AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:I415.1257286.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, vertreten durch RA Mag. Nikolaus Rast, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste erstmals am 29.12.2004 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2005 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen einer Dublin-Zuständigkeit Ungarns als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs nach erhobener Berufung am 21.06.2005 in zweiter Instanz in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde nach Ungarn überstellt.
2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 13.07.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund unrichtiger Angaben ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen, dessen Gültigkeitsdauer mittlerweile abgelaufen ist.
3. Am 04.11.2005 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2008 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Seine daraufhin erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
4. Am 24.11.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegriffen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Im Zuge einer am 26.11.2009 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er das Ausfüllen des Formblattes für die Algerische Botschaft verweigere, weil er mit der Botschaft nichts zu tun haben möchte und außerdem nicht nach Hause wolle. Am 11.12.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen.
5. Der Beschwerdeführer tauchte in weiterer Folge unter. Er war von 12.12.2009 bis 01.05.2013 im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet.
6. Am 04.05.2010 wurde er in XXXX durch die Exekutive festgenommen und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom selben Tag seine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14.05.2010 wurde er aufgrund seiner Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
7. Er leistete einem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 19.11.2014 für den 11.12.2014 zwecks Sicherung seiner Ausreise aufgrund einer durchsetzbaren Ausreiseentscheidung unentschuldigt keine Folge, was die Erlassung eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nach sich zog. Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2015 an seiner Meldeadresse aufgegriffen, festgenommen und an das PAZ Rossauer Lände überstellt.
8. Am 22.01.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Der Beschwerdeführer erklärte, in Kenntnis des gegen ihn erlassenen, bis 13.07.2015 befristeten Aufenthaltsverbots sowie seines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens zu sein. Seine richtige Identität laute XXXX. Die früheren Aliasnahmen seien eine reine Erfindung von ihm gewesen. Er wurde auf seine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich hingewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates eigenständig bei der Botschaft vorsprechen und unaufgefordert eine Bestätigung über die erfolgte Vorsprache beim BFA abgeben werde, kam diesem Versprechen jedoch nicht nach.
9. Am 08.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dem Antrag legte er eine Einstellungszusage vom 27.01.2015, eine algerische Geburtsurkunde, ein Deutsch Zeugnis A2 vom 09.10.2014, eine Bestätigung über die Meldung an der Adresse des E.B., eine Kranken- und Unfallversicherungsbestätigung für den Zeitraum 03.02.2015 bis 03.02.2016 und die Kopie eines Meldezettels bei. Eine am 01.03.2016 eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag zog der Beschwerdeführer mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 14.04.2016 zurück.
10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.02.2017 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, eine schriftliche Begründung seines Antrages, sowie ein gültiges Reisedokument samt Kopie und eine Geburtsurkunde vorzulegen. Am 22.02.2017 stellte seine damalige Rechtsvertretung einen Antrag auf Fristerstreckung, brachte jedoch in weiterer Folge keine Stellungnahme ein und legte auch keine weiteren Dokumente vor.
11. Mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 08.03.2017 gab der Beschwerdeführer den Widerruf des Vertretungsverhältnisses zu seinem bisherigen Vertreter bekannt und übermittelte eine Stellungnahme zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Er legte eine Identitätsbestätigung der Algerischen Botschaft in Wien vom 08.08.2016 vor.
12. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2017, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I., erster Spruchteil) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I., zweiter Spruchteil). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
13. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 28.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
14. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 12.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
15. Bezug habender Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2017 vorgelegt und der Gerichtsabteilung I410 zugewiesen.
16. Am 26.07.2017 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen weiteren mit "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz. Gleichzeitig wurde eine Teilbesuchsbestätigung der XXXX über den Besuch des Kurses Deutsch B1 (Teil 1+2 von 4) in der Zeit von 18.04.2017 bis 04.07.2017 übermittelt.
17. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde das Verfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugeteilt.
18. Am 12.02.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Einstellungszusage vom 19.12.2017. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 18.06.2018 wurden weitere seine Integration belegende Unterlagen nachgereicht, darunter fünf Bestätigungen von XXXX, sowie Zeitbestätigungen des XXXX. Am 19.02.2019 reichte er weitere Unterlagen nach, und zwar Bestätigungen des XXXX und ein privates Empfehlungsschreiben. Mit Schriftsatz vom 21.08.2019 legte er eine weitere Bestätigung des XXXX vor. Am 22.01.2020 übermittelte er eine weitere Stellungnahme samt Urkundenvorlage.
