BVwG I405 1253094-6

BVwGI405 1253094-615.11.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I405.1253094.6.00

 

Spruch:

I405 1253094-6/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 277395004-1613167, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

 

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im Jahr 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.01.2003 einen (ersten) Asylantrag.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2004, Zl. 03 02.732-BAL, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurück-weisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Zugleich wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

 

3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

 

4. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 18.09.2008, Zl. A7 253.0094-0/2008/2E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.

 

5. Am 25.10.2010 stellte der BF nach seiner Rücküberstellung aus England einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

 

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010, Zl. 10 10.017-BAW, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz vom 25.10.2010 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gemäß § 38 abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 16.06.2011, Zl. A9 253.094-2/2011/3E, gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.

 

8. Am 07.10.2011 stellte der BF nach seiner Rücküberstellung aus Norwegen seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

 

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 11.807 EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2011 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

10. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.11.2011, Zl. A9 253.094-3/2011/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

11. Am 31.01.2013 stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

 

12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 01.278 EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

13. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des zwischenzeitlich dem Asylgerichts nachgefolgten Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014, Zl. W 153 1253094-4/5E hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A 1.) und gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt A 2.).

 

14. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, im Rahmen des Parteiengehörs die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot samt der Aufforderung, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, übermittelt.

 

15. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen vor, dass sich der BF erst spät geoutet und noch im aktuellen Asylverfahren seine Homosexualität vorgebracht habe und er sich nunmehr in Nigeria vor Verfolgung fürchte. Bedauerlicherweise sei ihm vom Bundesverwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Es dürfe darauf hingewiesen werden, dass homosexuelle Menschen in Nigeria de facto mit dem Tode bedroht seien. Eine Rückführung nach Nigeria sei aufgrund dieser Gefahren gemäß Art. 2 und 3 EMRK nicht zulässig. Auch sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung weder notwendig noch zulässig. Der BF sei aufgrund nicht erlangbarer Arbeitsbewilligung vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Das habe zu einer Unterversorgung geführt, die ihn in der Vergangenheit zu strafbaren Handlungen verleitet habe. Er versuche jetzt stark zu bleiben und nichts mehr anzustellen. Es bedürfe dazu aber der Hilfe der Gesellschaft und damit auch der Hilfe des BFA, welches durch Erteilung eines Aufenthaltstitels die Zulassung zum Arbeitsmarkt und damit die vollständige Integration sicherstellen könne.

 

16. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2015, Zl. 277395004/1613167, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

 

17. Der bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 30.03.2015, wonach dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird, am 01.04.2015 zugestellt.

 

18. Mit dem per Fax am 15.04.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF selbst fristgerecht Beschwerde.

 

19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015, Zl. I405 1253094-5/2E, wurde in Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

20. Mit Schriftsatz vom 18.11.2016 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, im Rahmen des Parteiengehörs die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot samt der Aufforderung, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, nachweislich am 23.11.2016 übermittelt.

 

21. Mit Schreiben vom 07.12.2016 stellte RA Edward W. Daigneault einen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 11.01.2017, welchem stattgegeben wurde. Eine Stellungnahme wurde jedoch bis zur Entscheidung des angefochtenen Bescheides nicht abgegeben.

 

22. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.03.2017, Zl. 277395004/1613167, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).

 

In den Feststellungen des Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass d BF nigerianischer Staatsbürger sei und seine Identität feststehe. Er leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, er sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er sei unrechtmäßig in Österreich eingereist, sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet habe sich lediglich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt. Er befinde sich derzeit nicht in Österreich. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch relevante soziale Bindungen. Eine relevante Integration könne nicht erkannt werden. Er gehe keiner Beschäftigung nach. Er habe sich stets seinen laufenden Verfahren vor der Behörde entzogen.

 

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen zur Lage in Nigeria und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen, dem Ombudsmann, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition, der Haftbedingungen, der Todesstrafe, der Homosexualität, der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung, sowie der Behandlung der Rückkehrer auseinander.

