AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L504.1251722.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. insoweit stattgegeben, als dieser ersatzlos behoben wird.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV. als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dieser zu lauten hat: Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z5 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
"-Laut Aktenlage reisten Sie im April 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Am 23.03.2004 stellten Sie einen Asylantrag, dieser wurde jedoch am 20.12.2012 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden.
- Am 04.02.2013 stellten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX -Umgebung einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und erhielten diesen am 07.06.2013 erstmalig und waren somit rechtmäßig niedergelassen.
- Letztmalig beantragten Sie bei der XXXX Landesregierung die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels am 25.05.2016. Dieser Antrag wurde genehmigt und ist bis 30.05.2019 gültig.
- Laut Gerichtsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.09.2016, GZ: XXXX , rechtskräftig seit 20.09.2016, wurden Sie wegen des Vergehens vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 (fünf) Monaten verurteilt.
- Laut Abschlussbericht der XXXX XXXX vom 12.12.2016, GZ: XXXX , wurden Sie aufgrund des Verdachtes
• der gefährlichen Drohung
• der Nötigung und
• der Körperverletzung
• angezeigt.
- Am 16.12.2017 wurden Sie von Beamten der XXXX aufgrund des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels verhaftet und in die Justizanstalt XXXX verbracht. Der zuständige Staatsanwalt verhängte daraufhin am 18.12.2016, GZ: XXXX , die Untersuchungshaft.
- Laut Gerichtsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 25.04.2017, GZ: XXXX , wurden Sie wegen
• der Verbrechen des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, 28a Abs. 4 Ziffer 3, 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Ziffer 3 SMG und Abs. 2 Z 2, 28a Abs 1 5. Fall und 6. Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, 28 Abs 1 2. Fall SMG
• des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und
• des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG, nicht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt.
- Mit rechtskräftigem Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 18.10.2017, GZ: XXXX wurde Ihrer Berufung (gemeint wohl "Berufung der Staatsanwaltschaft) Folge gegeben und die Freiheitsstrafe von 3 (drei) auf 4 (vier) Jahre angehoben.
- Mit Schreiben der bescheiderlassenden Behörde vom 22.12.2016, Zahl: XXXX , wurde Ihnen das gesetzlich normierte Parteiengehör eingeräumt und Ihnen die beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen zur Kenntnis gebracht, sowie Ihnen die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung (29.12.2016) dieses Schreibens eine sachverhaltsbezogene Stellungnahme - insbesondere zu allfälligen in Österreich vorhandenen Bindungen - abzugeben. Dieses Schreiben und das Länderinformationsblatt für die Türkei wurden Ihnen nachweislich zugestellt.
- Ihre Stellungnahme vom 18.01.2017 langte am 19.01.2017 bei der ho. Behörde ein und wird in diesem Bescheid als Beweismittel herangezogen.
- Am 21.03.2018 wurde Ihnen, aufgrund der großen Zeitspanne zu Ihrer letzten Stellungnahme vom 18.01.2017, ein mündliches Parteiengehör zuteil und wurden diesbezüglich niederschriftlich einvernommen.
Diese Niederschrift stellte sich wie folgt dar:
"[...]
Einvernahmegrund:
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX , aufgrund rechtskräftig strafrechtlicher Verurteilungen, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot erlassen wird. Des Weiteren ist vorgesehen, Sie nach Ihrer Haftentlassung, zur Sicherung der Abschiebung, im Stande der Festnahme oder gegebenenfalls im Stande der Schubhaft, so rasch als möglich in die Türkei abzuschieben.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja, das habe ich verstanden.
[...]
Aufgrund des Umstandes, dass Ihnen das schriftliche Parteiengehör vor mehr als einem Jahr erteilt wurde und daher für die Behörde nicht mehr aktuell erscheint, wird Ihnen nochmalig ein mündliches Parteiengehör zuteil.
F: Haben Sie zum Verfahrensverlauf etwas hinzuzufügen?
A: Das entspricht alles der Wahrheit.
F: Fühlen Sie sich gesund?
A: Ja, ich bin gesund.
F: Sind Sie derzeit im Besitze eines Aufenthaltstitels?
A: Ja, ich bin im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels, gültig bis Juni 2019.
F: Was haben Sie bisher zur Integration in Österreich beigetragen?
A: Ich bin 2 Jahre in die Schule gegangen und habe als Koch gearbeitet.
F: Wann waren Sie zuletzt in der Türkei?
A: Ich war nie mehr in der Türkei.
F: Sind Sie im Besitze der österreichischen Staatsbürgerschaft?
A: Nein.
F: Wann werden Sie aus der Haft entlassen?
A: Ich werde voraussichtlich am 16. Dezember 2020 (Endstrafe) aus der Haft entlassen.
F: Welchen Bezug haben Sie zu Österreich?
A: Meine ganze Familie (Vater, Mutter, Geschwister, Tante, Onkel und meine Freundin).
F: Sind Sie verheiratet?
A: Nein.
F: Welchen Bezug haben Sie zur Türkei?
