AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I403.1420163.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael DREXLER, Hörlgasse 4/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 227574004/151561364 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.10.2016 verloren."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 14.09.2001 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.01.2002, Zahl:
III-1082621/FrB/02, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 08.03.2002 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Absatz 4 AVG bestätigt. Das auf die Dauer von 5 Jahren befristete Aufenthaltsverbot erwuchs mit 08.02.2002 in den Stand der Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 16.12.2002, Zahl: 01 21.485-BAW, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Gleichzeitig wurde im genannten Bescheid festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs mit 24.01.2003 in den Stand der Rechtskraft.
2. Am 26.05.2004 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Asylantrag wurde mit 26.08.2004 freiwillig zurückgezogen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.04.2005, Zahl:
III-1082621/FrB/05, wurde auf Antrag vom 24.08.2004 der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.01.2002, Zahl:
III-1082621/FrB/02, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gemäß § 44 des Fremdengesetzes aufgehoben, da dieser am 15.07.2004 eine österreichische Staatsbürgerin ehelichte und bis 24.05.2006 einen Aufenthaltstitel erhielt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Absatz 2 und 3 (1. Fall) SMG, § 27 Absatz 1 SMG und § 28 Absatz 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit, verurteilt (rechtskräftig mit 03.03.2016).
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.06.2006, Zahl:
III-1082621/FrB/06, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 20.06.2008 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Absatz 4 AVG bestätigt. Das auf die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot erwuchs mit 23.06.2008 in den Stand der Rechtskraft.
3. Am 20.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 16.06.2011, Zahl: 09 04.612-BAW, gemäß § 3 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte er fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit 02.05.2012 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Absatz 1 Ziffer 1 (8. Fall) SMG, § 27 Absatz 3 und 5 SMG, § 27 Absatz 1 Ziffer 1 (1. und 2. Fall) SMG und § 27 Absatz 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt (rechtskräftig mit 16.11.2010).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Absatz 1 Ziffer 1 (8. Fall) SMG, § 27 Absatz 3 SMG und § 27 Absatz 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt (rechtskräftig mit 08.03.2011).
Gemäß dem Dubliner Übereinkommen (Verordnung EG Nr. 604/2013 des Rates) wurde der Beschwerdeführer am 15.10.2015 von Schweden nach Österreich überstellt.
Der Beschwerdeführer verfügte vor seiner Rücküberstellung bis 06.05.2011 über eine amtliche Wohnsitzadresse im Bundesgebiet und war von 09.05.2011 bis 04.01.2012 obdachlos gemeldet.
4. Im Zuge der Rücküberstellung brachte der Beschwerdeführer am 15.10.2015 den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag an, Gambia verlassen zu haben, da im Sommer 2001 in der Nähe des Hauses seiner Familie eine Wahlveranstaltung der Regierungspartei APRC abgehalten worden sei, sein Vater aber bei der UDP gewesen sei und sie die Soldaten beschimpft haben würden. Daraufhin habe ein Soldat seinen Freund niedergeschlagen und als er ihm helfen habe wollen, sei er selbst mit einem Bajonett am rechten Oberarm verletzt worden. In weiterer Folge habe er einen Soldaten mit einem Stein verletzt, sei zu seinem Onkel geflüchtet und habe danach das Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er verhaftet zu werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Absatz 1 (4. Fall) SMG, § 15 StGB und § 28a Absatz 1 (5. Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt (rechtskräftig mit 04.10.2016).
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum 29.09.2018 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufgrund seiner Straffälligkeit mitgeteilt.
Am 14.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien einvernommen. Er erklärte, dass er einen neuerlichen Asylantrag in Österreich gestellt habe, da er keine andere Wahl gehabt habe, nachdem er von Schweden nach Österreich zurückgeschickt worden sei und sich bereits seit 16 Jahren in Österreich befände. Seine Asylgründe seien nach wie vor dieselben. Allerdings seien die Kinder des Mannes, mit welchem er Schwierigkeiten gehabt habe, inzwischen erwachsen und würden ihm nun Probleme bereiten. Andere Probleme habe er in Gambia nicht.
