B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.1253094.5.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015, Zl. 277395004/1613167 beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im Jahr 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.01.2003 einen Asylantrag.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen Vergehen nach § 27 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 SMG und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Probezeit drei Jahre) rechtskräftig verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen Vergehen nach § 27 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2004, Zl. 03 02.732-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurück-weisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
5. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen Vergehen nach § 27 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 SMG 1. Fall und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten rechtskräftig verurteilt.
7. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 18.09.2008, Zl. A7 253.0094-0/2008/2E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.
8. Am 25.10.2010 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung aus England einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010, Zl. 10 10.017-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 25.10.2010 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gemäß § 38 abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
10. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 16.06.2011, Zl. A9 253.094-2/2011/3E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.
12. Am 07.10.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 11.807 EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2011 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
14. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.11.2011, Zl. A9 253.094-3/2011/3E wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
16. Am 31.01.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.
17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 01.278 EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
18. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
19. Mit Erkenntnis des zwischenzeitlich dem Asylgerichts nachgefolgten Bundesverwaltungs-gerichtes vom 18.03.2014, Zl. W 153 1253094-4/5E wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A 1.) und gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt A 2.).
20. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, im Rahmen des Parteiengehörs die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot samt der Aufforderung, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, übermittelt.
21. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen vor, dass sich der Beschwerdeführer erst spät geoutet und noch im aktuellen Asylverfahren seine Homosexualität vorgebracht habe und er sich nunmehr in Nigeria vor Verfolgung fürchte. Bedauerlicherweise sei ihm vom Bundesverwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Es dürfe darauf hingewiesen werden, dass homosexuelle Menschen in Nigeria de facto mit dem Tode bedroht seien. Eine Rückführung nach Nigeria sei aufgrund dieser Gefahren gemäß Art. 2 und 3 EMRK nicht zulässig. Auch sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung weder notwendig noch zulässig. Der Beschwerdeführer sei aufgrund nicht erlangbarer Arbeitsbewilligung vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Das habe zu einer Unterversorgung geführt, die ihn in der Vergangenheit zu strafbaren Handlungen verleitet habe. Er versuche jetzt stark zu bleiben und nichts mehr anzustellen. Es bedürfe dazu aber der Hilfe der Gesellschaft und damit auch der Hilfe des BFA, welches durch Erteilung eines Aufenthaltstitels die Zulassung zum Arbeitsmarkt und damit die vollständige Integration sicherstellen könne.
22. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2015, Zl. 277395004/1613167, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die belangte Behörde stellte im bekämpften Bescheid im Wesentlichen zur Person des Beschwerdeführers fest, dass aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: Bundesverwaltungsgericht) vom 20.03.2014 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte private oder familiäre Bindungen und Beziehungen zu Österreich verfüge. Es sei nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer ledig sei bzw. ob er Sorgenpflichten habe, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom 12.01.2014 hierzu keine Stellungnahme abgegeben habe. Er halte sich seit 2003 in Österreich auf und habe während dieser Zeit insgesamt vier Asylanträge gestellt, welche allesamt negativ entschieden worden seien. Sowohl im Jahr 2010 als auch im Jahr 2011 sei er rechtskräftig ausgewiesen worden. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und es sei nicht bekannt, ob eine Kranken- oder Sozialversicherung bestehe. Auch bezüglich sonstiger Bindungen und Beziehungen habe er keine Angaben gemacht.
In der Beweiswürdigung wiederholte die belangte Behörde wortident die getroffenen Feststellungen ohne weitere beweiswürdigende Erwägungen hinzuzufügen.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen im Spruchpunkt I. schließlich sachverhaltsbezogen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 als Asylwerber in Österreich aufhalte; er im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt habe, welcher 2010 rechtskräftig negativ entschieden worden sei; er einen zweiten Asylantrag gestellt habe, der 2011 negativ entschieden worden und er gleichzeitig nach Nigeria ausgewiesen worden sei; er zwei weitere Folgeanträge gestellt habe, welche gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden seien; er zweimal rechtskräftig ausgewiesen worden sei; im zweiten Verfahren die Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen worden sei; im Jänner 2013 die Abschiebung wegen Bluthochdrucks nicht möglich gewesen sei; sich der Beschwerdeführer seit 24.03.2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wobei der konkrete Aufenthaltsort für sechs Monate unbekannt gewesen sei; er durch Folgeanträge versucht habe, seinen Aufenthalt zu verlängern; er angegeben habe, durch die behauptete Homosexualität in Nigeria mit dem Tode bedroht zu sein, wobei ihm diesbezüglich sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei; er drei verschiedene Namen im Asylverfahren angeben habe; er dreimal verurteilt worden sei und gegen ihn deswegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches aber zwischenzeitlich ex lege außer Kraft getreten sei; er keinerlei familiäre und private Bindungen und Beziehungen vorweisen könne; er sich seines unsicheren Aufenthaltes hätte bewusst sein müssen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG würden nicht vorliegen. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig. Zu Spruchpunkt II. wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG 14 Tage betrage.
23. Der bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 30.03.2015, wonach dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird, am 01.04.2015 zugestellt.
24. Mit dem per Fax am 15.04.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer selbst fristgerecht Beschwerde.
Im Beschwerdeschriftsatz gab der Beschwerdeführer zunächst an, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts anzufechten. Er sehe sich im seinem Recht auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels verletzt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte er sodann auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er sich seit 2003 durchgehend in Österreich befinde und mehr als die Hälfte dieser Zeit legal in Österreich aufhältig gewesen sei. Österreich sei seit seiner Ausweisung vor fünf Jahren zu seinem Lebensmittelpunkt geworden. Wegen einer fehlenden Arbeitsberechtigung habe er keiner Beschäftigung nachgehen können und in seiner Not habe er sich zu strafbaren Handlungen verleiten lassen.
Zwischenzeitlich habe er Mut gefunden, seinen wahren Asylgrund, nämlich seine homosexuelle Neigung vorzubringen. Homosexualität werde in Nigeria strafrechtlich verfolgt und gesellschaftlich verachtet. Er werde von der Familie und der Dorfgemeinschaft deshalb verstoßen und erhalte sohin keinen Zugang zu einem Versorgungsnetzwerk. Auch drohe Verfolgung durch Privatpersonen, die Homosexuelle umbringen würden.
Des Weiteren habe er im Asylverfahren bereits den Namen und die Adresse seines Freundes bekannt gegeben und ihn als Zeugen angeboten. Er habe auch angeben, keinen Kontakt nach Nigeria zu haben, weil seine Angehörigen bereits verstorben bzw. unbekannten Aufenthalts seien. Die Rückkehrentscheidung würde in das Privatleben eingreifen und ihn in eine gefährliche und unzumutbare Lage versetzen.
Schließlich stellte er die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge in Abänderung des angefochtenen Bescheides seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben und dazu ein mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
25. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 20.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
1.3. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinander-gesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
1.5. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
1.6. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
2. Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde vermögen das negative Verfahrensergebnis im angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
2.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen nicht vertretbaren Gründen nicht möglich sie.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Aus den zitierten Rechtsnormen ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Wie sich aus dem vorliegenden Akteninhalt jedoch ergibt, wurden im angefochtenen Bescheid keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation in Nigeria getroffen, sodass für eine derartige Prüfung jegliche Grundlage fehlt und sich daraus ergibt, dass der diesbezüglich entscheidungsrelevante Sachverhalt gar nicht ermittelt wurde.
Die belangte Behörde setzte sich weder in den Feststellungen ihres Bescheides noch in der Beweiswürdigung, und auch nicht in der rechtlichen Beurteilung mit der aktuellen Situation in Nigeria auseinander.
Der Verfassungsgerichtshof hat, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. AsylGH 22.04.2009, A5 262.006-0/2008).
Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der aktuellen relevanten Situation im Herkunftsstaat unterlassen und insofern ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der belangten Behörde diesbezüglich ein willkürliches Verhalten anzulasten.
2.2. Auch finden sich im Parteiengehör vom 12.11.2014 betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes keinerlei Ergebnisse einer Beweisaufnahme im Hinblick auf die Situation in Nigeria. Dementsprechend ist ein mangelhaftes Parteiengehör zu konstatieren, zumal dem Beschwerdeführer keine entsprechende Gelegenheit eingeräumt wurde, in Bezug die Lage in Nigeria seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 RZ 11 ff; vgl. auch VwSlg. 206/A/1947).
2.3. Wie oben unter Punkt I. 22.1. ausgeführt, hat sich die belangte Behörde bei der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides damit begnügt, lediglich die zuvor getroffenen Feststellungen wortident zu wiederholen, ohne jedoch weitere Erwägungen dazu anzustellen (vgl. vgl. Seite 4 und 5 des bekämpften Bescheides).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, demzufolge die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob ein Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, muss auch die Begründung des Bescheides erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt - und gerader dieser - vorliegt (VwGH 26.6.1990, 89/09/0164; VwGH 3.9.2002, 2002/09/0055). Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden, sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden, wobei ebenso hervorgehen muss, ob die gezogenen Schlüsse den Denkgesetzen folgerichtig entsprechen (VwGH 17.8.2000; 99/12/0254; VwGH 3.9.2002, 2002/09/0055; VwGH 20.9.1990, 89/06/0182; VwGH 3.9.2002, 2002/09/0055).
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wird diesen Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der bloßen Wiederholung der zuvor im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen nicht einmal im Ansatz gerecht.