A: Meine Oma und mein Opa leben in der Türkei.
F: Wo haben Sie zuletzt gewohnt?
A: Ich habe zuletzt bei meiner Freundin in XXXX gelebt.
F: Sind Sie in Österreich kranken- oder sozialversichert?
A: Ja.
F: Wo sehen Sie Ihren Lebensmittelpunkt?
A: In Österreich, meine ganze Familie lebt hier in Österreich.
F: Haben Sie in Österreich familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen?
A: Meine ganze Familie lebt in Österreich. Ich möchte nach meiner Haft in einer Pizzeria arbeiten.
F: Welche Angehörigen sind in der Türkei wohnhaft?
A: Meine Großeltern.
F: Wo leben Ihre Eltern?
A: In XXXX .
F: Haben Sie in der Türkei irgendwelche Verfolgungen zu befürchten?
A: Ich gehöre der Bevölkerungsgruppe der ZAZA an und bekenne mich zur Religion der Aleviten. Sollte ich in die Türkei abgeschoben werden, müsste ich um mein Leben fürchten. Die Türken mögen keine Aleviten. Mein Freund, den Namen kenne ich nicht genau ( XXXX ) wurde voriges Jahr im August oder September in die Türkei abgeschoben. Nach 3 oder 4 Monaten wurde er in Istanbul von der Polizei erschossen. Das habe ich damals von einem Mithäftling in der Justizantstalt XXXX erfahren.
F: Besteht in einem anderen Land ein Aufenthaltsverbot gegen Ihre Person?
A: Nein.
F: Haben Sie abschließend noch etwas hinzuzufügen?
A: Ich will nicht zurück in die Türkei, ich lebe seit 14 Jahren hier in Österreich, die Türkei ist für mich gestorben.
Der Inhalt der Niederschrift habe ich mir selbst durgelesen. Sie ist in allen Teilen richtig und ich habe auch alles verstanden. Die von mir gemachten Angaben wurden in der Niederschrift vollständig und richtig festgehalten.
Beilagen: Länderinformationsblatt Türkei
- Nachdem Sie persönlich angegeben haben, bei einer Rückkehr in die Türkei mit dem Leben bedroht zu werden, wurde dies als Asylantrag gewertet und eine Asyl-Erstbefragung durch Beamte der XXXX XXXX veranlasst.
- Laut Bericht der XXXX XXXX vom 30.03.2018, GZ: XXXX , wurde Ihnen von Ihrem Rechtsanwalt Dr. Kocher empfohlen, vorerst von einer Asylantragstellung Abstand zu nehmen. Aufgrund dessen wurde von den Beamten kein Asylantrag aufgenommen.
- Mit e-Mail vom 03.03.2018 wurde Ihr Rechtsanwalt ersucht, hinsichtlich einer etwaigen Bedrohung bei einer Rückkehr in die Türkei, eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben vom 10.04.2018 wurde in einer Stellungnahme Ihres Rechtsanwaltes mitgeteilt, dass zum jetzigen Zeitpunkt von einer Stellungnahme hinsichtlich einer etwaigen Bedrohung abgesehen wird und die Möglichkeit vorbehalten bleibt. Ein Asylverfahren wird von Ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angestrebt.
[...]"
Mit Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt (I.).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen [II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (III.).
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt; einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (IV).
Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz wird ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (V.).
Das BFA führte ua. aus, dass die bP aufgrund seiner strafbaren Handlungen eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und kein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Es lägen auch keine Umstände vor, welche gegen eine Abschiebung in die Türkei sprechen würden.
Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass mit den Verurteilungen der bP die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei und aufgrund des Verhaltens der bP davon auszugehen sei, dass sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe daher zu Lasten der bP. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte der bP in der Türkei seien in Form ihrer Großeltern gegeben. Die Erlassung eines Einreiseverbotes auf die Dauer von 10 Jahren sei daher angemessen. Im Falle der Abschiebung bestehe auch keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung.
Es sei auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, zumal das gezeigte Gesamt-Fehlverhalten im österreichischen Bundesgebiet, insbesondere der Handel mit Drogen, eine besonders große Gefahr für die österreichische Bevölkerung darstelle und daher die Ausreise der bP zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.
Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Türkei würden sich nur mehr die Großeltern der bP aufhalten, weshalb die Ausweisung - insbesondere vor dem Hintergrund ihres 14jährigen Aufenthaltes in Österreich - einen gravierenden Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, zumal die bP verlobt sei. Die bP verfüge über einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag. Auf Grund der fortschreitenden Islamisierung der türkischen Gesellschaft drohe der bP in der Türkei wegen der in Österreich begangenen Straftaten Gefahr, zumal der Konsum als auch der Handel mit Suchtmitteln in der Türkei verpönt sei. Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Verwaltungsakt langte am 18.05.2018 beim BVwG und am 22.05.2018 bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 ein.
Mit Aktenvermerk vom 30.05.2018 wurde nach Prüfung der Sach- und Rechtslage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität steht fest.
Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, gehört der Volksgruppe der Zaza an und ist alevitischen Glaubens.
