BVwG L513 2017259-1

BVwGL513 2017259-125.2.2015

AlVG §7
AVG 1950 §38
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §7
AVG 1950 §38
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2017259.1.00

 

Spruch:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 20.04.2014, als GZ wurde die Sozialversicherungsnummer genommen, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 38 Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idgF (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen der fristlosen Entlassung ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 14.10.2014 bei der belangten Behörde arbeitslos und stellte einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.

2. Am 14.10.2014 gab er der belangten Behörde niederschriftlich bekannt, dass er von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen worden sei.

3. Mit Bescheid vom 20.10.2014 wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld keine Folge gegeben, da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch fristlose Entlassung beendet worden sei.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. In dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass auch bei der Arbeiterkammer interveniert werden würde.

5. Am 17.12.2014 wurde von der Arbeiterkammer der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt hätte, welches einen fristlosen Entlassungstatbestand begründen würde. Es wurden daher offene Forderungen geltend gemacht.

6. Durch den ehemaligen Dienstgeber wurde die Arbeiterkammer dahingehend informiert, dass die fristlose Entlassung aufrecht bleibe.

7. Von der Arbeiterkammer wurde am 6.2.2015 mitgeteilt, dass wegen ungerechtfertigter Entlassung des Beschwerdeführers Klage beim zuständigen Gericht eingebracht werde.

7. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 19.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Der Vorsitzende eines Senates darf kein Erkenntnis alleine fällen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, §9 BVwGG Anm.3)

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38 AVG räumt der entscheidenden Behörde ein im Sinne des Gesetzes auszuübendes Ermessen ein (vgl. VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029 mwN), eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, welche eine Hauptfrage in einem anderen Verfahren darstellt, selbst zu entscheiden, oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

Aus Sicht des entscheidenden Richters handelt es sich bei der Aussetzung gemäß § 38 AVG um einen für die Verfahrensführung erforderlichen Beschluss, welcher, zumal er auch in einem Aktenvermerk festgehalten und der Partei formlos bekannt gegeben werden könnte (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220; 11.02.1992, 92/11/0006),durch die oder den Vorsitzende/n eines Senates zu treffen ist.

Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.

2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles [...] sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG werden in die Frist [Entscheidungsfrist gemäß Abs. 1 leg.cit] die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z1) oder die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Z2) nicht eingerechnet.

Im gegenständlichen Verfahren bildet das Vorliegen der fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers für den im Bescheid bezeichneten Zeitraum die Vorfrage (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210; 20.10.1998, 94/08/0284), da gem. § 11 Abs. 1 AlVG eine der Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung von Arbeitslosengeld die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens ist.

Diese Vorfrage, ob eine Beendigung in Folge eigenen Verschuldens vorlag, ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte