ASVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ASVG §410
ASVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2005856.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Michael METZLER, Landstr. 49, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.09.2013, Zl. VSNR1221140757, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 16.09.2013 ausgesprochen, dass sie als Dienstgeberin nicht verpflichtet ist, für den Dienstnehmer XXXX für den Beschäftigungszeitraum 1.1.1994 bis 30.11.2004 allgemeine Beiträge sowie Sonderbeiträge zu entrichten.
2. Den Antrag des Dienstnehmers XXXX auf Ausstellung eines Beitragsgrundlagenbescheides als unzulässig zurückgewiesen.
3. Den Antrag des Dienstnehmers XXXX auf Weiterleitung des Versicherungsbescheides vom 23.5.2013 an die Versicherungsdatei des Hauptverbandes durch Einspeicherung der Daten wurde von Amts wegen entsprochen. Das Mehrbegehren der Übermittlung der Beitragsgrundlagen wurde abgewiesen.
4. Der Antrag des Dienstnehmers XXXX auf bescheidmäßige Verpflichtung der OÖGKK zur Zahlung der Pensionsbeiträge nach der Dienstordnung DO.B an den Pensionsfonds wurde als unzulässig zurückgewiesen.
XXXX war für die OÖGKK (Dienstgeberin) vom 4.10.1993 bis 31.7.2010 als XXXX tätig. Vom 4.10.1993 bis 31.12.1993 erfolgte die Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Anschließend war
XXXX auf Werkvertragsbasis tätig.
Im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA; Prüfzeitraum 1/2002 bis 12/2006) wurde festgestellt, dass die Beschäftigung des Dienstnehmers XXXX im Rahmen eines Dienstverhältnisses und nicht auf Werkvertragsbasis erfolgt wäre. Die Prüfung der GPLA hat mit 17.12.2007 begonnen und das Prüfergebnis wurde am 2.12.2009 mitgeteilt. Im Prüfbericht wurde ua. festgestellt, dass eine Nachverrechnung der Beiträge für den Dienstnehmer ab 1.12.2004 möglich sei. Die früheren Zeiträume wären aufgrund der Verjährungsbestimmung des § 68 ASVG verjährt. Daher wurde der Dienstnehmer rückwirkend vom 1.12.2004 bis 31.12.2006 zur Pflichtversicherung angemeldet und die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.
Mit Bescheid der OÖGKK vom 23.5.2013 wurde festgestellt, dass der Dienstnehmer XXXX in der Zeit vom 1.1.1994 bis 30.11.2004 der Vollversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlegen gewesen wäre.
Am 19.6.2013 übermittelte der DN aufgrund des Verbesserungsauftrages der Kasse ein Schreiben, indem er die Weiterleitung der Versicherungszeiten sowie der Beitragsgrundlagen an die Versicherungsdatei des Hauptverbandes beantragt. Weiters beantragt er die Zustellung der Unterlagen über diese Meldung bzw. die Ausstellung eines Bescheides über Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen.
Mit Schreiben vom 24.6.2013 wurde Einspruch gegen oa. Bescheid eingelegt, worin bekannt gegeben wird, dass kein Einspruch gegen den Bescheid erhoben werde, jedoch dass über den Antrag nicht vollinhaltlich abgesprochen worden wäre. Der Bescheid wäre insofern zu ergänzen, dass
-bescheidmäßig der OÖGKK als Dienstgeberin die Nachentrichtung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge für den DN im gesamten Zeitraum v. 1.1.1994 bis 30.11.2004 aufgetragen werde,
-bescheidmäßig die Beitragsgrundlagen des DN für den Zeitraum v. 1.1.1994 bis 30.11.2004 festgestellt werden,
-der angefochtene Bescheid samt Beitragsgrundlagen an die Versicherungsdatei des Hauptverbandes weitergeleitet werde und
-für den Zeitraum 1.1.1994 bis 30.11.2004 der OÖGKK aufgetragen werde, die für diesen Zeitraum nach der Dienstordnung DO.B zu entrichtenden Beiträge zum Pensionsfonds an den Pensionsfonds zu überweisen.
Die OÖGKK hat daher in der Folge über die Verbesserung eines ursprünglich mangelhaften Bescheidantrages mit oa. Bescheid entschieden.
2. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 26.9.2013 rechtswirksam zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 25.10.2013 erhob der BF durch seine Vertretung innerhalb offener Frist Einspruch gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde folgend dargelegt:
Die OÖGKK hätte den Einspruch des BF vom 24.6.2013 an die Einspruchsbehörde zur Entscheidung vorzulegen gehabt. Der BF wurde ab 4.10.1993 als Dienstnehmer angemeldet. Die Abmeldung mit 31.12.1993 erfolgte ungerechtfertigt, da sich an der Qualifikation der Beschäftigung des BF nach dem 1.1.1994 nichts änderte. Dies wäre der OÖGKK als DG auch bekannt gewesen. Es könne daher auch keine Verjährung eingetreten sein, da aufgrund der rechtzeitigen Anmeldung die Beitragspflicht begonnen hätte. Der Hinweis auf Verjährung wäre unzutreffend, da die OÖGKK als DG und für die Feststellung der Versicherungspflicht zuständiger Sozialversicherungsträger die Versicherungspflicht notwendigerweise kannte; ihr ist als Rechtsanwendungsbehörde zu unterstellen, dass sie Kenntnis der richtigen Rechtslage hatte und daher aus diesem Grund eine Verjährung undenkbar wäre. Darüberhinaus hätte die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen, da die OÖGKK als DG Angaben über Versicherte und über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefrist gemacht hat, zumal die Abmeldung rechtswidrig gewesen wäre.
Es wäre auch zu berücksichtigen, dass nach der bis 2004 geltenden Rechtslage die Beitragsentrichtung keine Voraussetzung für die Anrechnung von Beitragszeiten zur Pensionsversicherung gewesen wäre. Der BF habe jedoch nicht nur die Feststellung der Versicherungszeiten beantragt, sondern darüber hinaus die Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und die Feststellung der dazugehörigen Beitragsgrundlagen und deren Weiterleitung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, die Vorschreibung der für diesen Zeitraum angefallenen Sozialversicherungsbeiträge an die OÖGKK und die Überweisung der für diese Zeit des durchgängigen Dienstverhältnisses nach der Dienstordnung DO.B angefallenen Beiträge an den Pensionsfonds. Voraussetzung für die entsprechenden Pensionsleistungen ist nicht nur die Feststellung der Versicherungszeiten, sondern darüber hinaus nach 2004 auch die Bezahlung der entsprechenden Pensionsbeiträge durch den DG.
Die Auffassung, die Schaffung der Grundlagen für die Ansprüche des BF nach der DO.B würde nicht in die Zuständigkeit der OÖGKK fallen, wäre unzutreffend, da im vorliegenden Fall ein Dienstverhältnis mit der OÖGKK vorliege und diese daher in einer Doppelfunktion dem BF gegenüber trete.
Es wird beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der OÖGKK als DG die Nachentrichtung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1.1.1994 bis 30.11.2004 aufgetragen werde, bescheidmäßig die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum v. 1.1.1994 bis 30.11.2004 festgestellt werden, der angefochtene Bescheid samt Beitragsgrundlagen an die Versicherungsdatei des Hauptverbandes weitergeleitet werde und für den Zeitraum 1.1.1994 bis 30.11.2004 der OÖGKK aufgetragen werde, die für diesen Zeitraum nach der DO.B zu entrichtenden Beiträge zum Pensionsfonds an den Pensionsfonds zu überweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX war für die OÖGKK (Dienstgeberin) vom 4.10.1993 bis 31.7.2010 als XXXX tätig. Vom 4.10.1993 bis 31.12.1993 erfolgte die Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Anschließend war
XXXX auf Werkvertragsbasis tätig.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.5.2013 wurde festgestellt, dass der Dienstnehmer XXXX in der Zeit vom 1.1.1994 bis 30.11.2004 der Vollversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlegen gewesen wäre.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.09.2013 wurde ausgesprochen, dass sie als Dienstgeberin nicht verpflichtet ist, für den Dienstnehmer XXXXfür den Beschäftigungszeitraum 1.1.1994 bis 30.11.2004 allgemeine Beiträge sowie Sonderbeiträge zu entrichten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK, der Einsprüche des BF sowie dem Vorlagebericht der OÖGKK vom 27.11.2013.
Dass der BF in der Zeit vom 1.1.1994 bis 30.11.2004 als Dienstnehmer der OÖGKK der Vollversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlegen gewesen wäre, wurde mit Bescheid vom 23.5.2013 festgestellt.
Dass es sich dabei ihrer Art nach um der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegende Beschäftigungsverhältnisse als Dienstnehmer beim Dienstgeber handelte, wurde durch genannten Bescheid der OÖGKK festgestellt.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.09.2013 wurde ausgesprochen, dass sie als Dienstgeberin nicht verpflichtet ist, für den Dienstnehmer XXXXfür den Beschäftigungszeitraum 1.1.1994 bis 30.11.2004 allgemeine Beiträge sowie Sonderbeiträge zu entrichten.