Die bP kommt aus der Türkei, reiste 2004 in das österreichische Bundegebiet ein und stellte am 23.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 20.12.2012 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden ist.
Am 07.06.2013 erhielt die bP auf ihren Antrag hin von der BH XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, welche bis 30.05.2019 verlängert wurde.
Bis auf die Großeltern halten sich sämtliche Familienangehörigen in Österreich auf. Die bP lebte zuletzt mit ihrer nunmehrigen Ex-Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt.
Die bP ging seit dem 24.06.2013 sporadisch einer Beschäftigung als Arbeiter nach; zuletzt im Zeitraum vom 02.03.2016 bis 31.07.2016. Sie bezog vom 29.06.2015 bis zum 16.12.2016 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Die bP wurde zwei Mal gerichtlich verurteilt:
1) LG f. Strafsachen vom 15.09.2016, RK 20.09.2016, § 178 StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zu LG f. Strafsachen, RK 20.09.2016
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, LG f. Strafsachen vom 25.04.2017
2) LG f. Strafsachen vom 25.04.2017, RK 18.10.2017, §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (4) Z 3, 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3, 28 (1) 2. Fall, 27
(1) Z 1 2. Fall SMG
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der bP in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
Es liegen im gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte zum Bestehen eines aktuellen Familienlebens der bP im Bundesgebiet vor, welches ihr die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Stillhalteklausel ermöglichen würde bzw. dass die Bestimmungen des FRG 1997 für begünstigte Drittstaatsangehörige bzw. des ARB 1/80 zur Anwendung gelangen würden.
Es konnte unter Berücksichtigung der gegenständlichen Berichtslage und einer aktuellen Einsichtnahme in www.ecoi.net keine entscheidungsrelevante Veränderung oder Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Türkei für Personen mit dem Profil der bP, seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.12.2012 festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei konnte für Personen mit dem Profil der bP keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem über ihren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
Somit konnten auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der bP in die Türkei unzulässig wäre.
1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Aus dem vom Bundesamt zur Beurteilung der Lage herangezogenen und vor Bescheiderlassung zu Gehör gebrachten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und den darin ersichtlichen Berichten ergibt sich zusammengefasst Folgendes:
In der Türkei sind ca. 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, 77,5% davon sind schätzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Es gibt einen beträchtlichen Anteil an Aleviten. Die Türkei hat weltweit den größten Anteil an Aleviten. Man geht von 15 bis 25 Millionen Aleviten aus. Vor allem die Provinzen Tunceli, Elazig, Bingöl, Sivas, Erzincan, Malatya, Kaysereri, Adana und Tokat sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Die Zaza sind eine Bevölkerungsgruppe va. in Ostanatolien. Sie zählen ungefähr drei bis vier Millionen Personen. Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt.
Die Kurden (ca. 20% der Bevölkerung) leben v.a. im Südosten des Landes sowie, bedingt durch Binnenmigration und Mischehen, in den südlich und westlich gelegenen Großstädten
(Istanbul, Izmir, Antalya, Adana, Mersin, Gaziantep). Mehr als 15 Millionen türkische Bürger haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte (USDOS 20.4.2018).
Wenngleich es Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre.
Es ergibt sich auf Grund der Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen (www.ecoi.net ) nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei eine Lage herrschen würde, die für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) mit sich bringen würde.
Es kann auf Grund der aktuellen Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen nicht festgestellt werden, dass derzeit quasi jede Person mit dem Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei (insbes. ethnische, konfessionelle Zugehörigkeit) in der Türkei einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Motiven unterliegen würde.
Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass für solche Personen in der Türkei eine allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, wonach sie per se einer realen Gefahr einer Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären
Es kann auf Grund der Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen nicht festgestellt werden, dass aktuell in der Türkei eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass nicht das zur Existenz unbedingt Notwendige erlangbar wäre.
Die Gesundheitsversorgung ist grds. gewährleistet und zugänglich.
2. Beweiswürdigung
Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Ad 1.1.2. Das BFA hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen aus nachstehenden Erwägungen an.
Die festgestellten Tatsachen zur Person der bP, ihrem Aufenthalt und ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Auszug aus dem zentralen Melderegister, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des BFA und wurde dem von der bP auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert entgegengetreten.
Die Haftzeit sowie das errechnete Haftende der bP ist der Vollzugsinformation vom 16.02.2018 (AS 137) zu entnehmen.
Auch die in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen beruhen gänzlich auf den im Laufe des Verfahrens getätigten Angaben der bP. Den Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen der bP in Österreich ist sie im Rahmen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend konkret und substantiiert entgegengetreten, sondern wurden ihre persönlichen Lebensumstände im Rahmen der Beschwerdeschrift größtenteils wiederholt.
Die von der bP in der Beschwerde angeführte Behauptung, dass sie nach der Haftentlassung wieder bei ihrer Verlobten G.E. einziehen könne, wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Soweit die bP in der Beschwerde anführt, dass auf Grund der Verurteilung der bP nach dem Suchtmittelgesetz ins Visier der türkischen Behörden und in den Verdacht des Terrorismus geraten könnte, ist dies reine Spekulation, zumal nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, wie die türkischen Behörden von der Verurteilung der bP in Österreich überhaupt erfahren sollten.