Am 03.03.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen zu Gambia betreffend beim BFA ein. Es wurde angeführt, dass die politische Partei ARPC, zu denen die Söhne des vom Beschwerdeführer verletzten Soldaten gehören würden, nun die Wahl verloren habe, wodurch der Zorn und die Rachegedanken der beiden Söhne erneut angefacht worden seien. Außerdem drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der sichere Tod, da beide politischen Parteien Gambias in den Vorfall verstrickt seien, so dass nicht von einer bloß privaten Angelegenheit gesprochen werden könne.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, zugestellt am 19.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.01.2017 verloren habe (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Mit Schreiben vom 29.09.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid des BFA vom 08.09.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln sowie falscher rechtlicher Beurteilung und stellte die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt wird; der beantragte Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird und aussprechen, dass die erteilte Rückkehrentscheidung bzw. die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht rechtmäßig seien; aussprechen, dass dem Beschwerdeführer zumindest ein Duldungsrecht nach § 46a FPG zusteht; das ausgesprochene Einreiseverbot aufheben; aussprechen, dass die freiwillige Ausreise aufgrund der obigen Anfechtungen nicht zulässig ist; eine mündliche Verhandlung anberaumen und einen Gerichtsdolmetscher laden.
Im Wesentlichen wurde angeführt, dass es zwar einen neuen Präsidenten geben würde, aber dass das Militär der Partei (Anm: gemeint wohl der Partei APRC) nach wie vor vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe von verschiedenen Seiten erfahren, dass die Söhne des von ihm verletzten Soldaten nun stark genug seien, um ihn zu töten. Da ihn der Staat nicht vor Verfolgung durch die Familie eines Soldaten einer Regierung schützen könne bzw. wolle, sei eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gegeben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er gehört zur Volksgruppe der Mandinka bzw. Wolof an und ist muslimischen Glaubens.
Gemäß dem Dubliner Übereinkommen (Verordnung EG Nr. 604/2013 des Rates) wurde der Beschwerdeführer am 15.10.2015 von Schweden nach Österreich überstellt.
Vor seiner Rücküberstellung aus Schweden verfügte der Beschwerdeführer bis 06.05.2011 über eine amtliche Wohnsitzadresse im Bundesgebiet und war von 06.05.2011 bis 04.01.2012 obdachlos gemeldet. Seit 12.05.2017 verfügt der Beschwerdeführer wieder über einen Wohnsitz im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden, gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine elfjährige Schulbildung und war als Personaltrainer tätig.
In Österreich verfügt er über keine maßgeblichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Allerdings war er vom 15.04.2005 bis 24.05.2006 in Besitz eines Aufenthaltstitels; ansonsten verfügte er während seiner vier Asylverfahren über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung.
Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und befindet sich in der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer wurde viermal strafrechtlich verurteilt:
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Absatz 2 und 3 (1. Fall) SMG, § 27 Absatz 1 SMG und § 28 Absatz 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit, verurteilt (rechtskräftig mit 03.03.2016).
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Absatz 1 Ziffer 1 (8. Fall) SMG, § 27 Absatz 3 und 5 SMG, § 27 Absatz 1 Ziffer 1 (1. und 2. Fall) SMG und § 27 Absatz 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt (rechtskräftig mit 16.11.2010).
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Absatz 1 Ziffer 1 (8. Fall) SMG, § 27 Absatz 3 SMG und § 27 Absatz 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat verurteilt (rechtskräftig mit 08.03.2011).
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Absatz 1 (4. Fall) SMG, § 15 StGB und § 28a Absatz 1 (5. Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt (rechtskräftig mit 04.10.2016).
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum 29.09.2018 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es ist nicht glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl besteht und er als Sympathisant der UDP im Visier der staatlichen Behörden seines Herkunftslandes stand bzw. durch die Söhne eines Mannes, auf den er Steine geworfen habe, verfolgt wird. Aufgrund des in Gambia erfolgten Machtwechsels, welcher die UDP an die Regierung brachte, wäre selbst bei einer Wahrunterstellung des Vorbringens eine Verfolgung durch die Behörden nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit zu erwarten bzw. wären die staatlichen Behörden als schutzfähig und schutzwillig in Bezug auf eine Verfolgung durch die Söhne eines Soldaten der früheren Regierung anzusehen.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Situation in Gambia:
Im angefochtenen Bescheid finden sich Feststellungen zur Lage in Gambia, getroffen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.8.2016, aktualisiert am 25.07.2017. Diese werden für die gegenständliche Entscheidung herangezogen.
