B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G301.2178409.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. XXXX, betreffend
Anordnung der Schubhaft, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in der Justizanstalt XXXXpersönlich übernommen am 19.10.2017, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Eintritt der Rechtsfolgen dieses Bescheides mit Beendigung der Gerichtshaft bestimmt.
Mit dem am 01.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 28.11.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen (damaligen) bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. Weiters wurde die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr beantragt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2017, W247 2178409-1/7E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen, dem BF der Ersatz der Aufwendungen der belangten Behörde aufgetragen und der Antrag des BF auf Ersatz seiner Aufwendungen abgewiesen sowie die Revision für nicht zulässig erklärt.
Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2017, W247 2178409-2/2E, wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattgegeben und diese im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0252-11, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2017 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Damit ist das Verfahren wieder in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und ist von diesem Gericht über die Beschwerde neuerlich zu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kein sonstiges Identitätsdokument seines Herkunftsstaates.
Der BF reiste am 28.12.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der mehrfach in Österreich straffällige BF befand sich vom XXXX2016 bis XXXX2016 in der Justizanstalt XXXX und vom XXXX2016 bis XXXX2016 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- und Strafhaft. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft war der BF unbekannten Aufenthalts, weshalb das BFA am 27.12.2016 das Asylverfahren einstellte.
Der BF reiste trotz des in Österreich anhängigen Asylverfahrens mehrmals illegal in andere europäische Staaten. Nach eigenen Angaben verließ er im Oktober 2016 Österreich Richtung Deutschland und lebte dann drei bis vier Monate in den Niederlanden. Am 22.02.2017 wurde der BF gemäß den Bestimmungen der Dublin-Verordnung von Tschechien nach Österreich rücküberstellt und das eingestellte Asylverfahren vom BFA wieder fortgesetzt.
Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs am 17.03.2017 durch Hinterlegung im Akt in Rechtskraft. Eine Zustellung an den BF war wegen dessen unbekannten Aufenthalts nicht möglich. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.10.2017, Zl. XXXX, wurde die dem BF gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise widerrufen.
Am XXXX2017 wurde der BF in XXXX wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.07.2017 wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 31.03.2017 wurde vom BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, bei der algerischen Botschaft in Wien um Ausstellung eines sog. "Heimreisezertifikates" (HRZ) angesucht und der BF im Stande der Strafhaft am 26.09.2017 zur Identitätsprüfung der algerischen Botschaft in Wien vorgeführt. Vonseiten der algerischen Botschaft wurde mitgeteilt, dass es sich beim BF um einen algerischen Staatsbürger handle, dass aber noch Erhebungen in Algerien durchzuführen seien. Mit einem Ergebnis wäre in etwa vier Monaten zu rechnen.
Mit Schreiben des BFA vom 28.08.2017 wurden dem BF die weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 07.09.2017 führte der BF an, dass er aufgrund seiner Flucht aus Algerien befürchte, politisch verfolgt zu werden. Darüber hinaus gab er an, dass sich sein ganzes Leben in Österreich abspiele, er mit einer EU-Bürgerin verlobt sei und er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde. Er ersuche daher um eine letzte Chance.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides befand sich der BF in Strafhaft. Das Strafhaftende war mit 04.06.2018 vorgesehen, wobei eine vorzeitige bedingte Haftentlassung bereits zum 07.01.2018 nicht ausgeschlossen war.
Der BF wurde schließlich am XXXX2018 aus der zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogenen Strafhaft entlassen.
Der BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF verheiratet ist oder mit einer anderen Person in einer aufrechten Beziehung lebt. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer sozialen Integration in Österreich liegen nicht vor. Der BF verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden Mittel und über keine eigene Unterkunft. Der BF ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
Der BF hat sich im Zusammenhang mit seiner rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und der angeordneten Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Algerien als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Dazu ist festzuhalten, dass der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid dargelegten Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde auch nicht substanziiert entgegengetreten sind.
Auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Algerien als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Die mangelnde Bereitschaft des BF zur Mitwirkung im behördlichen Asylverfahren äußerte sich schon dadurch, dass der BF den Ausgang des Verfahrens gar nicht abzuwarten beabsichtigte, sondern bereits während seines in Österreich laufenden Asylverfahrens untertauchte und sich so unerlaubt dem Verfahren wiederholt entzog, sodass sein Asylverfahren am 27.12.2016 wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt werden musste. Erst nach Rücküberstellung seiner Person aus der Tschechischen Republik, wohin der BF illegal weitergereist war, konnte das Asylverfahren in Österreich fortgesetzt werden. Aber auch im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren zeigte sich der BF nicht kooperativ, indem er trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht, zusätzliche Informationen und Belege zu seiner behaupteten Eheschließung und zu seinem behaupteten in XXXX ansässigen Cousin vorzulegen, ohne Grund nicht nachkam. Letztlich war der BF im Hinblick auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung auch nie bereit, freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nachzukommen, weshalb auch die ihm ursprünglich eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise von der belangten Behörde widerrufen werden musste.
Dadurch hat sich auch beim erkennenden Gericht der Eindruck verfestigt, dass beim BF bislang offenbar nie die Absicht im Vordergrund stand, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb zu stellen, um nach Beendigung eines Asylverfahrens, für das der Antragsteller den Behörden dann auch während der gesamten Dauer zur Verfügung stehen würde, internationalen Schutz gewährt zu bekommen. Vielmehr spricht sein Verhalt dafür, dass der BF nur deshalb ein Asylverfahren angestrebt hat, um dadurch im Hinblick auf seinen illegalen Aufenthalt eine Rückführung nach Algerien zu verhindern.
Dass der BF ganz offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, ergibt sich nicht nur aus seinem wiederholten und teils massiven strafrechtlichen Fehlverhalten in Österreich, sondern auch daraus, dass er sich bereits in mehreren europäischen Staaten (Tschechien, Deutschland, Niederlande) illegal aufgehalten und stets versucht hat, sich ohne die erforderlichen Dokumente und Berechtigungen von einem Staat in den anderen zu begeben und sich in diesen auch tatsächlich aufzuhalten. Der BF setzte sich somit stets wider besseren Wissens über die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen einfach hinweg und reiste gleichsam wohin es ihm auch immer beliebte.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich - entgegen der nicht näher begründeten Behauptung in der Beschwerde - über keinerlei familiäre oder nennenswerte private Bindungen verfügt und daher eine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich jedenfalls nicht anzunehmen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid (Spruchpunkt A.I.):
Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2017 liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,
Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Rechtsfolgen des Schubhaftbescheides nach Beendigung der Gerichtshaft eintreten.
Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Erschwerung oder Verhinderung behördlicher Maßnahmen durch den BF (§ 76 Abs. 3 Z 1) - insbesondere dessen illegale Einreise nach Österreich, seinen unsteten Aufenthalt und sein - bis auf die Zeiten seiner Inhaftierungen - geführtes Leben im Verborgenen sowie mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9), insbesondere dessen fehlende Wohn- und Familiensituation, auch das Fehlen einer aufrechten Meldung und somit die Verschleierung seines Aufenthaltsortes, wodurch davon auszugehen wäre, dass der BF bei Belassen auf freiem Fuß erneut untertauchen werde um die behördlichen Maßnahmen zu verhindern. Der BF sei aufgrund seiner massiven strafbaren Verhaltens und bisherigen Vorverhaltens im Verfahren aller Voraussicht nach auch künftig nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seiten 8-12) klar ersichtlich. Das BFA stützte sich bei der Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte auch den Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9
FPG.
Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis dieser Beurteilung der belangten Behörde an. Der BF weist auf Grund seines bisherigen Gesamtfehlverhaltens weder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit noch eine ernst zu nehmende Kooperationsbereitschaft auf. Überdies verfügt er in Österreich über keine maßgeblichen familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Der BF hat sich dem Asylverfahren in Österreich durch Untertauchen entzogen, indem er im Oktober 2016 illegal nach Deutschland reiste, dann drei bis vier Monate in den Niederlanden zubrachte und schließlich am 22.02.2017 auf Grund der Dublin-Verordnung von Tschechien nach Österreich rückgeführt wurde. Erst dadurch konnte das am 27.12.2016 eingestellte Asylverfahren fortgesetzt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde schließlich am 01.03.2017 rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt.