Sofern die Beschwerde auf die Scharia verweist, ist festzustellen, dass die angeführten Webadressen in ihren Randziffer darauf hinweisen "Dieses Urteil findet ausschließlich in einem, unter islamischen Gesetz stehenden, Land seine Anwendung und wird vom islamischen Richter rechtskräftig gemacht". Somit beschränkt der Artikel seine Relevanz ausschließlich auf unter islamischen Gesetz stehende Länder, wozu die Türkei nicht gehört. Derartiges ist auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen; vielmehr gibt es in der Türkei sechs Höchstgerichte, regionale Berufungs- und Verwaltungsgerichte und die Gerichte 1. Instanz. Zudem hat sie auch nicht dargelegt, dass sie ihr der Verurteilung zugrundeliegendes Verhalten nach dem Suchtmittelgesetz auch in der Türkei fortsetzen wolle.
Ad 1.3.3. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Die belangte Behörde hat der bP im Rahmen der Einvernahme Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage übergeben und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Behörde hat damit das Parteiengehör ordnungsgemäß gewahrt. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen bzw. hat sich die bP dazu verschwiegen.
Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.
Die bP hat diesbezüglich im Rahmen einer Stellungnahme vom 10.04.2018 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, "ein Asylverfahren wird vom Einschreiter (bP) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angestrebt", was alleine schon das Nichtvorliegen einer derartigen subjektiven Furcht vor relevanten Repressalien in der Türkei nahelegt. Würde die anwaltlich vertretene bP selbst von einer zur letzten negativen Asylentscheidung, mit der keine Rückkehrgefährdung festgestellt wurde, geänderten Sachlage und Gefährdung ausgehen, so würde der Versuch über einen Antrag auf internationalen Schutz Sicherheit in Österreich zu erlangen, durch die Möglichkeit der Erteilung eines entsprechenden Status, nahe liegen.
3. Rechtliche Beurteilung
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Das Bundesamt führte spruchgemäß aus, dass der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 55 und 57 AsylG nicht erteilt werde.
Das Bundesamt argumentiert, dass gem. § 58 Abs 1 Z 5 AsylG das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen habe, wenn ein Fremder sich "nicht rechtmäßig" im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gegenständlich verfügt die bP über einen Aufenthaltstitel gem. NAG bis zum 30.05.2019 und hält sich noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb hier § 57 AsylG nicht zu prüfen ist.
Auch die amtswegige Prüfung des § 55 AsylG war verfehlt, weil gem. § 58 Abs 2 BFA-VG eine solche Prüfung nur dann durchzuführen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung "auf Dauer für unzulässig" zu erklären wäre, was gegenständlich aber nicht der Fall war.
Spruchpunkt I. war somit ersatzlos zu beheben.
Rückkehrentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumsfreien Einreise entgegengestanden wäre.
Die bP verfügt bis 30.05.2019 über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" und hält sich aufgrund dessen gegenwärtig rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung anhand § 52 Abs. 4 FPG rechtlich zu beurteilen ist.
Wie unten näher ausgeführt wird, widerstreitet der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet, aufgrund ihres in einer strafgerichtlichen Verurteilung gemündetes Verhalten, den öffentlichen Interessen und ist sohin gegenständlich der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG [...Aufenthaltstitel dürfen Fremden nur erteilt werden wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet...] erfüllt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die bP weist aktuell aufgrund ihrer Eltern, der Verlobten und sonstigen Angehörigen erhebliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich auf, lebt jedoch - nicht zuletzt wegen des langjährigen Haftaufenthaltes - mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Lediglich die Großeltern sind in der Türkei aufhältig.
Auf Grund der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegebenen persönlichen Umstände liegt hier auch ein relevantes Privatleben in Österreich vor.
Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
- das wirtschaftliche Wohl des Landes;
- zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;
- die Verteidigung der Ordnung;
- zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Öffentliche Ordnung
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und/oder Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
Wirtschaftliches Wohl
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Im Einzelnen ergibt sich unter Beachtung der in § 9 Abs 2 AsylG genannten Determinanten Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP hält sich auf Basis des ihr erteilten Aufenthaltstitels seit Ende Mai 2013 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt wurde ihr am 31.05.2016 vom Amt der stmk. Landesregierung eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 30.05.2019 erteilt.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren / Grad der Integration
Die bP hält sich nunmehr über einen Zeitraum von rd. 15 Jahren in Österreich auf, wobei jedoch zu beachten ist, dass die bP am 23.03.2004 einen Asylantrag stellte, welcher am 20.12.2012 vom Asylgerichtshof rechtskräftig negativ entschieden wurde, weshalb sich die bP erst seit des ihr erteilten Aufenthaltstitels ab Ende Mai 2013 einen gesicherten Aufenthalt in Österreich hatte und seit Dezember 2016 bis voraussichtlich 16.12.2020 in der Justizanstalt untergebracht ist.
Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration der bP im heimischen Arbeitsmarkt war auf Grund des Sozialversicherungsauszuges festzustellen, dass die bP bisher lediglich vom Juni 2013 bis Juli 2016 einer erlaubten Beschäftigung bei diversen Arbeitgebern zum Teil als geringfügig Beschäftigte und zum Teil als Arbeiter in Österreich nachging, was für eine nachhaltige Integration auf dem Arbeitsmarkt einen zu kurzen Zeitraum darstellt, zumal die bP ungelernt ist und dazwischen immer wieder Notstandshilfe und Überbrückungshilfe für einen Zeitraum von 13 Monaten bis zum Antreten der U-Haft im Dezember 2016, bezog, somit von einer Nettoarbeitszeit im Ausmaß von ca. 23 Monaten auszugehen ist. Die bP weist zwar gute Deutschkenntnisse auf, anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht oder in Form von Bildungsmaßnahmen, von Vereinsaktivitäten o.ä. waren jedoch nicht feststellbar. In Bezug auf den vorgelegten "Angestellten-Dienstvorvertrag" ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach einer - für den Fall eines bestehenden Aufenthaltstitels bedingten - Arbeitsplatzzusage in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Zudem befindet sich die bP zum Entscheidungszeitpunk noch immer in Haft.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Auch in Haft ist derzeit ein Kontakt im Wesentlichen nur auf dieser Basis möglich. Ebenso ergibt sich grds. auch durch § 26a FPG die Möglichkeit einer Visumerteilung zur Wiedereinreise.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist in der Türkei geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat die wesentlichste Prägungszeit in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche Unbescholtenheit
Dem vom Bundesamt zugrunde gelegten Auszug aus dem Strafregister von 2018 sind folgende strafrechtlichen Vormerkungen zu entnehmen:
01) LG F.STRAFS. XXXX vom 15.09.2016 RK 20.09.2016
Datum der (letzten) Tat 01.06.2016
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Nachtrag:
zu LG F.STRAFS. XXXX 2016 RK 20.09.2016
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS. XXXX vom 25.04.2017
02)LG F.STRAFS. XXXX vom 25.04.2017 RK 18.10.2017
§ 38a (1) 2. Fall, 28a (4) Z 3, 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3, 28 (1)
2. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 16.12.2016
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Resümierend ergibt sich im Rahmen einer Abwägung Folgendes:
Die von der bP begangenen Straftaten wirken sich entscheidend zu ihrem Nachteil aus, zumal kein einmaliger Vorfall, sondern während offener Probezeit zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen während eines Zeitraums von einem Jahr vorliegen. So hat die bP, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. aufzubessern sowie ihre Automatenspielsucht zu finanzieren, spätestens Anfang des Jahres 2016 durch Suchtgifthandel eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft. Die bP ließ sich auch im Wissen, dass sie nur über einen befristeten Aufenthaltstitel und über erhebliche private und familiäre Anknüpfungspunkt Österreich verfügt, nicht von der Begehung ihrer Straftaten abhalten. In Zusammenschau führt dies zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, obwohl es sich bei der bP um einen Ersttäter zumindest in Bezug auf die Verurteilung nach dem SMG handelt, der zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßte; hinsichtlich der Verurteilung wegen des Vergehens vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB wurde die bP zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt. Ihr zuletzt gerichtlich strafbares Fehlverhalten bewirkt jedoch eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Dies untermauerte auch das Oberlandesgericht, welches der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben hat und die Freiheitsstrafe bei der bP sogar auf vier Jahre unbedingte Freiheitsstrafe angehoben hat.
Lediglich angemerkt wird, dass einem Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 15.05.2018 zu entnehmen ist, dass der bP vorgeworfen wurde, im Rahmen eines Hafturlaubes am 12.05.2018 ihre Ex-Freundin zur Herausgabe und Übergabe aller gemeinsamen Güter aus der gemeinsam bewohnten Wohnung zu nötigen versuchte, indem sie ihr mit den Worten "Gib mir alles, oder ich bringe dich um" drohte. Der Hafturlaub wurde umgehend widerrufen und die bP von der Polizei wieder in die Justizanstalt überstellt. Der Ausgang des Verfahrens und sonstige Ermittlungsergebnisse wurde dem BVwG bis dato weder von der Polizei noch vom Gericht mitgeteilt, weshalb hier der diesbezügliche wahre Sachverhalt nicht festgestellt werden kann.