2.4. Im Hinblick auf die Ausführung in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides ist zunächst festzuhalten, dass die Bescheidbegründung auch die auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zu beinhalten hat. Es ist demnach darzulegen, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend, oder eben nicht zutreffend erachtet (VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 3.9.2002, 2002/09/0055).
Daher hat die Behörde prinzipiell den maßgeblichen gesetzlichen Tatbestand, insbesondere die darin verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe, auszulegen und ihm in der Folge den festgestellten Sachverhalt zu unterstellen (VwGH 18.2.1994, 93/12/0112) sowie gegebenenfalls darzulegen, aus welchem Grund die Rechtsfolge ausgesprochen wird (vgl. Walter/Thienel, AVG § 60, Anm. 4).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides die rechtlichen Grundlagen und anschließend den vorliegenden Sachverhalt lediglich nebeneinander dargestellt. Konkrete Erwägungen einer Subsumtion wurden nicht einmal im Ansatz vorgenommen.
Eine wie vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung geforderten Darstellung jener konkreten Gründe, aufgrund derer die belangte Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand vorgenommen hat, ist der rechtlichen Beurteilung nicht zu entnehmen.
Eine rechtliche Begründung, die nicht einmal andeutungsweise die Erwägungen der Behörde bei der Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffes und bei der Anwendung des so gewonnenen Auslegungsergebnisses auf den konkreten Sachverhalt erkennen lässt, verstößt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 19.6.1990, Zl. 87/08/0271 "eklatant" gegen § 60 AVG (vgl. dazu auch VwSlg 14.670 A/1927; VwGH 27.6.1980, 1171/9; VwSlg 708 A/1949). Insofern liegt auch in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides ein erheblicher Verfahrensmangel vor.
3. Vor dem Hintergrund der vorangestellten Ausführungen unter Punkt
2.1. bis 2.4. ist zunächst festzuhalten, dass die Begründung eines Bescheides nicht einem Selbstzweck dient, sondern das Ziel verfolgt, die Parteien über jene tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; VwGH 22.12.1993, 90/13/0160 u. a.m.). Zum einen sind in der Begründung des Bescheides gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide sind - vom speziellen Fall des § 58 Abs. 2 AVG abgesehen - in schlüssiger und vollständiger Weise zu begründen (VwGH 30.5.1963 95/63). Zum anderen hat die Bescheidbegründung dem Telos des § 60 AVG folgend so zu auszufallen, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind im Bescheid die im § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, nicht nur der Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.9.1996, 95/20/0666; VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027).
§ 60 AVG erfordert in einem ersten Schritt die Darstellung des im amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020). Im Zweiten Schritt sind jene Gründe darzutun, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Im dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen darzustellen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheid geführt haben (VwGH 27.6.1995, 92/07/0184; VwGH 26.6.1996, 96/07/0052; VwGH 13.9.2001, 97/12/0184;).
Die Begründung eines Bescheides verlangt die Bekanntgabe eines konkreten Sachverhalts, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht sowie Erwägungen, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass einerseits ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und andererseits dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; VwGH 29.8.1995, 94/05/0196; vgl. etwa auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020).
Insgesamt lässt sich eingedenk der ständigen Rechtsprechung somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschal oder abstrakte (vgl. Hauer, ÖGZ, 1971, 435) bzw. inhaltleere (vgl. VwGH 7.9.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Der belangten Behörde ist in der Gesamtschau der vorangestellten Ausführungen sohin vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit in der Gesamtschau nicht den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen, mit der Aktenlage homogenen und für den Bescheidadressaten und den nachgeordneten Kontrollinstanzen nachvollziehbaren Begründung einer abweisenden Entscheidung entspricht (vgl. § 60 AVG iVm § 58 Abs. 2 AVG).
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial die Situation in Nigeria zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen haben, auf deren Grundlage die Frage der (Un‑)Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers unter Wahrung des Parteiengehörs nachvollziehbar zu beurteilen sein wird. Da seit der Gewährung des letzten Parteiengehörs (12.11.2014) nunmehr acht Monate vergangen sind, wird der Beschwerdeführer auch hinsichtlich eines allenfalls zwischenzeitlich in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf allfällig hinzugekommene berücksichtigungswürdige Integrationsaspekte näher zu befragen sein.
5. Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).
5.1. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, ist den vorangestellten Ausführungen zu entnehmen.
5.2. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die nunmehrig dem BAA nachgefolgte zuständige Spezialbehörde, namentlich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Nachfolgenden: BFA), jedenfalls schneller und günstiger durchgeführt werden können.
Hinzu kommt das Faktum, dass das BFA ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde-verfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. BVwG, 12.1.2015, Zl. I403 2016772-1).
6. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen durch das vormals zuständige BAA nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
7. Das nunmehr zuständige BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und die jeweiligen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes dabei zu berücksichtigen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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