OGH 6Ob113/20s; 9Ob30/21h; 8Ob147/25p (RS0133336)

OGH6Ob113/20s; 9Ob30/21h; 8Ob147/25p24.3.2026

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 1170b Abs 1 letzter Satz ABGB ist die Sicherheit bei Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch – darunter ist vor allem ein Leistungsverweigerungsrecht zu verstehen, das auf gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Mängelbehebung beruht – selbst dann aufrecht zu erhalten, wenn die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. Auch die ErläutRV (1058 BlgNR 22. GP  72) führen aus, dass die Pflicht zum Ersatz weiterer Kosten erst enden solle, wenn die Sicherstellung nur noch wegen nicht gerechtfertigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch aufrecht erhalten werden müsse.

Sicherstellung — Leistungsverweigerung — Leistungsverweigerungsrecht — Einwendungen

 

Normen

ABGB §1170b

6 Ob 113/20sOGH15.09.2020
9 Ob 30/21hOGH28.07.2021
8 Ob 147/25pOGH24.03.2026

gegenteilig; Beisatz: Für den Fall unberechtigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch ist die Inanspruchnahme der nach § 1170b ABGB gegebenen Sicherheit zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abrufs der Bankgarantie in Höhe der jeweils fälligen Forderung ist bloß der Zahlungsverzug des Bestellers; durch unberechtigte Einwendungen wird die Fälligkeit nicht hinausgeschoben. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20200915_OGH0002_0060OB00113_20S0000_001

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