19. Am 24.01.2020 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung und in Abwesenheit der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest.
Er ist volljährig, ledig und kinderlos.
Am 29.12.2004 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag in Österreich, der am 21.06.2005 in zweiter Instanz wegen einer Dublin-Zuständigkeit Ungarns als unzulässig zurückgewiesen wurde. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt. Er reiste im November 2005 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seither in Österreich. Ein weiterer von ihm gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen und gegen ihn eine Ausweisung erlassen.
Der Beschwerdeführer weigerte sich beharrlich, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Ab 13.07.2005 bestand gegen den Beschwerdeführer ein mit der Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, welches die Bezirkshauptmannschaft XXXX erlassen hatte.
Der Beschwerdeführer war immer wieder über längere Zeiträume behördlich nicht gemeldet und verletzte seine Mitwirkungspflichten.
Über ihn wurde während seines jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt die Schubhaft verhängt, wobei er sich zwei Mal mittels Hungerstreiks freipresste.
Der Beschwerdeführer bediente sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet über mehrere Jahre einer Alias-Identität und eines gefälschten Ausweises. Aufgrund seiner falschen Identitätsangaben und seiner mangelnden Mitwirkungspflicht konnte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht erwirkt werden. Erst im März 2017 legte der Beschwerdeführer eine Identitätsbestätigung der Algerischen Botschaft in Wien vom 08.08.2016 vor.
Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht durch die belangte Behörde verschuldet, sondern eine Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers selbst.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Algerien zehn Jahre die Schule besucht, eine Ausbildung als XXXX gemacht und anschließend auf einer Baustelle gearbeitet.
Die Mutter und drei Brüder des Beschwerdeführers leben in Algerien und hat der Beschwerdeführer sporadischen Kontakt zu einem seiner Brüder.
In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine, die man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von nunmehr rund 15 Jahren im Bundesgebiet erwarten kann.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 03.01.2018, Zl. XXXX, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
1.2 Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat und sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Folter ist gesetzlich verboten. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist angespannt. Demonstrationen finden seit Mitte Februar 2019 fast täglich in allen größeren Städten statt, die größten Protestmärsche nach den Freitagsgebeten. Auch wenn diese bisher weitgehend friedlich verlaufen sind, können gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden. Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert. Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer (Nord-Westen von Algier und Wilaya de Batna) wird gewarnt. Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben an designierten Örtlichkeiten frei ausüben. Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der libyschen Grenze, aufrecht. Überlandreisen sind aufgrund von Terrorgefahr zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi eingeschränkt.
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Algerien ist eines der wenigen Länder, die in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht hat. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter 10% ausgegangen, davon sind 70% jünger als 30 Jahre alt. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70% der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20%. Gegenwärtig werden die betroffenen Jugendlichen ermuntert, eine freiberufliche Perspektive aufzubauen, dazu werden Kredite und steuerliche Anreize geboten. Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert.
Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Dem Beschwerdeführer droht somit im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Zusammengefasst konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Todesstrafe, der Folter unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre oder sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ernsthaft bedroht wäre.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine aussichtslose oder existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und eine Ausbildung als XXXX und könnte seinen Lebensunterhalt in Algerien aus eigener Kraft - wenn auch anfangs allenfalls mit Gelegenheitsjobs - bestreiten.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.
2.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Identitätsbestätigung der algerischen Botschaft in Wien vom 08.08.2016 (AS 228), welche mit einer ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde (AS 180f) übereinstimmt, fest.
Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers und einer am 30.01.2020 eingeholten zmr-Auskunft. Ebenso aus dem Verwaltungsakt und einer eingeholten IZR-Auskunft ergibt sich die Feststellung zu seinem am 21.06.2005 zurückgewiesenen ersten Asylantrag sowie seinem mit 31.03.2009 rechtskräftig negativ entschiedenen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und seinem anschließenden unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet.
Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ergibt sich aus dem dem Akt inneliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX.
Die Verletzung seiner Meldungs- und Mitwirkungspflichten ergibt sich aus einer eingeholten zmr-Auskunft, sowie dem Akteninhalt. So hatte der Beschwerdeführer beispielsweise im Zuge einer am 26.11.2009 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien ausdrücklich erklärt, das Ausfüllen eines Formblattes für die Algerische Botschaft zu verweigern, weil er mit der Botschaft nichts zu tun haben möchte und nicht nach Hause wolle (AS 61). Auch leistete er einem Ladungsbescheid des BFA vom 19.11.2014 zwecks Sicherung seiner Ausreise aufgrund einer durchsetzbaren Ausreiseentscheidung unentschuldigt keine Folge.
Dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer seine Identität in der Vergangenheit den österreichischen Behörden nicht offengelegt hat und sich über Jahre einer Alias-Identität bediente, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. So hatte er einen total gefälschten französischen Personalausweis, lautend auf XXXX, benutzt und wurde deshalb strafgerichtlich verurteilt.
Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Umstand, dass sein erstes Asylverfahren binnen weniger Monate und sein zweites Asylverfahren innerhalb von 3 1/2 Jahren rechtskräftig abgeschlossen war, war die Feststellung zu treffen, dass die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von ihm selbst zu verantworten ist und auf keinem behördlichen Verschulden beruht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit, zur Ausbildung und zur Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich die Feststellungen zu seiner in Algerien lebenden Familie. Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder relevante private Beziehungen hat, ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde oder im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
Der Beschwerdeführer ist während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Von 2007 bis 2009 hat er für insgesamt neun Monate ohne Arbeitserlaubnis und unter Verwendung einer Alias-Identität bei vier verschiedenen Dienstgebern gearbeitet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig, wie sich aus einem am 30.01.2020 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes ergibt. Seine Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, liegen bereits längere Zeit zurück. Er hat im Oktober 2014 eine Deutschprüfung Niveau A2 positiv absolviert und zuletzt von April bis Juli 2017 einen Deutschkurs B1 besucht, ohne jedoch eine Prüfung darüber abzulegen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung war er durchgehend auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen. Im Jahr 2018 hat er im Rahmen von XXXX und des XXXX an insgesamt 26 Integrationsmodulen teilgenommen. Seit dem Jahr 2018 hat er sich im Ausmaß von bisher 54 Stunden ehrenamtlich für ein Nachbarschaftszentrum des XXXX betätigt. Der Beschwerdeführer kann eine Einstellungszusage eines XXXX-Unternehmens vom 22.01.2020 für ein Dienstverhältnis als Arbeiter vorweisen. Demgegenüber gehört der Beschwerdeführer in Österreich weder einem Verein oder einer sonstigen Organisation an, noch steht er in einem Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen Personen oder hat er enge Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Er erklärte im Zuge der Beschwerdeverhandlung, auf dem Fußballplatz und auf dem Flohmarkt Kontakte zu knüpfen und die in der Verhandlung anwesende Vertrauensperson, einen Freund aus Algerien, einmal wöchentlich zu treffen. Die von ihm vorgebrachten privaten Kontakte entsprechen jedoch, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK.
Für den erkennenden Richter ergibt sich in einer Gesamtschau und aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindruckes, dass auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben in Österreich besteht, wie in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird.
Aus einem Strafregisterauszug vom 30.01.2020 und dem eingeholten Urteil des Landesgerichtes für XXXX ergibt sich die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers.
2.2 Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Algerien ist gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019 ein sicherer Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
-- AA - Auswärtiges Amt (17.4.2019): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160 , Zugriff 27.5.2019 - AA - Auswärtiges Amt (17.4.2019): Algerien - Innenpolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160 , Zugriff 31.5.2019
- AA - Auswärtiges Amt (29.5.2019): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/ 219044#content_0, Zugriff 29.5.2019
- AA - Auswärtiges Amt (4.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien,
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (3.6.2019): Briefing Notes 3 Juni 2019, Zugriff 4.6.2019
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (29.5.2019): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/ , Zugriff 29.5.2019
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Algeria Country Report,
https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/DZA/ , Zugriff 29.5.2019
- CIA - Central Intelligence Agency (29.5.2019): The World Factbook
- Algeria - Peoples and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html , Zugriff 3.6.2019
- FD - France Diplomatie (29.5.2019): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité,
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/ , Zugriff 29.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/ , Zugriff 29.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Algerien - Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 3.5.2019
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002203.html , Zugriff 31.5.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Algier (13.12.2018):
Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1454442/5818_1544771170_alge-ob-bericht-2018-12-13.docx , Zugriff 29.5.2019
- TI - Transparency International (2018): Table of Results:
Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/DZA , Zugriff 29.5.2019
- USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on international Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436878.html , Zugriff 3.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004261.html , Zugriff 29.5.2019
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderberichte zu Algerien im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und trat er diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegen. Seitens seiner Rechtsvertretung erfolgte keine Stellungnahme und es wurde auch keine Frist für die Erstattung einer solchen beantragt, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Algerien für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Algerien abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2, sowie §§ 55, 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 53/2019, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, und § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. (...)
