BVwG I403 2016772-1

BVwGI403 2016772-112.1.2015

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2016772.1.00

 

Spruch:

I403 2016772-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom10.12.2014, Zl. 544179406-140135793 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war im Jänner 2011 illegal nach Österreich eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gab an, aus Marokko zu stammen, wo noch seine Eltern und seine zwei Brüder leben würden. Der Beschwerdeführer erklärte, die vorangegangenen 2,5 Jahre in Italien gelebt zu haben, dort aber Probleme zu haben, da er von Personen aus Marokko bedroht würde.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.03.2011 gemäß § 5 Asylgesetz zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. Er wurde am 05.04.2011 nach Italien überstellt.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 28.03.2012 in Wien angehalten und aufgrund des Umstandes, dass er kein Reisedokument bei sich hatte, nach dem Fremdenpolizeigesetz festgenommen. Der Beschwerdeführer erklärte nunmehr, über Italien nach Europa gekommen zu sein und etwa ein Jahr in der Schweiz verbracht zu haben. Etwa ein Monat zuvor sei er mit dem Zug nach Österreich eingereist. Eine Abfrage im Schengener Informationssystem ergab, dass gegen den Beschwerdeführer ein in Italien verhängtes aufrechtes Einreise-/Aufenthaltsverbot bis zum 21.05.2013 und eine Vormerkung der Schweiz hinsichtlich eines Einreise-/Aufenthaltsverbotes bis zum 23.12.2013 bestanden.

4. Am 28.03.2012 wurde der Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte, am 28.02.2012 von Italien kommend nach Österreich eingereist zu sein und hier bleiben zu wollen. Gegen den Beschwerdeführer wurde Schubhaft verhängt (Bescheid der BPD Wien vom 28.03.2012, GZ. III-1326294/FrB/12) und mit Straferkenntnis aufgrund der Verwaltungsübertretung des unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Geldsprache von 300 Euro ausgesprochen (Straferkenntnis der BPD Wien vom 28.03.2012, GZ. III-1326294/FrB/12).

5. Der Beschwerdeführer trat in Hungerstreik und wurde am 12.04.2012 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

6. Italien lehnte am 30.04.2012 die Rückübernahme des Beschwerdeführers ab.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2012 neuerlich kontrolliert und wieder ein rechtswidriger Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a FPG festgestellt. Der Beschwerdeführer versuchte sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen, wurde aber festgenommen und schließlich auf freiem Fuß angezeigt.

8. Eine weitere vorläufige Festnahme gemäß § 39 FPG aufgrund rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG erfolgte am 19.03.2013. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die LPD Wien am 19.03.2013 erklärte der Beschwerdeführer, seit seiner Entlassung aus der Schubhaft Österreich nicht mehr verlassen zu haben. Er lebe bei verschiedenen Landsleuten, die ihn auch finanziell unterstützen würden. Behördlich sei er in Österreich nicht gemeldet. Seine Familie lebe in Marokko, in Österreich habe er keine Angehörigen. Er wisse nicht, wohin er ausreisen könne, in Marokko habe er Probleme. Von den Aufenthaltsverboten der Schweiz bzw. Italiens wisse er nichts. Dann meinte der Beschwerdeführer, er wolle um Asyl ansuchen, dann aber wieder, er habe es sich überlegt, er wolle dies doch nicht.

9. Mit Bescheid der LPD Wien vom 19.03.2013 (GZ. 1326294/FrB/13) wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung angeordnet. Ehe ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet werden konnte, wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreikes am 29.03.2013 aus der Schubhaft entlassen.

10. Mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014 wurde der Beschwerdeführer für den 19.11.2014 zur Einvernahme bestellt. Der Beschwerdeführer konnte krankheitsbedingt nicht erscheinen und wurde neuerlich zur Einvernahme geladen, diesmal für den 10.12.2014.