Dem Vorliegen der aufgezeigten Kriterien für eine bestehende Fluchtgefahr konnte auch in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten werden. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde lediglich das massive strafrechtlich relevante Verhalten des BF angeführt habe, um eine Fluchtgefahr zu begründen, so trifft dies nicht zu. Zur Frage der Erschwerung oder Behinderung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Verhalten des BF iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist der belangten Behörde nämlich dahingehend Recht zu geben, dass der BF mit seinem bisherigen Gesamtfehlverhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er absolut nicht gewillt ist, sich an Rechtvorschriften zu halten, und zwar weder an solche des Fremdenwesens noch an solche des Strafrechts. Das Untertauchen des BF im Rahmen seines Asylverfahrens, seine illegale Reisetätigkeit in andere EU-Staaten und die Verschleierung seines Aufenthaltsortes - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt hat - hat zweifelsfrei zu einer Unterbrechung des Asylverfahrens des BF zwischen 27.12.2016 und seiner Rücküberstellung nach Österreich im Februar 2017 geführt. Der BF hat somit mit seinem Verhalten an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht nur nicht mitgewirkt, sondern dieses aktiv behindert und verschleppt. Das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist im gegenständlichen Verfahren daher erfüllt.
Der Mangel einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG - insbesondere erwähnt seien hier das Fehlen familiärer Bindungen in Österreich, einer legalen Erwerbstätigkeit, ausreichender Existenzmittel sowie das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes des BF in Österreich - erweist sich als unbestritten, zumal auch vonseiten des BF diese Feststellung in keiner Weise entkräftet werden konnte.
Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgeworfenen mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist anzumerken, dass die belangte Behörde einerseits auf die Angaben der BF aus seinem Asylverfahren zurückgreifen konnte und sie andererseits dem BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.08.2017 die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt hat, von der dieser nachweislich auch mit Übermittlung einer eigenen Stellungnahme vom 07.09.2017 Gebrauch gemacht hat.
Dem BF wurde somit ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, seine persönlichen Umstände, seine sozialen Anknüpfungspunkte und familiären Verhältnisse in Österreich darzulegen und auch Gründe anzusprechen, die gegen seine Anhaltung in Schubhaft nach Strafhaftende sprechen würden und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der BF davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus trifft den BF ebenso eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes.
Insoweit in der Beschwerde eingewendet wird, dass eine Anordnung der Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft eine Verletzung der im § 80 Abs. 1 FPG festgelegten Verpflichtung der belangten Behörde darstelle, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken bzw. darauf hinzuwirken, dass eine Schubhaft überhaupt unterbleiben kann, so wird hier zur näheren Beurteilung des Vorgehens der belangten Behörde im vorliegenden Fall auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt. Eine sich aus (hier nicht naheliegenden) Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre jedenfalls nachvollziehbar zu begründen (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, ist sie mit der (versuchten) Beschaffung des sog. Heimreisezertifikates (HRZ) keineswegs untätig geblieben, sondern hat vielmehr bereits am 31.03.2017 um Ausstellung eines HZR bei der algerischen Botschaft angesucht. Danach wurde der BF im Stande der Strafhaft am 26.09.2017 zur Identitätsprüfung der algerischen Botschaft in Wien vorgeführt und es wurde in Erfahrung gebracht, dass es sich bei dem BF tatsächlich um einen algerischen Staatsbürger handelt und dass mit einer Entscheidung der Vertretungsbehörde aber erst nach vier Monaten (zum damaligen Zeitpunkt also bis Mitte/Ende Jänner 2018) zu rechnen sei.
Da die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch davon ausgehen konnte, dass der BF bereits Anfang Jänner 2018 (konkret am 07.01.2018) vorzeitig aus der Strafhaft entlassen werden könnte und dass im Zeitraum zwischen seiner bedingten Entlassung und der zu erwartenden Ausstellung des HRZ - aufgrund des aufgezeigten Vorverhaltens des BF - auch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem neuerlichen Untertauchen des BF gerechnet werden müsse, erweist sich die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft auch nicht als unverhältnismäßig, zumal die vorliegende zeitliche Verzögerung (im Ausmaß von ca. vier Monaten) bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF nicht etwa auf eine Untätigkeit der belangten Behörde zurückzuführen ist, sondern ausschließlich im Verantwortungsbereich der Vertretungsbehörde des BF zu suchen ist.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Rückführung in seinen Herkunftsstaat Algerien entziehen oder die Abschiebung dorthin wesentlich erschweren könnte.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Die Anordnung der Schubhaft erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des wiederholten strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF nach § 76 Abs. 2a FPG, auch als verhältnismäßig.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Rückführung (Abschiebung) entziehen könnte, und sie den gegenständlich angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Rechtslage und Sachlage zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II. und A.III.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage mit Schreiben vom 01.12.2017 fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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