 

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass die Identität des BF aufgrund des im Akt befindlichen Heimreisezertifikates, welches am 04.08.2012 von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt worden sei, feststehe. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Aussagen im Rahmen seiner Einvernahmen. Der BF habe trotz Aufforderung keine Angaben zu seinem Privat- und Familienleben gemacht. Die Feststellungen hierzu ergeben sich aus der Aktenlage. Er habe in Österreich keine Familienangehörige und verfüge auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Er besuche weder Kurse mache noch eine Ausbildung und sei auch weder Mitglied eines Vereines noch einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Aufgrund seines kurzen Aufenthaltes hier in Osterreich könne von keiner besonderen Integration ausgegangen werden. Ein Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof habe aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden müssen. Er habe Österreich mindestens drei Mal in einen anderen Mitgliedsstaat der EU verlassen und sei in weiterer Folge im Zuge eines Dublin-Verfahrens wieder an Österreich rücküberstellt worden. Momentan sei wieder ein Dublin-Verfahren laufend, da er unrechtmäßig nach Ungarn ausgereist sei und am 25.02.2017 von dortigen Sicherheitskräften aufgegriffen worden sei.

 

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde die Rückkehrentscheidung von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen, und ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den § 57 AsylG nicht vorlägen. Vielmehr sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Abschiebungshindernisse lägen nicht vor und die Abschiebung nach Nigeria sei als zulässig zu erachten.

 

26. Das BFA stellte den bezeichneten Bescheid der BF samt einer Verfahrensanordnung vom 10.03.2017, mit welchem dem BF der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zugewiesen wurde, am 14.03.2017 zu.

 

23. Mit dem am 27.03.2017 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, rechtzeitig Beschwerde, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensfehlern, Verletzung des Rechts auf Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung geltend gemacht wuden. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt habe, sei der BF derzeit in Ungarn in Schubhaft, weshalb die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, da der BF sich derzeit nicht in Österreich aufhalte. Zudem sei der BF im Verfahren nicht ordentlich gehört worden. Die Behörde hätte ihn einvernehmen müssen, eine Aufforderung zur Stellungnahme sei nicht ausreichend. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der nicht mehr bestehenden familiären Verankerung in Nigeria, seiner bisherigen Unbescholtenheit, der ausgezeichneten Deutschkenntnisse und der oftmals gezeigten Fähigkeit auch ohne sozialer Unterstützung zu überleben, sei ihm nach Rucküberstellung sicherlich ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen. Jedenfalls sei aber eine Rückehrentscheidung bereits auf Dauer unzulässig. Daher stelle er die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, internationalen Schutz zuerkennen, jedenfalls aber die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria feststellen.

 

24. Der BF wurde am 31.07.2017 von Ungarn nach Österreich rückübernommen.

 

25. Am 08.8.2017 teilte das BFA mit, dass die Heim- bzw. Ausreisekosten des BF nach Spanien – vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokuments sowie der Bestätigung über die erfolgte Ausreise – übernommen werden.

 

36. Am 02.10.2017 langte die Ausreisebestätigung von IOM betreffend den BF beim erkennenden Gericht ein, wonach der BF am 19.09.2017 aus dem Bundesgebiet nach Spanien ausgereist sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

1.1. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

 

1.2. Die Identität des BF steht fest.

 

1.3. Der BF reiste an einem nicht mehr konkret bestimmbaren Zeitpunkt illegal das Bundesgebiet ein und stellte am 28.01.2003 in Österreich einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und in Folge vom Asylgerichtshof bestätigt wurde.

 

1.4. Anschließend reiste der BF nach Großbritannien aus, von wo er wieder nach Österreich rücküberstellt wurde und hier am 25.10.2010 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Abermals wurde dieser Bescheid vom Bundesasylamt gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen und nach Bestätigung durch den Asylgerichtshof am 20.06.2011 in Rechtskraft erwachsen.

 

1.5. 2011 reiste der BF aus Österreich nach Norwegen aus, von wo er im Oktober 2011 nach Österreich rücküberstellt wurde und am 07.10.2011 den dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und diese Entscheidung vom Asylgerichtshof bestätigt wurde.

 

1.6. Infolge einer Fluguntauglichkeit (zu hoher Bluthochdruck) konnte der BF am 31.01.2013 nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden und stellte er am selben Tag einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 01.278 EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

1.7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014, Zl. W 153 1253094-4/5E, hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A 1.) und gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A 2.).