1. Jammeh geht ins Exil
Der gambische Präsident Yahya Jammeh, der seit 1994 an der Macht ist, hat die Präsidentschaftswahl am 2.12.2016 gegenüber Adama Barrow verloren (JA 3.12.2016).
Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016).
Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016).
Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).
Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen - mit Billigung der UNO - in Gambia ein (DS 22.1.2017; vgl. WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vgl. TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017).
Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP 22.1.2017).
Quellen:
- DS - Der Standard (2.12.2016): Langzeitpräsident Jammeh räumt Niederlage bei Wahl in Gambia ein, http://derstandard.at/2000048674115/Gambias-Langzeitpraesident-Jammeh-raeumt-Niederlage-ein , Zugriff 5.12.2016
- JA - Jeune Afrique (3.12.2016): Gambie : le jour où Yahya Jammeh a quitté le pouvoir,
http://www.jeuneafrique.com/379596/politique/gambie-jour-yahya-jammeh-a-quitte-pouvoir/ , Zugriff 5.12.2016
- WSJ - Wall Street Journal (2.12.2016): Longtime Gambian President Yahya Jammeh Loses Vote,
http://www.wsj.com/articles/longtime-gambian-president-yahya-jammeh-loses-vote-1480690072 , Zufriff 5.12.2016
- DS - Der Standard (22.1.2017): Gambias Langzeit-Präsident gibt auf: Jammeh ins Exil geflogen,
http://derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck?ref=rec , Zugriff 23.1.2017
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2017): Jammeh geht nach Äquatorialguinea ins Exil,
https://www.nzz.ch/international/gambias-ex-praesident-jammeh-im-exil-in-aequatorialguinea-angekommen-ld.141177 , Zugriff 23.1.2017
- TWP - The Washington Post (22.1.2017): Gambia's ex-leader made off with millions, luxury cars,
https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambias-defeated-leader-leaves-country-ends-standoff/2017/01/21/4e46503e-e037-11e6-8902-610fe486791c_story.html?utm_term=.07012ae59564 , Zugriff 23.1.2017
2. Änderungen seit Barrows Amtsantritt
Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017).
Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017).
Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017).
Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017).
Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017).
Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017).
Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017).
Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen.
Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017).
Quellen:
- AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past,
https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/ , Zugriff 25.7.2017]
- AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader's supporters resist transition of power in Gambia,
http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html , Zugriff 24.7.2017
- BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes
- BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes
- BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376 , Zugriff 17.7.2017
- DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter , Zugriff 24.7.2017
- TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader's assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3 , Zugriff 24.7.2017
- TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d , Zugriff 24.7.2017
3. Politische Lage
Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).
Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook
- Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html , Zugriff 22.8.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html , Zugriff 18.8.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 22.8.2016
4. Sicherheitslage
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016).
Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1 , Zugriff 22.8.2016
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016):
Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf , Zugriff 18.8.2016
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/ , Zugriff 22.8.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
5. Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015).
Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).
Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015).
Quellen:
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 17.8.2016
6. Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015).
Quellen:
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 17.8.2016
7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016,
- HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html , Zugriff 19.8.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 17.8.2016
8. Korruption
Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html , Zugriff 17.8.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
- TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results , Zugriff 17.8.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 17.8.2016
9. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig. Diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 13.4.2016).
Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015).
Die meisten Menschenrechtsorganisationen berichten nicht öffentlich über Menschenrechtsverletzungen im Land aus Angst vor Repressalien. Die Regierung schikaniert, verhaftet und nimmt Menschenrechtsaktivisten fest (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
- HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html , Zugriff 22.8.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 17.8.2016
10. Wehrdienst
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook
- Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html , Zugriff 16.8.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016).
Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar (ÖB 9.2015).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World, Gambia, the, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 19.8.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 18.8.2016
12. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Das Mile 2 [Anm.:
Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).
Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. (ÖB 9.2015).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016,
- HRW - Human rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html , Zugriff 19.8.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht
Gambia
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 16.8.2016
13. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Gambia formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt (ÖB 9.2015). Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von neun Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 9.2015).
Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 17.8.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (17.8.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia - Besondere strafrechtliche Vorschriften, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html , Zugriff 17.8.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
14. Religionsfreiheit
Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016).
Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vgl. FH 21.1.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html , Zugriff 17.8.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
- USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): Report on International Religious Freedom - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/328322/469101_de.html , Zugriff 19.8.2016
15. Ethnische Minderheiten
Der Volkszählung aus dem Jahr 2015 zufolge hat Gambia 1.967.709 Einwohner. 33,8 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,1 Prozent den Fula/Fulbe, 12,2 Prozent den Wolof, 10,9 Prozent den Jola/Diola, 7 Prozent den Serahuli, 3,2 Prozent den Serer, 2,1 Prozent der Manjago, 1 Prozent der Bambara u.a. (CIA 29.7.2016). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 9.2015).
Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 13.4.2016).
Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vgl. FH 27.1.2016).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook
- Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html , Zugriff 12.8.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html , Zugriff 17.8.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 12.8.2016
16. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016).
Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015).
Quellen:
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
- USDOS - U.S. Department of State (12.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 12.8.2016
17. Grundversorgung/Wirtschaft
Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an 175. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).
Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).
Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).
Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook
- Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html , Zugriff 19.8.2016
- IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016):
Investing in rural people in The Gambia;
https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305 , Zugriff 19.8.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
- US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 12.8.2016
18. Medizinische Versorgung
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 29.7.2016).
Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html , Zugriff 12.8.2016
- CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook
- Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html , Zugriff 12.8.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia:
Behandlung von Diabetes,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf , Zugriff 12.8.2016
19. Behandlung nach Rückkehr
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw... In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015).
Quelle:
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und auf der sich im Akt befindlichen Kopie seines gambischen Reisepasses.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Dubliner Übereinkommen am 15.10.2015 von Schweden nach Österreich überstellt wurde, ergibt sich aus der Überstellungsankündigung des BFA vom 13.10.2015.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Rücküberstellung aus Schweden bis 06.05.2011 über eine amtliche Wohnsitzadresse im Bundesgebiet verfügte und von 09.05.2011 bis 04.01.2012 obdachlos gemeldet war sowie dass er aktuell über einen Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich.
Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Auch von seiner früheren Drogenabhängigkeit geht keine gesundheitliche Beeinträchtigung aus, da sich der Beschwerdeführer unter anderem einer sechsmonatigen stationären Behandlung unterzog und aus dem diesbezüglichen Therapiebericht der XXXX (Einrichtung zur Rehabilitation und Integration ehemaliger drogen-, alkohol- und medikamentenabhängiger Personen) vom 13.02.2017 auch hervorgeht, dass er die Auflagen im Rahmen einer stationären Psychotherapie erfüllt habe. Zudem brachte er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 14.07.2017 vor, sehr gute Fortschritte zu machen und aufgrund eines Marathontrainings auch nicht mehr zu rauchen. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht rückfällig geworden sei.
Die Feststellungen zur Ausbildung und zur Berufserfahrung ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA.
Die Feststellungen zu seinen Integrationsbemühungen beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA, wo er lediglich anführte, einen Computerkurs und Deutschkurs zu besuchen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Abfrage des Betreuungsinformationssystem des Bundes.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zu seinem Strafaufschub ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2016.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Gambia aus politischen Gründen - als Sympathisant der politischen Partei UDP - und aus privaten Gründen - Verfolgung durch die zwei mittlerweile erwachsenen Söhne eines von ihm verletzten Soldaten - verfolgt werde, wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid für nicht glaubhaft befunden.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Dem BFA ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.
Zunächst muss diesbezüglich darauf verwiesen werden, dass mit Bescheid vom 16.06.2011 der bereits dritte Asylantrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens abgewiesen worden war. In diesem Verfahren hatte er sich auf den gleichen Fluchtgrund gestützt wie im gegenwärtigen Verfahren.
Auch im gegenständlichen Verfahren ergaben sich weitere Widersprüche, etwa da der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 15.10.2015 vorbrachte, der fluchtauslösende Vorfall habe sich im Jahr 2001 im Zuge einer Wahlveranstaltung der Regierungspartei APRC in der Nähe seines Elternhauses zugetragen, als er als Anhänger der UDP Soldaten beschimpft hätte. Diese Angaben stehen nämlich im Widerspruch zu seinen Angaben im Vorverfahren (in der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.12.2010), wo er behauptete, der Vorfall sei im Jahr 2001 bei einem Treffen der UDP in der Straße seiner heimatlichen Wohnadresse passiert.
