 15.11.2019

 WB – World Bank (2.11.2019): Turkey Economic Monitor, October 2019: Charting A New Course, https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/32634/TurkeyEconomic-Monitor-Charting-a-New-Course.pdf ? cid=ECA_EM_Turkey_EN_EXT&deliveryName=DM48511, Zugriff 15.11.2019

Sozialbeihilfen/-versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber verschiedene Programme für mittellose Familien, wie z.B. Sachspenden (Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien, etc.); Kindergeld (eine einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 für das erste, 400 für das zweite und 600 Lira für das dritte Kind beträgt); finanzielle Unterstützung für Schwangere in einmaliger Höhe von 149 Lira unter bestimmten Bedingungen, wie geleistete Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst; Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache (dreimonatlich zwischen 1.527 und 2.589 Lira je nach Grad der Behinderung). All diese Hilfeleistungen des Staates sind an bestimmte Bedingungen gekoppelt, die von den Einzelnen nicht immer erfüllt werden können. Es gibt zwei unterschiedliche Arten von „Witwenunterstützung“. Jede Witwe (ohne Einkommen) hat im Jahr 2019 den Anspruch auf 550 Lira (alle zwei Monate). Diese Leistung wird vom Familienministerium bereitgestellt. Dann gibt es zum zweiten die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (max. 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch max. 4.263 Lira) (ÖB 10.2019).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankheitsversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Betrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; SSA 9.2018).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw %C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_ %28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 10.10.2019

 ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_ÖB Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 10.10.2019  SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische , Zugriff 10.10.2019

 SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/ social_security_system, Zugriff 10.10.2019  SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html , Zugriff 10.10.2019

Behandlung nach Rückkehr

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, drohen polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere PKK- und Gülen-Anhänger, im Ausland ausspähen (AA 14.6.2019). Personen die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida). Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2019). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (MFA o.D.).

Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „GülenNetzwerkes“ gebeten. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 14.6.2019).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter, dieser entscheidet dann. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den geltenden Amnestiebestimmungen profitieren kann, oder ob Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt beim Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem richterlichen Haftbefehl dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 14.6.2019).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019).

Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).

Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:

• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@linkturkey.com

• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://brueckeistanbul.com/ • TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, EMail. almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2019).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw %C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_ %28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 23.10.2019

 MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa , Zugriff 23.10.2019

 ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_ÖB Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 23.10.2019

 UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/ attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 23.10.2019

Im Hinblick auf die medizinische Versorgung ist gemäß Punkt 22. des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Türkei vom 29.11.2019 davon auszugehen, dass dort grundsätzlich sämtliche Erkrankungen angemessen behandelt werden können, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychische Erkrankungen.

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2020. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

2.2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich auf Grund des Asylverfahrens, der „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ und der Rot-Weiß-Rot-Karte PLUS, zuletzt gültig von 23.07.2018 – 18.07.2020, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zu den strafbaren Handlungen sowie zum erfolgten Haftvollzug des BF ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und den zugrundeliegenden Strafurteilen sowie in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister und der Vollzugsinformation (AS 45, 159), an denen kein Grund zu zweifeln bestand und wurden vom BF auch nicht bestritten. Der Verdacht – und die Geständigkeit des BF – hinsichtlich des Verstoßes gegen das Suchmittelgesetz zum Tatzeitpunkt 19.11.2019 ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 23.11.2019 (OZ 6).

Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des BF beruhen auf den Angaben des BF während des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020, den Aussagen seiner Eltern in der mündlichen Verhandlung sowie auf dem korrespondieren Akteninhalt.

Die Feststellung hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den Aussagen des BF sowie dem aktuellen Versicherungsauszug.

2.3. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom BFA in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger, Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist diesen länderkundlichen Feststellungen weder im Verfahren vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten.

