BVwG I403 2121742-2

BVwGI403 2121742-29.8.2017

AVG 1950 §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2121742.2.00

 

Spruch:

I403 2121742-2/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. 1047943204/170467555 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Befragt nach seinen Fluchtmotiven brachte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.12.2014 vor, dass er von seinem Onkel vergewaltigt worden sei. Der Bruder seines Onkels habe dies gesehen und die Polizei verständigt. Sein Onkel sei daraufhin festgenommen worden und habe ihn dieser über seinen Anwalt aus dem Land bringen lassen, da der Beschwerdeführer der einzige Beweis für die sexuellen Handlungen sei. Homosexualität sei in Nigeria verboten und die Polizei suche ihn dort.

 

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 04.02.2016 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen.

 

Mit Bescheid vom 09.02.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). "Gemäß § 55 Absatz 1a FPG" wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF", ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).

 

Mit Schriftsatz vom 16.02.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

 

Am 23.03.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.

 

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, Zl. I409 2121742-1/17E, wurde der Spruchpunkt VI des Bescheides des BFA vom 09.02.2016 insoweit abgeändert, als dass das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Am 17.04.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Am 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er zum einen wegen seiner Homosexualität geflohen sei und zum anderen, weil er einen Politiker umgebracht habe.

 

Am 01.06.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine Fluchtgründe zwar bereits im ersten Verfahren angegeben habe, aber der Richter ihm nicht geglaubt habe. Er habe jetzt noch ein weiteres Problem und zwar mit der Polizei, weil ein Politiker während einer Schießerei zwischen dessen Gruppe und der des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei und er als Leiter seiner Gruppe jetzt gesucht werde.

 

Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer dieselben Ausreisegründe bereits im Vorverfahren angegeben habe. Die zusätzlich aufgestellten Behauptungen, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe und homosexuell sei, würden keinen neuen objektiven Sachverhalt darstellen. Da diese Umstände dem Beschwerdeführer bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen seien, hätte er nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Verpflichtung gehabt, diesen Umstand im ersten Asylverfahren vorzubringen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde am 17.07.2017 Beschwerde erhoben wegen inhaltlich falscher Entscheidung des BFA und mangelhafter Verfahrensführung sowie verfassungswidriger Rechtsmittelbelehrung. Zusammengefasst wurde beantragt, festzustellen, dass die Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht zulässig ist, die Sache an das BAA zurückzuverweisen und die notwendigen Ermittlungsschritte anzuordnen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und unabhängig davon festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Beantragt wurde auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, da ansonsten für den Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde.

 

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2017 vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens.

 

Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082, ausgesprochen, dass § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstelle.

 

Da das BFA die auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Bescheides freizumachen.

 

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

 

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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