Der Beschwerdeführer war folglich nicht in der Lage gleichlautend darzulegen, ob der behauptete fluchtauslösende Vorfall im Jahr 2001 im Zuge einer Wahlveranstaltung der damaligen Regierungspartei APRC oder im Zuge einer Veranstaltung der damaligen oppositionellen UDP stattgefunden habe.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 15.10.2015 vor, dass er seine Schnittverletzungen nicht in einem Krankenhaus behandelt ließ und aus Angst zu seinem Onkel nach Banjul geflüchtet sei, der ihm Geld für Medikamente gegeben habe, welches er jedoch für seine Flucht verwendet hätte. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.06.2009, wo er behauptete, seine Verletzung sei im Krankenhaus genäht worden und er habe danach aus dem Krankenhaus fliehen müssen. Diese Angaben stehen zudem im Widerspruch zu seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.12.2010, wonach er nach diesem Vorfall zu seiner Mutter gerannt sei, die ihm Geld gegeben habe und er in weiterer Folge geflüchtet sei.
Es ist auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189 bzw. Beschluss vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323).
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.02.2017 brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine vierte Asylantragstellung vor, keine andere Wahl gehabt zu haben, da er vorgehabt hätte in Schweden einen Asylantrag zu stellen, jedoch von Schweden nach Österreich rücküberstellt worden sei. Zudem gab er an, dass seine Fluchtgründe nach wie vor die gleichen seien, jedoch die Kinder von dem Mann, mit dem er Probleme gehabt habe, mittlerweile erwachsen seien und ihm bei einer Rückkehr Probleme bereiten würden. Wie bereits im Verfahrensgang festgehalten wurde, war das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Familie seit dem Jahr 2001 Probleme mit einem Soldaten der damaligen Regierungspartei gehabt habe, bereits im Vorerfahren als unglaubhaft festgestellt worden. Die einzige Änderung des Vorbringens im gegenwärtigen Verfahren liegt in der Behauptung, dass die Kinder des Soldaten nun volljährig geworden seien und daher eine größere Bedrohung darstellen würden. Durch die Widersprüche seiner Aussagen gegenüber den Aussagen in früheren Einvernahmen wird die im Vorverfahren getroffene Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient, noch bekräftigt.
Es ist dem BFA daher zustimmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er behauptete, bei einer Rückkehr nach Gambia ins Visier der Familie des besagten Militärangehörigen zu geraten, es nicht vermochte dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden und dass seinem Fluchtvorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Völlig zu Recht hat das BFA zudem angeführt, dass eine nähere Beurteilung der Beweiskraft der neuerlich in Kopie vorgelegten Beweismittel (Haftbefehl und Begleitschreiben) zu entfallen hatte, da dazu bereits im Rahmen des dritten Asylverfahrens des Beschwerdeführers eine ausführliche Beweiswürdigung stattgefunden hatte, der sich das BFA im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich angeschlossen hat. Laut Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011 handelt es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um Fälschungen, da laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gambische Haftbefehle von gambischen Gerichten und nicht von anderen Behörden, wie im gegenständlichen Fall vom Banjul Police Head Quarter, ausgestellt werden.
Schließlich legte der Beschwerdeführer dem BFA ein neues Beweismittel, nämlich ein undatiertes und unsigniertes Schreiben eines gewissen A C, in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhaft und angeblich ein enger Freund des Beschwerdeführers, vor. Aus dem Brief geht hervor, dass der Verfasser des Briefes gegenwärtig in Gambia aufhältig sei und sich mit den Familienangehörigen des Mannes unterhalten habe, mit welchem der Beschwerdeführer vor Jahren eine Auseinandersetzung gehabt habe. Der Verfasser des Briefes merkt in seinem Schreiben an, dass die Familienangehörigen sehr verärgert seien und den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr töten würden.
