OGH 16Ok6/12; 16Ok8/14h; 16Ok1/18k (RS0129158)

OGH16Ok6/12; 16Ok8/14h; 16Ok1/18k26.1.2026

Rechtssatz

Die Aufgabe der Marktabgrenzung bei der Beurteilung kartellrechtlicher Sachverhalte liegt darin, Wettbewerbsbeziehungen zu identifizieren. Mit der Abgrenzung eines Marktes in sowohl seiner sachlichen als auch seiner räumlichen Dimension soll ermittelt werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen.

Normen

KartG 2005 §23

16 Ok 6/12OGH02.12.2013
16 Ok 8/14hOGH11.06.2015
16 Ok 1/18kOGH12.07.2018

Auch; Veröff SZ 2018/55

16 Ok 3/22kOGH23.06.2022
16 Ok 11/25sOGH26.01.2026

Beisatz: Sinn und Zweck der kartellrechtlichen Marktabgrenzung – und damit untrennbar verbunden – ist die Erfassung der Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20131202_OGH0002_0160OK00006_1200000_002

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