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Die maßgebliche Bestimmung des § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55, 57 AsylG 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" - gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Weder ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet, noch ist er Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).
Auch nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Er ist ledig, hat keine Kinder, und lebt in keiner Beziehung. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat usw.) in Österreich vorgebracht wurden, liegt kein Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen (vgl. etwa VwGH 26.08.2010, 2010/21/0009; 26.08.2010, 2010/21/0206, und darauf Bezug nehmend das Erkenntnis vom 20.01.2011, 2010/22/0158; siehe idS auch VwGH 25.09.2009, 2007/18/0538, vgl. auch die noch zum FrG 1997 ergangenen Erkenntnisse VwGH 11.11.2005, 2002/21/0124; 04.09.2003, 2003/21/0057).
Allerdings werden im Falle, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. dazu VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH vom 10.02.2017, Ra 2016/18/0268; VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 22.03.2017, Ra 2017/19/0028).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
In seiner aktuellen Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes eine Rückkehrentscheidung infolge einer Abwägung nach § 9 BFA-VG für zulässig erachtet, da dieser langjährige Aufenthalt nur auf Grund der festgestellten Täuschungshandlungen des Revisionswerbers durch absichtlichen Gebrauch einer - die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelnden - Aliasidentität ermöglich worden war (vgl. zur Bedeutung unrichtiger Identitätsangaben etwa den Beschluss des VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0009, Rz 15, mwN) (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183)
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
In einem, dem Beschwerdefall ähnlich gelagerten Fall eines kongolesischen Staatsangehörigen erachtete der Verwaltungsgerichtshof eine Rückkehrentscheidung trotz 17-jährigen Aufenthaltes mit folgender Begründung als rechtmäßig: "Der Revisionswerber hielt sich zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeabweisung bereits seit mehr als 17 Jahren im Bundesgebiet auf. Jedoch war dies maßgeblich darauf zurückzuführen, dass er vier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte. Er hat die Behörden während seines Aufenthalts mehrfach über seine Identität und Herkunft durch Angabe unterschiedlicher Daten zu seiner Person getäuscht, wobei er dies gerade deswegen tat, um seine Außerlandesbringung zu verhindern. Das gegen ihn rechtskräftig für die Dauer von fünf Jahren erlassene Aufenthaltsverbot hat er gänzlich missachtet. Zudem wurde der Revisionswerber - überdies vor nicht allzu langer Zeit - zweimal wegen versuchten Diebstahls rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht der Teilnahme des Revisionswerbers an Deutschkursen, der Ablegung einer Deutschprüfung (lediglich) auf Sprachniveau A1 sowie der gelegentlichen Verrichtung von sozialen oder beruflichen Tätigkeiten zu Recht selbst unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des bisherigen Aufenthalts kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen." (VwGH 22.03.2017, Ra 2017/19/0028)
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich Folgendes:
Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund 15 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.
Ein Aufenthalt von rund 15 Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt und war derartiges auch aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die außerordentlich lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist vielmehr dessen eigenem Verhalten geschuldet. Der am 29.12.2004 gestellte erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde binnen weniger Monate am 21.06.2005 in zweiter Instanz wegen einer Dublin-Zuständigkeit Ungarns als unzulässig zurückgewiesen. Ein weiterer, im November 2005 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde nach dreieinhalb Jahren, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden und gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen. Seit diesem Zeitpunkt ist der - schon zuvor auf keiner rechtlich gesicherten Grundlage beruhende - Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet illegal, dies trifft mittlerweile auf über drei Viertel seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich zu.
Über den Beschwerdeführer wurden immer wieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhängt, er hat sich jedoch beharrlich geweigert, das Bundesgebiet zu verlassen. Er ignorierte sogar ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Es wurde mehrmals die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt, doch musste er wiederholt wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreikes wieder entlassen werden. Darüber hinaus täuschte er die Behörden über mehr als ein Jahrzehnt über seine Identität und wirkte über diesen langen Zeitraum nicht an seiner Identitätsfeststellung mit. Er bediente sich einer Alias-Identität, benutzte einen gefälschten französischen Ausweis, und gab im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien im Jahr 2009 dezidiert zu Protokoll, dass er das Ausfüllen eines Formblattes für die Algerische Botschaft verweigere, weil er mit der Botschaft nichts zu tun haben möchte und nicht nach Hause wolle. Dadurch blieben die Versuche der österreichischen Behörden, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen, ohne Erfolg. Er ist auch sonst seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat sich seinen Verfahren wiederholt durch Untertauchen entzogen und ist auch seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer war über Jahre hindurch nicht gewillt, an seinem Verfahren in irgendeiner Weise mitzuwirken und bewerkstelligte auf diese Weise, seine Abschiebung nach Algerien zu vereiteln. Erst im März 2017, nach erfolgter Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, legte der Beschwerdeführer eine Identitätsbestätigung der Algerischen Botschaft in Wien vom 08.08.2016 vor.