Weder aus der länderkundlichen Berichtslage noch aus der Beschwerde oder den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass der BF, welcher im Herkunftsstaat noch über Verwandte verfügt, im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung der hier maßgebliche Rechtsgüter zu gewärtigen hätte. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenen Gründen nicht möglich wäre.

In einer Gesamtbetrachtung – unter Einbeziehung der öffentlichen mündlichen Verhandlung – ergibt sich, dass der BF den Unrechtsgehalt seiner Taten nicht völlig eingesehen hat, von einem reumütigen Verhalten kann nicht gesprochen werden. Dies korrespondiert auch mit den vorliegenden Strafurteilen, findet sich dort häufig unter den Milderungsgründen, dass der BF teilweise geständig war, was im Umkehrschluss bedeutet, dass er zu Teilbereichen eben nicht geständig war.

Wenn der BF, konfrontiert mit der Brutalität seiner Handlungen, angibt, er habe seine Strafe bekommen, für alles was aufgezählt wurde, er habe Geld bezahlt und die Strafe habe er abgesessen, bei den „Typen“ habe er sich entschuldigt (Verhandlungsschrift Seite 8), so war zum einen keine Reue feststellbar, weil der BF dies arrogant vortrug ([was wolle dieses Gericht überhaupt? – so der Eindruck des erkennenden Richters]), zum anderen gleich darauf festgestellt wurde, dass nicht der BF, sondern seine Eltern Schadenersatz geleistet hatten und darüber hinaus mit der Aussage „bei den Typen habe ich mich entschuldigt“ der BF keinesfalls überzeugend darlegen konnte, sich bei allen Geschädigten entschuldigt zu haben, vielmehr musste der Eindruck einer eingelernten Phrase entstehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

3.1. Allgemeines

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Assoziationsabkommen mit der Türkei (ARB 1/80)

Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.

Art. 14 ARB 1/80 gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie nur noch unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130).

Mit dem FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verändert. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot (§§ 66 und 67 FrPolG 2005) nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen nur mehr eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FrPolG 2005; entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005) in Betracht kommt. Türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach § 52 FrPolG 2005. (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, werden zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze - FNG 2014) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Es trifft nicht zu, dass infolge der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln die durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft gesetzte Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 - oder eine günstigere Vorgängerregelung - weiterhin zu Gunsten des Fremden angewendet hätte werden müssen. […] (vgl. VwGH 04.04.2019/21/0009).

3.3. Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung)

3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat […]

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.3.2. Der BF ist derzeit aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte PLUS, zuletzt gültig von 23.07.2018 – 18.07.2020, rechtmäßig in Österreich aufhältig.

Im Strafregister des BF scheinen 10 rechtskräftige Verurteilungen auf. Den Verurteilungen liegen Körperverletzungsdelikte, Eigentumsdelikte (darunter wiederholt Raub), Nötigungen und gefährliche Drohungen sowie Delikte nach dem Suchtmittelgesetz und dem Waffengesetz zugrunde. Der BF wurde zu Geldstrafen, bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und war insgesamt 3 Jahre, 3 Monate und 13 Tage in Haft.

Das Bundesamt hob in seiner Entscheidung hervor, dass der BF durch seine wiederholte Straffälligkeit ein Verhalten gesetzt habe, das eine gegenwärtige, hinreichend schwere, Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.

Dem entsprechend ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung im Sinne der zitierten Bestimmung zu erlassen war.

Auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, ist nunmehr - seit dem FNG 2014, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage, nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FrPolG 2015 – entspricht (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, gegen den BF wäre in Anbetracht der „beinahe tausenden Entscheidungen zur Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG“ diese Bestimmung auch nach ihrer Aufhebung auf den BF anzuwenden gewesen, so ist der BF auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207).

§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 beinhaltete einen Aufenthaltsverfestigungstatbestand. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 idF BGBl. I Nr. 124/1998 konnte die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte. Hat der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt, dann hat ihm bei Erfüllung der weiteren Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG 1985 nach der genannten Bestimmung die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und demzufolge auch eines Einreiseverbotes entgegengestanden ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Hinweis auf E 30. September 2014, 2012/22/0058; E 10. April 2014, 2013/22/0370).