11. Unter Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache wurde der Beschwerdeführer am 10.12.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, nach seiner Überstellung nach Italien im April 2011 wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein und seither durchgehend in Österreich gewesen zu sein. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt, aber 2009 in der Schweiz, wo ebenfalls 2009 negativ über den Asylantrag entschieden worden war. Finanziell würde er von seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, unterstützt. Sie sei aktuell arbeitslos und beide würden von der Sozialhilfe leben. Außer seiner Gattin habe er in Österreich keine Familienangehörigen, diese würden in Marokko leben. Der Beschwerdeführer legte seinen Reisepass vor und erklärte zu wissen, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Er könne nach Marokko zurückkehren und würde keinen Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG stellen. Er gab an, beim Magistrat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen zu wollen und dass er bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, wenn er keinen Aufenthaltstitel bekommen sollte.

12. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

12.1. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er marokkanischer Staatsbürger sei. Er halte sich seit April 2011 unrechtmäßig in Österreich auf und habe die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes übertreten. Dieses Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der Beschwerdeführer habe außer seiner Gattin keine Bindungen zu Österreich; er sei sozial und beruflich nicht integriert.

Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz nicht. Hinsichtlich der Prüfung einer möglichen Verletzung von Familien- und Privatleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich seit April 2011 durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Seine Angehörigen lebten in Marokko. Der Beschwerdeführer habe außer seiner Gattin keine Angehörigen in Österreich, er habe keine Sorgepflichten. Von einer Integration könne nicht gesprochen werden, da er sich von 2011 bis 2014 illegal im Verborgenen aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, er habe aber massiv gegen die Bestimmungen des FPG verstoßen. Die belangte Behörde stellte fest, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikte verbunden wäre. Solche Gründe seien nicht ersichtlich und seien vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.

12.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2014 persönlich übergeben.

13. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

14. Gegen den Bescheid vom 10.12.2014 wurde in offener Frist am 23.12.2014 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer erklärte im Wesentlichen, dass er sich seit 2011 in Österreich befinde, sich hier gut eingelebt habe. Es sei ihm klar, dass er sich illegal in Österreich aufgehalten habe und damit die Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes übertreten habe. Er strebe aber einen legalen Aufenthalt in Österreich an, da er hier mit seiner Gattin, seinen Freunden und seiner angeheirateten Familie leben wolle. Er sei dabei seine Deutschkenntnisse zu verbessern und sei gesund, arbeitswillig und arbeitsfähig und wolle einer geregelten Arbeit nachgehen, um sich und seine Gattin versorgen zu können. Er habe seine Gattin 2011 kennengelernt und im November 2014 geheiratet. Der Beschwerdeführer sei mittellos, da er aufgrund seines Status keine Arbeit annehmen könne. Er werde durch seine Gattin mit Essen und einem Schlafplatz unterstützt. Er wiederum helfe seiner Gattin im Haushalt, bei Besorgungen und begleite sie zu Terminen. Sie leide schon lange an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline, an ständig wiederkehrenden Kopfschmerzen, an Rückenschmerzen und an einer Reihe weiterer psychosomatischer Beschwerden. Sie leide an Stimmungsschwankungen, einer stark verminderten Stresstoleranz und sei auf den Beschwerdeführer angewiesen. Sie sei nicht imstande, Kontakt mit anderen Menschen aufzunehmen, sei arbeitsunfähig und beziehe die Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer sei die einzige Bezugsperson seiner Gattin und ihr sei es aktuell nicht zumutbar ihm nach Marokko zu folgen, insbesondere da sie auf ihre gewohnte medizinische Versorgung (regelmäßige Termine beim Neurologen, hochfrequentierte Psychotherapie und tägliche Medikamenteneinnahme) angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem - im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - die letzten Jahre sehr wohl genützt, um sich zu integrieren. Er habe die deutsche Sprache gelernt, interessiere sich für die österreichische Kultur und habe sich gut eingelebt. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gehör in einer mündlichen Verhandlung, er wolle seinen Aufenthaltsstatus legalisieren und sei gewillt alle Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eines Familienangehörigen zu erfüllen. Doch aufgrund seiner Mittellosigkeit, der Krankheit und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit seiner Gattin werde die Antragstellung zusätzlich erschwert. Sobald eine Aufenthaltsberechtigung vorliege, könne er bei einer Transportfirma beginnen. Der Beschwerdeführer ersuchte auch um Berücksichtigung der Umstände, dass er strafrechtlich unbescholten sei, eine aufrechte Meldung habe und in Österreich integriert sei. Seine Gattin sei aufgrund ihrer physischen und psychischen Probleme auf seine Hilfe angewiesen. Eine Rückkehr nach Marokko zum jetzigen Zeitpunkt würde die Krankheit seiner Gattin, ihre Ehe und das Sozialleben des Beschwerdeführers stark beeinträchtigen. Beigelegt war eine Heiratsurkunde, ein Meldezettel, die E-Card, eine Arbeitszusage und ein Gutachten über die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers. In diesem Gutachten vom 05.11.2014 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.11.2015 attestiert.

12. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürger, und seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines marokkanischen Reisepasses fest.

1.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2011 in Österreich auf und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie rechtmäßig aufhältig.

1.3. Gegen den Beschwerdeführer wurden in Italien und der Schweiz Einreise-/Aufenthaltsverbote verhängt, die zum Entscheidungszeitpunkt aber abgelaufen sind.

1.4. Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert.

1.5. Angehörige des Beschwerdeführers leben in Marokko.

1.6. Der Beschwerdeführer ist seit November 2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, welche aufgrund von psychischen Problemen aktuell arbeitsunfähig ist. Der Beschwerdeführer behauptet, mit ihr seit 2011 in einer Beziehung zu leben; laut Meldezettel ist er seit Oktober an einer gemeinsamen Meldeadresse gemeldet.

1.7. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer außer seiner Gattin keine Angehörigen in Österreich habe. Über den Umstand hinaus, dass der eheliche Stand des Beschwerdeführers festgestellt wurde, fanden keinerlei weitere Erhebungen zum Familienleben statt, so dass auch eine Auseinandersetzung mit der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers vollkommen unterblieb.

1.8. Bezüglich der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung nicht ersichtlich seien und auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden seien. Im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10.12.2014 ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer angibt, keinen Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat) stellen zu wollen. Eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der aktuellen Situation in Marokko fand im Verfahren nicht statt, so wurden etwa keine Länderberichte zu Marokko herangezogen und dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch kein Parteiengehör eingeräumt. Auch im angefochtenen Bescheid sind keine Länderfeststellungen enthalten.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10.12.2014 und im Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus wurden mit der Beschwerde Meldezettel, Heiratsurkunde und Arbeitsunfähigkeitsgutachten betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt und in die Beweiswürdigung miteinbezogen.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung einer Beschwerde hat durch Beschluss zu erfolgen.

Zu A)

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Im vorliegenden Fall liegt tatsächlich eine "besonders gravierende Ermittlungslücke" vor, dies aus folgenden Erwägungen:

Gänzliches Fehlen von Ermittlungstätigkeiten zur Zulässigkeit der Abschiebung:

In der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG war neben der Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach den §§ 55 oder 57 AsylG zu erteilen wäre, auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Diese Prüfung stellt gemäß § 50 Abs. 1 FPG darauf ab, ob durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 der EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen entsprechen inhaltlich jenen der Prüfung, ob einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zu gewähren wäre. Es wäre zu prüfen gewesen, ob im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass er im Fall der Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. In das Verfahren wurden keine aktuellen Länderfeststellungen eingebracht. Dies entspricht aber nicht der vom VfGH geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17).

Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation in Marokko getroffen. Daraus ergibt sich, dass der diesbezüglich entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt wurde. In der rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts des § 50 Abs. 1 FPG lediglich fest: "Solche Gründe sind nicht ersichtlich und wurden von Ihnen auch nicht behauptet." Damit hat das Bundesamt sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un-) Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen hat.

Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un‑)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen würden, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial mit der Frage der (Un‑)Zulässigkeit einer Abschiebung nach Marokko auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Marokko einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.

Gänzliches Fehlen von Ermittlungstätigkeiten zur Frage des Familienlebens in Österreich:

In der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt am 10.12.2014 wurde der Beschwerdeführer nach seinem Lebensunterhalt gefragt, worauf er antwortete: "Finanziell werde ich von meiner Gattin L.M., StA Österreich unterstützt. Meine Gattin ist derzeit arbeitslos und leben wir beide von der Sozialhilfe. Ich bin verheiratet und habe keine Sorgepflichten. In Österreich habe ich, außer meiner Gattin, keine Angehörigen."

Dem Beschwerdeführer wurden keine weiteren Fragen zu seiner Ehe gestellt, und es wurden diesbezüglich auch keine weiteren Ermittlungsschritte durch die Behörde gesetzt.

Im angefochtenen Bescheid, der unmittelbar nach der Einvernahme erlassen wurde, wird bei der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zwar erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Österreich verheiratet sei, doch ist keine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Punkt erkennbar.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, X. Y. und Z. / GB).

Auch das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit ist von Relevanz, ebenso wie der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 199; EGMR 6.2.2001, 44.599/98, Bensaid, Z 47). Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann aber auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft werden soll, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibes des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird (vgl. VwGH, 26.01.2010, Zl. 2009/22/0022).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorgelegten Gutachtens arbeitsunfähig und leidet unter schweren psychischen Störungen. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wären vom Bundesamt, nachdem der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 10.12.2014 erklärt hatte, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein, weitere Ermittlungen zur Feststellung der Intensität und der Umstände dieser Beziehung zu tätigen gewesen. Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Die belangte Behörde stellte aber keinerlei Frage zur Ehe bzw. zur Ehefrau des Beschwerdeführers, so dass sie auch keine Kenntnis vom Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers erhielt.

Auch wenn es Indizien gibt, welche gegen die in der Beschwerde behauptete Intensität der Beziehung sprechen (u.a. der Umstand, dass die gemeinsame Meldeadresse bzw. die Eheschließung erst im Oktober bzw. November 2014 erfolgten; 2013 gab der Beschwerdeführer noch zu Protokoll, bei verschiedenen Landsleuten zu leben), wäre doch zu prüfen gewesen, ob durch die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers eine wesentliche Verschlechterung der körperlichen und psychischen Verfassung der Ehefrau des Beschwerdeführers anzunehmen wäre, sodass ihre weitere Pflege verhindert wäre. In diesem Fall könnte eine Rückkehrentscheidung gegebenenfalls in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner österreichischen Ehefrau eingreifen (vgl. dazu etwa Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2014, GZ. I405 1434827-1/8E).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage eines möglichen Eingriffs in das Recht auf Familienleben sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner österreichischen Ehefrau auseinanderzusetzen haben.

Voraussetzungen der Zurückverweisung:

Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt.

Hinsichtlich der Frage, ob dies der Fall ist, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ist auszuführen, dass dem Bundesamt durch zahlreiche Judikate des Bundesverwaltungsgerichts und durch eine gleichbleibende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt ist bzw. sein muss, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Abschiebung Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen werden müssen bzw. dass hinsichtlich der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG nähere Feststellungen zu einer in Österreich bestehenden Ehe relevant für die Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK relevant sind.

Trotzdem hat das Bundesamt alle diesbezüglichen Ermittlungen unterlassen. Daher ist offensichtlich, dass das Bundesamt hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung und des Familienlebens jegliche Ermittlungsschritte unterlassen hat. Somit kommt eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens grundsätzlich in Frage.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die im Text angeführte Judikatur zur Frage der Zurückverweisung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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