Die Bestreitung dieses Faktums seitens des BF ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1.
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
[....]
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(3) Abweichend von Abs. 2 schulden
1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),
2. der Dienstnehmer
gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.
(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
(7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2, für die Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist, können monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe dieser Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber mit dem Versicherungsträger zu vereinbaren.
(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 21) - 1.1.1968; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 41) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 14) - 1.1.1980; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 15) - 1.7.1990; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 24) - 1.1.1992.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF war vom 4.10.1993 bis 31.7.2010 als XXXX für die OÖGKK tätig. Vom 4.10.1993 bis 31.12.1993 erfolgte die Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses und der Dienstnehmer wurde durch den Dienstgeber zur Pflichtversicherung gemeldet. Anschließend erfolgte die Beschäftigung auf Basis eines Werkvertrages. Im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wurde festgestellt, dass die Beschäftigung des BF im Rahmen eines Dienstverhältnisses und nicht auf Werkvertragsbasis erfolgte. Der Prüfbeginn war am 17.12.2007 und endete am 2.12.2009. Der BF wurde daher aufgrund der Verjährungsbestimmung des § 68 ASVG rückwirkend ab 1.12.2004 zur Pflichtversicherung unter Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge angemeldet. Die Zeit vom 1.1.1994 bis 30.11.2004 war aufgrund der angeführten Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen.
1. Wenn der BF nunmehr in seiner Beschwerde (Einspruch) vom 25.10.2013 vorbringt, die Behörde hätte den Einspruch vom 24.6.2013 gegen den Bescheid vom 23.5.2013 an die Einspruchsbehörde zur Entscheidung vorzulegen gehabt, ist aus Sicht des erkennenden Richters der Behörde dahingehend beizupflichten, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF hat im damaligen Einspruch vom 24.6.2013 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass "mit dem Bescheid festgestellt wird, dass der Einspruchswerber in der Zeit vom 1.1.1994 bis 30.11.2004 als Dienstnehmer der Vollversicherung unterlag. In diesem Punkt entspricht der Bescheid dem Antrag des Einspruchswerbers vom 3.1.2013 und wird daher in diesem Umfang n i c h t angefochten." Da der damalige Einspruch durch den Rechtsvertreter des BF erfolgte und dieser bezughabende Bescheid nur über die Feststellung der Pflichtversicherung v. 1.1.1994 bis 30.11.2004 abgesprochen hat, ist der Behörde auch dahingehend zu folgen, dass kein Einspruch zum Bescheid vom 23.5.2013 vorgelegen ist, da dieser ja nur über den einspruchsausschließenden Umstand abgesprochen hat. Somit bestand für die Behörde auch keine Pflicht zur Vorlage an die "Einspruchsbehörde".
2. Der BF bringt weiters vor, dass er ab 4.10.1993 als Dienstnehmer von der OÖGKK angemeldet und die Abmeldung mit 31.12.1993 ungerechtfertigt erfolgt wäre, da sich an der Qualifikation der Beschäftigung des BF nach dem 1.1.1994 nichts änderte. Dies wäre der OÖGKK als Dienstgeber auch bekannt gewesen. Es könne daher auch keine Verjährung eingetreten sein, da aufgrund der rechtzeitigen Anmeldung die Beitragspflicht begonnen hätte. Der Hinweis auf Verjährung wäre unzutreffend, da die OÖGKK als Dienstgeber und für die Feststellung der Versicherungspflicht zuständiger Sozialversicherungsträger die Versicherungspflicht notwendigerweise kannte; ihr ist als Rechtsanwendungsbehörde zu unterstellen, dass sie Kenntnis der richtigen Rechtslage hatte und daher aus diesem Grund eine Verjährung undenkbar wäre. Darüberhinaus hätte die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen, da die OÖGKK als Dienstgeber Angaben über Versicherte und über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefrist gemacht hat, zumal die Abmeldung rechtswidrig gewesen wäre.
Dazu ist vom erkennenden Gericht Folgendes festzustellen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich strittig, ob das Recht des Beschwerdeführers auf Feststellung der Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Zahlung von (spätestens ab 1.1.1994 fällig gewordenen) Beiträgen verjährt ist.
Diese Frage ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/08/0236, näher dargelegt hat, nach der bis zum Inkrafttreten der 50. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 676/1991, am 1. Jänner 1992 geltenden Fassung des § 68 Abs. 1 ASVG zu beurteilen, der lautete:
"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."