Im gegenständlichen Fall geht das BVwG – entgegen der Rechtsansicht des BFA – zwar von einem (knapp) mehr als zehnjährigen (rechtmäßigem, wenngleich auch aufgrund des Asylverfahrens unsicherem Status beruhenden) Aufenthalt des BF in Österreich vor Verwirklichung der ersten Straftat am 25.11.2013 aus, jedoch ist die Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG zum hg. Entscheidungszeitpunkt (und auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) nicht mehr anwendbar. Angesichts des nunmehrigen Entfalls des absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbotes nach § 9 Abs. 4 Z 1 FPG (Aufhebung durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018) bedarf es zwar keiner ins Detail gehenden Beurteilung dieses - somit nicht länger aktuellen - Verfestigungstatbestandes mehr, gleichwohl ist aber eine eingehende Beurteilung auch in der Vergangenheit liegender Zeiträume schon deshalb erforderlich, weil den seinerzeitigen Verhältnissen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin Bedeutung zukommt. In diesem Sinn halten auch die ErläutRV zur Beseitigung des § 9 Abs. 4 BFA-VG fest, dass der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots dazu führe, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden könne (189 BlgNR 26.GP 28, vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152).

Da der BF sich mittlerweile 17 Jahre im Bundesgebiet aufhält, muss in Anbetracht der geltenden Rechtslage von ihm eine besondere Gefährdung ausgehen, um bei einer derartigen Aufenthaltsdauer eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die umfassende Interessensabwägung sowie auf die Ausführungen zur besonderen Gefährdung im Rahmen des Einreiseverbotes (Punkt 3.5.) verwiesen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.3.3.1. Der BF ist ledig und hat keine Kinder, er hält sich seit seinem vierten Lebensjahr in Österreich auf und lebt im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben des BF darstellt.

Von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nur dann auszugehen, wenn eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt; es wird daher neben der Verwandtschaft auch eine andere, engere Bindung vorausgesetzt. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149 mit Hinweis auf E 21. April 2011, 2011/01/0093).

Mag zwar im gegenständlichen Fall der BF derzeit in einer gewissen Abhängigkeit zu seinen Eltern leben, da nach der Haft – den Aussagen in der mündlichen Verhandlung zufolge – sein Lebensunterhalt derzeit von den Eltern bestritten werde, so ist diese jedoch der Untätigkeit des BF zuzurechnen, zumal er sich seit seiner Haftentlassung im August 2019 weder um einen Arbeitsplatz noch um einen Termin beim Verein Neustart gekümmert hat. Auf die Frage des erkennenden Richters, warum er dies bis jetzt noch nicht gemacht habe, antwortete der BF, der im Übrigen gesund und arbeitsfähig ist, lediglich, das wisse er nicht (Verhandlungsschrift, nachfolgend auch „VHS“, Seite 7). Auch die Fragen nach seinen Geschwistern und deren Interessen konnte der BF nur oberflächlich beantworten und war nicht einmal in der Lage, ihre Hobbys zu schildern. Zur Abhängigkeit des BF zu seinen Eltern befragt, gab er lediglich an, dass er ohne seine Familie noch mehr Probleme hätte. Die im gegenständlichen Fall gegebene Abhängigkeit des BF zu seinen Eltern ist seiner eigenen Untätigkeit geschuldet und lassen sich daraus keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, ableiten. Vor diesem Hintergrund ist daher der Eingriff in das Familienleben des BF nicht im Sinn des Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig anzusehen.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff).

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen.

3.3.3.2. Der BF war seit seiner Einreise im Jahr 2003 bis zur hg. Entscheidung im Bundesgebiet aufhältig und war sein Aufenthalt als rechtmäßig anzusehen, zumal ihm zunächst eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und in der Folge durch Erteilung eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte) zukam.

Der BF besuchte in Österreich den Kindergarten und die Volks- und Hauptschule. Während der Haft absolvierte der BF zwei Jahre einer Friseurlehre, schloss sie jedoch nicht ab. Er war während seiner Haft(Lehr-)zeit im Rahmen seiner Ausbildung als Friseur tätig. Darüber hinaus scheint im Versicherungsdatenauszug des BF eine Erwerbstätigkeit lediglich von 11.09.2019 – 18.09.2019 und von 06.11.2019 – 23.12.2019 auf. Seit 20.02.2020 ist der BF geringfügig beschäftigt. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF seine Schulpflicht nach (nicht positivem) Abschluss der Hauptschule bereits im Jahr 2014 beendet hat, geht aus dieser nur kurzen bzw. geringfügigen Erwerbstätigkeit nicht hervor, dass der BF selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung einer dauerhaften Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation, er besucht lediglich ein Fitnessstudio.

In Hinblick auf Bildung und Beruf hat der BF somit seine gesamte Zeit in Österreich – trotz Möglichkeiten – nur unzureichend genutzt.

Dem gegenüber steht die Straffälligkeit des BF. Der BF wurde am 25.11.2013, somit drei Monate nach seiner Strafmündigkeit, erstmals wegen Köperverletzung angezeigt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser ersten Straftat folgten in kurzen Abständen weitere Straftaten, wobei die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten lediglich einige Wochen oder Monate betrugen. Die letzten Straftaten verübte der BF am 26.01.2017 und 21.06.2017, welche zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. 6 Wochen führten. Der BF befand sich – trotz seines jungen Alters – bereits über 3 Jahre und 3 Monate in Haft, was auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF schließen lässt. Der BF verstieß ab Erreichen der Strafmündigkeit trotz Geldstrafen und Verspüren des Haftübels immer wieder gegen strafrechtliche Normen, sodass das BFA zu Recht von einer anhaltenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging.

Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass er alle Haftstrafen verbüßt habe und ihn das vor weiteren Straftaten abhalte, ist auszuführen, dass diesen Ausführungen kein Glauben mehr geschenkt werden kann, zumal der BF sein Wohlverhalten bereits mehrmals angekündigt (beispielsweise lt. Protokollsvermerk vom 05.04.2016 in der Stellungnahme zur bedingten Entlassung (AS 15) oder in der Stellungnahme vom 26.11.2018 (AS 119)) und nicht eingehalten hat und darüber hinaus auch bereits wieder straffällig geworden ist. Zwar ist er zum Vorfall vom 19.11.2019 (noch) nicht verurteilt worden, jedoch ist er hiezu geständig. Damit geht aber auch das Argument des BF, er habe seit der Aufhebung der Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG (31.08.2018) nichts mehr angestellt, ins Leere. Zudem ist der Rechtsprechung zufolge der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Im gegenständlichen Fall ist ein solches Wohlverhalten jedoch nicht erkennbar.

Den privaten Interessen des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter, Verhinderung von Eigentumsdelikten und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen) gegenüber.

3.3.3.3. Nach Maßgabe einer im Sinne des § 9 BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

3.3.4. Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Abschiebung)

3.4.1. Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG war abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar, wobei darauf abzustellen ist, dass die mögliche Gefahr einer Verletzung dieser Schutznormen nicht von bestimmten Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie ausgeht, sondern eine (bloße) Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland darstellt.

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

3.4.2. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Weder liegt im gegenständlichen Fall für den arbeitsfähigen BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, sind die beim BF festgestellten Erkrankungen [einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung sowie Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1)] in der Türkei behandelbar. Der BF spricht türkisch und verfügt in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte sowie über (wenn auch nur geringe) Berufserfahrung. Der 20-jährige männliche BF gehört zu der am wenigsten vulnerablen gesellschaftlichen Gruppe. Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.

