OGH 2Ob86/21t; 2Ob139/20k; 2Ob2/22s; 2Ob91/25h; 2Ob17/26b (RS0133647)

OGH2Ob86/21t; 2Ob139/20k; 2Ob2/22s; 2Ob91/25h; 2Ob17/26b26.2.2026

Rechtssatz

Ob die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall.

Letztwillige Verfügung; Testament

 

Normen

ABGB §579 Abs2

2 Ob 86/21tOGH26.05.2021

Beisatz: Hier: Angestellte eines Notars mit Namen und Berufsadresse. (T1); Veröff: SZ 2021/52

2 Ob 139/20kOGH28.09.2021

Beisatz: Hier: Die Identifizierung eines Testamentszeugen ist auch allein anhand seiner lesbaren Unterschrift oder auch einer unlesbaren Unterschrift im Zusammenhang mit der lesbaren Angabe seines Namens (zB in Maschinschrift) möglich. In beiden Fällen liegt mit der Unterschrift (genauer: mit dem Schriftzug) ein aus der Urkunde selbst hervorgehendes Identitätsmerkmal vor, das durch Schriftvergleich die Identifizierung des Zeugen ermöglicht. (T2)

2 Ob 2/22sOGH16.03.2022

Beisatz: Hier: Zu § 579 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 – Testamentszeugin unterschreibt mit erst kurz später wieder angenommenen Namen. (T3)

2 Ob 91/25hOGH26.06.2025

Beisatz nur wie T2

2 Ob 17/26bOGH26.02.2026

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Keine Überschreitung des dem Rekursgericht zukommenden Entscheidungsspielraums, wenn es die – nur zum Teil – unleserliche Unterschrift des als Testamentszeuge fungierenden Notars in Zusammenschau mit dessen namentlicher Anführung in Blockbuchstaben am Beginn der Urkunde und unter Berücksichtigung des von ihm angeführten Geburtsdatums als zur Erfüllung der Formvorschrift des § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB ausreichend ansah. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20210526_OGH0002_0020OB00086_21T0000_001

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