Aus den Ausführungen zu seinen gerichtlichen Verurteilungen resultiert ein außerordentlich hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Im Besonderen wird festgehalten, dass - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet wird und dieser eine eminente und dauerhafte Gefährdung für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt. Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der bP erkennen: Die bP beherrscht nach wie vor die Sprache Türkisch, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Überdies hat die bP in Österreich Erfahrungen als Koch in einer Pizzeria gesammelt, was für ihr Weiterkommen auf dem türkischen Arbeitsmarkt einen Vorteil darstellt. Es ist davon auszugehen, dass zumindest rudimentäre Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort nach wie vor ihre Großeltern leben. Auch kann trotz der bereits längeren Abwesenheit aus ihrem Heimatland nicht davon ausgegangen werden, dass die bP ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde, zumal die türkische Community auch in Österreich ihre Kultur lebt.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, im Falle der bP keinesfalls gesprochen werden kann und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die bP straffällig wurde, ihr Interesse das derart begründete Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Zudem hat die bP die in Österreich verbrachte Zeit nicht wirklich genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens bzw. der Haftentlassung und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen die ohnehin nur schwachen individuellen Interessen der bP iSd Art. 8 EMRK weitaus überwiegen. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Das BFA ging aufgrund des erheblichen persönlichen Fehlverhaltens der bP unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und ihr Gesamtverhalten zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die trotz der privaten Bindungen und des Aufenthaltes der bP im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen die österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der anderen, eingangs genannten Interessen, dringend geboten ist.
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen.
Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Aus den Angaben der bP geht zudem hervor, dass ihre Großeltern nach wie vor in der Türkei leben und ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht bei diesen in der Türkei wohnen kann.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die bP im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass ihr im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Zudem kann der bP die finanzielle Unterstützung auch in der Türkei zukommen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.
Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevante Erkrankungen der bP hervor.
In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich der Türkei auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass die bP im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in ihren durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in der Türkei nicht evident. Auch unter Zugrundelegung der notorischen medialen Berichterstattung zum Putschversuch vom 15.07.2016 und den Reaktionen der Regierung hierauf war nicht festzustellen, dass die bP bei ihrer Rückkehr alleine schon aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.
Entsprechend der Länderberichte ist die Situation für Aleviten derart gestaltet, dass keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen mit alevitischem Glauben in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Auf Grund des Vorbringens der bP, wonach sie auf Grund ihres alevitischen Glaubens in der Türkei um ihr Leben fürchten müsse, ist ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden, wovon jedoch die rechtsfreundliche Vertretung mit dem Hinweis, dass von einer Stellungnahme hinsichtlich einer etwaigen Bedrohung abgesehen wird, keinen Gebrauch machte. Auch von einer Asylantragstellung wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung explizit Abstand genommen. Sie hat daher dazu selbst keine Angaben von Substanz gemacht.
Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die bP im Falle ihrer Rückkehr Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Seit der Erlassung der Entscheidung vom 13.04.2018 durch das BFA hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der bP (siehe oben). Die bP hat selbst seit der Beschwerdeerhebung auch keine Änderung ihrer Umstände in Bezug auf Fakten die in ihrer persönlichen Sphäre liegen, und hinsichtlich dieser eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung besteht, mitgeteilt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung iSd § 50 Abs. 2 FPG unzulässig wäre.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei beruht somit darauf, dass die bP weder vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhafte bzw. konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von der bP zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei zulässig ist.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung / Keine Frist für freiwillige Ausreise
Das Bundesamt erkannte der Beschwerde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Insbesondere liegt auch das tatsächliche Ende der Strafhaft nicht im Einflussbereich des Bundesamtes.
Das Bundesamt stützte sich dabei nachvollziehbar auf die von der bP begangenen Straftaten und den gegebenen privaten und familiären Bindungen im Herkunftsstaat.
Für das BVwG waren die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht gegeben. Auf Grund dieser inhaltlichen Entscheidung in der Sache bedarf es keiner eigenen Entscheidung über diesen Spruchpunkt.
Auf Grund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung besteht gem. § 55 Abs 1a FPG ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Einreiseverbot
§ 53 Einreiseverbot idF BGBl. I Nr. 56/2018
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt stützte seine Entscheidung auf den Tatbestand des § 53 Abs 3 Ziffer 1 FPG und verhängte ein Einreiseverbot für die dafür vorgesehen Höchstdauer von 10 Jahren. Das BVwG hat hier in der Sache selbst zu entscheiden und einer solchen hier die Sach- und Rechtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt zugrunde zu legen. Mit dem FRÄG 2018 BGBl. I Nr. 56/2018 wurde seit der angefochtenen Entscheidung ua. § 53 Abs 3 Z 5 novelliert, wonach das Maß der unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren auf 3 Jahre herabgesetzt wurde. Die bP wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unbedingt rk. verurteilt und ist somit der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 5 FPG einschlägig. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Einreiseverbot nicht nur für die Dauer von bis zu 10 Jahren verhängt werden darf, sondern auch unbefristet.