3.4.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt III. (Einreiseverbot)

3.5.1. § 53 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. […]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ….

3. ….

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

[…]

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

[…]

3.5.2. In Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides erließ das BFA gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.

3.5.2.1. Das BFA stützte die Erlassung des vierjährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und Z 4 FPG, führte begründend dazu aus, dass durch die Verurteilungen des BF vom 02.06.2017 und 08.09.2017 diese Tatbestände erfüllt seien und führte eine Interessensabwägung und Gefährdungsprognose durch. Das BFA hat die Verhängung des auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbotes insbesondere im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinweg mehrfach straffällig geworden sei und sein persönliches Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle. Im Fall des BF sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der BF zwar über familiäre und private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, diese aber nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.

3.5.2.2. Im gegenständlichen Fall ist im Einklang mit dem BFA im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF festzustellen, dass schon durch die 9. und 10. Verurteilung des BF vom 02.06.2017 und 08.09.2017, mit denen der BF zu unbedingten Freiheitsstrafen von 18 Monaten bzw. 6 Wochen verurteilt wurde, der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Aber auch die Z 4 des § 53 Abs. 3 ist als erfüllt anzusehen, zumal der BF – wie aus dem Strafregisterauszug ersichtlich ist – wiederholt wegen Köperverletzungsdelikten, Nötigung, Diebstahl und Raub rechtskräftig verurteilt (und auch bestraft) wurde.

Soweit der BF in der Beschwerde vermeint, er sei als jugendlicher Straftäter anzusehen, er habe alle Haftstrafen verbüßt und es sei in der Haft eine gewisse Nachreifung erfolgt, sodass davon auszugehen sei, dass der Strafvollzug Wirkung gezeigt habe, ist darauf zu verweisen, dass der BF bereits mehrmals Reue vorgegeben hat, diese beispielsweise von den Strafgerichten strafmindernd berücksichtigt wurde oder zu bedingten Strafen oder vorzeitigere Entlassung führten, der BF jedoch trotzdem rückfällig wurde und bedingte Strafen zu widerrufen waren. Schon allein die zuvor angeführten Verurteilungen ermöglichen die Verhängung eines Einreiseverbotes bis zu 10 Jahren.

Für die Dauer der Bemessung ist anhand einer Gesamtbetrachtung eine Gefährdungsprognose zu erstellen. In Anbetracht der langjährigen Verfehlungen des BF sind sämtliche Verfehlungen des BF im Rahmen einer Gefährdungsprognose zur Prüfung des durch § 53 Abs. 3 FPG abgesteckten Rahmen des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von 10 Jahren im Einzelfall heranzuziehen.

3.5.2.3. Wie das BFA zutreffend festhielt, stellt das persönliche Verhalten des BF eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr der Gesellschaft dar.