 

1.8. Zuletzt reiste der BF zu einem unbestimmten Zeitpunkt aus Österreich unrechtmäßig nach Ungarn aus, wo er am 25.02.2017 aufgegriffen und am 31.07.2017 nach Österreich rücküberstellt wurde. Schließlich reiste der BF am 18.09.2017 aus dem Bundesgebiet nach Spanien aus.

 

1.9. Trotz langjährigen Aufenthaltes kann keine besondere familiäre oder soziale Bindung zu Österreich festgestellt werden. Dies wurde vom BF auch nicht behauptet.

 

1.10. Der BF verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF hat zwar einen Sprachkurs besucht, jedoch weder eine Sprachprüfung abgelegt noch ein Zeugnis vorgelegt. Er bezog - mit Unterbrechungen - Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

 

1.11. Dass der BF - vom genannten Sprachkurs abgesehen - darüber hinausgehende, qualifizierte Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, wiewohl auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist.

 

1.12. Der BF ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

 

1.13. Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.

 

1.14. Der BF wurde in Österreich zwar mehrmals wegen Verstößen nach dem SMG verurteilt, jedoch scheinen seine Verurteilungen aufgrund der bereits eingetretenen Tilgung in der Strafregisterbescheinigung nicht mehr auf.

 

1.15. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

 

1.16. Festgestellt wird, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen getreten.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

 

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:

 

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

 

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den Inhalten der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

 

2.2.3. Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen. Er bezog mit Unterbrechungen Leistungen aus der Grundversorgung, welche jedoch laut aktuellem GVS-Auszug wiederholt zeitweise eingestellt waren. Der BF bestritt seinen Lebensunterhalt auch mit wiederholten Strafdelikten. Das ergibt sich einerseits aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug und andererseits aus den einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen.

 

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der (drei) strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz sowie deren Tilgung ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

 

2.2.5. Dass der BF über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.

 

2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

 

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

 

Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF ledig ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und er im gesamten Verfahren keine wesentliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit vorgebracht hat, sodass es dem BF durchaus zuzumuten ist, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland seinen Lebensunterhalt eigenständig erwirtschaften kann.

 

Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Eine Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK lässt sich auch aus den dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Nigeria nicht ableiten.

 

2.2.7. Das BFA hat ein in den wesentlichen Punkten ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der BF mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

 

3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1 Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 70/2015) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AslyG vorliegt.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

 

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I Nr 24/2016) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

 

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

 

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

 

3.2.2.1. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Satzes des ersten Spruchteiles gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.2.2 Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung:

 

Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

 

Wie bereits oben in den Feststellungen unter den Punkt II.1.1.ff konstatiert, handelt es sich bei dem BF um einen ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen, welcher illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und missbräuchlich mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, über welche bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde.

 

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet, was vom BF auch nicht behauptet wurde.

 

Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der BF engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Zulasten des BF ist vielmehr zu konstatieren, dass er trotz des jahrelangen Aufenthaltes keine Integrationsbemühungen gezeigt hat. Vielmehr hat er sich wiederholt seinen Verfahren entzogen und ist in andere Staaten der EU gereist. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war auch von strafgerichtlichen Verurteilungen geprägt, welche nunmehr getilgt sind.

 

Der BF war am Arbeitsmarkt auch nicht integriert. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit lag nicht vor. Er bezog Leistungen aus der Grundversorgung, die zeitweise eingestellt wurden. Der BF hat zwar behauptet einen Deutschkurs besucht zu haben, jedoch hat er diesbezüglich keine Belege vorgelegt. Darüber hinaus ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Hinweise, dass der BF an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat oder er Mitglied eines Vereines oder sonstigen Institution war oder ist. Vielmehr trat der BF mit einer illegalen Einreise, mit mehreren zu Unrecht gestellten Asylanträgen, mit wiederholtem Untertauchen sowie mehreren (illegalen) Ausreisen in andere Mitgliedstaaten und der dortigen Verwendung von Alias-Daten negativ in Erscheinung.

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 A-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

 

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre.

 

3.2.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 2 und 52 Abs. 9 FPG sowie § 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

 

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde bzw. sich der Sachverhalt aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt unzweifelhaft ergibt, das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Überlegungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt und sich der BF nicht substantiiert gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) unterbleiben.

 

Zu Spruchteil B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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