Demnach wäre die strittige Frage im Sinne der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei dahin zu beantworten, dass die Verjährung des Feststellungsrechtes mit Ablauf des 30. November 2004 eingetreten ist, und daher der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn hinsichtlich aller betroffener Beiträge weder die fünfjährige Frist des dritten Satzes des § 68 Abs. 1 ASVG anzuwenden noch ein Unterbrechungs- bzw. Hemmungsfall im Sinne der beiden letzten Sätze dieser Bestimmung vorgelegen wäre.
Dass im Beschwerdefall schon vor dem 1. Dezember 2004 ein die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes bewirkendes Ereignis eingetreten wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.
Aus nachstehenden Gründen ist aber auch die Auffassung des BF, es wäre keine Verjährung eingetreten, unzutreffend:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 25. April 1985, Zl. 84/08/0133, vom 13. Juni 1989, Zl. 85/08/0064, vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0005, und vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0154, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt "Angaben bzw. Änderungsmeldungen" (im folgenden: Meldungen) als "notwendig" oder "unrichtig" hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat.
Dem liegt nicht die Auffassung zugrunde, es treffe den Meldepflichtigen eine "verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis" (Mazal, Beitragsfeststellung und Verschulden, Ecolex 1994, 110); erforderlich ist vielmehr, wie dieser Autor in der Folge aus der Analyse der bezüglichen Entscheidungen selbst ableitet, eine - im folgenden näher zu umschreibende - Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis.
Mit der genannten Wendung soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 17. September 1991, Zlen. 91/08/0052-0054). Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Insbesondere wird ein solcher Meldepflichtiger gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Erhält er dann allerdings von ihr trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in einer bestimmten Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0060, und vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0154). Das gilt konsequenterweise auch für den Fall, dass der Meldepflichtige (hier: OÖGKK als DG) selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, mit der Maßgabe, dass er selbst nach gewissenhafter Auseinandersetzung mit widersprechenden Auffassungen anhand von Rechtsprechung und Schrifttum zu einer zwar unrichtigen, aber doch vertretbaren Auffassung gelangt und danach vorgeht (so zutreffend Mazal, Ecolex 1994, 111). Der meldepflichtige Dienstgeber ist somit nur dann im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung bzw. die Unrichtigkeit derselben auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige hg. Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. das schon mehrfach zitierte Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0154).
Diese Grundsätze über die Erkundigungs- bzw. Befassungspflicht beziehen sich aber nur auf Fallkonstellationen, in denen dem Meldepflichtigen nicht schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die bezüglichen Meldungen zu erstatten waren bzw. erstattet wurden, von der zur Vollziehung der beitragsrechtlichen Normen des ASVG zuständigen Gebietskrankenkasse eine die Meldepflicht auslösende Rechtsauffassung mitgeteilt wurde. In diesem Fall geht das Risiko der Unterlassung einer Meldung bzw. der Erstattung einer unrichtigen Meldung im Sinne des dritten Satzes des § 68 Abs. 1 ASVG (bei einer wenn auch erst im späteren Beitragsverfahren bestätigten Richtigkeit dieser mitgeteilten Rechtsauffassung) zu Lasten des Meldepflichtigen, dem es freilich nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG freisteht, unverzüglich nach einer solchen Mitteilung von sich aus auf eine rasche Klärung der strittigen Frage im Beitragsverfahren zu dringen.
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hängt im Beschwerdefall, in dem, ausgehend von den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei seine Rechtsauffassung über die Beitragspflicht der strittigen Dienstnehmereigenschaft jedenfalls nicht vor dem 30.11.2004 mitgeteilt hat und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, es sei der mitbeteiligten Partei der obgenannte Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2013, in dem in einem anderen Verwaltungsverfahren die Beitragspflicht dieser Leistungen bejaht wurde, noch vor für den Beschwerdefall relevanten Meldungen bekannt geworden wären, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides davon ab, ob die belangte Behörde als mitbeteiligte Partei zu Recht eine Erkundigungspflicht verneint hat.