Die – durchgehende – kriminelle Energie des BF zeigt sich darin, dass der BF kurz nach Erreichen der Strafmündigkeit (Straftat am 25.11.2013) erstmalig wegen eines Körperverletzungsdeliktes angezeigt und verurteilt wurde. Die Anzeige bzw. das laufende Verfahren hielt ihn jedoch nicht davon ab, noch vor Abschluss dieses Verfahrens (Straftat am 08.02.2014) wiederum strafrechtlich (Körperverletzung, gefährliche Drohung, Raufhandel, versuchter Raub und Nötigung) in Erscheinung zu treten. Trotz Verurteilungen in beiden Fällen wurde der BF bereits vier Monate später ([letzte] Straftat am 08.06.2014) wieder straffällig und beging die nächste Straftat am 27.10.2014. Auch die Anhaltung von 27.10.2014 – 18.12.2014 hielt den BF nicht vor weiteren Straftaten ab und er wurde bereits wieder am 27.01.2015 und in weiterer Folge jeweils am (Tag der letzten Tat) 15.02.2015, 03.01.2016, 21.05.2016 und 26.01.2017 straffällig. Der BF konnte nicht einmal durch seine Haftzeit von weiteren Straftaten abgehalten werden und wurde selbst in der Justizanstalt wegen versuchter Nötigung am 21.06.2017 straffällig. Insgesamt wurden dem BF etwa 60 Tathandlungen vorgeworfen, die zum Teil durch besondere Brutalität geprägt waren (Würgen mit einem Kabel; mehrfaches Würgen bei Raubhandlungen; mehrfache Körperverletzungen durch besonders brutale Vorgehensweisen – u.a. Faustschläge ins Gesicht, die blutende Verletzungen zur Folge hatten, etc.). Dass es sich dabei um gravierende Straffälligkeit handelt (vgl. Pkt. 3.3.2.) ist evident. Gemäß dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 02.06.2017 gründet sich die Verurteilung des BF zu 18 Monaten Freiheitsstrafe neben anderen Straftaten auf das Verbrechen des Raubes und zwar in mehreren Angriffen (Raub am 09.01.2017, Raub am 24.01.2017, Raub am 25.01.2017), wobei mehrfach die Opfer gewürgt wurden [bei einem der Angriffe, Erfassen an der Gurgel und Würgen, bis das Opfer keine Luft mehr bekam, auf die Knie fiel und fast erbrechen musste – (vgl. AS 893 ff)] und die Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung bei Weitem überwogen [mildernd: teilweises Geständnis, teilweise Versuch, eingeschränkte Dispositionsfähigkeit; erschwerend: vier einschlägige Vorstrafen, sehr rascher Rückfall, teilweise Begehung während anhängigen Verfahrens, teilweise Begehung mit Mittätern, Zusammentreffen von 4 Verbrechen mit 7 Vergehen teils samt Tatwiederholungen (AS 900)].

Gemäß dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.12.2014 wurde der BF zu 9 Monaten Freiheitsstrafe wegen mehreren strafbaren Handlungen, darunter wegen des Verbrechens der schweren Nötigung [2 Opfer hatte er gefährlich bedroht, dass, wenn sie ihn bei der Polizei anzeigen sollten, er sie herschlagen werde und sie ihre Familie schützen sollen, weil er sie ansonsten umbringen werde (AS 326)] und des Vergehens der Köperverletzung [mit drei verschiedenen Opfern, eines der Opfer wurde mit einem Kopfhörerkabel gewürgt – (vgl. AS 326, 147, 147, 133)]. Auch hier überwogen die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe [mildernd: unter 21, teilweise geständig, teilweise Versuch, Sicherstellung; erschwerend: Zusammentreffen von Verbrechen/Vergehen, Wiederholung, einschlägige Vorstrafe, rascher Rückfall, mehrere Opfer (AS 329)].

Der BF hat durch sein strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Er hat ab seiner Strafmündigkeit wiederholt gegen die österreichischen Gesetze verstoßen. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Das Verhalten des BF macht sehr deutlich, dass dieser seine Einstellung hinsichtlich eines gesetzeskonformen Verhaltens in keinster Weise geändert hat. Die Bereitwilligkeit des BF, sich wiederholt strafrechtswidrig – sei es in Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit Dritter oder auf fremdes Eigentum – zu verhalten, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Der BF wurde während seiner Haftzeit psychologisch betreut und befindet sich – seinen Angaben zufolge – nach seiner Haftentlassung in psychiatrischer Behandlung. Dazu legte der BF in der Verhandlung einen Ambulanzbericht vom 14.01.2020 vor, demzufolge beim BF eine einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung sowie Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1) diagnostiziert wurden. Dass sich der BF einer laufenden psychiatrischen Behandlung unterzieht, ist diesem Ambulanzbericht jedoch nicht zu entnehmen. Auch hat er es im Zeitraum von seiner Haftentlassung am 30.08.2019 bis zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 nicht geschafft, einen Termin beim Verein Neustart wahrzunehmen. Zudem gibt der BF – in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Arztbericht – selbst an, Suchtmittel zu konsumieren, er überdies keine legale Einnahmequelle hat, weshalb daher auch der Schluss naheliegt, dass sich der BF erneut durch die Begehung solcher Delikte eine wiederkehrende Einnahmequelle verschaffen und gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter verstoßen wird.