Beizupflichten ist dem BFA, wenn es zur Beweiskraft des gegenständlichen Briefes anführt, dass dieses Schreiben in keiner Weise einem amtlichen Dokument gleichzustellen ist, sondern angesichts der insgesamt in den verschiedenen Asylverfahren aufgetretenen Unstimmigkeiten als Gefälligkeitsschreiben einzuordnen ist. Der Verfasser des Schreibens verfasste dieses nicht unter Wahrheitspflicht und handelt es sich, wie das BFA zutreffend ausführte, bei diesem lediglich um eine Sympathieperson aus der Sphäre des Beschwerdeführers. Die Vorlage dieses Beweismittels ist daher nicht dazu geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen Rückkehrgefahr als glaubwürdig zu qualifizieren.
2.3.2. Es ist folglich nicht glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl besteht und er als Sympathisant der UDP im Visier der staatlichen Behörden seines Herkunftslandes stand bzw. durch die Söhne eines Mannes, auf den er Steine geworfen habe, verfolgt wird.
Aber auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellen würde, ergibt sich daraus keine Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu Recht fest, dass die Herrschaft des früheren Präsidenten Jammeh inzwischen zu Ende gegangen und der bisherige Oppositionspolitiker der UDP-Partei Adama Barrow neues Staatsoberhaupt und Regierungschef von Gambia ist. In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass trotz des neuen Präsidenten das Militär der APRC nach wie vor vorhanden sei, ist nicht geeignet, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegenzutreten, finden sich doch auch in den Länderfeststellungen keine Anzeichen dafür gibt, dass frühere Getreue noch einen relevanten Einfluss in Gambia ausüben würden. Von etwaigen "vereinzelten versprengten Loyalisten" würde keine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehen.
Auch wenn der Weg Gambias von einer Diktatur zu einer gefestigten und stabilen Demokratie noch nicht am Ende angekommen sein mag, so ist doch festzustellen, dass insgesamt von einer Verbesserung und Stabilisierung der Situation ausgegangen wird. Eine bürgerkriegsähnliche Lage liegt jedenfalls nicht vor.
2.3.3. Zudem ist es wie oben angeführt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer privaten Verfolgung von Seiten der Familie des durch ihn verletzten Soldaten ausgesetzt wäre.
Außerdem erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen bezüglich der Privatverfolgung des Beschwerdeführers - bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit - rechtlich als nicht asylrelevant. Im Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch die Söhne des vom Beschwerdeführer verletzten Soldaten, ist anzumerken, dass es sich bei seinem diesbezüglichen Vorbringen um eine Privatverfolgung handeln würde, der keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt, da die gambischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind, insbesondere da ein Machtwechsel stattgefunden hat, so dass der Beschwerdeführer als Anhänger der früheren Opposition nunmehr als Anhänger der Regierungspartei gilt.
Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich noch auf die im angefochtenen Bescheid zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.02.2017 verwiesen, wonach es keine systematische oder traditionelle Form von Blutrache in Gambia gibt.
2.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Eine Gefährdung seiner Person für den Fall der Rückkehr ergibt sich daher nicht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Gambia Verfolgung droht.
Aufgrund des Regimewechsels in Gambia wäre aber selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit tatsächlich als Sympathisant der Partei UDP politisch verfolgt worden war, von keiner aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen.
Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung wäre auch sein weiteres Vorbringen, nämlich von Angehörigen des durch ihn verletzten Soldaten verfolgt zu werden, auch nicht asylrelevant, wie im Folgenden gezeigt wird:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).
Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.
Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der gambischen Behörden spezifisch ihm gegenüber sprechen würden, vor allem da es mittlerweile einen Regimewechsel in Gambia gegeben hat und die UDP-Partei, deren Anhänger er ist, nun an der Macht ist.
Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der gambische Staat keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung gewähren würde.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Gambia nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers, aufgrund einer Inhaftierung eine unmenschliche Behandlung ertragen zu müssen, liegt ebenfalls nicht vor, da das entsprechende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.
Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht eingeschränkt, hat seine Drogenabhängigkeit mittlerweile erfolgreich therapiert und ist arbeitsfähig. Auch verfügt er über Schulbildung und Berufserfahrung. Besondere Verletzlichkeiten liegen folglich nicht vor. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner langen Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Seine Ehe wurde bereits 2009 geschieden.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Der Beschwerdeführer reiste zwar bereits 2001 nach Österreich ein, jedoch weist sein Aufenthalt Unterbrechungen auf. Gemäß dem Dubliner Übereinkommen wurde der Beschwerdeführer zuletzt am 15.10.2015 von Schweden nach Österreich überstellt. Vor seiner Rücküberstellung verfügte er lediglich bis 06.05.2011 über eine amtliche Wohnsitzadresse im Bundesgebiet und war von 09.05.2011 bis 04.01.2012 obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Deutschkenntnisse, konnte jedoch kein Deutschzertifikat vorlegen. Außerdem hat er in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Es sind - abgesehen von der langen Abwesenheit - auch keine besonderen Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch fehlende Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme gegeben (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119); eine besondere Vulnerabilität liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden muss(vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Allerdings hat der Beschwerdeführer erstens seinen Aufenthalt unterbrochen und wollte er sich ein neues Leben in Schweden aufbauen und hat er zweitens die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
So hatte der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall einer Aufenthaltsdauer von 17 Jahren keinen besonderen Stellenwert beigemessen, da dieser maßgeblich darauf zurückzuführen war, dass der damalige Asylwerber vier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. Auch der Beschwerdeführer stellte vier letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und kam den früheren Ausreiseaufforderungen und den zweimal verhängten Aufenthaltsverboten nicht nach. Zudem wurde er viermal strafrechtlich verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist den Deutschkenntnissen selbst unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des Aufenthaltes kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen (VwGH, 22.03.2017, Ra 2017/19/0028-6). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. Beschluss des VwGH, 03.09.2015, Ra 2015/21/0121).
Bei der gebotenen Interessensabwägung ist daher zu Lasten des Beschwerdeführers insbesondere das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine vier einschlägigen und schweren strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) zugrunde liegen.
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20.08.2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).
Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers - welche sich in mehreren Verbrechen und Vergehen nach dem SMG manifestierte - nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangene Taten gesprochen werden muss.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
3.4. Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß § 13 Abs. 2 AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs 3 AsylG).
Gemäß § 13 Abs. 4 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
In § 13 Abs. 2 AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG führen taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.GP ). Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K11). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K 15).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 03.03.2006, am 16.11.2010, am 08.03.2011 sowie am 04.10.2016 strafgerichtlich verurteilt. Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 1 AsylG am 04.10.2016, dem Tag seiner ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung während des vierten Asylverfahrens, verloren.
Der Aufenthalt ist nicht wieder aufgelebt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch des BFA über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.
Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht am 17.01.2017 verloren habe. Dies ist das Datum der entsprechenden Verfahrensanordung gemäß § 13 AsylG. Es handelt sich diesbezüglich wohl um ein Versehen des BFA und war daher eine Spruchkorrektur notwendig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht am 04.10.2016 verlorenging.
3.5. Zur Erlassung eines auf fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Im gegenständlichen Fall stellte das BFA zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt viermal wegen der gleichen schädlichen Neigung zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (einmal zu 18 Monaten teilbedingt, einmal zu 5 Monaten unbedingt, einmal zu 1 Monat unbedingt und einmal zu 21 Monaten unbedingt) verurteilt. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde vom Beschwerdeführer verwirklicht. Das BFA hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insgesamt viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und dass er anscheinend trotz der wiederholten Inhaftierung nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal die letzte Verurteilung erst knapp eineinhalb Jahre zurückliegt. Auch wenn bei den einzelnen Verurteilungen ein höherer Strafrahmen hätte verhängt werden können, muss angesichts der Vielzahl der Verurteilungen und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.
Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Auch wurden keine Unterlagen bezüglich eines Familienlebens im sonstigen Raum der Europäischen Union vorgelegt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 1 bis 3 FPG abzuweisen war.
3.7. Zur Duldung des Beschwerdeführers:
Die in der Beschwerde angesprochene Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Das BFA hat den für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentlichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und wurde diesem in der Beschwerde weder substantiiert entgegengetreten noch glaubhaft gemacht, dass der von der Behörde festgestellte Sachverhalt nicht mehr aktuell sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. Das Vorbringen erforderte im Ergebnis keine weitere Erörterung, sondern war in seinem Aussagegehalt derart klar und deutlich, dass dieses in der gegenständlichen Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden konnte.
Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund könnte auch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung führen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des §§ 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die oben angeführten Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen sohin vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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