Die bP hat sich, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. aufzubessern sowie ihre Automatenspielsucht zu finanzieren, vorschriftswidrig Suchtgift
A) in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden
Menge eingeführt, indem zunächst die bP alleine, zuletzt gemeinsam mit R.S. anlässlich mehrerer Beschaffungsfahrten nachgenannte Mengen an Cannabiskraut im PKW der bP von Tschechien nach Österreich brachte und zwar im Zeitraum von Anfang des Jahres 2016 bis Dezember 2016 ca. 11.000 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 11 % (1.100 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) sowie 2.485,3 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 11,8 % (insgesamt sohin 1.395,4 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz);
B) die bP hat in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG)
übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum von zumindest Anfang 2016 bis 16. Dezember 2016 zumindest 10.865 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 11 % (1.195 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 59 Grenzmengen) an näher bezeichnete Abnehmer (ca. 76) gewinnbringend verkaufte, wobei der Vorsatz der bP sowohl bei der Einfuhr als auch beim Verkauf auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, und sie es zumindest für ernstlich möglich hielten und sich damit abfanden, dass in Summe die Grenzmenge bzw. deren 25faches überschritten wurde;
C) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 16. Dezember 2016 ca. 2.485,3 Gramm Cannabiskraut (295,4 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) bis zur Sicherstellung besaßen;
D) besessen, indem sie im Zeitraum von Anfang 2016 bis 16. Dezember 2016 über die genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatten, wobei sie die Tathandlungen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begingen.
Es hat die bP die Verbrechen des Suchtgifthandels und zwar zu A) 1. nach den §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, zu B) 1. nach 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, zu C) das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und zu D) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG begangen und wurde die bP hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren nicht rechtskräftig verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom 16. Dezember 2016, 15:40 Uhr, bis zum Schluss der Hauptverhandlung am 25. April 2017, 10:48 Uhr wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Unter anderem wurde der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös in Höhe von EUR 40.000,00 gem. § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB für verfallen erklärt und beschlossen, dass gem. § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 15.09.2016 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wurde und unter einem die Probezeit gemäß § 494a Abs. 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
Strafmildernd: das Geständnis und als
Erschwerend: das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, die Begehung in Tatgemeinschaft, die Gewinnsucht, der lange Deliktszeitraum sowie die Delinquenz während offener Probezeit.
Das Oberlandesgericht hat am 18. Oktober 2017 der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe bei der bP auf vier Jahre, angehoben. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen dem Geständnis der bP nur eingeschränkt mildernde Bedeutung beigemessen, weil die bP, zumal sie in der Hauptverhandlung die Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes relativierte, verabsäumte, die für die Annahme eines "reumütigen" Geständnisses erforderliche Schuldeinsicht erkennen zu lassen. Trotzdem ist in seinen nach der Verhaftung getätigten Angaben ein Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erblicken, welcher den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB begründet. Unberücksichtigt blieb, dass sich die Sicherstellung eines Teils des inkriminierten Suchtgiftes (zu C) strafmildernd auswirkt, da im Umfang der erfolgten Sicherstellung die Gefährdung durch das Suchtgift beseitigt und damit der Erfolgsunwert der Taten zumindest eingeschränkt wurde (§ 32 Abs. 3 StGB).
Auf Seiten der Erschwerungsgründe hat die Tatbegehung in Gemeinschaft zu entfallen, da Beweisergebnisse für eine durch die gemeinsam vorgenommene Einfuhr von Suchtgift nach Österreich bedingte erhöhte Gefährlichkeit oder intensivierte Tatschwere nicht vorliegen.
Auch erfolgte der Verkauf von Suchtgift durch beide Angeklagte jeweils getrennt an eigene Abnehmer. Die von der Staatsanwaltschaft in deren Berufung reklamierte führende Stellung des Erstangeklagten (bP) (§ 33 Abs 1 Z 4 StGB) kann nicht erblickt werden, da R. S. angab, selbst die Initiative ergriffen und die bP ersucht zu haben, ihn nach Prag mitzunehmen, um dort gemeinsam Suchtgift einzukaufen und nach Österreich einzuführen. Jedoch wird durch die vom Erstgericht unberücksichtigt gelassene Tatwiederholung in Ansehung der gewinnbringenden Inverkehrsetzung von Suchtgift an insgesamt 76 - teilweise sogar minderjährige - Abnehmer der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB, der auch durch das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen verwirklicht ist, zusätzlich intensiviert. Die ablehnende und gleichgültige Einstellung des Erstangeklagten (bP) gegenüber den Verbotsnormen des Suchtmittelgesetzes, die sich darin äußert, dass er nicht nur während offener Probezeit, sondern auch während des beim Landesgericht für Strafsachen anhängigen Strafverfahrens delinquierte und nach der in diesem Verfahren am 15. September 2016 ergangenen Verurteilung sein kriminelles Handeln in raschem Rückfall fortsetzte, wirkt sich gleichfalls schuldsteigernd nach § 32 Abs 3 StGB aus.
Auf Basis dieser korrigierten Strafzumessungsgründe teilt der Berufungssenat die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Erstgericht den Handlungs- und Gesinnungs- und Erfolgsunwert der von der bP zu verantwortenden Taten nicht entsprechend erfasst hat, weshalb es dem Tatunrecht und der Täterschuld entsprechend, der Anhebung der Freiheitsstrafe auf vier Jahre bedarf.
Aus Anlass der Verurteilung sah das Erstgericht bei der bPO gem. § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ab.