Die Verneinung einer solchen Verpflichtung ist nicht rechtsirrig. Dies allerdings nicht allein deshalb, weil vor der genannten Beitragsprüfung die Beitragsfreiheit eines angenommenen Werkvertrages nie beanstandet worden und "somit eine ständige Verwaltungsübung" (im Sinne der obigen rechtlichen Grundsätze) vorgelegen sei, auf die die mitbeteiligte Partei (OÖGKK) habe vertrauen dürfen. Eine bloß fehlende Verwaltungsübung des genannten Inhalts enthebt den Meldepflichtigen aber grundsätzlich nicht von der Erkundigungspflicht im obgenannten Sinn. Im Beschwerdefall bestand aber eine solche Verpflichtung dennoch nicht, weil sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur ausgelöst wird, wenn der Meldepflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen über beitrags- und melderechtliche Angelegenheiten zumindest Bedenken gegen die bzw. Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt haben musste, diese Voraussetzung aber im Beschwerdefall nicht gegeben war. Zwar handelt es sich beim Dienstgeber des Beschwerdeführers gleichzeitig um die der Beitragspflicht unterliegende Behörde, der unterstellt werden könne, über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen, jedoch ist in Betracht zu ziehen, dass beide Parteien von einer Leistung auf Werkvertragsbasis ab 1.1.1994 ausgegangen sind. Keiner der beiden Parteien hatte Zweifel an dieser Vertragskonstruktion angemeldet. Erst infolge einer GPLA-Prüfung (Prüfungsbeginn Dezember 2007) wurde durch die Finanz festgestellt, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Dienstverhältnisses und nicht auf Werkvertragsbasis zu erfolgen gehabt hätte. Der Behörde kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte aufgrund ihrer Kenntnisse die Dienstnehmereigenschaft kennen müssen, war sie doch zu einer unrichtigen (Werkvertrag), aber doch vertretbaren Auffassung gelangt und danach vorgegangen. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, die Abmeldung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer mit 31.12.1993 wäre ungerechtfertigt erfolgt, ist auf oa. Feststellungen zu verweisen, wonach beide Vertragsparteien ab 1.1.1994 von einer Dienstleistung auf Werkvertragsbasis ausgegangen sind und dahingehend keine Zweifel bestanden. Es wäre dem Beschwerdeführer schon damals frei gestanden, seine Zweifel einer derartigen Vertragsgestaltung anzumelden und auf seine bisherige Dienstnehmereigenschaft - ohne Änderung seiner Qualifikation - hinzuweisen.
3. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre betragen hätte, da der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben oder Änderungsmeldung über die bei ihm beschäftigte Person gemacht hätte, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig erkennen hätte müssen, ist darauf zu verweisen, dass der Dienstgeber bzw. Behörde keine Erwägungen im obgenannten Sinne anstellte und keinen Anlass für entsprechende Erkundigungen sah und somit ihr das nicht zum Vorwurf zu machen ist. Demnach begründet es kein, eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirkendes Verschulden im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG.
4. Zum Beschwerdevorbringen, es wäre auch die Feststellung der dazugehörigen Beitragsgrundlagen und deren Weiterleitung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger beantragt worden, ist auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid (S 6 Pkt 3) zu verweisen. Demnach wurden mit Bescheid der OÖGKK vom 23.5.2013 die Versicherungszeiten (1.1.1994 bis 30.11.2004) bescheidmäßig festgestellt und von Amts wegen im zentralen Versicherungsdatenspeicher des Hauptverbandes eingespeichert. Diese Daten sind auf einem Versicherungsdatenauszug ersichtlich, der jederzeit angefordert werden kann. Eine Nachentrichtung bzw. Vorschreibung der Beiträge vom 1.1.1994 bis 30.11.2004 wurde wegen der bereits eingetretenen Verjährung nicht vorgenommen.
5. Zum Beschwerdebegehren, es wäre auch zu berücksichtigen, dass nach der bis 2004 geltenden Rechtslage die Beitragsentrichtung keine Voraussetzung für die Anrechnung von Beitragszeiten zur Pensionsversicherung gewesen wäre, ist vom erkennenden Richter festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor dem 1.1.1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten ist und daher die Vorschriften der DO.B für Ärzte und Dentisten zu Anwendung gelangen. Nach dieser Dienstordnung hat der Dienstnehmer Beiträge zum Pensionsfonds zu entrichten. Da es sich beim Pensionsrecht der DO.B um eine privatrechtliche Pensionsvorsorge handelt, ist der Dienstgeber nicht aufgrund des ASVG sondern aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Zahlung verpflichtet. Die Beträge können daher von der OÖGKK als Versicherungsträger nicht der Dienstgeberin (hier: OÖGKK) vorgeschrieben werden. Vielmehr ist hiebei auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Weiters ist festzuhalten, dass eine rückwirkende Berichtigung von Beitragsgrundlagen kategorisch ausscheidet, wenn das Recht auf Feststellung zur Zahlung von Beiträgen verjährt ist (sh oben). Werden Pflichtversicherungszeiten für einen Zeitraum, der länger als fünf Jahre zurück liegt, festgestellt, werden grundsätzlich keine Beitragszeiten erworben (BMASK v 12.1.1998).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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