Die extrem lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Inland von rund 15 Jahren resultiert demnach einzig aus seinem eigenen Verhalten und ist den Behörden evidenter maßen nicht zuzurechnen. Der Beschwerdeführer allein trägt die Verantwortung dafür, sodass dem Umstand des über 15-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine hervorgehobene Bedeutung zugemessen werden kann.
Darüber hinaus liegen im gegenständlichen Fall trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde.
Seine Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, liegen bereits Jahre zurück. Er absolvierte im Oktober 2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und besuchte von April bis Juli 2017 einen Deutschkurs B1, ohne jedoch eine Prüfung abzulegen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte er nur einfache Fragen in rudimentärem Deutsch beantworten. Erst im Jahr 2018 zeigte er neuerliche Integrationsbemühungen, indem er an insgesamt 26 Integrationsmodulen von XXXX und des XXXX teilnahm und begann, sich ehrenamtlich für ein Nachbarschaftszentrum zu betätigen, im Ausmaß von bisher insgesamt 54 Stunden. Demgegenüber gehört der Beschwerdeführer in Österreich weder einem Verein oder einer sonstigen Organisation an, noch steht er in einem Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen Personen oder hat er enge Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Weiters ist der Beschwerdeführer während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die neun Monate seiner illegalen Beschäftigung zwischen 2007 und 2009 können nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Der Beschwerdeführer ist auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei einem XXXX-Unternehmen vorweisen kann, ist eine baldige Überwindung der Grundversorgung geradezu auszuschließen. Seine Zukunftsvorstellungen, denen zufolge er arbeiten und Deutsch lernen möchte, wirken vor dem Hintergrund, dass er in den letzten vierzehn Jahren kaum Bemühungen gezeigt hat, diese Ziele zu erreichen, wenig realistisch.
Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Auch wenn er bereits seit langer Zeit nicht mehr in Algerien aufhältig gewesen ist, spricht er nach wie vor unverändert die dortige Sprache und ist durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut. Zur Beschwerdeverhandlung hat er eine Vertrauensperson algerischen Ursprungs mitgebracht und auch primär von Kontakten zu arabischsprachigen Personen gesprochen. Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zudem er in Algerien noch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner drei Brüder und seiner Mutter hat.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber auch sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Schon vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Bei einer Zusammenschau all dieser Aspekte überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer die lange Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet selbst zu verantworten, indem er insgesamt zwei negativ entschiedene Anträge auf internationalen Schutz gestellt, über seine Identität getäuscht, sich aus der Schubhaft freigepresst und damit die Ausstellung eines Heimreisezertifikates hintangehalten hat und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus ist er strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich hier trotz seines langjährigen Aufenthaltes in keiner Weise nachhaltig integriert. Für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet waren kaum Umstände erkennbar.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v. a.).
Unter Zugrundelegung des oben gesagten und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, ist ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Daher war dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst festzuhalten, dass das Verfahren seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2005 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer volljährig, gesund und arbeitsfähig ist und laut eigenen Angaben eine zehnjährige Schulbildung sowie eine Ausbildung als XXXX absolviert und in diesem Bereich gearbeitet hat. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit (wenn auch als Gelegenheitsarbeiter oder Tagelöhner) bestreiten können sollte, selbst wenn ihm seine in Algerien lebende Familie keinen Rückhalt bieten sollte.
Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Algerien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet von Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Algerien für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte nicht, auch nicht im Beschwerdeschriftsatz oder der Beschwerdeverhandlung. Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt, bzw. konnte eine solche, dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, auch seinem Beschwerdevorbringen und seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entnommen werden.
Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Algerien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Ökonomische Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeinen Lage angedeutet, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen jedoch wirtschaftliche Gründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), weshalb das Vorliegen dieser Gründe eine Abschiebung nicht unzulässig macht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.3. Zum Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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