Infolge Änderung des Strafausspruches durch das Berufungsgericht ist auch die Entscheidung nach § 494a StPO neu zu treffen. Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung setzt nach § 53 Abs 1 StGB im Falle einer neuerlichen Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung voraus, dass spezialpräventive Erwägungen zusätzlich zum neuen Strafübel den Vollzug der zu widerrufenden Freiheitsstrafe geboten erscheinen lassen, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Tatsache, dass der Erstangeklagte (bP) nicht nur während des zu XXXX anhängigen Strafverfahrens mit unverminderter Intensität weiter delinquierte, sondern auch nach der zum genannten Verfahren am 15. September 2016 erfolgten Verurteilung die nunmehr abgeurteilten kriminellen Aktivitäten in raschem Rückfall fortsetzte, lässt eine Sanktionsresistenz erkennen, welche einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht zumindest nahelegt, jedoch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die bP bislang nie das Haftübel verspürt hat und nunmehr erstmals zu einer eingriffsintensiven vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weshalb es nicht zusätzlich des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Bei der Verlängerung der Probezeit handelt es sich allerdings um eine spezialpräventiv notwendige Mindestkonsequenz der neuerlichen Straffälligkeit während offener Probezeit.
Die bP ist - wie oben in den Feststellungen ausführlich samt Strafzumessungsgründen dargelegt - wegen mehrfachen Verstoßes gegen das SMG verurteilt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass die bP das Suchtmittel auch an minderjährige Abnehmer verkaufte. Dies gerade in einer Phase, wo nicht nur während offener Probezeit, sondern auch während eines anhängigen Strafverfahrens delinqierte und nach der in diesem Verfahren im September 2016 ergangenen Verurteilung wegen des Vergehens vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB, sein kriminelles Handeln in raschem Rückfall fortsetzte.
Im Besonderen wird festgehalten, dass - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet wird und dieser eine eminente und dauerhafte Gefährdung für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt. Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).
Bei den von der bP gesetzten Straftaten handelt es sich auch um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität und VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044 hinsichtlich Eigentumsdelikte), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Die Bereitwilligkeit der bP, die durch seine Taten allfällig geförderten körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten - worunter sich auch minderjährige befanden - in Kauf zu nehmen, weist jedenfalls auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle der bP hin. So nahm die bP die mit ihren Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, in Kauf.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen solcher Art stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Hintanhaltung von Suchtmitteldelikten) dar (vgl. hiezu VwGH 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens der bP getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der bP mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes in dieser Höhe nicht rechtfertigen.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der bP kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden.
Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten der bP von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens der bP zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig
Der Vertreter der bP stellte mit der Beschwerde zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gem. § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung in nicht zu beanstandender Weise aberkannt, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass die bP eine Gefahr für die öffentliche oder Ordnung darstellt.
Gem. § 18 Abs 5 BFA-VG lagen - nach Prüfung der Sach- und Rechtlage - die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG nicht vor.
Die genannte Vorschrift sieht kein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, eine Zuerkennung hat gegebenenfalls vielmehr ex lege "von Amts wegen" stattzufinden.
Ausgehend davon kam der bP im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher per Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Auch hat das Bundesamt die Entscheidung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt der Aussagen der Partei und auf Grund der gegenständlichen unstreitigen Beweismittel.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragenden Erwägungen in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht diese im Wesentlichen geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet.
In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Das BVwG hat alle von der bP für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmittel zur Darlegung ihrer Integration der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Subjektive persönliche Eindrücke des Entscheiders bei einer Verhandlung, wie etwa Sympathie, sind jedenfalls kein Entscheidungskriterium für die Beurteilung der Integration. Alle anderen sachlich, objektivierbaren Kriterien für die Integration, auch in sprachlicher Hinsicht, liegen, wie bereits angeführt, auf Grund der Aktenlage offen und werden seitens des BVwG nicht in Zweifel gezogen. Die bP hat in der Beschwerde nicht ansatzweise konkretisiert, was diesbezüglich bei einer Verhandlung darüber hinaus noch an sachlichen Fakten hätte hervorkommen können. Sie führt lediglich aus, sie möchte ihre Integration ausführlich "noch einmal" vor dem BVwG darlegen und glaubhaft machen. Das BVwG legte auch die in der Beschwerde vom 09.05.2018 aufgestellte Behauptung der bP der rechtlichen Beurteilung zugrunde, dass sie nach der Haftentlassung wieder Unterkunft bei der Verlobten G.E. in XXXX nehmen könnte. Dies trotz des Umstandes, dass die Polizei berichtete, dass die bP 3 Tage danach am 12.05.2018 verdächtigt wurde eben dies Verlobte während eines Haftausganges zur Herausgabe und Übergabe aller gemeinsamen Güter aus der gemeinsamen Wohnung zu nötigen, dies mit den Worten: "Gib mir alles, oder ich bringe dich um". Dem BVwG ist in dieser Angelegenheit jedoch der Verfahrensausgang und damit der tatsächliche Sachverhalt nicht mitgeteilt worden, weshalb er hier nicht Berücksichtigung findet.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Auf Grund der gegebenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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