Zu Lasten des BF fällt zudem ins Gewicht, dass der BF die in der Haft begonnenen Lehre – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.11.2018 – nicht weiterführte.

Dass der BF nicht bereit ist, sein rechtswidriges Verhalten einzustellen, zeigt sich auch in dem Umstand, dass dem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 23.11.2019 zufolge der BF zum Verkauf von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 SMG und zum Besitz und Konsum von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 2 SMG verdächtig und geständig ist.

Ausgehend davon musste auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.

Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den gegenständlichen Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt. Strafnormen kommt nicht nur Regelungsfunktion für ein geordnetes Zusammenleben zu, sondern dienen auch dem Schutz individueller Rechtspositionen, weshalb deren Missachtung als schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche als auch private Interessen zu werten ist, was auch in den einschlägigen Normen des FPG (vgl. § 53 FPG) in Form der denkbaren Einreiseverbotsdauer zum Ausdruck kommt.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere und der Häufigkeit der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

3.5.2.4. Im vorliegenden Fall bedarf es im Hinblick auf das lang andauernde rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers auch eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird.

Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG vorliegt (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, VwSlg. 18.295A).

Die gegenwärtig herangezogenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von 18 Monaten bzw. 6 Wochen würden alleine eine Verhängung eines Einreiseverbotes im Höchstausmaß von 10 Jahren aber nicht rechtfertigen.

Allerdings ist angesichts der zahlreichen Verurteilungen des BF, die auf eine hohe kriminelle Energie des BF schließen lassen, die Verhängung eines Einreiseverbotes in einem Ausmaß geboten, welches das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt", sondern in beharrlich erheblich kriminellem Verhalten, berücksichtigt. Dass der BF nach wie vor nicht gewillt ist, ein „Wohlverhalten“ an den Tag zu legen und die österreichische Gesetzeslage zu respektieren, zeigt sich zuletzt darin, dass dieser nach seiner Haftentlassung wiederum zu Verstößen gegen das Suchmittelgesetz verdächtig (und geständig) ist.

Auch in der hg. mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter von der mangelnden Einsicht und Reue des BF überzeugen, zumal der BF ab seiner Entlassung weder einen Termin bei der Bewährungshilfe noch bei der Anti-Agressionstherapie wahrgenommen hat und er zudem ohnehin der Meinung ist, dass er für seine „Taten die Strafe bekommen“ und er sich „bei den Typen entschuldigt“ habe.

Aufgrund dieser Überlegungen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung für einen längeren Zeitraum außerhalb des Bundesgebietes aufhält und die österreichische Bevölkerung vom Beschwerdeführer durch die Hinderung an einer Wiedereinreise geschützt werden muss. Die vom BFA verhängte Frist von vier Jahren erscheint dafür zu gering und wird – in Anbetracht der unter 3.5.2.3. dargelegten Erwägungen, dem neuerlichen (eingestandenen) Zuwiderhandeln gegen strafrechtliche Normen nach Haftentlassung, der mangelnden Einsicht und Reue, der unterlassenen Terminwahrnehmung bei der Bewährungshilfe und dem Anti-Agressionstraining sowie der unterlassenen Fortsetzung der in Haft begonnenen Lehre (obwohl dies von ihm in Aussicht gestellt wurde) – mit sieben Jahren als angemessen erachtet.

3.5.2.5. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen mit der Maßgabe, dass dieses auf eine Dauer von sieben Jahren zu verfügen war.

3.6. Zu Spruchpunkt IV. (Frist)

3.6.1. § 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) …

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) …

(5) …

3.6.2. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet.

3.6.3. Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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